Inhalt

OLG München, Endurteil v. 12.06.2026 – 36 U 1027/25 e
Titel:

Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags auf Auslands-Spielteilnahmen und Anforderungen an die Darlegung von Rückzahlungsansprüchen bei Online-Glücksspielen

Normenketten:
EuGVVO Art. 17, Art.18, Art. 19
Rom I-VO Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
ZPO § 287 Abs. 2
BGB § 134, § 812, § 823 Abs. 2
GlüStV 2012 § 4 Abs. 4
AEUV Art. 56
Rom II-VO Art. 4 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Glücksspielstaatsvertrag findet auf Spielteilnahmen im Ausland keine Anwendung. Maßgeblich ist der Ort der tatsächlichen Spielteilnahme. (Rn. 65 – 73) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die schlüssige Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aus Online-Glücksspielen ist die konkrete Darlegung jeder einzelnen Spielteilnahme mit Einsatz, Gewinn, Verlust und Aufenthaltsort erforderlich. (Rn. 74 – 83) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO ist ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgrundlage nicht nachvollziehbar nur auf Verluste im Inland gestützt wird. (Rn. 84 – 86) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Rückforderung von Verlusten, internationale Zuständigkeit, Darlegungs- und Beweislast, Schlüssigkeit des Anspruchs, Auslandsbezug, Prozessfinanzierung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 28.02.2025 – 14 O 15363/23

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.02.2025, Az. 14 O 15363/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.409,79 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Kläger begehrt Rückzahlung von erlittenen Verlusten aus der Teilnahme an Online-Pokerspielen, Online-Casinospielen und Online-Sportwetten wegen behaupteten Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (im Folgenden: GlüStV).
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Der Entscheidung liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:
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1. Die Beklagte betrieb bis 18.04.2023 die Webseite „“. Hierüber bot sie Online-Casinospiele (z. B. Bankhalterspiele, virtuelle Automatenspiele, insbesondere Slotspiele), Online-Pokerspiele und Online-Sportwetten an. Die Beklagte verfügte dabei nicht über eine deutsche Lizenz zum Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und nicht über eine gültige Erlaubnis zum Anbieten von Sportwetten, sondern war von Malta lizenziert. Erst im März 2023 erhielt eine Schwestergesellschaft der Beklagten eine deutsche Lizenz für virtuelle Automatenspiele und für Online-Pokerspiele.
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Der Kläger registrierte sich am 26.03.2016 bei der Beklagten mit dem Benutzernamen “ „. Er nahm im Zeitraum vom 26.03.2016 bis zum 28.04.2021 innerhalb und außerhalb von Deutschland auf der von der Beklagten betriebenen Webseite an Online-Pokerspielen und Online-Sportwetten teil (Anlage K1).
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages bis 22.09.2023 auf (Anlage K2).
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Der Kläger bediente sich zur Geltendmachung der Forderung eines Prozessfinanzierers.
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2. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.409,79 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen.
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a) Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, für die Möglichkeit der Nutzung des Glücksspiel-Angebots der Beklagten insgesamt 33.529,85 € auf sein Spielerkonto einbezahlt zu haben. An Auszahlungen habe er insgesamt 24.093,08 € erhalten. Das Konto habe am Ende einen Saldo von null aufgewiesen. Die Verluste beliefen sich auf 9.436,77 €, wovon 8.409,79 € auf in Deutschland getätigte Transaktionen entfielen. Die dargestellten Einzahlungen aus dem Ausland gründeten auf der Übermittlung der IP-Adressen durch die Beklagte selbst (Anlage K3).
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Sämtliche Einzahlungen seien im Rahmen des Glücksspielangebots der Beklagten in Einsätze umgesetzt worden. Im Fall des Verlusts sei das Guthaben des Klägers auf null gesetzt gewesen, sodass erst eine weitere Einzahlung aus dem Vermögen des Klägers erforderlich geworden sei. Gut geschriebene Gewinne seien nicht als Einzahlung des Klägers zu betrachten, da sie von der Beklagten gewährt worden seien, und tauchten daher in der Übersicht der Einzahlungen nicht auf, zumal sie auch aus- und wieder eingezahlt hätten werden können.
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Die erlittenen Verluste seien unter Einbeziehung der jeweiligen Wechselkurse zum Zeitpunkt der Transaktionen berechnet worden. Die Daten in Form der Schlusskurse des jeweiligen Transaktionsdatums habe der Kläger der öffentlich einsehbaren Informationsquelle entnommen. Die Beklagte könne sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, da sie Kenntnis der Transaktionen des Klägers habe.
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Das Pokerspiel-Angebot der Beklagten unterfalle dem Anwendungsbereich des GlüStV. Für die Online-Pokerspiele habe die Beklagte nicht nur eine Vermittlungsgebühr zulasten des Klägers vereinnahmt. Das „Spielerguthaben“ umfasse laut Definition der maltesischen Glücksspielaufsicht die Gelder, die für die „Erbringung der Spieldienstleistung“ gehalten werden, die „der Spieler abheben darf“ und die „von Spielern direkt für Spiele eingesetzt werden“, und zwar jeweils bis das Ergebnis der Spiele feststeht. Spielergelder seien damit getrennt vom Vermögen der Beklagten zu führen. Verluste des Spielers gingen in das Vermögen der Beklagten über, die damit in die Lage versetzt werde, die Gewinner der jeweiligen Spielrunden auszuzahlen.
