Titel:
Gesamtgrad der Schädigung, Grundrente, Versorgungsleistungen, Berufliche Betroffenheit, Schädigungsfolgen
Leitsatz:
Hat ein Leistungsempfänger im Dezember 2024 eine Grundrente nach einem GdS von 50 nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, so hat er ab dem 01.01.2025 Anspruch auf einen Ausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz nach einem GdS von 50. Maßgeblich ist insoweit der gesamte GdS, der der Bemessung der Leistungen zugrunde lag und nicht nur der sog. medizinische GdS (ohne die Erhöhung infolge einer besonderen beruflichen Betroffenheit).
Schlagworte:
Gesamtgrad der Schädigung, Grundrente, Versorgungsleistungen, Berufliche Betroffenheit, Schädigungsfolgen
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 16.12.2024 in der Gestalt des Teilabhilfe-Bescheides vom 20.03.2025 sowie des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2025 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2025 höhere Versorgungsleistungen unter Zugrundelegung eines GdS von 50 zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz (SEG).
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Der im Jahre 1952 geborene, schwerbehinderte Kläger erhielt bis zum 31.12.2024 laufende Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diese umfassten im Dezember 2024 eine Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 (zuzüglich einer Alterszulage) in Höhe von 453, – EUR und einen Berufsschadensausgleich (BSA) in Höhe von 834, – EUR. Der GdS von 50 ergab sich infolge einer Höherbewertung des nach den Vorgaben in § 30 Abs. 1 BVG festgestellten GdS von 40 infolge einer besonderen beruflichen Betroffenheit aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts München (SG) vom 28.09.1993 (S 29 V 394/90).
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Mit Bescheid vom 16.12.2024 stellte die Beklagte die Leistungen aufgrund des Inkrafttretens des SEG zum 01.01.2025 ab diesem Zeitpunkt neu fest. Es ergab sich ein monatlicher Leistungsbetrag in Höhe von 1.495,50 EUR (453, – EUR + 1.042,50 EUR); hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 5 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Dieser Entscheidung widersprach der Kläger und führte zur Begründung aus, die Beklagte habe bei der Bestimmung der Leistungshöhe zu Unrecht lediglich einen GdS von 40 berücksichtigt, obgleich ein GdS von 50 mehrfach bindend festgestellt worden sei. Der damit verbundene Verlust des Schwerbehindertenstatus habe für ihn vielfältige nachteilige Folgen.
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Am 20.03.2025 erließ die Beklagte einen Teilabhilfe-Bescheid, bezogen auf die Höhe des BSA. Mit Bescheid vom 03.04.2025 wies die Beklagte den Widerspruch (im Übrigen) zurück. Die angefochtene Entscheidung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Schwerbehinderteneigenschaft liege beim Kläger unabhängig von der Höhe des GdS vor. Dagegen richtet sich die am 14.04.2025 beim SG eingegangene Klage, zu deren Begründung der Kläger insbesondere ausgeführt hat, die Neufeststellung der Leistungen durch die Beklagte verletzte den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Danach könne eine jahrzehntelange Anerkennung als Schwerbehinderter nur durch eine klare rechtliche Grundlage und ein belastbares neues medizinisches Gutachten eingeschränkt werden.
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16.12.2024 in der Gestalt des Teilabhilfe-Bescheides vom 20.03.2025 sowie des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2025 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.01.2025 höhere Versorgungsleistungen unter Zugrundelegung eines GdS von 50 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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Eine systematische Auslegung der Vorschriften des SEG ergebe trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts, dass für die Weitergewährung der Rentenleistungen über den 31.12.2024 hinaus der „medizinische“ GdS maßgeblich sein müsse, zumal das ab dem 01.01.2025 geltende SEG keinen Ausgleich wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit mehr vorsehe.
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Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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Dem Gericht lagen die Behördenakten der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SEG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 SEG ab dem 01.01.2025 Anspruch auf einen Ausgleich nach einem GdS von 50. Denn der Kläger hat im Dezember 2024 eine Grundrente nach einem GdS von 50 erhalten. Dieser GdS gilt somit gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 SEG als rechtsverbindlich festgestellt. Maßgeblich ist insoweit der gesamte GdS, der der Bemessung der Leistungen zugrunde lag und nicht nur der sog. „medizinische GdS“.
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Gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 SEG erhalten Personen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 SVG (in der am 31.12.2024 geltenden Fassung) erhalten und deren Ansprüche vor dem 01.01.2025 unanfechtbar festgestellt sind, diese Leistungen grundsätzlich nach Maßgabe des Kapitels 15 des SEG (§§ 80 ff SEG) weiter. Personen, deren Ansprüche vor dem 01.01.2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die Leistungen nach § 80 SVG in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SVG (in der am 31.12.2024 geltenden Fassung) sowie einen BSA nach § 80 SVG (in der am 31.12.2024 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 30 BVG (in der am 31.12.2023 geltenden Fassung) erhalten, haben gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SEG (ab dem 01.01.2025) Anspruch auf Geldleistungen nach § 11 SEG. Die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des GdS für die Entscheidung über die Leistungen gelten dann gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 SEG als rechtsverbindlich festgestellt. Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 SEG erhalten geschädigte Personen bei einem GdS von 30 und 40 einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von 434, – EUR und bei einem GdS von 50 und 60 in Höhe von 837, – EUR (ab 01.07.2025: 868, – EUR). Führt die Anwendung des § 11 SEG zu geringeren Leistungen (als sie der Leistungsberechtigte im Dezember 2024 erhalten hat), werden gem. § 80 Abs. 3 Satz 3 SEG mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Abs. 1 SEG erbracht.
