Titel:
Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen erkennenden Richter der Strafvollstreckungskammer - Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Strafzeitberechnung im Strafvollzugsverfahren - Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde
Normenketten:
StVollzG § 109 Abs. 1, § 120 Abs. 1
StPO § 28 Abs. 2, § 309 Abs. 2, § 338 Nr. 3, § 458 Abs. 1
Leitsätze:
1. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung. Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches gegenüber einer erkennenden Richterin i.S.v. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden (Festhaltung an: Beschluss des Senats vom 15.09.2025 – 203 StObWs 303/25, juris, Rn. 3 und 4). (Rn. 14 und 15)
2. Dem Rechtsbeschwerdegericht liegt mit der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG, dass der Beschluss von einer ausgeschlossenen Richterin erlassen worden sei, der Sache nach eine Beschwerde nach § 28 Abs. 2 StPO vor, die in das Rechtsbeschwerdeverfahren verlagert ist, so dass die hier erhobene Rüge Teil der Rechtsbeschwerdeentscheidung wird (Aufgabe von: Beschluss des Senats vom 15.09.2025 – 203 StObWs 303/25, juris, Rn. 5 und 6; Anschluss an: BayObLG, Beschluss vom 10.03.2026 – 204 StObWS 48/26, nicht veröffentlicht). (Rn. 13)
3. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die ergangene Entscheidung nicht nach revisionsrechtlichen Maßstäben, sondern entscheidet in der Sache selbst nach Beschwerdegrundsätzen gemäß § 309 Abs. 2 StPO analog. Aus § 28 Abs. 2 S. 2 StPO folgt für die Ablehnungsrüge jedoch, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Form geltend zu machen ist, die für das gegen die angegriffene Hauptsacheentscheidung einzulegende Rechtsmittel gilt. Danach müssen im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren der Rechtsbeschwerde zur Begründung der als Verfahrensrüge zu behandelnden Beschwerde die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (Anschluss an: BayObLG, Beschluss vom 10.03.2026 – 204 StObWS 48/26, nicht veröffentlicht). (Rn. 16 und 17)
4. Bei der Strafzeitberechnung handelt es sich um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.v. § 109 StVollzG. Die Strafzeitberechnung ist stattdessen Aufgabe der Vollstreckungsbehörde. (Rn. 20 – 22)
1. Im Strafvollzugsverfahren ist die Rüge der Besorgnis der Befangenheit nach § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. (Rn. 13 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Strafzeitberechnung ist keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs iSv § 109 StVollzG, sondern obliegt der Vollstreckungsbehörde (hier der Staatsanwaltschaft). Ein diesbezüglicher Antrag gegenüber der Justizvollzugsanstalt ist folglich unzulässig. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafvollstreckungskammer, Befangenheitsantrag, Strafzeitberechnung, Unzulässigkeit des Antrags, Rechtsbeschwerde, Kostenentscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Strafvollstreckung, Strafvollzug
Vorinstanz:
LG Kempten, Beschluss vom 09.12.2025 – 2 StVK 534/25 Vollz
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 09.12.2025 wird auf ihre Kosten unter Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,00 € als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die Antragstellerin verbüßt Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt K. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.06.2025 wendete sie sich gegen die von der Antragsgegnerin erhaltene Haftübersicht und beantragte die gerichtliche Überprüfung der Strafzeitberechnung.
2
In ihrer Stellungnahme vom 10.09.2025 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erheben seien.
3
Mit Verfügung vom 12.09.2025, ausgeführt am 15.09.2025, verfügte Richterin am Landgericht A. die Zuleitung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt an die Strafgefangene mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.10.2025 und der Frage, ob der Antrag vom 26.06.2025 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden solle.
4
Mit Schreiben vom 18.09.2025 stellte die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag gegenüber Richterin am Landgericht A. Aus dem Schreiben vom 15.09.2025 sei ersichtlich, dass sie ihre Amtsermittlungspflicht nicht ausüben werde. Sie habe den Antrag vom 26.06.2025 weder gelesen, noch verstanden. Nachdem die Justizvollzugsanstalt die Vollstreckungssituation als unklar einstufe, sei nicht ersichtlich, an welchem Tag die Antragstellerin entlassen werde.
