Inhalt

SG München, Urteil v. 16.04.2026 – S 59 KR 758/24
Titel:

Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitgeberzuschüsse zu Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 Abs. 2 SGB XI

Normenketten:
SGB V § 257 Abs. 2
RVO § 405
SGG § 51 Abs. 2 Satz 1
SGB XI § 61 Abs. 2
BGB § 812
BGB § 818 Abs. 3
Leitsätze:
1. Für Klagen auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitgeberzuschüsse nach § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 65 Abs. 2 SGB XI ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (so entschieden für den Rechtsweg für Klagen auf Arbeitgeberzuschüsse durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 04.06.1974 Az. GmS-OGB 2/73).
2. Der Erstattungsanspruch ist ebenso wie der zugrunde liegende Anspruch auf Beitragszuschüsse privatrechtlich zu qualifizieren. Die Kammer folgt insoweit nicht der vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vertretenen Auffassung, dass es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handle; diese ist auch seit der aufgrund Gesetzes vom 17.08.2001 (BGBl I S. 2144) zum 02.01.2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht mehr notwendig, um den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit zu begründen: Nach dieser Vorschrift entscheiden nämlich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.
3. Aus der Anwendbarkeit des privaten Bereicherungsrechts ergibt sich unmittelbar die Anwendbarkeit des Einwands der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Zur Bestimmung, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte entreichert ist, folgt die Kammer den vom Hessischen Landessozialgericht in dessen Urteil vom 30.10.2014 (Az. L 8 KR 379/11) entwickelten Grundsätzen.
4. Selbst wenn man den öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch für anwendbar hielte, würde dieser gegenüber einem privaten Bereicherungsschuldner entfallen, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt, was immer dann der Fall ist, wenn der private Empfänger der Leistung deren Rechtsgrundlosigkeit nicht kannte und diese Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte (BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 Az. 7 C 48/82, Ls. 3 und Rdnrn. 14 und 17).
Schlagworte:
Abgrenzung bürgerlichrechtliche von öffentlichrechtlicher Streitigkeit, Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Bereicherungsausgleich, Bereicherungsrecht, Einrede der Entreicherung, Entreicherungseinwand, öffentliches Recht, öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch, Privatrecht, Rechtsweg, Sonderrechtstheorie, Wegfall der Bereicherung, Arbeitgeberzuschuss, Sozialgerichtsbarkeit, Rückforderung, Vertrauensschutz, Beitragszuschuss

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin hat dem Beklagten dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Erstattung zu Unrecht für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 30.11.2022 gezahlter Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bzw. § 61 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI).
2
Der Beklagte übernahm im Jahr 1999 in dem von der Klägerin, einer oberbayerischen Mittelstadt, betriebenen Stadttheater die Tätigkeit des damals verstorbenen technischen Leiters. Obwohl sein Vorgänger als Angestellter beschäftigt gewesen war, wurde der Beklagte als Selbstständiger behandelt. Er bekam keinen Arbeitsvertrag, sondern lediglich Werkverträge, die jährlich erneuert wurden. Am 02.07.2019 stellte die Klägerin einen Antrag nach § 7a SGB IV bei der DRV ..., um den Status des Beklagten ab dem 01.01.2017 zu klären. Mit Bescheid vom 04.03.2020 entschied die Clearingstelle der DRV ... , dass in dem Auftragsverhältnis des Beklagten bei der Klägerin seit dem 01.01.2017 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
3
Am 18.12.2019 schloss die Klägerin mit dem Beklagten mit Wirkung vom 01.01.2020 einen Arbeitsvertrag ab.
4
Am 31.12.2020 beantragte die Klägerin bei der DRV ... erneut eine Statusfeststellung, diesmal für die Zeit ab dem 01.01.1999. Mit Bescheid vom 04.05.2021 stellte die Clearingstelle der DRV ... auch für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2016 fest, dass Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
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Mit Schreiben vom 20.07.2023 bestätigte die beigeladene Krankenkasse gegenüber der Klägerin, dass aufgrund des Bescheides der DRV ... vom 04.05.2021 die 55er-Regelung (§ 6 Abs. 3a SGB V) nicht zum Tragen komme, da der Beklagte seit dem 01.01.1999 – als er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte – durchgehend versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gewesen sei. Die Klägerin habe für die Zeit ab dem 01.01.2017 Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung abzuführen. Für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2016 seien die Beiträge bereits verjährt und rückwirkend nicht mehr abzuführen.
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Der Beklagte war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bei der H. privat kranken- und pflegeversichert; hinzu kam noch eine private Krankentagegeldversicherung bei der C..
