Titel:
Bankrott, Insolvenzverfahren, Gesamtfreiheitsstrafe, Bewährungsaussetzung, Schadenshöhe, Sozialprognose, Einziehung
Normenkette:
StGB §§ 283, 283a
Leitsatz:
Verneinung des besonders schweren Falles (§ 283a StGB) bei einem „ungeplanten“ Bankrott.
Schlagworte:
Bankrott, Insolvenzverfahren, Gesamtfreiheitsstrafe, Bewährungsaussetzung, Schadenshöhe, Sozialprognose, Einziehung
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Urteil vom 02.12.2025 – 47 Ls 1521 Js 1736/24
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1204
Tenor
I. Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.12.2025 wird auf die Berufung des Angeklagten hin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Bankrotts in drei tatmehrheitlichen Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
102.575 € werden als Wertersatz eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
III. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Die Berufungsgebühr wird um ein Drittel ermäßigt.
Soweit durch die Berufung der Staatsanwaltschaft ausscheidbare Kosten entstanden sind, trägt sie die Staatskasse.
§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 6, §§ 53, 73, 73c StGB
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
1
Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten wegen Bankrotts schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung gegen ihn über 102.575 € getroffen. Dagegen richtete sich die umfassende Berufung des Angeklagten und die auf die Rechtsfolgen beschränkte, zulasten des Angeklagten geführte Berufung der Staatsanwaltschaft. Beide Berufungen wurden form- und fristgerecht eingereicht.
2
Der Angeklagte, der über keine formale Ausbildung verfügt, war lange Zeit in Deutschland als Kurierfahrer tätig, seit 2019 dann als Unternehmer im Kurier- und Paketauslieferdienst mit angestellten Fahrern. Nach der diesem Urteil zugrunde liegenden Insolvenz wanderte er 2024 in die Schweiz aus, wo er eine feste Anstellung als Monteur von Solaranlagen gefunden hat. Er verdient monatlich rund 5.200 € netto, einschließlich des schweizerischen Kindergeldes. Der Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei Kinder im Alter von zwei bis fast vier Jahren. Die Ehefrau geht keiner Erwerbsarbeit nach. Weiterhin hat er noch ein zweijähriges Kind aus einer außerehelichen Beziehung, für das er monatlich 250 € bis 400 € an Unterhalt aufbringt.
3
Der Angeklagte erzielt weiterhin monatlich 800 € aus der Vermietung einer kreditfinanzierten Immobilie. Diese Mieteinkünfte sind durch das Finanzamt Ansbach gepfändet.
4
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
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Die Berufungsstrafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
6
Der Angeklagte war seit 2019 und auch im Tatzeitraum alleiniger Geschäftsführer und seit Mitte 2022 auch Alleingesellschafter der … GmbH (fortan: GmbH) mit Sitz in T. Unternehmensgegenstand der GmbH war die Durchführung von Kurierdiensten und Gütertransport. Die GmbH hatte zum Ende des Jahres 2023 zehn Arbeitnehmer, die als Kurierfahrer tätig waren. Die Firmenfahrzeuge waren kreditfinanziert und an die Bank sicherungsübereignet.
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Alleiniger Auftraggeber der GmbH war zuletzt ein Vertragskunde von A, der Zeuge C. Als A die Vertragsbeziehung zum 31.12.2023 kündigte, um künftig die Auslieferung der Pakete in Eigenregie zu betreiben, stand die GmbH ohne jedes Einkommen da. Sie zahlte die Dezembergehälter nicht mehr, wobei die monatliche Gesamtgehaltssumme bei rund 45.000 € lag. Zum 10.01.2024 wurden zudem Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes … über 12.788,77 € zur Zahlung fällig, die die GmbH ebenso wenig beglich.
