Titel:
Kein Erstattungsanspruch für Kleiderreinigung bei Dienstreisen zur Ausbildungsqualifizierung
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BeamtStG § 45
BayRKG Art. 12
Leitsätze:
1. Art. 12 BayRKG gewährt keinen Anspruch auf die Erstattung von Auslagen für die Reinigung von auf Dienstreisen mitgeführter Kleidung. (Rn. 16)
2. Regelungen in innenministeriellen Schreiben, wonach polizeilichen Sachbearbeitern eine Pauschale für den Umgang mit ekelerregenden Leichen gewährt wird, sind als Verwaltungsvorschriften einzuordnen, die nicht selbst, sondern allenfalls im Rahmen einer landesweit geübten Praxis einen Anspruch vermitteln können. Dass die Pauschale Polizeibeamten in einer Ausbildungsqualifizierung nach ständiger Übung nicht gewährt wird, ist deshalb nicht zu beanstanden. (Rn. 18 und 20)
Schlagworte:
Reisenebenkosten, Polizeibeamter in Ausbildungsqualifikation, Pauschale für Umgang mit ekelerregenden Leichen und Brandfahndungen, kein Anspruch auf Auslagen für Kleiderreinigung aus Art. 12 BayRKG, kein Anspruch auf Grundlage einschlägiger IMS, weil als bloße Verwaltungsvorschrift nur im Rahmen der tatsächlichen landesweiten Praxis relevant, die Polizeibeamte in Ausbildungsqualifizierung von der Zahlung ausschließt, Reisekostenerstattung, Verwaltungsvorschrift, Selbstbindung der Verwaltung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Fürsorgepflicht, Dienstgeschäft, Ausbildungsqualifikation, Reinigungskosten, Polizeibeamter, Leichen, Praxis
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Erstattung von Reisenebenkosten.
2
1. Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit und steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Beklagten. Er absolviert die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene und war in diesem Rahmen vom 8. September 2025 bis zum 2. November 2025 der Kriminalpolizeiinspektion A. … – Kriminaldauerdienst – zur Ableistung eines berufspraktischen Abschnitts zugewiesen. Mit einem Antrag vom 19. September 2025 und zwei Anträgen vom 27. September 2025 beantragte der Kläger im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Leichensachen für insgesamt drei Dienstreisen am 12., 18. und 23. September 2025 die Erstattung von Nebenkosten des Typs „ekelerregende Leichen und Brandfahndungen“. Als Begründung ist jeweils „Aufwand Kleiderreinigung“ angegeben, zudem wird die betreffende Situation stichpunktartig beschrieben.
3
Mit einem Bescheid vom 22. September 2025 und zwei Bescheiden vom 7. Oktober 2025 setzte das Landesamt für Finanzen für die jeweiligen Reisen eine Vergütung in Höhe von 0,- EUR fest. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass Beamte in Ausbildung keine Aufwandsvergütung bei der Sachbearbeitung von ekelerregenden Leichen erhielten.