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Der Beklagte machte mit der beim Sozialgericht München erhobenen Klage Az. S 59 KR 1970/22 Beitragszuschüsse für die im Zeitraum von 1999 bis 2019 geleisteten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend und berief sich dazu auf eine direkte oder analoge Anwendung des § 257 Abs. 2 SGB V, hilfsweise auf Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sowie aus Bereicherungsrecht. Das Sozialgericht München wies diese Klage mit Urteil vom 12.11.2025 Az. S 59 KR 1970/22 ab. Dagegen ist eine Berufung am Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 5 KR 88/26 anhängig.
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Daneben sind am Sozialgericht M-Stadt noch eine Klage des Beklagten (dies hiesigen Verfahrens) gegen die Krankenkasse als Einzugsstelle mit dem Ziel anhängig, diese möge gegen die Klägerin (dies hiesigen Verfahrens) die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2016 festsetzen, wobei sich der Beklagte (des hiesigen Verfahrens) darauf beruft, dass die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängert sei, da die Bediensteten der Klägerin (des hiesigen Verfahrens) vorsätzlich gehandelt hätten (Az. S 35 KR 1451/24).
9
Am 11.01.2024 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht M-Stadt die vorliegende Klage erhoben (dortiges Az. 38 Ca 38). Das Arbeitsgericht M-Stadt hat mit Beschluss vom 10.04.2024 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht München verwiesen, wo es unter dem Az. S 59 KR 758/24 geführt wird.
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Die KIägerin behauptet, im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.11.2022 für den Beklagten Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage des § 257 Abs. 2 SGB V in Höhe von insgesamt 7.948,88 € geleistet zu haben.
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Die Klägerin hat die Höhe der von ihr geleisteten Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum monatsweise aufgelistet und geltend gemacht, dass es sich um einen öffentlichrechtlichen Bereicherungsanspruch handle, für den der Einwand der Entreicherung nicht anwendbar sei.
12
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7948,88 € zu zahlen.
13
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Der Beklagte bestreitet, die von der Klägerin angegebenen Beitragszuschüsse erhalten zu haben. Die Klägerin hat zum Beweis, dass die Beitragszuschüsse in der von ihr angegebenen Höhe monatlich gezahlt wurden, die monatlichen Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2026 erklärt, dass die vorgelegten Lohnabrechnungen unschlüssig seien. Die darin ausgewiesenen Zuschüsse entsprächen nicht der Höhe der Zuschüsse, die sich bei korrekter Berechnung ergeben hätten. Außerdem fehle es am Nachweis der erfolgten Zahlung. Die Beträge, die der Beklagte tatsächlich erhalten habe, stimmten nicht mit den in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Auszahlungsbeträgen überein.
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Der Beklagte beruft sich auf den Einwand der Entreicherung und die durch das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.10.2014 Az. L 8 KR 379/11 entwickelten Grundsätze zur Berechnung der Höhe der Entreicherung. Demnach sei bei der Frage, ob und in welcher Höhe der Beschäftigte, der Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu Unrecht erhalten hat, den Einwand der Entreicherung geltend machen kann, ein Vergleich anzustellen mit der finanziellen Situation, in der sich der Beschäftigte befände, wenn die Sozialversicherungspflicht von Anfang an korrekt umgesetzt worden wäre.
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Darauf hat die Klägerin erwidert, das BSG habe mit Beschluss vom 10.08.2015 (Az. B 12 KR 125/14 B) zwar die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zitierte Urteil des HessLSG vom 30.10.2024 als unzulässig verworfen, jedoch habe es darauf hingewiesen, dass das BSG schon entschieden habe, dass im Rahmen des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Für die Entscheidung war das Sozialgericht München örtlich (§ 57 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und sachlich (§ 8 SGG) zuständig.
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Die Klage ist zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90 und 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten kann gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nicht mehr in Frage gestellt werden, nachdem das Arbeitsgericht M-Stadt mit Beschluss vom 10.04.2024 Az. 38 Ca 38 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht München verwiesen hat.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.11.2022. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig.
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Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beitragszuschüsse richtet sich nach privatem Bereicherungsrecht im Sinne des §§ 812 ff. BGB und nicht nach den Regeln über den öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch. Der Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Zahlungen teilt die Rechtsnatur des vermeintlichen Rechtsgrundes, aus dem die Leistung erbracht wurde. Das ist vorliegend der Anspruch auf Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 Abs. 2 SGB XI. Die Ansprüche auf Beitragszuschüsse zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI gehören zum privaten Recht, da sie Ansprüche zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern regeln, an denen öffentlichrechtliche Träger nicht notwendig beteiligt sind (Sonderrechtstheorie, siehe dazu grundsätzlich Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 51 Rn. 3c, GemS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284). Die Klägerin ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber im vorliegenden Rechtsstreit allein in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin und nicht etwa aufgrund ihrer Aufgaben als Gebietskörperschaft beteiligt.
