Titel:
Methoden der Schadensberechnung und Anforderungen an die Herausgabe des Verletzergewinns
Normenketten:
BGB § 687 Abs. 2
PatG § 9, § 139 Abs. 2
Leitsätze:
1. Es dürfte für die Berechnung des entgangenen Gewinns ausreichen, wenn ein Patentinhaber seinen Stückpreis darlegt und durch eine Bezugnahme auf das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers belegt, welche abzugsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden können.
2. Hinsichtlich des Kausalitätserfordernisses hält die Kammer einen realistischen Maßstab für erforderlich und ausreichend. Sofern ein Patentinhaber darlegen kann, dass nach dem Markteintritt eines patentverletzenden Produkts ein Umsatzrückgang stattgefunden hat, wäre es Aufgabe des Patentverletzers darzulegen (etwa durch Marktgutachten), dass dies nicht kausal durch das patentverletzende Produkt erfolgt ist (abgestufte Darlegungs- und Beweislast).
3. Soweit mehrere Gründe für einen Umsatzrückgang des Patentinhabers kausal sind oder neben einem Umsatzrückgang beim Patentinhaber auch ein zusätzlicher Markt durch das verletzende Produkt geschaffen wird, so kann die Berechnungsmethode des entgangenen Gewinns mit einer der beiden anderen Berechnungsmethoden kombiniert werden. Diese Kombinationsmöglichkeit beruht auf der unterschiedlichen Zielrichtung der Berechnungsmethoden. Entsprechend können die beiden anderen Berechnungsmethoden (Herausgabe des Verletzergewinns und Lizenzanalogie) hingegen nicht miteinander kombiniert werden.
4. Bei der Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns ist zudem zu bestimmen, wie hoch der Anteil der Patentverletzung am Verletzergewinn ist. Dabei spielt die anzusetzende Bezugsgröße eine wesentliche Rolle. Als Beispiel sei ein patentverletzender Bremsklotz genannt, bei dem das Patent die Zusammensetzung des Materials betrifft. In Bezug auf das Fahrzeug ist der Anteil verschwindend gering, in Bezug auf die Bremsanlage gering und in Bezug auf den Bremsklotz selbst kann der Anteil bei 100% liegen. Bereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass insbesondere bei einem sehr kleinen Anteil am Gesamtprodukt der Anteil nicht prozentual, sondern durch ein Vielfaches des üblichen Lizenzsatzes angegeben werden kann.
5. Die Berechnung des Schadensersatzes über die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie ist ein „Safe Harbour“ für den geschädigten Patentinhaber. Die Anforderungen an den Vortrag sind niedrig. Im Ergebnis ist lediglich der Umsatz mit den patentverletzenden Produkten vorzutragen, der sich in der Regel selbst aus den kürzesten Auskünften noch ermitteln lässt. Zudem ist es erforderlich, dass die Bezugsgröße (Gesamtmaschine oder Bauteil) und der branchenübliche Lizenzsatz vorgetragen wird. In der Regel bewegt sich der übliche Lizenzsatz zwischen 1% (Automobilindustrie) und 10% (qualitativ hochwertiger Maschinenbau).
6. Eine gewisse Korrektur kann durch eine Anpassung des Lizenzsatzes geschehen. Dahinter steht die Überlegung, dass ein Lizenzsatz auch von der konkreten Situation abhängig ist, in der er vereinbart wird. So dürfte es einen Unterschied machen, ob ein Lizenzsatz vor der Feststellung einer Patentverletzung oder nach Feststellung einer Patentverletzung vereinbart wird. Insofern kann der für eine Schadensersatzberechnung verwendete Lizenzsatz höher sein als ein frei am Markt verhandelter Lizenzsatz (vgl. Landgericht München I, NJOZ 2011, 1318 – Gülleausbringungsvorrichtung). Unter Berücksichtigung der Einzelumstände ist eine Erhöhung um bis zum dreifachen möglich.
7. Welche Berechnungsart seitens des Patentinhabers gewählt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist anerkannt, dass der Patentinhaber zwischen den einzelnen Berechnungsarten wechseln kann. Innerhalb einer Schadensersatzberechnung kann die Berechnungsmethode „Entgangener Gewinn“ mit einer der beiden anderen Methoden kombiniert werden. Grund ist die unterschiedliche Zielrichtung der Berechnungsmethoden.
8. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast und hat alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen. Sofern die Beklagte im Rahmen der Auskunftsverpflichtung Umsätze erklärt und mitgeteilt hat, dass diese Umsätze abschließend sind, kann sich der Kläger auf diese Auskünfte stützen und muss keine eigenen Ermittlungen anstellen. Sofern diese Auskünfte korrigiert werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der neuen Auskünfte bei der Beklagtenpartei. Sollten im Rahmen dieser neuen Auskünfte die erzielten Umsätze nach unten korrigiert werden müssen, ist das prozessual als Erledigung zu werten und zieht die in § 91a ZPO genannte Kostenfolge nach sich.
9. Bei der Ermittlung der Umsätze ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Patentverletzung gegeben ist, wenn eine patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausführungsform nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich ist. Es kann dann sicher unterstellt werden, dass es durch die Nutzer zu patentverletzenden Handlungen gekommen ist. In einem solchen Fall sind die Umsätze mit allen verkauften Maschinen berücksichtigungsfähig.
10. Für Verkäufe von patentverletzenden Produkten, die unmittelbar nach Ablauf des Patents erfolgen, geht die Kammer für einen Zeitraum von drei Monaten von einer widerlegbaren Vermutung aus, dass die Verkäufe auf Angebotshandlungen beruhen, die während der Patentlaufzeit stattgefunden haben.
11. Gegenstand der BGH-Entscheidung „Polsterumarbeitungsmaschine“ war ein Vorrichtungsanspruch. Das Urteil enthält keine Aussage dazu, ob diese Grundsätze auch bei Verfahrensansprüchen zur Anwendung kommen. Somit ist noch nicht ausdrücklich entschieden, ob Folgeumsätze auch dann als Verletzergewinn herauszugeben sind, wenn beispielsweise Verbrauchsmaterialien für eine Maschine verkauft werden, die ein patentverletzendes Verfahren ausführt. Insofern dürfte das entscheidende Abgrenzungskriterium sein, ob die in Streit stehende Maschine ausschließlich das patentverletzende Verfahren durchführt, oder ob es noch andere realistische Nutzungsformen gibt.
12. Dadurch, dass auch Umsätze nach Patentablauf eine Schadensersatzpflicht auslösen können, wird der Patentinhaber in einer Art und Weise privilegiert, die sich mit dem Wesen des Patentrechts nicht uneingeschränkt vereinbaren lässt. Deshalb sieht es die Kammer für zwingend erforderlich an, dass die Teilhabe an nachgelagerten Verkäufen einer zeitlichen Beschränkung unterliegt.
13. Nach Ansicht der Kammer ist die Teilhabe des Patentinhabers an Verkäufen von Verbrauchsprodukten und unterstützenden Dienstleistungen auf einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt. Dabei nimmt der Anteil jährlich linear ab. Mit anderen Worten: Im ersten Jahr des Patentablaufs kann der nach den geltenden Grundsätzen berechnete Schadensersatz zu 100% berechnet werden, im zweiten Jahr mit 90% und in den Folgejahren entsprechend. Es handelt sich dabei um ein nachgelagertes Korrektiv, das im Anschluss an die Bestimmung des Anteilsfaktors zur Anwendung kommt.
14. Die Berechnung des Anteilsfaktors erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zuerst ist die Bezugsgröße zu bestimmen. Dann ist darauf aufbauend der jeweilige Anteilsfaktor durch eine wertende Betrachtung zu bestimmen.
15. Für die Beantwortung der Frage, inwieweit der Verletzergewinn auf de Rechtsverletzung beruht, ist zuerst die konkrete Bezugsgröße des verlet- zenden Produkts zu bestimmen. Wenn beispielsweise das verletzte Patent eine besondere Ausgestaltung eines Bremsbelags für ein Kraftfahrzeug be- trifft, ändert sich der Anteilsfaktor abhängig davon, ob man auf das Fahr- zeug, die Bremsanlage oder den Bremsklotz abstellt. Je größer die Be- zugsgröße gewählt wird, desto geringer wird der Anteilsfaktor anzusetzen sein. Weiterer Faktor für die Bestimmung der Bezugsgröße ist die Unter- scheidung, ob das Patent eine Detailverbesserung schützt oder einen voll- ständig neuartigen Gegenstand. Relevant ist auch, ob es auf dem Markt Alternativen gibt, und ob es sich um ein emotional aufgeladenes (Marken- ) Produkt handelt, was in der Regel zu verneinen sein dürfte.
16. Schließlich ist bei der Bestimmung des Kausalitätsfaktors zu beachten, dass Folgegeschäfte, die nach Ablauf der Schutzdauer des Patents abge- schlossen wurden, im Laufe der Jahre immer weniger auf der Schutz- rechtsverletzung beruhen dürften (der „Blurry-Faktor“ – ausgehend von dem englischen Begriff „blurry“: verschwommen). Auch der Bundesge- richtshof postuliert in der Entscheidung „Polsterumarbeitungsmaschine“ kein Recht des Patentinhabers auf ewige Teilhabe an dem mit Folgege- schäften erzielten Gewinn des Patentverletzers. Vielmehr ist ein gerechte Interessensausgleich beabsichtigt. Daher geht die Kammer davon aus, dass regelmäßig Folgegeschäfte für den Zeitraum von 10 Jahren nach Ab- lauf des Patents erfasst sind, und dass der Anteil, zu dem der erwirtschaf- tete Verletzergewinn auf der Patentverletzung beruht, pro Jahr um 10 % des Ausgangswerts sinkt. Das bedeutet, dass im ersten Schritt der Kausa- litätsfaktor als Ausgangswert zu bestimmen ist, beispielsweise 50 %. Die- ser Wert ist für das erste Jahr anzusetzen. Im zweiten Jahr sind nur noch 45 % anzusetzen, im dritten Jahr 40 % et cetera.
