Titel:
Anspruch eines Feuerwehrmanns auf Ersatz unfallbedingter Wertminderung seines Pkw
Normenketten:
BGB § 286, § 288, § 291
BayFwG § 9 Abs. 5
Leitsätze:
1. Die unfallbedingte Wertminderung eines privaten Fahrzeugs auf dem Weg zu einem Feuerwehreinsatz stellt einen nach Art. 9 Abs. 5 BayFwG ersatzfähigen Sachschaden dar. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mietwagenkosten und Unkostenpauschalen sind als Vermögensschäden oder nicht unmittelbar dienstbezogene Auslagen nach Art. 9 Abs. 5 BayFwG nicht erstattungsfähig. (Rn. 27 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einem öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch kommt eine direkte oder analoge Anwendung der §§ 286, 288 BGB grundsätzlich nicht in Betracht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf dem Weg zum Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr, Notwendige Auslagen, Sachschäden, Prozesszinsen, Sachschadenersatz, Wertminderung, Auslagenersatz, Verpflegungspflicht, Mietwagenkosten, Anwaltskostenerstattung, Schadensersatz, Feuerwehreinsatz, Unkostenpauschale
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2023 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf dem Weg zu einem Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr geltend.
2
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr … Am 20.1.2023 wurde er zu einem Einsatz gerufen und fuhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen …, in Richtung Feuerwehrhaus. Auf dem Weg dorthin kam der Kläger witterungsbedingt von der Fahrbahn ab, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
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Nach Angaben des Klägers sei bei dem Unfall ein Schaden von insgesamt 12.096,41 € entstanden, der sich wie folgt zusammensetze:
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Gutachtenskosten
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853,96 €
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Reparaturkosten brutto lt. Rechnung
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9. 216,20 €
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Wertminderung Kfz
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750,00 €
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Mietwagenpauschale
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1. 250,25 €
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Unkostenpauschale
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26,00 €
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Gesamt
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12. 096,41 €
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Der Schaden sei der vorrangig leistungspflichtigen Vollkasko-Versicherung des Klägers gemeldet und auch eine Vorab-Abrechnung über den Schutzbrief des Klägers vorgenommen worden. Insoweit seien von Dritten folgende Beträge geleistet worden: Gutachtenskosten: 300,00 €, Reparaturkosten: 8.863,01 € und Mietwagenkosten: 364,00 €. Die Sachverständigenorganisation habe auf die restlichen Gutachtenskosten, die Reparaturwerkstätte habe auf einen Teilbetrag in Höhe von 53,19 € verzichtet. Es stehe damit bis hier nur die im Kasko-Versicherungsvertrag vereinbarte vertragliche Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € offen.
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Nicht übernommen worden seien die unfallbedingte Wertminderung am Fahrzeug des Klägers in Höhe von 750,00 €, Mietwagenkosten in Höhe von 886,25 € und die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 €. Damit stehe ein Betrag in Höhe der Klageforderung von 1.662,25 € offen. Zudem seien Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 1.054,10 € entstanden (bei einem Gegenstandswert von 12.096,41 €: 1,3 Geschäftsgebühr = 865,80 €; Auslagenpauschale: 20,00 €; Mehrwertsteuer: 168,30 €)
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Der Kläger beantragt wörtlich:
Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.662,25 € nebst einer Verzinsung hieraus von 5% – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nebst Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Vertretung in Höhe von € 1.054,10 € zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Der Kläger könne nicht diejenigen Kosten von der Beklagten verlangen, wie er sie von einem beliebigen Schädiger fordern könnte. Im Rahmen von Art. 9 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) sei lediglich der Sachschaden zu ersetzen, nicht aber darüber hinausgehende Schäden in Form von Vermögensschäden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, dem betroffenen Feuerwehrmann alle mit der Regelung seines Schadens an seinem Fahrzeug zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen insgesamt zu ersetzen, bestehe gerade nicht. Ansetzbar wären allenfalls die Reparaturkosten sowie ein etwaiger Rabattverlust, nicht aber die restlichen Positionen, insbesondere keine Gutachter- und Mietwagenkosten oder eine Unkostenpauschale. Mangels Hauptanspruch bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, wobei sich hier ohnehin die Frage nach der Rechtsgrundlage stelle. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Gemeinde bestehe im Sinne des Art. 9 Abs. 5 BayFwG keineswegs, sodass auch nicht der im Verkehrsrecht bestehende Automatismus, dass Rechtsverfolgungskosten zum Schaden zählten, einschlägig sei.
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Die zunächst am 26.1.2023 beim Amtsgericht A* … eingegangene Klage (Az. …*) wurde von dort mit Beschluss vom 11.4.2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
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Mit Schreiben vom 30.11.2023 hörte das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil an. Mit Schriftsatz vom 16.1.2024 erklärte sich die Klägerseite, mit solchem vom 6.12.2023 die Beklagtenseite mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
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Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über welche aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist zulässig und hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.
