Titel:
Rückforderung aus Online-Glücksspiel: Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags und Anforderungen an die Substantiierung der Spielteilnahmen
Normenketten:
EuGVVO Art. 17, Art. 18, Art. 19
Rom I-VO Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
BGB § 134, § 812 ff., § 823 Abs. 2
GlüStV 2012 § 4
ZPO § 287
Rom II-VO Art. 4 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Glücksspielstaatsvertrag findet auf Online-Glücksspielteilnahmen im Ausland keine Anwendung. Maßgeblich ist der Ort der tatsächlichen Spielteilnahme. (Rn. 79 – 86) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus unerlaubtem Online-Glücksspiel ist der Kläger verpflichtet, jede einzelne Spielteilnahme mit Einsatz, Gewinn, Verlust und Ort substantiiert darzulegen. (Rn. 87 – 94) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO ist ausgeschlossen, wenn der Kläger nicht nachvollziehbar zwischen Inlands- und Auslandseinsätzen differenziert und die Anspruchsvoraussetzungen nicht substantiiert vorträgt. (Rn. 95 – 97) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Prozessfinanzierung, internationale Zuständigkeit, Darlegungs- und Beweislast, Schätzung der Schadenshöhe, Ausland, Prozessfinanzierungsvertrag, Prozessführungsbefugnis
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 21.03.2025 – 15 O 15787/23
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.03.2025, Az. 15 O 15787/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 168.650,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger begehrt Rückzahlung von erlittenen Verlusten aus der Teilnahme an Online-Pokerspielen, Online-Casinospielen (z. B. virtuellen Automatenspielen) und Online-Sportwetten wegen behaupteten Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (im Folgenden: GlüStV).
2
Der Entscheidung liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:
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1. Die Beklagte betreibt die Webseite „ “. Hierüber bot sie jedenfalls seit 2007 im Internet auf den deutschen Markt ausgerichtete Online-Casinospiele (darunter virtuelle Automatenspiele/Slots), Online-Pokerspiele und Online-Sportwetten an und schaltete dort auch Werbung, um deutsche Kunden zu gewinnen. Bis März 2023 verfügte die Beklagte nicht über eine deutsche Lizenz zum Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und nicht über eine gültige Erlaubnis zum Anbieten von Sportwetten, sondern war von Malta lizenziert. Erst im März 2023 erhielt eine Schwestergesellschaft der Beklagten eine deutsche Lizenz für virtuelle Automatenspiele und für Online-Pokerspiele. Das Angebot auf „ “ ist mittlerweile in Deutschland eingestellt.
4
Der Kläger registrierte sich am 10.04.2007 bei der Beklagten mit dem Benutzernamen „ “. Er nahm im Zeitraum vom 14.01.2014 bis 17.02.2023 auf der von der Beklagten betriebenen Webseite an Online-Pokerspielen, Online-Casinospielen und Online-Sportwetten teil. Zu diesem Zweck unterhielt er ein Spielerkonto, das er mit Guthaben aufladen konnte. Die Einsätze des Klägers erfolgten in Euro und wurden teilweise, etwa zum Zweck der Teilnahme an internationalen Pokerturnieren, durch ein von der Beklagten angebotenes Online-Tool („Currency Exchange Facility“) in US-Dollar umgerechnet. Die Einsätze des Klägers lagen auch nach dem 01.07.2021 wiederholt bei über 1.000,00 € pro Monat. Mit Wirkung zum 17.02.2023 sperrte der Kläger seinen Account.
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Der Kläger bediente sich zur Geltendmachung der Forderung der CXXX GmbH als Prozessfinanzierer, die die Beklagte am 03.07.2023 namens und im Auftrag des Klägers zur Rückzahlung der Differenz von Einzahlungen und Auszahlungen auf ihr Firmenkonto aufforderte (Anlage K5).
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2. Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.567,67 € nebst Zinsen in der Hauptsache und zur Zahlung von 7.314,11 € für kapitalisierte Zinsen geltend gemacht. Im weiteren Verlauf hat er den Hauptsachebetrag auf 168.650,23 € erweitert und den Kapitalzinsbetrag auf 3.641,38 € reduziert.
7
a) Der Kläger hat in erster Instanz unter anderem behauptet aktivlegitimiert zu sein. Er habe seine Ansprüche nicht an die CXXX GmbH abgetreten, die keine Zahlung an sich selbst fordern dürfe. Der Vertragsschluss sei unter Einbeziehung der Prozessfinanzierungs-AGB rein digital erfolgt.
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Er habe vor allem in Bayern über den Browser seines Apple-Rechners und gelegentlich über die App der Beklagten auf seinem iPad gespielt. Urlaubsaufenthalte in den Niederlanden seien ihm nicht erinnerlich. Zwischen ca. 03.03.2014 und ca. 15.03.2014 sei er im Oman gewesen und habe dort 660,45 € verloren. Er habe sich nicht in Österreich aufgehalten, sondern in Bad Reichenhall, wobei sich sein Smartphone und Laptop gelegentlich mit dem österreichischen Mobilfunknetz verbunden habe. Vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 habe er sich auf Mallorca befunden.
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Der Kläger hat weiter vorgebracht, er habe insgesamt 181.710,23 € auf sein Spielerkonto eingezahlt und 13.060,00 € ausgezahlt bekommen („Einzahlungsverlust“ 168.650,23 €) (Anlage K6). Die „Einsatzverluste“ beliefen sich auf 182.601,88 €, davon bei Pokerspielen 129.024,77 €, bei Casinospielen 52.746,55 € und bei Sportwetten 230,56 €. US-Dollar-Beträge seien gemäß § 244 Abs. 2 BGB anhand des Börseneröffnungskurses in Euro umgerechnet worden. Der von der Beklagten in ihrem Umrechnungswerkzeug vertraglich vorgegebene Kurs habe keine Grundlage und sei wegen der Gebühr von 1% bis später ca. 3% ohnehin schlechter als der Börsenkurs.