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Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger (über den 31.12.2024 hinaus) Anspruch auf Versorgungsleistungen unter Zugrundelegung eines GdS von 50. Die durch die Beklagte vorgenommene Absenkung dieses Wertes auf einen „anteiligen“ („medizinischen“) GdS von 40 findet im Gesetz keine Stütze und ist damit rechtswidrig. Für eine „systematische Auslegung“ zulasten des Klägers, wie sie der Beklagten vorschwebt, ist kein Raum, wenn, wie hier, der Gesetzeswortlaut eindeutig ist. Im Übrigen bietet nach der Auffassung des Gerichts auch die Gesetzessystematik hier gerade keine hinreichend klaren Anhaltspunkte für eine solche Auslegung.
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Wenn nach § 80 Abs. 3 Satz 2 SEG neben den bisher anerkannten Schädigungsfolgen auch die „Bemessung des GdS“ als rechtsverbindlich festgestellt gilt, ist damit der gesamte GdS gemeint und nicht nur ein Teil davon. Die Heranziehung eines „medizinischen GdS“ ist schon deshalb nicht möglich, weil es sich dabei nicht um einen anerkannten Rechtsbegriff handelt. Es gibt keine einzige Rechtsnorm, weder im SVG noch im BVG noch im SEG, welche die Feststellung eines „medizinischen“ GdS betrifft und daran irgendwelche Rechtsfolgen knüpft. Dieser Ausdruck wird vielmehr „untechnisch“ verwendet, um in den Fällen, in denen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG (in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung) eine Erhöhung des GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit erfolgte, den Wert anzugeben, den der GdS ohne diese Erhöhung (bei Anwendung allein des § 30 Abs. 1 BVG) hätte. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG war der GdS höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen waren, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt worden war oder noch ausgeübt wurde. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen dem GdS und einem „medizinischen“ GdS zu differenzieren wäre. Vielmehr war (und ist) stets ein einheitlicher GdS festzusetzen und ist somit, wenn das Gesetz auf „den GdS“ Bezug nimmt, auch immer dieser einheitliche GdS maßgeblich.
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Nach § 30 Abs. 1 BVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung war die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eines Beschädigten für die Höhe der ihm zustehenden Grundrente maßgeblich. Diese war nach dessen körperlicher und geistiger Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen berücksichtigt wurden. Dabei kam es auf die Frage an, in welchem Maße die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend beeinträchtigt war. Mit dem BVG-Änderungsgesetz vom 13.12.2007 (BGBl. I, S. 2904) wurde der Begriff „MdE“ durch den Begriff „GdS“ ersetzt. Der GdS wird seitdem nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen beurteilt (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung). Die Beeinträchtigungen des Verletzten werden demnach umfassend und nicht mehr nur unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsfähigkeit erfasst. Auch das bis zum 30.12.2007 geltende Entschädigungsrecht hatte allerdings, wie das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, auf die abstrakte Erwerbsbeeinträchtigung und nicht auf konkrete wirtschaftliche Einbußen abgestellt („abstrakte Schadensermittlung“). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts waren bei der Festsetzung der MdE im Einzelfall vor allem zu berücksichtigen: die Einschränkungen infolge des Verlusts der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben und das Erfordernis der Abgeltung desjenigen Mehraufwands, der dem Betroffenen infolge der Schädigung entsteht. Dies gilt im Großen und Ganzen für die Beurteilung des GdS (nach wie vor) entsprechend (siehe Hase/Preuß in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl. 2022, § 26 Rn. 86, BAYERN.RECHT).
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Mit der Höherbewertung des GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit (§ 30 Abs. 2 BVG) wurde die abstrakte, an den Beeinträchtigungen im allgemeinen Erwerbsleben (bzw. zuletzt: „in allen Lebensbereichen“) ausgerichtete Schadensabgeltung durch eine individuelle Komponente ergänzt. Die besondere berufliche Betroffenheit war unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Sie lag nur vor, wenn der Beschädigte berufliche Beeinträchtigungen hinzunehmen hatte, die erheblich größer waren als die Nachteile im allgemeinen Erwerbsleben. Erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Einbußen waren i. d. R. nur bei einem GdS von mindestens 20 gegeben. Soweit eine besondere berufliche Betroffenheit vorlag, wurde ein einheitlicher GdS festgesetzt (siehe Hase/Preuß, a. a. O., Rn. 88) und nicht der „medizinische GdS“ um eine zusätzliche Komponente erhöht. Denn die besondere berufliche Betroffenheit war, anders als der Berufsschadensausgleich, nicht als selbständiger Anspruch ausgestaltet. Der GdS im allgemeinen Erwerbsleben nach § 30 Abs. 1 BVG und das berufliche Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG waren vielmehr als Teilfaktoren des einheitlichen Rentenanspruchs anzusehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2017, L 6 VH 789/15, Rn. 64, m. w. N., in: juris).
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Nach alledem sind die hier streitigen Vorschriften entsprechend ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen. Der Wortlaut einer Norm ist prinzipiell Ausgangspunkt und Grenze jeder zulässigen Auslegung. Denn es ist in der Regel davon auszugehen, dass der Gesetzgeber seinen Willen im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck bringt. Dieser gesetzgeberische Wille ist nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der in Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz verankert ist, von Exekutive und Judikative grundsätzlich zu respektieren (siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10, Rn. 52 f in: juris). Vorliegend handelt es sich um ein neues Gesetz, das, bezogen auf die hier streitigen Vorschriften, weder Ungenauigkeiten noch erkennbare Lücken aufweist und deshalb nicht (in der von der Beklagten vorgenommenen Weise) ergänzend bzw. „korrigierend“ auszulegen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); das Klageverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).