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Die Kammer folgt insoweit nicht dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 04.06.1974 Az. GmS-OGB 2/73, als dieser zur Begründung seiner Entscheidung, dass für Klagen auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO in der am 01.01.1971 in Kraft getretenen Fassung (der dem heutigen § 257 SGB V entspricht) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei, darauf abstellte, dass Streitigkeiten aus § 405 RVO keine bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, sondern öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG seien. Damit weicht die Kammer aber nur von der Begründung des GemS-OGB ab, nicht aber vom Inhalt seiner Entscheidung. Denn die vom GemS-OGB festgestellte Rechtswegzuständigkeit bei den Sozialgerichten lässt sich seit der aufgrund Gesetzes vom 17.08.2001 (BGBl I S. 2144) zum 02.01.2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG auch dann rechtfertigen, wenn man den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss als privatrechtlich ansieht: Nach dieser Vorschrift entscheiden nämlich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG gilt Satz 1 für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung entsprechend. Die Ansprüche auf Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 Abs. 2 SGB V stellen also privatrechtliche Ansprüche zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern dar, die jedoch sowohl durch ihren Regelungsort als auch kraft Sachzusammenhangs den Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zuzurechnen sind und für die deshalb der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 04.06.1974 gab es eine dem § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG in der zum 02.01.2002 in Kraft getretenen Fassung entsprechende Vorschrift noch nicht: Vielmehr kam es gemäß § 51 Abs. 1 SGG in der damals geltenden Fassung für den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit allein darauf an, ob eine öffentlichrechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung vorlag. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes war also im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Jahre 1974 noch darauf angewiesen, die Streitigkeit als öffentlichrechtlich zu qualifizieren, um die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zu begründen; dies ist seit der zum 02.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung jedoch nicht mehr erforderlich.
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Ob die Klägerin dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in der von der Klägerin behaupteten, jedoch vom Beklagten bestrittenen Höhe von 7948,88 € erbracht hat, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Klägerin die Beitragszuschüsse in der von ihr behaupteten Höhe geleistet hätte, wäre die Verpflichtung zu ihrer Herausgabe gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagte als Empfänger insoweit nicht mehr bereichert ist.
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Der zivilrechtliche Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 und 4 sowie § 819 Abs. 1 BGB ist nach der hier vertretenen Auffassung schon deshalb anwendbar, weil die Ansprüche auf Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI entgegen der in dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 04.06.1974 enthaltenen Begründung als privatrechtlich zu qualifizieren sind. Dagegen hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 30.10.2014 Az. L 8 KR 379/11 die Erstattungsansprüche im Anschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes als öffentlichrechtlich angesehen, hat aber trotzdem für die Rückabwicklung zu Unrecht gezahlter Leistungen das Kondiktionsrecht der §§ 812 ff. BGB mit der Begründung für anwendbar gehalten, dass sich im dortigen Rechtsstreit keine Verwaltungsbehörde, insbesondere kein Versicherungsträger oder eine sonstige Einrichtung der öffentlichen Hand, sondern zwei Privatrechtssubjekte um die Rückzahlung einer ohne Rechtsgrund erbrachten Leistung miteinander stritten (aaO., Rdnr. 29). Die dort gegebene Begründung ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, da die Klägerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit eine Verwaltungsbehörde ist. Es kann aber nicht auf die rechtliche Natur der beteiligten Institutionen (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) ankommen, sondern allein auf die Natur des in Streit stehenden Rechtsverhältnisses, denn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann nicht nur an öffentlichrechtlichen, sondern auch an privatrechtlichen Rechtsverhältnissen beteiligt sein. Auch wenn das Hessische Landessozialgericht die falsche Begründung gegeben hat, ist ihm dennoch im Ergebnis darin zu folgen, dass das private Kondiktionsrecht inklusive der darin enthaltenen Regelungen über den Einwand der Entreicherung auf die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI anzuwenden ist. Das BSG hat im Übrigen die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der klagenden Arbeitgeberin mit Beschluss vom 10.08.2015 (Az. B 12 KR 125/14 B, veröffentlicht bei www.rechtsportal.de – DRsp Nr. 2015/15538) als unzulässig verworfen.
