Inhalt

LSG München, Urteil v. 16.04.2026 – L 2 SB 140/20
Titel:

Zustellung im Ausland, Zustellungsbevollmächtigter, rechtliches Gehör, Schwerbehinderteneigenschaft, Inlandsbezug, Grad der Behinderung, Nachteilsausgleiche

Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen einer Auslandszustellung (hier: Frankreich) und zu den Voraussetzungen der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und der sich hieran anschließenden Zustellung durch Aufgabe des zuzustellenden Schriftstückes zur Post. Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB), eines Nachteilsausgleiches und der gesundheitlichen Voraussetzungen eines Merkzeichens bei einem Wohnsitz im Ausland (hier: Frankreich).
Schlagworte:
Zustellung im Ausland, Zustellungsbevollmächtigter, rechtliches Gehör, Schwerbehinderteneigenschaft, Inlandsbezug, Grad der Behinderung, Nachteilsausgleiche
Vorinstanz:
SG München, Gerichtsbescheid vom 09.10.2018 – S 11 SB 276/17

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Streitig ist die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen gehbehindert (G) und Rundfunkbeitrag (RF).
2
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (im Weiteren: ZBFS) stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.11.2011 einen Grad der Behinderung GdB von 40 des 1967 geborenen Klägers fest.
3
Am 16.11.2015 stellte der Kläger und Berufungskläger einen Antrag auf Feststellung eines GdB von mindestens 80 sowie auf Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „RF“ und gab im Antrag eine Postfachadresse in M an.
4
Mit Bescheid vom 15.12.2015, der an die vom Kläger angegebene Postfachadresse in M gerichtet war, lehnte das ZBFS den Antrag auf Neufeststellung ab.
5
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 8.01.2016, beim ZBFS am 11.01.2016 zugegangen, ein.
6
Auf Bitte des ZBFS legte der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2016 neben mehreren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ärztliche Befunde aus den Jahren 2001 bis 2013 vor. Einzig die Bescheinigung des Allgemeinmediziners J war aktuell und datierte auf den 29.10.2015. Diese beinhaltete Auflistung von 26 Diagnosen und folgende Einschätzung: „Der Gesundheitszustand hat sich erheblich verschlechtert, so daß Belastbarkeit für berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Der GdB ist mit über 80% einzuschätzen.“
7
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 31.03.2016 als Zustelladresse eine Postfachadresse in K mit. Der Beklagte nahm Ermittlungen zum Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt auf. Das Einwohnermeldeamt der Stadt M teilte am 10.10.2016 mit, dass der Kläger sich zum 07.04.2016 umgemeldet habe, die neue Adresse sei unbekannt. Eine von der Beklagten erbetene aktuelle Meldebescheinigung zur Klärung der Zuständigkeit legte der Kläger nicht vor.
8
Das ZBFS wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2016 zurück.
9
Der Kläger hat hiergegen am 29.11.2016 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben, als Wohnsitz eine Adresse in S (Frankreich) angegeben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Das Sozialgericht Regensburg hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht München (SG) verwiesen.
10
Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.08.2017 erklärt, die vom SG im Weiteren angeforderten Formblätter (Fragebogen zu den behandelnden Ärzten und Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht) nicht zu übersenden.
11
Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 16.08.2017 darauf hingewiesen, dass bei behinderten Menschen mit Auslandswohnsitz nur dann auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festzustellen sei, wenn davon in Deutschland Vergünstigungen abhingen, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzten und hat dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts -BSGvom 05.07.2007, B 9/9a SB 2/07 R verwiesen. Im Weiteren hat das SG den Kläger gebeten bis 08.09.2017 mitzuteilen, welche konkreten inländischen Rechtsvorteile mit der Anerkennung eines GdB von 80 sowie der beantragten Merkzeichen verbunden seien.
12
Das SG hat den Antrag auf Gewährung von PKH gem. § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) mit Beschluss vom 21.08.2017 abgelehnt.
13
Mit weiterem Schreiben vom 02.10.2017 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass durch den Wechsel seines Wohnsitzes nach Frankreich ein gesetzlicher Beklagtenwechsel eingetreten sei.
14
Der Kläger hat, nachdem er eine „Verschleppungsrüge“ erhoben hatte, mit Schreiben vom 06.10.2017 erklärt, dass er nicht „permanent“ in Frankreich wohne.
15
Im Schreiben vom 01.03.2018 hat der Kläger mitgeteilt, dass die an ihn adressierte Post mit dem Vermerk „inconnu“ (unbekannt) zurückgesendet worden sei und hat vorgetragen, dass er unverändert einen Hausbriefkasten habe, öffentliche Zustellungen seien unwirksam, sämtliche Briefsendungen seit dem 29.12.2017 würden fehlen.
16
Mit weiterem Schreiben vom 03.04.2018 hat der Kläger zwei Atteste des J vom 22.12.2016 und 14.08.2017 und ein Attest der M in französischer Sprache dem SG zugeleitet.
17
Das SG hat den Kläger zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört (Schreiben vom 18.04.2018). Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.05.2018 den Inhalt seines Schreibens vom 01.03.2018 wiederholt. Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein hat das SG die Anhörung gem. §§ 153, 63 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 185 ZPO öffentlich ausgehängt.
18
Mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, inwieweit konkrete inländische Rechtsvorteile mit der Feststellung eines GdB von 80 sowie der Feststellung der Merkzeichen „G“ und „RF“ verbunden seien. Daher bestehe schon kein Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Den Gerichtsbescheid hat das SG – nach einem fehlgeschlagenen Versuch der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein – ebenfalls öffentlich ausgehängt.
