Inhalt

OLG München, Beschluss v. 18.05.2026 – 23 U 3938/23
Titel:

Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Verstoß gegen das Fragerecht und Nebenintervention von Aktionären in der Berufungsinstanz

Normenketten:
AktG § 131, § 246
COVMG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
ZPO § 71 Abs. 1, § 522 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Zwischenentscheidung über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention gemäß § 71 Abs. 1 ZPO kann im Rahmen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss getroffen werden. (Rn. 13 – 15)
2. Bei einer mit einer Anfechtungsklage verbundenen positiven Beschlussfeststellungsklage haben die nicht klagenden Aktionäre die Gelegenheit, einen die positive Beschlussfeststellung betreffenden Anfechtungsgrund ihrerseits (mit einem den Klägern entgegengesetzten Ziel) im Wege der Nebenintervention auf Seiten der beklagten Gesellschaft auch noch in der Berufungsinstanz geltend zu machen. Die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG muss hierzu ihnen nicht gewahrt werden. (Rn. 38 – 42)
1. Ein Verstoß gegen das Fragerecht der Aktionäre durch Deaktivierung der Copy & Paste-Funktion im Aktionärsportal führt zur Anfechtbarkeit sowohl negativer als auch positiver Beschlüsse der Hauptversammlung. (Rn. 24 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der aktienrechtliche Minderheitenschutz steht der einredeweisen Geltendmachung eines Beschlussmangels durch einen anderen Aktionär im Rahmen einer positiven Beschlussfeststellungsklage nicht entgegen. (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nebenintervention, Aktionärsrechte, Hauptversammlung, Beschlussanfechtung, Fragerecht, Prozesskosten, Beschlussfeststellung, Berufung, Anfechtungsfrist
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 07.09.2023 – 5 HK O 3385/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH vom -- – II ZR 66/2

Tenor

1. Die Nebenintervention der M SA auf Beklagtenseite ist zulässig.
2. Die Berufung der Kläger zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.09.2023, Aktenzeichen 5 HK O 3385/22, wird zurückgewiesen.
3. Die Kläger zu 1) und zu 2) haben die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention in zweiter Instanz zu je 1/2 zu tragen.
4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 105% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 335.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Kläger und die Nebenintervenientin sind Aktionäre der Beklagten. Die Kläger haben in erster Instanz mehrere in der virtuellen Hauptversammlung der Beklagten am 18.03.2022 festgestellte Beschlüsse angefochten, sowie positive Beschlussfeststellungsklagen erhoben. Als Anfechtungsgrund haben sie dabei u.a. einen Verstoß gegen das Fragerecht wegen Deaktivierens der Copy& Paste-Funktion im Internetportal, in dem Fragen im Vorfeld der Versammlung eingetragen werden konnten, geltend gemacht (LGU S. 10; Schriftsatz vom 20.03.2022 S. 52, Bl. 52 der LG-Akte). Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 07.09.2023, Az. 5 HK O 3385/22, Bezug genommen. Das Landgericht hat den Anfechtungsklagen wegen des Deaktivierens der Copy& Paste-Funktion stattgegeben und die positiven Beschlussfeststellungsklagen (betreffend die Beschlussfassungen TOP 6, TOP 7, TOP 8, TOP 9, TOP 10) abgewiesen.
2
Gegen die Teilklageabweisung wenden sich die Kläger zu 1) und zu 2) mit ihren Berufungen. Nachdem sie zunächst die Abweisung aller in erster Instanz erhobenen positiven Beschlussfeststellungsklagen angegriffen hatten, haben sie mit Schriftsätzen vom 23.04.2026 und 30.04.2026 den Rechtsstreit hinsichtlich der Beschlussfassungen TOP 6, Top 8 und TOP 9 (Sonderprüferbestellungen) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich den Teilerledigungserklärungen mit Schriftsatz vom 12.05.2026 angeschlossen.
3
Die Kläger beantragen zuletzt:
(1. Für erledigt erklärter Antrag bzgl. TOP 6)
2. unter Abänderung des am 07.09.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 5 HK O 3385/22, festzustellen, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 18. März 2022 den unter TOP 7 zur Abstimmung gestellten Beschluss mit folgendem Inhalt beschlossen hat:
„Die Hauptversammlung beschließt in Bezug auf die Veräußerung und Übertragung der Beteiligungen an den Konzerngesellschaften der M AG in (…) auf die M SA mit Sitz in Z. sowie im Zusammenhang mit der Veräußerung des operativen Geschäfts der M AG an die M SA sowie im Zusammenhang mit der Veräußerung von Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens sowie Verbindlichkeiten der M AG an die M SA gemäß des am 05. März 2021 unterzeichneten und mit Ablauf des 31. März 2021 in Kraft getretenen Vertrags über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen und Vermögensgegenständen zwischen der M AG und der M SA die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG, insbesondere auch gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG sowie §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, gegen gegenwärtige und seit dem Jahr 2021 ausgeschiedene ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der M AG sowie gegen die Großaktionärin M SA und deren Präsidenten, CEO und mittelbaren Mehrheitsgesellschafter, Herrn S., sowie die unmittelbare Muttergesellschaft der M SA, die S SA mit Sitz in Z.