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Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass die Teilnahme am Glücksspiel im Internet unzulässig war. Er sei davon ausgegangen, bei einem seriösen Anbieter zu spielen, der legal in Deutschland anbiete, zum einen wegen der Werbung im Fernsehen, zum anderen, weil er in Dubai kein Echtgeld habe einsetzen können. Erst im Februar 2023 habe er aus einem Artikel im Handelsblatt erfahren, dass die meisten Online-Glücksspiel-Angebote illegal seien. Verjährung sei daher nicht eingetreten, da diese Kenntnis der Tatsachen voraussetze, aus welchen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bis 30.06.2021 habe keine Genehmigungsmöglichkeit für Poker- und Casinospiele bestanden. Ab 01.07.2021 habe es für die drei Glücksspielvarianten Erlaubnisvorbehalte gegeben. Es habe durchgängig am Limit von 1.000,00 € gefehlt. Ein einseitiger Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV reiche für die Nichtigkeit aus. Auch die Poker-Spiele unterfielen dem GlüStV. Die Beklagte sei bereits durch die Einzahlungen des Klägers auf dem Spielerkonto bereichert gewesen. Beim Poker zahle der Spieler seinen Einsatz in einen „Pot“ ein, über den die Beklagte „verfüge“. Es liege nur eine vertragliche Beziehung zwischen dem Spieler und der Beklagten vor. Auf Entreicherung könne sich die Beklagte gemäß § 819 BGB nicht berufen.
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b) Die Beklagte hat erstinstanzlich die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Klägers mit Blick auf den Prozessfinanzierungsvertrag bestritten, da vorgerichtlich eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderung erfolgt sei. Ebenso hat sie die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, eine Sicherungszession und ein wirtschaftliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Forderung bestritten.
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Die Beklagte hat die Schadenshöhe bestritten. Der Kläger habe das Spiel- und Wettangebot der Beklagten ausweislich von Login-Dateien unter anderem auch aus Dubai, dem Oman, den Niederlanden und in Österreich in Anspruch genommen. Seine ausschließliche Spielteilnahme in Deutschland habe er nicht dargelegt. Maßgeblich seien die Einsätze und Verluste des jeweiligen Spiels, nicht die Einzahlungen auf das Spielerkonto. Diese habe der Kläger mit den Anlagen K3, K4 und K6 bis K9 nicht substantiiert dargelegt. Die Umrechnungskurse seien nicht die von der Beklagten zugrunde gelegten. Die Beklagte habe für die Spiele keine Aufschläge auf die Währungsumrechnung erhoben.
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Ein Anspruch scheide aus, weil der Kläger aufgrund der langjährigen und intensiven Spielteilnahme positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot der Spiele gehabt oder sich dieser Erkenntnis zumindest leichtfertig verschlossen habe. Außerdem seien die Spielverträge bei einem einseitigen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht nichtig. Die Norm stelle zudem kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Kläger gespielten Pokervarianten seien keine Glücksspiele, sondern Geschicklichkeitsspiele. Der Spielvertrag komme nur zwischen den Spielern zustande. Daneben gebe es eine Leistungsbeziehung zwischen den Spielern und der Spielbank, die eine Gebühr (sog. Rake) von 5% der Einsätze für die Vermittlung der Spieler, die Bereitstellung des (virtuellen) Spieltischs und das Verwalten des Spielguthabens auf separaten Fremdgeldkonten bis zum Abschluss des Spiels erhalte. Die Beklagte sei lediglich unechte Treuhänderin der Einzahlungen und damit nicht bereichert.
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Die Veranstaltung und Teilnahme an Online-Sportwetten sei in Deutschland legal bzw. sei von den deutschen Behörden über den 01.01.2020 hinaus zu dulden. Das Konzessionsverfahren sei nicht unionsrechtskonform.
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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe gewusst, an öffentlichen Glücksspielen im Internet teilgenommen zu haben. Die Kenntnis von der Rechtslage sei für die Verjährung unerheblich. Eine Klageerhebung ab Beginn der Spielteilnahme sei ihm zumutbar gewesen.
18
3. Das Landgericht München I hat zunächst mit Versäumnisurteil vom 18.10.2024 die Klage abgewiesen. Mit Endurteil vom 21.03.2025 hat es dieses Versäumnisurteil aufrechterhalten.
19
Seine Zuständigkeit hat das Landgericht auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. c), 18 EuGVVO gestützt und den Wohnsitz des Klägers für maßgeblich erachtet. Die Beklagte habe bei Vertragsschluss ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz gehabt habe, ausgerichtet. Der Kläger sei Verbraucher. Die Beklagte betreibe ein Gewerbe und biete ihre Dienstleistungen auch auf dem deutschen Markt an (deutsche Sprache, deutsche Domain, Werbung in Deutschland). Daneben sei der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Das schädigende Ereignis sei sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Den Kläger hat das Landgericht für prozessführungsbefugt erachtet, da er eigene Rechte geltend mache.
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Das Landgericht hat die Klage jedoch für unbegründet gehalten. Dabei hat es deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) Rom I-VO angewandt. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und als Verbraucher an den Online-Glücksspielen der Beklagten teilgenommen, die wiederum ihre Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet habe. Von dieser Verweisung seien gemäß Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO auch die Fragen der Nichtigkeit des Vertrages sowie die bereicherungsrechtlichen Folgen erfasst. Vorübergehende Auslandsaufenthalte des Klägers änderten nichts an der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Allerdings fänden die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages auf eine Spielteilnahme im Ausland keine Anwendung, unabhängig davon, wo der Rahmenvertrag geschlossen worden sei.
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Das Landgericht hat grundsätzlich einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der gezahlten Spieleinsätze in Betracht gezogen. Das Angebot der Beklagten habe mangels Lizenz ebenso wie der Vertragsschluss selbst gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen. Der Kläger habe jedenfalls teilweise von Deutschland aus am Online-Glücksspiel teilgenommen und Einzahlungen vorgenommen, wodurch die Beklagte einen geldwerten Vorteil rechtsgrundlos erlangt habe. Das Landgericht hat dabei den Pokerspielen Glücksspielcharakter zugesprochen, obwohl geübte Spieler damit auf Dauer Gewinn erzielen können. Die Definition von Glücksspiel stelle nämlich auf die Fähigkeiten des Durchschnittsspielers ab, dessen Gewinn überwiegend vom Zufall abhänge. Dem Einwand der Beklagten, sie habe lediglich eine Teilnahme- bzw. Tischgebühr (Rake) erhalten, ist das Landgericht nicht gefolgt und hat auf die zwischen den Parteien bestehende unmittelbare Leistungsbeziehung abgestellt.
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Das Landgericht hatte allerdings erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers. Zum genauen Inhalt der Vereinbarung zwischen ihm und der CXXX GmbH lasse sich aus den vom Kläger in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts ableiten, ebenso wenig zu einer möglichen Forderungsabtretung. Der Kläger habe sich lediglich darauf zurückgezogen, er könne zum Inhalt der Vereinbarungen nichts „Schriftliches“ vorlegen, weil diese „rein digital „abgeschlossen worden sei. Den Zeugen (Geschäftsführer der CXXX GmbH) habe er nur zum „digitalen“ Abschluss des Vertrages, der Identität der AGB mit den AGB des Jahres 2023 und zum Inhalt der AGB, wonach die Ansprüche gegen die Beklagte nicht abgetreten worden seien, benannt.