8
Am 09.01.2024 zahlte C die letzte Rechnung der GmbH für die durchgeführten Paketauslieferungen und überwies ihr 88.392,46 €, sodass sich auf dem Firmenkonto der GmbH bei der V-Bank ein Guthaben von 102.356,11 € ergab. Der Angeklagte, der wusste, dass er durch die Abverfügung dieses Geldes die GmbH in die Zahlungsunfähigkeit bringen würde, hob es aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses bei drei Gelegenheiten bar – in den Fällen 1 und 2 in der Filiale, im Fall 3 am Geldautomaten der V-Bank, jeweils in T – ab und verwendete es anschließend für eigene Zwecke. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass die Gläubiger der GmbH deshalb leer ausgehen würden. Im Einzelnen:
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Fall
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Datum
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Abgehobener Betrag in €
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1
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10.01.2024
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70.000
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2
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10.01.2024
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32.300
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3
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15.01.2024
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[275]
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Summe: 102.575
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Am 23.01.2024 stellte der Angeklagte für die GmbH Insolvenzantrag. Das Amtsgericht … eröffnete das Insolvenzverfahren über deren Vermögen mit Beschluss vom 05.12.2024. Zum 07.02.2025 waren Forderungen i.H.v. 195.046,23 € zur Tabelle angemeldet. Dem stand keine zu verteilende Masse gegenüber.
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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
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Die Überzeugungsbildung zur Sache stützt sich auf das Geständnis des Angeklagten, sowie auf die mit dem Geständnis korrespondierende und es stützende Beweisaufnahme, namentlich auf die eingeführten Urkunden und auf die verlesene Aussage der Zeugin E.
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Damit hat sich der Angeklagte – wie tenoriert – des Bankrotts in drei tatmehrheitlichen Fällen schuldig gemacht. Im Fall 1 führte er durch die Abhebung von 70.000 € die Zahlungsunfähigkeit herbei (§ 283 Abs. 2 StGB), weil dadurch fälligen Forderungen der Arbeitnehmer und des Finanzamtes von insgesamt 57.788,77 € nur noch ein Guthaben von rund 32.500 € gegenüber stand und weitere liquide Mittel nicht vorhanden und auch nicht mehr zu erwarten waren. Die weiteren Abhebungen (Fälle 2 und 3) beurteilen sich nach § 283 Abs. 1 StGB, weil da die Krise in Form der Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit (§ 283 Abs. 6 StGB) lag vor, weil die GmbH ab dem 10.01.2024 ihre Zahlungen eingestellt hat (zum Begriff vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., vor § 283 Rn. 13) und im Übrigen später auch das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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1. Die Strafkammer legte in allen Fällen den Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) an.
14
a) Die Voraussetzungen der Regelbeispiele gem. § 283a Satz 2 StGB lagen nicht vor. Insbesondere stellte sich das Handeln des Angeklagten nicht als solches aus Gewinnsucht i.S.d. § 283a Satz 2 Nr. 1 StGB dar. Gewinnsucht ist gegeben, wenn das Gewinnstreben auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß gesteigert ist. Sie geht über ein legitimes Gewinnstreben hinaus. Erforderlich ist eine besondere Rücksichtslosigkeit, mit der sich der Täter um seiner eigenen Vorteile willen über die Interessen der Gläubiger und über die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinwegsetzt; sie ist ein Streben nach Gewinn um jeden Preis (BGH, Urteil vom 31.05.2017 – 2 StR 489/16, juris Rn. 22; vgl. weiter BGH, Urteil vom 30.10.1951 – 1 StR 423/51, juris Rn. 47 m.N. zur Rspr. des RG). Das war nicht der Fall. Die Bankrott-Taten erfolgten hier eher spontan als Reaktion auf die Kündigung vonseiten des einzigen Auftraggebers, die die GmbH mit einem Schlag um ihren Verdienst brachte und waren nicht Ausdruck einer besonderen Planung. Der Angeklagte konnte zudem darauf hoffen, dass jedenfalls seine Angestellten bei dem Zeugen C eine neue Anstellung und damit weiteres Auskommen finden würden, was dann ab dem 15.01.2024 tatsächlich auch geschah.