Als Besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. L bestellt. Für den Fall, dass Herr Dr. L. sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Dr. H. bestellt. Der Besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.“
(3. Für erledigt erklärter Antrag bzgl. TOP 8)
(4. Für erledigt erklärter Antrag bzgl. TOP 9)
5. unter Abänderung des am 07.09.2023 verkündeten Urteils des Landgericht (sic) München I, Az.: 5 HK O 3385/22, festzustellen, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 18. März 2022 den unter TOP 10 zur Abstimmung gestellten Beschluss mit folgendem Inhalt beschlossen hat:
„die Hauptversammlung beschließt in Bezug auf die Beschäftigung einer unmittelbaren Angehörigen des (ehemaligen) Alleinvorstands der M AG, Herrn S., bei der M AG die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 148 Abs. 1 AktG, insbesondere auch gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117 AktG sowie §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, gegen gegenwärtige und seit dem Jahr 2021 ausgeschiedene ehemalige Mitglieder des Vorstands, namentlich Herrn S., sowie gegen gegenwärtige und ehemalige Mitgliedern (sic) des Aufsichtsrats der M AG.
a (…).
b. Als Besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. L. bestellt. Für den Fall, dass Herr Dr. L. sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Dr. H. bestellt. Der Besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützen lassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.“
4
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
5
Mit Schriftsatz vom 18.06.2024 ist die M SA als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite dem Rechtsstreit beigetreten; sie macht einredeweise geltend, dass die von den Klägern begehrten Beschlüsse nicht gerichtlich festgestellt werden könnten, weil sie gemäß Feststellung des Landgerichts München I im von den Klägern angegriffenen Urteil gegen das Gesetz (§§ 1 Abs. 2 S. 2 COVMG, 131 Abs. 1 S. 1 AktG) verstießen (Bl. 87 f. der OLG-Akte). Mit Schriftsätzen vom 28.06.2024 und 01.07.2024 haben die Kläger die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt (Bl. 88, 91 der OLG-Akte).
6
Der Senat hat mit Beschluss vom 12.02.2026 (Bl. 140/148 der OLG-Akte) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Zulässigkeit der Nebenintervention der M SA auf Beklagtenseite festzustellen, sowie die Berufung der Kläger nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf diesen Beschluss, die hierzu eingegangenen Gegenerklärungen vom 23.04.2026 (Bl. 153/170 der OLG-Akte) und vom 30.04.2026 (Bl. 173/179), sowie die weiteren gewechselten Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen.
II.
7
1. Der Beitritt der M SA als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite durch Schriftsatz vom 18.06.2024 (Bl. 87 f. der OLG-Akte) ist zulässig (1.1.). Die diesbezügliche Zwischenentscheidung über die Anträge der Kläger zu 1) und 2) auf Zurückweisung der Nebenintervention (Bl. 88, 91 der OLG-Akte) gemäß § 71 Abs. 1 ZPO konnte auch im Rahmen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO getroffen werden (1.2.).
8
1.1. Der Beitritt der Nebenintervenientin ist zulässig.
9
Die Nebenintervenientin hat den Beitritt gemäß § 70 ZPO prozesswirksam durch Anwaltsschriftsatz erklärt.
10
Das gemäß § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen der unterstützten Partei besteht und wurde von der Nebenintervenientin gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht: Die Nebenintervenientin ist unstreitig Aktionärin der Beklagten (LGU S. 6). Als solche ist sie unmittelbar von der Entscheidung über die berufungsgegenständlichen positiven Beschlussfeststellungsanträge betroffen. Eine Klagestattgabe hätte nämlich Gestaltungswirkung inter omnes (Grigoleit/Ehmann/Kochendörfer, 3. Aufl. 2025, AktG § 246 Rn. 36), also gerade auch gegenüber der Nebenintervenientin. Diese ist deshalb sogar streitgenössische Nebenintervenientin gemäß § 69 ZPO (vgl. BGH NJW 1980, 1465, 1468).