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Die Berücksichtigung etwaiger Spielaktivitäten aus dem Ausland sei aus Rechtsgründen nicht zu beachten. Die Anwendung des Glücksspielstaatsvertrags sei zugunsten der in Deutschland ansässigen Verbraucher begründet und zwar unabhängig von den Modalitäten des Vertragsabschlusses. Der Glücksspielstaatsvertrag erfasse bereits vom Wortlaut her jedenfalls auch das vom Ausland beworbene und betriebene Online-Glücksspiel, wenn Unternehmen ihre Tätigkeit gezielt auf Deutschland als Wohnsitz- und Aufenthaltsstaat von Verbrauchern ausrichteten. Die Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB mit der Folge der Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts sei für den Anbieter aus dem Ausland, der sich mit seiner Tätigkeit bewusst und zielgerichtet auf einen fremden Markt begebe, um dort Verbraucher anzulocken, erwartet- und voraussehbar. Der Schutz des Verbrauchers, der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, werde durch das zufällige Moment, wo der Verbraucher handele, verkürzt.
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b) Die Beklagte hat erstinstanzlich die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Klägers mit Blick auf den Prozessfinanzierungsvertrag bestritten, da vorgerichtlich eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderung erfolgt sei. Ebenso hat sie die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, eine Sicherungszession und ein wirtschaftliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Forderung bestritten.
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Die Beklagte hat weiter dargelegt, der Kläger habe auch herkömmliche Online-Casinospiele (darunter virtuelle Automatenspiele) gespielt. Die Beklagte hat die Ein- und Auszahlungen sowie die behaupteten Verluste bestritten und moniert, dass der Kläger den Schaden ausschließlich durch Abzug der Auszahlungen von den getätigten Einzahlungen berechne. Maßgeblich seien jedoch die Einsätze und Verluste des jeweiligen Spiels bzw. der jeweiligen Wette. Gleiches gelte für die Spielteilnahme des Klägers aus dem Ausland und die dort erzielten Verluste. Aus Anlage K1 lasse sich der streitgegenständliche Verlust nicht nachvollziehen. Unklar bleibe insbesondere, ob und in welchem Umfang der Kläger gerade von Deutschland aus an den Spielen teilgenommen und die geltend gemachten Verluste erlitten habe. Da der Zahlungsverkehr zwischen den Parteien in Euro abgewickelt worden sei, müsse der Kläger die Zahlungen auch in Euro ausweisen. Der vom Kläger jeweils verwendete Wechselkurs für den US-Dollar sei unzutreffend und nicht belegt. Der Kläger hätte die Buchungen aus seinen Kontoauszügen entnehmen können. Überdies müsse der Kläger müsse zwischen den einzelnen Spielarten differenzieren.
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Ein Anspruch scheide aus, weil der Kläger aufgrund der langjährigen und intensiven Spielteilnahme positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot der Spiele gehabt oder sich dieser Erkenntnis zumindest leichtfertig verschlossen habe. Außerdem seien die Spielverträge bei einem einseitigen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht nichtig. Die Norm stelle zudem kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Kläger gespielten Pokervarianten seien keine Glücksspiele, sondern Geschicklichkeitsspiele. Der Spielvertrag komme nur zwischen den Spielern zustande. Daneben gebe es eine Leistungsbeziehung zwischen den Spielern und der Spielbank, die eine Gebühr (sog. Rake) von 5% der Einsätze für die Vermittlung der Spieler, die Bereitstellung des (virtuellen) Spieltischs und das Verwalten des Spielguthabens auf separaten Fremdgeldkonten bis zum Abschluss des Spiels erhalte. Die Beklagte sei lediglich unechte Treuhänderin der Einzahlungen und damit nicht bereichert.
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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe gewusst, an öffentlichen Glücksspielen im Internet teilgenommen zu haben. Die Kenntnis von der Rechtslage sei für die Verjährung unerheblich. Eine Klageerhebung ab Beginn der Spielteilnahme sei ihm zumutbar gewesen.
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3. Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 28.02.2025 die Klage abgewiesen.
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Das Landgericht hat den Kläger nicht als aktiv legitimiert angesehen, zumal er auf die substantiierten Angriffe der Beklagten nicht (mehr) reagiert habe.
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Darüber hinaus hat das Landgericht einen Zahlungsanspruch des Klägers, gleich ob aus Bereicherungsrecht oder dem Recht der unerlaubten Handlung, versagt, weil es sich nicht die Überzeugung zu bilden vermochte, in welchem Umfang der Kläger im Geltungsbereich des GlüStV an den Angeboten der Beklagten teilgenommen habe. Voraussetzung sei, dass die Spieleinsätze des Klägers von Deutschland aus getätigt worden seien und die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis anwendbar seien. Der Kläger sei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Beklagte habe zurecht darauf hingewiesen, dass der Kläger auch aus dem Ausland gespielt habe. Hierauf deute die „Transaktionsübersicht“ (Anlage K1) hin, die augenscheinlich auch Einzahlungen aus dem Ausland (namentlich Finnland und Schweden) sowie Transaktionen aus einer Mehrzahl der deutschen Bundesländer aufliste. Eine Vielzahl der aufgelisteten Transaktionen sei dagegen überhaupt nicht örtlich gekennzeichnet. Trotz ausdrücklicher Monierung der Unschlüssigkeit bzw. fehlenden Substantiierung sei kein weiterer Sachvortrag des Klägers erfolgt. Eines Hinweises des Gerichts nach § 139 ZPO habe es nicht bedurft. Eine Schätzung der maßgeblichen Inlandsteilnahmen bzw. Inlandseinzahlungen nach § 287 ZPO verbiete sich, zumal es keine Vermutung gebe, dass bei einer Spielteilnahme jeweils nur die letzte Einzahlung verspielt werde. Daraus, dass sich der Kläger mit seinem deutschen Wohnsitz registriert habe, könne nicht geschlossen werden, dass er die streitgegenständlichen Spielteilnahmen ausschließlich von seinem Wohnsitz oder von dem vom Glücksspielstaatsvertrag umfassten Gebiet aus getätigt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wegen der Anträge erster Instanz wird auf den dortigen Tatbestand Bezug genommen.