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b) Unbenannte besonders schwere Fälle (§ 283a Satz 1 StGB) waren nach Lage der Dinge bei keiner der drei abgeurteilten Taten anzunehmen. Solche hat die Rechtsprechung etwa bei Großinsolvenzen mit erheblichen Schäden erwogen (BGH, Urteil vom 04.04.1979 – 3 StR 488/78, juris Rn. 57), bei einer Großinsolvenz („Millionen-Insolvenz“) mit ganz erheblichen Vermögensschäden (LG Hildesheim, Urteil vom 23.05.2007 – 25 KLs 5413 Js 18030/06, juris Rn. 780) oder bei der Teilnahme an einer gewerbsmäßigen Firmenbestattung (LG Hamburg, Urteil vom 15.09.2020 – 630 KLs 3/15, juris Rn. 1140). Die Kommentarliteratur zieht den unbenannten besonders schweren Fall etwa in Betracht bei raffinierter Begehungsweise oder bei von vornherein auf Zusammenbruch und unlauteren Gewinn hinarbeitenden Tätern (Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 283a Rn. 5; ähnlich LK-StGB/Brand, 13. Aufl., § 283a Rn. 12; enger SSW-StGB/Bosch, 6. Aufl., § 283a Rn. 4). Die Kammer vermochte weder mit Blick auf die Schadenshöhe noch auf die Motivation und kriminelle Energie des Angeklagten in den abgeurteilten Bankrotten besonders negativ herausragende oder unübliche Taten zu sehen, die die Heranziehung des höheren Strafrahmens erforderlich machen würden
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2. Bei der Ausfüllung der Strafrahmen hat die Kammer im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
a) Zugunsten des Angeklagten sprach sein Geständnis, die gezeigte Reue und der Umstand, dass er nicht vorbestraft war. Der Tatzeitraum war sehr kurz, die Taten erfolgten eher spontan als Reaktion auf die Kündigung des Subunternehmervertrages und waren von einer durchgehenden, einheitlichen Motivation getragen. Die Insolvenz und damit ein (dann freilich geringerer) Forderungsausfall bei den Gläubigern wären auch ohne die Bankrott-Taten unvermeidlich gewesen, weil der Angeklagte mit dem Wegfall des einzigen Auftraggebers weiter laufende Kosten (Löhne, Raten für die Lieferfahrzeuge), aber keine Einkünfte mehr gehabt hätte.
b) Zulasten des Angeklagten hat die Kammer seine kriminelle Energie gewertet, die in der nicht unbeträchtlichen Schadenshöhe Ausdruck fand.
c) Die abgewogenen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer in folgende Einzelstrafen umgesetzt, wobei sie die zeitlich eng verbundene, wiederholte Begehung gleichartiger Taten (kleine Serie) bedacht und die Binnendifferenzierung zwischen den einzelnen Fällen insbesondere anhand der jeweiligen Schadenshöhe vorgenommen hat. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist die Kammer von den Einkünften des Angeklagten unter Abzug der Unterhaltsverbindlichkeiten ausgegangen. Im Einzelnen hat sie verhängt:
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Fall
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Einzelstrafe
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1
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1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
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2
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1 Jahr Freiheitsstrafe
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3
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30 Tagessätze zu je 50 €
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Bei der unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe (Fall 1) zu bildenden Gesamtstrafe waren die genannten Umstände und das Gesamtbild der Taten und der Person des Angeklagten in eine Gesamtbetrachtung und -abwägung einzubringen. Die Kammer hielt nach alldem die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend und insgesamt für tat- und schuldangemessen.
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3. a) Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden konnte. Er war bislang nicht vorbestraft, ist sozial eingebunden, hat in der Schweiz einen solide bezahlten Arbeitsplatz, sodass er sich und seine Familie auf legale Weise unterhalten kann und – so ist die Kammer nach Anhörung des Angeklagten überzeugt – dies auch will. Das begründet die Erwartung, dass er sich in Zukunft straffrei führen wird.
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In dem abgegebenen Geständnis und in der gezeigten Reue sah die Kammer besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB.
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Die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB, zum Begriff vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 56 Rn. 14) gebot die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Lage der Dinge nicht.
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b) Die Kammer hielt die Verhängung von Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c StGB), mit Ausnahme derjenigen, seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, für untunlich. Der Angeklagte, der aus freien Stücken zum erstinstanzlichen Gerichtstermin aus der Schweiz angereist war, hat zur Überzeugung der Kammer durch die überraschend nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Untersuchungshaft von letztlich fast zwei Monaten einen deutlichen Eindruck davon erhalten, dass die Übertretung der Strafgesetze ernste Folgen haben kann. Die Kammer hielt es daher nicht für notwendig, mit Auflagen weitere Genugtuung für das begangene Unrecht herbeizuführen. Zudem dürfte der Angeklagte nunmehr hinreichend stark motiviert sein, künftig keine Straftaten zu begehen.
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Der vom Angeklagten jeweils für sich bei der Bank abgehobene und damit aus den Taten erlangte Geldbetrag in Höhe von insgesamt 102.575 € war – da nicht mehr in Natur vorhanden – im Wege des Wertersatzes nach den §§ 73, 73c StGB einzuziehen.
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Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 1, 2, 4 StPO.