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LG Kempten, Beschluss v. 13.02.2026 – 2 StVK 982/25 Vollz
Titel:

Strafhaft, Umkleidung unter Aufsicht, Persönlichkeitsrecht, Sichtschutz bei Umkleidung, Anwesenheit von Bediensteten, gerichtliche Überprüfung

Schlagworte:
Strafhaft, Umkleidung unter Aufsicht, Persönlichkeitsrecht, Sichtschutz bei Umkleidung, Anwesenheit von Bediensteten, gerichtliche Überprüfung
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 09.04.2026 – 203 StObWs 222/26

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.10.2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ... . Strafende ist für den 20.08.2027 vorgemerkt.
2
Mit Schreiben vom 25.10.2025, hier eingegangen am 30.10.2025, hat die Antragstellerin eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt.
3
Die Antragstellerin begehrt mit dem Gerichtsantrag vom 25.10.2025 die Feststellung, dass eine angeordnete mit Entkleidung verbundene Durchsuchung am 16.10.2025 rechtswidrig gewesen sei. Im Wesentlichen wird vorgebracht, sie habe sich als Frau vor 2 männlichen Bediensteten entkleiden müssen, wobei der Raum nicht abgeschlossen gewesen sei. Hinter einem im Raum befindlichen Tresen sei ein weiterer Gefangener zugegen gewesen. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift wird verwiesen.
4
Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 20.01.2026 Stellung genommen.
5
Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
6
Sie hat dies mit Schreiben vom 27.01.2026 getan und angeregt, einen Ortstermin durchzuführen, da vorgebracht wurde, es sei über einen Spiegel möglich, die in Entkleidung zu beobachten. Zutreffend an den Ausführungen der JVA sei, dass der Bedienstete sich nicht in Sichtweite gefunden habe.
7
Eine weitere Äußerung ist nicht eingegangen.
II.
8
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
9
Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag im Wesentlichen ausgeführt:
„Eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung (Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG) wurde weder angeordnet noch wurde eine solche durchgeführt.
Die Antragstellerin wurde am 16.10.2025 in der Kammer lediglich aufgefordert, sich umzukleiden und zwar von Anstalts- in Privatkleidung. Bei der Umkleidung anwesend waren hierbei die beiden männlichen Bediensteten ... und ... . Hinter einer Wand ohne Möglichkeit, die Umkleidung unmittelbar oder über Spiegel oder Ähnlichem zu beobachten, befand sich ferner ein männlicher Kammerhausarbeiter. Der Kammerhausarbeiter hatte vor der Umkleidung die Kleidungsstücke der Antragstellerin aus einem Kleidersack genommen, auf den Tresen der Kammer gelegt und sich sodann dann hinter eine dortige Wand – außerhalb Sichtweite – begeben. Der Bedienstete ... forderte anschließend die Antragstellerin auf, sich umzuziehen. Die Bediensteten beobachtete das Umziehen der Antragstellerin lediglich allgemein, um bei Auffälligkeiten, insbesondere einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG), wozu auch die Sicherheit der einzelnen Bediensteten zu fassen ist, einschreiten zu können. Eine visuelle Kontrolle des Körpers der Antragstellerin fand dabei nicht statt. Eine vollständige Entkleidung war ferner überhaupt nicht angeordnet worden, die Antragstellerin war frei in der Entscheidung in welcher Reihenfolge sie die Kleidungsstücke auszog und sich die neuen anzog. Die Antragstellerin wurde im Rahmen der Umkleidung damit zu keinem Zeitpunkt durchsucht oder visuell kontrolliert. Ein Fall von Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG liegt mangels Durchsuchung nicht vor.
Die Aufforderung zur Umkleidung (Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG) erfolgte, da die Antragstellerin in eigener Kleidung befördert werden sollte (Nr. 8 Abs. 5 d. Gefangenen-Transport-Verordnung). Auf diese Weise – Transport in Privatkleidung – ist die Rücksendung der hiesigen Anstaltskleidung entbehrlich. Da die Gefangenen, die gemäß Art. 22 Abs. 1 BayStVollzG grundsätzlich die hiesige Anstaltskleidung zu tragen haben, um im Falle eines Entweichens die Ergreifung zu erleichtern, keinen Zugang zu ihrer Privatkleidung haben, kommt eine Umkleidung aus organisatorischen Gründen sowie Gründen der Sicherheit der Anstalt (kein Transport von Privatkleidung innerhalb der übrigen Anstalt) lediglich in der Kammer in Betracht, wo die Habe der Gefangenen aufbewahrt wird. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Umkleidung bestehen unter den genannten Umständen nicht, insbesondere gebietet die Wahrung der Sicherheit der Bediensteten auch die Anwesenheit von zwei Bediensteten. Dabei ist zu sehen, dass zur Vermeidung falscher Beschuldigung für Fälle von Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG gemäß Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift zu Art. 91 BayStVollzG sogar explizit die Anwesenheit von zwei Bediensteten angeordnet ist (BeckOK, Art. 91 BayStVollzG, Rn. 5). Für den Fall der hier angeordneten Umkleidung ist, wie auch der vorliegende Gerichtsantrag vor Augen führt, von einer gleichgelagerten Interessenlage auszugehen.“
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Die Strafvollstreckungskammer hält diese Erwägungen für zutreffend und schließt sich ihnen an.
11
Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:
12
Die Antragstellerin stellt den Vortrag, dass der Kammerbedienstete außerhalb der Sichtweite war, in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.01.2026 unstreitig. Der dortigen Beweisanregung war daher nicht nachzugehen, da unstreitig gestellt ist, dass sich der weitere Gefangene außerhalb der Sichtweite befand. Es wurde insbesondere nicht dem Vorbringen widersprochen, der Kammermitarbeiter sei hinter einer Wand als bauliche Trennung aufhältig gewesen. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit mit dem betreffenden Spiel bringt insofern keine weitere Erkenntnis über den Standort des weiteren Gefangenen zum damaligen Zeitpunkt. Ihr war daher nicht nachzugehen.
III.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG.
14
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.