19
Auf die Anfrage des Klägers vom 14.08.2020 gegenüber dem Beklagten, welches Gericht für die Hauptklage zuständig sei, hat der Beklagte mit Schreiben vom 31.08.2020 per Fax eine Kopie des Gerichtsbescheides des SG München vom 09.10.2018 übersendet. Mit E-Mail vom 02.09.2020 hat der Kläger bestätigt, dass ihm der Gerichtsbescheid des SG München vom Beklagten zugefaxt worden sei, welchen er bis heute vom Gericht nicht erhalten habe.
20
Mit an das SG gerichtetem Schreiben vom 02.09.2020 hat der Kläger „vorsorglich“ Berufung eingelegt, sofern eine Entscheidung ergangen sein sollte, sowie einen PKH-Antrag und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gerügt, dass ihm bis heute „nichts“ zugestellt worden sei.
21
Dieses Schreiben ist beim SG München am 02.09.2020 und beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 08.09.2020 eingegangen.
22
Mit Schreiben vom 09.09.2020 hat das LSG den Kläger gebeten, „die beigefügte Erklärung“ zu unterschreiben und innerhalb eines Monats zurückzuschicken. Eine Reaktion ist hierauf nicht erfolgt.
23
Mit Schreiben vom 28.06.2021, gerichtet an „Alle“, hat der Kläger – ohne ein gerichtliches Aktenzeichen zu nennen – mitgeteilt, dass ein „versuchter Totschlag“ auf ihn verübt worden sei. Er sei nicht in der Lage Briefsendungen zu bearbeiten. Beigefügt war eine „Empfangsbescheinigung der Erklärung“ sowie ein „Bericht eines Erstvergehens Protokoll“ vom 21.06.2021 der zentralen Polizeidienststelle in S, wonach der Kläger erklärt habe, am 15.06.2021 Opfer einer Straftat geworden zu sein, sowie die Bescheinigung über die Erstattung einer Strafanzeige vom 23.06.2021 des Polizeipräsidiums O.
24
Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2025 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich bis 15.06.2025 „in einer Reha“ befinde, bis zu diesem Zeitpunkt könne er keine Schreiben entgegennehmen.
25
Mit Beschluss vom 25.07.2025 hat der damalige Vorsitzende Richter am LSG dem Kläger gem. §§ 63 Abs. 3, 202 S. 1 SGG i.V.m. § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgegeben, binnen sechs Wochen ab Erhalt des Beschlusses einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohn- oder Geschäftssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu benennen, über den die weitere Korrespondenz in diesem Verfahren einschließlich notwendiger förmlicher Zustellungen erfolgen könne. In den Gründen dieses Beschlusses hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten spätere Zustellung bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden könnten, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Klägers gem. §§ 63 Abs. 3, 202 S. 1 SGG i.V.m.
26
§ 184 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Post gegeben werde. Das Schriftstück gelte dann gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
27
Das LSG hat mit mehrseitigem Schreiben vom 01.08.2025, neben Hinweisen zur Sach- und Rechtslage, den Kläger gebeten, binnen einer Frist von sechs Wochen ab Erhalt des Schreibens einen Berufungsantrag zu stellen sowie die Fragestellungen des Gerichts
* zu seinem Wohnsitz ab 16.11.2015 bis dato,
* zu seiner Steuerpflichtigkeit ab 16.11.2015 bis dato in Deutschland,
* zu etwaigen selbstständigen / unselbstständigen Beschäftigungen in Deutschland seit 16.11.2015 bzw. Vorhandensein eines Arbeitsplatzes,
* zur Frage eines Rentenbezugs und etwaiger rentenversicherungsrechtlicher Zeiten,
* zur Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren ab 16.11.2015 bis dato, zu beantworten.
28
Zum Nachweis etwaigen Vortrags zu den jeweiligen Fragestellungen hat das Gericht den Kläger gebeten, jeweils entsprechende Nachweise vorzulegen, insbesondere (einen) Rentenbescheid(e) sowie Versicherungsverläufe der Deutschen Rentenversicherung und hat den Kläger gebeten, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die in Anlage befindliche Schweigepflichtentbindungserklärung und Fragebogen zu behandelnden Ärzten und Einrichtungen auszufüllen. Dabei hat das LSG vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Kläger zu den entsprechenden Angaben und der Vorlage von Nachweisen sowie dem vollständigen Ausfüllen der Fragebögen und Verpflichtungserklärungen nicht verpflichtet sei, dies aber im Rahmen einer Beweislastentscheidung zu seinem Nachteil sein könne. Das LSG hat in diesem Schreiben zudem auf § 106 a Abs. 3 SGG, im Hinblick auf seinen PKH-Antrag auf § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO sowie 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO sowie auf § 156 Abs. 2 SGG hingewiesen, sowie insbesondere auf den in Anlage befindlichen Beschluss des Vorsitzenden vom 25.07.2025.
29
Diesem Schreiben hat das LSG in Anlage
* den Beschluss des Vorsitzenden gem. § 184 Abs. 1 S.1 ZPO vom 25.07.2025,
* eine Kopie des Gerichtsbescheides des SG München vom 09.10.2018,
* Schweigepflichtentbindungserklärungsformulare und Auskunftsbogen betreffend behandelnde Ärzte und Einrichtungen sowie Behörden wie insb. ZBFS, gesetzliche Rentenversicherung, Finanzbehörden, Meldeämter, GEZ, sowie
* PKH-Formulare zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt.
30
Dieses Schreiben samt Anlagen ist dem Kläger gem. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 183 Abs. 2 S. 1 ZPO nach dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977 (idF der Bekanntmachung vom 6.12.1982, BGBl II 1057) entsprechend des Zustellungszeugnisses vom 23.12.2025 des „Ministère des Affaires étrangères et du Developpement international Service des conventions, des Affaires civiles et de l'entraide judiciaire“ am 11.09.2025 zugestellt worden.