4
Gegen den erstgenannten Bescheid legte der Kläger am 14. Oktober 2025 Widerspruch ein. Gegen „Ihren Bescheid vom 7. Oktober 2025“ erfolgte am 6. November 2025 ebenfalls ein Widerspruch, den das Landesamt als gegen beide Bescheide gerichtet auffasste. Zur Begründung des Widerspruchs ließ der Kläger vortragen, dass er bei der Kriminalpolizeiinspektion A. … eine Sachbearbeitung an ekelerregenden Leichen und bei Brandfahndungen durchführe, welche derjenigen durch Stammbeamte der Inspektion gleiche. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, Beamte in Ausbildung von der Zulage für die genannten Sachverhalte auszuschließen. Entscheidend müsse sein, dass der Kläger bereits Beamter auf Lebenszeit sei und ihn die Erschwernisse der jeweiligen Sachbearbeitung genauso träfen wie einen Stammbeamten.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2025, zugestellt am 8. Dezember 2025, verband das Landesamt die drei Widerspruchsverfahren (Nr. 1) und wies die Widersprüche zurück (Nr. 2). Kosten für den Bescheid wurden nicht erhoben; der Widerspruchsführer hatte seine eigenen Kosten zu tragen (Nr. 3 und 4). Zur Begründung wird auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. April 2015 – IZ6-0561-1-31 –, ergänzt durch ein Schreiben vom 11. Dezember 2020 – Z6-0561-1-158 –, Bezug genommen. Ersteres definiere in Nr. 2 die notwendigen Aufwendungen zur Minderung der besonderen Beeinträchtigungen bei Dienstgeschäften im Zusammenhang mit ekelerregenden Leichen und Brandfahndungen als Nebenkosten im Sinne des Art. 12 Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG). Die Nebenkosten könnten gemäß Nr. 2.1 des Schreibens von polizeilichen Sachbearbeitern geltend gemacht werden, denen die Bearbeitung von Leichensachen obliege. Der Kläger habe sich im Reisezeitpunkt in einer Ausbildungsqualifizierung befunden und sei folglich Auszubildender, nicht aber polizeilicher Sachbearbeiter, weil er nicht den Auftrag gehabt habe, selbstständig Leichensachbearbeitungen durchzuführen. Die geltend gemachten Nebenkosten seien auch nicht per se solche im Sinne des Art. 12 BayRKG, weshalb sich kein unmittelbarer Leistungsanspruch aus dieser Vorschrift ergebe.
6
2. Der Kläger hat am 2. Januar 2026 Klage gegen die Bescheide vom 22. September 2025 und 7. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben. Er beantragt,
den Bescheid vom 22. September 2025 und die Bescheide vom 7. Oktober 2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 30,- EUR Nebenkosten gemäß Art. 12 BayRKG zu bezahlen.
7
Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist insbesondere darauf hin, dass er bereits Vorerfahrungen aus der 2. Qualifikationsebene mitgebracht habe, die ihm nach kurzer Ersteinweisung einen Einsatz als festes Mitglied eines Zweierteams in der kriminalpolizeilichen Todesermittlung ermöglicht hätten. Ohnehin sei der Kläger vollwertiger Polizeivollzugsbeamter, was sich daran zeige, dass er mit seinen Kollegen bei polizeilichen Großlagen regelmäßig in die Einsatzbewältigung eingebunden werde. Vor diesem Hintergrund stehe ihm nach Art. 12 BayRKG ein Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten zu. Das Reisekostenrecht und damit auch Art. 12 BayRKG stellten eine Konkretisierung des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips dar und verpflichteten den Dienstherrn, Mehraufwendungen, die durch besonders belastende und unhygienische Dienstgeschäfte entstehen, auszugleichen.
8
3. Das Landesamt beantragt für den Beklagten,
9
Die Erstattung der genannten Aufwendungen beruhe lediglich auf einer Verwaltungsvorschrift und könne sich nicht auf Art. 12 BayRKG stützen. Der Kläger erfülle unabhängig von seinem tatsächlichen Einsatz nicht die von der Verwaltungsvorschrift formulierten sachlichen Voraussetzungen für eine Erstattung, weil er als Auszubildender anzusehen sei, dem es an Vorerfahrung in der Bearbeitung von Leichensachen fehle. Auch das Staatsministerium habe bestätigt, dass der im innenministeriellen Schreiben geregelte Anspruch bewusst auf polizeiliche Sachbearbeiter beschränkt worden sei und Auszubildende nicht erfassen sollte. Es entspreche daher bayernweit einheitlicher, ständiger Praxis, Auszubildenden diese Pauschale nicht zu gewähren.
