Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz, Hilfebedürftigkeit, Folgenabwägung, Existenzminimum, Mitwirkungspflichten, Vermögensaufklärung, Unterkunftskosten
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Hilfebedürftigkeit, Folgenabwägung, Existenzminimum, Mitwirkungspflichten, Vermögensaufklärung, Unterkunftskosten
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig SGB- II-Leistungen in Höhe von 267,82 € für März 2026 sowie monatlich 1.339,10 € für April bis September 2026 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Der am 1989 geborene, nach seinen Angaben alleinlebende Antragsteller, ukrainischer Staatsangehöriger mit befristeter Aufenthaltserlaubnis, der nach seinen Angaben keine Erwerbstätigkeit ausübt, bezieht nach Aktenlage mindestens seit November 2023 Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Zuletzt bewilligte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.04.2025 Leistungen für die Zeit Mai 2025 bis März 2026.
3
Am 06.01.2026 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag.
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Mit Änderungsbescheid vom 09.01.2026 wurden dem Antragsteller für Januar bis März 2026 höhere Leistungen bewilligt, da die Mietkosten für das WGZimmer in der H-Straße, M-Stadt berücksichtigt wurden.
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Der Antragsteller lebt seit Januar 2026 in einer Wohnung in der H-Straße, M-Stadt, deren Gesamtmiete mtl. 945 € (= 787,50 € Grundmiete + 95 € kalte Betriebskosten + 62,50 € Heizkosten) beträgt.
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In einem Schriftsatz an das Sozialgericht im Verfahren S 41 AS 2518/25 ER erklärte der Antragsteller Folgendes: „Da mir bekannt ist, was es bedeutet, wohlhabend zu sein nach ukrainischen Maßstäben (in der Vergangenheit war ich Dollarmillionär), weiß ich, wie man Geld verdient und wie man andere in kurzer Zeit darin unterrichtet.“
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Mit Schreiben vom 14.01.2026 forderte der Antragsgegner den Antragsteller dazu auf, die Anlage VM auszufüllen und eine Übersicht sämtlicher Vermögenswerte (auch im Ausland) vorzulegen. Außerdem forderte er den Antragsteller auf, von allen (auch ausländischen) Konten die Auszüge ab 01.11.2023 oder einen Nachweis über die Kontoauflösung vorzulegen.
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Mit Versagungsbescheid vom 16.02.2026 wurde dem Antragsteller Bürgergeld ab 05.03.2026 bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt. Es fehlten weiterhin folgende Unterlagen:
- Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte, insbesondere Konten (auch im Ausland) mit Nachweisen ab 01.11.2023 durchgehend und ggf. Nachweisen über Kontoauflösung
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Mit Bescheid vom 30.03.2026 wurde der Antrag auf Bürgergeld vom 06.01.2026 abgelehnt. Aufgrund der fehlenden Angaben und Unterlagen könne nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob der Antragsteller tatsächlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe.
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Insbesondere fehlten noch:
- Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte, insbesondere Konten (auch im Ausland) mit Nachweisen ab 01.11.2023 durchgehend und ggf. Nachweisen über Kontoauflösung
– Kontoauszüge: IBAN: ... BIC: ... Zeitraum: 31.10.2023 – 24.07.2025
– Kontoauszüge: Kontonummer ... BIC: ... Zeitraum: 11.11.2023 – 02.12.2024
– Kontoauszüge: IBAN: ... BIC: ... Zeitraum: 21.02.2024 – 30.07.2024.
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Der Antragsteller hat am 25.03.2026 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Dem Antrag war ein Schreiben des Vermieters angefügt, in welchem der Vermieter bestätigt, dass der Antragsteller mit seiner Miete in Verzug ist und bittet dafür zu sorgen, dass die Miete umgehend überwiesen wird.