31
Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.11.2025 (Zugang beim LSG am 21.11.2025) vorgetragen:
„Ihr Schreiben ist zwischen den Krankenhausaufenthalten des Unz. hier eingegangen. Der Unz. hat nunmehr acht große Operationen an den Schultern hinter sich die Folgen eines sinnlosen feigen Attentats gegen seine Person sind und wobei er eine Schulter verloren hat. Er ist nun ein Krüppel bis an sein Lebensende. Sie werden verstehen können, dass daher die Beantwortung eingegangener Briefsendungen nicht innert sonst üblicher Fristen gewährleistet ist. Wir bitten daher um stillschweigende Fristverlängerung. Vorab erhalten Sie bereits das erbetene PKH-Formular nebst Belegen. Wir sind bemüht die Sache alsbald zu verfassen. Dazu müssen wir uns erst die Akten ansehen und andere Fristsachen zum Jahresende hin erledigen. Es wird um Geduld gebeten.“
32
Beigefügt hat der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.01.2024, ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund (Rentenanpassung vom 01.07.2023), eine „Bescheinigung des sozialrechtlichen Existenzminimums nach SGB XII“ ab Januar 2024 der Caritas Vordere Ortenau e.V., datiert auf den 26.01.2024, sowie eine von ihm verfasste Aufstellung – ohne Belege – der Einnahmen und Ausgaben ab Januar 2024.
33
Das LSG hat den Antrag auf PKH mit Beschluss vom 02.02.2026 abgelehnt.
34
Mit Schreiben vom 05.02.2026 hat das LSG dem Kläger
* sämtliche dem Gericht vorliegende und beigezogene Akten in Kopie,
* den PKH-Beschluss vom 02.02.2026 sowie
* ein Ladungsschreiben zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2026 zugeleitet.
35
Das Schreiben vom 05.02.2026 einschließlich der o.g. Anlagen hat die Urkundsbeamtin des Senats am 09.02.2026 um 12.10 Uhr der dem Gericht nächstgelegenen Postfiliale übergeben und hierüber am 17.02.2026 einen Vermerk gefertigt.
36
Mit Schreiben vom 09.02.2026 hat der Kläger erneut um Akteneinsicht und die Übersendung eines „Codes“ gebeten, damit die Akten elektronisch eingesehen werden können. Mit Schreiben vom 12.03.2026 hat der Kläger um Akteneinsicht gebeten und erklärt, dass sich sein Zustand seit 2016 gravierend verschlechtert habe. Es sei am 15.06.2021 Opfer eines versuchten Totschlages in einem Park nahe seiner Wohnung geworden. Er habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen, er sei möglicherweise Opfer eines Ärztepfusches geworden, den rechten Arm könne er nur bis zum Bauchnabel heben. Er habe „einen Grad der Behinderung vom 80% seitens der Französischen Behörden ausgesprochen bekommen“, es sei ihm eine Behindertenrente von monatlich 28 € bewilligt worden. Er werde sein restliches Leben ein Krüppel bleiben. Das Gericht habe nun aus erster Hand die „aktuellsten Informationen“. Sollte man weitere Urkunden benötigen, werde um Mitteilung gebeten.
37
Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 23.03.2026 mitgeteilt, dass das Gericht ihm sämtliche Verwaltungsakten, eine Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2026 um 11.30 Uhr sowie den PKH-Beschluss vom 02.02.2026 mit Schreiben vom 05.02.2026 zugestellt habe. Eine elektronische Akteneinsicht sei in diesem Verfahren aus technischen Gründen nicht möglich. Im Übrigen werde vollinhaltlich auf das Schreiben vom 01.08.2025 verwiesen.
38
Dieses Schreiben hat die Urkundsbeamtin des Senats am 23.03.20206 um 14.26 Uhr einer Postfiliale übergeben und hierüber einen Aktenvermerk gefertigt.
39
Eine weitere Reaktion des Klägers ist nicht erfolgt.
40
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.
41
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2026 ist der Kläger nicht erschienen.
42
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
43
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. )
44
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 verhandeln und auf dieser Grundlage entscheiden, obwohl der Kläger weder persönlich anwesend noch durch anwaltliche Prozessbevollmächtigte (oder sonst) vertreten war.
45
Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden vgl. § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), § 62 SGG in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet und durchgeführt wird (BSG, Beschluss vom 04.07.2025, B 2 U 1/24 B, Rn. 9).
46
Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn dieser darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (BSG, Beschluss vom 04.07.2025, B 2 U 1/24 B, Rn. 9). Solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (BSG, Beschluss vom 27.11.2018, B 2 U 19/18 B, Rn. 12). Hat ein Beteiligter die Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins beantragt, umfasst der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung sowohl die Verpflichtung des Vorsitzenden, den Antrag rechtzeitig zu bescheiden (vgl. § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 4 ZPO in der bis 18.07.2024 geltenden Fassung), als auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung des Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (BSG, Urteil vom 3.12.2024, B 2 U 4/22 R, Rn. 14).
47
Der Kläger ist durch das Ladungsschreiben vom 05.02.2026 ordnungsgemäß über den Termin informiert und darüber belehrt worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
48
Das Ladungsschreiben ist dem Kläger – entsprechend des Hinweises im gerichtlichen Beschluss vom 25.06.2025 nach Ablauf von zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post am 09.02.2026 gem. §§ 63 Abs. 2, 202 S. 1 SGG i.V.m. § 184 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 ZPO (Zustellungsfiktion) nachweislich förmlich zugestellt worden.