Schlagworte:
Patentverletzung, Höheprozess, Schadensersatzberechnung, entgangener Gewinn, Lizenzanalogie, Verletzergewinn, Darlegungs- und Beweislast, Folgegeschäfte
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.064.654,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen, und zwar in Höhe von a. 33.198,00 EUR seit 1. Januar 2019
b. 28.417,20 EUR seit 1. Juli 2019
c. 100.025,00 EUR seit 1. Januar 2020
d. 32.580,25 EUR seit 1. Juli 2020
e. 57.402,72 EUR seit 1. Januar 2021
f. 110.568,01 EUR seit 1. Juli 2021
g. 19.205,44 EUR seit 1. Januar 2022
h. 22.320,00 EUR seit 1. Juli 2022
i. 298.032,00 EUR seit 1. Januar 2023
j. 79.069,88 EUR seit 4. April 2023
k. 31.308,07 EUR seit 1. Juli 2023
l. 62.616.15 EUR seit 1. Januar 2024
m. 62.616,15 EUR seit 1. Juli 2024
n. 62.616,15 EUR seit 1. Januar 2025
o. 62.616,15EUR seit 1. Juli 2025
p. 2.033,53 EUR seit 1. Januar 2026
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei zu 53% und die Beklagte zu 47%.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents 1 501 669 B1 auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin ist Inhaberin des am 4. April 2003 angemeldeten und mittlerweile abgelaufenen Europäischen Patents 1 501 669 B1 (Anlage W& R 4, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent trägt den Titel „GLÄTTVERFAHREN FÜR GESCHICHTETE ABLAGERUNGSMODELLIERUNG“ und beschäftigt sich mit einem Verfahren zur Erzielung einer Oberflächenglättung bei Objekten, die im Schichtherstellungsverfahren (3D-Druck) hergestellt wurden.
3
In dem Patentverletzungsverfahren 7 O 10892/21 nahm die Klägerin die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch. Die Klägerin hatte die von der Beklagten in Deutschland angebotenen und vertriebenen Produkte ... zur Glättung von Polymerteilen und das unter dem Namen ... vertriebene Lösungsmittel angegriffen.
4
Die Beklagte wurde mit Urteil der Kammer vom 22. Dezember 2022 (Anlage SK 1) unter Anderem zur Unterlassung der Patentverletzung verurteilt. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist.
5
Der Tenor der Entscheidung lautet auszugsweise wie folgt:
„I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a) Vorrichtungen, welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Herstellen eines dreidimensionalen Objekts auszuführen, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, welche die folgenden Schritte umfasst:
Bereitstellen eines Objekts, das aus Polymeren oder Wachsmodellier-Material mittels einer Layered Manufacturing Rapid Prototyping Technik (Schichtherstellung mit schnellem Prototypenbau) hergestellt wird, wobei das hergestellte Objekt eine Objektoberfläche aufweist, die aus dem Modelliermaterial ausgebildet ist, und wobei wenigstens ein Teil der Objektoberfläche aufgrund der „Layered Manufacturing Rapid Prototyping Technik“ einen Oberflächeneffekt aufweist;
Aussetzen des Objekts mit Dämpfen eines Lösungsmittels, das das Modelliermaterial auf der Objektoberfläche vorübergehend aufweicht;
Wiederaufschmelzen des aufgeweichten Modelliermaterials, um den Oberflächeneffekt zu reduzieren.“
(EP 1 501 669 B1, Anspruch 1) ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patentes EP 1 501 669 B1 zur Durchführung des unter Ziffer I.1.a) bezeichneten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden dürfen, im Falle der Lieferung den Abnehmern einen Hinweis in Form eines schriftlichen Warnhinweises zu geben, dass die Vorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin für ein Verfahren mit den vorstehend unter Ziffer I.1.a) bezeichneten Merkmalen verwendet werden dürfen.
b) Lösungsmittel, welche dazu bestimmt sind,
in einem Verfahren nach Ziffer I.1.a) verwendet zu werden, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und/oder an solche zu liefern, ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Lösungsmittel nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patentes EP 1 501 669 B1 in einer Vorrichtung nach Ziffer I.1.a) zur Durchführung des dort bezeichneten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden dürfen;
im Falle der Lieferung den Abnehmern einen Hinweis in Form eines schriftlichen Warnhinweises zu geben, dass die Lösungsmittel nicht ohne Zustimmung der Klägerin für ein Verfahren mit den vorstehend unter Ziffer I.1.a) bezeichneten Merkmalen verwendet werden dürfen.
2. Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.08.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen, hinsichtlich der Angaben zu a) und b) hilfsweise durch Übermittlung von Belegen (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) nachzuweisen ist, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem
12.08. 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitung, Zeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der ... zwischen dem 12.08.2010 und dem 30.03.2021, sowie der Klägerin seit dem 30.03.2021 durch die zu I.1. bezeichneten und von der Beklagten begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
6
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist beim Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 6 U 525/23e anhängig. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage auf die weiteren angegriffenen Ausführungsformen – die Geräte ... und ... sowie das Lösungsmittel ... - erweitert. Die mündliche Verhandlung vor dem OLG München fand am 26. Februar 2026 statt, der Verkündungstermin wurde auf den 30. April 2026 bestimmt.
7
Das Urteil war vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat die Vollstreckung betrieben und das Urteil hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nach Ziffern I.2 und I.3 bereits vollstreckt. Die Beklagte hat mit Email vom 15. Mai 2023 Auskunft erteilt (Anlagen SK 3, SK 4) und im Nachgang weitere Angaben gemacht (Anlage SK 5).
8
Mit der vorliegenden Klage wird der Schadensersatzanspruch nach Ziffer II. des Urteils nach Anlage SK 1 geltend gemacht (2. Stufe). Die Klägerin hat die Schadenspositionen in der Anlage SK 8 bzw. SK 8a aufgeführt.
9
Die Klägerin begeht Schadensersatz im Wege der Herausgabe des Verletzergewinns in Bezug auf 28 Maschinen, die zur Durchführung des Verfahrens geeignet sind und eingesetzt werden und unter den Bezeichnungen ... vertrieben wurden.
10
Darüber hinaus begehrt sie Schadensersatz für 266 Einheiten (Kanister) mit Lösungsmitteln (Verkaufsbezeichnungen: ...), die zur Durchführung des Verfahrens in den benannten Maschinen verwendet werden und während der Patentlaufzeit verkauft wurden. Zusätzlich begehrt sie Schadensersatz hinsichtlich des Verkaufs von weiteren Lösungsmitteln, die von der Beklagten nach Ablauf des Patentschutzes verkauft wurden.
11
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die gerichtlich festgestellte Schadensersatzpflicht alle patentverletzenden Produkte umfasse, unabhängig davon, ob sie als angegriffene Ausführungsformen unmittelbar Gegenstand des Verfahrens waren. Zudem seien auch die nach Ablauf des Klagepatents verkauften Maschinen, soweit sie auf einem Anbieten vor Patentablauf beruhen, und Lösungsmittel für den Betrieb der während der Patentlaufzeit hergestellten, vertriebenen und angebotenen Maschinen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Polsterumarbeitungsmaschine“ schadensersatzpflichtig.
12
Die seitens der Beklagten geltend gemachten Kosten seien in erheblichem Umfang Gemeinkosten und damit nicht abzugsfähig.
13
Bei dem verletzten Patent handele es sich um ein Basispatent im Bereich der industriellen Glättung von Kunststoffprodukten. Vor diesem Hintergrund geht die Klägerin davon aus, dass der gesamte des durch den Verkauf der patentverletzenden Maschinen und Lösungsmittel erzielten Gewinn auf die widerrechtliche Nutzung des Streitpatentes zurückzuführen sei.
14
Der Schadensersatzanspruch sei wie beantragt zu verzinsen. Da die Klägerin nicht wisse, zu welchem Datum die Mittel aus den jeweiligen Verkäufen der Beklagten zugeflossen seien, habe sie ausgehend von den ihr übermittelten Auskünften die Verkäufe von Lösungsmitteln und Maschinen jeweils für ein halbes Jahr zusammengefasst und mache die Verzinsung ab dem Ersten des darauffolgenden Monats, also ab 1. Juli für das erste Halbjahr und ab 1. Januar des Folgejahres für das zweite Halbjahr, geltend.