11
Die Nebenintervention konnte ausweislich der Regelung des § 66 Abs. 2 ZPO ohne weiteres auch noch in zweiter Instanz erklärt werden. Der Beitritt zu diesem Zeitpunkt ist vorliegend auch nicht gemäß § 242 BGB treuwidrig. Vielmehr brauchte die Nebenintervenientin, die sich gegen die von den Klägern begehrte positive Beschlussfeststellung wendet, nicht aktiv zu werden, solange der in der Hauptversammlung verkündete negative Beschluss in der Welt war (BGH NJW 1980, 1465, 1468), jedenfalls also, solange er noch nicht vom Landgericht für ungültig erklärt worden war.
12
Ob die von der Nebenintervenientin erhobene Einrede gegen die positive Beschlussfeststellung präkludiert oder sonst nicht durchgreifend ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention, sondern der Begründetheit der positiven Beschlussfeststellungsklagen (hierzu unten).
13
1.2. Die Zwischenentscheidung über die Anträge der Kläger zu 1) und 2) auf Zurückweisung der Nebenintervention (Bl. 88, 91 der OLG-Akte) gemäß § 71 Abs. 1 ZPO kann im Rahmen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO getroffen werden.
14
Dem steht nicht die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegen, wonach über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Die mündliche Verhandlung kann gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bei Zustimmung der Parteien durch ein schriftliches Verfahren ersetzt werden. Nichts anderes gilt für das in § 522 Abs. 2 ZPO ausdrücklich gesetzlich zugelassene schriftliche Verfahren (OLG München MDR 2016, 1046; BeckOK ZPO/von Selle, 1.9.25, ZPO § 71 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 71 Rn. 3; Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 71 Rn. 2), ohne dass es hierfür einer Zustimmung der Parteien bedürfte (OLG München MDR 2016, 1046; BeckOK ZPO/von Selle, aaO, § 71 Rn. 5).
15
Die Entscheidung über den Zwischenstreit kann im Rahmen der Endentscheidung getroffen werden (vgl. BGH NJW 1963, 2027). Sie ergeht dann im Falle des § 522 Abs. 2 ZPO konsequenterweise als Beschluss (vgl. BGH NJW 2016, 1020 Ls. 2 zur Parallelproblematik im selbständigen Beweisverfahren).
16
6. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.09.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
17
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.02.2026 wird Bezug genommen. Die Ausführungen in den Gegenerklärungen der Kläger führen zu keinem anderen Ergebnis.
18
2.1. Dabei war in der Sache nur noch über die Berufungen betreffend die positiven Beschlussfeststellungsklagen der Kläger bezüglich der Beschlussfassungen TOP 7 und TOP 10 zu entscheiden, mit denen jeweils die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und der Einsetzung besonderer Vertreter begehrt wurde. Soweit sich die Berufungen ursprünglich auch auf die Beschlussgegenstände TOP 6, TOP 8 und TOP 9 (jeweils Einsetzung von Sonderprüfern) bezog, wurde die Hauptsache von den Parteien wirksam übereinstimmend für erledigt erklärt gemäß § 91a Abs. 1 ZPO. Die Berufungen waren auch diesbezüglich zulässig (zu diesem Erfordernis Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 91a Rn. 28). Die Rechtshängigkeit der Hauptsache ist insoweit also entfallen (Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 91a Rn. 17).
19
2.2. Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) ist bezüglich der noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklagen zulässig, jedoch unbegründet. Die noch streitgegenständlichen positiven Beschlussfeststellungsklagen sind zulässig, aber unbegründet.
20
2.2.1. Die positiven Beschlussfeststellungsklagen sind statthaft. Die Klageart kommt grundsätzlich – und auch hier – in Betracht, wenn ein ablehnender negativer Beschluss angegriffen wird (Koch, 19. Aufl. 2025, AktG § 246 Rn. 42). Sie muss mit der negativen Beschlussanfechtung verbunden werden (Grigoleit/Ehmann/Kochendörfer, aaO, § 246 Rn. 36, 39). Dies ist hier geschehen.
21
2.2.2. Die positiven Beschlussfeststellungsklagen sind unbegründet.
22
Die positiven Beschlüsse, die festzustellen die Kläger begehren, sind in gleicher Weise mit einem relevanten Anfechtungsgrund behaftet, wie es die von den Klägern erfolgreich angefochtenen Negativbeschlüsse waren (2.2.2.1.). Dieser Anfechtungsgrund wurde vorliegend von der Nebenintervenientin der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtswirksam geltend gemacht und steht daher der positiven Beschlussfeststellung entgegen (2.2.2.2.).
