Titel:
Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie Niederlassungs- und Aufenthaltserlaubnis nach Tod des deutschen Ehegatten
Normenketten:
AufenthG § 8, § 9, § 25 Abs. 4 S. 2, § 28, § 31
VwGO § 80 Abs. 5, § 123
AuslG § 24 Abs. 1
BayVwVfG Art. 48
GG Art. 6
AufenthV § 41
Leitsätze:
1. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf bei einer Ausreiseaufforderung ohne Abschiebung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung angeordnet werden. Eine unbedingte Anordnung ist rechtswidrig. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach dem Tod des deutschen Ehegatten besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 3 AufenthG, da diese das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts des Ehegatten im Bundesgebiet voraussetzen. (Rn. 37 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen, zu dem der Ehegattennachzug begehrt wird, noch besteht. Das setzt voraus, dass der deutsche Ehegatte im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch am Leben ist. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Vertrauensschutz, Fiktionsbescheinigung, außergewöhnliche Härte
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 22. April 2026 gegen Ziffer 4 des Bescheides des Landratsamtes A... vom 1. April 2026 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
1. Die am ... 1968 geborene Antragstellerin ist USamerikanische Staatsangehörige. Sie heiratete am ... 2021 in M. …F. … (USA) einen deutschen Staatsangehörigen, der über eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für die USA verfügte und mit dem sie bereits zuvor in Doral/Florida (USA) in häuslicher Gemeinschaft gewohnt hatte. In dieser Zeit hatte sie mit ihm bereits mehrfach Deutschland für jeweils mehrere Wochen besucht.
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Im Januar 2022 nahm ihr deutscher Ehemann unter dem Betreff „Familienzusammenführung“ zum deutschen Generalkonsulat in M. …F. … (USA) Kontakt auf, führte aus, dass er mehrmals im Jahr zwischen beiden Ländern pendele und sich in diesem Zusammenhang wegen der Möglichkeit eines deutschen Aufenthaltstitels für seine USamerikanische Ehefrau erkundigen wolle. Er wolle wissen, ob vorher ein Visum beim Konsulat beantragt werden müsse. Das Generalkonsulat teilte ihm mit, dass US-Staatsangehörige ohne Visum oder Aufenthaltstitel 90 Tage in Deutschland bleiben könnten und die Möglichkeit hätten, nach der Einreise bei der Ausländerbehörde am Wohnort einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dies werde vorliegend empfohlen, da ein durch das Generalkonsulat ausgestelltes Visum nur 90 Tage gültig sei und dann in Deutschland ohnehin verlängert werden müsse.
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Daraufhin reiste die Antragstellerin am 29. April 2022 zusammen mit ihrem Ehemann ins Bundesgebiet ein, meldete sich am 5. Mai 2022 rückwirkend zum 29. April 2022 in der Wohnsitzgemeinde ihres Ehemannes unter dessen dortiger Adresse an und beantragte ebenfalls am 5. Mai 2022 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.
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Am ... 2022 verstarb ihr Ehemann in M. …F. … (USA).
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Die Antragstellerin wohnt seit seinem Tod in dem zur Erbmasse gehörenden Haus im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und bezieht eine Witwenrente sowie Hinterbliebenenrente der VBL Pensionskasse. Darüber hinaus verfügt sie über eigenes Einkommen aus einer Anstellung als Flugbegleiterin bei einer USamerikanischen Fluglinie. Ihr Dienstsitz ist M. …F. … (USA). Sie wird von ihrem Arbeitgeber mit der USamerikanischen Adresse geführt, unter der sie bereits gemeinsam mit ihrem deutschen Ehemann in D. …F. … (USA) gelebt hat.
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Am 8. November 2022 wurde der Klägerin eine bis zum 7. November 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erteilt und am 8. November 2023 bis 7. November 2025 verlängert.
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Am 21. Februar 2025 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und – jedenfalls konkludent – die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Daraufhin wurde ihr eine bis zum 5. Mai 2026 befristete Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
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Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 hörte das Landratsamt A... die Antragstellerin zur Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an.
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Die Antragstellerin führte daraufhin im Wesentlichen aus, dass aus der Tatsache, dass neben dem gemeinsame Wohnsitz in Deutschland noch eine gemeinsame Wohnadresse in den USA bestanden habe, nicht gefolgert werden könne, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in Deutschland bestanden habe. Nach dem Tod ihres Mannes arbeite sie nun in Vollzeit für ein USamerikanisches Luftfahrtunternehmen. Ihr Hauptwohnsitz sei in Deutschland. Bei der Anrechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung müsse das Deutsch-Amerikanische Sozialversicherungsabkommen berücksichtigt werden. Ihre amerikanische Krankenversicherungspolice habe einen weltweiten Deckungsschutz und biete ausreichend Versicherungsschutz. Vor ihrer Umsiedelung nach Deutschland habe sie in den USA einen Deutschkurs absolviert, habe aber nach dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes sowie aufgrund anschließender Erbschafts- und Nachlasspflegschaftsverfahren und mangels behördlichen Angebots für einen Integrationskurs noch keinen formellen Sprachnachweis vorlegen können. Die zuvor gewährten Ausnahmen vom Erfordernis eines Sprachnachweises müssten mangels Änderung der Umstände auch aktuell gelten. Auch werde § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG und § 28 Abs. 2 AufenthG nicht berücksichtigt. Ihr Aufenthaltsstatus sei vom 8. November 2022 bis zur Absage ihres Termins am 17. Februar 2025 ununterbrochen anerkannt worden. Bei der Bewertung, ihr sei die Aufenthaltserlaubnis „fälschlicherweise“ erteilt worden, handele es sich um eine Verwaltungsinkonsistenz ohne rechtliche Begründung. Es widerspreche der früheren Bewertung des Landratsamtes sowie den Bestätigungen durch die Deutsche Rentenversicherung, durch die VBL Pensionskasse, durch das Deutsche Generalkonsulat Miami und durch das Standesamt ihrer Wohnsitzgemeinde. Für eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gebe Art. 48 BayVwVfG den rechtlichen Rahmen vor, der nicht eingehalten worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der behauptete Ursprungsfehler allein in der Sphäre der Behörde gelegen habe. Der Antragstellerin sei wegen der Beibehaltung des deutschen Hauptwohnsitzes Vertrauensschutz zu gewähren und Art. 6 GG zu berücksichtigen. Zudem seien noch erbrechtliche Verfahren anhängig, die die Anwesenheit der Antragstellerin in Deutschland erfordern würden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Antragstellerin in den Schreiben vom 27. Februar 2026, 1. März 2026, 5. März 2026 und 12. März 2026 Bezug genommen.
