Inhalt

LG Regensburg, Endurteil v. 30.04.2026 – 72 O 230/24
Titel:

Online-Fahrzeugkauf, Verbraucherwiderruf, Schaltflächenbeschriftung, Sachmangelbegriff, Assistenzsysteme, Phantombremsungen, Gebrauchstauglichkeit

Schlagworte:
Online-Fahrzeugkauf, Verbraucherwiderruf, Schaltflächenbeschriftung, Sachmangelbegriff, Assistenzsysteme, Phantombremsungen, Gebrauchstauglichkeit

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss.
Der Streitwert wird auf 52.870,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Rückabwicklungsansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Onlineshop der Beklagten über ein Fahrzeug der Marke T..
2
Der Kläger erwarb am 21.03.2022 als Verbraucher unter der Rechnungsnummer RN... von der Beklagten, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, über deren Online-Shop ein Elektrofahrzeug des Typs ...) zu einem Kaufpreis von 46.870,00 € brutto.
3
Der Vertragsschluss erfolgte ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln über das von der Beklagten bereitgestellte Online-Bestellformular.
4
Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 12.12.2022 übergeben. Der Kläger hatte das Fahrzeug zuvor zugelassen und nutzte es anschließend über einen Zeitraum von mehreren Monaten.
5
Die Beklagte verwendete im Rahmen des Vertragsschlusses nicht die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine hiervon abweichende, von ihr selbst formulierte Widerrufsbelehrung. In dieser wurden die Postanschrift sowie die E-Mail-Adresse der Beklagten angegeben; eine Telefonnummer war in der Widerrufsbelehrung nicht enthalten. Die Telefonnummer der Beklagten war jedoch auf deren Internetseite, insbesondere im Impressum, angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung Bezug genommen:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (-... ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an ... oder an Ihr örtliches ... zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
6
Mit Schreiben vom 14.09.2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages.
7
Mit Schreiben vom 15.09.2023 lehnte die Beklagte jegliche Ansprüche des Klägers ab.
8
Mit Schreiben vom 27.10.2023 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Hinweis auf den erklärten Widerruf auf, mitzuteilen, wann und wo das Fahrzeug zurückgegeben werden könne.
9
Mit Schreiben vom 09.01.2024 rügten die Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber hinaus Mängel des Fahrzeugs. Sie machten geltend, das Fahrzeug sei mangelhaft, da keine Ultraschallsensoren verbaut seien und die kamerabasierte Erfassung Hindernisse nicht zuverlässig erkenne. Zudem liege ein Sachmangel in Form sogenannter „Phantombremsungen“ vor. Ferner werde sporadisch und ohne erkennbaren Anlass die Funktionsunfähigkeit einzelner Kameras gemeldet, wodurch Assistenzsysteme nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar seien. Zugleich setzten sie der Beklagten eine Frist zur Mangelbeseitigung von 21 Tagen (Anlage K4).
10
Am 21.12.2023 wurde die Einparkhilfe des Fahrzeugs auf „...“ aktualisiert.
11
Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Nacherfüllung auf.
12
Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 stützt der Kläger seinen Anspruch ergänzend darauf, der Vertrag sei gemäß § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, da die im Bestellprozess verwendete Schaltfläche lediglich mit „Bestellen“ beschriftet gewesen sei und keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht enthalten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
13
Die Beklagte ist dem mit Schriftsätzen vom 21.01.2026 und 30.03.2026 entgegengetreten.
14
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug weise erhebliche Mängel auf. Insbesondere seien die geschuldeten Ultraschallsensoren nicht verbaut worden. Auch die stattdessen eingesetzten Systeme („“ bzw. „“) seien nicht gleichwertig und funktionierten nicht zuverlässig. Zudem komme es im Autopilotmodus zu sogenannten Phantombremsungen ohne tatsächliches Hindernis, was eine erhebliche Gefährdung darstelle. Ferner trete sporadisch die Meldung auf, einzelne Kameras seien nicht funktionsfähig, wodurch Assistenzsysteme ausfielen.
15
Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag sei bereits gemäß § 312j Abs. 4 BGB unwirksam.
16
Weiter meint der Kläger, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie keine Telefonnummer der Beklagten enthalte. Zudem sei sie missverständlich, da sie das Widerrufsrecht an die Eigenschaft als Verbraucher und an einen ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Vertrag knüpfe sowie unbestimmte Rechtsbegriffe verwende.