49
Hierzu im Einzelnen:
50
1. ) Die für eine wirksame Zustellung gem. §§ 63 Abs. 1, 2, 202 S. 1 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 ZPO notwendige Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Abs. 1 ZPO bzw. § 63 Abs. 3 SGG ist wirksam und dem Kläger nachweislich zugestellt worden (Beschluss vom 25.07.2025).
51
a.) Die Kompetenz für die Anordnung gem. § 184 Abs. 1 ZPO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, nach der (wohl) herrschenden Meinung in der Literatur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei einem Kollegialgericht der Vorsitzende für den Erlass der Anordnung (nach Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 184 Rn. 4 in Form eines Beschlusses) funktionell zuständig, vgl. Beschluss des BSG vom 14.03.2013, B 13 R 188/12 B, Rn. 14:
„Hingegen liegt kein die Wirksamkeit der Zustellung beeinträchtigender Verfahrensfehler des LSG darin, dass das „Verlangen“ nach § 63 Abs. 3 SGG bzw. die „Anordnung“ nach § 184 Abs. 1 § 1 ZPO nicht durch einen Beschluss des LSG-Senats („Gericht(s)“, wie von § 184 Abs. 1 § 1 ZPO verlangt) ergangen ist, sondern durch ein Schreiben von dessen Vorsitzenden, vgl. BGH vom 26.06.2012, NJW 2012, 2588 RdNr. 18 ff, 24“.
52
In diesem Sinne auch Rauscher, in MüKo-ZPO, 7. Auflage 2025, § 184, Rn. 25; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Auflage 2023, SGG, § 63 Rn. 5 m.w.N.; Thöne in Stein, ZPO, 24. Auflage 2024, § 184, Rn. 6; a.A. Wolff-Dellen, in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 63, Rn. 61, der demgegenüber die Auffassung vertritt, dass „(..) eine Verfügung des Vorsitzenden [nicht] reicht“. Nachdem dieser seine Einschätzung jedoch weder begründet noch Quellen für seine Auffassung zitiert, schließt sich der Senat der überzeugenden Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an.
53
b.) Das Gericht hat die Anordnung gem. § 184 Abs. 1 ZPO nach pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens getroffen.
54
Die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist sachgerecht und geeignet, da sie dem Gericht die effektive und zeitnahe Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 63 Abs. 1 SGG und den Nachweis dieser ermöglicht.
55
Die Zustellungsart mittels Einschreiben mit Rückschein gem. § 183 Abs. 2 S. 2 ZPO ist in der Praxis beim Kläger de facto nicht möglich.
56
Die Zustellung mittels dieser Zustellungsart ist dann nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert oder das Einschreiben beim Postamt hinterlegt und nicht abgeholt wird. Diese Zustellungsart wäre daher nur dann geeignet und zweckmäßig, wenn der Adressat voraussichtlich angetroffen wird und annahmebereit ist (vgl. auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 63 Rn. 9). Dies ist aber beim Kläger regelmäßig nicht der Fall, weil der Postzusteller den Kläger offensichtlich regelmäßig nicht antrifft und der Kläger regelmäßig nicht gewillt zu sein scheint, seine für ihn hinterlegte Post abzuholen.
57
Die alternative Zustellungsart gem. § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977 i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.12.1982, BGBl II 1057 ist im Regelfall in Anbetracht des hohen Aufwandes und der Langwierigkeit des Zustellungsprozesses der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens nicht förderlich.
58
Vor diesem Hintergrund bestand für das Gericht das Bedürfnis, als Alternative zu diesen Zustellungsarten eine Zustellung im Sinne des § 184 ZPO zu ermöglichen und dem Kläger aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohn- oder Geschäftssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu benennen, über den die weitere Korrespondenz in diesem Verfahren einschließlich notwendiger förmlicher Zustellungen erfolgen kann, gerade auch, um im Weiteren im Hinblick auf die Verfahrensdauer den reibungslosen Fortgang des gerichtlichen Verfahrens sicherzustellen.
59
c.) Der Beschluss vom 25.07.2025 enthielt ferner auch einen Hinweis gem. §§ 63 Abs. 2, 202 S. 1 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 S. 3 ZPO, dessen Fehlen sowohl zur Unanwendbarkeit der Zustellungsfiktion nach § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO als auch zur Unwirksamkeit der Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO führen würde (vgl. Beschluss des BSG vom 14.03.2013, B 13 R 188/12 B, Rn. 12).
60
Das Gericht hat den Kläger dabei auf die später mögliche Zustellung durch Aufgabe zur Post, die Zustellungsfiktion und den Zustellungszeitpunkt (zwei Wochen nach Aufgabe zur Post) ausdrücklich und unmissverständlich nach diesen Vorgaben hingewiesen (vgl. hierzu auch Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 184 Rn. 4). Nachdem nach Maßgabe des § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO vom Gericht keine längere Frist als nach Absatz 1 festgesetzt worden ist (vgl. hierzu auch Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 184 Rn. 4), war der gerichtliche Hinweis im Beschluss auch unter diesem Gesichtspunkt vollständig.
61
d.) Die Anordnung gem. §§ 63 Abs. 3, 202 S. 1 SGG i.V.m. § 184 Abs. 1 ZPO ist dem Kläger auch gem. §§ 63 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 202 S. 1 SGG i.V.m. § 183 ZPO nachweislich wirksam zugestellt worden.
62
Die Anordnung bzw. der Beschluss gem. § 184 Abs. 1 ZPO, § 63 Abs. 3 SGG ist gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGG zuzustellen.