15
Die Klägerin beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 2.280.452,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen, und zwar auf
a. EUR 69.164,13 seit 1. Januar 2019 für Vorrichtungen,
b. EUR 59.202,50 seit 1. Juli 2019, davon EUR 37482,00 für Vorrichtungen,
c. EUR 200.049,88 seit 1. Januar 2020, davon EUR 148.995,00 für Vorrichtungen,
d. EUR 67.875,53 seit 1. Juli 2020, davon EUR 12.771,00 für Vorrichtungen,
e. EUR 119,589,58 seit 1. Januar 2021, davon EUR 41.733,00 für Vorrichtungen,
f. EUR 230.350,03 seit 1. Juli 2021, davon EUR 17.883,00 für Vorrichtungen,
g. EUR 40.011,33 seit 1. Januar 2022 für Lösungsmittel,
h. EUR 46.500,12 seit 1. Juli 2022, davon EUR 38.808,00 für Vorrichtungen,
i. EUR 620.900,36 seit 1. Januar 2023 davon EUR 290.1843,00 für Vorrichtungen,
j. EUR 164.728,92 seit 4. April 2023 davon EUR 53.531,00 für Vorrichtungen,
k. EUR 65.225,15 seit 1. Juli 2023 für Lösungsmittel,
l. EUR 130.450,32 seit 1. Januar 2024 für Lösungsmittel,
m. EUR 130.450,32 seit 1. Juli 2024 für Lösungsmittel,
n. EUR 130.450,32 seit 1. Januar 2025 für Lösungsmittel,
o. EUR 130.450,32 seit 1. Juli 2025 für Lösungsmittel,
p. EUR 130.450,32 seit 1. Januar 2026 für Lösungsmittel, und q. EUR 75.053,61 seit 16. April 2026 für Lösungsmittel.
16
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich etwaige Ansprüche der Klägerin nur auf die Zeit vor Erlöschen des Klagepatents beziehen könnten. Zudem seien ausschließlich die Produkte ... und ... von der Schadensersatzpflicht erfasst. In der erteilten Auskunft seien versehentlich auch doppelte Bestellungen aufgeführt gewesen, diese müssten bei der Berechnung unberücksichtigt gelassen werden. Gleiches gelte für retournierte Maschinen.
17
Die Beklagte habe Kosten in erheblicher Höhe gehabt, die von den erzielten Umsätzen abzuziehen seien.
18
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der erzielte Gewinn nicht allein auf die Patentverletzung zurückgehe, sondern auf anderen erheblichen Faktoren beruhe, sodass allenfalls ein geringer Kausalitätsfaktor anzusetzen sei.
19
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
20
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich sämtlicher angegriffener Maschinen und Lösungsmittel, allerdings sind Abzugspositionen und Abschlagsfaktoren zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Klagepartei Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen im tenorierten Umfang. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
21
Die Klägerin hat gegen die Beklagtenpartei Anspruch auf Zahlung von 1.064. 654,70 EUR aus §§ 9, 139 Abs. 2 PatG.
22
I. Nach den ausführlich begründeten Feststellungen im Verfahren 7 O 10892/21 verletzen die angegriffenen Ausführungsformen ... und das unter dem Namen ...vertriebene Lösungsmittel Anspruch 1 des Klagepatents.
Diese Feststellungen entfalten Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, weil es derzeit keine anderslautende Berufungsentscheidung gibt.
23
1. Die Beklage stellt eine Zahlungspflicht mit dem Argument in Abrede, dass bislang nicht rechtskräftig entschieden worden sei, ob überhaupt eine Patentverletzung vorliege. Das Verfahren sei noch in der Berufung und tatsächlich verletzten die im Verfahren 7 O 10892/21 angegriffenen Produkte das Klagepatent nicht.
24
2. Dieser Auffassung der Beklagtenpartei kann nicht gefolgt werden. Vielmehr steht es einer Patentinhaberin frei, bereits während des Berufungsverfahrens eine neue Klage in Bezug auf die Schadensersatzzahlung geltend zu machen. Es gibt insofern keine entgegenstehende Rechtshängigkeit, weil der Antrag auf Schadensersatzfeststellung aus dem Vorverfahren und die Zahlungsklage unterschiedliche Streitgegenstände darstellen.
25
Zudem steht aus dem Verfahren 7 O 10892/21 fest, dass die Beklagte im Grunde zum Leisten von Schadensersatz verpflichtet ist. Dem Vorbringen der Beklagtenpartei ist lediglich insofern zuzustimmen, dass dieser Grund im Falle einer inhaltlich anderen Entscheidung des Berufungsgerichts als von Anfang an entfallend anzusehen wäre. Dies ist aber derzeit nicht der Fall.
26
Es besteht auch ein praktisches Bedürfnis, dass die Schadensersatzhöhenklage bereits während des anhängigen Berufungsverfahrens erhoben werden kann. Denn bis zur Zahlung durch die Schadensersatzschuldnerin bzw. bis zur Vollstreckung in das Vermögen der Schadensersatzschuldnerin liegt das Risiko einer Insolvenz der Patentverletzerin bei der Inhaberin eines verletzten Patents.
27
Neben den bereits im Urteil 7 O 10892/21 verfahrensgegenständlichen angegriffenen Ausführungsformen ... besteht eine Schadensersatzpflicht auch für die Maschinen ... und das Lösungsmittel ... . Dies gilt auch für den Fall, dass das OLG München im Berufungsverfahren die Klageerweiterung auf die weiteren angegriffenen Ausführungsformen für unzulässig erachtet.
28
1. § 139 Abs. 2 PatG bestimmt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Patentverletzung gerichtlich festgestellt ist.
29
Der patentrechtliche Ausschließlichkeitsgrundsatz setzt keinen gerichtlichen Unterlassungstenor voraus. Mit anderen Worten: unabhängig davon, ob es überhaupt ein Urteil gibt oder ob in einem Urteil eine bestimmte angegriffene Ausführungsform genannt wird, darf die Lehre des Patents, welches im Eigentum eines anderen steht, nicht ohne Einverständnis des Inhabers verwendet werden. Entscheidend für das Bestehen einer Schadensersatzpflicht ist allein die Frage der Patentverletzung, und nicht, ob es bereits ein feststellendes Grundurteil gibt.
30
Ob die Maschinen und Lösungsmittel, die nicht ausdrücklich in dem Vorverfahren erwähnt werden, unter den Patentanspruch fallen, ist gesondert zu beurteilen. Insofern obliegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich bei der Klagepartei.
31
2. Die Kammer hat mit Urteil vom 22. Dezember 2022 der Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die Lehre des Patentanspruchs auszuführen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine – schadensersatzpflichtige – mittelbare Patentverletzung dar.
32
a. Hinsichtlich der Maschine ... zur Glättung von Polymerteilen und das Lösungsmittel ... wurde die mittelbare Patentverletzung erstinstanzlich bereits positiv festgestellt.
33
Dass eine Verletzung des Klagepatents lediglich eine mittelbare Patentverletzung darstellt, ist in der konkreten Formulierung des Patentanspruchs begründet. Denn der Anspruch beinhaltet auch das durch das Glättverfahren zu behandelnde Objekt. Da dieses Objekt von der Beklagten nicht hergestellt, vertrieben oder angeboten wird, wurde in der Vorentscheidung lediglich eine mittelbare Patentverletzung angenommen. Inwieweit diese Einschätzung zutreffend ist, und ob nicht doch eine unmittelbare Patentverletzung durch die Maschinen vorliegen könnte, unter dem Gesichtspunkt, dass das zu glättende Objekt eine Allerweltszutat darstellt, kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben.
34
Bei einer mittelbaren Patentverletzung besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn es nachweisbar zu zumindest einer unmittelbaren Patentverletzung gekommen ist. Vorliegend ergibt sich die unmittelbare Patentverletzung bereits daraus, dass die Beklagte nach ihren eigenen Auskünften nicht nur Maschinen, sondern auch die zum Betrieb der Maschinen erforderlichen Lösungsmittel in nicht unerheblichem Ausmaß verkauft hat. In dieser Konstellation wäre es an der Beklagten gewesen, substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Maschinen auch in einer patentfreien Weise genutzt werden können. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die rein theoretische Möglichkeit einer patentfreien Nutzung reicht nicht aus, um eine Schadensersatzpflicht auszuschließen.
35
b. Auch hinsichtlich der weiteren angegriffenen Ausführungsformen ... und des Lösungsmittels ... besteht eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach.
36
Sofern eine konkrete angegriffene Ausführungsform nicht bereits Gegenstand eines Verletzungsverfahrens war, ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens (betreffend des Unterlassungsgebots) bzw. in einem Schadensersatzhöheverfahren zu klären, ob diese Ausführungsform in den Schutzbereich des geltend gemachten Patents fällt. In aller Regel ist die Patentverletzung positiv festzustellen.
37
Vorliegend gilt jedoch ein anderer Maßstab, weil die Beklagtenpartei im Rahmen ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht auch Angaben zu den Maschinen ... und dem Lösungsmittel ... gemacht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch diese Maschinen und Lösungsmittel unter das Klagepatent fallen.
38
Um diese Indizwirkung zu entkräften, hätte die Beklagte darlegen müssen, dass die weiteren Verletzungsformen eine andere Funktionsweise aufweisen als die bereits gerichtlich geprüften Produkte, und damit von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht im Ansatz nachgekommen, sodass sich die Schadensersatzpflicht auch auf die Produkte ... und das Lösungsmittel ... erstreckt.
39
III. Die Beklagten sind schadensersatzpflichtig für den Verkauf von insgesamt 28 Maschinen der Typen ... und insgesamt 266 Einheiten des Lösungsmittels ..., wobei eine Einheit einen Kanister mit jeweils 16 Litern darstellt.
40
IV. Der auf der Verletzung des Klagepatents beruhende Schadensersatzanspruch für den Vertrieb der Geräte ... sowie der Lösungsmittel ... beträgt 1.064.654,70 EUR.