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2. Mit Bescheid vom 1. April 2026, der Antragstellerin am 4. April 2026 zugestellt, wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt (Ziffer 1), die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2), die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung in die USA zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung aufgefordert (Ziffer 3), ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf die Dauer von zwei Jahren gerechnet ab der Abschiebung befristet (Ziffer 4) und eine Gebühr in Höhe von 156,50 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,45 EUR erhoben (Ziffer 5).
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werde. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG vorgelegen, so dass ausschließlich § 9 AufenthG maßgeblich sei, dessen besondere Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin sei im Ausland beschäftigt und zahle nicht in die deutsche Rentenversicherung ein. Aufgrund des Ablebens des Ehemannes finde § 9 Abs. 3 AufenthG keine Anwendung. Die Antragstellerin habe weder durch ein entsprechendes Zertifikat noch durch besondere Integrationsleistungen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen. Sie sei auch nur vom 8. November 2022 bis 7. November 2025 und damit nicht für fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Ein Sprachzertifikat zum Nachweis von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache läge nicht vor. Nach eigener Einlassung spreche sie kein Deutsch. Eine Ausnahme gem. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werde abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 i.V.m.§ 8 AufenthG lägen nicht vor. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG sei nur als Verlängerung möglich. Dies setzte voraus, dass der Ausländer im Todeszeitpunkt seines deutschen Ehegatten im Besitz einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis gewesen sei und vor deren Geltungsablauf die Verlängerung beantragt habe. Die Antragstellerin habe beim Tod ihres Mannes am 15. September 2022 weder über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, noch sei sie mit einem Visum zum Ehegattennachzug eingereist. Erst am 8. November 2022 sei ihr fälschlicherweise eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 AufenthG erteilt worden, die einmal bis zum 7. November 2025 verlängert worden sei. Da gem. § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung dieselben Vorschriften Anwendung fänden wie auf die Erteilung, könne die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nicht verlängert werden. Die Ausländerbehörde sei nicht gezwungen eine als rechtswidrig erkannte Verwaltungspraxis zu perpetuieren. Es gebe keinen Vertrauensschutz auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Art. 48 f. BayVwVfG seien nicht analog heranzuziehen. Eine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich. Da die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG mit der Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ende, halte sich die Antragstellerin nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei gem. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Sie sei deshalb unter Androhung der Abschiebung in die USA zur Ausreise aufgefordert worden. Die gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen entspreche der regulären Höchstfrist. Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Belange i.S.v. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stünden nicht entgegen. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruhe auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es sei im Ermessensweg gem. § 11 Abs. 3 AufenthG befristet worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des Landratsamts A... vom 1. April 2026 Bezug genommen.
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3. Am 20. April 2026 erhob die Antragstellerin beim Antragsgegner Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. April 2026 und erhob auf den Hinweis des Antragsgegners zur Unzulässigkeit des Antrags am 22. April 2026 dagegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg (W 7 K 26.968).
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Zudem machte sie am 20. April 2026 ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängig und beantragt in diesem Verfahren zuletzt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2026 wiederherzustellen und festzustellen, dass die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur bestandskräftigen Entscheidung fortbesteht;
das Landratsamt aufzufordern, schriftlich zu bestätigen, ob derzeit ein SIS-Eintrag unter den Personendaten der Antragstellerin besteht und für den Fall eines solchen Eintrags, diesen für die Dauer des Klageverfahrens W 7 K 26.968 auszusetzen sowie keinen neuen SIS-Eintrag während des Klageverfahrens zu veranlassen;
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG auszustellen oder einen entsprechenden vorläufigen Aufenthaltstitel auszustellen, der zur Aus- und Wiedereinreise berechtigt.
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Zur Begründung trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der Bescheid vom 1. April 2026 sei bereits formell rechtswidrig. Art. 28 BayVwVfG sei verletzt, weil im Bescheid zwar der Eingang ihrer fünfzehnseitigen Stellungnahme vom 27. Februar 2026 bestätigt werde, jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung erkennbar sei. Die tragende Begründung des Bescheides sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Es fehle eine Prüfung von Art. 48 BayVwVfG. Insbesondere würden Ausführungen zum Beitrag der Behörde zum behaupteten Fehler, zum Vertrauensschutz, zur verstrichenen Zeit von über 3,5 Jahren, ihrer konkreten Lebensgestaltung im Vertrauen auf den Aufenthaltstitel und zur Verhältnismäßigkeit nach Art. 6 GG fehlen. Das Verhalten der Behörde sei widersprüchlich. Sie habe ihr Aufenthaltsverfahren zunächst aktiv betrieben und erst am 17. Februar 2026 ohne erkennbaren Grund ihren Vorsprachetermin abgesagt und das Anhörungsschreiben zur Antragsablehnung versendet. Der Bescheid basiere zudem auf einem falschen Heiratsdatum. Sie habe am 10. Dezember 2021 geheiratet, nicht am 1. April 2022. Andere deutsche staatliche Stellen würden sie als überlebende Ehegattin anerkennen, während das Landratsamt die Ehe im Aufenthaltsrecht in Frage stelle. Der Bescheid stütze sich bei der Verneinung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland auf Daten aus dem Bayerischen Behördeninformationssystems, deren Verlässlichkeit die Behörde selbst in Frage stelle. Dies verletze den Amtsermittlungsgrundsatz gem. Art. 24 BayVwVfG. Die Behörde behandele den Fall als Scheidungskonstellation statt als Tod des Ehegattens. Ihr Mann habe den Familiennachzug über das deutsche Generalkonsulat in M. … persönlich eingeleitet. Sie seien zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet und nicht getrennt gewesen. Es habe keine Scheidungs- oder Trennungsabsicht bestanden. Sie habe mit ihrem deutschen Partner und späterem Ehemann seit April 2014 gemeinsam in Deutschland gelebt und dafür ihre 25-jährige Karriere im öffentlichen Dienst aufgegeben. Als internationale Luftfahrtfamilie hätten sie ein binationales Leben mit gemeinsamem Lebensmittelpunkt in Deutschland geführt. Die Aufenthaltserlaubnis sei ihr noch zu seinen Lebzeiten erteilt worden. Der Antrag sei nicht posthum erfolgt. Ihre fehlende formelle Integration sei nicht selbstverschuldet. Ihr Antrag auf einen Integrationskurs sei abgelehnt worden. Eine Registrierung sei ohne behördliche Genehmigung nicht möglich. Sie sei nicht gem. § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf die Verpflichtung hingewiesen worden. Es sei ihr keine sprachlich Unterstützung gewährt worden, um die Anhörung, den Bescheid oder die Rechtsbehelfsbelehrungzu verstehen. Trotz dieser institutionellen Verweigerung habe sie sich eigenständig integriert. Sie lebe seit dem Tod ihres Mannes alleine in Deutschland, beziehe keine öffentlichen Leistungen, sei in die örtliche Gemeinschaft integriert und lerne Deutsch eigenständig über Sprachlern-Apps. Der Bescheid prüfe nicht, ob eine gesetzliche Ausnahme gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG vorliege. Dies stelle einen zusätzlichen Ermessensfehler dar. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie gezwungen gewesen, eine Beschäftigung als internationale Flugbegleiterin bei einer amerikanischen Fluggesellschaft aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Diese Tätigkeit setze internationale Mobilität, einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus und uneingeschränkte Reisefähigkeit voraus. Ein Vollzug des Bescheides würde zum Verlust ihrer beruflichen Existenz und damit zu irreversiblen Nachteilen führen. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum würde ihre Einsatzfähigkeit im internationalen Luftverkehr ausschließen. Ihr Hauptwohnsitz sei seit über drei Jahren in Deutschland. Es sei die Heimat ihres Ehemannes und als seine Ehefrau auch die ihre. Zudem sei sie an laufenden Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten beteiligt, die ihre persönliche Anwesenheit erfordern würden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot würde ihr die Durchsetzung der eingetragenen Auflassungsvormerkung zum Schutz ihres ehelichen Hauses praktisch unmöglich machen. Die zeitliche Korrelation zwischen der Geltendmachung ihrer Erbrechte und der aufenthaltsrechtlichen Umkehr erfordere eine Prüfung der Integrität der Verwaltungsakte. Es seien wiederholt Dritte gegenüber der Behörde aufgetreten und hätten Informationen übermittelt, die offenbar ungeprüft berücksichtigt worden seien. Beispielsweise habe sich am 27. Februar 2026 ein Anwalt ohne Vollmacht ihre anwaltliche Vertretung angezeigt, während ihre eigene Stellungnahme vom 27. Februar 2026 zwar entgegengenommen, aber nicht berücksichtigt worden sei. Es werde klargestellt, dass jede Abwesenheit aus dem Bundesgebiet ausschließlich berufsbedingt sei und im Einklang mit ihren Melde- und Mitwirkungspflichten stehe. Eine Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Sie sei nicht straffällig in Erscheinung getreten, habe alle Mitwirkungspflichten erfüllt und müsse bei einer Vollziehung irreversible Nachteile erleiden. Eine informelle Zusicherung des Antragsgegners ersetze eine gerichtliche Anordnung nicht. Sie binde weder die Bundespolizei noch Grenzbehörden anderer Schengen-Staaten. Ein aktiver SIS-Eintrag könne unabhängig von einer internen Zusicherung des Antragsgegners ein Einreiseverbot auslösen. Seit dem 4. Mai 2026 sei der Antragstellerin die Ausübung ihrer Tätigkeit als internationale Flugbegleiterin nicht mehr möglich. Transatlantische Flüge nach Frankfurt und zu anderen Zielen im Schengenraum würden zum Kernbereich ihrer Berufstätigkeit gehören. Dafür sei eine gesicherte Wiedereinreise in den Schengen-Raum Grundvoraussetzung. Dies habe das Gericht in seinem Beschluss vom 23. April 2026 anerkannt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 20. April 2026, 21. April 2026, 22. April 2026, 28. April 2026, 15. Mai 2026, 17. Mai 2026, 20. Mai 2026 sowie die als Anlage beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bereits im Anhörungsschreiben auf § 8 Abs. 1 AufenthG hingewiesen worden und ausgeführt worden sei, dass am 8. November 2022 fälschlicherweise ein Aufenthaltstitel gem. § 31 AufenthG erteilt worden sei, so dass alle entscheidungserheblichen Tatsachen benannt worden seien. Da der Aufenthaltstitel bereits abgelaufen gewesen sei und über eine Verlängerung zu entscheiden gewesen sei, sei Art. 48 BayVwVfG weder direkt noch analog anwendbar. Vertrauensschutz hinsichtlich einer Verlängerung sei nicht vorgesehen. Aus dem vorgetragenen Ablauf lasse sich kein widersprüchliches Verwaltungshandeln ableiten. Weder die Erfassung biometrischer Daten noch Terminbestätigungen oder die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung würden einen Anspruch auf eine positive Entscheidung begründen. Das Heiratsdatum sei im Bescheid korrekt mit 10. Dezember 2021 aufgeführt. Die Gewährung einer Witwenrente ziehe keinen Anspruch auf Aufenthaltsrecht nach sich und könne auch im Ausland ausgezahlt werden. Es werde zugesichert, bis zum Eintritt der Rechtskraft im Klageverfahren keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen. Die Antragstellerin verkenne, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann eintrete, wenn sie nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausreise. Laufende Gerichtsverfahren würden nicht per se einen Duldungsgrund darstellen. Zwar könne gem. § 60 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe einen vorübergehenden weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern würden. Solche seien von der Antragstellerin bislang weder umfassend vorgetragen noch nachgewiesen, so dass eine Ermessensausübung vorliegend nicht angezeigt sei. Als USamerikanische Staatsangehörige stehe es der Antragstellerin gem. § 41 Abs. 1 AufenthV nach einer Ausreise frei, erneut visafrei für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in das Bundesgebiet einzureisen und an Gerichtsverfahren teilzunehmen. Familiäre Bindungen seien berücksichtigt worden. Die Antragstellerin sei verwitwet und habe nach Kenntnis der Ausländerbehörde keine Kinder im Bundesgebiet. Es sei die Ausstellung einer formlosen Bescheinigung darüber möglich, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für die Zwecke der Erwerbstätigkeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens als fortbestehend gelte und es der Antragstellerin als USamerikanischer Staatsangehöriger nach Ausreise erlaubt sei, erneut visafrei für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in das Bundesgebiet einzureisen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. April 2026 Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 23. April 2026 untersagte das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg dem Antragsgegner im Verfahren W 7 E 26.989 vorläufig bis zum 16. Mai 2026, dass gegen die Antragstellerin im Bescheid vom 1. April 2026 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Schengener Informationssystem (SIS) oder eine andere zentrale Datei einzutragen, bei der ein Eintrag dazu führen würde, dass der Antragstellerin eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland verwehrt würde und verpflichtete ihn für den Fall, dass eine entsprechende Eintragung bereits vorgenommen worden sei, diesen vorläufig bis zum 16. Mai 2026 wieder aus der Datei zu entfernen bzw. anderweitig kenntlich zu machen, dass es bis zu diesem Zeitpunkt vorläufig nicht anzuwenden ist. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23. April 2026 im Verfahren W 7 E 26.989 Bezug genommen.