17
Der Kläger meint, dass das Landgericht Regensburg örtlich zuständig ist.
18
In der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2026 ergänzte der Kläger seinen Antrag in Ziffer 3.
19
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 46.870,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 21.03.2022 gekauften in silber, Fahrzeug-Ident-Nummer: .
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, der zwischen den Parteien am 21.03.2022 geschlossene Kaufvertrag wurde durch Widerruf / Rücktritt der Klagepartei in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt bzw. ist nicht wirksam zustande gekommen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.134,55 EUR für die Einholung einer Deckungszusage, sowie 2.066,14 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Gebühren freizustellen.
20
Die Beklagte beantragt zuletzt,
Die Klage wird abgewiesen.
21
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von Mängeln. Sie behauptet, das Fahrzeug sei bei Übergabe und auch derzeit mangelfrei. Ultraschallsensoren seien nicht geschuldet gewesen; dies ergebe sich aus dem Bestellformular sowie der Rechnung. Die im Fahrzeug verbauten Systeme entsprächen dem vertraglich vereinbarten Zustand und seien funktionstauglich. Die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen lägen entweder nicht vor oder stellten keinen Sachmangel dar.
22
Die Beklagte meint, der Widerruf sei verfristet, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Insbesondere sei die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich gewesen.
23
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2025 informatorisch gehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Im Übrigen wurde Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen K.. Auf das Gutachten vom 15.12.2025 wird Bezug genommen. Der Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2026 auch mündlich gehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
24
Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
26
Die Klage ist zulässig.
27
Das Landgericht Regensburg ist örtlich zuständig, § 29 ZPO. Als einheitlicher Erfüllungsort ist von dem Ort auszugehen, an dem sich der Kaufgegenstand nach Übergabe vertragsgemäß befindet, sprich dem Wohnsitz des Klägers. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist grundsätzlich der einheitliche Erfüllungsort an dem Ort anzunehmen, an dem sich die verkaufte Sache vertragsgemäß befindet. Bei einem Widerruf eines Kaufvertrages ergibt sich die gleiche Interessenlage, da es um die wechselseitige Erfüllung von Ansprüchen nach einem Kaufvertrag geht. Zwar ist der Kläger grundsätzlich vorleistungspflichtig nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB und hat das Fahrzeug zurückzubringen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Gerichtsstand nach § 29 ZPO jedoch auch dann gegeben, wenn bei Annahmeverweigerung lediglich die Kaufpreisrückzahlung begehrt wird. Ansonsten würde der Kläger schlechter gestellt werden. Zudem hat der Kläger vorliegend ohnehin auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
28
Die Ergänzung des Klageantrags zu 3 unterfällt § 264 ZPO.
B.
29
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und weder der Widerruf noch der Rücktritt des Klägers wirksam sind.
30
I. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises mit Schriftsatz vom 19.12.2025 erstmals darauf stützt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB unwirksam sei, da die beim Kaufvertragsschluss verwendete Schaltfläche lediglich die Aufschrift „Bestellen“ vorgesehen habe, ohne den Zusatz „zahlungspflichtig“ enthalten zu haben, schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des OLG München im Beschluss vom 29.01.2026, Az. 13 U 3232/24 e an. Die dortige Entscheidung betrifft eine gleichartige Fallgestaltung, insbesondere im Hinblick auf das Zustandekommen eines Fahrzeugkaufvertrages über den Online-Bestellprozess sowie die rechtliche Einordnung im Kontext von § 312j BGB. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts sind auf den vorliegenden Fall übertragbar und werden von der Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich geteilt.
31
Danach ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam zustande gekommen.
32
1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises im Laufe des Verfahrens zusätzlich darauf stützt, der Vertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB unwirksam, da die im Bestellvorgang verwendete Schaltfläche lediglich mit „Bestellen“ beschriftet gewesen sei, ohne den gesetzlich geforderten Hinweis auf die Zahlungspflicht zu enthalten, liegt hierin keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO.
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Eine Klageänderung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Streitgegenstand geändert wird, also entweder ein anderer Antrag gestellt oder der Klagegrund ausgetauscht wird. Der Streitgegenstand wird dabei durch den Klageantrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Maßgeblich ist eine natürliche Betrachtungsweise, bei der alle Tatsachen zu berücksichtigen sind, die zu dem einheitlichen Tatsachenkomplex gehören, den die klagende Partei zur Entscheidung stellt. Entscheidend ist, ob sich der zugrunde liegende Lebensvorgang sinnvoll in mehrere selbständige Geschehensabläufe aufspalten lässt oder ob ein einheitlicher historischer Vorgang vorliegt.
