Titel:
Wohngeld, einstweiliger Rechtsschutz, verkürzter Bewilligungszeitraum, Widerspruchsverfahren anhängig, kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, konkreter Anlass, Ende des Schulbesuchs der Mittelschule eines Haushaltsmitglieds, weiterführende Schule oder Berufsausbildung, Einstweiliger Rechtsschutz, Wohngeldbewilligung, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
WoGG § 26
WoGG § 25 Abs. 1
Schlagworte:
Wohngeld, einstweiliger Rechtsschutz, verkürzter Bewilligungszeitraum, Widerspruchsverfahren anhängig, kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, konkreter Anlass, Ende des Schulbesuchs der Mittelschule eines Haushaltsmitglieds, weiterführende Schule oder Berufsausbildung, Einstweiliger Rechtsschutz, Wohngeldbewilligung, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Wohngeld über den verbeschiedenen Bewilligungszeitraum hinaus.
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Die Antragstellerin wohnt zusammen mit ihrem 15-jährigen Sohn in einer Wohnung in Würzburg zur Miete.
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Mit Antrag vom 3. Dezember 2025 beantragte die Antragstellerin die Weiterbewilligung des ihr gewährten Wohngelds (Lastenzuschuss) für die Zeit ab dem 1. Januar 2026. Dem Antrag lag eine Schulbescheinigung für den Sohn der Antragstellerin bei, wonach dessen Schulbesuch an der Mittelschule H* … voraussichtlich im Juli 2026 enden wird. Die Schulbescheinigung enthielt den sinngemäßen handschriftlichen Vermerk der Antragstellerin, dass ihr Sohn entweder eine weiterführende Schule besuchen oder ab dem 1. September 2026 eine Berufsausbildung absolvieren werde.
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Mit Bescheid vom 10. Februar 2026 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Juli 2026 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 405,00 EUR. Der Bewilligungszeitraum werde bis Juli 2026 verkürzt, weil der Schulbesuch des Sohnes der Antragstellerin voraussichtlich in diesem Monat ende.
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Am 16. Februar 2026 erhob die Antragstellerin (Teil-) Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2026 und wandte sich gegen die „Befristung“ des Wohngeldbescheids zum 31. Juli 2026. Die Lage sei noch ungewiss bzw. noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls lasse sich ihr Sohn die Sommerferien nicht vollständig nehmen. Das heiße, eine Änderung trete frühestens zum September 2026 ein. Eine Verlängerung des Bewilligungsbescheids bis zum 31. August 2026 werde erbeten. Ein Folgeproblem liege beim BUT/Soziale-Teilhabe-Paket. Die Förderungsmöglichkeit für die Bewilligung von Freizeiten und Zeltlager sei im August 2026 gänzlich ausgeschlossen.
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Mit Schreiben vom 13. April 2026 wies der Antragsgegner die Antragstellerin daraufhin, dass seitens der Antragstellerin kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum bestehe, auch nicht auf den Regelbewilligungszeitraum. Laut RdNr. 1213 des Wohngeldleitfadens aus dem Jahr 2025 sei für die Verkürzung des Bewilligungszeitraums u.a. auch das Ende des Schulbesuchs eines im Haushalt lebenden Kindes heranzuziehen. Es sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden worden, den Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Schulbesuchs des Sohnes der Antragstellerin zu befristen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung weder Angaben über den weiteren Lebensweg des Sohnes noch über sein Einkommen für die Zeit ab 1. August 2026 vorgelegen hätten.
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Mit Schreiben vom 27. April 2026 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die Klassenfahrt für den Sohn der Antragstellerin unabhängig vom derzeitigen Bewilligungszeitraum für Wohngeld bereits zum jetzigen Zeitpunkt beantragt werden könne. Bei fristgemäßer Stellung des Weiterbewilligungsantrags für die Zeit ab 1. August 2026 und weiterer Gewährung von Wohngeld auch für den Sohn sei eine Bewilligung der BUT-Leistungen für die Ferienfreizeit grundsätzlich möglich.
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Mit Schreiben vom 28. April 2026 an die Regierung von Unterfranken half der Antragsgegner dem Widerspruch der Antragstellerin nicht ab und legte ihn zur Entscheidung vor. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.