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Selbst wenn der Erstattungsanspruch nicht privatrechtlich, sondern öffentlichrechtlich zu qualifizieren wäre, könnte sich der Beklagte auf den Einwand der Entreicherung berufen, da der Ausschluss desselben beim öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch nur gegenüber öffentlichrechtlich Verpflichteten, nicht aber gegenüber einer Privatperson gilt. Zwar hat das BSG in seinem eben zitierten Beschluss vom 10.08.2015 (Az. B 12 KR 125/14 B) ausgeführt, das BSG habe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG schon entschieden, dass im Rahmen der öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei, so dass insoweit kein Klärungsbedarf und dementsprechend keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliege. Allerdings zitierte das BSG dazu eine Entscheidung, bei der streitgegenständlich der Erstattungsanspruch einer privaten Krankenversicherung gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger war (BSG, Urteil vom 03.04.2014 Az. B 2 U 21/12 R = BSGE 115, 247) – Schuldner des Erstattungsanspruchs war also gerade nicht – wie im vorliegenden Fall – eine Privatperson, sondern ein Sozialleistungsträger. Dass gegen diesen der Einwand der Entreicherung ausgeschlossen sei, begründete das BSG in der zitierten Entscheidung damit, dass die Unfallversicherungsträger – wie die gesamte öffentliche Hand – dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet seien und ihr Interesse darauf gerichtet sein müsse, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen; daher seien sowohl der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB als auch der Einwand der positiven Kenntnis von der Nichtschuld nach § 814 BGB ausgeschlossen. Diese Argumentation bezieht sich aber eindeutig nur auf den Fall, dass sich der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Hand richtet und nicht gegen eine Privatperson. Dies hat das BSG verkannt, soweit es sich in seinem Beschluss vom 10.08.2015 (der im Übrigen weder in der amtlichen Sammlung noch bei www.sozialgerichtsbarkeit.de, www.rechtsprechungim-internet.de, www.beckonline.de oder www.juris.de veröffentlicht ist) auf diese Entscheidung berief, um zu belegen, dass in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt sei, dass sich der Beschäftigte gegenüber einem Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung zu Unrecht bezahlter Beitragszuschüsse nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen könne.
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Dass Privatpersonen als Schuldner öffentlichrechtlicher Erstattungsansprüche diesen nicht völlig schutzlos ausgeliefert sein dürfen, ohne dass die berechtigten Interessen der Erstattungspflichtigen in irgendeiner Weise zu berücksichtigen wären, entspricht einem allgemeinen Rechtsprinzip, das in den Vertrauensschutzregelungen bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 45, 48 SGB X) sowie bei der Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden (§ 50 Abs. 2 SGB X), seinen Ausdruck gefunden hat. Was hier der Gesetzgeber für öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche im Subordinationsverhältnis ausdrücklich geregelt hat, müsste auch im Gleichordnungsverhältnis gelten, sofern man hier nicht die für privatrechtliche Bereicherungsansprüche geltenden Regelungen für entsprechend anwendbar hielte.
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Selbst das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.03.1985 (Az. 7 C 48/82 = BVerwGE 71, 85), das für die Auffassung, dass der Einwand der Entreicherung im Rahmen des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs nicht anwendbar sei, immer wieder zitiert wird, den Grundsatz aufgestellt, dass der allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch gegenüber einer Privatperson entfällt, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt (aaO., Ls. 3., Rdnrn. 13 ff.), was sich dann dahingehend auswirken könne, dass der Entreicherungseinwand gegenüber dem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch nicht nur dann entfällt, wenn der Bereicherungsschuldner die Rechtsgrundlosigkeit positiv kennt (wie in § 819 Abs. 1 BGB geregelt), sondern schon dann, wenn er sie aus grober Fahrlässigkeit nicht kennt, da grobe Fahrlässigkeit keinen Vertrauensschutz verdiene (aaO., Rdnr. 17). Nur der öffentlichen Hand als Bereicherungsschuldnerin sei es – wegen des Grundsatzes des Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – grundsätzlich versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen (aaO., Rdnr. 14)