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Nach Art. 9 Abs. 5 BayFwG – in der hier anzuwendenden Fassung vom 27.6.2017 – sind die Gemeinden verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden notwendige Auslagen zu erstatten und sie bei Dienstleistungen von mehr als vier Stunden kostenlos zu verpflegen (Nr. 1) sowie Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann (Nr. 2).
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Auslagen sind (bare) Ausgaben, die dem Feuerwehrmann unmittelbar aus der Wahrnehmung seiner Tätigkeit erwachsen, soweit diese notwendig sind (vgl. VG Endres/Forster, BayFwG, Stand: 49. Lief. 2024, Art. 9, Rn. 41). Dazu können Fahrtkosten, Reisekosten, Gebühren für Ferngespräche, Reinigungskosten nach Einsätzen, Mehraufwendungen für auswärtige Verpflegung und Unterbringung etc. (Endres/Forster, a.a.O.) zählen, die der Feuerwehrmann verauslagt hat.
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Zu den Sachschäden gehören alle Schäden am Eigentum des Feuerwehrdienstleistenden, das im Feuerwehrdienst zerstört oder beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. Gesundheitsschäden gehören nicht zu den Sachschäden, ebenso wenig Vermögensschäden (vgl. Endres/Forster, a.a.O., Rn. 48).
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Zur Ausübung des Dienstes im Sinne des Art. 9 Abs. 5 BayFwG gehören die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG aufgeführten Tätigkeiten einschließlich der Anfahrtswege.
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Unter Anwendung der dargelegten Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Wertminderung an seinem Fahrzeug inklusive der sich hieraus ergebenden Prozesszinsen (dazu 1.). Keinen Anspruch auf Ersatz hat er dagegen bezüglich der (noch verbliebenen) Mietwagenkosten (dazu 2.), der Unkostenpauschale (dazu 3.) sowie in Bezug auf die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung (dazu 4.).
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1. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Wertminderung für sein Fahrzeug in Höhe von 750,00 €.
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a) Unstreitig ist der der geltend gemachten Wertminderung zugrunde liegende Unfall in Ausübung des Dienstes entstanden, da der Kläger nach der Alarmierung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus war, als er mit seinem Pkw den Unfall erlitten hat.
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b) Die Wertminderung an seinem Fahrzeug zählt zu den Sachschäden, die nach Art. 9 Abs. 5 BayFwG zu ersetzen sind.
21
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, U.v. 16.7.2024 – VI ZR 243/23 – juris; BGH, U.v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03 – 159, juris, Rn. 16; BGH, B.v. 8.12.2021 – VIII ZR 280/20 – juris, Rn. 25; jeweils mwN). Grund ist, dass auch bei instandgesetzten Unfallfahrzeugen verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht. Damit erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. BGH, U.v. 16.7.2024 – VI ZR 243/23 – juris, Rn. 7 m.w.N.).
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Die begehrte Wertminderung von 750,00 € erscheint angesichts der Kilometerlaufleistung von 13.415 km und des Alters des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt (Erstzulassung 30.10.2019) entsprechend der Angaben im vorgelegten Gutachten auch plausibel und nachvollziehbar.
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c) Der Kläger kann aus dem Betrag der ihm zustehenden Wertminderung auch Prozesszinsen verlangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts herausgestellt, dass für öffentlichrechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Demgegenüber können Verzugs- und andere materiellrechtliche Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden (Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 14; BVerwG, U.v. 17.2.1971 – 4 C 17.69 – BVerwGE 37, 239, 241; U.v. 22.2.2001 – 5 C 34.00 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 9 C 1.19 – juris Rn. 9). Sofern – wie vorliegend – der Umfang einer Geldschuld eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, können somit nach dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozess- oder sogenannte Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden.
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Da es sich vorliegend nicht um ein Rechtsgeschäft i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt, beträgt der Zinssatz für Prozesszinsen entsprechend § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2004 – 3 C 23.03 – juris, Rn. 50 m.w.N.).
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Die Prozesszinsen stehen dem Kläger entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 3 C 30.10 – juris, Rn. 21), mithin hier ab dem 27.1.2023 als dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit mit Klageerhebung beim Amtsgericht A* … am 26.1.2023 (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO) folgenden Tag.
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2. Ein Anspruch auf Ersatz von (weiteren) Mietwagenkosten in Höhe von 886,25 € steht dem Kläger nicht zu.
