Titel:
Zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörender, nur einmal jährlich gemulchter Bauplatz kein steuerbegünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Normenketten:
ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 1
BewG § 158 Abs. 2
BewG § 159 Abs. 1
Leitsätze:
Ein nur einmal jährlich gemulchter, zu einem landwirtschaftlichen Betriebs gehörender Bauplatz ist kein steuerbegünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. (redaktioneller Leitsatz)
Das Brachliegenlassen (verbunden mit einem einmal jährlichen Mulchen) ist keine aktive landwirtschaftliche Nutzung und reicht für die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 BewG selbst dann nicht aus, wenn gewisse Flächen in einem aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb brach liegen gelassen werden müssen. Vor allem ist ein einmal jährlich erfolgendes Mulchen als bloße Pflege anzusehen und erfüllt daher nicht die Anforderungen an eine planmäßige Nutzung im Sinne des § 159 BewG. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Keine Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für einen Bauplatz, der nur einmal jährlich gemulcht wird, GSW, Schenkungsteuerbescheid, Steuerbegünstigtes Vermögen, Selbstbewirtschaftung, Bauplatz, Brachliegende Fläche, Mulchen, Klageabweisung, Schenkungsteuer, Landwirtschaftsamt, Grundbuch, Nutzung und Bewirtschaftung, Überlassungsvertrag, Land- und Forstwirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung, aktive landwirtschaftliche Nutzung, Grundbesitzfeststellungsbescheid, Steuerbegünstigung, Grundstücksübertragung, Brachliegende Flächen, Pflege statt Nutzung, Kostenentscheidung
Fundstellen:
StEd 2026, 298
LSK 2026, 11884
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids und hierbei insbesondere die Frage, ob ein Bauplatz als steuerbegünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 1des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) einzuordnen ist.
2
Der Vater des Klägers, Herr X (im Folgenden: Schenker), bewirtschaftet in Z einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Schenker war u.a. Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Y-Str. 1 in Z (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts A, …, Fl.Nr. xxx/xx). Das streitgegenständliche, 897 qm große, Grundstück ist (seit einer Grundstücksteilung im Jahr 1970) ein unbebauter und erschlossenen Bauplatz, die benachbarten (an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden) Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Das streitgegenständliche Grundstück wird in den beim Landwirtschaftsamt eingereichten „Mehrfachanträgen“ (= Förderanträge) als „Dauergrünland aus der Erzeugung genommen“ bezeichnet und wird lediglich einmal jährlich gemulcht, (landwirtschaftliche) Bewirtschaftungen finden auf dem streitgegenständlichen Grundstück seit 1970 nicht statt; eine finanzielle Förderung (seitens des Landwirtschaftsamts) wurde bzw. wird durch das einmal jährliche Mulchen nicht ausgelöst.
3
Mit Gesellschaftsvertrag vom 1.7.2022 gründete der Schenker und sein Sohn S, der Bruder des Klägers, die R GbR (im Folgenden: GbR); an der GbR waren zunächst der Schenker zu 45 % und der Bruder des Klägers zu 55 % beteiligt. In § 5 Nr.1 des GbR-Gesellschaftsvertrags vom 1.7.2022 war Folgendes geregelt: „…überlässt der Gesellschafter zu 2 (Anmerkung des Gerichts: = Schenker) der R GbR zur Nutzung und Bewirtschaftung den landwirtschaftlichen Betrieb … in Z; Grundstücke und sonstige Liegenschaften werden ausdrücklich nicht in das Gesellschaftsvermögen eingeführt bzw. überführt.“ Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der GbR vom 1.7.2022 verwiesen. Im Nutzungsüberlassungsvertrag vom 1.7.2022, auf den ebenfalls wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, war geregelt, dass der Schenker an die GbR zur Bewirtschaftung „ca. 20 ha Eigentumsflächen“, davon 19,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie 0,5 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche sowie ca. 70 ha zugepachtete Grundstücke überlässt (vgl. § 2 des Nutzungsüberlassungsvertrags). Ferner war in § 5 des o.g. Nutzungsüberlassungsvertrags geregelt: „Die Überlassung erfolgt ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung als Ackerbaubetrieb, Schwerpunkt Kartoffel mit Direktvermarktung.“