10
4. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 2. und 15. April 2026 einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
11
5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12
Die zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der begehrten Pauschalen für Aufwendungen zur Minderung der besonderen Beeinträchtigungen bei Dienstgeschäften im Zusammenhang mit ekelerregenden Leichen und Brandfahndungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein entsprechender klägerischer Anspruch ergibt sich weder aus dem Bayerischen Reisekostengesetz (dazu 1.), noch aus den innenministeriellen Schreiben (dazu 2.) oder der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (dazu 3.)
13
1. Der Kläger kann sich für den geltend gemachten Anspruch nicht auf Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 4 Nr. 6, Art. 12 BayRKG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 13 BayRKG, stützen.
14
Zwar geht die Begründung der angegriffenen Bescheide insoweit fehl, als dort eine „Aufwandsvergütung“ für die Sachbearbeitung im Umgang mit ekelerregenden Leichen verneint wird. Denn die Regelung zur Aufwandsvergütung in Art. 18 Satz 1 BayRKG nimmt auf die hier in Betracht kommende Erstattung von Reisenebenkosten im Sinne des Art. 4 Nr. 6 BayRKG nicht Bezug und ist deshalb vorliegend nicht einschlägig. Dies ändert allerdings nichts daran, dass auf Grundlage von Art. 12 BayRKG nur die zur Erledigung des Dienstgeschäftes entstandenen notwendigen Auslagen erstattet werden können.
15
Dabei handelt es sich um solche Aufwendungen, die ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäftes zusammenhängen und notwendig sind, um dieses überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können (Nr. 12.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG) vom 28. September 2017 (FMBl. S. 459); Uttlinger/Saller, Reisekostenrecht in Bayern, Stand April 2026, Art. 12 BayRKG Rn. 1; zum Bundesrecht ebenso Reich, Bundesreisekostengesetz, 2012, § 10 Rn. 2). Dies trägt dem reisekostenrechtlichen Grundsatz Rechnung, dass nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen zu erstatten sind, nicht hingegen solche Aufwendungen, die ihre Ursache in der allgemeinen Lebensführung des Beamten haben (BayVGH, U.v. 18.4.2024 – 24 B 23.2214 – juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 29.4.1983 – 6 C 78/81 – juris Rn. 14). Als Beispiele für erstattungsfähige Nebenkosten nennt die Verwaltungsvorschrift vor diesem Hintergrund etwa Eintrittsgelder, Park- und Mautgebühren sowie Reservierungskosten (Nr. 12.2 VV-BayRKG). Nicht erstattungsfähig sind hingegen Bankspesen sowie Aufwendungen für Reiseversicherungen und die Reinigung mitgeführter Kleidung und Reiseausstattungsstücke (Nr. 12.3 VV-BayRKG).
16
Der von Art. 12 BayRKG geforderte unmittelbare Zusammenhang muss danach derart ausgestaltet sein, dass die Auslagen das Dienstgeschäft erst ermöglichen oder zumutbar machen. Voraussetzung ist also, dass sich die Auslagen gleichsam als Vorbedingung des Dienstgeschäftes darstellen, ohne ihren Grund in der persönlichen Lebensführung zu haben (vgl. Reich, Bundesreisekostengesetz, 2012, § 10 Rn. 2). An einem solchen Konnex fehlt es hier (Uttlinger/Saller, Reisekostenrecht in Bayern, Stand April 2026, Art. 12 BayRKG Rn. 7b; Reich, Bundesreisekostengesetz, 2012, § 10 Rn. 4). Denn die Kleiderreinigung zählt zu den unabhängig vom konkreten Dienstgeschäft notwendigen Erfordernissen persönlicher Lebensführung. Sie ermöglicht nicht im Sinne einer notwendigen Vorbedingung die Durchführung des Dienstgeschäftes, sondern zählt – wenn entsprechende Verschmutzungen aufgetreten sind – allenfalls zu dessen Folgen.
17
2. Der Kläger kann die begehrten Zahlungen auch nicht auf Grundlage der innenministeriellen Schreiben vom 10. April 2015 und 11. Dezember 2020 beanspruchen.