34
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen. Der Kläger hat seinen bisherigen Vortrag nicht ausgetauscht, sondern lediglich ergänzt und konkretisiert. Während er zunächst nur allgemein den Erwerb eines Fahrzeugs über den Onlineshop der Beklagten geschildert hat, hat er später nähere Angaben zur konkreten Ausgestaltung des Bestellvorgangs gemacht, insbesondere zur Beschriftung der verwendeten Schaltfläche. Diese ergänzenden Ausführungen betreffen denselben tatsächlichen Geschehensablauf, nämlich den Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages über das Online-Bestellsystem der Beklagten. Auch die unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen, zunächst unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs, später unter Berufung auf § 312j BGB, führen nicht zur Annahme mehrerer Streitgegenstände, da sie sich auf denselben Lebensvorgang beziehen. Eine Aufspaltung in mehrere selbständige Streitgegenstände ist bei natürlicher Betrachtungsweise nicht möglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.01.2026, Az. 13 U 3232/24 e).
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2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 312j Abs. 4, Abs. 3 BGB.
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Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312i BGB, da der Vertrag unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel über die Online-Plattform der Beklagten zustande gekommen ist. Auch genügte die im Bestellprozess verwendete Schaltfläche nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB, da sie lediglich mit „Bestellen“ beschriftet war und keinen hinreichend eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht enthielt.
37
Ein solcher Verstoß führt grundsätzlich gemäß § 312j Abs. 4 BGB zur Unwirksamkeit des Vertrages. Vorliegend ist die Vorschrift jedoch unter Berücksichtigung ihres Schutzzwecks ausnahmsweise nicht anwendbar.
38
§ 312j BGB dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und bezweckt den Schutz der Verbraucher vor den besonderen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Insbesondere soll verhindert werden, dass Verbraucher durch unklare oder irreführende Gestaltung von Bestellvorgängen unbeabsichtigt kostenpflichtige Verträge abschließen. Die Vorschrift richtet sich damit vor allem gegen sogenannte Kostenfallen im Internet, bei denen die Entgeltlichkeit eines Angebots verschleiert oder nicht hinreichend transparent dargestellt wird.
39
Der Schutzzweck der Norm ist vorliegend nicht betroffen. Der Kläger hat den Online-Bestellprozess der Beklagten gezielt durchlaufen, um ein Fahrzeug zu erwerben. Dabei war für ihn ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um eine kostenpflichtige Bestellung handelt. Die Bestellung eines Fahrzeugs stellt ein wirtschaftlich erhebliches Geschäft dar, bei dem ein Irrtum über die Entgeltlichkeit fernliegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über die Kostenpflicht seiner Bestellung im Unklaren gewesen sein könnte, bestehen nicht. Vielmehr handelte er in dem Bewusstsein, mit Betätigung der Schaltfläche eine verbindliche und kostenpflichtige Bestellung abzugeben.
40
Vor diesem Hintergrund greift der mit § 312j BGB verfolgte Schutzzweck nicht ein, sodass die Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB hier ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommt (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.01.2026, Az. 13 U 3232/24 e).
41
II. Der vom Kläger erklärte Widerruf hat den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
42
Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere dem Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 – juris, an der der Bundesgerichtshof auch in nachfolgenden Entscheidungen festgehalten hat. Die dortigen Erwägungen betreffen eine gleichartige Fallgestaltung eines im Fernabsatz geschlossenen Fahrzeugkaufs und sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sie sind auch für die Kammer überzeugend.
43
Nach dieser Rechtsprechung ist eine vom Unternehmer verwendete, nicht der Musterwiderrufsbelehrung entsprechende Widerrufsbelehrung nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil sie zwar die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitteilt, nicht aber dessen Telefonnummer, obwohl diese auf der Internetseite des Unternehmers ohne Weiteres zugänglich ist. Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, dass selbst eine insoweit unterstellte Unvollständigkeit der Belehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn sie nicht geeignet ist, den Verbraucher über Umfang und Ausübung seines Widerrufsrechts irrezuführen oder ihn von dessen rechtzeitiger Ausübung abzuhalten.
44
Ausgehend hiervon war die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß; jedenfalls hat die Widerrufsfrist mit Übergabe des Fahrzeugs zu laufen begonnen.