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4. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
23
Zu Unrecht sei das Landgericht von einer fehlenden Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen. Der Kläger habe sich zur Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens zwar der Hilfe eines Prozesskostenfinanzierers bedient, jedoch die geltend gemachten Ansprüche nicht zur Sicherheit an diesen abgetreten, wie sich aus Anlage BK1 ergebe.
24
Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Anwendbarkeit der Vorschriften des GlüStV nicht hinreichend vorgetragen habe. Der Kläger habe bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass außerhalb der Bundesrepublik getätigte Transaktionen unberücksichtigt geblieben seien. Der Kläger habe in Bezug auf die Auslandsteilnahme eine konkrete Bezifferung vorgenommen in Form des Abzugs der schlichten Saldierung aller Ein- und Auszahlungen. Das Landgericht hätte einen Hinweis dazu erteilen müssen, warum bei manchen Transaktionen eine örtliche Kennzeichnung fehle. Dies ergebe sich aus dem schlichten Grund, dass sich in einer untereinander stehenden Abfolge von Transaktionen die jeweiligen IP-Adressen glichen, so dass es keine Abweichung der Örtlichkeit gegeben habe und die Darstellung bei der ersten Transaktion mit dieser IP-Adresse genüge. Im Übrigen habe die Beklagte offensichtlich selbst Kenntnis der einzelnen Transaktionen aus dem Ausland und sei daher in der Lage, die konkrete Transaktionssumme zu beziffern.
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Auf den Hinweis des Senats trägt der Kläger vor, sich im Jahr 2017 im Rahmen seines Studiums in den Monaten September bis November in Schweden und überwiegend Finnland aufgehalten zu haben. Entsprechend seien die Transaktionen vom 04.09.2017 bis 30.11.2017 nicht in Deutschland vorgenommen worden. Der Kläger habe in dieser Zeit Einzahlungen in Höhe von 2.509,26 € sowie Einsätze über 4.788,59 € getätigt sowie Gewinne in Höhe von 3.524,23 € und Verluste in Höhe von 1.264,36 € erzielt (Anlage BK2). Da von der Klagesumme bereits Auslandsverluste über 1.026,98 € in Abzug gebracht worden seien, sei noch ein weiterer Betrag in Höhe von 237,38 € abzuziehen. Der Kläger habe sich in den darüber hinausgehenden Zeiträumen lediglich im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Die übrigen Abkürzungen der Örtlichkeiten in Anlage K1 beziehen sich jeweils auf die deutschen Bundesländer.
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Die Anlage BK2 gebe die von der Beklagten ausgestellte Spielhistorie wieder. Sie zeige das Datum der jeweiligen Transaktion, die jeweilige Tätigkeit des Nutzers auf der Plattform, die jeweilige Währung und die Anzahl, wie oft der Kläger die jeweilige Aktion vorgenommen habe, auf. Positive Beträge beschrieben einen Zufluss auf das Spielerkonto, negative Beträge einen Abfluss. Das Guthaben aus den Bonusprogrammen der Beklagten („T-Money-Balance“, „StarsCoin Balance“) stammten nicht aus dem Vermögen des Klägers und blieben daher außen vor.
27
Die Beträge in US-Dollar und die jeweiligen Wechselkurse ließen sich der Anlage K1 entnehmen. Die Spalte „Summe“ enthalte die von der Beklagten hinterlegten Beträge in US-Dollar, die Spalte „Wechselkurs“ weise den jeweiligen Schlusskurs als Wechselkurs aus. Der Kläger habe im Zuge der Berechnung der Klageforderung sämtliche Auszahlungen bei der Bezifferung der Verlustsumme berücksichtigt. Im Schriftsatz vom 09.01.2026 listet der Kläger nochmals die gesamten Ein- und Auszahlungen (9.436,77 €), die Ein- und Auszahlungen aus dem Ausland (1.026,97 €) sowie die getätigten Spiele aus dem Ausland mit Einsätzen, Gewinnen und Verlusten sowie Wechselkursen (1.274,56 €) auf und beziffert seinen verbleibenden Verlust mit 8.162,21 €.
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Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 28.02.2025 verkündeten, am 04.03.2025 zugestellten Urteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 14 O 15363/23,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 8.409,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2023 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,83 EUR gegenüber der Dr. H. R. mbH freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
30
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger habe nicht dargelegt und bewiesen, ausschließlich von Deutschland aus und damit im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags an den Spielen der Beklagten teilgenommen zu haben. Vielmehr wiesen schon die Unterlagen des Klägers auf eine Vielzahl von Nutzungen des streitgegenständlichen Spielerkontos aus dem Ausland hin. Mangels schlüssigen Vortrags des Klägers habe das Landgericht zutreffend auf dessen Anhörung verzichtet. Unerheblich sei, welche Ein- und Auszahlungen während des Auslandsaufenthalts stattgefunden haben. Es komme ausschließlich darauf an, welche Beträge der Kläger während seines Auslandsaufenthalts eingesetzt und verspielt habe. Für eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO fehle es an Anknüpfungspunkten. Auf etwaige Einzahlungen vor den Auslandsteilnahmen könne nicht abgestellt werden, da es keinen Erfahrungssatz gebe, dass bei Online-Glücksspielen immer nur die Einzahlungen der letzten Tage verspielt werden.
