Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 08.06.2026 – 12 Qs 42/26
Titel:

Eigenes Verschulden bei Fristversäumung trotz Sprachunkenntnis bei Zustellung eines Strafbefehls – Anforderungen an Sorgfaltspflichten und Wiedereinsetzung

Normenkette:
StPO § 44 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 1, § 410 Abs. 1
Leitsatz:
Kann der des Deutschen nur beschränkt mächtige Adressat (hier: Sprachniveau A 1) einer Einspruchsverwerfung zumindest erkennen, es könnte sich um ein amtliches Schriftstück handeln, das eine ihn belastende Entscheidung enthält, so können von ihm zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat Gewissheit über deren genauen Inhalt zu verschaffen. (Rn. 14)
Schlagworte:
Strafbefehl, Einspruchsfrist, Sprachkenntnisse, Sorgfaltspflicht, Rechtsmittelbelehrung, Fristversäumnis, Einspruchsverwerfung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2026 – 46 Cs 509 Js 3368/26

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 09.02.2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Nürnberg erließ gegen den Beschwerdeführer am 08.12.2025 einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und setzte eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 85 € fest. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.01.2026, eingegangen am 17.01.2026, beantragte der Beschwerdeführer sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Einspruchsfrist, da es ihm „aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen“ sei rechtzeitig Einspruch einzulegen; weiteres wurde hierzu nicht vorgetragen. Zudem beantragte er ohne weiteren Vortrag die Reduzierung der Tagessätze um mindestens die Hälfte.
2
Mit Beschluss vom 09.02.2026 verwarf das Amtsgericht Nürnberg den Einspruch gegen den Strafbefehl sowie den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig. Der Einspruch sei verfristet, da die Zwei-Wochen-Frist nicht gewahrt sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei als unzulässig zu verwerfen gewesen, da schon keine Glaubhaftmachung erfolgt sei. Zudem scheide eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen aus, da aus der Aktenlage nicht hervorginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der deutschen Sprache nicht mächtig sei und so ein Zustellungsmangel vorgelegen haben könne. Im Gegenteil hätten sich aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit Familienkasse und Gericht solche Anhaltspunkte nicht ergeben.
3
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2026 zugestellt. Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert auf den 13.02.2026 „Einspruch gegen den o.g. Beschluss“ ein. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Er verfüge über das zertifizierte Sprachniveau A 1, deshalb seien alle Anträge und Schreiben immer nur mithilfe der Mitarbeiter der Beratungsstelle und teilweise seinen Kindern erstellt worden. Dem Schreiben legte er den Ergebnisborgen „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des BAMF vom 12.04.2017 bei, in welchem ihm eine Sprachstufe „unter A 2“ bescheinigt wurde.
4
Das Schreiben ging am 16.02.2026 bei der gemeinsamen Poststelle der Justiz Nürnberg ein. Dem Amtsgericht Nürnberg wurde die Beschwerde am 26.05.2026 vorgelegt.
II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
6
1. Der „Einspruch gegen den o.g. Beschluss“ ist als das statthafte Rechtsmittel, nämlich als sofortige Beschwerde gemäß §§ 411 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 3 StPO auszulegen. Diese muss binnen einer Woche nach Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung eingelegt werden (§ 311 Abs. 2 StPO). Da das Schreiben des Beschwerdeführers korrekt an das Amtsgericht Nürnberg adressiert war und bereits am 16.02.2026 bei der gemeinsamen Poststelle einging, ist es unerheblich, dass es erst am 29.05.2026 dem Amtsgericht Nürnberg vorgelegt wurde (Köhler/Schmitt/Schmitt, StPO, 69. Aufl., vor § 42 Rn. 17).
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2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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a) Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig erfolgte zu Recht. Die Zwei-Wochen-Frist des § 410 Abs. 1 StPO wurde mit Einspruchseinlegung am 17.01.2026, mithin über einen Monat nach Strafbefehlszustellung am 12.12.2026, nicht eingehalten.
9
b) Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags erfolgte ebenfalls zu Recht. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der angegriffenen Entscheidung an.
10
Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller den Hinderungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1998 – 4 StR 103/98, Rn. 3; Beschluss vom 29.11.2017 – 3 StR 499/17, Rn. 3, juris; Beschluss vom 12.02.2014 – 4 StR 556/13, Rn. 8; Beschluss vom 11.05.2011 – 2 StR 77/11, Rn. 3).
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Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2026 war hingegen nicht zu entnehmen, wann das vom Beschwerdeführer empfundene, auch nicht glaubhaft gemachte, Hindernis hinsichtlich der Einlegung des Einspruchs weggefallen sein soll, wann ihm also die Bedeutung des zugestellten Strafbefehls klar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – 3 StR 135/19).
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3. Eine Wiedereinsetzung war auch von Amts wegen nicht möglich (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Denn es liegt ein Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. § 44 Satz 1 StPO) für die Fristversäumung vor. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Sprachstufe von unter A 2 allein mit einem Zertifikat vom 12.04.2017, mithin von vor über 8 Jahren, als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden kann, da selbst bei Wahrunterstellung der vorgetragenen Tatsachen, der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, sich durch zumutbare Anstrengungen innerhalb einer angemessenen Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen.
13
Das Sprachniveau gliedert sich entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in sechs Stufen von A 1 (Anfänger) bis C 2 (Experte). A 1 bedeutet, dass der Sprecher vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Er kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Er kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
14
Gemäß § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist etwa als unverschuldet anzusehen, wenn die entsprechende Belehrung hierüber unterblieben ist. Dem ist der Fall gleichzusetzen, dass ein der deutschen Sprache unkundiger Beschuldigter die Rechtsbehelfsbelehrungdes Strafbefehls nicht verstanden hat und infolgedessen die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs versäumt hat, da das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im summarischen Strafverfahren die letzte Möglichkeit eröffnet, rechtliches Gehör in der Sache zu erhalten (LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008 – 528 Qs 99/08; Köhler/Schmitt/Schmitt, aaO., § 44 Rn. 13). Die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache darf nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Jedoch muss auch ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen nachkommen. Wird ihm daher ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrungzugestellt, kann er aber seinen Inhalt jedenfalls so weit erfassen, dass er erkennt, es könnte sich um ein amtliches Schriftstück handeln, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1995 – 2 BvR 2295/94, juris Rn. 20 mwN; LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008 – 528 Qs 99/08; LG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2016 – 19 Qs 49/16).
15
Zwischen der Zustellung des Strafbefehls am 12.12.2025 und dem Eingang des Einspruchs am 17.01.2026 lag mehr als ein Monat. Der Beschwerdeführer war aufgrund seines Sprachniveaus von zumindest A 1 auch jedenfalls in der Lage zu erkennen, dass es sich um ein relevantes gerichtliches Schriftstück handelt.
III.
16
Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 1 StPO