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Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller Kontoauszüge und diverse Screenshots vorgelegt. Der Antragsteller hat zudem sinngemäß angegeben, dass es ihm nicht möglich sei, die Auszüge ukrainischer Banken zu erhalten und er nur in der Vergangenheit Millionär gewesen sei, nun aber über kein Vermögen mehr verfüge.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Nachdem der Antragsteller angebe, in der Ukraine über ein US-Dollar-Vermögen in Millionenhöhe verfügt zu haben, benötige der Antragsgegner nähere Angaben sowie Unterlagen über Höhe und Verbleib dieser Gelder. Vor dem Hintergrund der Dimension des beschriebenen Vermögens erstrecke sich dieser in die Vergangenheit zurückreichende Auskunftsanspruch auch auf deutsche Konten. Der Antragsgegner nehme insoweit Bezug auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 30.03.2026.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
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Das Gericht liegt das Schreiben des Antragstellers vom 20.03.2026, bei Gericht persönlich abgegeben am 25.03.2026, dahingehend aus, dass er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen möchte, gerichtet auf die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich hierfür ist die Glaubhaftmachung besonderer Eilbedürftigkeit, des sog. Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO) sowie des zu sichernden Rechtes, des sog. Anordnungsanspruchs, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Es ist hierbei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bzw. eine Folgenabwägung durchzuführen. Dabei hat das Gericht die jeweils in Frage stehenden Grundrechte gegeneinander abzuwägen, damit eine Grundrechtsverletzung abgewendet wird. Soweit in der Kürze der Zeit im Eilverfahren die Sach- und Rechtslage nicht vollständig aufklärbar ist, so kann das Gericht auf der Grundlage einer Folgenabwägung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12, und Beschluss vom 6. Februar 2013, 1 BvR 2366/12). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte, ist es von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013, 1 BvR 2366/12). Übernimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12).
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Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, Notlagen abzuwenden in Fällen, in denen ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist.
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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruches ist noch nicht angelaufen.
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Der Antrag ist auch teilweise begründet:
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Hinsichtlich der Geltendmachung von Leistungsansprüchen im einstweiligen Rechtsschutz für die Vergangenheit besteht nach allgemeiner Auffassung kein Anordnungsgrund, soweit nicht Tatsachen für einen besonderen Nachholbedarf glaubhaft wurden, d. h., wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in Gegenwart und Zukunft fortwirkt und somit eine gegenwärtige Dringlichkeit und Notlage begründet (ständige Rechtsprechung; vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. November 2016, Az. L 7 AS 683/16 B ER m.w.N., Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Schmidt: SGG-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 29c). Dies gilt besonders für Zeiten vor der Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht. Aus diesem Grund fehlt es vorliegend für den Zeitraum vor dem 25.03.2026 jedenfalls an einem Anordnungsgrund, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst an diesem Tag bei Gericht gestellt wurde.
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Für den Zeitraum ab 25.03.2026 konnte ein Anordnungsgrund hier insoweit glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn der Betroffene aktuell auf eigene Mittel oder auf die zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann, etwa indem er Darlehensverträge zur Vorfinanzierung abschließt (vgl. Burkiczak in: Juris-PK Schlegel/Voelzke, Stand 12. Januar 2021, § 86b SGG Rn. 353, 358). Hier hat der Antragsteller insbesondere ein Schreiben des Vermieters vorgelegt, wonach dieser die Zahlung der Miete anmahnt. Auch hat der Antragsteller anhand der vorgelegten Kontoauszüge glaubhaft gemacht, dass er derzeit nicht auf ausreichend eigene Mittel zurückgreifen kann.
25
Die Entscheidung des Gerichts beruht hier auf einer Folgenabwägung, denn aufgrund weiteren Ermittlungsbedarfs ist eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit nicht möglich. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft, erscheint aber auch nicht ausgeschlossen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten Personen, die insbesondere erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, vgl. § 7 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Vorliegend ist lediglich die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers streitig.
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Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragsteller über Vermögen verfügt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13.04.2026 ausführlich beschrieben, dass er vor einigen Jahren über ein erhebliches Vermögen verfügt hat, dieses aber mittlerweile verbraucht hat und er aus technischen Gründen auf Teile seiner Bankkonten in der Ukraine nicht zugreifen kann.