31
Die Beklagte hält die Klage auch nach den ergänzenden Ausführungen des Klägers für unschlüssig. Die Anlage BK2 enthalte zwar spielbezogene Transaktionsdaten. Es sei jedoch weiterhin offen, welchen Aufenthaltsort der Kläger zum jeweiligen Zeitpunkt gehabt habe und ob die von ihm behaupteten Auslandsaufenthalte vollständig und abschließend seien. Angaben zu Dauer, Häufigkeit oder zeitlichen Einordnung der Aufenthalte fehlten ebenso wie ein Abgleich sämtlicher Spielaktivitäten mit den behaupteten Orten. Der Kläger greife nur ausgewählte Zeiträume heraus. Soweit er erstmals behaupte, die genannten Auslandsaufenthalte seien abschließend, treffe dies nicht zu (z. B. Login am 01.12.2017, 11.12.2017, Anlagen BB 1, BB2).
32
Nach wie vor sei unklar, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammen setze. Weder lägen Angaben zu Kontoständen bei Beginn oder Ende des streitgegenständlichen Zeitraums noch zu den konkreten Spielverläufen vor, die allein zu Gewinnen oder Verlusten führen konnten. Es sei nicht überprüfbar, ob die behauptete Forderung überhaupt einem tatsächlichen Vermögensabfluss entspreche. Der Kläger könne die behaupteten Einzahlungen mithilfe seiner Kontoauszüge unproblematisch beziffern. Die konkreten Umrechnungsschritte von US-Dollar in Euro, insbesondere die Beträge, Umrechnungszeitpunkte und der Umrechnungskurs, seien nicht vorgetragen. Die Anwendung eines einheitlichen Wechselkurses sei unzulässig. Der Kläger habe eigene Gewinne bei der Berechnung der angeblichen Verluste zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
33
Zum Online-Poker wendet die Beklagte ein, bei den vom Kläger gespielten Varianten, insbesondere Texas Hold'em, handele es sich um Geschicklichkeitsspiele, da Pokerspieler eine über 50-prozentige Möglichkeit hätten, auf das Spiel Einfluss zu nehmen. Die Beklagte sei bezüglich der Verluste beim Online-Poker lediglich in Höhe des sog. Rakes von ca. 5% der geforderten Summe bereichert, weil die Verluste des Klägers die Gewinne der übrigen Mitspieler darstellten und nicht die der Beklagten. Das Aufladen des Spielerkontos sei bloß eine neutrale Vorbereitungshandlung und keine Leistung des Klägers.
34
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere vom 22.04.2025, 05.08.2025, 27.10.2025, 09.01.2026, 13.02.2026 und 09.03.2026, auf die gerichtlichen Hinweise, insbesondere vom 05.08.2025 und 28.10.2025, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2026 Bezug genommen.
II.
35
Das Oberlandesgericht München ist international und örtlich zur Entscheidung berufen.
36
Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. c), 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig.
37
Danach bestimmt sich die Zuständigkeit eines Gerichts – unbeschadet der hier nicht einschlägigen Art. 6, Art. 7 Nr. 5 EuGVVO – nach Art. 17 bis 19 EuGVVO, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden, und wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
38
Gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
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1. Der Abschluss eines Glücksspielvertrages fällt unter Art. 17 bis 19 EuGVVO.
40
Der Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 EuGVVO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen erstreckt sich auf alle Vertragstypen, abgesehen von denen, die in Art. 17 Abs. 3 EuGVVO aufgeführt sind, also Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 48).
41
2. Der Kläger ist Verbraucher i. S. d. Art. 17 bis 19 EuGVVO.
42
a) Die Art. 17, 18 EuGVVO sind von dem Bestreben getragen, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen. Diese Vorschriften beziehen sich damit nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher und ihre Anwendung darf nicht auf Personen erstreckt werden, die dieses Schutzes nicht bedürfen (EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C-464/01, NJW 2005, 653, juris Rdnr. 31 ff.; vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 27 ff.; EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 27 ff., jeweils zu Art. 15 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung); EuGH, Urteil vom 14.09.2023, C-821/21, NJW 2024, 569, juris Rdnr. 43 ff.).
43
Der Begriff des Verbrauchers ist anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 41 ff.). Der objektive Charakter des Begriffs „Verbraucher“ besteht in der Deckung des persönlichen Bedarfs durch den geschlossenen Vertrag, und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 38 ff.; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 54 ff.; EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 39 ff.).
44
Der Nutzer von Online-Glücksspieldiensten kann sich nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 41 f.). Der Gewinn hoher Beträge im Rahmen von Online-Glücksspielen ist kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung als „Verbraucher“, weil es mit dem 15. Erwägungsgrund der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften nicht vereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 34 ff. zur Brüssel-I-Verordnung; EuGH, Urteil vom 03.10.2019,
C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 50 ff. zu Differenzgeschäften im Finanzsektor).
45
Die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit reicht für sich genommen für eine Beurteilung noch nicht aus, sondern ist nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien. Andere Aspekte sind unter anderem, dass die Person die Tätigkeit des Online-Glücksspiels weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 44 ff.; vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 61).
46
b) Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 26.03.2016 bis zum 28.04.2021 zwar regelmäßig das Spielangebot der Beklagten genutzt und hierbei auch „Umsätze“ erzielt, nach seinen Angaben über 24.093,08 €. Dies lässt seine Verbrauchereigenschaft aber nicht entfallen. Mit Blick auf die bezifferten Gewinne über rund fünf Jahre hinweg erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger beruflich im Glücksspiel tätig war. Ein Lebensunterhalt war damit nicht zu sichern.
47
3. Dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb auch nach Deutschland ausgerichtet hat, hat das Landgericht im unstreitigen Tatbestand festgestellt.