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Die Frage der Aktivlegitimation hat das Landgericht letztlich offen gelassen, weil es bereits die geltend gemachten Ansprüche für nicht ausreichend dargelegt angesehen hat. Der Kläger könne nicht nachweisen, dass bzw. in welchem Umfang die eingeklagten Verluste auf illegales Spiel zurückzuführen seien, weil nicht nachvollziehbar sei, in welchem Umfang er von Deutschland (im Geltungsbereich des GlüStV) bzw. vom Ausland aus an den Angeboten der Beklagten teilgenommen habe. Die Beklagte habe, insbesondere unter Vorlage der Spielhistorie des Klägers und der dort aufgelisteten IP-Adressen (Anlagen B9, B21) substantiiert vorgetragen, dass der Kläger nicht nur an Orten, an denen das von der Beklagten offerierte Glücksspiel nicht erlaubt war, sondern auch vom Oman, von den Niederlanden und von Österreich aus gespielt habe. Die entsprechenden Einsätze habe der Kläger allerdings nicht ausreichend vorgetragen und den Anteil der ausländischen Spielteilnahmen pauschal auf „unter ein Prozent“ ohne nähere Bezifferung geschätzt. Die Angaben des Klägers zu den Ein- und Auszahlungen seien unbehelflich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er wesentlich höhere Beträge aus früheren Einzahlungen verspielt habe. Aus einem Abgleich der Login-Listen und Transaktionsdaten ließen sich die durch Auslandsteilnahme erzielten Gewinne und Verluste nicht ermitteln. Der Kläger habe sein Aussageverhalten mehrfach geändert. Der bloße Umstand, dass er sich mit seinem deutschen Wohnsitz bei der Beklagten registriert habe, lasse nicht darauf schließen, dass die streitgegenständlichen Spielteilnahmen ausschließlich von seinem Wohnsitz aus getätigt worden seien. Überdies habe der Kläger nicht sicher ausgeschlossen, im Rahmen der Spielteilnahme einen VPN-Zugang benutzt zu haben, der zur Nichtüberprüfbarkeit des Ortes der Spielteilnahme für die Beklagte geführt hätte.
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Des Weiteren könne der Kläger nicht belegen, dass die eingeklagten Verluste tatsächlich in dieser Höhe von seinem Konto abgeflossen seien, da er die Einsätze zwar in Euro getätigt habe, deren Höhe aber nicht durch Kontoauszüge belegt sei, sondern auf der Basis von US-Dollar-Angaben der Beklagten in Euro zurückgerechnet worden seien. Damit bleibe die Summe der tatsächlich eingezahlten Beträge und der erfolgten Auszahlungen letztlich nicht exakt bestimmbar. Die Annahme eines Mindestschadens verbiete sich in Anbetracht schwankender Wechselkurse. § 287 ZPO entbinde die darlegungs- und beweisbelastete Partei nicht davon, den konkret entstandenen Schaden vorzutragen, nur weil dies mit erheblichem Aufwand verbunden sein könne.
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Das Landgericht hat dem Kläger darüber hinaus einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 versagt. Auch hier gelte, dass der Kläger zum Schaden nicht ausreichend vorgetragen habe und eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausscheide. Zudem habe der Kläger den räumlichen Anwendungsbereich des GlüStV nicht dargetan. Gleiches gelte für einen Anspruch nach § 826 BGB.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wegen der Anträge erster Instanz wird auf den dortigen Tatbestand Bezug genommen.
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4. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiter.
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Der Kläger sei aktiv legitimiert. Das Landgericht habe zu Unrecht Prozessfinanzierung und Forderungskauf gleichgesetzt. Die CXXX GmbH betreibe jedoch kein Forderungskaufmodell. Der Kläger habe hierfür Beweis durch den Zeugen angeboten und auf die online abrufbaren AGB des Prozessfinanzierers Bezug genommen. Einen schriftlichen Vertrag könne er nicht vorlegen, da der Vorgang digital abgewickelt worden sei. Eine Abtretung sei für eine Prozessfinanzierung nicht zwingend. Die Forderung der CXXX GmbH an die Beklagte zur Zahlung auf ein Unternehmenskonto sei nicht ungewöhnlich.
29
Die Ansprüche des Klägers seien unabhängig von Auslandsaufenthalten vollständig zuzusprechen. Maßgebend sei das am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers geltende Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) Rom I-VO, der gerade nicht an den Ort und Zeitpunkt des Vertragsschlusses anknüpfe, hier also deutsches Recht. Der danach maßgebliche gewöhnliche Aufenthaltsort werde nicht durch Urlaube aufgegeben oder verlagert. Außerdem verfolge der Gesetzgeber mit dem Glücksspielstaatsvertrag ein grundlegendes Schutzkonzept, das durch Urlaube nicht gefährdet werden dürfe. Das geschädigte Vermögen des Klägers i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO habe sich zwischen 2014 und 2023 an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort in München befunden. Selbst wenn der Kläger im Ausland gespielt habe, weise die unerlaubte Handlung der Beklagten einen größeren Bezug zu Deutschland auf.
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Das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger seine Auslandsverluste beziffert habe und keine Anhaltspunkte für weitere Auslandsaufenthalte bestünden. Im Hinblick auf die Urlaube habe der Kläger aufgeführt, wann diese stattgefunden haben, was ein- und ausgezahlt sowie gewonnen oder verloren worden sei. Dies gelte insbesondere für die Aufenthalte in den Niederlanden, im Oman und in Spanien. In Österreich habe der Kläger keinen Urlaub gemacht. Während seines Aufenthalts in Bad Reichenhall hätten sich sein Smartphone und sein iPad gelegentlich mit dem österreichischen Mobilfunknetz verbunden. Im Übrigen habe der Kläger regulär von Deutschland aus gespielt. Ein Schluss aus dem fehlenden Erinnerungsvermögen des Klägers darauf, dass noch mehr Auslandsaufenthalte mit Spieltätigkeiten vorgelegen haben müssen, sei nicht zwingend. Die bloße Möglichkeit der Nutzung eines ‒ separat zu installierenden ‒ VPN-Tunnels lasse ebenfalls keinen Rückschluss auf einen Auslandsbezug zu. Der Kläger habe die VPN-Nutzung in Abrede gestellt. Die Beklagte habe keinen Login über einen VPN-Server behauptet, obwohl ein solcher getrackt werden könne.