41
Weil sich in diesem Verfahren eine Vielzahl von grundsätzlichen Fragen zu den Voraussetzungen und dem Umfang von Schadensersatzansprüchen stellen, werden die angewendeten Grundsätze zur Berechnung von Schadensersatz in Patentverletzungsverfahren vorab in einer geschlossenen Form dargestellt.
42
Patentverletzungsverfahren haben ihren Schwerpunkt in der Unterlassung und der Auskunftspflicht. In aller Regel finden die Parteien spätestens nach der Auskunftserteilung eine wirtschaftliche Lösung, die Folgeverfahren vermeiden hilft. Insgesamt gibt es deshalb wenige Entscheidungen zur Schadensersatzhöhe, obwohl insbesondere nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Polsterumarbeitungsmaschine“ ein Bedürfnis nach gerichtlicher Klärung besteht, wie genau eine Schadensersatzberechnung vorzunehmen ist. Dies ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil sich nationale Gerichte als Folge der BSH-HausgeräteEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2025, 568) voraussichtlich vermehrt mit zentralisierten Schadensersatzklagen befassen müssen.
43
Die vorliegende Entscheidung befasst sich deshalb mit den nachfolgend genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und stellt sie miteinander in Bezug:
BGH, GRUR 2001, 329 – Berechnung des Verletzergewinns nach Schutzrechtsverstoß (Gemeinkosten)
BGH GRUR 2012, 1226 – Flaschenträger
BGH GRUR 2024, 273 – Polsterumarbeitungsmaschine
44
Dabei wird insbesondere auch auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast eingegangen, denn in der Praxis sind Gerichtsverfahren durch die Frage geprägt, welche Partei für welche Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und ab welchem Punkt sich die Darlegungslast ändert.
1. Drei Möglichkeiten der Schadensberechnung
45
Zur Berechnung des Schadens gibt es nach allgemeinem Verständnis drei Berechnungsmethoden:
- Ersatz des entgangenen Gewinns des Schutzrechtsinhabers
- Herausgabe des Verletzergewinns
46
Bei der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts besteht der zu kompensierende Schaden in der Beeinträchtigung des absoluten Schutzrechts und der mit dem Recht verbundenen alleinigen Nutzungsmöglichkeit des Inhabers (BGH GRUR 2012, 1226 Rn. 15 – Flaschenträger). Der Schaden ist darin zu sehen, dass der Verletzer die dem Schutzrecht innewohnende Marktchance für sich nutzt und sie damit gleichzeitig dem Schutzrechtsinhaber entzieht. Folglich muss bei der Schadensberechnung der Betrag ermittelt werden, der dem wirtschaftlichen Wert des Schutzrechts und der in ihm verkörperten Marktchance entspricht (BGH GRUR 2024, 273, Rn. 20 – Polsterumarbeitungsmaschine). Als Methoden für die Schadensberechnung kommen der entgangene Gewinn, die Herausgabe des Verletzergewinns (§ 139 Abs. 2 S. 2 PatG) und die Berechnung über die Lizenzanalogie in Betracht (§ 139 Abs. 2 S. 3 PatG).
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Im Gegensatz zum entgangenen Gewinn, der einen tatsächlichen Schaden des Patentinhabers darstellt, ist der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nicht auf den Ersatz des konkret eingetretenen Schadens gerichtet, sondern will den Vermögensschaden, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat, auf andere Weise einem billigen Ausgleich zuführen (BGH GRUR 2001, 329, 331 – Berechnung des Verletzergewinns nach Schutzrechtsverstoß). Insbesondere soll auch das schädigende Verhalten sanktioniert werden. Zum Tragen kommt (so der BGH) dabei auch der Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, wonach sich der Patentverletzer so behandeln lassen muss, als ob er das Patent lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte. Da jeder unter Verletzung eines Patents herstellte Gegenstand eine Verkörperung des geschützten Erfindungsgedankens darstellt, stellt der gewerbsmäßige Vertrieb solcher Gegenstände durch einen Nichtberechtigten gleichzeitig eine eigennützige Verwertung eines fremden Rechtsguts dar und ist damit als Besorgung eines fremden Geschäfts im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH GRUR 1962, 509, 511 – Dia-Rähmchen II).
48
Vorab ist auf den wichtigsten Unterschied zwischen der Berechnung des Schadensersatzes im Wege des entgangenen Gewinns und den Berechnungsmethoden „Herausgabe des Verletzergewinns“ und „Lizenzanalogie“ einzugehen: Weil der Ersatz des entgangenen Gewinns auf eine vollständige Schadenskompensation abzielt, ist er höhenmäßig nicht vom Umsatz des Patentverletzers abhängig. Die beiden anderen Berechnungsmethoden sind hingegen durch den Umsatz des Verletzers höhenmäßig beschränkt. Selbst wenn ein Verletzer eine hochwertige Technologie deutlich unter dem eigentlichen Wert anbietet, muss sich der Rechteinhaber bei diesen Berechnungsmethoden daran festhalten lassen.
49
Nach dem Verständnis der Kammer unterscheiden sich die drei Berechnungsmethoden in den Anforderungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast. Korrespondierend dazu ist auch die mögliche Schadensersatzhöhe unterschiedlich hoch. Kurz zusammengefasst ist es so, dass bei der Berechnungsmethode des entgangenen Gewinns ein erhebliches Maß an Tatsachenvortrag erforderlich ist. Dafür ist der nach dieser Weise berechnete Schaden aber auch tendenziell höher. Hingegen ist ein Schadensersatzanspruch nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie einfach zu berechnen. In der Regel wird ein so berechneter Schaden aber auch verhältnismäßig gering sein. Einen Kompromiss stellt die Berechnung in Bezug auf die Herausgabe des Verletzergewinns dar.
b. Ersatz des entgangenen Gewinns des Schutzrechtsinhabers
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Die Berechnungsmethode des entgangenen Gewinns steht in dem Ruf, dass sie auf Grund überzogener Kausalitätsanforderungen deutscher Gerichte praktisch nicht durchsetzbar ist, zumal eine Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs es erfordert, dass Geschäftsinterna des Patentinhabers offen gelegt werden müssen. Tatsächlich gibt es praktisch keine Verfahren, in denen ein Schaden auf Basis des entgangenen Gewinns geltend gemacht wird.
51
Die benannten Nachteile sind nach Ansicht der Kammer von untergeordneter Bedeutung. Es dürfte für die Berechnung des entgangenen Gewinns ausreichen, wenn ein Patentinhaber seinen Stückpreis darlegt und durch eine Bezugnahme auf das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers belegt, welche abzugsfähigen Kosten in Abzug gebracht werden können.
52
Hinsichtlich des Kausalitätserfordernisses hält die Kammer einen realistischen Maßstab für erforderlich und ausreichend. Sofern ein Patentinhaber darlegen kann, dass nach dem Markteintritt eines patentverletzenden Produkts ein Umsatzrückgang stattgefunden hat, wäre es Aufgabe des Patentverletzers darzulegen (etwa durch Marktgutachten), dass dies nicht kausal durch das patentverletzende Produkt erfolgt ist (abgestufte Darlegungs- und Beweislast).
53
Soweit mehrere Gründe für einen Umsatzrückgang des Patentinhabers kausal sind oder neben einem Umsatzrückgang beim Patentinhaber auch ein zusätzlicher Markt durch das verletzende Produkt geschaffen wird, kann die Berechnungsmethode des entgangenen Gewinns mit einer der beiden anderen Berechnungsmethoden kombiniert werden. Diese Kombinationsmöglichkeit beruht auf der unterschiedlichen Zielrichtung der Berechnungsmethoden. Entsprechend können die beiden anderen Berechnungsmethoden (Herausgabe des Verletzergewinns und Lizenzanalogie) hingegen nicht miteinander kombiniert werden.
c. Herausgabe des Verletzergewinns
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Der Schadensersatzberechnungsmethode „Herausgabe des Verletzergewinns“ liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Patentverletzer durch sein patentverletzendes Verhalten keine Vorteile behalten sollte. Weil es praktisch nicht möglich ist, dass in einem umfangreichen Geschäftsbetrieb genau ermittelt wird, wie hoch der auf ein bestimmtes Produkt entfallende Gewinn ist und es auf der anderen Seite durch das Zuweisen von Kosten und Abschreibungen möglich ist, jedes Produkt bilanziell so darzustellen, dass es keinen Gewinn gebracht hat, hat der Bundesgerichtshof strenge Kriterien entwickelt, wann Kosten bei der Ermittlung des Gewinns abzugsfähig sind. Als Faustregel gilt insofern, dass Kosten, die in einem Geschäftsbetrieb ohnehin vorhanden sind, nicht vom Umsatz abgezogen werden können (Gemeinkosten). Kosten, die einem patentverletzenden Produkt direkt zugewiesen werden können, sind hingegen abzugsfähig.
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Bei der Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns ist zudem zu bestimmen, wie hoch der Anteil der Patentverletzung am Verletzergewinn ist. Dabei spielt die anzusetzende Bezugsgröße eine wesentliche Rolle. Als Beispiel sei ein patentverletzender Bremsklotz genannt, bei dem das Patent die Zusammensetzung des Materials betrifft. In Bezug auf das Fahrzeug ist der Anteil verschwindend gering, in Bezug auf die Bremsanlage gering und in Bezug auf den Bremsklotz selbst kann der Anteil bei 100% liegen.