5
Mit Beschluss vom 29.09.2025 wies die Strafvollstreckungskammer den Befangenheitsantrag als unzulässig zurück.
6
Mit Verfügung vom 24.11.2025 erläuterte die Strafvollstreckungskammer die gemäß § 458 StPO vorgesehene Vorgehensweise zur Überprüfung einer Strafzeitberechnung und regte erneut die Weiterleitung des Antrags an die Staatsanwaltschaft Osnabrück an.
7
Dem trat die Strafgefangene mit Schreiben vom 03.12.2025 entgegen. Sie stellte nunmehr den Verpflichtungsantrag, dass die Antragsgegnerin sie am 20.08.2027 entlassen müsse und den Feststellungsantrag, dass die Freiheitsstrafe am 20.08.2027 beendet sei.
8
Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 09.12.2025, zugestellt am 16.12.2025, als unzulässig zurück, da es sich bei der Strafzeitberechnung um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs handele.
9
Mit ihrer sofortigen Beschwerde und ihrer Rechtsbeschwerde vom 08.01.2026 wendet sich die Strafgefangene gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches und die Entscheidung in der Sache. Sie erhebt formelle und materielle Rügen. Auf ihre Ausführungen wird Bezug genommen.
10
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 27.01.2026 die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig.
11
Innerhalb der bis 16.02.2026 laufenden Stellungnahmefrist hat sich die Antragstellerin nicht mehr geäußert.
12
Die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 09.12.2025 ist unzulässig.
13
1. Die in der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, dass der Beschluss vom 09.12.2025 von einer ausgeschlossenen Richterin erlassen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG), ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Dem Rechtsbeschwerdegericht liegt mit der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG der Sache nach eine Beschwerde nach § 28 Abs. 2 StPO vor, die in das Rechtsbeschwerdeverfahren verlagert ist (BayObLG, Beschluss vom 10.03.2026 – 204 StObWs 48/26, ebenfalls die Rechtsbeschwerdeführerin betreffend, nicht veröffentlicht).
14
a) § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung (Senat, Beschluss vom 15.09.2025 – 203 StObWs 303/25, juris, Rn. 3 f., unter Aufgabe der Rechtsprechung des OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.06.1988 – Ws 634/88; KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 – 2 Ws 83/18, juris, Rn. 7, 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2016 – 2 Ws 250/16, juris, Rn. 9; OLG Rostock, Beschluss vom 13.08.2010 – I Vollz (Ws) 9/10, juris, Rn. 4, 5; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.07.2008 – 3 Vollz (Ws) 45/08, juris, Rn. 7, 8; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30.05.2005 – 3 Vollz (Ws) 46/05, juris, Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.1996 – 3 Ws 661/96, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.1985 – 4 Ws 246/85, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.1982 – 7 Vollz (Ws) 48/82; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 12. Kapitel Rechtsbehelfe, § 115 StVollzG Rn. 10; Burhoff/Kotz in: Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil C: Vollzug, Rn. 368).
15
b) Bei Heranziehung von § 28 Abs. 2 S. 2 StPO war gegen den Beschluss vom 29.09.2025, mit welchem das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wurde, keine sofortige Beschwerde möglich, da das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eine erkennende Richterin i.S.v. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO betraf. Statt dessen kann die ablehnende Entscheidung nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden (KG Berlin, a.a.O., Rn. 7; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O., Rn. 6; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg v. 30.05.2005, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), so dass die hier erhobene Rüge Teil der Rechtsbeschwerdeentscheidung wird (BayObLG, Beschluss vom 10.03.2026, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.). An der insoweit abweichenden Auffassung im Senatsbeschluss vom 15.09.2025 – 203 StObWs 303/25 (juris, Rn. 5 und 6) wird nicht mehr festgehalten.