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Die Ein- und Auszahlungen, Einsätze und Gewinne sowie Zeitpunkt und Währung hält der Kläger für unstreitig (Anlagen K6 bis K9). Kursschwankungen habe es nicht gegeben, da das Umrechnungstool der Beklagten einen täglich angepassten, durchschnittlichen Wechselkurs benutzt habe, den die Beklagte nicht bestritten habe. Außerdem seien die Umrechnungen mit einem Abschlag von 1% bis 3% versehen gewesen.
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Auf den Hinweis des Gerichts vom 05.08.2025 hat der Kläger Tabellen vorgelegt, aus den die Ein- und Auszahlungen (Anlage K22), die Teilnahmen am Poker (Anlage K23), die Teilnahme am Casino (Anlage K24), die Teilnahme an Sportwetten (Anlage K25), die Einzahlungen im Ausland (Anlage K26) und die Einsätze im Ausland (Anlage K27) folgen sollen. Im Übrigen könne eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erfolgen.
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Das Landgericht habe nicht dargelegt, welche zwingenden Hinweise dem Kläger die Illegalität der von ihm genutzten Glücksspiele vor Februar 2023 verdeutlicht haben sollen. Dass er sehr viel Geld verloren habe, lasse keinen Rückschluss auf seinen Wissensstand um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu. Der Kläger habe die -Seite für unbedenklich eingestuft und hierfür nachvollziehbare Aspekte genannt. So habe die Seite in Dubai Echtgeldspiele unterbunden. In Deutschland sei das Angebot öffentlich beworben und deutsche Spieler seien akzeptiert worden. Der Kläger habe sich, als er seine Beteiligung an unerlaubten Glücksspielen realisiert habe, selbst gesperrt. Im Übrigen weise die Beklagte von sich, unerlaubtes Glücksspiel angeboten zu haben.
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168.650,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.07.2023 zu zahlen.
- 2.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 3.641,38 € zu zahlen.
35
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
36
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Er sei hierfür darlegungs- und beweispflichtig, zumal er die Prozessfinanzierung eingeräumt habe. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Abtretung müsse der Kläger durch Vorlage des Finanzierungsvertrages widerlegen. Die Prozessführungsbefugnis sei von Amts wegen zu prüfen.
37
Anwendbar sei deutsches Recht nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO. Der Kläger habe nicht dargelegt und bewiesen, ausschließlich von Deutschland aus an den Spielen der Beklagten teilgenommen zu haben, wo allein der Glücksspielstaatsvertrag anwendbar sei. Die Beklagte habe beispielhaft Spieltätigkeiten aus den Niederlanden, dem Oman, aus Dubai und Österreich aufgezeigt. Der Vortrag des Klägers hierzu sei unzureichend; unter anderem habe er einen dreimonatigen Aufenthalt in Spanien vergessen. Es sei nach wie vor unklar, wann der Kläger jeweils vom Ausland aus an den Spielen der Beklagten teilgenommen habe und wie hoch die dort erzielten Verluste gewesen seien. Der Kläger habe nicht ausschließen können, VPN-Zugänge genutzt zu haben. Für eine Schätzung nach § 287 ZPO fehle es an Anknüpfungspunkten, zumal nicht auf etwaige Einzahlungen auf dem Spielerkonto zeitlich vor den Auslandsaufenthalten abgestellt werden könne. Der Kläger habe im Übrigen die grundsätzliche Höhe der Einzahlungen nicht dargelegt, obwohl er diese über Kreditkarten getätigt habe.
38
Auch nach dem Hinweis des Senats sei die Klage nach wie vor unschlüssig. Der Kläger habe seine Forderung nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Anlagen K22 bis K27 seien nicht kohärent, da sie Spiele auswiesen, bei denen sich der Kläger am selben Tag sowohl im Ausland, etwa in Spanien, als auch in Deutschland befunden haben soll. Damit fehle es an der abschließenden Klärung, wann der Kläger jeweils vom Ausland aus an den Spielen der Beklagten teilgenommen habe. Des Weiteren sei unklar, wie hoch die Verluste aus den Spielteilnahmen des Klägers vom Ausland aus gewesen seien. Die Beklagte bestreitet, dass die in der Anlage K27 genannten Auslandsaufenthalte abschließend seien, und dass die dort genannten Euro-Beträge den jeweiligen Einsätzen und Gewinnen entsprachen. Keinesfalls habe der Kläger im Ausland „lediglich“ 9.006,26 € bei der Beklagten verloren.
39
Zum Online-Poker wendet die Beklagte ein, bei den vom Kläger gespielten Varianten, insbesondere Texas Hold'em, handele es sich um Geschicklichkeitsspiele, da Pokerspieler eine über 50-prozentige Möglichkeit hätten, auf das Spiel Einfluss zu nehmen. Die Beklagte sei bezüglich der Verluste beim Online-Poker lediglich in Höhe des sog. Rakes von ca. 5% der geforderten Summe bereichert, weil die Verluste des Klägers die Gewinne der übrigen Mitspieler darstellten und nicht die der Beklagten. Das Aufladen des Spielerkontos sei bloß eine neutrale Vorbereitungshandlung und keine Leistung des Klägers.
40
An der Einrede der Verjährung hält die Beklagte fest.
41
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere vom 23.05.2025, 25.07.2025, 15.10.2025, 16.10.2025, 16.01.2026 und 20.01.2026 nebst Anlagen, auf die gerichtlichen Hinweise, insbesondere vom 05.08.2025, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2026 Bezug genommen.
42
Das Oberlandesgericht München ist international und örtlich zur Entscheidung berufen.
43
Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. c), 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig.
44
Danach bestimmt sich die Zuständigkeit eines Gerichts – unbeschadet der hier nicht einschlägigen Art. 6, Art. 7 Nr. 5 EuGVVO – nach Art. 17 bis 19 EuGVVO, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden, und wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
45
Gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
46
1. Der Abschluss eines Glücksspielvertrages fällt unter Art. 17 bis 19 EuGVVO.
47
Der Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 EuGVVO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen erstreckt sich auf alle Vertragstypen, abgesehen von denen, die in Art. 17 Abs. 3 EuGVVO aufgeführt sind, also Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 48).
48
2. Der Kläger ist Verbraucher i. S. d. Art. 17 bis 19 EuGVVO.
49
a) Die Art. 17, 18 EuGVVO sind von dem Bestreben getragen, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen. Diese Vorschriften beziehen sich damit nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher und ihre Anwendung darf nicht auf Personen erstreckt werden, die dieses Schutzes nicht bedürfen (EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C-464/01, NJW 2005, 653, juris Rdnr. 31 ff.; vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 27 ff.; EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 27 ff., jeweils zu Art. 15 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung); EuGH, Urteil vom 14.09.2023, C-821/21, NJW 2024, 569, juris Rdnr. 43 ff.).
