Titel:
Haftung des Versicherungsmaklers für falsche Beantwortung von Antragsfragen bei Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung
Normenketten:
BGB § 123 Abs. 1, § 166 Abs. 1, § 278, § 280 Abs. 1
VVG § 19 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 22, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1
ZPO § 286, § 287
Leitsätze:
1. Der Versicherungsmakler muss Fragen des Wohngebäudeversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden und nach Vorschäden im abgefragten Zeitraum zutreffend beantworten. Dies entspringt der Kardinalpflicht des Maklers, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz – also über die Versicherungshistorie – zu verschaffen. (Rn. 14)
2. Zum Nachweis eines kausalen Schadens, nachdem der Versicherer wegen verschwiegener Vorschäden die Arglistanfechtung und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat. (Rn. 16 – 18 und 29 – 36)
1. Es entspringt der Kardinalpflicht des Maklers, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz – also über die Versicherungshistorie – zu verschaffen. Vor Beantwortung entsprechender Fragen muss der Makler daher durch Rückfrage bei seinem Kunden und eigene Nachforschungen ermitteln, ob Vorversicherungen bestanden und ob bei diesen Schäden gemeldet worden sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Verhältnis zum Versicherer muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten der von ihm beauftragten Versicherungsmaklers gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (Anschluss an BGH BeckRS 2014, 6343). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Versicherungsmakler muss Fragen des Wohngebäudeversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden und nach Vorschäden im abgefragten Zeitraum zutreffend beantworten. Dies entspringt der Kardinalpflicht des Maklers, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz – also über die Versicherungshistorie – zu verschaffen. (amtl. Leitsatz) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist der Versicherer nicht zur Arglistanfechtung wegen verschwiegener Vorschäden oder zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, ist dem Versicherungsnehmer ein Schaden in Gestalt eines Deckungsausfalls nicht entstanden. (Leitsatz des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versicherungsmaklerhaftung, Pflichtverletzung, Kausalität, Arglistige Täuschung, Beweiswürdigung, Deckungsausfall, Belehrungspflicht, Versicherungsmakler, Umdeckung, arglistige Täuschung, Schadensersatz, Quasideckung, Vertragshistorie
Vorinstanz:
LG Weiden, Endurteil vom 08.12.2025 – 21 O 337/24
Weiterführende Hinweise:
Die Berufung ist nach dem Hinweis zurückgenommen worden.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 08.12.2025, Az. 21 O 337/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche unter dem Vorwurf fehlerhafter Versicherungsvermittlung.
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Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin. Im Jahre 2019 betraute sie der Kläger mit einem Wechsel der Wohngebäudeversicherung für sein Anwesen in der B.-Straße 14 in P. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Kläger eine Wohngebäudeversicherung bei der W. Versicherungs-AG und davor bei der V. B. (Anlage K 21). Bei letzterer waren in den Jahren 2017 bis 2019 drei Sturm-/Hagelschäden im Gesamtvolumen von ca. 3.037,00 € gemeldet worden.
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Die Beklagte, handelnd durch den Zeugen P., ließ bei der A. Versicherungs-AG den Abschluss einer neuen Wohngebäudeversicherung für das klägerische Anwesen beantragen (Anlage K 1). In dem Antrag wurde ein bestehender Vertrag bei der V. B. angegeben, die Frage nach Vorschäden in den letzten 5 Jahren jedoch verneint. Dieser Antrag wurde durch die K. GmbH – einen Assekuradeur der A. Versicherungs-AG – unverändert angenommen und der Vertrag mit Versicherungsbeginn zum 20.05.2020 policiert (Anlage K 3). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das Produkt „a.“ (im Folgenden: AVB; Anlagenkonvolut B 2) zugrunde.
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Im August 2021 meldete der Kläger über den Assekuradeur der A. Versicherungs-AG einen am 03.08.2021 eingetretenen Rohrbruchschaden an dem versicherten Gebäude sowie einen Hochwasserschaden aus dem Zeitraum 24.06.2021 bis 29.06.2021. Im Rahmen der Leistungsprüfung erfuhr die A. Versicherungs-AG von den Vorschäden und ließ mit Schreiben vom 09.09.2021 gegenüber dem Kläger den Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären (Anlage K 5). In der Folge hielt der Versicherer daran fest, dass er gegenüber dem Kläger leistungsfrei sei (Anlage K 11).