16
c) Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die ergangene Entscheidung nicht nach revisionsrechtlichen Maßstäben, sondern entscheidet in der Sache selbst nach Beschwerdegrundsätzen gemäß § 309 Abs. 2 StPO analog (BayObLG, Beschluss vom 10.03.2026, a.a.O.; BeckOK StPO/Wiedner StPO, 58. Ed., Stand 01.10.2025, § 338 Rn. 71). Aus § 28 Abs. 2 S. 2 StPO folgt für die Ablehnungsrüge jedoch, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Form geltend zu machen ist, die für das gegen die angegriffene Hauptsacheentscheidung einzulegende Rechtsmittel gilt. Danach müssen im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren der Rechtsbeschwerde (BayObLG, Beschluss vom 10.03.2026, a.a.O.; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 Rn. 1; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 116 Rn. 1) zur Begründung der auch bei fehlerhafter Bezeichnung als Verfahrensrüge zu behandelnden Beschwerde die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Für die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG bedeutet das im Einzelnen, dass die Rechtsbeschwerdeführerin das Ablehnungsgesuch wörtlich oder jedenfalls seinem ganzen Inhalt nach sowie die Gründe des zurückweisenden Gerichtsbeschlusses in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift mitteilen muss (BayObLG, Beschluss vom 10.03.2026, a.a.O.; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., StPO § 344 Rn. 47; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., StPO § 338 Rn. 64).
17
d) Dies zu Grunde gelegt liegt keine zulässige Rüge dahingehend, dass der Beschluss vom 09.12.2025 von einer ausgeschlossenen Richterin erlassen worden sei, vor, weil die Beschwerdebegründung vom 08.01.2026 die Gründe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 29.09.2025, mit dem das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Landgericht A. abgelehnt worden war, nicht mitteilt. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang der in der Rechtsbeschwerdebegründung genannte Umstand, dass eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin nach § 26 Abs. 3 StPO nicht eingeholt wurde. Alleine hieraus kann sich eine Begründetheit der Rüge nicht ergeben, da eine dienstliche Stellungnahme nicht unbedingt eingeholt werden muss, sondern auf diese beispielsweise dann verzichtet werden kann, wenn der Sachverhalt eindeutig feststeht (BeckOK StPO/Cirener StPO § 26 Rn. 10; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., StPO § 26 Rn. 8).
18
2. Bereits der Antrag der Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 109 ff StVollzG vom 26.06.2025 in der Fassung vom 03.12.2025 war unzulässig. Dies führt dazu, dass auch ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 09.12.2025 unzulässig ist.
19
a) Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender Auffassung – welcher auch beide mit Rechtsbeschwerdeverfahren zum Straf- und Maßregelvollzug befassten Senate des Bayerischen Obersten Landesgerichts folgen – im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 17.10.2024 – 203 StObWs 429/24, nicht veröffentlicht; und vom 10.09.2024 – 204 StObWs 371/24, juris, Rn. 10 m.w.N.; KG, Beschluss vom 25.09.2017 – 2 Ws 145/17 Vollz, StraFo 2017, 521, juris, Rn. 5 m.w.N; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 Ws 184/10 (Vollz), juris, Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 – 2 Ws 66/08, juris, Rn. 21; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl., Teil IV, § 116 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 12. Kap., Abschnitt J. Rn. 3).
20
b) Einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Antragstellerin aber nicht gestellt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen, weil es sich bei der Strafzeitberechnung, auf welche sich der Antrag der Strafgefangenen bezieht, bereits um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs i.S.v. § 109 StVollzG handelt.
21
aa) Die Strafzeitberechnung (§§ 37 ff. StVollstrO) ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörde (KK-StPO/Appl, 9. Aufl, StPO § 458 Rn. 6 m.w.N.). Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (§ 458 Abs. 1 StPO). Legt die Vollstreckungsbehörde ihre Strafzeitberechnung zur Klärung von Berechnungszweifeln nach § 458 dem Gericht vor, muss dieses die Strafzeit selbst verbindlich berechnen (KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 458 Rn. 7).
22
bb) Eine Zuständigkeit der Strafvollzugsbehörde besteht insoweit unten keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Strafvollstreckungskammer und die Antragsgegnerin haben daher der Strafgefangenen richtigerweise vorgeschlagen, ihren Antrag an die zuständige Vollstreckungsbehörde, die Staatsanwaltschaft Osnabrück weiterzuleiten. Nachdem die Antragstellerin indes an ihrem Verpflichtungsantrag sowie ihrem Feststellungsantrag im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG festhielt, mussten diese Anträge durch die Strafvollstreckungskammer als unzulässig zurückgewiesen werden. Unzulässig ist im Anschluss daran auch die Rechtsbeschwerde.
23
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
24
Die Entscheidung über den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.