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Am 20. Mai 2026 beantragte die Antragstellerin im Verfahren W 7 E 26.1171 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, ihr unverzüglich – innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung des Antrags – ein gültiges Aufenthaltsdokument auszustellen, das sie zur Ausreise aus und Wiedereinreise in das Schengen-Gebiet sowie zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit als internationale Flugbegleiterin berechtige. Über den Antrag wurde noch nicht entschieden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in den Verfahren W 7 K 26.968, W 7 S 26.938 und W 7 E 26.1171 sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag hat, soweit er zulässig ist, nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Der Antrag ist im Hauptantrag nur teilweile zulässig..
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1.1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2026 begehrt, ist der Antrag gem. § 80 Abs. 5 AufenthG nur teilweise zulässig.
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Da die Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2026 hinsichtlich keiner der Ziffern 1 bis 5 gem. § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2026 zwar insgesamt statthaft, jedoch fehlt dem Antrag bezüglich Ziffer 3 (Ausreiseaufforderung mit Androhung der Abschiebung) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. April 2026 ausdrücklich zugesichert, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Mithin wäre die Antragstellerin durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 1. April 2026 nicht besser gestellt. Denn eine gerichtliche Anordnung würde in ihrer Wirkung nicht über die freiwillige Zusicherung des Antragsgegners hinaus gehen. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner trotz dieser prozessualen Zusicherung vor einem rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten würde, sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht plausibel vorgetragen. Soweit die Antragstellerin den Widerruf dieser Zusicherung aufgrund personeller Veränderungen bei der Behörde befürchtet, handelt es sich um eine Spekulation ins Blaue hinein, für die sie keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte benennt. Im Übrigen stünde es ihr auch im Fall eines solchen Widerrufes frei, erneut gerichtlichen Rechtsschutz einzuholen, so dass die Aufrechterhaltung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich Ziffer 3 sich aktuell als unzulässiger vorbeugender Rechtsschutz darstellt. Soweit sie darauf abstellt, dass weder die Bundespolizei noch Grenzschutzbehörden anderer Schengen-Staaten an die Zusicherung des Antragsgegners gebunden seien, verkennt sie einerseits, dass die Zuständigkeit zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein bei der Ausländerbehörde, nicht bei den Grenzschutzbehörden liegt, und andererseits, dass auch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 121 Nr. 1 VwGO analog nur die Verfahrensbeteiligten bindet.
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Ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis besteht für den zweiten Teil des Hauptantrags, mithin die Verpflichtung des Antragsgegners, schriftlich zu bestätigen, ob derzeit ein SIS-Eintrag unter den Personendate der Antragstellerin besteht und für den Fall eines solchen Eintrags, diesen für die Dauer des Klageverfahrens W 7 K 26.968 auszusetzen sowie keinen neuen SIS-Eintrag während des Klageverfahrens zu veranlassen.
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Ein solcher Antrag ist zwar hinsichtlich der Aussetzung eines SIS-Eintrags als „Aufhebung der Vollziehung“ gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich statthaft, jedoch ist dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. April 2026 zu entnehmen, dass der Antraggegner selbst davon ausgeht, dass das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot – trotz seiner unbedingten Formulierung – aus Sicht des Antragsgegners lediglich für den Fall einer Abschiebung der Antragstellerin wirksam werden soll. Obwohl dies gerade nicht der tatsächlich unbedingt tenorierten Fassung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 3 des Bescheides vom 1. April 2026 entspricht, geht aus den weiteren Ausführungen des Antragsgegners zur Berechtigung der Antragstellerin als USamerikanischer Staatsangehörigen auf visumsfreie Einreise und Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen hervor, dass eine Eintragung in SIS weder erfolgt noch beabsichtigt ist. Auch den im Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner eines SIS-Eintragung bereits vorgenommen hätte oder eine solche Vornahme für die Zukunft beabsichtigen würde.
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Unabhängig davon ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin im Hauptantrag vorrangig begehrte gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des Bescheides vom 1. April 2026 missachten und eine SIS-Eintragung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Zukunft vornehmen oder bestehen lassen würde. Diesbezügliche Befürchtungen der Antragstellerin haben nach Aktenlage keinen realen Anknüpfungspunkt. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung würde sich deshalb als unzulässiger vorbeugender Rechtsschutz darstellen.
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Soweit das Gericht im Beschluss vom 23. April 2026 im Verfahren W 7 E 26.989 dem Antragsgegner tatsächlich aufgegeben hatte, eine solche Eintragung vorläufig bis zum 16. Mai 2026 zu unterlassen und im Fall einer Eintragung dieses vorläufig zu löschen, war dies ausschließlich der Tatsache geschuldet, dass dem Gericht zu diesem Zeitpunkt weder die Behördenakte und eine Antragserwiderung vorlagen, noch Akte und Erwiderung des Antragsgegners bis zum geplanten Abflug der Antragstellerin eingeholt werden konnten, so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht klar war, ob eine SIS-Eintragung erfolgt oder beabsichtigt war. Im Hinblick auf den von der Antragstellerin für den nächsten Morgen vorgesehen Interkontinentalflug im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Flugbegleiterin hatte es sich bei der Anordnung im Beschluss vom 23. April 2026 im Verfahren W 7 E 26.989 mithin um eine Folgenabwägung im Rahmen einer Realisierung effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin gehandelt, für die nach der Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des Bescheides vom 1. April 2026 nach Aktenvorlage und Antragserwiderung des Antragsgegners für die Zukunft kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
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1.2. Soweit die Antragstellerin im Hauptantrag über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zusätzlich die Feststellung begehrt, dass die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG fortbestehe, ist der Antrag gem. § 123 Abs. 5 VwGO wegen des Vorrangs des einstweiligen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Denn mit dem zweiten Teil ihres Hauptantrags wendet sie sich in anderem Gewande – wie bereits mit dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO – gegen die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 1 April 2026.