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Der Kläger behauptet, im Rahmen der Gespräche mit dem Mitarbeiter der Beklagten seien die Vorschäden thematisiert und die Unterlagen zu den bestehenden Gebäudeversicherungen übergeben worden. Die Beklagte sei dem Kläger gegenüber daher angesichts der Verweigerungshaltung des Versicherers zum Schadensersatz verpflichtet. Der durch Rohrbruch und Hochwasser verursachte Gesamtschaden, welcher durch die A. Versicherungs-AG bei Fortbestand des dortigen Vertrages zu regulieren gewesen sei, belaufe sich auf 107.215,18 € (Anlagen K 13 und K 14).
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Die Klage war in erster Instanz auf Zahlung dieses Betrages und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09 € gerichtet.
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Das Landgericht hat diese Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass zwischen den Parteien ein konkludent geschlossener Versicherungsmaklervertrag bestanden habe. Die Beklagte habe im Rahmen dieses Vertrages eine Pflicht verletzt. Denn der Zeuge P., dessen Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe die Grundlagen unzureichend ermittelt und sodann die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung eingetretenen Vorschäden nicht angegeben. Der Kläger habe jedoch einen hierdurch verursachten Schaden nicht nachweisen können. Zwar müsse sich der Kläger im Rahmen der betriebenen Beendigung des bei der A. Versicherungs-AG geschlossenen Vertrages die unrichtigen Angaben des Zeugen P. zurechnen lassen. Es stehe jedoch nicht zweifelsfrei fest, dass dieser Zeuge arglistig gehandelt habe. Die Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Rücktritts lägen ebenfalls nicht vor.
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Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
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Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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Zu Recht und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB verneint und die Klage daher abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.
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1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Vertrag über Maklerleistungen i.S.d. § 59 Abs. 3 VVG, § 675 Abs. 1 BGB (LGU 6). Die Beklagte war damit beauftragt worden, für den Kläger eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Dementsprechend hatte ihr der Kläger eine Maklervollmacht erteilt (§§ 164 ff. BGB).
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Hierbei handelte die Beklagte durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen P. Dessen Verhalten muss sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
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2. Zutreffend hat die Vorinstanz einen möglichen Schadensersatzanspruch auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt (LGU 7). Im Raum steht hier keine Verletzung der in §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG geregelten Maklerpflichten. Denn es geht nicht um eine unzureichende Beratung oder eine fehlerhafte Auswahl der auf dem Markt für Wohngebäude angebotenen Versicherungsverträge. Der Vorwurf, der Makler habe im Rahmen der für den Versicherungsnehmer erfolgten Antragstellung gefahrerhebliche Umstände nicht angegeben, vermag aber einen Schadenersatzanspruch nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen zu begründen (vgl. Prölss/Martin/Dörner, VVG, 32. Aufl., § 63 Rn. 6; MüKo-VVG/Reiff, 3. Aufl., § 63 Rn. 44).
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3. Das Landgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten bejaht, weil diese die Vorversicherungen und dort in der Vergangenheit gemeldete Schäden nicht ausreichend aufgeklärt hat (LGU 8). Diese ihr günstigen Feststellungen greift die Berufung naturgemäß nicht an und etwaige Rechtsfehler sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Der Versicherungsmakler muss Fragen des Wohngebäudeversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden und nach Vorschäden im abgefragten Zeitraum zutreffend beantworten. Dies entspringt der Kardinalpflicht des Maklers, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz – also über die Versicherungshistorie – zu verschaffen. Vor Beantwortung der genannten Fragen muss der Makler daher durch Rückfrage bei seinem Kunden und eigene Nachforschungen ermitteln, ob Vorversicherungen bestanden und ob bei diesen Schäden gemeldet worden sind. Dem ist die Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
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4. Zu Recht hat die Zivilkammer jedoch einen kausalen Schaden verneint.
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a) Hat der Makler eine Frage des Versicherers nach etwaigen Vorschäden mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung unzutreffend beantwortet und ficht der Versicherer deswegen den Versicherungsvertrag später wegen arglistiger Täuschung an, so kann der Kunde einerseits den Ersatz des negativen Interesses verlangen. Er ist dann so zu stellen, wie er von vornherein ohne den vermittelten Vertragsschluss gestanden hätte, sodass ihm insbesondere die Prämienzahlung erspart geblieben wäre (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2015, 1163, 1164; MüKo-VVG/Reiff, a.a.O., § 63 Rn. 63). Hierauf ist die Klageforderung indessen nicht gerichtet.
