Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 04.03.2026 – 203 VAs 5/26
Titel:

Anforderungen an den Antrag im Verfahren nach § 23 EGGVG

Normenkette:
EGGVG § 23, § 24 Abs. 1
Leitsätze:
1. Beschränkt sich das Vorbringen in der Antragsschrift darauf, zahlreiche Beanstandungen behördlichen und gerichtlichen Handelns im einzelnen nicht nachvollziehbar aneinanderzureihen, genügt dieser Vortrag nicht den Anforderungen von §§ 23, 24 Abs. 1 EGGVG. (Rn. 4)
2. Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, aus einem unstrukturierten und substanzlosen Vortrag Ansätze zur Ermittlung von konkreten prüffähigen Sachverhalten zu suchen und im Anschluss daran diese Sachverhalte von Amts wegen aufzuklären, um in einem dritten Schritt die Rechtmäßigkeit zu klären. (Rn. 4)
Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG müssen innerhalb der Antragsfrist von § 26 EGGVG substantiiert ein aus sich heraus verständlicher Sachverhalt geschildert sowie Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich im Wege der Schlüssigkeitsprüfung eine mögliche Verletzung eigener Rechte feststellen lässt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässiger Antrag, Substantiierungspflicht, Rechtsschutzgarantie, Ermessensmissbrauch, Kostenentscheidung, Prozesskostenhilfe, Gerichtliche Entscheidung, Vortrag, Substantiierung, Antrag, Zulässigkeit, Anfechtung, Verpflichtungsantrag, Sachverhaltsschilderung

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2025, ergänzt mit Schreiben vom 30. Januar 2026 und 27. Februar 2026, wird auf Kosten der Antragstellerin unter Festsetzung eines Geschäftswerts von 5.000 € als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2025, ergänzt mit Schreiben vom 30. Januar 2026 und vom 27. Februar 2026, hat die Antragstellerin unter Auflistung zahlreicher Sachverhalte zuletzt eine Überprüfung der Ablehnung ihrer Akteneinsichtsanträge durch die Staatsanwaltschaft, der Ablehnung ihrer Aufhebungsanträge bezüglich Vollstreckungsmaßnahmen und der Zurückweisung eines Antrags wegen angeblich verstrichener Frist begehrt. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen.
II.
2
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG ist als unzulässig zu verwerfen. Denn er genügt nicht den Mindestanforderungen von §§ 24, 26 EGGVG.
3
1. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen innerhalb der Antragsfrist von § 26 EGGVG substantiiert ein aus sich heraus verständlicher Sachverhalt geschildert sowie Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich im Wege der Schlüssigkeitsprüfung eine mögliche Verletzung eigener Rechte feststellen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2023 – 203 VAs 495/22-, juris Rn. 3 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 25. März 2024 – 2 VAs 12/23 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Wird ein Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gestellt, muss dem Antrag zu entnehmen sein, weshalb der Betroffene meint, einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme zu haben. Stand der Behörde bei Erlass des Justizverwaltungsakts ein Ermessensspielraum zur Verfügung, muss der Antragsteller behaupten, es liege ein Ermessensmissbrauch vor oder die Behörde habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG verletzt. Eine bloße Beeinträchtigung von persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen gibt noch kein Antragsrecht (Senat a.a.O. Rn. 4).
4
2. Dieser Sachvortrag wurde hier nicht einmal ansatzweise geleistet. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbietet zwar, an die Begründungserfordernisse des § 24 Abs. 1 EGGVG in formeller Hinsicht überhöhte Anforderungen zu stellen. Daher kann etwa eine Bezugnahme auf die einem Antrag beigefügten Unterlagen im Einzelfall genügen, wenn daraus der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt und die erforderliche Darlegung einer eigenen Rechtsverletzung des Betroffenen im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG für das Gericht ausreichend erkennbar wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 – 2 BvR 517/13- juris Rn. 14 f. und vom 5. April 2012 – 2 BvR 211/12-, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 5 ARs 1/25 –, juris Rn. 16). Das Vorbringen der Antragstellerin beschränkt sich hier allerdings darauf, zahlreiche Beanstandungen behördlichen und gerichtlichen Handelns, deren Grundlagen wohl auf unterschiedlichen Rechtsgebieten liegen, für den Senat im einzelnen nicht nachvollziehbar aneinanderzureihen. Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, aus einem unstrukturierten und substanzlosen Vortrag Ansätze zur Ermittlung von konkreten prüffähigen Sachverhalten zu suchen und im Anschluss daran diese Sachverhalte von Amts wegen aufzuklären, um in einem dritten Schritt die Rechtmäßigkeit zu klären. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, ihren Antrag nachzubessern, hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht.
III.
5
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG.
6
2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.
7
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 29 Abs. 4 EGGVG, §§ 114, 117 ZPO zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie oben ausgeführt – keine Aussicht auf Erfolg bietet.
8
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich – wie oben dargelegt – nicht.