48
4. Der danach bestehende Verbrauchergerichtsstand erfasst sowohl eine auf Deliktsrecht gestützte Klage, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist, als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn die Rückforderung von Zahlungen auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gestützt wird (BGH, Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, juris Rdnr. 7; EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, WM 2020, 870, juris Rdnr. 73).
III.
49
Der Senat hat der Entscheidung deutsches Recht zugrunde zu legen.
50
1. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO) unterliegt ein Vertrag ‒ unbeschadet der hier nicht einschlägigen Art. 5 und Art. 7 Rom I-VO ‒, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
51
Auf vorstehende Ausführungen zur Verbrauchereigenschaft des Klägers wird Bezug genommen.
52
Nach Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO beurteilen sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO ist das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht insbesondere maßgebend für die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben (Buchst. d) und die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags (Buchst. e).
53
Somit ist auf die Fragen der Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz sowie auf die bereicherungsrechtlichen Ansprüche deutsches Recht anwendbar.
54
2. Gleiches gilt für deliktsrechtliche Ansprüche gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom II-VO). Danach ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
55
Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, MDR 2026, 370, juris Rdnr. 56). Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich sei, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, MDR 2026, 370, juris Rdnr. 44, 48).
56
Auch danach ist hier deutsches Recht anwendbar.
IV.
57
Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet. Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung der Höhe der begehrten Zahlung.
58
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Forderung aktiv legitimiert. Er hat mit Anlage BK1 den Prozessfinanzierungsvertrag mit der F. Holding GmbH, Viehhausen/Österreich, vom 09.10.2023 vorgelegt, der keine Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers auf den Prozessfinanzierer zum Gegenstand hat. Vielmehr hat sich der Prozessfinanzierer zur Leistung der notwendigen Kosten der Rechtsvertretung des Klägers sowie zur Übernahme anfallender Gerichtskosten und rechtskräftig festgestellter Anwaltskosten verpflichtet und im Gegenzug eine Erfolgsbeteiligung am Prozesserfolg versprochen bekommen. Die Beklagte hat hiergegen keine durchgreifenden Einwendungen mehr erhoben.
59
2. Dass der Kläger mit seiner Registrierung auf der Plattform der Beklagten einen Rahmenvertrag über die Nutzung des Angebots abgeschlossen hat, ändert nichts daran, dass grundsätzlich mit jedem Spieleinsatz ein neuer Spielvertrag zustande gekommen ist. Ein Rahmenvertrag zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), gerichtet auf Festlegung eines konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte. Dabei bleiben die Parteien in der Entscheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchführung vorbehaltlich abweichender Individualabreden nach der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Vertragsordnung (BGH, Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269, juris Rdnr. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.091.2025, 5 U 89/24, Justiz 2025, 195, juris Rdnr. 49).
60
Gemäß § 134 BGB nichtig sind bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 grundsätzlich (nur) die einzelnen Spielverträge; dies gilt ebenfalls für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB. Diese differenzierte Betrachtung ist schon deshalb erforderlich, weil für die einzelnen Spielverträge unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen bestehen können, je nachdem ob es sich um Casinospiele, virtuelle Automatenspiele, Pokerspiele, Sportwetten oder Lotterien handelt. Außerdem können sich nach Abschluss des Rahmenvertrags die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern, z. B. durch Erteilung von Konzessionen für bestimmte Glücksspielformen oder durch eine Neuregelung des GlüStV (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.091.2025, 5 U 89/24, Justiz 2025, 195, juris Rdnr. 50; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2025, 12 U 49/25, juris Rdnr. 67; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2025, 5 U 201/24, juris Rdnr. 94 f.).
61
Der Kläger war daher gehalten, für die von ihm geltend gemachten Ansprüche Gesamtheit – sei es aus §§ 812 ff. BGB, sei es aus § 823 BGB – jede einzelne Spielteilnahme mit Einsatz, Gewinn und Verlust darzulegen, die er im Rahmen des Angebots der Beklagten getätigt hat. Dies gilt einschließlich der Örtlichkeiten, an dem die Spiele bzw. Wetten erfolgt sind.
62
3. Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, dass Spieleinsätze aus dem Ausland im Rahmen des deliktischen Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB unberücksichtigt bleiben könnten.
63
Diese Meinung knüpft den Haftungsgrund nicht an die tatsächliche Durchführung des Online-Glücksspiels, sondern an die Registrierung durch die Beklagte und die Eröffnung eines Spielerkontos in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) und damit im unmittelbaren Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages 2012 bzw. 2021 an. Für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 sei es grundsätzlich unerheblich, dass in zivilrechtlicher Hinsicht sich erst dann endgültig ein Vermögensschaden realisiere, wenn tatsächlich ein Spieleinsatz geleistet werde und verloren gehe. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 setze voraus, dass Online-Glücksspiele überhaupt nicht oder allenfalls nach vorheriger Genehmigung angeboten werden. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Erfüllung der Anforderungen der §§ 4 ff. GlüStV 2012 bzw. 2021 geprüft werden, bestehe dabei nicht um seiner selbst willen; vielmehr erfülle es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes. Außerdem knüpften auch andere spielerschützende Vorschriften nicht an den einzelnen, mit einem konkreten Spieleinsatz zustande gekommenen Spielvertrag an, sondern sollen bereits im Vorfeld des einzelnen Spieles den Spieler schützen. So sei bereits die Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten (§ 5 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021). Auch die Aufklärungspflichten des § 7 GlüStV 2012 bzw. 2021 seien bereits vor der Spielteilnahme zu erfüllen. Weiterhin sollte der Spielerschutz beim erlaubten Glücksspiel in Form von Sportwetten nicht nur dadurch verwirklicht werden, dass der monatliche Höchst-Einsatz je Spieler einen Betrag von 1.000,00 € grundsätzlich nicht übersteigen durfte, sondern seien die Spieler dazu aufzufordern gewesen, ein individuelles „Einzahlungs-“ oder Verlustlimit festzulegen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012; jetzt auch § 6c GlüStV 2021). Zwischen der Schutzgesetzverletzung i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB und dem entstandenen Schaden – der bei den (Auslands-) Online-Glücksspielen erlittene Verlust – bestehe ein äquivalenter Ursachenzusammenhang. Darüber hinaus liege ein adäquater Zurechnungszusammenhang vor, da es nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liege, dass ein bereits registrierter Spieler sein bestehendes Spielerkonto auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts nutze, soweit dies technisch möglich sei. Der bei den (Auslands-)Online-Glücksspielen erlittene Verlust werde nach seiner Art vom Glücksspielstaatsvertrag 2012 bzw. 2021 geschützt, so dass auch der Schutzzweck der verletzten Norm gewahrt sei. Der im Ausland am Online-Glücksspielangebot teilnehmende Spieler sei den allgemeinen und besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels im gleichen Maße ausgesetzt wie bei einer Glücksspielteilnahme im Inland und damit auch im gleichen Maße schutzbedürftig (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2026, 5 U 142/25, juris Rdnr. 149 ff.).