50
Der Begriff des Verbrauchers ist anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 41 ff.). Der objektive Charakter des Begriffs „Verbraucher“ besteht in der Deckung des persönlichen Bedarfs durch den geschlossenen Vertrag, und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 38 ff.; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 54 ff.; EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 39 ff.).
51
Der Nutzer von Online-Glücksspieldiensten kann sich nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 41 f.). Der Gewinn hoher Beträge im Rahmen von Online-Glücksspielen ist kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung als „Verbraucher“, weil es mit dem 15. Erwägungsgrund der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften nicht vereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 34 ff. zur Brüssel-I-Verordnung; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 50 ff. zu Differenzgeschäften im Finanzsektor). Die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit reicht für sich genommen für eine Beurteilung noch nicht aus, sondern ist nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien. Andere Aspekte sind unter anderem, dass die Person die Tätigkeit des Online-Glücksspiels weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 44 ff.; vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 61).
52
b) Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum von 2014 bis 2023 zwar regelmäßig das Spielangebot der Beklagten genutzt und hierbei auch „Umsätze“ erzielt, nach seinen Angaben über 13.000,00 €. Dies lässt seine Verbrauchereigenschaft aber nicht entfallen. Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung mitgeteilt, neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, die 60 bis 80 Wochenstunden in Anspruch nehme, gespielt zu haben. Mit Blick auf die bezifferten Gewinne über rund zehn Jahre hinweg erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger beruflich im Glücksspiel tätig war. Ein Lebensunterhalt war damit nicht zu sichern.
53
3. Dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb auch nach Deutschland ausgerichtet hat, hat das Landgericht im unstreitigen Tatbestand festgestellt.
54
4. Ob der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch aus dem Glücksspielvertrag an den Prozessfinanzierer abgetreten hat, kann im Rahmen der Bestimmung des zuständigen Gerichts dahingestellt bleiben, da dies nicht zum Ausschluss der Art. 17, 18 EuGVVO führen würde.
55
a) Zwar kann der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen, da die Sonderregelung in den Art. 17 ff. EuGVVO von dem Bestreben getragen ist, ihn als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen. Der Schutz des Verbrauchers greift daher nur, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist (EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 44 zu Art. 15 ff. Brüssel-I-VO). Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist sowohl Vertragspartner der Beklagten als auch Partei des Rechtsstreits.
56
b) Eine Forderungsabtretung kann für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 48; EuGH, Urteil vom 18.07.2013, C-147/12, ZIP 2013, 1932, juris Rdnr. 59; EuGH, Urteil vom 21.05.2015, C-352/13, ZIP 2015, 2043, juris Rdnr. 35; jeweils zur Klage des Zessionars nach Abtretung der Forderung durch den ursprünglichen Forderungsinhaber unter der Brüssel-I-VO).
57
Hierauf folgt jedoch nur, dass sich der Zessionar nicht auf die Verbrauchereigenschaft des Zedenten im Rahmen der Art. 17 ff. EuGVVO berufen kann.
58
Hingegen kann sich der Zedent, wenn er den Rechtsstreit nach Abtretung der Forderung, z. B. an einen Prozessfinanzierer, in gewillkürter Prozessstandschaft führt, sehr wohl auf seine Verbrauchereigenschaft beziehen. Für die Anwendung der Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen i. S. d. Art. 17 bis 19 EuGVVO ist nämlich entscheidend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner des streitigen Vertrags sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, die auf den „Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, … geschlossen hat“, auf den „Vertragspartner des Verbrauchers“, auf die „Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner“ sowie auf Gerichtsstandsvereinbarungen „zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner“ Bezug nehmen (EuGH, Urteil vom 14.09.2023, C-821/21, NJW 2024, 569, juris Rdnr. 48 f.; vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-215/18, NJW-RR 2020, 552, juris Rdnr. 58 ff. zu Art. 15 ff. Brüssel-I-VO). Etwaige Vereinbarungen aus dem Prozessfinanzierungsvertrag haben daher keinen Einfluss auf die gerichtliche Zuständigkeit (OLG München, Zwischenurteil vom 12.01.2026, 17 U 1857/25, juris Rdnr. 33; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21, juris Rdnr. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025, 5 U 89/24, juris Rdnr. 26).
59
5. Der danach bestehende Verbrauchergerichtsstand erfasst sowohl eine auf Deliktsrecht gestützte Klage, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist, als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn die Rückforderung von Zahlungen auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gestützt wird (BGH, Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, juris Rdnr. 7; EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, WM 2020, 870, juris Rdnr. 73).
60
Der Senat hat der Entscheidung deutsches Recht zugrunde zu legen.
61
1. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO) unterliegt ein Vertrag ‒ unbeschadet der hier nicht einschlägigen Art. 5 und Art. 7 Rom I-VO ‒, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
62
Auf vorstehende Ausführungen zur Verbrauchereigenschaft des Klägers wird Bezug genommen.
63
Nach Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO beurteilen sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO ist das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht insbesondere maßgebend für die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben (Buchst. d) und die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags (Buchst. e).
64
Somit ist auf die Fragen der Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz sowie auf die bereicherungsrechtlichen Ansprüche deutsches Recht anwendbar.
65
2. Gleiches gilt für deliktsrechtliche Ansprüche gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom II-VO). Danach ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
66
Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, MDR 2026, 370, juris Rdnr. 56). Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich sei, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, MDR 2026, 370, juris Rdnr. 44, 48).
67
Auch danach ist hier deutsches Recht anwendbar.
68
Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat die Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht widerlegt.
69
1. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 02.07.2004 20, VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069, juris Rdnr. 14; BGH, Urteil vom 17.01.2023, VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361, juris Rdnr. 17).
70
Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen. Grundsätzlich ist (nur) der Inhaber eines Rechts befugt, es im eigenen Namen einzuklagen. Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstandschaft), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und notfalls beweisen. Andernfalls ist seine Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 07.07.2021, VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400, juris Rdnr. 23; BGH, Urteil vom 06.06.2019, I ZR 67/18, NJW 2019, 3065, juris Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 25.01.2011, II ZR 122/09, NJW 2011, 1667, juris Rdnr. 9).