23
2.2.2.1. Die festzustellenden positiven Beschlüsse wären hier in gleicher Weise rechtswidrig und anfechtbar, wie dies die korrespondierenden angefochtenen negativen Beschlüsse waren.
24
2.2.2.1.1. Das Landgericht hat zu Recht die Ablehnungsbeschlüsse für nichtig erklärt, weil die Beklagte die Copy & Paste-Funktion in dem Internetportal, in dem die Aktionäre Fragen eintragen konnten, deaktiviert hatte und darauf nur auf der konkreten Eingabemaske des Investorenportals, nicht aber schon vorab in der Einberufung gesondert hingewiesen hatte (LGU S. 28 f.).
25
Ausweislich der tatbestandlichen Feststellung des Landgerichts war es in erster Instanz unstreitig, dass die Eingabemaske am Aktionärsportal so gestaltet war, dass jede Frage einzeln in die dort bereit gestellte Eingabemaske eingegeben werden musste; die Möglichkeit einer Eingabe per Copy & Paste-Funktion war deaktiviert worden, worauf in dem Aktionärsportal hingewiesen wurde (LGU S. 8). Hieran ist der Senat gemäß § 314 ZPO gebunden; die Kläger haben dagegen keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt.
26
Soweit der Kläger zu 1) nunmehr in seiner Gegenerklärung mit Nichtwissen bestreitet, dass außer ihm noch andere Aktionäre von der Deaktivierung betroffen gewesen seien, ist dies nicht mehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Deaktivierung der Funktion war zentrales Streitthema bereits in der ersten Instanz; das Landgericht wie auch die Kläger hatten dort ihre Argumentation zentral (auch) auf diesen Aspekt gestützt. Von einer Einschränkung dergestalt, dass nur gegenüber den Klägern die Beschränkung bestand, war dabei jedoch an keiner Stelle auch nur ansatzweise die Rede.
27
Der Senat ist abgesehen davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Copy & Paste-Funktion gegenüber allen Aktionären deaktiviert war: Auch nach dem Klägervortrag in der ersten Instanz war die betreffende Funktion in der im Investorenportal bereitgestellten Eingabemaske deaktiviert (Schriftsatz vom 20.03.2022 S. 52, Bl. 52 der LG-Akte). Damit unterliegt es vorliegend keinem vernünftigen Zweifel, dass sämtliche Aktionäre, die über eben diese Eingabemaske ihre Fragen hätten anbringen sollen und müssen (LGU S. 7), davon betroffen waren.
28
Damit hat die Beklagte gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG, § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verstoßen. Auf die überzeugende Begründung des Landgerichts hierzu, der sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen (LGU S. 27 ff.).
29
Dabei greift der Anfechtungsausschluss des § 1 Abs. 7 COVMG hier unbeschadet der Argumentation des LG auch schon deswegen nicht, weil von einem vorsätzlichen Verstoß seitens der Beklagten auszugehen ist. Nach deren eigenem Sachvortrag hatten die für die Beklagte Handelnden die Deaktivierung der Copy & Paste-Funktion bewusst und gezielt veranlasst, um Missbrauch vorzubeugen, konkret, um zu verhindern, dass kurz vor Ablauf der Frist noch umfangreiche, u.U. inhaltlich nicht bewältigbare Fragenkataloge eingereicht werden konnten (Schriftsatz vom 18.07.2022 S. 36, Bl. 124 der LG-Akte; Schriftsatz vom 20.06.2023 S. 2, Bl. 421 der LG-Akte; Schriftsatz vom 01.08.2023 S. 4, Bl. 429 der LG-Akte). Es war den für die Beklagte Handelnden somit klar, dass sie auf diese Weise die Einbringung bestimmter Fragen kurz vor Fristablauf verhindern würden. Gleichzeitig musste ihnen dabei aber bewusst gewesen sein, dass nicht alle Fragen, die kurz vor Fristablauf mit der Absicht der Nutzung der Copy & Paste-Funktion hätten gestellt werden sollen, automatisch und durchgängig missbräuchlich gewesen wären. Folglich müssen die seitens der Beklagten maßgeblich Handelnden billigend in Kauf genommen haben, dass mit dieser Maßnahme auch nicht missbräuchliche, sachgerechte und wichtige (lange) Fragen unterbunden würden. Sie handelten daher mit (bedingtem) Vorsatz bezüglich einer rechtswidrigen Verkürzung des Fragerechts; ein entschuldigender Rechtsirrtum liegt nicht vor. Ein solcher wurde im Übrigen von der Beklagten auch gar nicht in einer den vom BGH (MDR 2023, 1446 Rn. 14 f.) hierzu aufgestellten Grundsätzen genügenden Weise substantiiert vorgetragen.