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Eine vollständige Sachverhaltsaufklärung ist in der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zweifel, ob ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II besteht, bestehen, weil der Antragsteller in der Vergangenheit laut eigenen Angaben über erhebliches Vermögen verfügt hat, aber nicht anhand der vorgelegten Unterlagen lückenlos belegen kann, dass er über dieses Vermögen nun nicht mehr verfügen kann. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst angibt, dass er Millionär war; es ist wenig glaubhaft, dass er nun keinerlei Vermögen mehr hat. Andererseits hat der Antragsteller zahlreiche Unterlagen vorgelegt und vorgetragen, dass er von den ukrainischen Konten derzeit keine Kontoauszüge beschaffen kann. Zwar obliegt es grundsätzlich dem Betroffenen, sämtliche zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen. Können sich der Leistungsträger bzw. das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenen kein hinreichend klares Bild über seine Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, kann eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden und dementsprechend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2015 – L 11 AS 1310/14 B ER –, Rn. 14, juris). Der Antragsteller legt zwar zahlreiche Unterlagen und Dokumente vor; dennoch fehlen nachvollziehbare Angaben und Belege, weshalb der Antragsteller über keinerlei Vermögen mehr verfügt. Andererseits erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller tatsächlich sein Vermögen verloren hat und es ihm nicht möglich ist, Kontoauszüge von seinen ukrainischen Konten vorzulegen.
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Da für die Zeit ab Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz das Bestehen eines Anordnungsanspruchs offen ist, ein Anordnungsgrund aber wegen des Kontostandes glaubhaft ist, hat die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz auf Grund einer Folgenabwägung zu ergehen, in welcher den grundrechtlichen Belangen des Antragstellers maßgebliches Gewicht zukommt.
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Im Rahmen der Folgenabwägung war hier die Bedeutung der beantragten Leistungen für den Antragsteller gegen das öffentliche Interesse des Antragsgegners abzuwägen, die vorläufig erbrachten Leistungen im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache eventuell nicht erstattet zu bekommen. Die Folgenabwägung war hier zu Gunsten des Antragstellers zu treffen, weil existenzsichernde Leistungen im Streit standen und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 i. V. m Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) betroffen ist. Der Antragsteller ist auf existenzsichernde Leistungen angewiesen, auch damit er seine Miete bezahlen kann.
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Der Bedarf des Antragstellers errechnet sich wie folgt: Der Regelbedarf beträgt monatlich 563,00 €. Hinzu kommen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 945 € (= 787,50 € Grundmiete + 95 € kalte Betriebskosten + 62,50 € Heizkosten). Danach ergibt sich ein Bedarf von 1.508 €.
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Dauer und Höhe der einstweiligen Anordnung liegen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer: SGG-Kommentar, § 86b Rn. 35b). Die Kammer erachtet hier die Zeitspanne bis 30.09.2026 als ausreichend und angemessen. Zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache und aufgrund der noch zahlreichenden Unklarheiten erscheint es hier ein Abschlag vom Regelbedarf in Höhe von 30% angemessen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, z.B. Beschluss vom 27. April 2017, Az. L 7 AS 277/17 B ER). Hier ist deshalb ein Regelbedarf von monatlich nur 394,10 € anzusetzen (70% von 563,00). Zuzüglich Unterkunftskosten ergibt sich ein monatlicher Bedarf von 1.339,10 €. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 25.03.2026 gestellt wurde, ist für März 2026 nur ein Teilbetrag von 6 Dreißigsteln von 1.339,10 €. (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 SGB II) zu zahlen, mithin 267,82 €.
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Der Antragsteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im einstweiligen Rechtsschutz erlangten Leistungen nur vorläufig zugesprochen sind. Wenn im nachfolgenden Hauptsacheverfahren festgestellt wird, dass der Leistungsanspruch doch nicht besteht, dann sind die im einstweiligen Rechtsschutz erlangten Leistungen zu erstatten.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.