63
Gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgt die Übersendung von Schriftstücken aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen grds. unmittelbar durch die Post bzw. die Behörden des fremden Staates, wobei in ersterem Fall durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden soll. Diese nach Art. 11 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vorgesehene unmittelbare postalische Zustellung gilt auch im Verhältnis zu Frankreich, welches hiergegen keinen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens erklärt hat. Dabei ist ein Rückschein zwar nicht die notwendige Voraussetzung einer wirksamen Zustellung an den Adressaten, diese erfolgt vielmehr mit der Übergabe des Einschreibebriefs an diesen. Allein der Rückschein erbringt indes den Nachweis der Zustellung gemäß seiner Beweisfunktion nach § 416 ZPO, vgl. BSG, Beschluss vom 16.02.2022, B 8 SO 46/21 B, Rn. 8; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, Rn. 9; BSG, Beschluss vom 7.10.2004, B 3 KR 14/04 R, SozR 4-1750 § 175 Nr. 1.
64
Eine Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein ist in der Praxis beim Kläger aber de facto nicht möglich (s.o.). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Anordnung selbst gemäß § 63 Abs. 2 SGG i.V.m § 183 Abs. 2 S. 1 ZPO nach der hier maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarung zugestellt.
65
Dies ist im vorliegenden Fall das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977 (i.d.F der Bekanntmachung vom 6.12.1982, BGBl II 1057), das auch für gerichtliche Verfahren gilt (vgl. BSG, Beschluss vom 16.02.2022, B 8 SO 46/21 B, Rn. 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 63 Rn. 16) und dem Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind. Keine Anwendung findet hingegen die in § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommene Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die nur die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in Mitgliedstaaten betrifft und daher im öffentlichrechtlichen Verfahren regelmäßig keine Anwendung findet (vgl. BSG, Beschluss vom 16.02.2022, B 8 SO 46/21 B, Rn. 7; Jung in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Auflage, 2023, Rn. 75).
66
Entsprechend des Zustellungszeugnisses vom 23.12.2025 des „Ministère des Affaires étrangères et du Developpement international Service des conventions, des Affaires civiles et de l'entraide judiciaire“ ist der Beschluss vom 25.07.2025 dem Kläger gem. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977 i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.12.1982, BGBl II 1057 nachweislich am 11.09.2025 zugestellt worden.
67
Im Übrigen hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 11.11.2025, welches beim LSG am 11.11.2025 zugegangen ist, auf das gerichtliche Schreiben vom 01.08.2025, mit welchem der Beschluss vom 25.07.2025 in Anlage übersendet worden ist, reagiert und somit im Ergebnis auch dessen Bekanntgabe unstreitig gestellt.
68
2. ) Die Voraussetzungen für die Erfüllung der Zustellungsfiktion gem. §§ 63 Abs. 2, 202 S. 1 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 ZPO sind gegeben.
69
a.) Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Partei ist durch den Zustellungsvermerk der Urkundsbeamtin vom 17.02.2026 der Geschäftsstelle bewiesen.
70
Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2 S. 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken ist, ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13.06.2001, V ZB 20/01, VersR 2003, 345). Ebenso wie die Zustellungsurkunde (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 15) ist der Vermerk aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient lediglich deren Nachweis (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2011, 5 U 166/10, Rn. 54; Thöne in Stein, ZPO, 24 Auflage 2024, § 184, Rn. 18; Schultzky in Zöller, ZPO, 36 Auflage 2026, § 184, Rn. 15).
71
Dabei erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post dadurch, dass der Urkundsbeamte das zu übergebende Schriftstück in Briefform (verschlossen) unter der ausländischen Adresse der Partei bei einem inländischen Postamt zur Post gibt, wobei auch ein Briefkasteneinwurf oder die Einschaltung eines privaten Postdienstleisters möglich ist, vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, in NJW 2018, 3606 Tz 13 zu § 122 II AO; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 184 Rn. 9. Dabei ist die Aufgabe nicht schon die Weiterleitung an die Frankierungsstelle (Wachtmeisterei) des Gerichts oder eine andere zentrale Stelle. Der Urkundsbeamte kann sich zwar zum Einwurf in den Briefkasten des Gerichtswachtmeisters oder sonstiger Gehilfen bedienen. Dabei muss der Urkundsbeamte jedoch auf Grund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen einen Vermerk erstellen, in welchem neben der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet wird, dass und wann eine Angabe zur Post erfolgt ist, vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2015, XII ZB 283/15, Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2019, 6 U 79/18, Rn. 31, 32; Stein in Thöne, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 184, Rn. 19, m.w.N..
72
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist festzustellen, dass die Ladung zum Termin – neben dem (ablehnenden) PKH-Beschluss vom 02.02.2026 und den vollständigen Kopien der Gerichts- und Verwaltungsakten – entsprechend den o.g. gesetzlichen Anforderungen einem Postmitarbeiter ordnungsgemäß übergeben worden ist.
73
Hierüber hat die Urkundsbeamtin des Gerichts am 17.02.2026 einen Aktenvermerk, der die Beweiskraft gem. § 418 ZPO hat (vgl. Dörndorfer in BeckOK, ZPO, Stand 01.03.2026, § 184 Rn. 7), gefertigt. Dementsprechend hat sie am 09.02.2026 um 12.10 Uhr die Ladung (neben anderen Schriftstücken s.o.) in der Postfiliale in der A Straße, M zum Versand an den Kläger unter Benennung von dessen vollständiger Anschrift aufgegeben.
74
Dieser Vermerk kann im Übrigen auch später gefertigt werden, sofern der Urkundsbeamte die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt. Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird, vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.10.1982, III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 – II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 184 Rn. 14; Stein in Thöne, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 184, Rn. 19, m.w.N.; Rauscher, in MüKoZPO, 7. Auflage 2025, ZPO, § 184 Rn. 25.