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2. Der mithin im Hauptantrag alleine zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Bescheides vom 1. April 2026 ist nur bezüglich Ziffer 4 begründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, welche Interessen höher zu bewerten sind, diejenigen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301.96 – juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung, bleibt der Antrag erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
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2.1. Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2026 bezüglich Ziffer 4 begründet. Denn insoweit erweist sich er sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig.
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Gem. § 11 Abs. 1 Satz AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung gem. § 58a AufenthG erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Sofern keine Ausweisung, Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG oder Zurückweisung vorliegt, soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden.
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Dem wird die in Ziffer 4 des Bescheides vom 1. April 2026 tenorierte Fassung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht gerecht, weil dort das Einreise- und Aufschiebungsverbot ohne die aufschiebende Bedingung der Abschiebung angeordnet wurde. Zwar ist den Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 1. April 2026 und der Antragserwiderung vom 27. April 2026 zu entnehmen, dass der Antragsgegner selbst subjektiv von einer entsprechenden Bedingung ausgeht, jedoch ist im Hinblick auf Bestimmtheit und Rechtssicherheit eine entsprechende einschränkende Auslegung des Tenors von Ziffer 4 des Bescheides vom 1. April 2026 nicht möglich. Nach deren eindeutigem Wortlaut ist lediglich der Lauf der zweijährigen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots an den Zeitpunkt der Abschiebung geknüpft. Daraus ist – auch bei verständiger Würdigung für einen objektiven Empfängerhorizont – nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Einreis- und Aufenthaltsverbot selbst nur und erst für den Fall einer tatsächlichen Abschiebung der Antragstellerin Wirkung erlangen soll. Mithin erweist sich Ziffer 4 des Bescheides vom 1. April 2026 voraussichtlich als materiell rechtswidrig, so dass offen bleiben kann, ob auch der fehlende Hinweis auf die beabsichtigte Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung im Ermessenweg im Anhörungsschreiben vom 17. Februar 2026 zur Rechtswidrigkeit von Ziffer 4 des Bescheides vom 1. April 2026 führt.
34
Da Ziffer 4 des Bescheides vom 1. April 2026 voraussichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse und die aufschiebende Wirkung der Klage ist insoweit anzuordnen.
35
2.2. Nicht begründet ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1, 2 und 5 des Bescheides vom 1. April 2026. Insoweit erweist sich der Bescheid bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, so dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebührt.
36
2.2.1. Ziffer 1 des Bescheides vom 1. April 2026 ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
37
2.2.1.1. Da die familiäre Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehemann durch dessen Tod am 15. September 2022 beendet wurde, scheidet § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus. Denn dieser setzt schon seinem Wortlaut nach das aktuell Fortbestehen der familiären Lebensgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis voraus, so dass er keine Anwendung mehr finden kann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft – sei es durch Tod oder durch Trennung – beendet wurde.
38
2.2.1.2. Auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage von §§ 28 Abs. 3 Satz 1, 31 Abs. 3 i.V.m. § 9 AufenthG kommt tatbestandlich nicht in Betracht.
39
Gem. § 31 Abs. 3 AufenthG ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn sein Lebensunterhalt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltleistungen des stammberechtigten Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG findet § 31 Abs. 3 AufenthG mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des stammberechtigten Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Ehegatten im Bundesgebiet tritt. Zwar ermöglichen damit §§ 28 Abs. 3 Satz 1, 31 Abs. 3 i.V.m. § 9 AufenthG auch nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anstelle der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 AufenthG oder gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, jedoch bezieht sich diese Rechtsgrundlage nur auf die Konstellation des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, mithin die Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft durch eine Trennung. Denn § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt einerseits direkte Unterhaltsleistungen durch den (getrennt-)lebenden Ehegatten voraus, die im Fall des Todes des Stammberechtigten offenkundig ausgeschlossen sind (vgl. Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. [Stand 1.4.2025], AufenthG, § 31 Rn. 27). Andererseits muss die Niederlassungserlaubnis des stammberechtigten Ausländers bzw. der dem gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entsprechende gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Ehegatten im Bundesgebiet gerade im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch bestehen (vgl. statt vieler: Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Mig- und IntegrR, 25. Ed. [Stand 1.3.2026], AufenthG, § 31 Rn. 35), was wiederum voraussetzt, dass der stammberechtigte Ehegatte noch am Leben ist. Denn Verstorbene können weder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sein, noch verfügen sie über einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Da § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG lediglich eine Gleichstellung, nicht aber eine Besserstellung der Familienangehörigen von Deutschen gegenüber denen der im Bundesgebiet lebenden Ausländer hinsichtlich des eigenständigen Aufenthaltsrechts bewirken soll (vgl. Zimmerer, a.a.O., § 28 Rn. 40), besteht auch keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 3 AufenthG auf hinterbliebene Ehegatten von verstorbenen deutschen Staatsangehörigen rechtfertigen könnte. Dies gilt auch dann, wenn man es mit einem Teil der Literatur für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 31 Abs. 3 AufenthG genügen ließe, dass der nachziehende Ehegatte auch ohne direkte Unterhaltsleistungen selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2025, AufenthG, § 31 Rn. 43). Denn auch dann erfordert § 31 Abs. 3 AufenthG das aktuelle Bestehen einer Niederlassungserlaubnis beim stammberechtigten Ausländer und schließt jedenfalls damit die Konstellation einer Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Todesfall aus.