64
Art. 56 AEUV und der unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs stünden der zivilrechtlichen Rückforderung verlorener Einsätze durch einen Verbraucher, der vom Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Online-Glücksspielen eines nur in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieters teilgenommen hat, nicht entgegen (OLG München, Urteil vom 29.04.2026, 37 U 2911/25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 110 ff.).
65
4. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Der Glücksspielstaatsvertrag findet auf Spielteilnahmen im Ausland keine Anwendung. Er will und soll allein das Angebot von (Online-)Glücksspiel im Gebiet der vertragsschließenden Länder untersagen und knüpft hierfür in § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 die Veranstaltung und Vermittlung eines Glücksspiels an den Ort an, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Zwar handelt es sich beim Verbot des Online-Glückspiels um eine Eingriffsnorm, die zwingenden Charakter hat. Das Verbot, das bereits nicht im ganzen Bundesgebiet gilt, hat jedoch keinen internationalen Geltungsanspruch im Sinne von i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2025, 12 U 49/25, juris Rdnr. 77; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2025, 2 U 27/24, juris Rdnr. 46).
66
Der Glücksspielstaatsvertrag ist seiner Rechtsnatur nach lediglich ein Vertrag bestimmter Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Befugnis hierzu resultiert aus der Staatlichkeit der Länder, für Bayern geregelt in Art. 72 Abs. 2, 181 der Bayerischen Verfassung. Nach § 2 Abs. 1 GlüStV regeln die Länder mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Mit einem bloßen Länderstaatsvertrag kann das europarechtliche Regime der Regelung des Glücksspiels allerdings nicht überschrieben werden. Der Schutzzweck von § 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 rechtfertigt keinen Eingriff in – eventuell erheblich liberalere – Regelungen des Glücksspiels anderer europäischer Länder.
67
Dem Kläger verhilft auch der Verweis auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht weiter. Die Länder werden in § 28 Abs. 1 GlüStV 2012 bzw. 2021 ermächtigt, die zur Ausführung des Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen zu erlassen. Mit einem Staatsvertrag zwischen Ländern und darauf beruhenden Ausführungsbestimmungen kann die rechtliche Souveränität anderer Länder nicht ausgehebelt werden. Die Länder haben keine gesetzgeberischen Befugnisse, den Geltungsbereich eines Landesgesetzes über die Grenzen des Landes hinaus zu erstrecken und hierdurch in das Recht anderer Länder, des Bundes oder gar anderer Staaten einzugreifen. Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages finden deshalb nur dann Anwendung, wenn der Kläger sich bei der Spielteilnahme im Gebiet eines der Länder aufgehalten hat, die den Glücksspielstaatsvertrag ratifiziert haben (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2026, 1 U 1127/25, juris Rdnr. 26 ff.).
68
Andernfalls läge eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 09.05.2008 (im Folgenden: AEUV) vor. Das Angebot von Online-Glücksspiel jedweder Form stellt eine Dienstleistung nach Art. 57 Abs. 1 AEUV dar. Danach sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Dazu zählen gemäß Art. 57 Abs. 2 AEUV insbesondere gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten. Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, fallen darunter, insbesondere dann, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung – namentlich über das Internet – angeboten wird (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 63; EuGH, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 25 ff.). Juristische Personen können sich in gleicher Weise wie natürliche Personen auf die Dienstleistungsfreiheit berufen (Art. 54, 62 AEUV).
69
Das Online-Glücksspiel ist weder in speziellen Vorschriften des EU-Primärrechts geregelt noch harmonisiert (vgl. Hamacher/Krings/Otto/Otto, Glücksspielrecht, 1. Auflage 2022, 1. Teil B Rdnr. 16, 34; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 91; EuGH, Urteil vom 03.06.2010, C-203/08, EuZW 2010, 503, juris Rdnr. 33).