75
b.) Der Kläger hat hierauf weder innerhalb der vom Gericht gesetzten angemessenen Frist (vgl. Stein in Thöne, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 184, Rn. 7, m.w.N: in der Regel zwei bis sechs Wochen nach Zustellung; hier sechs Wochen) noch in der vom Kläger im Schreiben vom 11.11.2025 beantragten (stillschweigenden) Fristverlängerung, welche das Gericht bis Ende Januar 2026 gewährt hatte, reagiert.
76
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Kläger entsprechend der ihm zugestellten Anordnung des Gerichts mit Beschluss vom 25.07.2025 keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, obwohl das Gericht ihm hierfür im Ergebnis einen Zeitraum vom mehr als vier Monaten zugestanden hat.
77
c.) Das Gericht hat sein Ermessen, die Ladung (sowie die weiteren Schriftstücke, s.o.) gem. § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Rechtsfolge des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzustellen, ordnungsgemäß ausgeübt.
78
Auch bei Nichtbenennung eines Bevollmächtigten ist im Anschluss bei jeder Zustellung abzuwägen (s.o.), ob nach § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO oder § 183 ZPO zuzustellen ist (vgl. Rauscher, in MüKo-ZPO, 7. Auflage 2025, § 184, Rn. 25).
79
Das Gericht ist sich dabei bewusst und hat in seine Ermessensabwägung eingestellt, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein grds. die für einen Verfahrensbeteiligten weniger einschneidende Zustellungsform ist. Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Ladung mittels Einschreiben mit Rückschein beim Kläger in der Praxis nicht möglich bzw. erfolgsversprechend ist (s.o.).
80
Die Alternative in Form der Zustellung gem. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m § 183 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Absatz 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977 i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.12.1982, BGBl II 1057 am 11.09.2025 ist demgegenüber gerade im Zusammenhang mit der Bekanntgabe einer Ladung zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung und des Nachweises des Zugangs weniger geeignet und nicht praktikabel (s.o.).
81
Vor allem problematisch ist im Falle der Zustellung einer Ladung zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung, dass die Zeitspanne zwischen Absendung des Ladungsschreibens und dem Erhalt des Zugangsnachweises in der Praxis äußerst langwierig und nicht kalkulierbar ist, wie sich auch in diesem Fall zeigt: Das gerichtliche Schreiben vom 01.08.2025, mit welchem (auch) die Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO (s.o.) zugestellt worden ist, ist mit den entsprechenden Anlagen bereits am 05.08.2025 abgesendet worden. Erst am 13.01.2026, d.h. mehr als fünf Monate später (!), ist dem Gericht der Zugangsnachnachweis der entsprechenden französischen Behörde zugegangen.
82
Das Risiko eine mündliche Verhandlung mit einem Vorlauf von ein oder zwei Monaten zu laden und bis zum Termin keinen Ladungsnachweis zu bekommen, mit der Konsequenz, den Termin abzuladen und neu terminieren zu müssen, ist daher außerordentlich hoch. Die Veranlassung einer Ladung mehrere Monate oder sogar ein Jahr vor dem Termin ist hingegen für die Beschleunigung des Verfahrens, die vor allem im Interesse des Klägers liegen dürfte, nicht förderlich. Daher ist im Rahmen der Abwägung bei der Wahl der Zustellungsart unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte der Zustellung nach § 184 Abs. 2 SGG – auch im Interesse eines verständigen Klägers an der Beschleunigung des Verfahrens – der Vorzug zu geben.
83
Vor diesem Hintergrund war die Bewirkung der Zustellung nach Maßgabe des § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO ermessensgerecht.
84
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Ladung vom 05.02.2026 gem. §§ 63 Abs. 2, 202 S. 1 SGG i.V.m. § 184 Abs. 2 S.1, 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am 24.02.2026 als zugestellt gilt. Unerheblich ist dabei, ob und wann die Sendung zu dem Sender gelangt ist oder ob die aufgegebene Sendung als unzustellbar zurückkommt (Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 184 Rn. 10).
85
Hinsichtlich des ebenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Beklagten gilt, dass dieser ordnungsgemäß geladen war und sein Nichterscheinen angekündigt hat.
II. )
86
Die form- und fristgerecht am 08.09.2020 beim LSG eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
87
1. ) Die Berufung ist zulässig.
88
a.) Die vom Kläger am 02.09.2020 beim SG eingelegte Berufung ist fristgerecht.
89
Gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG bei Zustellung der angefochtenen Entscheidung im Inland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wohnt der Beteiligte im Ausland, verlängert sich die Frist für die Berufungseinlegung auf drei Monate (§§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der dortigen Geschäftsstelle eingelegt wird. Unter den Voraussetzungen des § 65a SGG ist auch eine Einlegung der Berufung in elektronischer Form möglich.
90
Der Lauf der Berufungsfrist, welche mit dem Tag nach der Zustellung des Urteils beginnt (§§ 151 Abs. 1 SGG, 64 Abs. 1 SGG), ist nicht in Gang gesetzt worden, weil das SG den angefochtenen Gerichtsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt hat und die Zustellung des Urteils insoweit unwirksam ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Auflage 2023, SGG, § 151 Rn. 8). Somit sind auch die Voraussetzungen für den Eintritt der Zustellungsfiktion im Zusammenhang mit der öffentlichen Zustellung (vgl. § 188 ZPO) nicht erfüllt.