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2.2.1.2. Dieser Verfahrensfehler würde auch zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit der positiven Beschlüsse, deren Feststellung die Kläger beantragen, führen.
31
Es geht um ein und dieselbe Willensbildung in der Hauptversammlung vom 18.03.2022 unter TOP 7 und TOP 10. Genau diese ist in der oben genannten Weise in relevanter, durchgreifender Weise fehlerbehaftet, weil das vorherige Fragerecht der Aktionäre und damit letztlich auch ihr Teilnahmerecht an der Hauptversammlung, also ihr Recht, in angemessen informierter Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und aufgeklärt und selbstbestimmt mitentscheiden zu können, rechtswidrig beschnitten worden war. In der virtuell durchgeführten Hauptversammlung selbst war keine Zwei Wege-Kommunikation eingerichtet (LGU S. 9 oben). Damit ist der Verfahrensfehler für die betreffende Willensbildung und dabei entgegen der Ansicht der Kläger (Gegenerklärung Kläger zu 1 S. 12 f.; Gegenerklärung Kläger zu 2 S. 6) gerade auch für die begehrten positiven Beschlussfassungen relevant. Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Fehler – wie hier – in das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Aktionäre eingreift und dadurch dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (BGH NJW 2019, 699 Rn. 38; Grigoleit/Ehmann/Gansmeier, aaO, § 243 Rn. 8).
32
Dem halten die Kläger vergeblich entgegen, dass die Nebenintervenientin sich auf den Fehler nicht berufen könne, weil sie ohnehin einem Stimmverbot unterlegen gewesen sei (Gegenerklärung Kläger zu 1 S. 13; Gegenerklärung Kläger zu 2 S. 6). Auch ein Aktionär, der am Ende nicht abstimmen darf, weil er einem Stimmverbot unterliegt, muss sich uneingeschränkt an der vorangehenden Willensbildung beteiligen können, etwa indem er Fragen stellen, sowie auch Fragen von anderen Aktionären zur Kenntnis nehmen und darauf reagieren können muss (vgl. Koch, 20. Aufl. 2026, AktG § 131 Rn. 4).
33
2.2.2.2. Der Anfechtungsgrund wurde vorliegend von der Nebenintervenientin in der Berufungsinstanz rechtswirksam geltend gemacht und steht daher der positiven Beschlussfeststellung entgegen.
34
2.2.2.2.1. Eine positive Beschlussfeststellung setzt grundsätzlich voraus, dass der festzustellende Beschluss nicht seinerseits gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt (BGH NZG 2011, 902 Rn. 9; Koch, aaO, § 246 Rn. 42). Dies hat der Gesetzgeber nunmehr auch ausdrücklich in § 115 HGB für die Personenhandelsgesellschaften geregelt. Handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern nur um einen Anfechtungsgrund, müssen die Anfechtungsbefugten, vor allem die Aktionäre, Gelegenheit haben, den Mangel ihrerseits klageweise (mit einem den Klägern entgegengesetzten Ziel) geltend zu machen (BGH NJW 1980, 1465, 1468). Dazu können sie als streitgenössische Nebenintervenienten auf Seiten der verklagten Gesellschaft beitreten und den Mangel des Beschlusses, dessen Feststellung die Kläger wünschen, im laufenden Prozess einredeweise geltend machen (BGH NJW 1980, 1465, 1468).
35
Die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 14.06.2018 (Az. 18 U 36/17; GmbHR 2018, 921 ff.) führt zu keinen abweichenden Rechtsgrundsätzen. Vielmehr bestätigt das OLG Köln ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die oben zitierte Entscheidung des BGH vom 13.03.1980, dass Anfechtungsgründe im Rahmen einer positiven Beschlussfeststellungsklage durch eine Nebenintervention geltend gemacht werden könnten (OLG Köln GmbHR 2018, 921, 922).
36
2.2.2.2.2. Nach diesen Grundsätzen hat die Nebenintervenientin hier den gegen die begehrten positiven Beschlussfeststellungen in gleicher Weise wie gegen die negativen Beschlüsse bestehenden Anfechtungsgrund rechtswirksam geltend gemacht.