56
Bereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass insbesondere bei einem sehr kleinen Anteil am Gesamtprodukt der Anteil nicht prozentual, sondern durch ein Vielfaches des üblichen Lizenzsatzes angegeben werden kann.
57
Bei Maschinen, die von einem Verfahrens- oder Vorrichtungsanspruch Gebrauch machen, ist typischerweise (unter Berücksichtigung der Wertungen der Entscheidung BGH GRUR 2012, 1226 – Flaschenträger) von einem Anteil von 50% auszugehen.
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Die Berechnung des Schadensersatzes über die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie ist ein „Safe Harbour“ für den geschädigten Patentinhaber. Die Anforderungen an den Vortrag sind niedrig. Im Ergebnis ist lediglich der Umsatz mit den patentverletzenden Produkten vorzutragen, der sich in der Regel selbst aus den kürzesten Auskünften noch ermitteln lässt. Zudem ist es erforderlich, dass die Bezugsgröße (Gesamtmaschine oder Bauteil) und der branchenübliche Lizenzsatz vorgetragen wird. In der Regel bewegt sich der übliche Lizenzsatz zwischen 1% (Automobilindustrie) und 10% (qualitativ hochwertiger Maschinenbau).
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Eine gewisse Korrektur kann durch eine Anpassung des Lizenzsatzes geschehen. Dahinter steht die Überlegung, dass ein Lizenzsatz auch von der konkreten Situation abhängig ist, in der er vereinbart wird. So dürfte es einen Unterschied machen, ob ein Lizenzsatz vor der Feststellung einer Patentverletzung oder nach Feststellung einer Patentverletzung vereinbart wird. Insofern kann der für eine Schadensersatzberechnung verwendete Lizenzsatz höher sein als ein frei am Markt verhandelter Lizenzsatz (vgl. Landgericht München I, NJOZ 2011, 1318 – Gülleausbringungsvorrichtung). Unter Berücksichtigung der Einzelumstände ist eine Erhöhung um bis zum dreifachen möglich.
e. Wahl der Berechnungsmethode
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Welche Berechnungsart seitens des Patentinhabers gewählt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist anerkannt, dass der Patentinhaber zwischen den einzelnen Berechnungsarten wechseln kann. Innerhalb einer Schadensersatzberechnung kann die Berechnungsmethode „Entgangener Gewinn“ mit einer der beiden anderen Methoden kombiniert werden. Grund ist die unterschiedliche Zielrichtung der Berechnungsmethoden.
2. Konkrete Berechnung – hier Herausgabe des Verletzergewinns
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Vorliegend hat die Klägerin ihren Schaden anhand der Berechnungsmethode Herausgabe des Verletzergewinns berechnet. Ausgangspunkt für die Berechnung des Verletzergewinns ist a. der erzielte Umsatz, von welchem b. die abzugsfähigen Kosten der Beklagten abgezogen werden; abschließend ist zu bestimmen,
c. welcher Anteilsfaktor auf die Patentverletzung entfällt.
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Ausgangsbasis der Berechnungsmethode „Herausgabe des Verletzergewinns“ sind die tatsächlich erzielten Umsätze. Vorliegend ist insofern zwischen den verkauften Maschinen und den Verbrauchsmaterialien zu unterscheiden. Hinsichtlich der Verbrauchsmaterialien ist weiter zu unterscheiden zwischen den Verbrauchsmaterialien, die während der Patentlaufzeit verkauft worden sind und den Verbrauchsmaterialien, die nach Ablauf des Patents zum Betrieb der in der Patentlaufzeit veräußerten Maschinen verkauft worden sind.
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Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast und hat alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen. Sofern die Beklagte im Rahmen der Auskunftsverpflichtung Umsätze erklärt und mitgeteilt hat, dass diese Umsätze abschließend sind, kann sich der Kläger auf diese Auskünfte stützen und muss keine eigenen Ermittlungen anstellen. Sofern diese Auskünfte korrigiert werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der neuen Auskünfte bei der Beklagtenpartei. Sollten im Rahmen dieser neuen Auskünfte die erzielten Umsätze nach unten korrigiert werden müssen, ist das prozessual als Erledigung zu werten und zieht die in § 91a ZPO genannte Kostenfolge nach sich.
bb. Mittelbare Patentverletzungen
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Bei der Ermittlung der Umsätze ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Patentverletzung gegeben ist, wenn eine patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausführungsform nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich ist. Es kann dann sicher unterstellt werden, dass es durch die Nutzer zu patentverletzenden Handlungen gekommen ist. In einem solchen Fall sind die Umsätze mit allen verkauften Maschinen berücksichtigungsfähig.
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Für Verkäufe von patentverletzenden Produkten, die unmittelbar nach Ablauf des Patents erfolgen, geht die Kammer für einen Zeitraum von drei Monaten von einer widerlegbaren Vermutung aus, dass die Verkäufe auf Angebotshandlungen beruhen, die während der Patentlaufzeit stattgefunden haben.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2024, 273 – Polsterumarbeitungsmaschine) umfasst der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns auch Gewinne aus Zusatzgeschäften, wenn sie einen hinreichenden Bezug zu dem verletzten Gegenstand aufweisen (BGH aaO, Rn. 28 – Polsterumarbeitungsmaschine). Als mögliche Zusatzgeschäfte kommen insbesondere Wartungsverträge oder der Bezug von zum Betrieb des Verletzungsgegenstands erforderlichen Verbrauchsmaterialien in Betracht.
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Gegenstand der BGH-Entscheidung „Polsterumarbeitungsmaschine“ war ein Vorrichtungsanspruch. Das Urteil enthält keine Aussage dazu, ob diese Grundsätze auch bei Verfahrensansprüchen zur Anwendung kommen. Somit ist noch nicht ausdrücklich entschieden, ob Folgeumsätze auch dann als Verletzergewinn herauszugeben sind, wenn beispielsweise Verbrauchsmaterialien für eine Maschine verkauft werden, die ein patentverletzendes Verfahren ausführt. Insofern dürfte das entscheidende Abgrenzungskriterium sein, ob die in Streit stehende Maschine ausschließlich das patentverletzende Verfahren durchführt, oder ob es noch andere realistische Nutzungsformen gibt.
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Wenn wie im vorliegenden Fall die veräußerte Maschine lediglich das patentverletzende Verfahren ausführen kann, dann sind auch die für den Betrieb dieser Maschine veräußerten Betriebsmittel von der Schadensersatzpflicht erfasst.
dd. Zusatzgeschäfte nach Patentablauf
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In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns auch solche Gewinne erfassen kann, die erst nach Ablauf des Patentschutzes entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegenden Verträge erst nach Erlöschen des Patents geschlossen worden sind (BGH GRUR 2024, 273, Rn. 44 – Polsterumarbeitungsmaschine). Entscheidend ist, dass die zugrundeliegende Benutzung der Erfindung während der Laufzeit des Patents stattgefunden hat. Dabei ist neben dem Herstellen und Inverkehrbringen insbesondere das Anbieten von Relevanz.
70
Wie genau die entsprechenden Umsatzzahlen in das Verfahren eingeführt werden, bedarf einer differenzierten Betrachtung. Sofern die Herausgabe des Verletzergewinns für Zeiträume geltend gemacht wird, hinsichtlich derer (noch) keine Auskunft seitens des Patentverletzers erteilt wurde, ist zu unterscheiden: Bei Verkäufen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kann der Patentinhaber den Umsatz anhand ihm bekannter Zahlen schätzen. Es handelt sich dabei um eine widerlegliche Vermutung, die die Beklagte mit einem entsprechend substantiierten Sachvortrag entkräften kann. Für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist demgegenüber keine Schätzung möglich. Vielmehr kann lediglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt werden – und das auch nur, soweit diese Feststellung noch nicht in der Ausgangsentscheidung enthalten war.
71
Dadurch, dass auch Umsätze nach Patentablauf eine Schadensersatzpflicht auslösen können, wird der Patentinhaber in einer Art und Weise privilegiert, die sich mit dem Wesen des Patentrechts nicht uneingeschränkt vereinbaren lässt. Deshalb sieht es die Kammer für zwingend erforderlich an, dass die Teilhabe an nachgelagerten Verkäufen einer zeitlichen Beschränkung unterliegt.
72
Nach Ansicht der Kammer sind die Verkäufe von Verbrauchsprodukten und unterstützenden Dienstleistungen auf einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt. Dabei nimmt der Anteil jährlich linear ab. Mit anderen Worten: Im ersten Jahr des Patentablaufs kann der nach den geltenden Grundsätzen berechnete Schadensersatz zu 100% berechnet werden, im zweiten Jahr mit 90% und in den Folgejahren entsprechend. Es handelt sich dabei um ein nachgelagertes Korrektiv, das im Anschluss an die Bestimmung des Anteilsfaktors zur Anwendung kommt (dazu sogleich).
b. Abzugsfähige Positionen
73
Im nächsten Schritt ist zu ermitteln, welche Positionen die Beklagte von dem erzielten Umsatz in Abzug bringen kann. Dabei ist der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen, die diese Form des Schadensausgleichs zulässt (BGH GRUR 2001, 329, 330 – Berechnung des Verletzergewinns nach Schutzrechtsverstoß). Insbesondere muss sichergestellt werden, dass der Verletzer den vollständigen Gewinn, der auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht, herauszugeben hat (so im Ergebnis BGH GRUR 1993, 55, 59 – Tchibo / Rolex II).
