Titel:
Zustellung, Gerichtsvollzieher, Beglaubigte Abschrift, Ausfertigung, Kettenbeglaubigung, Öffentliche Urkunde
Schlagworte:
Zustellung, Gerichtsvollzieher, Beglaubigte Abschrift, Ausfertigung, Kettenbeglaubigung, Öffentliche Urkunde
Tenor
1. Die Erinnerung der Gläubigerpartei vom 20.05.2026 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerseite zu tragen.
Gründe
1
Die Gläubigerpartei begeht die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Gerichtsvollzieher versagte die Zustellung, da das Amtsgericht Nürnberg lediglich eine beglaubigte Abschrift übermittelte und die Erteilung einer Ausfertigung unter Verweis auf den Verzicht im Antragsformular ablehnte.
2
Mit Schreiben vom 11.05.2026 hat der Gerichtsvollzieher der Erinnerung nicht abgeholfen.
3
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
4
Die Erinnerung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
5
Der Gerichtsvollzieher verweigerte hier zu Recht die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
6
Der Gerichtsvollzieher verweist zu Recht darauf hin, dass die vom Gericht erstellte beglaubigte Abschrift für die Zustellung an den Drittschuldner ausreicht, jedoch müsste ebenfalls eine beglaubigte Abschrift zur Zustellung an den Schuldner erstellt/gefertigt werden. Dies ist jedoch von einer beglaubigten Abschrift nicht möglich.
7
Das Gericht schließt sich im vollen Umfang den umfangreichen Ausführungen des Gerichtsvollziehers in seinem Schreiben vom 15.04.2026, in dem er die beantragte Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ablehnt, sowie dem Schreiben vom 11.05.2026, in dem der Gerichtsvollzieher der Erinnerung nicht abhilft, an. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung die umfangreichen Ausführungen des Gerichtsvollziehers in vollem Umfang zu eigen. Eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner würde hier ein Verstoß gegen die dienstliche Sorgfaltpflicht des Gerichtsvollziehers darstellen.
8
Der Gerichtsvollzieher weist zu Recht darauf hin, dass eine Herstellung einer beglaubigten Abschrift von einer beglaubigten Abschrift nicht möglich ist. Eine solche Kettenbeglaubigung würde keine Gewähr für Übereinstimmung mit dem tatsächlichen gerichtlichen Beschluss zum Zeitpunkt der Vollstreckung gewähren. Der Gerichtsvollzieher weist zu Recht darauf hin, dass ohne die Vorlage der Ausfertigung in die gesetzlich geforderte Vergleichsgrundlage fehlen würde, um die für die Zustellung benötigten Abschriften rechtssicher herzustellen und deren Übermittlung mit dem Titel hoheitlich bekunden zu können. Der Gerichtsvollzieher weist ferner darauf hin, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seine Wirkung gegenüber dem Drittschuldner nur entfalten kann, wenn das Zustellstück als öffentliche Urkunde die ordnungsgemäße Erteilung des Beschlusses dokumentiert. Demzufolge müsse das Zustellstück zwingend den Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthalten. Das Amtsgericht Nürnberg hat hier ausdrücklich bestätigt, dass keine Ausfertigung erstellt wurde, daher existiert kein solcher Vermerk. Der Gerichtsvollzieher weist zu Recht darauf hin, dass es ihm somit unmöglich sei, einen (nicht vorhandenen) Ausfertigungsvermerk auf den Zustellstücken zu beglaubigen.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.