37
Die Geltendmachung durch sie ist in der vom BGH vorgezeichneten, oben beschriebenen Weise erfolgt. Entgegen der Ansicht der Kläger (Gegenerklärung Kläger zu 1 S. 12) genügte hier der Verweis auf die Feststellungen im Landgerichtsurteil zu dem Beschlussmangel. Denn das Landgericht hat in seinem Urteil dezidiert ausgeführt, worin dieser Mangel bestand. Die Bezugnahme der Nebenintervenientin auf diese Darlegungen lässt die erforderliche Klarheit mithin nicht missen. Es war ihr ferner nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Beschlussmangel zu berufen, der daraus resultiert, dass der Vorstand der Beklagten bewusst die Copy & Paste-Funktion deaktiviert hatte (entgegen Gegenerklärung Kläger zu 1 S. 14). Die Handlungen des Vorstands der Beklagten können nicht der Nebenintervenientin entgegengehalten werden. Das gilt umso mehr, als die Beklagte klargestellt hat, dass es insofern keine Abstimmung zwischen ihr und der Nebenintervenientin gegeben hatte (Schriftsatz vom 12.05.2026 S. 2). Die Klägerin hat Gegenteiliges nicht konkret und substantiiert behauptet noch bewiesen.
38
Der Beitritt als Nebenintervenientin war in der Berufungsinstanz noch zulässig und wirksam (s.o.).
39
Die Nebenintervenientin ist befugt, den Fehler geltend zu machen, denn sie ist als Aktionärin grundsätzlich anfechtungsbefugt (BGH NJW 1980, 1465, 1468). Eine eigene individuelle Betroffenheit von der Beschneidung des Fragerechts ist dabei nicht nötig (Grigoleit/Ehmann/Kochendörfer, aaO, § 245 Rn. 6). Es ist daher unerheblich, ob die Nebenintervenientin selbst Fragen kurz vor Fristablauf mittels der deaktivierten Copy & Paste-Funktion stellen wollte oder nicht.
40
Die Nebenintervenientin brauchte hier auch nicht schon in der Hauptversammlung einen Widerspruch zu Protokoll erklären. Denn solange der verkündete ablehnende Beschluss in der Welt ist, kann von einem mit diesem Beschluss im Ergebnis einverstandenen Aktionär nicht erwartet werden, dass er sich gegen einen seiner Ansicht nach vielleicht gar nicht vorhandenen zustimmenden Beschluss, dessen verbindliche Feststellung, wenn überhaupt, dann erst in Zukunft zu erwarten ist, vorsorglich wehrt (BGH NJW 1980, 1465, 1468).
41
Aus dem gleichen Grund war entgegen der Ansicht der Kläger in den Gegenerklärungen die Wahrung der Anfechtungsfrist durch die Nebenintervenientin gemäß § 246 Abs. 1 AktG nicht nötig; es genügte die Erhebung der Einrede im laufenden Prozess (BGH NJW 1980, 1465, 1468). Der BGH löst mit dieser Rechtsprechung ein Spannungsverhältnis: Einerseits wäre es nicht interessengerecht, von einem Aktionär, der mit dem aktuell festgestellten negativen Beschlussergebnis einverstanden ist, zu erwarten, dass er sich gegen einen seiner Ansicht nach vielleicht gar nicht vorhandenen zustimmenden Beschluss, dessen Feststellung maximal in Zukunft denkbar ist, vorsorglich wehrt; andererseits soll ein einmal gerichtlich festgestellter positiver Beschluss nicht nachträglich wieder durch ein weiteres Beschlussmängelverfahren vernichtet werden können (BGH aaO). Die Lösung liegt darin, dass der Aktionär als Nebenintervenient der Gesellschaft in demselben Prozess, in dem die betreffende Beschlussfassung in Rede steht, die Beschlussmängel einredeweise geltend macht (BGH aaO). Letzteres ist dabei unabhängig von der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, weil diese starre Frist, wenn sie, wie die Kläger dies vertreten, an die Veröffentlichung der Beschlussmängelklage anknüpfen würde, den Aktionär doch zu einer frühen vorsorglichen Klage gegen einen so (noch) nicht festgestellten positiven Beschluss zwingen würde, die von ihm, wie dargelegt, in derart engen zeitlichen Grenzen gerade nicht erwartet werden soll. Die Formulierung der einredeweisen Geltendmachung ist dabei im umfassenden prozessualen Sinn zu verstehen; ob es sich dabei, wie die Kläger ausführen, materiellrechtlich um eine Einwendung handelt, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle (vgl. § 146 ZPO, der unter dem Begriff der „Einrede“ auch materiellrechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung erfasst; vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 47. Aufl. 2026, Vorb § 253 Rn. 48; § 146 Rn. 2).