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Folglich ist es gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Gewinns im Rahmen des Verletzergewinns den Patentverletzer anders zu behandeln als ein Unternehmen, das auch seine Gemeinkosten erwirtschaften muss, um handlungsfähig zu bleiben. Somit sind bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen, auf den konkreten Verletzungsgegenstand entfallenden Kosten für Herstellung und Vertrieb abzuziehen. Unberücksichtigt bleiben demgegenüber Fixkosten, also solche Kosten, die unabhängig von der Herstellung des patentverletzenden Gegenstands ohnehin angefallen wären (BGH GRUR 2001, 329, 331 – Berechnung des Verletzergewinns nach Schutzrechtsverstoß). Andernfalls besteht die Gefahr, dass Unternehmen durch den Ansatz von hohen Fixkosten (Gemeinkosten) wie beispielsweise Mieten, Kosten für Mitarbeiter ohne eine konkrete Zuordnung etc. den Gewinn so niedrig rechnen, dass letztlich die verbleibende Schadenssumme keine angemessene Kompensation für die Schutzrechtsverletzung darstellt und auch keine Abschreckungswirkung mehr vor zukünftigen Schutzrechtsverletzungen entfalten kann. Mit anderen Worten würde der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn nicht vollständig abgeschöpft (BGH GRUR 2001, 329, 331 – Berechnung des Verletzergewinns nach Schutzrechtsverstoß).
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Anders als beispielsweise in den USA hat das deutsche Schadensrecht allein Kompensations- und keine Straffunktion. Dennoch muss sich der Patentverletzer um Transparenz bemühen, indem abzugsfähige Positionen mit einem hinreichenden Detailgrad geschildert werden. Kommt der Patentverletzer dieser Obliegenheit nicht nach, kann das Gericht entweder den Angaben der Patentinhaberin folgen oder nach § 287 Abs. 2 ZPO Schätzungen anstellen.
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Hinsichtlich der Behandlung der einzelnen Kosten ist zu unterscheiden:
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aa. Bei Kosten betreffend die Fabrikationsräumlichkeiten (beispielsweise Herstellungs-, Miet-, Finanzierungs- und Heizkosten) oder Kosten für die Unternehmensverwaltung (Personalverwaltung, Gebäudemanagement, Fuhrpark, Sicherheitsdienst u.a.) handelt es sich um typische Gemeinkosten, die nicht abziehbar sind. Insbesondere ist ein Abzug auch dann nicht möglich, wenn sich die jeweilige Partei die Mühe macht, diese Kosten auf die Produktion einzelner Produkte aufzuteilen.
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Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen: Auch eine „Regalmiete“ für einen Platz in einer ohnehin betriebenen Halle ist als typischer Gemeinkostenanteil nicht abziehbar. Die Kammer sieht, dass dies eine Ungleichbehandlung darstellt gegenüber einer Situation, in der beispielsweise Regalstellplätze tatsächlich von Dritten angemietet werden. Letztlich ist dies aber dem vom Bundesgerichtshof entworfenen Verantwortlichkeitsregime immanent. Es ist auch insofern gerechtfertigt, dass eine Abzugsfähigkeit von Kosten angemessen erscheint, wenn beispielsweise wegen des Erfolges eines Produkts zusätzliche Flächen angemietet werden müssen.
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bb. Die Einsatzzeiten von Maschinen, die auch für die Herstellung anderer Produkte verwendet werden können, sind regelmäßig ebenfalls nicht absetzbar, wobei sich im Einzelfall auch eine andere Bewertung ergeben kann. Dies bedarf aber eines detaillierten Vortrags der jeweiligen in Anspruch genommenen Partei. In der Regel wird dieser Vortrag so gestaltet sein müssen, dass nicht nur zu der in Abzug gebrachten Maschine vorgetragen wird, sondern auch zu allen im Betrieb der in Anspruch genommenen Partei vorhandenen gleichwertigen Maschinen. Dadurch wird sichergestellt, dass Abzugspositionen nicht durch Verschiebungen generiert werden können.
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cc. Die Kosten für das für die Produktion verwendete Material, den Versand und den Aufbau von Vorrichtungen durch eine Fremdfirma können regelmäßig in Abzug gebracht werden, weil sie spezifisch für dieses Produkt angefallen sind und damit keine Gemeinkosten darstellen.
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Insofern bedarf es jedoch eines detaillierten Vortrags der Beklagtenpartei. Hinsichtlich des in Abzug gebrachten Materials ist in der Regel erforderlich, dass die Beklagtenpartei zum Gewicht einzelner Bauteile vorträgt und auch Angaben zum typischen Verschnitt macht. Diese Angaben sind in der Regel durch geeignete Unterlagen zu belegen. Soweit bestimmte Materialien lediglich zur Produktion von patentverletzenden Gegenständen verwendet werden, wären ggf. Angaben zum Lagerbestand zum Zeitpunkt des Patentablaufs zu machen.
82
Hinsichtlich der Versandkosten sind die einzelnen Lieferungen vorzutragen und ggf. durch Vorlage der Transportunterlagen zu belegen.
83
dd. Schwieriger zu bewerten ist die Frage, wie die für die Produktion eines patentverletzenden Produkts aufgewendeten Arbeitszeiten zu bewerten sind, wenn die Leistungen nicht von einer Fremdfirma, sondern von eigenen Arbeitnehmern geleistet wurden („Assembly Costs“). Es erscheint zumindest bei der Herstellung von Produkten, die mit einem erheblichen zeitlichen Zusammenbauaufwand einhergehen, nicht gerechtfertigt, wenn diese Kosten nicht absetzbar sind. Insofern ist insbesondere die Situation beim Maschinenbau zu betrachten.
84
Nach Ansicht der Kammer können die für den eigentlichen Zusammenbau aufgewendeten Zeiten in Abzug gebracht werden, wobei es Sache der Beklagten ist, insofern konkreten Vortrag zu bringen. Falls dies nicht erfolgt, kann die Kammer den für den Zusammenbau erforderlichen Aufwand schätzen. Soweit keine konkreten Angaben zum Stundenlohn der Arbeitnehmer gemacht werden, schätzt die Kammer den Wert einer Facharbeiterstunde auf 75 Euro (Stand: April 2026; für die Zukunft mit der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Inflationsrate anzupassen).
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Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Arbeitszeiten gilt im Einzelnen folgendes:
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Die Entwicklungskosten sind unter keinem Gesichtspunkt abziehbar, da zum einen die Entwicklung von patentverletzenden Produkten nicht belohnt werden soll. Zum anderen kann die in der Entwicklung verkörperte Investitionszeit zumindest nach Ablauf der Schutzdauer des Patents genutzt werden.
87
Hinsichtlich der Personalkosten bei der Herstellung ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Sofern bei der Verwendung von Produktionsmaschinen wenig Personaleinsatz erforderlich ist, mithin die Herstellung durch die Maschine im Vordergrund steht, dürfte der Abzug von Arbeitskosten eher zu verneinen sein. Anders ist es zu bewerten, wenn für die Herstellung des jeweiligen Produkts ein hoher Personaleinsatz erforderlich ist, beispielsweise weil der Zusammenbau der konkreten patentverletzenden Produkte sehr zeitintensiv ist. Dann dürften die tatsächlich angefallenen Arbeitskosten abzusetzen sein.
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Alternativ könnte die Frage der angemessenen Abzugsfähigkeit von Personalkosten auch bei dem – nachfolgend erläuterten – Anteilsfaktor berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Kammer erscheint es jedoch vorzugswürdig, im Rahmen der angefallenen Kosten einen möglichst genauen Wert herbeizuführen und dafür im Gegenzug den Anteilsfaktor auf die Eigenschaften des Produkts bzw. die begleitenden Dienstleistungen des Patentverletzers zu bemessen.
c. Kausalitäts- bzw. Anteilsfaktor
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Im Rahmen des Schadensersatzes ist der Patentverletzer verpflichtet, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig herauszugeben. Die Herausgabepflicht besteht allerdings nur insoweit, als der Gewinn auf der Benutzung des immateriellen Schutzrechts beruht (BGH GRUR 2012, 1226, Rn. 17 – Flaschenträger). Denn nach dem deutschen Verständnis liegt dem Schadensersatzrecht keine Bestrafungsfunktion inne. Es geht allein um den Ausgleich des durch die Patentverletzung entstandenen Schadens.
90
Die Berechnung des Anteilsfaktors erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zuerst ist die Bezugsgröße zu bestimmen. Dann ist darauf aufbauend der jeweilige Anteilsfaktor durch eine wertende Betrachtung zu bestimmen.
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aa. Für die Beantwortung der Frage, inwieweit der Verletzergewinn auf der Rechtsverletzung beruht, ist zuerst die konkrete Bezugsgröße des verletzenden Produkts zu bestimmen. Wenn beispielsweise das verletzte Patent eine besondere Ausgestaltung eines Bremsbelags für ein Kraftfahrzeug betrifft, ändert sich der Anteilsfaktor abhängig davon, ob man das Fahrzeug, die Bremsanlage oder den Bremsklotz abstellt. Je größer die Bezugsgröße gewählt wird, desto geringer wird der Anteilsfaktor anzusetzen sein. Weiterer Faktor für die Bestimmung der Bezugsgröße ist die Unterscheidung, ob das Patent eine Detailverbesserung schützt oder einen vollständig neuartigen Gegenstand. Relevant ist auch, ob es auf dem Markt Alternativen gibt, und ob es sich um ein emotional aufgeladenes (Marken-) Produkt handelt, was in der Regel zu verneinen sein dürfte.