71
Nach den Feststellungen des Landgerichts lässt sich aus den AGB des Prozessfinanzierers zu einer möglichen Abtretung nichts ableiten. Tatsächlich findet sich in den AGB kein Hinweis auf eine Abtretung. Vielmehr ist vorgesehen, dass der Kunde dem Prozessfinanzierer seinerseits eine Vollmacht erteilt, die Forderung außergerichtlich – und gegebenenfalls gerichtlich – durchzusetzen. Aus der Vertragsgestaltung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Abtretung. Die Behauptung der Beklagten, die Forderung sei abgetreten, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Das Beweisangebot der Beklagten auf Vorlage des Prozessfinanzierungsvertrags durch den Kläger geht ins Leere. Die Anordnung der Vorlage einer Urkunde gemäß § 142 ZPO setzt voraus, dass die Partei im Besitz dieser Urkunde ist. Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass er nicht über einen schriftlichen Vertrag verfüge, da die Kommunikation digital erfolgt sei. Dem steht nicht entgegen, dass die AGB des Prozessfinanzierers eine Kommunikation per E-Mail vorsehen. Die Bezeichnung als „digital“ ist kein Widerspruch dazu und vermag die Angabe des Klägers, er verfüge nicht über einen schriftlichen Vertrag, nicht zu widerlegen. V.
72
Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet. Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung der Höhe der begehrten Zahlung.
73
1. Dass der Kläger mit seiner Registrierung auf der Plattform der Beklagten einen Rahmenvertrag über die Nutzung des Angebots abgeschlossen hat, ändert nichts daran, dass grundsätzlich mit jedem Spieleinsatz ein neuer Spielvertrag zustande gekommen ist. Ein Rahmenvertrag zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), gerichtet auf Festlegung eines konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte. Dabei bleiben die Parteien in der Entscheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchführung vorbehaltlich abweichender Individualabreden nach der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Vertragsordnung (BGH, Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269, juris Rdnr. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.091.2025, 5 U 89/24, Justiz 2025, 195, juris Rdnr. 49).
74
Gemäß § 134 BGB nichtig sind bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 grundsätzlich (nur) die einzelnen Spielverträge; dies gilt ebenfalls für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB. Diese differenzierte Betrachtung ist schon deshalb erforderlich, weil für die einzelnen Spielverträge unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen bestehen können, je nachdem ob es sich um Casinospiele, virtuelle Automatenspiele, Pokerspiele, Sportwetten oder Lotterien handelt. Außerdem können sich nach Abschluss des Rahmenvertrags die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern, z. B. durch Erteilung von Konzessionen für bestimmte Glücksspielformen oder durch eine Neuregelung des GlüStV (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.091.2025, 5 U 89/24, Justiz 2025, 195, juris Rdnr. 50 vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2025, 12 U 49/25, juris Rdnr. 67; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2025, 5 U 201/24, juris Rdnr. 94 f.).
75
Der Kläger war daher gehalten, für die von ihm geltend gemachten Ansprüche Gesamtheit – sei es aus §§ 812 ff. BGB, sei es aus § 823 BGB – jede einzelne Spielteilnahme mit Einsatz, Gewinn und Verlust darzulegen, die er im Rahmen des Angebots der Beklagten getätigt hat. Dies gilt einschließlich der Örtlichkeiten, an dem die Spiele bzw. Wetten erfolgt sind.
76
2. Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, dass Spieleinsätze aus dem Ausland im Rahmen des deliktischen Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB unberücksichtigt bleiben könnten.
77
Diese Meinung knüpft den Haftungsgrund nicht an die tatsächliche Durchführung des Online-Glücksspiels, sondern an die Registrierung durch die Beklagte und die Eröffnung eines Spielerkontos in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) und damit im unmittelbaren Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages 2012 bzw. 2021 an. Für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 sei es grundsätzlich unerheblich, dass in zivilrechtlicher Hinsicht sich erst dann endgültig ein Vermögensschaden realisiere, wenn tatsächlich ein Spieleinsatz geleistet werde und verloren gehe. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 setze voraus, dass Online-Glücksspiele überhaupt nicht oder allenfalls nach vorheriger Genehmigung angeboten werden. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Erfüllung der Anforderungen der §§ 4 ff. GlüStV 2012 bzw. 2021 geprüft werden, bestehe dabei nicht um seiner selbst willen; vielmehr erfülle es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes. Außerdem knüpften auch andere spielerschützende Vorschriften nicht an den einzelnen, mit einem konkreten Spieleinsatz zustande gekommenen Spielvertrag an, sondern sollen bereits im Vorfeld des einzelnen Spieles den Spieler schützen. So sei bereits die Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten (§ 5 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021). Auch die Aufklärungspflichten des § 7 GlüStV 20212 bzw. 2021 seien bereits vor der Spielteilnahme zu erfüllen. Weiterhin sollte der Spielerschutz beim erlaubten Glücksspiel in Form von Sportwetten nicht nur dadurch verwirklicht werden, dass der monatliche Höchst-Einsatz je Spieler einen Betrag von 1.000,00 € grundsätzlich nicht übersteigen durfte, sondern seien die Spieler dazu aufzufordern gewesen, ein individuelles „Einzahlungs-“ oder Verlustlimit festzulegen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012; jetzt auch § 6c GlüStV 2021). Zwischen der Schutzgesetzverletzung i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB und dem entstandenen Schaden – der bei den (Auslands-) Online-Glücksspielen erlittene Verlust – bestehe ein äquivalenter Ursachenzusammenhang. Darüber hinaus liege ein adäquater Zurechnungszusammenhang vor, da es nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liege, dass ein bereits registrierter Spieler sein bestehendes Spielerkonto auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts nutze, soweit dies technisch möglich sei. Der bei den (Auslands-)Online-Glücksspielen erlittene Verlust werde nach seiner Art vom Glücksspielstaatsvertrag 2012 bzw. 2021 geschützt, so dass auch der Schutzzweck der verletzten Norm gewahrt sei. Der im Ausland am Online-Glücksspielangebot teilnehmende Spieler sei den allgemeinen und besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels im gleichen Maße ausgesetzt wie bei einer Glücksspielteilnahme im Inland und damit auch im gleichen Maße schutzbedürftig (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2026, 5 U 142/25, juris Rdnr. 149 ff.).
78
Art. 56 AEUV und der unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs stünden der zivilrechtlichen Rückforderung verlorener Einsätze durch einen Verbraucher, der vom Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Online-Glücksspielen eines nur in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieters teilgenommen hat, nicht entgegen (OLG München, Urteil vom 29.04.2026, 37 U 2911/25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 110 ff.).