42
Die dargestellten teleologischen Erwägungen treffen auch auf den hier zu entscheidenden Fall zu. Auch hier geht es darum, dass sich die Nebenintervenientin gegen eine positive Beschlussfassung wehrt, die so (noch) nicht festgestellt ist.
43
Der Verweis der Kläger auf den Wortlaut des § 246 Abs. 1 AktG (Gegenerklärung Kläger zu 1 S. 7) führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine positive Beschlussfassung, wie die Kläger sie begehren, ist bis heute noch nicht festgestellt. Abgesehen davon erhebt die Nebenintervenientin gerade keine Klage gegen die positive Beschlussfassung; vielmehr tritt sie einer auf eine derartige Beschlussfeststellung gerichteten Klage entgegen.
44
Auch die Gesetzessystematik rechtfertigt entgegen der Klägermeinung (Gegenerklärung Kläger zu 1 S. 8) nicht die Anwendung der Anfechtungsfrist auf die Einwendung der Nebenintervenientin. Dass viele Aktionärsrechte aus dem AktG fristgebunden sind (Gegenerklärung Kläger zu 1 S. 8), mag sein, ändert aber nichts an der Notwendigkeit, den zeitlichen Rahmen für die vorliegende Konstellation anhand der Interessenlage zu bestimmen, so wie oben geschehen.
45
Weiter trifft es die Kläger hier auch nicht unzumutbar, dass die Nebenintervenientin den Beschlussmangel, den die Kläger für ein und dieselbe Willensbildung in der Hauptversammlung in Richtung der negativen Beschlussfeststellung in erster Instanz selbst ausdrücklich und nachdrücklich verfolgt haben, eben dieser Willensbildung in Richtung einer möglichen positiven Beschlussfeststellung noch in zweiter Instanz entgegenhalten.
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Schließlich ist die Erhebung der Einrede durch die Nebenintervenientin in der Berufungsinstanz nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Das folgt schon daraus, dass sie auf unstreitigen Tatsachen fußt (vgl. BGH NJW 2008, 3434). Zum anderen kommt eine Zurückweisung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Geltendmachung durch die Nebenintervenientin, die sich eben nicht an den ursprünglich festgestellten negativen Beschlüssen störte, sondern nur und erst an den nun von den Klägern begehrten positiven Beschlussfeststellungen, erst erwartet werden konnte, als die negativen Beschlüsse für ungültig erklärt wurden (s.o., BGH NJW 1980. 1465, 1468). Das ist aber erstmals durch das Urteil des Landgerichts erfolgt. Eine vorherige Geltendmachung des Anfechtungsgrundes oblag der Nebenintervenientin also nicht, weshalb sie eine solche auch nicht nachlässig versäumt hat (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Vielmehr durfte sie die Einrede wie auch ihren Beitritt, wie geschehen, in der sich an das Ersturteil anschließenden Berufungsinstanz nachholen.
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Deshalb greift auch der Hinweis der Kläger auf die Prozessökonomie nicht durch: In den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO ist es einem Nebenintervenienten gemäß § 66 Abs. 2 ZPO grundsätzlich – und auch hier – ausdrücklich gesetzlich gestattet, noch seinen Beitritt zu erklären und Verteidigungsmittel (seien es nun Einreden oder Einwendungen im materiellrechtlichen Sinn) geltend zu machen.
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2.2.2.2.3. Der aktienrechtliche Minderheitenschutz führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in den Gegenerklärungen der Kläger vorgebrachten Argumente.
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Der Minderheitenschutz kann nicht verhindern, dass ein anderer Aktionär (hier die Nebenintervenientin der Beklagten) in rechtlich zulässiger Weise einen bestehenden (und überdies von der Minderheit für die nämliche Willensbildung selbst aufgegriffenen und gerügten) Anfechtungsgrund geltend macht. Ein anfechtbarer Beschluss wird nicht dadurch unanfechtbar, dass er im Interesse einer Aktionärsminderheit liegt. Wären die Beschlüsse sogleich in der Hauptversammlung positiv gefasst und festgestellt worden, hätte sich die Nebenintervenientin hiergegen mit einer Anfechtungsklage wenden können. In entsprechender Weise muss sie im Rahmen der positiven Beschlussfeststellungsklage den gegebenen Anfechtungsgrund im laufenden Verfahren, in der vom BGH für diese Konstellation vorgesehenen Weise, geltend machen können.
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Dieses Ergebnis erscheint auch interessengerecht, denn die Aktionärsminderheit wird entgegen der Ansicht der Kläger nicht in unzumutbarer Weise rechtlos gestellt.
