Titel:
Anforderungen an die sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren
Normenketten:
BGB § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2
ZPO § 890 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Ermöglichung von Vertragsabschlüssen über eine bestimmte Webseite erfasst auch kerngleiche Verstöße auf anderen von der Schuldnerin betriebenen Webseiten. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Ermöglichen eines Vertragsabschlusses über eine Internetseite genügt es, wenn der Bestellprozess bis zur Abgabe der Willenserklärung durch den Verbraucher technisch durchführbar ist, unabhängig davon, ob der Vertrag backendseitig zustande kommt. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die sekundäre Darlegungs- und Beweislast für einen behaupteten technischen Ausschluss von Vertragsabschlüssen trifft die Schuldnerin und ist mit Strengbeweismitteln zu erfüllen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unterlassungsvollstreckung, Kerngleicher Verstoß, Vertragsabschluss im Internet, backendseitige Deaktivierung, Sekundäre Darlegungslast
Tenor
- 1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 05.11.2025 enthaltenen Verpflichtungen, es zu unterlassen,
a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen (hier: Zeitschriftenabonnements) über die Webseite www…..de zu ermöglichen, ohne dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe seiner Abonnementbestellung Informationen über den zu bestellenden Zeitschriftentitel, den Gesamtpreis des Zeitschriftenabonnements, pro Abrechnungszeitraum anfallende Gesamtkosten für das Zeitschriftenabonnement, die Laufzeit des Zeitschriftenabonnements und die Bedingungen der Kündigung in verständlicher und hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht, wie folgt:
b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern den Abschluss von Verträgen zur Begründung von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen (hier: Zeitschriftenabonnements) auf elektronischem Wege über die Webseite www…..de zu ermöglichen und dabei auf der Webseite im Rahmen des Kündigungsvorganges über eine Kündigungsschaltfläche keine einheitliche Bestätigungsseite vorzuhalten und/oder vorhalten zu lassen, die eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher seine Kündigungserklärung unmittelbar abgeben kann und die mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, wenn dies geschieht, wie folgt:
ein Ordnungsgeld von 15.000,00 € verhängt.
2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
1
Der Gläubiger begehrt die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin wegen eines Verstoßes gegen die vorstehenden rechtskräftigen Unterlassungsgebote.
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1. Mit Anerkenntnisurteil des OLG Bamberg vom 05.11.2025, Az. 3 UKl 10/25, wurde die Schuldnerin zur Unterlassung der im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen verurteilt. Zugleich wurde der Schuldnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Komplementär GmbH, angedroht.
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2. Die Schuldnerin bot auf der von ihr betriebenen Webseite www.... .com jedenfalls bis Anfang des Jahres 2026 den Abschluss von Zeitungsabonnements in einer Weise an, die exakt der zu unterlassenen Vorgehensweise in Ziffer 1a) des Anerkenntnisurteils vom 05.11.2025 auf der Webseite www…..de entsprach. Auch die dort angebotene Kündigungsmöglichkeit war inhaltlich identisch mit der Untersagung in Ziffer 1b) des Anerkenntnisurteils.
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3. Der Gläubiger beantragt deshalb, gegen die Schuldnerin ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Komplementär GmbH, festzusetzen.
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Die Schuldnerin beantragt, den Ordnungsgeldantrag des Gläubigers vom 01.02.2026 kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Schuldnerin trägt hierzu vor, dass es ihr gemäß Ziffer 1a) und 1b) des Tenors des Anerkenntnisurteils untersagt sei, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern „den Abschluss von entgeltlichen Verträgen (hier: Zeitschriftenabonnements) […] zu ermöglichen“. Ein solches „Ermöglichen“ habe jedoch im maßgeblichen Zeitraum weder auf der ursprünglich streitgegenständlichen Webseite noch auf der vom Gläubiger neu angeführten Webseite www.... .com stattgefunden. Tatsächliche Vertragsabschlüsse über die genannten Webseiten seien bereits seit dem 13.10.2025 technisch ausgeschlossen. Es sei zwar bis vor Kurzem noch möglich gewesen, die vom Gläubiger gerügte Webseite aufzusuchen, sich dort durch die Menüs zu klicken und in den Formularen Eingaben zu tätigen. Diese Eingaben seien allerdings „backendseitig“ vollständig ins Leere gelaufen und hätten nicht zu einem rechtswirksamen Vertragsabschluss geführt. Dies decke sich mit dem vom Gläubiger in seiner Antragsschrift dargelegten Sachverhalt. Das bloße Vorhalten einer Webseite (des bloßen Frontends), bei der die technische und tatsächliche Möglichkeit eines Vertragsabschlusses vollständig deaktiviert sei, sei nicht von dem klar gefassten Unterlassungstenor umfasst.