91
Hierzu im Einzelnen:
92
aa.) Das SG hat den Gerichtsbescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch mittels Einschreiben mit Rückschein gem. § 185 ZPO öffentlich ausgehängt. Die Voraussetzungen des § 185 ZPO lagen jedoch nicht vor:
93
Zum einen ist Aufenthaltsort des Klägers gem. § 185 Nr. 1 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren nicht unbekannt gewesen, worauf der Kläger das SG auch mehrmals hingewiesen hatte. Auch ist eine Zustellung im Ausland nicht unmöglich im Sinne des § 185 Nr. 3 ZPO gewesen. Die Zustellung im Ausland ist nicht möglich, wenn feststeht, dass die Rechtshilfe abgelehnt wird, oder die ersuchten Behörden mitteilen, dass sie nicht tätig werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Auflage 2023, SGG, § 63 Rn. 17d). Das Zustellungsverfahren in Frankreich ist langwierig, aufwändig und umständlich, aber nicht unmöglich, wie die Zustellung des Schreibens vom 01.08.2025 belegt.
94
Die Zustellung im Ausland ist auch erfolgsversprechend im Sinne des § 185 Nr. 3 ZPO.
95
Keinen Erfolg verspricht die Zustellung, wenn ihre Durchführung einen so langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten nicht zu rechtfertigen ist (BGH, Urteil vom 20.01.2009, VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855: 6 bis 9 Monate nicht ausreichend; vgl. auch BAG, Urteil vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, NZA-RR 2015, 756 Rn. 54; OLG Köln 26.5.2008, 16 Wx 305/07; abw. – Grenze generell bei sechs Monaten – Geimer, in NJW 1989, 2204; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Auflage 2023, SGG, § 63 Rn. 17d). Eine Evidenz dafür, dass Zustellungen in Frankreich generell eine Zeitdauer von mehr als sechs oder neun Monate in Anspruch nehmen und vor diesem Hintergrund eine Zustellung in Frankreich nicht erfolgsversprechend ist, gibt es nicht.
96
Im Falle der unwirksamen Zustellung gilt im Übrigen auch die Jahresfrist gem. § 66 Abs. 2 SGG nicht.
97
bb.) Der Zustellungsmangel wurde durch den tatsächlichen Zugang des Gerichtsbescheides im Sinne des § 189 ZPO geheilt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Auflage 2023, SGG, § 151, Rn. 8), nachdem der Beklagte dem Kläger den Gerichtsbescheid per Fax mit Schreiben vom 31.08.2020 zugeleitet und der Kläger den Zugang des Gerichtsbescheides mit E-Mail vom 02.09.2020 bestätigt hatte.
98
Die am 02.09.2020 beim SG (vgl. § 151 Abs. 2 S.1 SGG) eingelegte Berufung ist daher fristgerecht.
99
b.) Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags und der diesem Verfahren zugrunde liegenden Bescheide geht der Senat davon aus, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers neben der Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2016 und des Gerichtsbescheides des SG München vom 09.10.2018 auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung bzw. Anerkennung eines höheren GdB von mindestens 80 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und RF gerichtet ist. Statthafte Klageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG (siehe für den GdB: BSG, Urteil vom 07.11.2001, B 9 SB 1/01 R, Rn. 33). Die so verstandene Klage ist statthaft.
100
c.) Passivlegitimiert ist im gerichtlichen Verfahren nicht der Freistaat Bayern, vertreten durch das ZBFS, welches den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Aufgrund der Wohnsitznahme des Klägers in Frankreich, welchen der Kläger im Rahmen der Klageerhebung zu erkennen gegeben hat, ist, worauf das SG den Kläger zu Recht hingewiesen hatte, gem. § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 3 Abs. 5 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (AuslZustV) ein Zuständigkeitswechsel erfolgt, so dass das Saarland, vertreten durch das Landesamt für Soziales, in den Gerichtsverfahren richtiger Beklagter ist. Dieses hat über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ab Antragseingang vom 16.11.2015 zu entscheiden, so dass eine Beiladung gemäß § 75 Abs. 1 oder 2 SGG nicht erforderlich ist.
101
2. ) Die Berufung ist unbegründet.
102
Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2018 abgewiesen. Die vormals zuständige Behörde (ZBFS) hat zu Recht mit Bescheid vom 15.12.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2018 eine Neufeststellung abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung liegen weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch für die Zeit ab der Antragstellung vor.
103
a.) Für die Zeit ab Antragstellung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides kann dahinstehen, ob der Kläger bereits seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt hatte. Dies ließ sich im Ergebnis nicht klären, da der Kläger weder gegenüber der vormals zuständigen Behörde entsprechende Erklärungen und Nachweise zu seinem Wohnsitz ab Antragstellung übermittelt hat noch sich gegenüber dem Gericht – trotz ausdrücklicher richterlicher Hinweise und Fragestellungen im gerichtlichen Schreiben vom 01.08.2025 – hierzu eingelassen hat. Ausweislich der Einwohnermeldeamtsnachfrage bei der Stadt M war der Kläger ab dem 07.04.2016 abgemeldet gewesen.
104
Jedenfalls sind, selbst wenn ein inländischer Wohnsitz ab Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vorläge bzw. unterstellt würde, die Voraussetzungen für die Feststellung eines höheren GdB sowie der vom Kläger begehrten Merkzeichen nicht nachgewiesen.