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In Betracht kommt in diesen Konstellationen auch ein Ersatz des positiven Interesses in Gestalt der ausgefallenen Versicherungsleistungen (vgl. OLG München, BeckRS 2012, 4097 Rn. 56; sog. Quasideckung). Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass wahrheitsgemäße Angaben über die Vorschäden zum Abschluss eines wirksamen Vertrages geführt hätten (vgl. OLG Karlsruhe, r+s 2007, 176; OLG Brandenburg, r+s 2008, 220). Dies ist hier unstreitig der Fall. Bei Kenntnis der Vorschäden hätte die A. Versicherungs-AG den Antrag des Klägers unter Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 2.000,00 € angenommen (LGU 3; Anlage B 1).
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Allerdings beruht die Leistungsverweigerung der A. Versicherungs-AG nicht auf der Pflichtverletzung der Beklagten. Eine derartige Kausalität hatte der Kläger als Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. auch OLG München, BeckRS 2012, 4097 Rn. 31). Es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO, da hier die haftungsbegründende Kausalität in Frage steht (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1985 – VI ZR 198/83, NJW 1985, 1390). Ohne eine berechtigte Leistungsverweigerung des Versicherers ist dem Kläger kein Schaden in Gestalt eines Deckungsausfalls entstanden. Eine solche Schadenentstehung gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen. Erst der Umfang des hypothetisch von der A. Versicherungs-AG zu erstattenden Gebäudeschadens unterfiele der Beweiserleichterung des § 287 ZPO.
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Den danach erforderlichen Beweis hat die Vorinstanz rechtsfehlerfrei für nicht geführt angesehen (LGU 9-11).
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b) Die Berufungsinstanz stellt einerseits keine vollständige zweite Tatsacheninstanz dar. Daher ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts im Rahmen der §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wesentlichen darauf zu untersuchen, ob erhebliches Parteivorbringen übergangen worden ist, notwendige Beweise nicht erhoben worden sind, die Beweislast oder das Beweismaß verkannt worden sind oder im Rahmen der Würdigung gegen Denk- und Naturgesetze verstoßen worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 10 m.w.N.; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 23. Aufl., § 529 Rn. 5).
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Andererseits dient auch die Berufungsinstanz der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11 m.w.N.).
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Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht aufgrund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen sind allerdings nur begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine (ergänzende oder wiederholte) Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651 Rn. 15 m.w.N.). Lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit begründen eine solche Wahrscheinlichkeit nicht.
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Solange die Beweiswürdigung innerhalb der zuvor genannten Grenzen sachlich überzeugt, wird die Berufung keinen Erfolg haben (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2018, 28845 Rn. 9; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl., Rn. 857). Dies ist hier der Fall:
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c) Im Rahmen des Termins vom 29.09.2025 hat das Landgericht zunächst den Kläger informatorisch befragt. Er erklärte, dass er eine neue Wohngebäudeversicherung habe abschließen wollen, weil ihm die bisherigen Prämien als zu hoch erschienen. Ein Freund habe ihm Herrn S. – einen zwischenzeitlich verstorbenen Abschlussvermittler der Beklagten – als Ansprechpartner empfohlen. Bei einem ersten Gespräch habe die Ehefrau des Klägers erklärt, was man alles neu machen wolle. Es habe ein oder zwei Leitzordner zur Wohngebäudeversicherung gegeben. Er – der Kläger – könne nicht mehr sagen, ob Herr S. diese Ordner bei dem ersten Gesprächstermin mitgenommen habe. Wahrscheinlich sei dies bei einem zweiten Gespräch mit Herrn F. geschehen. Über Vorschäden sei bei dem ersten Termin nicht gesprochen worden; ob bei einem zweiten Termin, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Er glaube, so der Kläger, dass in den Ordnern auch die Korrespondenz zu den Vorschäden enthalten gewesen sei.