40
2.2.1.3. Auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in analoger Anwendung von § 31 Abs. 3 AufenthG kommt nicht in Betracht. Es ist schon keine planwidrige Regelungslücke erkennbar. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, den durch laufende Unterhaltszahlungen abgesicherten Ehegatten eines getrennt lebenden Stammberechtigten gegenüber den durch Todesfall getrennten Ehegatten zu privilegieren, weil dieser nicht typischerweise ebenso finanziell abgesichert ist. Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung. Denn auch im Fall des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist es dem überlebenden Ehegatten gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich möglich einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu erlangen.
41
2.2.1.4. Mithin verbleibt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dessen Tatbestand jedoch ebenfalls nicht vorliegt, weil die Antragstellerin nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und damit schon die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt.
42
So verfügte sie zwar vom 8. November 2022 bis 7. November 2025 tatsächlich über eine Aufenthaltserlaubnis. Soweit man mit der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung auch die Zeiten einer Erlaubnisfiktion gem. § 81 Abs. 3 AufenthG für anrechnungsfähig erachtet (vgl. Maor in Kluth/Heusch, Beck OK AuslR, 47 Ed. [Stand 1.1.2026], AufenthG, § 9 Rn. 5), kann auch die Zeit vom 5. Mai 2022 bis zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 8. November 2022 herangezogen werden. Da seit dem 5. Mai 2022 bis zur aktuellen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2026 lediglich etwas über vier Jahre vergangen sind, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Zeit nach dem Ablauf des 7. November 2025 wegen der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG anrechenbar wäre. Selbst bei unterstellter Anrechenbarkeit erfüllt die Antragstellerin die erforderlichen fünf Jahre nicht. Anrechenbare Zeiten gem. § 9 Abs. 4 AufenthG im Hinblick auf den früheren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind weder aktenkundig noch vorgetragen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin findet das von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abweichende Erfordernis eines nur dreijährigen Vorbesitzes einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerade keine Anwendung, weil dieser tatbestandlich das aktuelle Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Auch insoweit besteht kein Raum für eine analoge Heranziehung von § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Denn die integrationspolitische Ratio dieser Privilegierung ist gerade das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen. Dies ist gerade nicht mit der Konstellation gleichzusetzen, in der die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen durch dessen Ableben beendet wurde.
43
Mithin hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
44
2.2.2. Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
45
2.2.2.1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht schon deshalb nicht, weil § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen, zu dem der Ehegattennachzug begehrt wird, noch besteht. Das setzt voraus, dass der deutsche Ehegatte im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch am Leben ist. Da der deutsche Ehegatte der Antragstellerin am 15. September 2022 verstorben ist, scheidet § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Anspruchsgrundlage für die von der Antragstellerin ebenfalls begehrte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aus.
46
2.2.2.2. Auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommt nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG lediglich einen Anspruch auf eine einmalige Verlängerung für ein Jahr gewährt. Der Antragstellerin wurde auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bereits am 8. November 2022 eine einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt und am 8. November 2023 gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bis zum 7. November 2025 verlängert, so dass ein gebundener Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausscheidet.
47
2.2.2.3. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Ermessenweg. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung im Ermessensweg auf dieser Rechtsgrundlage nicht vorliegen, ist der Weg zu einer Ermessensentscheidung nicht eröffnet und die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
48
Gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erneut und auch mehrfach verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage setzt jedoch gem. § 8 Abs. 1 AufenthG voraus, dass ursprünglich tatsächlich ein Verlängerungsanspruch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestand (vgl. Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Mig- und IntegrR, 25. Ed. [Stand 1.3.2026], AufenthG, § 31 Rn. 38). Dies gilt auch dann, wenn zuvor bereits eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden war (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.3.2015 – OVG 11 S 10.15 – juris Rn. 4). Abzustellen ist dabei auf die für die erstmalige „Verlängerung“, hier die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 8. November 2022, maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – juris Rn. 19).
49
Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigeständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn der deutsche Ehegatte gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand.
50
Im Hinblick auf die Anmeldung des gemeinsamen ehelichen deutschen Wohnsitzes am 5. Mai 2022 und die gleichzeitige Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug für die Antragstellerin kann zwar nicht bereits aus der Tatsache, dass der deutsche Ehemann der Antragstellerin am 15. September 2022 in den USA verstorben war und das Ehepaar offenbar auch nach der Anmeldung des deutschen Wohnsitzes für Antragstellerin noch zusätzlich über eine gemeinsame Wohnung in den USA verfügte, geschlossen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Todeszeitpunkt nicht im Bundesgebiet bestanden hätte.
51
Jedoch fehlt es zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG daran, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes ihres deutschen Ehemannes (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migund IntegrR, 25. Ed. [Stand 1.3.2026], AufenthG, § 31 Rn. 9) über eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verfügte. Zwar wurde ihr am 8. November 2022, mithin einen knappen Monat nach dem Tod ihres Ehemannes am 15. September 2022, eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 AufenthG erteilt, jedoch hilft dies nicht darüber hinweg, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt, den 15. September 2022, noch nicht über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verfügte. Denn gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind nur solche Aufenthaltstitel verlängerungsfähig sind, die nach den Vorschriften des Kapitels 2, Abschnitt 5 AufenthG zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt worden sind (vgl. Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. [Stand 1.4.2025], AufenthG, § 31 Rn. 9a), so dass eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 AufenthG, selbst nicht gem. § 31 Abs. 1 AufenthG verlängerungsfähig ist, weil ihr Zweck nicht der Ehegattennachzug, sondern die Verselbstständigung und Loslösung davon ist. Da die Antragstellerin im Zeitpunkt des Todes ihres Mannes nicht über ein nationales Visum zum Ehegattennachzug verfügte, kann offen bleiben, ob ein solches Visum eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 31 Abs. 1 AufenthG sein kann (zum Streitstand vgl. Tewocht, a.a.O., Rn. 9b).
