Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 24.03.2026 – 203 StObWs 119/26
Titel:

Rechtsbeschwerde, Prozesskostenhilfe, Untätigkeitsantrag, Verpflichtungsantrag, Ermessensentscheidung, Kostenlast, Einzelfallprüfung

Normenketten:
StVollzG § 113
StVollzG § 116 Abs. 1
Leitsätze:
1. Auch wenn die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einen sachlichrechtlichen Fehler aufweist, bedingt dies nicht in jedem Fall die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Nichtzulassung kommt etwa dann in Betracht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein möglicher Rechtsfehler des Landgerichts in gleich gelagerten Fällen wiederholen könnte.
2. Mit einem Untätigkeitsantrag kann der Betroffene im Strafvollzugsverfahren das Ziel der Bescheidung (Genehmigung oder Ablehnung) seines Begehrens oder zugleich das Ziel des Erlasses der Maßnahme durch die Anstaltsleitung verfolgen. Ob ungeachtet der Formulierung „Neubescheidung“ zugleich ein Verpflichtungsantrag gewollt ist, ist durch eine Auslegung des Antragsvorbringens zu ermitteln.
3. Lehnt die Vollzugsbehörde die begehrte Vollzugsmaßnahme nach der Anhängigkeit des Untätigkeitsantrags ab, kann der Antragsteller das Verfahren entweder für erledigt erklären oder es mit einem Verpflichtungsantrag weiter betreiben. Welche der beiden Möglichkeiten er wählt, ist durch Auslegung zu ermitteln; im Zweifel ist von einer Fortführung des Verfahrens auszugehen.
4. Hat sich die Vollzugsbehörde im Strafvollzugsverfahren zu dem Antrag in der Sache nicht verhalten und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt, hat die Strafvollstreckungskammer bei dem einfachen Bescheidungsantrag die Vollzugsanstalt zur Bescheidung des Antrags zu verpflichten, bei dem kombinierten Antrag in der Sache selbst zu befinden. Wird der Bescheidungsmit dem Verpflichtungsantrag kombiniert, so ist über den Verpflichtungs- und nicht über den Bescheidungsantrag zu befinden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kein zureichender Grund für das Unterlassen einer abschließenden Bescheidung des Betroffenen durch die Vollzugsbehörde vorliegt.
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde, Prozesskostenhilfe, Untätigkeitsantrag, Verpflichtungsantrag, Ermessensentscheidung, Kostenlast, Einzelfallprüfung
Vorinstanz:
LG Kempten, Beschluss vom 03.12.2025 – 2 StVK 589/25 Vollz