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Die Beklagte verwendete unstreitig nicht die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine eigene Formulierung. In dieser waren die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten angegeben; eine Telefonnummer war in der Widerrufsbelehrung selbst nicht genannt. Daraus folgt jedoch kein Belehrungsfehler.
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Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU umsetzt und richtlinienkonform auszulegen ist, bei einer vom Unternehmer selbst formulierten Widerrufsbelehrung keine Verpflichtung ergibt, neben der Postanschrift und der E-Mail-Adresse zusätzlich auch die Telefonnummer anzugeben. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt werden, über die er schnell mit dem Unternehmer in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann der Fall, wenn dem Verbraucher jedenfalls eine Kommunikation per Brief und per E-Mail eröffnet ist und die Telefonnummer des Unternehmers zudem an anderer Stelle auf dessen Internetseite ohne Weiteres auffindbar ist.
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So liegt der Fall hier. Die Widerrufsbelehrung wies den Kläger ausdrücklich darauf hin, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung, etwa per Post oder per E-Mail, erklärt werden könne. Dem Kläger standen damit Kommunikationswege offen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation mit der Beklagten ermöglichten. Soweit die Telefonnummer der Beklagten in der Belehrung selbst nicht genannt war, führt dies nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Selbst wenn man gleichwohl von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung ausgehen wollte, wäre diese jedenfalls nicht geeignet gewesen, den Beginn der Widerrufsfrist hinauszuschieben. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Information den Fristbeginn nur dann hindert, wenn sie geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers auszuwirken, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, seine Entscheidung zum Vertragsschluss zu beeinflussen oder ihm die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben wie bei vollständiger und zutreffender Information. Daran fehlt es hier. Die fehlende Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung war ersichtlich nicht geeignet, den Kläger von einer fristgerechten Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten oder ihn über die Modalitäten des Widerrufs irrezuführen. Die Belehrung nannte mit Brief und E-Mail zwei praktikable und ohne Weiteres zumutbare Kommunikationswege. Dass dem Kläger hierdurch die rechtzeitige Ausübung des Widerrufs erschwert worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
48
Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter ein, die Widerrufsbelehrung sei deshalb unwirksam, weil sie einleitend darauf abstellt, dass ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Käufer Verbraucher ist und den Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen hat. Auch insoweit folgt die Kammer der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist eine Belehrung nicht schon deshalb irreführend, weil sie das Bestehen des Widerrufsrechts an die gesetzlichen Voraussetzungen anknüpft und diese in allgemeiner Form wiedergibt. Eine unzulässige Irreführung liegt vielmehr nur dann vor, wenn Inhalt oder Gestaltung der Belehrung die konkrete Gefahr begründen, dass der Verbraucher von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. Das ist hier nicht der Fall. Die beanstandeten Formulierungen beschreiben lediglich die gesetzliche Ausgangslage und machen die Belehrung weder unübersichtlich noch missverständlich.
49
Soweit der Kläger ferner geltend macht, die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte zwar darauf hingewiesen habe, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen habe, jedoch keine näheren Angaben zu deren Höhe gemacht habe, führt auch dies nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Beschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass der Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB allein von einer ordnungsgemäßen Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, nicht aber von einer vollständigen Information über die Rücksendekosten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB abhängt. Für eine etwa unzureichende Information über die Rücksendekosten sieht das Gesetz vielmehr eine eigenständige Rechtsfolge vor. Auch daraus ergibt sich daher keine Verlängerung der Widerrufsfrist.
50
Die Widerrufsfrist begann mithin mit Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 12.12.2022 und endete zwei Wochen später. Der vom Kläger erst mit Schreiben vom 14.09.2023 erklärte Widerruf war daher verspätet.
51
III. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aufgrund eines erklärten Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB zu.
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Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht.
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1. Soweit der Kläger geltend macht, das Fahrzeug sei deshalb mangelhaft, weil anstelle von Ultraschallsensoren ein kamerabasiertes Erkennungssystem) verbaut sei, liegt kein Sachmangel vor.
54
Das Fahrzeug entspricht den subjektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, da es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ausstattung des Fahrzeugs mit Ultraschallsensoren zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages geworden ist. Maßgeblich für die Bestimmung der vereinbarten Beschaffenheit sind der Fahrzeugbestellvertrag sowie die diesem zugrunde liegende Konfiguration und die Rechnung. Weder im Bestellformular noch in der Rechnung wird eine Ausstattung mit Ultraschallsensoren ausdrücklich aufgeführt.
