Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 09.04.2026 – 203 StObWs 222/26 e
Titel:

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Entkleidungsdurchsuchungen während des Strafvollzugs

Normenkette:
BayStVollzG Art. 7, Art. 91
Leitsätze:
1. Das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen ist nicht nur bei der Aufnahme in die Vollzugsanstalt, sondern während des gesamten Strafvollzugs zu wahren. Auch Strafgefangene haben grundsätzlich ein Recht auf Schutz ihrer Intimsphäre. Die Anordnung, dass ein Strafgefangener sich unter den Blicken einer anderen Person vollständig zu entkleiden hat, bedarf auch als allgemeine Überwachungsmaßnahme stets einer besonderen Eingriffsgrundlage. (Rn. 4)
2. Die Anordnung der Justizvollzugsanstalt, dass sich ein Strafgefangener zur Vorbereitung eines Gefangenentransports vollständig unter visueller Aufsicht von Bediensteten zu entkleiden hat, fällt unter den Begriff der Entkleidungsdurchsuchung nach Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG. (Rn. 5)
Eine ohne Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung oder Gefahr in Verzug durchgeführte vollständige Entkleidung unter Aufsicht ist rechtswidrig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Persönlichkeitsrecht, Intimsphäre, Grundrechtseingriff, Entkleidungsdurchsuchung, Wiederholungsgefahr, Rechtswidrigkeit, Feststellungsinteresse, Strafvollzug, Gefangenentransport, Anordnung der Anstaltsleitung, Gefahr in Verzug
Vorinstanz:
LG Kempten, Beschluss vom 13.02.2026 – 2 StVK 982/25

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. Februar 2026 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Justizvollzugsanstalt vom 16. Oktober 2025, die Antragstellerin müsse sich in Gegenwart von Bediensteten umkleiden und dazu vollständig entkleiden, rechtswidrig war.
3. Die Kosten beider Instanzen und die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
4. Der Gegenstandswert wird auf 1000. Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin befindet sich im Strafvollzug. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sie sich gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. Februar 2026. In dem Beschluss ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Strafgefangenen mit ihrem Antrag nach § 109 StVollzG zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Anordnung von Bediensteten der Vollzugsanstalt am 16. Oktober 2025, dass sich die Antragstellerin in Vorbereitung eines Gefangenentransports in der Kammer unter visueller Aufsicht zweier männlicher Bediensteter vollständig umzukleiden hätte, rechtmäßig gewesen sei. Nach der Darstellung der Justizvollzugsanstalt hätte keine Durchsuchung des Körpers stattgefunden. Zudem wäre die Strafgefangene frei gewesen zu entscheiden, in welcher Reihenfolge sie die Kleidung wechsle. Die Antragstellerin erhebt gegen die Entscheidung formelle und materielle Rügen. Die Generalstaatsanwaltschaft M. sieht keinen Rechtsfehler und beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
II.
2
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG statthaft und wurde gemäß § 118 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Auch die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG sind gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
III.
3
Die Rechtsbeschwerde ist auf die Sachrüge hin begründet. Die angefochtene Anordnung der Vollzugsanstalt erweist sich als rechtswidrig. Der Antragstellerin kann mit Blick auf den mit der beanstandeten Maßnahme verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht versagt werden.
4
1. Das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen ist nicht nur bei der Aufnahme in die Vollzugsanstalt (vgl. etwa Art. 7 BayStVollzG), sondern während des gesamten Strafvollzugs zu wahren. Auch Strafgefangene haben grundsätzlich ein Recht auf Schutz ihrer Intimsphäre. Die Anordnung, dass ein Strafgefangener sich unter den Blicken einer anderen Person vollständig zu entkleiden hat, bedarf auch als allgemeine Überwachungsmaßnahme stets einer besonderen Eingriffsgrundlage. Die gegenläufige Ansicht würde dazu führen, dass die spezielle Vorschrift von Art. 91 BayStVollzG umgangen werden könnte.
5
2. Die Strafvollstreckungskammer hat nicht erkannt, dass die von der Justizvollzugsanstalt geschilderte Vorgehensweise, von der Antragstellerin zur Vorbereitung eines Gefangenentransports die vollständige, mit der Entblößung von Genitalien verbundene Entkleidung unter visueller Aufsicht von Bediensteten zu verlangen, unter den Begriff der Entkleidungsdurchsuchung nach Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG zu fassen ist (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 3 St 1/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 2 BvR 249/06, BeckRS 2007, 20014). Nachdem die Vollzugsanstalt vorgetragen hat, dass der Maßnahme keine Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung und keine Gefahr in Verzug zugrunde lag und eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung am 16. Oktober 2025 überhaupt nicht angeordnet worden wäre, erweist sich die Maßnahme aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 91 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BayStVollzG als rechtswidrig. Ein Feststellungsinteresse liegt zum einen wegen der Schwere des Eingriffs, zum anderen wegen einer nahe liegenden Wiederholungsgefahr ebenfalls vor.
6
3. Einer Zurückverweisung der Sache an die Kammer bedurfte es wegen eingetretener Spruchreife nicht. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer die Rechtswidrigkeit der Maßnahme selbst feststellen.
IV.
7
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.