52
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin konnte ihr weder der E-Mail-Verkehr ihres Ehemannes mit dem deutschen Generalkonsulat, noch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 5. Mai 2026 eine Rechtsposition verschaffen, die einer gem. § 31 Abs. 1 AufenthG verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug im Todeszeitpunkt gleichsteht. Da die Antragstellerin am 29. April 2022 als USamerikanische Staatsangehörige gem. § 41 AufenthV legal zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ins Bundesgebiet eingereist war und ihr Aufenthalt im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 5. Mai 2022 damit rechtmäßig war, galt ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt. Diese Erlaubnisfiktion stellt den Ausländer aber nicht so, als besitze er eine Aufenthaltserlaubnis (vgl. Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. [Stand: 1.1.2026], AufenthG, § 81 Rn. 17). Mithin vermittelt ihr auch § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine Rechtsposition, die verlängerungsfähig i.S.v. § 31 Abs. 1 AufenthG wäre. Zwar erachtete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 24. November 2011 (OVG 2 B 21.10, juris Rn. 23) unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 14/97 – juris Rn. 18) die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Tod des stammberechtigten Ehegatten im Rahmen einer inzidenten Feststellung des Gerichts als Grundlage für eine daran anknüpfende „Verlängerung“ gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für rechtlich zulässig. Diese vereinzelt gebliebene Entscheidung überzeugt rechtssystematisch jedoch nicht. So bezieht sich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beruft, lediglich auf die Frage nach anrechenbaren Zeiten für den „fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis“ i.S.v. § 24 Abs. 1 AuslG a.F. und lässt mit der Gleichstellung eines „Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ mit dem „Besitz einer Aufenthaltserlaubnis“ für zurückliegende Zeiten den Lückenschluss bei der Anrechnung zu. Dies mag im Hinblick auf § 85 AufenthG bei der Berechnung von rechtmäßigen Voraufenthaltszeiten auch nach aktueller Rechtslage noch seine Berechtigung haben. Die Entscheidung bietet jedoch nach Auffassung der zur Entscheidung berufenen Kammer keinen Anhaltspunkt, das Bestehen einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis als Tatbestandsmerkmal schlicht zu fingieren und damit die Unterscheidung zu nivellieren, die der Gesetzgeber in § 81 AufenthG getroffen hat, wenn er in § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines rechtmäßigen Aufenthalts den weiteren Aufenthalt als „erlaubt“ eingeordnet und nur in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bei einer vorangegangen Aufenthaltserlaubnis die Fiktion einer fortbestehenden Aufenthaltserlaubnis annimmt. Zu diesem Eingriff in die gesetzlich vorgegebene Differenzierung birgt die Konstruktion des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eine weitere Grenzverletzung der Gewaltenteilung, wenn es dem Gericht die exekutive Aufgabe zuweist, inzident einen fiktiven Antrag auf Erteilung einer rückwirkenden Aufenthaltserlaubnis zu verbescheiden. Zudem widerspricht die Annahme fiktiver Aufenthaltstitel generell der im Ausländerrecht gebotenen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welche gebietet, dass sich jederzeit eindeutig feststellen lässt, ob der Betroffene (noch) über seinen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.2016 – 10 B 16.165 – juris Rn. 32). Im Übrigen scheint die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg weniger von rechtsdogmatischer Stringenz als von dem Bestreben getragen zu sein, einerseits die eigene Rechtsauffassung zur Ablehnung eines nationalen Visums zur Ehegattennachzug als verlängerungsfähigem Aufenthaltstitel aufrecht zu erhalten, andererseits die Härten des spezifischen Einzelfalls durch die „kreative“ Konstruktion der rückwirkenden fiktiven Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auszugleichen. Transparenter wäre es gewesen, das nationale Visum zum Ehegattennachzug als verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel anzuerkennen.
53
Da die Antragstellerin im Todeszeitpunkt ihres deutschen Ehemannes weder tatsächlich über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verfügte, noch eine solche auch im Rahmen einer fingierten rückwirkenden Erteilung angenommen werden kann, fehlte es bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 8. November 2022 am Tatbestandmerkmal einer verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.
54
Auch im Hinblick auf die Bestandskraft der am 8. November 2022 tatsächlich erteilten und am 8. November 2023 verlängerten Aufenthaltserlaubnis gebietet der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht, über das Fehlen der speziellen gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinwegzusehen (vgl. bzgl. der dreijährigen Ehebestandszeit im Rahmen von § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG: OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.3.2015 – OVG 11 S 10.15 – juris Rn. 3). Bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG handelt es sich nicht um einen „konstitutive, rechtsbegründende Entscheidung“ (vgl. OVG Berlin-Bbg, a.a.O., Rn. 4). Denn gem. § 8 Abs. 1 AufenthG finden dieselben Vorschriften Anwendung wie für die Erteilung. Alleine wegen einer vorherigen befristeten Aufenthaltserlaubnis besteht kein Vertrauensschutz (vgl. Maor in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. [Stand 1.1.2026], AufenthG, § 8 Rn. 1). Art. 48 ff. BayVwVfG finden weder direkt noch analog Anwendung. Nicht maßgeblich für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist, ob die Ausländerbehörde zu früheren Zeitpunkten das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht hat und ob seither gravierende Änderungen eingetreten sind (vgl. Beiderbeck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Mig- und IntegrR, 25. Ed. [Stand 1.3.2026], AufenthG, § 8 Rn. 2). Mithin kann die Antragstellerin mit ihrer Argumentation, der Ursprungsfehler habe in der Sphäre der Ausländerbehörde gelegen und sie habe auf das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts auch über den Zeitraum der jeweiligen Befristung der Aufenthaltserlaubnis vertraut, nicht durchgreifen. Ein solches Vertrauen ist rechtlich nicht geschützt. Die entsprechenden Interessen des Ausländers werden regelmäßig durch das differenzierte System gesetzlich geregelter Ausnahmen von den Regelerteilungsvoraussetzungen, die für die Erteilung oder Verlängerung bestimmter Aufenthaltstitel gelten, und durch die vom Gesetzgeber angelegten Regelungen zur Aufenthaltsverfestigung bereits berücksichtigt (vgl. Maor in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. [Stand 1.1.2026], AufenthG, § 8 Rn. 1). Erst wenn tatbestandlich die Möglichkeit zu einer behördlichen Ermessensentscheidung eröffnet ist, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes bei der Entscheidung über die Verlängerung zugunsten des Ausländers auch zu berücksichtigen, dass während eines vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthalts schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zum Bundesgebiet entstanden sein können (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG, § 8 Nr. 8.1.2.).
55
Die Antragstellerin hat damit weder einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, noch ist für die Behörde der Ermessenspielraum eröffnet, ihre Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu verlängern.