70
Grundsätzlich steht den einzelnen Mitgliedsstaaten bei der Glücksspielregulierung ein weiter Ermessensspielraum in Form einer Einschätzungsprärogative zu. Diese erlangt Bedeutung bei der Beurteilung der Gefährlichkeit und der Wahl der Mittel, die zur Regulierung des Glücksspielsektors eingesetzt werden (Hamacher/Krings/Otto/Otto, a. a. O., 1. Teil B Rdnr. 34). Der EuGH hat hierzu regelmäßig die sittlichen, religiösen oder kulturellen Erwägungen und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, herausgehoben, und hat den staatlichen Stellen ausreichendes Ermessen zuerkannt, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Glücksspiel, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urteil vom 24.03.1994, C-275/92, NJW 1994, 2013, juris Rdnr. 60 f.; EuGH, Urteil vom 21.09.1999, C-124/97, EuZW 2000, 148, juris Rdnr. 13 f.; EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 68). Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele ihrer eigenen Wertordnung entsprechend festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange Grundsätze wie die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind (EuGH, Urteil vom 03.06.2010, C-258/08, EuZW 2010, 593, juris Rdnr. 19; EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, NVwZ 2010, 1409, juris Rdnr. 77; EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221, juris Rdnr. 57 f.; vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 66).
71
Der EuGH lehnt in Bezug auf Glücksspiele sogar den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung abweichender Regelungen der Mitgliedsstaaten ab, da die Mitgliedstaaten andernfalls in ihrer Regelungsfreiheit im Glücksspielbereich beschränkt seien. Unterschiedliche Verbraucherschutzniveaus seien unterschiedlich zu behandeln (Hamacher/Krings/Otto/Krings, a. a. O., 1. Teil C Rdnr. 26 f.; vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, NVwZ 2010, 1409, juris Rdnr. 80, 112; EuGH, Urteil vom 03.06.2010, C-203/08, EuZW 2010, 503, juris Rdnr. 33; EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, NJW 2009, 3221, juris Rdnr. 58). Angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, wird im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 70, 77).
72
Im Ergebnis behält jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Angebot solcher Dienstleistungen erstreckt, das ein solcher Veranstalter über das Internet bereitstellt, die Befugnis, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 64). Folglich können, selbst wenn zwei Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Glücksspielregelungen ähnliche oder sogar die gleichen Ziele verfolgen sollten, sich das von ihnen jeweils angestrebte Schutzniveau und die Mittel zu seiner Erreichung unterscheiden (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rdnr. 92).
73
Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, wo das geschädigte Vermögen des Klägers liegt. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO vermag allenfalls die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu begründen, nicht aber die Erstreckung des Schadensersatzes auch auf vom Kläger im Ausland getätigte Glücksspiele.
74
5. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Beschluss vom 10.01.2023, VIII ZR 9/21, ZIP 2023, 989, juris Rdnr. 14, 17; BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 733/21, juris Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 23.02.2022, VII ZR 602/21, juris Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 286/20, juris Rdnr. 21; BGH, Urteil vom 05.07.1989, VIII ZR 157/88, NJW-RR 1990, 310, juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 12.07.1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, juris Rdnr. 12).
75
Die erstinstanzlich vorgelegte Anlage K1 ist auch nicht in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Klägers für die Darstellung der Verluste geeignet. Sie enthält Einzahlungen („Deposit“) und Auszahlungen („Redeem“) in Euro oder in US-Dollar, die der Kläger anhand der angehängten Schlusskurstabelle umgerechnet hat. Der Kläger hat hierzu behauptet, die Einzahlungen bis auf null verspielt zu haben. Allerdings ist bereits aus Anlage K1 ersichtlich, dass der Kläger an Glücksspielen aus dem Ausland (Schweden, Finnland) teilgenommen hat, weshalb die Gegenüberstellung von Ein- und Auszahlungen nicht genügt. Auf einen derartigen Saldo kann zur schlüssigen Darlegung einer Forderung nur dann abgestellt werden, wenn alle Einzahlungen für gegen § 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 verstoßende Glücksspiele verwendet worden sind.
76
Dass der Kläger die Ein- und Auszahlungen aus dem Ausland aus seiner Forderung herausgerechnet hat, macht die Anspruchsbegründung nicht schlüssig. Eine Einzahlung kann nicht mit einem Spieleinsatz gleichgesetzt werden, da sie gleichsam „auf Vorrat“ vorgenommen werden kann, indem der Spieler ein Guthaben anlegt, aus dem er schließlich seine Spiele oder Wetten bestreitet. Dass der Kläger durchaus so vorgegangen ist, lässt sich aus den diversen glatten Euro-Beträgen ersehen, die in der Rubrik „Summe“ der Anlage K1 sowie in der Rubrik „Amount“ der Anlage K3 (Liste Poker) aufscheinen, in Abgleich mit Anlage BK2. Beispielhaft hat der Kläger am 17.02.2018 300,00 € einbezahlt (Anlage K1) und am selben Tag diverse Umsätze im Zusammenhang mit Online-Pokerspielen gemacht (Anlage BK2).
77
Im Schriftsatz vom 09.01.2026 hat der Kläger entsprechend seiner Erläuterungen von der Differenz zwischen den Ein- und Auszahlungen (Gesamtverlustsumme 9.436,77 €) die Verluste abgezogen, welche im Rahmen des Auslandsaufenthaltes entstanden seien. Die Unstimmigkeit dieser Vorgehensweise zeigt sich jedoch bereits daran, dass der Kläger die Ein- und Auszahlungen aus dem Ausland separat mit 1.026,97 € ausgewiesen hat, die Verluste aus den getätigten Spielen im Ausland am 04., 08., 09., 11., 13.09.2017, 04., 24., 30.11.2017 allerdings mit 1.274,56 € errechnet hat. Der Kläger hat also auch Geld im Ausland verspielt, das er zuvor auf seinem Konto eingelegt hatte. Daher musste er wegen der Auslandsberührung die Spielhistorie im Einzelnen aufschlüsseln.