79
3. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Der Glücksspielstaatsvertrag findet auf Spielteilnahmen im Ausland keine Anwendung. Er will und soll allein das Angebot von (Online-)Glücksspiel im Gebiet der vertragsschließenden Länder untersagen und knüpft hierfür in § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 die Veranstaltung und Vermittlung eines Glücksspiels an den Ort an, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Zwar handelt es sich beim Verbot des Online-Glückspiels um eine Eingriffsnorm, die zwingenden Charakter hat. Das Verbot, das bereits nicht im ganzen Bundesgebiet gilt, hat jedoch keinen internationalen Geltungsanspruch im Sinne von i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2025, 12 U 49/25, juris Rdnr. 77; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2025, 2 U 27/24, juris Rdnr. 46).
80
Der Glücksspielstaatsvertrag ist seiner Rechtsnatur nach lediglich ein Vertrag bestimmter Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Befugnis hierzu resultiert aus der Staatlichkeit der Länder, für Bayern geregelt in Art. 72 Abs. 2, 181 der Bayerischen Verfassung. Nach § 2 Abs. 1 GlüStV regeln die Länder mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Mit einem bloßen Länderstaatsvertrag kann das europarechtliche Regime der Regelung des Glücksspiels allerdings nicht überschrieben werden. Der Schutzzweck von § 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 rechtfertigt keinen Eingriff in – eventuell erheblich liberalere – Regelungen des Glücksspiels anderer europäischer Länder.
81
Dem Kläger verhilft auch der Verweis auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht weiter. Die Länder werden in § 28 Abs. 1 GlüStV 2012 bzw. 2021 ermächtigt, die zur Ausführung des Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen zu erlassen. Mit einem Staatsvertrag zwischen Ländern und darauf beruhenden Ausführungsbestimmungen kann die rechtliche Souveränität anderer Länder nicht ausgehebelt werden. Die Länder haben keine gesetzgeberischen Befugnisse, den Geltungsbereich eines Landesgesetzes über die Grenzen des Landes hinaus zu erstrecken und hierdurch in das Recht anderer Länder, des Bundes oder gar anderer Staaten einzugreifen. Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages finden deshalb nur dann Anwendung, wenn der Kläger sich bei der Spielteilnahme im Gebiet eines der Länder aufgehalten hat, die den Glücksspielstaatsvertrag ratifiziert haben Andernfalls läge eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 09.05.2008 (im Folgenden: AEUV) vor. Das Angebot von Online-Glücksspiel jedweder Form stellt eine Dienstleistung nach Art. 57 Abs. 1 AEUV dar. Danach sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Dazu zählen gemäß Art. 57 Abs. 2 AEUV insbesondere gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten. Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, fallen darunter, insbesondere dann, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung – namentlich über das Internet – angeboten wird (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 63; EuGH, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 25 ff.). Juristische Personen können sich in gleicher Weise wie natürliche Personen auf die Dienstleistungsfreiheit berufen (Art. 54, 62 AEUV).
82
Das Online-Glücksspiel ist weder in speziellen Vorschriften des EU-Primärrechts geregelt noch harmonisiert (vgl. Hamacher/Krings/Otto/Otto, Glücksspielrecht, 1. Auflage 2022, 1. Teil B Rdnr. 16, 34; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 91; EuGH, Urteil vom 03.06.2010, C-203/08, EuZW 2010, 503, juris Rdnr. 33).
83
Grundsätzlich steht den einzelnen Mitgliedsstaaten bei der Glücksspielregulierung ein weiter Ermessensspielraum in Form einer Einschätzungsprärogative zu. Diese erlangt Bedeutung bei der Beurteilung der Gefährlichkeit und der Wahl der Mittel, die zur Regulierung des Glücksspielsektors eingesetzt werden (Hamacher/Krings/Otto/Otto, a. a. O., 1. Teil B Rdnr. 34). Der EuGH hat hierzu regelmäßig die sittlichen, religiösen oder kulturellen Erwägungen und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, herausgehoben, und hat den staatlichen Stellen ausreichendes Ermessen zuerkannt, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Glücksspiel, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 60 f.; EuGH, Urteil vom 21.09.1999, C-124/97, EuZW 2000, 148, juris Rdnr. 13 f.; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 68). Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele ihrer eigenen Wertordnung entsprechend festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange Grundsätze wie die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind (EuGH, Urteil vom 03.06.2010, C-258/08, EuZW 2010, 593, juris Rdnr. 19; EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, NVwZ 2010, 1409, juris Rdnr. 77; EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221, juris Rdnr. 57 f.; vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 66).
84
Der EuGH lehnt in Bezug auf Glücksspiele sogar den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung abweichender Regelungen der Mitgliedsstaaten ab, da die Mitgliedstaaten andernfalls in ihrer Regelungsfreiheit im Glücksspielbereich beschränkt seien. Unterschiedliche Verbraucherschutzniveaus seien unterschiedlich zu behandeln (Hamacher/Krings/Otto/Krings, a. a. O., 1. Teil C Rdnr. 26 f.; vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, NVwZ 2010, 1409, juris Rdnr. 80, 112; EuGH, Urteil vom 03.06.2010, C-203/08, EuZW 2010, 503, juris Rdnr. 33; EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221, juris Rdnr. 58). Angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, wird im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 70, 77).
85
Im Ergebnis behält jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Angebot solcher Dienstleistungen erstreckt, das ein solcher Veranstalter über das Internet bereitstellt, die Befugnis, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 64). Folglich können, selbst wenn zwei Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Glücksspielregelungen ähnliche oder sogar die gleichen Ziele verfolgen sollten, sich das von ihnen jeweils angestrebte Schutzniveau und die Mittel zu seiner Erreichung unterscheiden (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 92).
86
Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, wo das geschädigte Vermögen des Klägers liegt. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO vermag allenfalls die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu begründen, nicht aber die Erstreckung des Schadensersatzes auch auf vom Kläger im Ausland getätigte Glücksspiele.
87
4. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Beschluss vom 10.01.2023, VIII ZR 9/21, ZIP 2023, 989, juris Rdnr. 14, 17; BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 733/21, juris Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 23.02.2022, VII ZR 602/21, juris Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 286/20, juris Rdnr. 21; BGH, Urteil vom 05.07.1989, VIII ZR 157/88, NJW-RR 1990, 310, juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 12.07.1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, juris Rdnr. 12).
88
Die Anlage K22 ist für die Darstellung der Verluste nicht geeignet. Sie enthält eine Auflistung der Einzahlungen und Auszahlungen. Es kommt jedoch, insbesondere auch für die Frage, ob der Kläger im Ausland gespielt hat, darauf an, welche Einsätze er getätigt hat und welche Beträge er gewonnen und verloren hat. Einzahlungen sind keineswegs mit den Einsätzen gleichzustellen, da sie gleichsam „auf Vorrat“ vorgenommen werden können, d. h. der Spieler sich ein Guthaben anlegen kann, aus dem er Glücksspiele tätigt.