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Ferner wurde der Geschäftsführer der Komplementärsgesellschaft der Beklagten, Herr H. F., informatorisch befragt. Er erklärte, Herr S. habe ihn hinzugezogen, weil dieser mit den entsprechenden Versicherungen noch keine ausreichende Erfahrung gehabt habe. Es sei mit dem Kläger über mehrere Versicherungen gesprochen und dem Herrn S. auch Ordner übergeben worden. Die Vermittlung der Wohngebäudeversicherung sei Sache von Herrn S. gewesen, der dies betriebsintern mit Herrn P. abgewickelt habe. Nach seiner Erinnerung seien keine Fragen zu Vorschäden gestellt worden.
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Sodann wurde der Zeuge S. K., Sohn des Klägers, vernommen. Er bekundete, bei den Gesprächen zur Wohngebäudeversicherung dabei gewesen zu sein. Um die Versicherungsangelegenheiten habe sich aber seine Mutter gekümmert. Die Gespräche seien mit Herrn S. und Herrn F. geführt worden. Alle bestehenden Versicherungspolicen seien in zwei dicken Leitzordnern abgeheftet gewesen. Es sei auch über Vorschäden in der Wohngebäudeversicherung gesprochen worden.
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Die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers, Frau B. K., erklärte, sie habe zunächst Kontakt zu Herrn S. gehabt. Diesem sei die Sache aber etwas „zu heiß“ gewesen, daher habe er noch seinen Chef hinzuziehen wollen. Ein Ordner, der auch die Korrespondenz zu den Vorschäden enthalten habe, sei bei dem ersten Gespräch noch nicht übergeben und auch nicht gemeinsam angeschaut worden. Das zweite Gespräch sei maßgeblich mit Herrn F. geführt worden. Es sei gesagt worden, dass bei der W. keine Vorschäden vorhanden seien, die V. B. habe nicht interessiert. Bei der Erstellung des Angebots seien die Daten aus dem Ordner mit der Vorversicherung übernommen worden. Dieser Ordner sei dann auch übergeben worden. Er habe alle abgewickelten Schadensfälle zur Wohngebäudeversicherung enthalten. Herr F. habe erklärt, dass man nur die letzte Versicherung bei der W. kündigen werde. Hinsichtlich der Vorversicherung bei der V. B. gehe man das Risiko ein, dass jemand in die Versicherung hineinschaue. Sie – die Zeugin K. – habe gewusst, dass es kritisch sei, wenn man in die Unterlagen der V. B. hineinschaue. Sie habe diesbezüglich Herrn F. vertraut.
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Schließlich ist der Zeuge P. vernommen worden. Er war seitens der Beklagten mit der Antragserstellung für die Wohngebäudeversicherung des Klägers befasst. Der Zeuge erklärte, ein Kollege, Herr S., habe ihm die Unterlagen der Vorversicherung gebracht. Es habe zu jenem Zeitpunkt nur eine Vorversicherung gegeben, bei der er telefonisch nach Vorschäden gefragt habe. Dies sei verneint worden. Er selbst habe keinen unmittelbaren Kontakt zur Familie des Klägers gehabt. Es seien die Angebote mehrerer Versicherer ermittelt und ausgedruckt worden. Herr S. habe ihn einige Zeit später darüber informiert, für welches Angebot sich der Kläger entschieden habe. Dann habe er gemeinsam mit Herrn S. die Antragstellung durchgeführt. Hierbei hätten keine zuvor übergebenen Unterlagen mehr vorgelegen. Erst nach dem Antrag habe sich herausgestellt, dass eine Doppelversicherung bestanden habe. Er könne heute nicht mehr sagen, wie die V. B. in den Antrag hineingekommen sei, so der Zeuge P. Beim Ausfüllen des Antrags habe er Herrn S. die Frage nach Vorschäden gestellt, was dieser verneint habe.
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d) Auf der Grundlage dieser umfangreichen Beweisaufnahme gelangt auch der Senat nach eigener Würdigung nicht zu der zweifelsfreien Überzeugung einer berechtigten Vertragsbeendigung seitens der A. Versicherungs-AG.
30
aa) Fest steht lediglich, dass der Versicherungsnehmer – der Kläger – im Rahmen der Antragstellung gegenüber jenem Versicherer eine Frage zu gefahrerheblichen Umständen (vgl. dazu BeckOKVVG/Spuhl, § 19 Rn. 29 [Stand: 01.02.2026]) objektiv falsch beantwortet hat. Denn es wurde lediglich die Vorversicherung bei der V. B. angeben und in diesem Zusammenhang die Frage nach Vorschäden in den letzten 5 Jahren unzutreffend mit „Nein“ beantwortet (Anlage K 1). Dieser Antrag wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten ausgefüllt. Im Verhältnis zum Versicherer muss sich der Kläger das Verhalten der von ihm beauftragten Versicherungsmaklerin gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 306/13, NJW 2014, 1452 Rn. 22 m.w.N.; LGU 9). Folglich hat der Kläger die in § 19 Abs. 1 VVG geregelte Obliegenheit verletzt.