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Gemeinsam mit ihrem Sohn beantragte die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 30. April 2026 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am 4. Mai 2026, sinngemäß, den Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutz zu verpflichten, den Bewilligungszeitraum um einen Monat bis zum 31. August 2026 zu verlängern.
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Zur Begründung führten sie aus, sie bezögen seit Jahren Wohngeld. Der Sohn der Antragstellerin sei in der Abschlussklasse der Mittelschule H* … Einen Ausbildungsplatz oder eine Zusage für einen Ausbildungsplatz habe er noch nicht. Der Antragsgegner habe aber wegen des Schulzeitendes den Bewilligungszeitraum willkürlich gekürzt. Dies betreffe auch mögliche Ferienfreizeiten in den Sommerferien, weil das Ende des Bewilligungszeitraums nun auf den 31. Juli 2026 falle. Für die Sommerferienfreizeit bedürfe es schon einer Anmeldung im März, in Ausnahmefällen etwas später. Zudem müsse zuvor ein Antrag beim Jugendamt/Soziale Teilhabe gestellt werden. Voraussetzung dafür sei der Wohngeldbezug. Sie könnten nicht auf Risiko buchen und auch die Teilnahmegebühren nicht auslegen.
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Der Antragsgegner beantragte,
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Zur Begründung führte er aus, dass der Antragstellerseite mit Schreiben vom 27. April 2026 mitgeteilt worden sei, dass Anträge auf Bildungs- und Teilhabepaket-Leistungen zunächst unabhängig vom derzeitigen Bewilligungszeitraum bereits jetzt gestellt werden könnten. Eine solche Antragstellung sei auch zumutbar. Auch auf die Möglichkeit der Weiterbewilligung ab 1. August 2026 sei hingewiesen worden. Daher sei bereits fraglich, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Bezüglich des Anordnungsanspruchs werde auf den Bescheid vom 10. Februar 2026 verwiesen. Es bestehe zudem auch kein Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund setze voraus, dass die Entscheidung so dringlich sei, dass ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache für die Antragsteller unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung oder Handlung der Verwaltung erforderlich sei, verblieben noch ca. drei Monate. Dieser Zeitraum sei ausreichend, um rechtlichen Schutz im Wege eines ordnungsgemäßen Hauptsacheverfahrens zu suchen und zunächst das behördliche Verfahren bzw. das Widerspruchsverfahren abzuwarten. Es sei der Antragstellerseite zuzumuten, die Entscheidung der Regierung zumindest auch abzuwarten bzw. noch zuzuwarten. Darüber hinaus sei ihr auch zuzumuten, erst einen Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld zu stellen, bevor ein gerichtliches Eilverfahren angestrebt werde.
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Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 wurde der den Sohn der Antragstellerin betreffende Teil des Verfahrens abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 3 E 26.1176 fortgeführt und mit Beschluss vom 29. Mai 2026 als unzulässig abgelehnt.
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Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und der Regierung von Unterfranken sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren W 3 E 26.1176 Bezug genommen.
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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 405,00 EUR für den Monat August 2026 unter entsprechender Verlängerung des mit Bescheid vom 10. Februar 2026 verbeschiedenen Bewilligungszeitraums.
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Hiervon ist gemäß § 88 VwGO unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessenlage (st.Rspr., z.B. BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – NVwZ 2012, 375 Rn. 7; B.v. 27.3.2019 – 2 B 58/18 – LKV 2019, 410 Rn. 8; BGH, U.v. 21.12.2023 – IX ZR 238/22 – GRUR 2024, 404 Rn. 12) und unter entsprechender Heranziehung der für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) auszugehen.
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Denn einem auf die Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis 31. August 2026 beschränkten Antrag in Form eines bloßen Verbescheidungsantrags fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit wäre es für die Antragstellerin zielführender, einen neuen Wohngeldantrag für den Zeitraum ab 1. August 2026 direkt bei der Behörde stellen. Da die Antragstellerin im anhängigen Widerspruchsverfahren zugleich vorträgt, dass sich die für die Bewilligung von Wohngeld maßgeblichen Umstände im August 2026 nicht ändern werden und eine Änderung frühestens zum September 2026 eintreten werde, ist ihr Antrag dahingehend auszulegen, dass sie vorläufig, unter entsprechender Verlängerung des Bewilligungszeitraums, die Gewährung von Wohngeld in der bisher gewährten Höhe von 405,00 EUR für den Monat August 2026 begehrt.