89
Der Kläger hat Auslandsaufenthalte mit Glücksspielbezug in den Niederlanden, dem Oman und in Spanien vorgetragen. Hinsichtlich der Niederlande hat er das Datum 01.03.2014 angegeben und die Verluste mit 1% (1.820,02 €) geschätzt (Anlage K9, Protokoll vom 24.01.2025). Hinsichtlich des Omans hat der Kläger die Circa-Aufenthaltsdaten, die Einzahlungen (234,08 €) und die in den zwei Wochen entstandenen Einsatzverluste (660,45 €/1.072,11 $) genannt (Schriftsätze vom 30.07.2024, 20.09.2024). Hinsichtlich Spanien hat der Kläger die dort erlittenen Verluste im Poker mit 431,17 € und im Casino mit 6.109,12 € angegeben (Protokoll vom 24.01.2025). Hinsichtlich Österreich hat der Kläger ausgeführt, keine Urlaube gemacht zu haben.
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Der Kläger ist damit seiner grundsätzlichen Vortragslast nachgekommen.
91
5. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüberhinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 03.02.1999, VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, juris Rdnr. 19; BGH, Beschluss vom 25.03.2014, VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830, juris Rdnr. 7 BGH, Urteil vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, juris Rdnr. 26 f.).
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Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers zu den Auslandsaufenthalten nicht nur bestritten, sondern auf Widersprüchlichkeiten hingewiesen. Sie entnimmt den in der Berufungsinstanz vorgelegten Tabellen unter anderem, dass der Kläger an ein und demselben Tag an zwei verschiedenen Orten gespielt hat. Zu einem weitergehenden Bestreiten ist die Beklagte nicht verpflichtet. Sie steht zwar nicht gänzlich außerhalb des Geschehens, da bei jedem Spieleinsatz die IP-Adresse hinterlegt wird, die, wenn kein VPN benutzt wird, prinzipiell den Ort erkennen lässt, von dem aus das Spiel getätigt wird. Dennoch kann sich die Beklagte darauf zurückziehen, auf Unstimmigkeiten hinzuweisen und in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers zu bestreiten, er habe alle weiteren Spiele von Deutschland aus vorgenommen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2024 erklärt hat, er sei viel im Urlaub in den verschiedensten Ländern gewesen, in Spanien und auch in den USA, habe aber in den wenigsten Urlauben gespielt. Ob er einen VPN-Tunnel benutzt habe, wusste der Kläger nicht und begründete dies damit, er sei ja kein IT-Experte, er drücke auf die App und dann mache das auf.
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6. Der Grundsatz, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der Einlassung des Gegners richtet, besagt, dass der Tatsachenvortrag der Ergänzung bedarf, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH, Urteil vom 23.04.1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, juris Rdnr. 20; BGH, Urteil vom 12.07.1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, juris Rdnr. 13; BGH, Beschluss vom 15.09.2021, VII ZR 2/21, juris Rdnr. 28; BGH, Urteil vom 12.07.1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, juris Rdnr. 13, 16). Der bestreitende Gegner muss aber nicht in die Lage versetzt werden, sich möglichst eingehend auf die Behauptung einlassen zu können (BGH, Urteil vom 05.07.1989, VIII ZR 157/88, NJW-RR 1990, 310, juris Rdnr. 14).
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Tatsächlich hätte der Kläger die Einwendungen der Beklagten zum Anlass für weitere Ausführungen nehmen müssen. Laut Anlage K22 nahm der Kläger Einzahlungen am 05.03.2014 im Oman und von 01.03.2019 bis 21.06.2019 in Spanien vor. Gemäß Anlage K23 hat der Kläger jedoch vom 01.03.2014 bis 15.03.2014 von Deutschland aus Poker gespielt (Anlage K23 Bl. 5), zugleich am 01.03.2014 von den Niederlanden aus und vom 02.03.2014 bis 15.03.2014 vom Oman aus (Anlage K23 Bl. 16 bzw. Anlage K27). Schließlich hat er vom 10.03.2020 bis 30.06.2020 von Spanien aus gespielt (Anlage K23 Bl. 79 bis 81 bzw. Anlage K27). Laut Anlagen K22 und K26 hat sich der Kläger im Zeitraum vom 01.03.2019 bis 21.06.2019 ebenfalls in Spanien aufgehalten. Für diesen Zeitraum listet der Kläger allerdings in Anlage K23 jedoch ausschließlich Spiele in Deutschland auf. Vergleichbares gilt für die Casino-Spiele in Anlage K24. Auch hier finden sich im Zeitraum 01.03.2019 bis 21.06.2019 ausschließlich Spielteilnahmen in Deutschland. Da der Kläger nicht gleichzeitig an zwei verschiedenen Orten Spiele vorgenommen haben kann, sind die Auflistungen in den Anlagen K22 ff. unklar. Eine Klärung hat der Kläger nicht vorgenommen.
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7. Eine Schätzung der Schadenshöhe, etwa durch Herausnahme der problembehafteten Positionen, kommt nicht in Betracht.
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Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH, Urteil vom 29.05.2013, VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584, juris Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 21.09.2022, IV ZR 501/21, VersR 2022, 1608, juris Rdnr. 10). Für eine Schätzung der Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO ist es erforderlich, dass nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Anspruch schlechthin entfällt (BGH, Urteil vom 25.06.2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, Leitsatz 2b). Verbleibende Risiken können mit einem gewissen Abschlag abgefangen werden (BGH, Urteil vom 06.02.2001, VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640, juris Rdnr. 17).
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Die Schätzbefugnis des Tatrichters entbindet den Kläger jedoch nicht davon, substantiiert zu den Tatbestandsvoraussetzungen des einzelnen Anspruchs vorzutragen. Der Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, seine Ansprüche nachvollziehbar nur auf Verluste zu stützen, die auf der Spielteilnahme im Inland beruhen, eröffnet dem Gericht keine Schätzbefugnis zum Ausgleich dieses Defizits. Eine Schätzung bezöge sich hier nicht auf die Schadenshöhe, sondern darauf, welcher Anteil aus der Vielzahl der in der einzelnen Spielteilnahme gründenden Ansprüche wahrscheinlich begründet bzw. reziprok unbegründet ist. Hierfür bietet § 287 Abs. 2 ZPO keine Grundlage.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
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Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Hinsichtlich der Frage, ob Auslandseinsätze für Online-Glücksspiele vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst sind oder nicht, weicht der Senat von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bzw. anderer Senate des Oberlandesgerichts München ab (siehe Ziffer V. 2.). gez.