55
Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich in der Bedienungsanleitung Hinweise oder Darstellungen zu entsprechenden Sensoren finden, genügt dies nicht, um eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung zu begründen. Die Bedienungsanleitung ist nicht ohne Weiteres Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere dann nicht, wenn – wie hier – zwischen Vertragsschluss und Übergabe ein zeitlicher Abstand besteht und sich technische Ausstattungen im Laufe der Produktion ändern können.
56
Die Beklagte schuldete nach dem Inhalt des Vertrages lediglich ein Fahrzeug mit den vertraglich vereinbarten Assistenzsystemen, insbesondere einem Autopilotsystem, nicht jedoch eine bestimmte technische Ausgestaltung im Sinne der Verwendung von Ultraschallsensoren.
57
2. Das ursprünglich im Fahrzeug verwendete System „“ wurde am 21.12.2023 auf „ ... aktualisiert.
58
Soweit der Kläger die Funktionsweise der im Fahrzeug eingesetzten Assistenzsysteme („T. “ sowie das nachträglich installierte System „“) beanstandet, vermag auch dies einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel nicht zu begründen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Beklagte – wie ausgeführt – nicht zur Lieferung eines Fahrzeugs mit Ultraschallsensoren verpflichtet war. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass das von der Beklagten gewählte kamerabasierte System die Leistungsfähigkeit des ultraschallbasierten Systems erreicht oder übertrifft.
59
Der Kläger trägt im Schwerpunkt vor, dass ultraschallbasierte Systeme bestimmten Beeinträchtigungen nicht unterlägen und der von der Beklagten gewählten Lösung technisch überlegen seien. Ein solcher systemvergleichender Vortrag vermag einen Sachmangel jedoch nicht zu begründen. Maßgeblich ist allein, ob das konkret gelieferte Fahrzeug von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Dass andere technische Lösungen aus Sicht des Klägers vorzugswürdig oder leistungsfähiger sein mögen, ist rechtlich unerheblich.
60
Auch soweit der Kläger einzelne Fehlfunktionen beschreibt – etwa unzutreffende Objekterkennungen, fehlerhafte Entfernungseinschätzungen oder Probleme bei bestimmten Witterungs- oder Lichtverhältnissen –, rechtfertigt dies die Annahme eines Mangels nicht. Der entsprechende Vortrag bleibt bereits zu pauschal und unsubstantiiert. Es fehlt insbesondere an konkreten Angaben dazu, wann, unter welchen Umständen und in welcher Häufigkeit die behaupteten Fehlfunktionen beim streitgegenständlichen Fahrzeug aufgetreten sein sollen. Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers teilweise nicht hinreichend auf das konkrete Fahrzeug bezogen ist. So hat er selbst eingeräumt, dass das als Anlage K 18 vorgelegte Lichtbild nicht mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgenommen wurde, sondern lediglich eine beispielhafte Situation zeigen soll. Auch die herangezogenen allgemeinen Berichte, Presseartikel und Systemvergleiche ersetzen keinen substantiierten Vortrag dazu, dass gerade das streitgegenständliche Fahrzeug von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht.
61
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die von ihm geschilderten Erscheinungen tatsächlich auftreten, folgt daraus ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel gleichwohl nicht. Die geschilderten Beeinträchtigungen betreffen lediglich einzelne Funktionseinschränkungen oder Ungenauigkeiten des Systems. Dass die Assistenzsysteme insgesamt ihre Funktion nicht mehr erfüllen oder das Fahrzeug für den gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet wäre, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen.
62
3. Auch die vom Kläger daneben beanstandeten sporadischen Meldungen, einzelne Kameras seien nicht funktionsfähig, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
63
Insoweit kann dahinstehen, ob die entsprechenden Erscheinungen tatsächlich auftreten. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass das System gelegentlich und ohne erkennbaren Anlass die Funktionsunfähigkeit einzelner Kameras meldet, liegt darin jedenfalls kein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel.
64
Die behaupteten Fehlermeldungen betreffen lediglich die vorübergehende Einschränkung einzelner Assistenzfunktionen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs ist damit nicht verbunden. Insbesondere bleibt das Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt fahrbereit; die grundlegenden Funktionen der Fahrzeugnutzung werden nicht berührt.
65
Soweit Assistenzsysteme zeitweise nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, handelt es sich lediglich um Komforteinbußen. Diese überschreiten die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht.
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4. Auch die vom Kläger behaupteten sogenannten „Phantombremsungen“ begründen kein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB.