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Mit ihrem Antragsbegehren macht die Antragstellerin mithin einen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Wohngeld nach § 24 Abs. 2, § 26 WoGG geltend.
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Im Wohngeldrecht ist zwischen dem Anspruch auf vorläufige Zahlung von Wohngeld nach § 26a WoGG und dem Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld nach § 26 WoGG zu unterscheiden. Der Anspruch nach § 26a WoGG und der Anspruch nach § 26 WoGG unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und ihrem Zweck. § 26a Abs. 1 WoGG ermöglicht die vorläufige Zahlung von Wohngeld, wenn zur Feststellung des Wohngeldes voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Er dient also von vornherein als bloße vorläufige Regelung im Sinne einer Überbrückungshilfe bei langen Verfahrensdauern. Demgegenüber regelt § 26 WoGG die endgültige Bewilligung von Wohngeld.
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Der so verstandene Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und im Übrigen auch zulässig.
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Insbesondere begegnet die bloße Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf Bildungs- und Teilhabepaket-Leistungen zunächst unabhängig vom derzeitigen Bewilligungszeitraum für das Wohngeld sowie die bloße Möglichkeit einen Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld zu stellen diesem Begehren der Antragstellerin auf vorläufige Gewährung von Wohngeld nicht vollumfänglich.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt also voraus, dass der Antragsteller sowohl einen materiellen Anspruch auf die begehrte Leistung als auch einen besonderen Grund, der eine vorläufige und damit vorzeitige Regelung durch das Gericht rechtfertigt, glaubhaft macht.
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1. Im Fall der Antragstellerin fehlt es einerseits an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds.
24
Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit, Rechtsschutz vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer Regelung. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller ohne eine einstweilige Anordnung des Gerichts schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO). Für den Fall, dass im Wege des Eilrechtsschutzes Wohngeldleistungen begehrt werden, sind in der Rechtsprechung in der Vergangenheit überwiegend strenge Anforderungen an das Vorliegen dieser Voraussetzung gestellt worden. Bejaht worden ist ein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende Wohngeldleistungen in der Regel (erst) dann, wenn ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt ernsthaft mit einem Verlust des Wohnraums, d.h. einer Kündigung des Mietvertrags und einer Räumungsklage, zu rechnen ist (VG München, B.v. 6.5.2014 – M 22 E 14.509 – juris Rn. 17 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 8.5.2001 – 12 CE 01.599 – juris Rn. 12).
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An dem dargestellten Maßstab ist auch nach Inkrafttreten des § 26a WoGG zum 1. Januar 2023 bei der Prüfung von Anträgen nach § 123 VwGO auf vorläufige Gewährung von Wohngeld nach § 26 WoGG gerichteten Anträgen festzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 26a WoGG die vorstehend dargestellten Anforderungen an den Anordnungsgrund bei der Verfolgung von Wohngeldbegehren nach § 24 Abs. 2, § 26 WoGG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ändern wollte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Möglichkeit vorläufiger Zahlungen nach § 26a WoGG eine zügige Unterstützung wohngeldberechtigter Personen und unbürokratische Lösungen für vulnerable Personengruppen zur Überbrückung langer behördlicher Bearbeitungsverfahren eröffnen (BT-Drs. 20/3936, S. 76). Die Schaffung des § 26a WoGG gibt indes keinen Anlass zur Änderung der an die vorläufige Gewährung von Wohngeld nach § 24 Abs. 2, § 26 WoGG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu stellenden Anforderungen, welche im streitgegenständlichen Fall maßgeblich sind.