4
Mit Überlassungsvertrag vom 15.6.2023 (UrkNr. xxx/2023 des Notars N in U) übertrug der Schenker neben einem Anteil von 5 % an der GbR (mit Wirkung zum 15.6.2023) auch das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück; im Notarvertrag vom 15.6.2023 wurde neben der Auflassung auch die Bewilligung und Beantragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch erklärt. Ferner wurde in Ziffer IV. des Notarvertrags vom 15.6.2023 erklärt, dass der Kläger das streitgegenständliche Grundstück seinem Sonderbetriebsvermögen bei der GbR zuführt und dieses Grundstück der GbR unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Mit Bescheid (für 2023 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen) vom 27.10.2025 stellte das Finanzamt (FA) U die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betreffend die GbR fest, hierbei wurden dem Kläger Einkünfte i.H. von 795,12 EUR zugerechnet. Für das Jahr 2023 wurde für den Kläger im Rahmen der ertragsteuerlichen Feststellungserklärung beim FA U keine Sonderbilanz abgegeben. Steuererklärungen oder Bescheide (für 2024 und 2025 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen) wurden auch nach der richterlichen Anordnung vom 10.3.2026 nicht vorgelegt.
5
Ausgehend von der am 26.9.2023 beim beklagten FA eingegangenen Schenkungsteuererklärung sowie dem Grundbesitzfeststellungsbescheid des FA U vom 19.1.2024 erließ das beklagte FA am 15.7.2024 einen Schenkungsteuerbescheid (Steuernummer xxx) und setzte gegen den Kläger Schenkungsteuer i.H.v. 12.287 EUR fest; hierbei gewährte das FA – entgegen dem Antrag in der Steuererklärung – für das streitgegenständliche Grundstück die vom Kläger begehrte Steuervergünstigung des § 13a i.V.m. § 13b ErbStG nicht, und legte den (vom FA U festgestellten Grundbesitzwert) i.H.v. 515.775 EUR zu Grunde. Gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 15.7.2024 legte der Kläger (mit Schriftsatz vom 29.7.2024) Einspruch ein; seiner Ansicht nach werde das streitgegenständliche Grundstück durch das Mulchen landwirtschaftlich genutzt. Das FA wies mit Einspruchsentscheidung vom 1.10.2024 den Einspruch als unbegründet zurück.
6
Hiergegen richtet sich die am 29.10.2024 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Das streitgegenständliche Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt. Eine Selbstbewirtschaftung umfasse auch, dass ein Landwirtschaftsbetrieb die Bewirtschaftung oder Mindesttätigkeit (z.B. Mulchen) „auf eigene Rechnung“ und damit von jemandem wie z.B. Maschinenring, Berufskollegen erledigen lasse. Das streitgegenständliche Grundstück sei im sog. Mehrfachantrag (Förderantrag) zwingend mit anzugeben. Auch für dieses Grundstück seien alle Anforderungen für GAP-Förderungen (sog. Konditionalität) zu erfüllen. Das Mähen und Mulchen sei eine förderrechtlich begünstigte Bewirtschaftung. Das streitgegenständliche Grundstück sei entgegen der Auffassung des FA nicht ungenutzt, sondern werde förderrechtlich ordnungsgemäß bewirtschaftet. Es könne nicht darauf ankommen, in welcher Intensität die Selbstbewirtschaftung erfolge. Andernfalls könne man kaum eine sachgerechte Abgrenzung zwischen anderen extensiven Bewirtschaftungen vornehmen (Heuerzeugung, Blühwiesen, Streuobstwiesen usw.).
7
Nach Klageerhebung setzte das FA unter Berufung auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom 5.6.2005 die Schenkungsteuer unverändert i.H.v. 12.287 EUR fest (Steuernummer …); dieser Steuerfestsetzung legte das FA den Bescheid des FA U vom 14.2.2025 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten zum Bewertungsstichtag 15.6.2023 zugrunde, ging von einem Wert des Erwerbs i.H.v. 518.324 EUR aus und brachte hiervon den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG i.H. von 5.627 EUR sowie den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG i.H. von 993 EUR sowie den Freibetrag nach § 16 ErbStG i.H. von 400.000 EUR in Abzug.
den nach Rechtshängigkeit der Klage ergangenen Schenkungsteuerbescheid vom 5.6.2025 (Steuernummer xxx) dahingehend zu ändern, dass zusätzlich für das Grundvermögen in der Y-Str. 1 in Z die Steuervergünstigung nach § 13a, § 13 b ErbStG in Höhe von 511.704 EUR gewährt wird und die Schenkungsteuer entsprechend herabgesetzt wird.