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Der Einwand der Entreicherung ist auch nicht etwa gemäß § 819 Abs. 1 BGB deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistungen nicht gekannt hätte. Der Beklagte hat glaubhaft darauf hingewiesen, dass er immer die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gewünscht und beantragt habe, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Solange jedoch dies nicht durchgeführt wurde, blieb ihm nichts anderes übrig, als sich und seine Familie privat abzusichern. Die Frage, ob der Beklagte versicherungspflichtig war, war im Hinblick auf die „55er-Regelung“ des § 6 Abs. 3a SGB V zwischen den Beteiligten umstritten und wurde im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin erst durch das Schreiben der Beigeladenen vom 20.07.2023 geklärt. Es dauerte dann noch bis zum 01.12.2023, bis die Klägerin die Versicherungspflicht des Beklagten in ihren Meldungen an die Beigeladene als Einzugsstelle umsetzte. Selbst wenn man den Erstattungsanspruch als öffentlichrechtlich qualifizieren und die im vorherigen Absatz zitierten Grundsätze des Urteils des BVerwG vom 12.03.1985 (Az. 7 C 48/82 = BVerwGE 71, 85, Rdnr. 17) für anwendbar hielte, wäre der Entreicherungseinwand nicht ausgeschlossen, da die die Nichtkenntnis des Beklagten von der Rechtsgrundlosigkeit der empfangenen Beitragszuschüsse auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
29
Zur Frage, ob und in welcher Höhe der Konditionsschuldner bei der Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung entreichert ist, hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 30.10.2014 Az. L 8 KR 379/11 unter Rdnr. 33 die folgenden Grundsätze aufgestellt, denen sich das Gericht anschließt: Es ist gegenüberzustellen und zu saldieren, wie sich die Vermögenssituation des Bereicherungsschuldners infolge der rechtsgrundlosen Erlangung der von der Arbeitgeberin gezahlten Beitragszuschüsse im Hinblick auf den Versicherungsschutz für Krankheit und Pflege entwickelt hat und wie sich seine Situation bei einem regelmäßigen gesetzesmäßigen Verlauf dargestellt hätte. Letzterer wird dadurch bestimmt, dass eine Nichtzahlung der Beitragszuschüsse ihre Ursache in der richtigen sozialversicherungsrechtlichen Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses des Beklagten gehabt hätte und dementsprechend die Klägerin als Arbeitgeberin folgerichtig den Beklagten als pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch der sozialen Pflegepflichtversicherung behandelt hätte. Zulasten des Beklagten als Bereicherungsschuldners ist jedoch bei der Bestimmung der Entreicherung zu berücksichtigen, dass dieser bei korrekter Durchführung der Sozialversicherungspflicht den Arbeitnehmeranteil der anfallenden Gesamtbeiträge hätte entrichten müssen. Wenn man den Erstattungsanspruch als öffentlichrechtlich qualifizieren und die im oben zitierten Urteil des BVerwG vom 12.03.1985 (Az. 7 C 48/82 = BVerwGE 71, 85, Rdnr. 17) entwickelten Vertrauensschutzgrundsätze für anwendbar hielte, würde sich nichts anderes ergeben, weil die darin geforderte Abwägung zwischen Vertrauensschutz und dem Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage zu genau dem gleichen Ergebnis führen würde, zu den auch das Hessische Landessozialgericht gekommen ist.
30
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall konkret:
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Der Beklagte hatte nach seiner Aufstellung in seinem Schreiben vom 02.04.2026 im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen (H. und C.) zu entrichten:
- für das Jahr 2020: 6.345,47 €
- für das Jahr 2021: 5.686,20 €
- für das Jahr 2022 anteilig für 11 Monate: 5.762,13 €
32
Damit hat der Beklagte vom 01.01.2020 bis zum 30.11.2022 einen Gesamtbetrag von 17.793,80 € an Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen aufgewendet.
33
Dafür hat der Beklagte – wenn man diese bestrittene Behauptung zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt – von der Klägerin Beitragszuschüsse in Höhe von 7.948,88 € erhalten, die seine Belastung auf 17.793,80 € ./. 7.948,88 € = 9.844,92 € reduzierte.
34
Die von der Klägerin für den Beklagten nachträglich für den streitgegenständlichen Zeitraum abgeführten Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2026 auf 9.547,65 € beziffert.
35
Wenn also die Kranken- und Pflegeversicherung des Beklagten von Anfang an korrekt über die gesetzliche Sozialversicherung durchgeführt worden wäre, wäre der Beklagte im Ergebnis um 9.844,92 € ./. 9,547,65 € = 297,27 € weniger belastet worden, als er es im Ergebnis – trotz Erhalt der eigentlich nicht geschuldeten Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung – noch ist. Damit ist der Beklagte ist nach wie vor in vollem Umfang entreichert.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beklagte, dessen notwendige außergerichtliche Kosten von der Klägerin als unterliegender Partei zu erstatten sind, gehört nicht zu den in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen, deren Aufwendungen gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig sind.