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Unter Zugrundelegung des dargestellten Maßstabs ist im Fall der Antragstellerin keine hinreichende Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung durch das Gericht erkennbar. Dass die Antragstellerin in eine wirtschaftliche Notsituation gerät und den Verlust ihres Wohnraums zu befürchten hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin begründet die Eilbedürftigkeit vielmehr damit, dass ihr Sohn im August 2026 an einer Sommerferienfreizeit teilnehmen wolle. Weil der Bewilligungszeitraum für das Wohngeld derzeit am 31. Juli 2026 ende, lägen in der Zeit danach die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrags auf Bildungs- und Teilhabepaket-Leistungen nicht vor. Ein solcher erfolgreicher Antrag sei aber zur Finanzierung der Sommerferienfreizeit erforderlich. Eine ernsthafte wirtschaftliche Notsituation oder vergleichbare Eilbedürftigkeit im o.g. Sinne ergibt sich hieraus nicht. Soweit die Antragstellerin weiter auf dem ihrer Antragsschrift beiliegenden Schreiben des Antragsgegners vom 27. April 2026 handschriftlich sinngemäß notiert hat, dass die Anmeldefristen schon abgelaufen seien und ihrem Sohn die Sommerferienfreizeit kaputt gemacht worden sei, bzw. in ihren am 18. Mai 2026 bei Gericht eingegangenen Anmerkungen auf der Antragserwiderung des Antragsgegners ausführt, dass es jetzt vermutlich schon zu spät sei, zieht sie ihre Begründung der Eilbedürftigkeit darüber hinaus selbst wieder in Frage.
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Damit hat die Antragstellerin insgesamt eine hinreichende Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (hier des von ihr eingeleiteten Widerspruchsverfahrens) weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
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2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Voraussetzung für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist vorliegend, dass der Antragsgegner einerseits den Bewilligungszeitraums nicht zum 31. Juli 2026 verkürzen durfte und die Antragstellerin andererseits wegen unveränderter Verhältnisse einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 405,00 EUR für den Monat August 2026 hat.
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Die Verkürzung des Bewilligungszeitraums zum 31. Juli 2026 durch den Antragsgegner ist rechtlich aber bereits nicht zu beanstanden, sodass ein Anordnungsanspruch schon aus diesem Grund nicht glaubhaft gemacht ist.
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Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG soll das Wohngeld regelmäßig für zwölf Monate bewilligt werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse kann der Bewilligungszeitraum verkürzt werden, § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG. Dabei soll nach Nr. 25.11 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 28. Juni 2017 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV, BAnz AT 10.7.2017 B5) der Bewilligungszeitraum verkürzt werden, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich die der Bewilligung zugrunde zu legenden maßgeblichen Verhältnisse erheblich ändern werden. Dies kann z.B. bei Einkommenserhöhungen, die mehr als 15 Prozent betragen, aber auch bei mit Sicherheit zu erwartenden erheblichen Einnahmeveränderungen, deren genaue Höhe noch nicht feststeht, der Fall sein. Bei den Einnahmen, der Miete oder der Belastung sind Veränderungen erheblich, wenn sie 15 Prozent übersteigen. Die Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder stellt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar. Der Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten kann über- oder unterschritten werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls oder unter Berücksichtigung der Geschäftslage der Wohngeldbehörde erforderlich ist, insbesondere wenn sich sonst Anträge zu bestimmten Zeiten stark häufen und deshalb Entscheidungen in einem unvertretbaren Maß verzögert würden.
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Maßgebliche Verhältnisse im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG sind nach überwiegender Auffassung in der Literatur Umstände, die für den Anspruch auf Wohngeld und seine Höhe von Bedeutung sind und vor Ablauf des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraumes eintreten werden. Maßgeblich ist eine Änderung, wenn wegen ihr nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG neu über die Wohngeldbewilligung zu entscheiden ist. Danach ist neu zu entscheiden bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Haushaltsmitglieder, bei einer Erhöhung der Miete oder Belastung um mehr als 10 Prozent oder ihre Verringerung um mehr als 15 Prozent und bei einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent oder seine Verringerung um mehr als 15 Prozent. Der Bewilligungszeitraum kann verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse dazu führen, dass nicht zwölf Monate lang damit zu rechnen ist, dass Wohngeld geleistet werden muss (vgl. z.B. BeckOK SozR/Winkler, WoGG, 80. Ed. 1.3.2026, § 25 Rn. 2 ff.).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Verkürzung des Bewilligungszeitraums zum 31. Juli 2026 durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden.