78
Der Senat erachtet die Anlage BK2 für die Darlegung der geltend gemachten Forderung nicht als ausreichend. Der Einwand der Beklagten im Schriftsatz vom 13.02.2026 auf den zusätzlichen Auslands-Login am 11.11.2017 in Tallinn (Anlage BB1) greift zwar nur eingeschränkt, da ausweislich Anlage BK2 an diesem Tag zwar zwei Vorgänge stattgefunden haben, jedoch ohne Finanztransaktionen. Zumindest ist dieser Vortrag allerdings geeignet, die Behauptung des Klägers, er habe sich von September bis November 2017 in Schweden und überwiegend Finnland aufgehalten, weshalb er die Transaktionen vom 04.09.2017 bis 30.11.2017 nicht in Deutschland vorgenommen habe, in den darüber hinausgehenden Zeiträumen habe er sich aber lediglich in Deutschland aufgehalten, zu erschüttern. Der Kläger hat den Einwand der Beklagten nicht mehr aufgegriffen.
79
Aus der Anlage K1 lässt sich die Auslandsspielteilnahme nicht schlüssig herleiten, da dort nur die Ein- und Auszahlungen aufgeführt sind, nicht aber Zeitpunkt und Ort der jeweiligen Spielteilnahme. Aus der Anlage BK2 wiederum sind die Örtlichkeiten der Spiel- und Wettplatzierungen gar nicht erkennbar. Eine Gegenüberstellung der Auflistung der Ein- und Auszahlungen in Anlage K1 mit der Spielhistorie in Anlage BK2 zeigt, dass der Kläger zwar weitgehend an den Tagen gespielt hat, an denen er Einzahlungen vorgenommen hat. Die Angaben in den Anlagen sind in den Zeitangaben dennoch nicht deckungsgleich. Beispielhaft hat der Kläger laut Anlage K1 am 26.03.2016, 04.04.2016, 04.10.2016, 20.10.2016 und 29.10.2016 Einzahlungen in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vorgenommen. Gespielt hat er laut Anlage BK2 jedoch am 26.03.2016, 04.04.2016, 29.09. 2016, 04.10.2016, 09.10.2016, 20.10.2016 und 29.10.2016.
80
Darüber hinaus hat der Kläger nach eigenen Angaben Gutschriften der Beklagten („T-Money Balance“, „StarsCoin Balance“) in seiner Berechnung außen vor gelassen hat. Diese sind allerdings in das Vermögen des Klägers übergegangen, der das Guthaben entweder abgerufen oder für neue Spiele eingesetzt hat.
81
Im Ergebnis erachtet der Senat bereits den Anspruch nicht als schlüssig dargestellt. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2026, in dem sie beispielhaft für den 01.12.2017 eine weitere Spieltätigkeit des Klägers von Finnland aus behauptet, kommt es nicht mehr an.
82
6. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüberhinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 03.02.1999, VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, juris Rdnr. 19; BGH, Beschluss vom 25.03.2014, VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830, juris Rdnr. 7; BGH, Urteil vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, juris Rdnr. 26 f.).
83
Die Beklagte ist nach diesen Maßstäben ihrer sekundären Darlegungslast für Auslandsspiele des Klägers nachgekommen. Die verbleibenden Diskrepanzen gehen zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 22.01.2015 ausgeführt, den Einzahlungen aus dem Ausland die von der Beklagten hierzu übermittelten IP-Adressen zugrunde gelegt zu haben. Die in diesem Zusammenhang eingereichte Anlage K3 (Transaktionsliste) weist tatsächlich in der Rubrik „Logged-In“ IP-Adressen und in der Rubrik „Country“ das Land aus. In der letztgenannten Spalte ist allerdings durchgehend „Germany“ eingetragen, sogar für den Zeitraum September 2017 bis November 2017, in dem sich der Kläger in Schweden und Finnland aufgehalten hat. Diese Angaben muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, zumal technische Erklärungen wie die Nutzung eines VPN-Tunnels für die Nutzung einer deutschen IP-Adresse denkbar sind. Anhaltspunkte für weitergehende Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten zum Aufenthalt des Klägers im genannten Zeitraum bestehen nicht, während andererseits der Kläger seine Aufenthaltsaufenthalte nachvollziehen kann.
84
7. Eine Schätzung der Schadenshöhe, etwa durch Herausnahme der problembehafteten Positionen, kommt nicht in Betracht.
85
Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH, Urteil vom 29.05.2013, VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584, juris Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 21.09.2022, IV ZR 501/21, VersR 2022, 1608, juris Rdnr. 10). Für eine Schätzung der Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO ist es erforderlich, dass nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Anspruch schlechthin entfällt (BGH, Urteil vom 25.06.2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, Leitsatz 2b). Verbleibende Risiken können mit einem gewissen Abschlag abgefangen werden (BGH, Urteil vom 06.02.2001, VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640, juris Rdnr. 17).
86
Die Schätzbefugnis des Tatrichters entbindet den Kläger jedoch nicht davon, substantiiert zu den Tatbestandsvoraussetzungen des einzelnen Anspruchs vorzutragen. Der Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, seine Ansprüche nachvollziehbar nur auf Verluste zu stützen, die auf der Spielteilnahme im Inland beruhen, eröffnet dem Gericht keine Schätzbefugnis zum Ausgleich dieses Defizits. Eine Schätzung bezöge sich hier nicht auf die Schadenshöhe, sondern darauf, welcher Anteil aus der Vielzahl der in der einzelnen Spielteilnahme gründenden Ansprüche wahrscheinlich begründet bzw. reziprok unbegründet ist. Hierfür bietet § 287 Abs. 2 ZPO keine Grundlage. V.
87
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
88
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
89
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
VI.
90
Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Hinsichtlich der Frage, ob Auslandseinsätze für Online-Glücksspiele vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst sind oder nicht, weicht der Senat von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bzw. anderer Senate des Oberlandesgerichts München ab (siehe Ziffer IV. 3.). gez.