10
Das FA trägt zur Klageerwiderung in Ergänzung zur Einspruchsentscheidung im Wesentlichen Folgendes vor: Die Begünstigungsfähigkeit setze voraus, dass die fraglichen Grundstücke vom Schenker und hernach auch vom Erwerber selbst bewirtschaftet werden. Damit scheide eine Begünstigung von brach liegenden (also ungenutzten) und verpachteten Flächen aus, da das Gesetz mit der Selbstbewirtschaftung eine weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbegünstigung nach §§ 13 a / 13 b ErbStG setze. Das Brachliegen lassen sei keine aktive landwirtschaftliche Nutzung und reiche für die Gewährung der Steuerbegünstigung demnach nicht aus, auch wenn gewisse Flächen in einem aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb brach liegen gelassen werden müssten. Die Gewährung einer Förderung stelle lediglich ein Indiz, aber keinen Beweis für eine Bewirtschaftung dar. Im Übrigen sei das streitgegenständliche Grundstück von der GbR bewirtschaftet worden, an der der Kläger zu 5 % beteiligt ist.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3.6.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12
Die Klage hat keinen Erfolg.
13
1. Die Klage ist zulässig, da sie insbesondere fristgerecht erhoben worden ist.
14
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Schenkungsteuerbescheid vom 5.6.2025 (Steuernummer xxx), der nach § 68 FGO zum Klagegegenstand geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat die Schenkungsteuer zu Recht gegen den Kläger festgesetzt; dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den nachfolgenden Erwägungen.
15
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Schenkungsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 ErbStG u.a. selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes (BewG). Die erbschaftsteuerliche Begünstigungsfähigkeit setzt damit voraus, dass die fraglichen Grundstücke vom Schenker und hernach auch vom Erwerber selbst bewirtschaftet werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind nach § 159 Abs. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden. Wesentliche Voraussetzung der Begünstigung ist weiterhin, dass das begünstigte Vermögen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines (ganzen) Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft (§ 158 Abs. 2 BewG) übergeht. Die Übertragung nur einzelner Wirtschaftsgüter ist nicht begünstigt. Die ertragsteuerliche Beurteilung des Vermögensübergangs ist auch insoweit nicht entscheidend (Riedel in: Daragan et al., Praxiskommentar ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn. 28 m.w.N.).
16
b) Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist der streitgegenständliche Schenkungsteuerbescheid vom 5.6.2025 (Steuernummer xxx) nicht zu beanstanden.
17
aa) Der Kläger hat aufgrund des notariellen Überlassungsvertrags vom 15.6.2023 (UrkNr. xxx/2023 des Notars N in U) das Alleineigentum am streitgegenständlichen Grundstück in Z erhalten. Aufgrund des o.g. Vertrags vom 15.6.2023 ist – zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig – der Besteuerungstatbestand §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Da im Vertrag vom 15.6.2023 neben der Auflassung auch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt worden ist (vgl. Ziffer IV. des Notarvertrags), ist am 15.6.2023 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Schenkungsteuer entstanden; denn eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt (z.B. BFH-Urteil vom 24.7.2002 II R 33/01, BFHE 199, 25, BStBl II 2002, 781). Ferner hat das FA U mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 19.1.2024 den Grundbesitzwert für das streitgegenständliche Grundstück (i.H.v. 515.775 EUR) auf den Bewertungsstichtag 15.6.2023 (§ 11 ErbStG) festgestellt (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG); diese Wertfeststellung ist für den streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheid nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bindend.
18
bb) Das streitgegenständliche Grundstück ist – entgegen der Rechtsansicht des Klägers- nicht nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbegünstigt.