92
bb. Schließlich ist bei der Bestimmung des Kausalitätsfaktors zu beachten, dass Folgegeschäfte, die nach Ablauf der Schutzdauer des Patents abgeschlossen wurden, im Laufe der Jahre immer weniger auf der Schutzrechtsverletzung beruhen dürften (der „Blurry-Faktor“ – ausgehend von dem englischen Begriff „blurry“: verschwommen). Auch der Bundesgerichtshof postuliert in der Entscheidung „Polsterumarbeitungsmaschine“ kein Recht des Patentinhabers auf ewige Teilhabe an dem mit Folgegeschäften erzielten Gewinn des Patentverletzers. Vielmehr ist ein gerechter Interessensausgleich beabsichtigt. Daher geht die Kammer davon aus, dass regelmäßig Folgegeschäfte für den Zeitraum von 10 Jahren nach Ablauf des Patents erfasst sind, und dass der Anteil, zu dem der erwirtschaftete Verletzergewinn auf der Patentverletzung beruht, pro Jahr um 10% des Ausgangswerts sinkt. Das bedeutet, dass im ersten Schritt der Kausalitätsfaktor als Ausgangswert zu bestimmen ist, beispielsweise 50%. Dieser Wert ist für das erste Jahr anzusetzen. Im zweiten Jahr sind nur noch 45% anzusetzen, im dritten Jahr 40% et cetera.
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IV. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus ein herauszugebender Verletzergewinn in Höhe von 1.064.654,70 EUR.
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Vorliegend ist bei der Berechnung des Verletzergewinns danach zu unterscheiden, ob es sich um den Verkauf der Maschinen (1.) oder um Lösungsmittel handelt.
Hinsichtlich der Lösungsmittel ist weiter zu differenzieren, ob die Verkäufe während der Patentlaufzeit (2.) oder danach (3.) stattgefunden haben.
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Hinsichtlich der Maschinen beträgt der herauszugebende Verletzergewinn 503.972,80 EUR.
96
Ausweislich des Vortrags der Klägerin, der auf den Auskünften der Beklagten beruht, hat die Beklagte mit dem Verkauf der 28 mitgeteilten Maschinen einen Umsatz von 1.994.312,00 EUR erzielt, wobei 685.242,00 EUR auf Maschinen des ... und 1.309.070,00 EUR auf Maschinen des Typs ... entfallen. Diese Umsätze sind bei der Ermittlung des Verletzergewinns in voller Höhe zu berücksichtigen, zumal nach den oben dargelegten Grundsätzen die einmal als vollständig mitgeteilte Auskunft als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann und die Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen haben, dass bestimmte Posten nicht zu berücksichtigen wären.
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Zu den Maschinen ... hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte durfte sich nicht nur auf das Argument stützen, dass die weiteren angegriffenen Ausführungsformen nicht vom Tenor des Urteils der ersten Stufe umfasst seien. Aus anwaltlicher Vorsicht hätte ergänzend auch zur Höhe der erzielten Umsätze vorgetragen werden müssen. Deshalb können die Ausführungen der Kläger zur Höhe der erzielten Umsätze vollständig übernommen werden. Gleiches gilt für die Kosten, sofern die Beklagte bei den einzelnen Kosten keine substantiierten Angaben gemacht hat. Gleiches gilt für das Lösungsmittel ... (dazu sogleich).
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aa. Soweit drei der Maschinen, wie von der Klägerin vorgetragen, am 13. April 2023 bzw. 24. April 2023 verkauft wurden, sind diese Umsätze in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Verkauf erfolgte innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Patents, sodass davon auszugehen ist, dass die Umsätze auf Verkaufsbemühungen der Beklagten vor Ablauf der Schutzdauer zurückzuführen sind. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten.
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bb. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die ursprüngliche Auskunft an die Klägerin versehentlich vier doppelte Einträge enthalten habe. Die Aufnahme dieser Duplikate führe zwangsläufig zu einer überhöhten Schadenssumme, weshalb diese vier Maschinen beim erzielten Umsatz nicht zu berücksichtigen seien.
100
Dem ist nicht zu folgen. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, um welche Maschinen es sich handelt. Unabhängig davon, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich den Sachverhalt aus den Anlagen herauszusuchen, kann auch aus den vorgelegten Anlagen nicht nachvollzogen werden, dass es sich tatsächlich um doppelte Einträge handelt.
b. Abzugsfähige Positionen
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Hinsichtlich der Maschinen sind Kosten in Höhe von 986.365,40 EUR zu berücksichtigen. Diese Kosten verteilen sich wie folgt:
102
In Bezug auf die drei angegriffenen Maschinen ist der erzielte Umsatz um Materialkosten in Höhe von 885.425,40 EUR zu reduzieren.
103
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihr für die verkauften ...-Geräte Kosten in Höhe von insgesamt 591.565,59 EUR entstanden seien. Alle angefallenen Kosten für Rohstoffe und Komponenten seien für jede Maschine einzeln dokumentiert worden. Soweit einzelne Rechnungen nicht verfügbar gewesen seien, seien die Materialkosten auf der Basis vergleichbarer Aufträge geschätzt worden.
104
Damit wird die Beklagte ihrer Vortragslast in doppelter Hinsicht nicht gerecht. Zum einen hat sie nicht separat vorgetragen, wie hoch die Materialkosten waren, und wie sich die Kosten im Einzelnen zusammensetzen, zum anderen hat sie sich bei ihrem Vortrag auf die Geräte des ... beschränkt und zu den weiteren Geräten ... nicht vorgetragen, sodass auch hier die Angaben der Klägerin zugrunde gelegt werden können.
105
Die Klägerin hat angegeben, dass sie für die drei Gerätetypen anhand der Angaben der Beklagten Materialkosten in Höhe von 983.806,00 EUR errechnet habe, dass davon jedoch aufgrund der fehlenden Belege ein Abschlag von 30% vorzunehmen sei.
106
Die Kammer geht mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund des nicht hinreichend substantiierten Vortrags ein pauschaler Abzug möglich ist. Da sich die Verkäufe jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren erstrecken, sodass aus verschiedenen Jahren Belege verfügbar sind, erscheint der von der Klägerin vorgenommene Abzug zu hoch. Das Fehlen von Belegen kann mit einem Abschlag von 10% hinreichend berücksichtigt werden, sodass sich der erzielte Umsatz um Materialkosten in Höhe von 885,425,40 EUR reduziert.
107
Von dem erzielten Umsatz sind Arbeitskosten in Höhe von 31.500,00 EUR in Abzug zu bringen.
108
Die Beklagte hat angegeben, dass durchschnittlich 150 Stunden für die Herstellung einer Maschin erforderlich seien, weshalb pro Maschine ein abzugsfähiger Aufwand von 1.341 EUR zu berücksichtigen sei. Die Klägerin hat diesen pauschal geltend gemachten Aufwand bestritten. Die Beklagte hat daraufhin nicht substantiiert dargelegt, wie sich der geltend gemachte Aufwand zusammensetzt. Es wäre erforderlich gewesen, den Vorgang des Zusammenbauens zu schildern und anzugeben, wie viel Zeit für welchen Schritt angefallen ist.
109
Die Kammer schätzt den angemessenen Aufwand pro Maschine mit 15 Stunden und geht davon aus, dass pro Stunde der durchschnittliche Lohn eines Facharbeiters in Höhe von 75 EUR anzusetzen ist. Demnach sind pro Maschine 1.125 EUR an Arbeitskosten abzugsfähig, mithin 31.500,00 EUR für die 28 patentverletzenden Maschinen.
110
Die Beklagte kann Installationskosten in Höhe von 30.800,00 EUR in Abzug bringen.
111
Die Parteien haben zu den konkreten Installationskosten, d.h. den Kosten für die Installation der Maschinen bei den jeweiligen Kunden, keine Angaben gemacht. Die Beklagte hat lediglich ausgeführt, dass eine Installationszeit von 30 Stunden je Gerät erforderlich sei und zudem eine Pauschale von 900 EUR anfalle, die die Kosten für Hin- und Rückflug, eine Übernachtung sowie Verpflegung abdecke.
112
Installationskosten können dem jeweiligen Gerät zugeordnet werden und stellen damit abziehbare Kosten dar. Mangels hinreichend substantiierten Tatsachenvortrags hat die Kammer den erforderlichen Aufwand auf 8 Stunden zu je 75 EUR und eine zusätzliche Pauschale von 500 EUR pro Maschine, also insgesamt 30.800,00 EUR veranschlagt.
113
Von dem erzielten Umsatz sind 38.640 EUR Versandkosten in Abzug zu bringen.
114
Die Beklagte hat die Versandkosten pauschal mit 1.725 EUR pro Gerät angegeben und vorgetragen, dass eine genauere Aufstellung nicht möglich sei. Die Klägerin hat die angegebenen Versandkosten als nicht glaubwürdig moniert, zumal an unterschiedliche Abnehmer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren geliefert wurde.