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Zwar stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann (vgl. BGH, U.v. 7.10.2025 – VI ZR 246/24 – juris, Rn. 15). Darüber hinaus kann der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, wenn ihm durch das Schadensereignis die Nutzung des Fahrzeugs entzogen worden ist, auch dann eine Entschädigung verlangen, wenn er den Ausfall nicht durch den Einsatz eines anderen Fahrzeugs ausgleicht. Der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs kommt ein selbständiger Vermögenswert zu, so dass die vorübergehende Entziehung als Vermögensschaden anzusehen ist (vgl. AG Pfaffenhofen, U.v. 6.12.2019 – 1 C 360/19 – juris, Rn. 56 unter Verweis auf die stRspr seit BGHZ 40, 345 = NJW 1964, 542).
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Allerdings stellen die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 886,25 € damit lediglich eine finanzielle Einbuße dar, die aus dem Nutzungsausfall resultiert. Als rein finanzieller Verlust sind sie damit als Vermögensschaden einzustufen, auf dessen Ersatz nach Art. 9 Abs. 5 BayFwG kein Anspruch besteht (vgl. für den Fall einer Nutzungsausfallentschädigung VG Würzburg, Gb.v. 12.1.2001 – W 5 K 00/623).
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3. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 € steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.
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Sie findet ihre Rechtsgrundlage weder in Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG noch in Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayFwG.
32
a) Die Unkostenpauschale ist keine Auslage im Sinne von Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG, da es sich um keine Ausgabe handelt, die dem Feuerwehrdienstleistenden unmittelbar aus der Wahrnehmung seiner Tätigkeit erwachsen ist (wie etwa Kosten für auswärtige Verpflegung etc.). Konkrete Auslagen wurden auch nicht geltend gemacht, sondern lediglich eine Unkostenpauschale.
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b) Ein Ersatzanspruch folgt auch nicht aus Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayFwG, da die Unkostenpauschale allenfalls als mittelbarer Schaden in Form eines Vermögensschadens geltend gemacht werden könnte und Vermögensschäden nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayFwG gerade nicht ersetzt werden.
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4. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.
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Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind – soweit ein Vorverfahren geschwebt hat – Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
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Die Verwaltungsgerichtsordnung versteht unter dem Begriff „Vorverfahren“ nur das (förmliche) Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens gehören deshalb nicht die Kosten, die dem Beteiligten durch das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Das gilt auch, wenn sich an das Ausgangsverfahren kein Widerspruchsverfahren anschließt, weil gegen den Ausgangsbescheid unmittelbar Klage erhoben werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2006 – 11 S 2613/05 – juris Rn. 14).
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Einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung, die das dem Klageverfahren vorgeschaltete Verwaltungsverfahren, das kein Vorverfahren ist, in die Kostenerstattungsregelung einbezieht, ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zugänglich. Wortlaut und gesetzessystematischer Zusammenhang des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO knüpfen eindeutig an das in §§ 68 ff VwGO geregelte Vorverfahren und damit an ein gesetzlich vorgeschriebenes, für die spätere Klageerhebung notwendiges Verfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsaktes an. Außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten haben daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (OVG Magdeburg, B.v. 17.11.2020 – 4 O 128/20 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 27.6.2006 – 11 S 2613/05 – juris Rn. 4 ff., B.v. 8.10.1996 – 5 S 1345/96 – juris Rn. 2; OVG NRW, B.v. 6.9.2001 – 21 E 626/01 – juris Rn. 4 ff.).
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Dies ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wird das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dadurch nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, nach denen Anwaltskosten des erfolgreichen Widerspruchsführers im isolierten Vorverfahren nicht zu erstatten waren, als noch verfassungsmäßig angesehen (BVerfG, B.v. 29.10.1969 – 1 BvR 65/68 –, BVerfGE 27, 175 ff; BVerwG, B.v. 1.9.1989 – 4 B 17/89 – juris). Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte (BVerfG, B.v. 3.12.1986 – 1 BvR 872/82 – NJW 1987, 2569 f). Aus dem Recht, sich schon im Verwaltungsverfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen, folgt nicht zwingend die Pflicht des Staates, die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2006 – 11 S 2613/05 – juris unter Verweis auf BVerwG, B.v. 1.9.1989, a.a.O).
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Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO liegen hier ersichtlich nicht vor, da kein Vorverfahren durchgeführt wurde.
40
Eine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines „Verzugsschadens“ in Betracht. Anders als bei vertraglichen Ansprüchen kommt bei dem hier im Raum stehenden öffentlichrechtlichen Schadensersatzanspruch eine direkte oder analoge Anwendung der §§ 286, 288 BGB grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 20.9.2001 – 5 C 5.00 – beck online m.w.N.). Lediglich bei an zivilrechtliche Verhältnisse angenäherten öffentlichrechtlichen Gleichordnungsverhältnissen könnten die §§ 286 ff. BGB Anwendung finden (BeckOGK/Dornis, 1.6.2024, BGB § 286 Rn. 50 m.w.N.). Ein solches Gleichordnungsverhältnis ist hier jedoch weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.
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Rechtsgrundlage der gerichtlichen Kostenentscheidung ist § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.