19
(1) Insbesondere reicht das einmal jährliche Mulchen des streitgegenständlichen Grundstücks nicht aus, um es als selbst bewirtschaftet im Sinne des § 159 BewG einzuordnen. So ist für die Einordnung als selbst bewirtschaftetes Grundstück eine planmäßige und nachhaltige Nutzung erforderlich, die über eine bloße Pflege hinausgeht (BFH, Urteil vom 13.8.1996 II R 41/94, juris). Die Nutzung muss darauf abzielen, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen oder Tieren zu verwenden und die Erzeugnisse zu verwerten. Die Selbstbewirtschaftung wird in der Regel durch eine aktive land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit definiert, die eine regelmäßige und nachhaltige Nutzung des Grundstücks umfasst (BFH, Urteil vom 16.11.2022 II R 39/20, BFHE 279, 201, BStBl II 2024, 246). Damit scheidet eine Begünstigung von brach liegenden (also ungenutzten) und verpachteten Flächen aus, da der Gesetzgeber in § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tatbestandsmerkmal der Selbstbewirtschaftung eine weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbegünstigung nach §§ 13 a / 13 b ErbStG gesetzt hat.
20
(2) Das Brachliegenlassen (verbunden mit einem einmal jährlichen Mulchen) ist keine aktive landwirtschaftliche Nutzung und reicht für die Gewährung der Steuerbegünstigung demnach selbst dann nicht aus, wenn gewisse Flächen in einem aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb brach liegen gelassen werden müssen. Vor allem ist ein – wie im Streitfall erfolgtes – einmal jährliches Mulchen nach Auffassung des erkennenden Senats als bloße Pflege anzusehen und erfüllt daher nicht die Anforderungen an eine planmäßige Nutzung im Sinne des § 159 BewG (Immes/Kiebele in: ErbStG eKommentar, § 12 Rn. 74). Diese Beurteilung des Senats, wonach keine Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Grundstücks stattfindet, wird u.a. gestützt durch die Tatsache, dass das streitgegenständliche Grundstück in den Mehrfachanträgen mit dem Vermerk „Dauergr. aus der Erzeugung genommen (Stilllegung, Brache)“ versehen ist (vgl. hierzu die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers, eingegangen bei Gericht am 8.4.2026). Der erkennende Senat stimmt ferner der Auffassung des beklagten FA in dessen Schriftsatz vom 15.1.2025 zu, dass ansonsten (bei der Einordnung des einmal jährlichen Mulchens als Selbstbewirtschaftung i.S. des § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) eine (mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbare) erhebliche Besteuerungslücke entstehen würde; insbesondere läge dann keine ausreichende Abgrenzung zu normalen Gartenflächen, die ebenfalls gemäht und mitunter auch gemulcht werden, vor.
21
(3) Im Übrigen reicht eine bloße land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten (im Streitfall: GbR) nicht aus, land- und forstwirtschaftliches Vermögen beim Eigentümer (im Streitfall: beim Kläger) zu begründen (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 14. November 2024 3 K 2383/23 F, juris; hiergegen Revision beim BFH eingelegt, Az. II R 36/24). Dies widerspräche im Übrigen auch dem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff (BFH, Urteil in BFHE 279, 201, BStBl II 2024, 246, Rz. 13). Mithin kommt es im Streitfall auch nicht mehr auf die (zwischen den Beteiligten streitige) Frage an, ob und in welcher Höhe der Kläger (durch seine 5% Beteiligung an der GbR) überhaupt in der Lage war, das streitgegenständliche Grundstück selbst zu bewirtschaften (vgl. § 13a Abs. 6 Nr. 2 ErbStG). Ebenso kann dahin gestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Grundstück überhaupt als ertragsteuerliches Sonderbetriebsvermögen erfasst worden ist (vgl. Schriftsatz des beklagten FA vom 5.5.2026).
22
cc) Sonstige Einwendungen gegen den streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheid sind vom Kläger nicht erhoben worden und für den erkennenden Senat auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere wird wegen der Einzelheiten der Steuerberechnung auf den streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheid vom 5.6.2025 (Steuernummer …) verwiesen.
23
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
24
4. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).