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Die Kammer stützt sich insoweit auf das in sich schlüssige und nachvollziehbare schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. vom 15.12.2025 sowie dessen ergänzende mündliche Erläuterungen in der Sitzung vom 09.04.2026.
68
Der Sachverständige hat im Rahmen der am 05.09.2025 durchgeführten Probefahrt zwar zwei autonome Bremsvorgänge festgestellt, bei denen sich jeweils keine Fahrzeuge im technisch relevanten vorausliegenden Verkehrsraum befanden. Er hat jedoch zugleich nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um starke Abbremsungen im Sinne einer Vollverzögerung gehandelt habe. Die erste festgestellte Bremsung führte zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit von 120 km/h auf 81 km/h innerhalb von etwa 10 Sekunden, was einer mittleren Verzögerung von rund 1,1 m/s² entspricht. Die zweite festgestellte Bremsung führte zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit von etwa 105 km/h auf 69 km/h innerhalb von etwa 4 Sekunden, was einer mittleren Verzögerung von rund 2,5 m/s² entspricht. Beide Werte hat der Sachverständige aus technischer Sicht gerade nicht als Vollverzögerung, sondern lediglich als Anpassungsbremsungen eingeordnet.
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Danach liegt bereits keine Bremsintensität vor, die ohne Weiteres geeignet wäre, auf eine erhebliche sicherheitsrelevante Funktionsstörung des Fahrzeugs zu schließen. Vielmehr bewegen sich die festgestellten Verzögerungen noch im Bereich gewöhnlicher Betriebsbeziehungsweise Anpassungsbremsungen. Der Sachverständige hat insoweit weiter ausgeführt, dass bei Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes für nachfolgende Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit bestanden hätte, auf die festgestellten Bremsvorgänge ohne Auffahrunfall zu reagieren.
70
Hinzu kommt, dass die autonomen Bremsungen nach den Feststellungen des Sachverständigen jederzeit durch Betätigung des Gaspedals problemlos übersteuert werden konnten.
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Für die Beurteilung, ob insoweit ein Sachmangel vorliegt, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass die Problematik autonomer, vom Fahrer subjektiv als nicht veranlasst wahrgenommener Bremsungen auch bei anderen Fahrzeugherstellern bekannt sei. Solche Bremsungen seien wegen der gegenwärtig nicht vollumfänglich ausgereiften Sensorik, Datenverarbeitung und Fahrzeugreaktion als dem derzeitigen Stand der Technik zuzuordnen. Zudem hat der Sachverständige erläutert, dass die im Rahmen der Probefahrt festgestellten Bremsungen im Bereich von Autobahnabfahrten und bei auf Nebenspuren befindlichen Fahrzeugen auftraten und damit aus technischer Sicht mit den im Handbuch beschriebenen Systemgrenzen widerspruchsfrei und plausibel in Einklang stünden. Auch die vom Sachverständigen in der mündlichen Anhörung hervorgehobene Fail-Safe-Logik spricht dagegen, in jeder autonomen Bremsung ohne für den Fahrer erkennbaren Anlass bereits einen Sachmangel zu sehen.
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Jedenfalls fehlt es an einer erheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Der Sachverständige hat die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der festgestellten autonomen Bremsungen ausdrücklich nicht als wesentlich beeinträchtigt charakterisiert. Zwar hat er darauf hingewiesen, dass ein möglicher autonomer Bremseingriff aus Nutzersicht als störend empfunden werden könne und eine unklare Verkehrssituation denkbar sei, wenn ein Fahrzeug ohne erkennbaren Grund auf einer Autobahn abbremst. Zugleich hat er aber nachvollziehbar dargelegt, dass die konkret festgestellten Bremsvorgänge weder die Intensität einer Gefahren- oder Vollbremsung erreichten noch die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs wesentlich minderten.
73
Die Kammer verkennt nicht, dass autonome Bremsungen ohne für den Fahrer erkennbaren Anlass als störend und verunsichernd empfunden werden können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigt dies hier jedoch weder die Annahme eines erheblichen Sachmangels noch die Ausübung eines Rücktrittsrechts. Es verbleibt vielmehr bei einzelnen, in ihrer Intensität begrenzten und jederzeit übersteuerbaren Systemreaktionen, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen technisch plausibel erklärbar sind und die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich beeinträchtigen.
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5. Da der Kläger den Vertrag weder wirksam widerrufen hat noch wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, bestehen auch die im Übrigen geltend gemachten Ansprüche nicht (Feststellungsanträge).
75
6. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.
C.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung der Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.