18
Die dortigen Bestimmungen sind keine gesetzlichen oder untergesetzlichen (materiellen) Rechtsnormen und nehmen angesichts der obenstehenden Ausführungen auch keine bloße Erläuterung eines gesetzlichen Erstattungsanspruchs vor. Stattdessen handelt es sich um eigenständige Verwaltungsvorschriften, die das Staatsministerium als bloßes Innenrecht ohne unmittelbare Außenwirkung erlassen hat (vgl. Uckelmann in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand 1.4.2026, Art. 14 Rn. 6). Derartige Bestimmungen wenden sich an die mit dem Vollzug befassten Behörden, erzeugen aber – anders als Rechtsnormen – keine Bindungswirkung für die Gerichte, die bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns ausschließlich an das Gesetz, das heißt an materielles Recht gebunden sind (BVerfG, B.v. 31.5.1988 – 1 BvR 502/83 – NJW 1989, 666/667; BVerwG, U.v. 17.2.1978 – 1 C 102/76 – NJW 1978, 1450/1451). Anspruchsbegründend kann danach nicht die Verwaltungsvorschrift selbst, sondern allenfalls eine auf dieser Basis erfolgende, rechtmäßige behördliche Übung sein, die im Wege der Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung des Einzelnen zu vermitteln geeignet ist (BVerwG, U.v. 10.12.1969 – VIII C 104/69 – NJW 1970, 675; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 1 Rn. 212).
19
Weil es demnach ausschließlich darauf ankommt, wie die Behörde die ihr zum Vollzug übertragenen Verwaltungsvorschriften in landesweiter Praxis versteht und anwendet, ist es für einen etwaigen Anspruch des Klägers ohne Belang, wie die in den Bestimmungen verwendete Terminologie objektiv auszulegen wäre (BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 10; Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 2. Aufl. 2025, Kap. A Rn. 71). Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob der Begriff des „polizeilichen Sachbearbeiters“ nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch den Kläger mitumfassen müsste oder nicht, bleibt daher ohne Auswirkungen auf das klägerische Begehren und kann von der Kammer offengelassen werden. Entscheidend ist vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes allein, wie die Behörde den Begriff in ständiger Verwaltungspraxis versteht und anwendet.
20
Aus der Einlassung des Beklagten ergibt sich nachvollziehbar, dass Polizeibeamten, die die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene durchlaufen, in ständiger landesweiter Übung keine Pauschale im Sinne der innenministeriellen Schreiben vom 10. April 2015 und 11. Dezember 2020 gewährt wird. Die so umrissene Verwaltungspraxis differenziert in nicht zu beanstandender Weise zwischen „ständigen“ Leichensachbearbeitern und solchen, die diese Aufgabe vorübergehend im Rahmen einer Ausbildungsqualifizierung wahrnehmen. Sie ist damit frei von Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Folge dieser zulässigen Übung ist, dass sich für den Kläger und andere Polizeibeamte in der Ausbildungsqualifizierung kein aus der Selbstbindung der Verwaltung herzuleitender Anspruch auf die streitgegenständliche Pauschale ergibt. Ob dieser Ausschluss angesichts der tatsächlichen Verwendung auch sachgerecht ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Bewertung.
21
3. Die begehrten Pauschalen stehen dem Kläger zuletzt auch nicht auf Grundlage der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu, wie sie § 45 Beamtenstatusgesetz umreißt. Denn aus dieser können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die im Gesetz speziell und abschließend festgelegten Pflichten des Dienstherrn hinausgehen (BVerwG, U.v. 12.5.1966 – II C 197.62 – BeckRS 1966, 00512 Rn. 42). Eine solche Regelung ist in Art. 12 BayRKG erfolgt.
22
4. Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung ist § 154 Abs. 1 VwGO.
23
5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.