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bb) Dies beruhte offensichtlich auf einem Organisations- und Kommunikationsmangel im Unternehmen der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht sehr viel dafür, dass der Zeuge P. bei der Abfrage nach Vertragsangeboten verschiedener Versicherer nur über die bestehende Vorversicherung bei der W. informiert war, weil sich nur dies aus dem ihm zu jenem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen ergeben hat. Die von dem Zeugen nach eigenem Bekunden durchgeführte telefonische Nachfrage bei der W. hat keine Vorschäden ergeben. Erst als die Entscheidung des Klägers für einen konkreten Versicherer und das entsprechende Angebot der K. GmbH gefallen war, wurde der Antrag für den Kläger ausgefüllt. Hier wurde nunmehr (allein) die V. B. als Vorversicherer eingetragen. Bei der Beantwortung der Frage nach Vorschäden hat sich der Zeuge P. offenbar ausschließlich auf die mündliche Auskunft seines Kollegen, des Herrn S., verlassen. Irgendwelche aussagekräftigen Unterlagen lagen ihm zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) vor.
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Daraus spricht zwar eine gewisse Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten, nachdem allem Anschein nach nicht alle bei dem Maklerunternehmen mit der Angelegenheit befassten Personen über einen einheitlichen Kenntnisstand verfügten. Belastbare Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten bestehen jedoch nicht. Unvollständige Angaben allein begründen noch keine Arglist (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1990 – IV ZR 113/89, NJW-RR 1991, 411, 412). Denn einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. Arglistig handelt vielmehr nur, wer vorsätzlich irreführt, wer also mit seinen Angaben bewusst und gewollt Einfluss auf die Willensentschließung seines Verhandlungspartners, des Versicherers, nimmt (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 2006, 510, 511; OLG Dresden, r+s 2025, 369 Rn. 19). Dass die bei der V. B. gemeldeten Vorschäden wissentlich verschwiegen worden sind, kann der Senat nicht zuverlässig feststellen. Gegen eine bewusste Irreführung des Versicherers spricht insbesondere der Umstand, dass sich der Zeuge P. seiner glaubhaften Aussage gemäß bei dem ihm bekannten Vorversicherer nach etwaigen Vorschäden erkundigt und dort eine negative Auskunft erhalten hat. Der Zeuge hat also eigene Sachaufklärung betrieben und die Antragsfragen nicht gänzlich „ins Blaue hinein“ beantwortet (vgl. dazu OLG Köln, BeckRS 2014, 17776 Rn. 31; LGU 11). Zu Recht hat das Landgericht ferner darauf abgestellt, dass die Beklagte ihren Provisionsanspruch nicht gefährdet hätte, wenn gegenüber dem Versicherer objektiv zutreffende Angaben gemacht worden wären. Dies spricht deutlich gegen ein zielgerichtetes Verschweigen.
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Demgemäß war der Versicherer im Streitfall nicht berechtigt, sich durch Anfechtung gemäß § 22 VVG, § 123 Abs. 1 BGB vom Vertrag zu lösen und hierauf gestützt seine Eintrittspflicht abzulehnen.
34
cc) Auch die Voraussetzungen eines Rücktritts nach § 19 Abs. 2 VVG stehen nicht zweifelsfrei fest. Nach dem zuvor Ausgeführten käme allenfalls eine – dem Kläger zurechenbare – grob fahrlässige Falschangabe in Betracht. In diesem Fall ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, da der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Vorschäden dennoch geschlossen hätte, wenn auch unter Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 2.000,00 € je Schadensfall (§ 19 Abs. 4 Satz 1 VVG).
35
Außerdem spricht sehr viel dafür, dass dem Kläger der Nachweis gelungen wäre, dass die unterlasse Angabe der – verhältnismäßig geringen – Vorschäden weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich waren (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VVG; vgl. auch OLG Hamm, r+s 1989, 1; BeckOK-VVG/Spuhl, a.a.O., § 19 Rn. 29; Langheid/Rixecker, VVG, 8. Aufl., § 21 Rn. 29).