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Hierzu hat der Gläubiger vorgetragen, dass die mit Nichtwissen zu bestreitende technische Deaktivierung „backendseitig“ eines Vertragsschlusses nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Anerkenntnisurteil vom 05.11.2025 entfallen zu lassen. Unstreitig hätten Verbraucher den kompletten Bestellvorgang bis zur Abgabe ihrer Willenserklärung für den Abschluss eines Vertrags durchlaufen können. Daher sei es „frontendseitig“ auch möglich gewesen, am Ende des Bestellvorgangs auf „jetzt kaufen“ zu klicken. Die Schuldnerin habe somit Verbrauchern nach wie vor alles in deren Macht Stehende ermöglicht, um einen Vertragsabschluss zu bewirken. Was hingegen „backendseitig“ bei der Schuldnerin technisch im Hintergrund passiere, sei vorliegend unerheblich.
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Nachdem auf der Webseite www.einfachtierisch.com auch keine Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB vorgehalten worden sei, sei ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Anerkenntnisurteil gegeben.
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Auf den Antrag des Gläubigers war gegen die Schuldnerin gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,00 € festzusetzen.
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1. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Schuldnerin wurde gem. § 890 Abs. 2 ZPO bereits im Urteil ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht, was zulässig ist (Anders/Gehle/Schmidt, 84. Aufl. 2026, ZPO § 890 Rn. 37). Ein Antrag des Gläubigers liegt ebenfalls vor.
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2. Die Schuldnerin hat gegen die ihr im Urteil auferlegten Unterlassungsverpflichtungen zuwidergehandelt.
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a) Unstreitig hat die Schuldnerin über die Webseite www.... z.com Verbrauchern ein Angebot unterbreitet, das inhaltlich dem entsprach, das nach dem Anerkenntnisurteil des OLG Bamberg vom 05.11.2025 in Ziffer 1 zu unterlassen war. Das Urteil enthielt zwar nur Unterlassungsgebote im Hinblick auf die von der Schuldnerin betriebenen Webseite www…..de. Dies ist jedoch unerheblich. Von der Unterlassungsverpflichtung werden nicht nur identische Verstöße erfasst, sondern auch kerngleiche Verletzungshandlungen, die das Charakteristische der Verletzungsform wiedergeben (BVerfG GRUR 2022, 1089 Rn. 22 – „Bot“-Software). Die ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen sind daher in der Weise auszulegen, dass sie grundsätzlich die beschriebenen Verletzungshandlungen der Schuldnerin sanktionieren, ohne dass es eine Rolle spielt, über welche der von ihr betriebenen Gesellschaften oder Internetseiten dies geschieht. Deshalb erfassen die Unterlassungsverpflichtungen vorliegend nicht nur Verstöße der Schuldnerin über die im Tenor genannte Webseite www…..de, sondern auch gleichartige Verstöße auf anderen von der Schuldnerin betriebenen Webseiten.
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b) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin hat sie über die Webseite www.....com Vertragsabschlüsse von Verbrauchern ermöglicht.
14
Für den Begriff des „Ermöglichens“ eines Vertrags über eine Internetseite ist es nicht erforderlich, dass der Vertrag auf diesem Wege abgeschlossen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass dort der Bestellprozess beginnt (OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2024 – 13 U 7/24, Rn. 5; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312k Rn. 8; Maume in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 77. Edition Stand: 01.02.2026, § 312k Rn. 11; BT-Drs. 19/30840, 17). Dies trifft auch vorliegend zu, denn die Webseite www.... z.com enthielt eine konkrete Angebotsvorstellung und führte den interessierten Verbraucher auch nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin sogar bis zu der Schaltfläche „jetzt kaufen“. Ohne dass es hierauf noch ankäme, lagen in dem Zeitpunkt der Betätigung der Schaltfläche damit aus Sicht der Beteiligten alle Voraussetzungen für ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags an die Schuldnerin vor, dessen Annahme die Schuldnerin nur noch erklären musste, was auch mündlich oder schriftlich möglich war.
15
c) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast verpflichtet gewesen wäre, ihre Behauptung eines technischen Ausschlusses eines Vertragsabschlusses unter Beweis zu stellen. Der Nachweis ist mit Strengbeweismitteln zu führen, weshalb die zur Beweisführung angebotene eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers nicht ausreicht (OLG München, Beschluss vom 11.03.2015 – 29 W 290/15, Rn. 14; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.08.2013 – 6 W 67/13). Im Übrigen kann der Senat nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen die Schuldnerin zunächst lediglich die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses deaktiviert haben soll, ohne die dann sinnlose Webseite vollständig aus dem Internet zu nehmen.
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3. Die Schuldnerin handelte auch gem. § 276 BGB schuldhaft. Sie wusste, dass ihr der Internetauftritt mit dem beanstandeten Inhalt verboten war. Dass sich hieran nichts änderte, weil es sich um eine nach ihren Angaben funktionslosen Webseite handelte, hätte sie bei gehöriger geistiger Anspannung und gegebenenfalls Einholung eines Rechtsrats erkennen können.
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4. Das beantragte Ordnungsgeld ist auf 15.000,00 € festzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin gegen beide Unterlassungsgebote über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen verstoßen hat. Die Schuldnerin muss also durch ein empfindliches Ordnungsgeld zur Einhaltung der gerichtlichen Verfügung angehalten werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 891 S. 3 ZPO.