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Die Kläger begehren nach der Erledigungserklärung noch die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen unter Bestellung von besonderen Vertretern. Unter den Voraussetzungen des § 148 AktG kommt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Aktionärsminderheit in gesetzlicher (bzw. gerichtlich angeordneter) Prozessstandschaft in Betracht (Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz, aaO, § 148 Rn. 1). Die dazu jeweils erforderlichen einschränkenden Voraussetzungen – etwa die für § 142 Abs. 2 AktG bzw. § 148 Abs. 1 AktG nötigen Mindestquoren – sind dabei hinzunehmende gesetzliche Wertungen. Gleiches gilt für das von den Klägern nochmals hervorgehobene (Gegenerklärung Klage zu 1 S. 14 f.) Vorschusserfordernis im Falle einer entsprechenden Klage der Minderheit gemäß § 12 GKG, §§ 402, 379 ZPO. All dies darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Gericht einen rechtswidrigen und deshalb rechtswirksam angefochtenen Beschluss positiv feststellt. Letzteres würde im Übrigen die Aktionäre, die den Anfechtungsgrund geltend gemacht haben, ungerechtfertigt rechtlos stellen.
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Des Weiteren würde der Vorstand, der gezielt Verfahrensfehler in eine Beschlussfassung einbauen würde, um die Rechte einer Minderheit auszuhebeln (wie die Kläger dies befürchten), dieser Minderheit gegenüber grundsätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht haften (vgl. Grigoleit/Grigoleit/Tomasic, aaO, § 93 Rn. 173) bzw. gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (vgl. Grigoleit/Grigoleit/Tomasic, aaO, § 93 Rn. 175).
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3. Die Revision war entgegen der Ausführungen der Kläger nicht zuzulassen. Die hier angewandten zentralen Rechtsgrundsätze sind bereits höchstrichterlich geklärt. Das gilt namentlich für die Art und Weise, wie ein Anfechtungsgrund gegen die positive Beschlussfeststellungsklage geltend gemacht werden kann. Dabei hat der BGH in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1980 insbesondere auch den zeitlichen Rahmen für die Geltendmachung des Beschlussmangels durch eine Nebenintervenientin der Gesellschaft festgelegt: „in demselben Prozeß“ (BGH NJW 1980, 1465, 1468). Ergänzt und flankiert wird dies durch § 66 Abs. 2 ZPO.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO.
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Es entsprach vorliegend billigem Ermessen, dass die Kläger auch die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Zwar wurde die hier tragende Einwendung gegen die positive Beschlussfeststellungsklage der Kläger erst dadurch rechtlich relevant, dass sie von der Nebenintervenientin in der zweiten Instanz und also nach Rechtshängigkeit geltend gemacht wurde. Jedoch kann im Rahmen des § 91a ZPO zum Nachteil der Klagepartei zu berücksichtigen sein, wenn mit der Geltendmachung der Einrede oder Einwendung im Prozess zu rechnen war und die Klagepartei mithin insoweit auf eigenes Kostenrisiko geklagt hatte (Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 91a Rn. 58.50). Letzteres ist hier der Fall. Die Kläger mussten von vornherein damit rechnen, dass sich einer ihrer Mitaktionäre bezüglich der streitgegenständlichen Abstimmungen in der Hauptversammlung zur Abwehr einer daraus möglicherweise resultierenden positiven Beschlussfeststellung erforderlichenfalls exakt auf denjenigen Willensbildungsmangel berufen würde, den die Kläger in der ersten Instanz höchstselbst gegen die aus den nämlichen Abstimmungen fußende negative Beschlussfeststellung geltend gemacht haben. Die Kläger selbst haben die hier inmitten stehende Willensbildung der Hauptversammlung mit dem Argument der fehlenden Copy & Paste-Funktion angegriffen. Sie mussten es folglich kommen sehen und die kostenmäßigen Konsequenzen dafür tragen, dass die Nebenintervenientin im laufenden Prozess dieses Argument in Bezug auf dieselbe Willensbildung aufgreifen würde, wenn die Prozesslage dies aus ihrer Sicht erforderlich machen würde. Der Nebenintervenientin ist dabei auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen, indem sie den Mangel erst in der zweiten Instanz vorgebracht hat. Denn erst infolge der Entscheidung des Landgerichts, durch die die negative Beschlussfeststellung für nichtig erklärt wurde, musste sie sich veranlasst sehen, eine an deren Stelle möglicherweise tretende positive Beschlussfeststellung zu verhindern (s.o.).
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5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO, in Übereinstimmung mit dem Landgericht (LGU S. 38), festgesetzt.