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Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass der Versicherer den Kläger in einer dem § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG entsprechenden Weise über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hat (LGU 11). Das Antragsformular (Anlage K 1) enthält keine derartigen Hinweise.
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e) Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine andere Sichtweise. Weder der – als solcher zutreffend referierte – Pflichtenkreis eines Versicherungsmaklers noch das durch den Kläger in Anspruch genommene Vertrauen begründen den zweifelsfreien Nachweis der Arglist. Dabei kann nicht isoliert auf die Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin B. K., abgestellt werden. Vielmehr ist der gesamte Inhalt der informatorischen Befragungen und der Zeugenvernehmung in die Würdigung einzubeziehen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat die Zeugin K. bekundet, dass Herr F. anlässlich des zweiten Gesprächs erklärt habe, die V. B. würde nicht interessieren und man ginge diesbezüglich das Risiko ein, dass „jemand in die Vorversicherung hineinschaut“. Es sei ein Ordner übergeben worden, in dem beide Vorversicherungen enthalten gewesen seien. Diese Aussage erscheint nicht glaubhafter als die Einlassung des Geschäftsführers der Komplementärsgesellschaft der Beklagten. Herr F. hat demgegenüber erklärt, dass während seiner langjährigen Tätigkeit in der Branche immer die Vorversicherer angefragt würden. Dies sei auch hier geschehen und dort sei die Frage nach Vorschäden verneint worden. Es treffe nicht zu, dass er gesagt habe, die V. B. interessiere ihn nicht. Der Vorwurf eines bewussten Verschweigens der Vorschäden gegenüber dem (neuen) Versicherer lässt sich darauf nicht stützen.
38
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt die Belehrungspflicht nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG auch, wenn ein mit der Rechtslage vertrauter Versicherungsmakler für den Versicherungsnehmer die Beantwortung der Antragsfragen übernimmt (vgl. OLG Hamm, r+s 2011, 198, 200; Koch in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 18 Rn. 12).
39
5. Bei dieser Sachlage ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Voraussetzungen zweier – potentiell deckungspflichtiger – Versicherungsfälle nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat, wie die Berufungserwiderung (Seite 4) zu Recht rügt.
40
So fehlte in erster Instanz insbesondere Vortrag dazu, welche konkreten Schäden an der Gebäudesubstanz der für den 03.08.2021 behauptete „Rohrbruchschaden“ verursacht haben soll. Daher können die geltend gemachten Sanierungskosten auch nicht ohne Weiteres diesem Rohrbruchereignis zugeordnet werden. Es kommt hinzu, dass das Risiko „Rohrbruch“ in der Wohngebäudeversicherung (hier: Teil D § 3 Nrn. 8 und 10 AVB) grundsätzlich nur die Kosten der Rohrbruchbeseitigung selbst, nicht aber auch Folgeschäden durch Leitungswasser aus einem solchen Rohrbruch an allen denkbaren versicherten Gegenständen abdeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2021 – 8 U 3471/20, r+s 2021, 270 Rn. 19 f. m.w.N.). Nässeschäden infolge des bestimmungswidrigen Austritts von Wasser waren hingegen nur bei bestimmten Austrittsstellen versichert (Teil D § 3 Nrn. 15 bis 17 AVB).
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Gemäß Teil D § 3 Nr. 25 lit. a), § 4 Nr. 9 AVB waren Schäden an versicherten Sachen, die durch eine Überschwemmung entstanden sind, grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern sie nicht gegen Mehrbeitrag versichert worden sind und dies im Versicherungsschein dokumentiert worden ist. Der Versicherungsschein (Anlage K 3) dokumentiert einen solchen Einschluss nicht. Vielmehr enthält er hinsichtlich der Elementargefahren, zu denen bedingungsgemäß auch die Überschwemmung gehört, den Vermerk „nicht versichert“. Daher erschließt sich nicht, warum der Kläger für das behauptete „Hochwasser“ vom 24.06. bis 29.06.2021 Versicherungsschutz bei der A. genossen hätte.
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6. Mangels Hauptforderung schuldet die Beklagte auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (LGU 12).
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Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat, die Berufung zurückzunehmen. Hierdurch würden sich die Gerichtskosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren reduzieren (Nr. 1222 KV GKG).