56
2.2.2.4. Schließlich hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage ist auch nicht im Ermessenswege möglich.
57
Gem. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde. Dabei kann offen bleiben, ob das Versterben des deutschen Ehemannes der Antragstellerin vor Erteilung der bereits beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug als ein besonderer Umstand des Einzelfalls zu werten wäre. Jedenfalls ist eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht ersichtlich. Denn § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bildet keinen allgemeinen Auffangtatbestand, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben sind (vgl. Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. [Stand 1.1.2026], AufenthG, § 25 Rn. 78). Vielmehr kann eine außergewöhnliche Härte erst bei einer exzeptionellen Ausnahmesituation als gegeben angesehen werden (vgl. Kluth, a.a.O., Rn. 85). Sie setzt eine individuelle Sondersituation des betroffenen Ausländers voraus, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs härter treffen würde als andere Ausländer (vgl. Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migund IntegrR, 25. Ed. [Stand 1.3.2026], AufenthG, § 25 Rn. 59). Solche Umstände sind für die Antragstellerin nicht ersichtlich. Nach dem Tod ihres deutschen Ehemanns bestehen nach Aktenlage keine weiteren familiären Bindungen nach Deutschland. Sie ist nach USamerikanischem Recht bei einer USamerikanische Fluglinie mit Dienstsitz in den USA beschäftigt, unterhält dort offensichtlich noch parallel zu ihrer deutschen (Haupt-)Wohnung einen weiteren Wohnsitz und kann sich als USamerikanische Staatsangehörige nach einer Ausreise, die auch im Rahmen ihrer regulären Tätigkeit als internationale Flugbegleiterin erfolgen kann, jederzeit wieder gem. § 41 AufenthV visumfrei für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten. Anhaltspunkte, dass dieser Rahmen nicht genügen könnte, um ihrer beruflichen Tätigkeit als internationaler Flugbegleiterin ungehindert nachzugehen und die von ihr ins Felde geführten erbrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der persönlichen Wahrnehmung von Gerichtsterminen, zu regeln, ist nicht ersichtlich. Schließlich vermittelt auch weder die Tatsache, dass die Antragstellerin als Erbin ihres Ehemannes über Immobilieneigentum in Deutschland verfügt, noch die emotionale Bindung, die sie als Witwe eines deutschen Staatsangehörigen zu Deutschland verspürt, eine solche außergewöhnliche Härte. Soweit sie Witwen- und Hinterbliebenenrente bezieht, sind diese weder an einen deutschen Aufenthaltstitel noch an einen tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft und können der Antragstellerin auch in den USA ausgezahlt werden.
58
Mangels außergewöhnlicher Härte kommt mithin auch die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht.
59
2.2.2.5. Da die Antragstellerin als Aufenthaltszweck ausschließlich ihre Ehe mit einem verstorbenen deutschen Staatsangehörigen geltend macht, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einem anderen Zweck nicht in Betracht. Anhaltspunkte, dass der Tatbestand einer Aufenthaltserlaubnis mit einem anderen Zweck erfüllt sein könnte, sind zudem werden vorgetragen, noch nach Aktenlage ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin, deren Dienstsitz und dienstlich geführte Adresse in den USA liegt, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als internationale Flugbegleiterin einer deutschen Aufenthaltserlaubnis bedürfte bzw. sie diesbezüglich die Voraussetzungen für einen deutschen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erfüllen würde. Die von ihr begehrte gesicherte Ein- und Ausreisemöglichkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit als internationaler Flugbegleiterin ist ihr jedenfalls auch ohne deutschen Aufenthaltstitel möglich.
60
Mithin hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch die Erteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist nicht möglich.
61
2.2.3. Anhaltspunkte dafür, dass die in Ziffer 5 des Bescheides auf der Grundlage von § 69 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 3 AufenthG i.V.m. §§ 44 Nr. 3, 45 Nr. 1b, 49 Abs. 1 und 2 AufenthV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhobenen Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1160,95 EUR rechtswidrig wären, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
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Insgesamt war der Antrag deshalb als unbegründet abzulehnen, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1, 2 und 5 begehrt wird.
63
3. Soweit die Antragstellerin im Hilfsantrag beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG auszustellen oder einen entsprechenden vorläufigen Aufenthaltstitel auszustellen, der zur Aus- und Wiedereinreise berechtigt, ist er nach Auslegung der innerprozessualen Bedingung gem. § 82 VwGO i.V.m. §§ 122, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass nur ein vollständiges Obsiegen im Hauptantrag den Hilfsantrag obsolet machen sollte.
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Mithin ist nach Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1, 2, 3 und 5 des Bescheides noch über den verbleibenden Hilfsantrag der Antragstellerin zu entscheiden.
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Da das deutsche Ausländerrecht keinen „vorläufigen Aufenthaltstitel“ kennt, der zur Aus- und Wiedereinreise berechtigten würde, legt das Gericht den Antrag gem. § 82 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 133, 157 BGB dahingehend aus, dass es sich bei dem als Alternative zur Fiktionsbescheidung benannten „vorläufigen Aufenthaltstitel“ um eine unselbständige Bekräftigung des Begehrens auf die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG handelt.
66
Auch mit diesem Inhalt hat der Antrag gem. § 123 VwGO keinen Erfolg.
67
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
68
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
69
Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
70
Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Dem Ausländer ist gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
71
Zwar löste der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis vom 21. Februar 2025 ursprünglich die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus, weil er vor Ablauf ihrer bis zum 7. November 2025 befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Jedoch ist die Fiktionswirkung mit Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides vom 1. April 2026 am 4. April 2026 erloschen.
72
Mithin hat die Antragstellerin seit dem 4. April 2026 keinen Anspruch auf die Ausstellung einer (deklaratorischen) Fiktionsbescheinigung.
73
Auch die vorliegend angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage gegen das in Ziffer 4 des Bescheides vom 1. April 2026 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot führt nicht zu einem Wiederaufleben der Fiktionswirkung. Denn zum einen bezieht sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerade nicht auf die Ziffern 1 und 2, mit denen die Anträge der Antragstellerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurden. Zum andern hätte selbst eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine dieser Ziffern gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lediglich zur Folge, dass der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend gelten würde und wäre nicht mit der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG identisch, so dass auch in diesem Fall kein Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 AufenthG bestünde.
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Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, kommt vorliegend auch die eingeschränkte Fiktion des § 84 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht zum Tragen, so dass auch der Hilfsantrag vollumfänglich abzulehnen war.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
76
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1., 1.5, 8.1.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.