115
Der Klägerin ist zuzugeben, dass der von der Beklagten genannte Betrag insofern nicht den tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen dürfte, als die Versandkosten regelmäßig je nach Zielort und Länge des Beförderungswegs unterschiedlich hoch ausfallen. Die Kammer hat einen Abschlag von 20% vorgenommen und die Versandkosten in Höhe von 38.640 EUR berücksichtigt.
ee. Kosten für die Fabrikhalle
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Nach den oben aufgestellten Grundsätzen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kosten für die Fabrikhalle nicht abzugsfähig. Dabei kommt es nicht auf die Art der Kosten an, das heißt, es ist unerheblich, ob es sich um Miete, Heizkosten oder Stromkosten für Licht handelt.
c. Anteils- / Kausalitätsfaktor
117
Die Kammer geht davon aus, dass der erzielte Verletzergewinn zu einem Anteil von 50% auf der Patentverletzung beruht.
118
Bei der Ermittlung des Faktors war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Maschine um eine verhältnismäßig große Bezugsgröße handelt, sodass der Anteilsfaktor naturgemäß selten bei 100% anzusetzen ist. Weiter handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten beim Klagepatent um ein Basispatent, so dass der Betrieb der Maschinen ohne Nutzung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung nicht möglich wäre. Aus dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass die Maschine über weitere, nicht patentverletzende Funktionen verfügt. Mit anderen Worten: die Maschine ist allein dazu geeignet, das patentverletzende Verfahren durchzuführen. Dennoch sieht die Kammer, dass gerade bei derart kostspieligen Maschinen auch weitere Faktoren für die Kaufentscheidung eine Rolle spielen, beispielsweise das Renommee der Beklagten oder die Qualität ihrer im Zusammenhang mit den Maschinen angebotenen Serviceleistungen.
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Nach Anwendung des Kausalitätsfaktors von 50% verbleibt hinsichtlich der Maschinen ein herauszugebender Verletzergewinn von 503.972,80 EUR.
2. Verkauf von Lösungsmitteln während der Laufzeit des Patents.
120
Hinsichtlich der während der Patentlaufzeit verkauften Lösungsmittel hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200.287,67 EUR.
a. Zu berücksichtigende Umsätze
121
Die Beklagte hat mit dem Verkauf von 266 Kanistern Lösungsmittel einen Umsatz in Höhe von 531.611,32 EUR erzielt. Dabei ist aus den dargelegten Gründen nicht danach zu differenzieren, ob der Umsatz mit Verkauf des Lösungsmittels ... erzielt wurde. Die Beklagte ist den Angaben der Klägerin, die auf den erteilten Auskünften der Beklagten beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten, sodass die Angaben der Klägerin zugrunde zu legen sind.
122
Von dem erzielten Umsatz sind Kosten in Höhe von 245.486,08 EUR abzuziehen, so dass der anzusetzende Umsatz 286.125,24 Euro beträgt.
123
Zunächst sind 218.886,08 EUR an Kosten für den Einkauf des Lösungsmittels zu berücksichtigen. Dieser Betrag beruht auf Angaben der Klägerin, denen die seitens der Beklagten erteilten Auskünfte zugrunde liegen. Die Beklagte hat diesen Betrag nicht bestritten.
124
Abzuziehen sind weiter Versandkosten in Höhe von 26.600,00 EUR. Die Beklagte gibt die Versandkosten pauschal mit 192,26 EUR pro Gebinde an, ohne zwischen einzelnen Verkäufen zu differenzieren. Die Klägerin hat diesen Ansatz bestritten, sodass die angefallenen Versandkosten nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen sind. Die Kammer geht davon aus, dass pro Gebinde Versandkosten in Höhe von 100,00 EUR, also insgesamt 26.600,00 EUR angemessen sind.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten sind keine Arbeitskosten in Abzug zu bringen, da die mit dem Umfüllen und Verpacken verbundenen Arbeitskosten im laufenden Betrieb stattfanden und den Gemeinkosten zuzurechnen sind.
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Die Kammer geht davon aus, dass bei den verkauften Lösungsmitteln der erzielte Verletzergewinn zu einem Anteil von 70% auf die Patentverletzung zurückzuführen ist. Der gegenüber den Maschinen erhöhte Anteil erklärt sich damit, dass zum einen die Bezugsgröße kleiner ist, zum anderen dürften bei der Wahl des Lösungsmittels außerhalb des patentverletzenden Verfahrens liegende Gesichtspunkte einen geringeren Stellenwert aufweisen.
127
Der herauszugebende Verletzergewinn bezüglich des während der Patentlaufzeit verkauften Lösungsmittels beträgt damit 200.287,67 EUR, mithin 752,96 EUR pro Gebinde.
3. Verkauf von Lösungsmitteln nach Ablauf des Patents
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Hinsichtlich der Lösungsmittel, die die Beklagte in der Zeit zwischen Ablauf des Klagepatents und dem Schluss der mündlichen Verhandlung verkauft hat, hat sie einen zu erstattenden Verletzergewinn in Höhe von 360.394,27 EUR herauszugeben.
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Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass die seit 2017 vertriebenen Maschinen eine Nutzungsdauer von durchschnittlich zehn Jahren haben, sodass alle 28 streitgegenständlichen Maschinen noch in Betrieb sind. Weiter hat die Klägerin unter Verweis auf eine Auskunft der Beklagten vorgetragen, dass sich die Verkäufe von Lösungsmitteln im bisherigen Umfang fortgesetzt haben.
130
Die Klägerin hat den durchschnittlichen mit den Lösungsmitteln erzielten Umsatz pro Betriebsmonat und Anlage errechnet und mit 1.330,48 EUR angegeben. Ausgehend von diesem Umsatz gelangt die Klägerin in ihren Berechnungen zu einem monatlichen Gewinn von 776,49 EUR pro Anlage, wobei sie jedoch die zu berücksichtigenden Versandkosten außer Acht gelassen hat. Zwar hat sie nicht dargelegt, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt ist (insbesondere, welche Zeiträume sie ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat), da allerdings die Beklagte diesen Umsatz nicht substantiiert bestritten hat, legt die Kammer diesen Umsatz als Schätzgrundlage zugrunde.
131
Der von der Klägerin geltend gemachte Gewinn ist um den Faktor zu kürzen, um der der von der Kammer für den mit dem Verkauf von Lösungsmitteln vor Ablauf des Patents zugesprochene Gewinn (200.287,67 EUR) hinter dem von der Klägerin begehrten Gewinn von 312.725,15 EUR zurückbleibt. Dieser Faktor beträgt 64,04%. Der mit Lösungsmitteln erzielte Gewinn pro Maschine pro Monat beträgt damit 64,04% von 776,49 EUR (also 497,26 EUR), wobei entgegen der Ansicht der Klägerin pauschal Versandkosten in Höhe von 100 EUR pro Monat abgezogen werden müssen.
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Die Beklagte hat also – unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlen, gekürzt um den oben dargelegten Faktor – mit dem Verkauf von Lösungsmitteln nach Patentablauf pro Monat und Maschine grundsätzlich einen Gewinn von 397,26 EUR erzielt.
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Der Blurry-Faktor wird vorliegend mit pauschal 10% angesetzt, weil genau 36 Monate im Raum stehen. Davon entfallen auf die ersten 12 Monate 100%, auf die nächsten 12 Monate 90% und auf die weiteren 12 Monate 80%. Im Durchschnitt sind deshalb 90% vorhanden, so der Abschlag 10% beträgt.
134
Der Gewinn beträgt damit 397,26 EUR x 36 Monate ab Erlöschen des Patents x 28 Maschinen x 90% (Blurry) = 360.394,27 EUR.
135
V. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
136
I. Die Zinsentscheidung richtet sich nach § 668 BGB analog, § 352 HGB. Bei der Berechnung der Zinsen war zu beachten, dass zwischen den Parteien nicht in Streit stand, ob die von der Klägerin geltend gemachten Umsätze erzielt wurden, sondern nur, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Schadensersatzpflicht besteht. Die Klägerin hat unter Berufung auf die von der Beklagten erteilte Auskunft vorgetragen, dass sie die Umsätze von mehreren Monaten zusammengefasst und den Zinsanspruch ab dem ersten des jeweils darauffolgenden Monats geltend gemacht habe. Die Beklagte hatte zwar moniert, dass die Berechnung nicht hinreichend genau sei, hat sie jedoch nicht substantiiert bestritten und entkräftet. Das Gericht legt daher die zeitliche Staffelung der erzielten Umsätze so zugrunde, wie die Klägerin sie dargelegt hat.
137
Allerdings war die Berechnungsgrundlage für die geltend gemachten Zinsen zu kürzen, da die Klägerin Zahlung von 2.280,452,42 EUR beantragt hat, allerdings Zinsen aus 2.410,902,74 EUR.
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Weiter hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, wie sich der geltend gemachte Zinsanspruch hinsichtlich der jeweiligen Produktgruppen berechnet. Das ist insofern relevant, als die Klägerin hinsichtlich der Maschinen in Höhe von 38,60% und hinsichtlich der Lösungsmittel in Höhe von 64,04% obsiegt hat. Allerdings hat sie in ihrem Antrag aufgeführt, dass 710.551,13 EUR des geltend gemachten Betrags auf Maschinen und der Rest auf das verkaufte Lösungsmittel entfalle. Im Rahmen der Klagebegründung trug sie vor, dass die Beklagte mit dem Verkauf der Maschinen einen herauszugebenden Gewinn von 1.305.646,80 EUR erzielt habe. Aus Gründen der Billigkeit hat die Kammer den geltend gemachten Zinsanspruch im Verhältnis des Obsiegens in der Hauptsache gekürzt.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.