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Dezember 2025 wird auf ihre Kosten einstimmig als unzulässig verworfen.
II. Die sofortige Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Dezember 2025 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
III. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Ergänzend bemerkt der Senat:
I.
2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen. Der Fall gibt keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Arloth/Krä StVollzG, 5. Aufl., § 116 Rn. 3 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe § 116 Rn. 4 m.w.N.). Von der angefochtenen Entscheidung geht auch keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus (vgl. Arloth/Krä a.a.O. Rn. 3a; Laubenthal a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Eine Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben worden (§ 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG).
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1. Rechtsfehlerfrei hat die Strafvollstreckungskammer den verfahrensgegenständlichen Antrag ungeachtet der Formulierung „zur Neubescheidung“ sachdienlich als Verpflichtungsantrag behandelt.
4
a. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass sich ein Antragsteller mittels eines Vornahmeantrags (§ 109 Abs. 1 Satz 2, § 113 StVollzG) als Unterfall des allgemeinen Leistungsantrags gegen die Untätigkeit der Anstalt wenden kann (Untätigkeitsantrag), wenn die Vollzugsbehörde eine beantragte Maßnahme unterlassen, das heißt, auf einen Antrag auf Gewährung einer begünstigenden Maßnahme – in angemessener Frist – nicht reagiert. Mit dem Untätigkeitsantrag kann der Betroffene das Ziel der Bescheidung (Genehmigung oder Ablehnung) seines Begehrens (§ 115 Abs. 4 StVollzG) oder zugleich das Ziel des Erlasses der Maßnahme durch die Anstaltsleitung verfolgen (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel Rechtsbehelfe G § 113 Rn. 1; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kap. P Rn. 55; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 28. Ed. 1.8.2025, StVollzG § 113 Rn. 3; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil IV § 113 Rn. 3 und 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2023 – 2 Ws 348/23 –, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – III-1 Vollz (Ws) 488/14, III-1 Vollz (Ws) 489/14, III-1 Vollz (Ws) 490/14, BeckRS 2014, 22052 Rn. 12; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 3 Vollz (Ws) 138/04 –, juris Rn. 14; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. März 1997 – 3 Ws 125/97, BeckRS 1998, 283). Ob zugleich ein Verpflichtungsantrag gewollt ist, ist durch eine Auslegung zu ermitteln (Spaniol a.a.O. § 113 Rn. 4). Das Übergehen eines eigentlichen Antragsbegehrens kann sowohl einen Verstoß gegen das sachliche Recht als auch gegen das in § 113 StVollzG geregelte Verfahrensrecht darstellen (vgl. OLG Celle, Entscheidung vom 14. Juni 1985 – 3 Ws 257/85, BeckRS 1985, 762; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 2 BvR 1306/20, BeckRS 2021, 16955 Rn. 24).
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b. Es ist auch geklärt, dass, hat der Betroffene den Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG – als einfachen Bescheidungsantrag oder in Kombination mit dem Verpflichtungsantrag – gestellt, das Gericht nach § 113 Abs. 2 S. 1 StVollzG das Verfahren unter Fristsetzung aussetzt, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist (Arloth/Krä a.a.O. § 113 Rn. 3; Euler a.a.O. § 113 Rn. 6; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. § 113 Rn. 2; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann a.a.O. Kap. P Rn. 56).
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c. Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass, lehnt die Vollzugsbehörde dagegen die begehrte Vollzugsmaßnahme, etwa in ihrer Stellungnahme im Strafvollzugsverfahren (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 3 Vollz (Ws) 138/04 –, juris Rn. 2) nach der Anhängigkeit des Antrags ab, der Antragsteller das Verfahren entweder für erledigt erklären oder es mit einem Verpflichtungsantrag weiter betreiben kann. Welche der beiden Möglichkeiten er wählt, ist wiederum durch Auslegung zu ermitteln; im Zweifel ist von einer Fortführung des Verfahrens auszugehen (Euler a.a.O. § 113 Rn. 3 und 7; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O. Rn. 16 ff., Rn. 18; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2021 – III-1 Vollz (Ws) 524/20 –, juris Rn. 2).
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d. Übereinstimmung herrscht auch darüber, dass, hat sich die Vollzugsbehörde im Strafvollzugsverfahren zu dem Antrag in der Sache nicht verhalten und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt, die Strafvollstreckungskammer bei dem einfachen Bescheidungsantrag die Vollzugsanstalt zur Bescheidung des Antrags zu verpflichten hat, bei dem kombinierten Antrag in der Sache selbst zu befinden hat (arg. ex § 113 Abs. 2 S. 1 StVollzG, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2023 – 2 Ws 348/23 –, juris Rn. 8; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O. Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. März 1997 – 3 Ws 125/97, BeckRS 1998, 283 m.w.N. OLG Celle, Entscheidung vom 14. Juni 1985 – 3 Ws 257/85, BeckRS 1985, 762; Spaniol a.a.O § 113 Rn. 6 und 4; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann a.a.O. Kap. P Rn. 55; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. § 113 Rn. 3; Euler a.a.O. § 113 Rn. 6). Wird der Bescheidungsmit dem Verpflichtungsantrag kombiniert, so ist über den Verpflichtungs- und nicht über den Bescheidungsantrag zu befinden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kein zureichender Grund für das Unterlassen einer abschließenden Bescheidung des Betroffenen durch die Vollzugsbehörde vorliegt (OLG Hamm a.a.O. BeckRS 2014, 22052 Rn. 12; Spaniol a.a.O § 113 Rn. 4 „wie auf einen Verpflichtungsantrag fortzusetzen“).
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e. Erlässt die Behörde während des Verfahrens den gewünschten Bescheid oder trifft die begehrte Maßnahme, tritt von Gesetzes wegen nach § 113 Abs. 2 S. 3 StVollzG Erledigung ein.
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f. Im vorliegenden Fall ist es der Antragstellerin ersichtlich darauf angekommen, die von ihr beantragte Empfangsbestätigung zu erhalten. Sie hat vorgetragen, darauf einen Rechtsanspruch zu haben. Nachdem die Vollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme die Erteilung von Empfangsbestätigungen generell und für den verfahrensgegenständlichen Fall ausgeschlossen hatte und damit kein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung vorlag, konnte die Strafvollstreckungskammer ohne weiteres über den Verpflichtungsantrag entscheiden (vgl. OLG Hamm a.a.O. BeckRS 2014, 22052).
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2. In der Sache bestehen zwar gegen die Ablehnung des Verpflichtungsantrags durch die Strafvollstreckungskammer insoweit Bedenken, als sich die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss wie auch die Ausführungen der ihnen zugrundeliegenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt lediglich mit der Frage eines generellen Anspruchs der Antragstellerin auf eine Empfangsbestätigung befassen und den konkreten Fall aus dem Blick verlieren. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung der Vollzugsanstalt läge in diesem Fall nicht vor. Gleichwohl bedingt dies hier nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
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a. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70-, juris Rn. 30). Allein das Vorliegen eines Rechtsfehlers rechtfertigt im Einzelfall die Zulassung nicht, insbesondere dann nicht, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein möglicher Rechtsfehler des Landgerichts in gleich gelagerten Fällen wiederholen könnte (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 16. September 2024 – 1 Ws 81/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Arloth/Krä a.a.O. § 116 Rn. 3a; Euler a.a.O. 116 Rn. 5).
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b. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen sind (so BGH a.a.O.). Solche Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf. Dass ein Strafgefangener im Einzelfall bei der Justizvollzugsanstalt um eine Eingangsbestätigung nachsuchen und eine etwaige Weigerung der Anstalt als Regelung eines Einzelfalls bei entsprechendem Rechtsschutzbedürfnis der gerichtlichen Prüfung zuführen kann, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 5. Juni 2025 – 203 StObWs 150/25 –, juris). Dass eine Ermessensentscheidung den Einzelfall im Blick haben muss, ist ebenfalls geklärt (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 20 ff.).
II.
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Die sofortige Beschwerde der Strafgefangenen erweist sich als unzulässig. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe zuständig (Senat, Beschluss vom 6. August 2024 – 203 StObWs 269/24 –, juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Strafvollzugsverfahren ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnender Beschluss der Strafvollstreckungskammer ungeachtet des Verfahrenswerts nicht anfechtbar (Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).
III.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).