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Der Antragsgegner begründet die Verkürzung des Bewilligungszeitraums im Bescheid vom 10. Februar 2026 damit, dass der Schulbesuch des 15-jährigen Sohnes der Antragstellerin voraussichtlich im Juli 2026 enden wird. Damit beruft er sich auf einen konkreten Anlass für die Annahme, dass sich die der Bewilligung zugrunde zu legenden maßgeblichen Verhältnisse erheblich ändern werden.
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Das Ende des Schulbesuchs der Mittelschule durch den Sohn der Antragstellerin stellt auch einen solchen konkreten Anlass dar. Dabei ist der für den Zeitpunkt der Antragstellung vorzunehmenden Prognose der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse immanent, dass sich der tatsächliche Eintrittszeitpunkt und das konkrete Ausmaß von Änderungen nicht immer mit Sicherheit vorhersagen lassen. Im Zeitpunkt der Antragstellung war vorliegend grundsätzlich zu erwarten, dass der Sohn der Antragstellerin nach dem Abschluss der Mittelschule entweder eine weiterführende Schule oder eine Berufsausbildung absolvieren wird. Dies hat die Antragstellerin auf der Schulbescheinigung, die ihrem Wohngeldantrag vom 17. Dezember 2025 beilag, auch selbst handschriftlich vermerkt. Jedenfalls für den letzteren Fall war im Zeitpunkt der Antragstellung darüber hinaus zu erwarten, dass sich wegen des Bezugs von Ausbildungsvergütung das anrechenbare Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent (Literatur), aber auch um mehr als 15 Prozent (Wortlaut der WoGVwV, die allerdings noch auf die bis zum 1.1.2023 geltende Rechtslage abstellen und durch die Änderung des § 27 WoGG zum 1.1.2023 überholt sein dürften) erhöhen wird. Denn das anrechenbare monatliche Gesamteinkommen der Antragstellerin und ihres Sohnes nach § 13 Abs. 2 WoGG beträgt nach der dem Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2026 zugrunde liegenden Berechnung bislang 1.331,41 EUR brutto (15.976,90 EUR / 12 Monate). Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 begonnen wird, für das Jahr 2026 im ersten Ausbildungsjahr nach § 17 BBiG weiter 724 EUR brutto und damit mehr als 10 Prozent, aber auch mehr als 15 Prozent des bisher angenommenen anrechenbaren Bruttogesamteinkommens. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Unsicherheiten hinsichtlich der weiteren Laufbahn des Sohnes der Antragstellerin (weiterführende Schule oder Berufsausbildung) zu Lasten der Antragstellerin und ihres Sohnes wertet. Denn ihnen allein obliegt es, bestehende Unsicherheiten in ihrem eigenen Interesse auszuräumen. Offizieller Start einer Berufsausbildung ist in Deutschland darüber hinaus meist der 1. August oder der 1. September des jeweiligen Jahres. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Antragstellung – mangels anderweitiger substantiierter Angaben der Antragstellerin – vernünftigerweise auch erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse zum früheren Zeitpunkt und mithin zum 1. August 2026 ändern werden.
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Damit lag im Zeitpunkt der Antragstellung ein konkreten Anlass vor, aus dem der Antragsgegner nachvollziehbar folgern durfte, dass sich die der Bewilligung zugrunde zu legenden maßgeblichen Verhältnisse zum 1. August 2026 erheblich ändern werden. Nach Nr. 25.11 Abs. 2 WoGVwV ist das Ermessen des Antragstellers in diesem Fall auf die Weise intendiert, dass der Antragsgegner eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums vorzunehmen hat, wenn nicht eine atypische Fallkonstellation gegeben ist. Für eine solche atypische Fallkonstellation ist seitens der Antragstellerin nichts vorgetragen und für das Gericht auch nichts ersichtlich.
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Nach alledem ist damit rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Bewilligungszeitraum im Bescheid vom 10. Februar 2026 mit (knappem) Verweis auf das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs durch den Sohn der Antragstellerin bis zum 31. Juli 2026 verkürzt hat.
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3. Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen.
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Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie vollumfänglich unterliegt. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.