105
Der Kläger hat dem ZBFS im Widerspruchsverfahren lediglich eine aktuelle Bescheinigung vorgelegt („Ärztliches Attest“ des J vom 29.10.2015) und im Übrigen – wie auch in den nachfolgenden Gerichtsverfahren – keine Angaben zu behandelnden Ärzten gemacht oder entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärungen übermittelt. Die vorgelegte Bescheinigung des J beinhaltet nur die Aufzählung zahlreicher Diagnosen und die unsubstantiierte und nicht dargelegte Behauptung, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers „erheblich verschlechtert“ habe und der GdB mit „über 80% einzuschätzen“ sei. Aussagekräftige Befunde, welche GdB- oder Merkzeichenrelevante Funktionseinschränkungen dokumentieren und belegen sowie medizinische Gesichtspunkte, warum J zu seiner Einschätzung gelangt ist, finden sich in seinem „Ärztlichen Attest“, – ebenso wenig wie in den im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Attesten – nicht. Die angefochtene Ablehnung der Neufeststellung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
106
b.) Ab der Wohnsitznahme in Frankreich, d.h. spätestens ab Erhebung der Klage unter Angabe der bis dato bestehenden Adresse in Frankreich, besteht ein Anspruch auf Feststellung einer Behinderung und des GdB bereits deswegen nicht, weil weder erkennbar ist noch von Seiten des Klägers trotz ausdrücklicher Nachfragen des Gerichts dargelegt worden ist, ob und inwiefern ihm im Falle der Anerkennung des von ihm angestrebten GdB von 80 und der Merkzeichen konkrete inländische Vergünstigungen erwachsen können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen, vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2007, B 9/9a SB 2/07 R; vom 29.04.2010, B 9 SB 1/10 R; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.07.2021, L 12 SB 2808/20; Urteil des LSG Hamburg vom 20.07.2023, L 3 SB 31/20. Insoweit darf auch gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen werden.
107
Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass nach § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen schwerbehindert sind, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Ausgehend davon, dass der Kläger spätestens im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in Frankreich gehabt hat, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 SGB IX entfallen, weil er weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches hat.
108
Das Gericht ist sich dabei auch im Klaren darüber, dass für die in § 152 SGB IX in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SGB IX geregelte Statusfeststellung nach ständiger Rechtsprechung des BSG in Anwendung der Regelung des § 37 S. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) eine abweichende Bestimmung dahingehend gilt, dass es für einen Anspruch auf Feststellung einer Behinderung und des GdB genügt, wenn dem behinderten Menschen aus der Feststellung des GdB im Bundesgebiet konkrete Vergünstigungen erwachsen können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen, vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2007, B 9/9a SB 2/07 R; vom 29.04.2010, B 9 SB 1/10 R; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.07.2021, L 12 SB 2808/20; Urteil des LSG Hamburg vom 20.07.2023, L 3 SB 31/20. Nach dieser ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf welche auch das SG Bezug genommen hatte, genügt für den Anspruch auf Feststellung eines GdB ein sogenannter Inlandsbezug in dem Sinne, dass der behinderte Mensch wegen seines GdB Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kann. Eine rein abstrakte, theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland reicht aber nicht aus, um die Durchbrechung des Territorialitätsprinzips (§ 30 Abs. 1 SGB I) zu rechtfertigen.
109
Das sog. Territorialitätsprinzip des deutschen Schwerbehindertenrechts verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäische Union – AEUV –), weil es durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist, die von der Staatsangehörigkeit unabhängig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellen sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von behinderten Menschen als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der entsprechenden Leistungen (hier nach dem SGB IX) sicherzustellen, objektive Erwägungen des Allgemeininteresses dar, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen berührt wird (EuGH, Urteil vom 01.10.2009, C-103/08). Als solche objektiven Erwägungen hat der EuGH die Förderung der Mobilität und Integration von Behinderten, die eine gewisse Verbindung zur Gesellschaft haben, anerkannt. Die Inanspruchnahme von Vorteilen des Schwerbehindertenrechts kann daher an den Nachweis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft werden, wenn auch andere verbindende Faktoren zum Inland genügen. Art. 18 AEUV steht damit dem sog. Territorialprinzip des deutschen Schwerbehindertenrechts dann nicht entgegen, wenn Vergünstigungen nicht allein und ausschließlich an den Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland anknüpfen, sondern auch diejenigen eingeschlossen werden, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig hier aufhalten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.06.2011, L 10 SB 74/10, Rn. 29 – 31 unter Verweis auf die Leitsätze des EuGH in der Entscheidung vom 1.10.2009, – C – 103/08 in juris). Diese Voraussetzung erfüllt § 2 Abs. 2 SGB IX, indem die Vorschrift den Schutz des Schwerbehindertenrechts auch Personen zu Gute kommen lässt, die ihre Beschäftigung auf einem Inlandsarbeitsplatz haben oder sich zumindest regelmäßig im Inland aufhalten. Damit wird insbesondere der Personenkreis der Grenzgänger in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021, L 12 SB 2808/20, Rn. 27 – 28, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.06.2011, L 10 SB 74/10, Rn. 29 – 31, Urteil des LSG Hamburg vom 20.07.2023, L 3 SB 31/20, Rn. 25).
110
Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass gegenwärtig aufgrund des langjährigen Aufenthalts ein besonderer Inlandsbezug entstanden ist, der ggf. ausnahmsweise eine Feststellung rechtfertigen könnte. Soweit es die reine Feststellung des GdB betrifft, kann auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland ein Anspruch bestehen, wenn dem behinderten Menschen aus der Feststellung des GdB im Bundesgebiet konkrete Vergünstigungen erwachsen können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen (BSG, Urteil vom 29.04.2010, B 9 SB 1/10 R). Auch insoweit ist sichergestellt, dass die Inanspruchnahme von Vorteilen nicht ausschließlich an den Wohnort geknüpft ist, so dass ein Verstoß gegen EU-Recht nicht besteht.
111
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist festzustellen, dass entsprechende konkrete inländische Rechtsvorteile weder ersichtlich sind noch der Kläger entsprechende Rechtsvorteile im o.g. Sinne, trotz ausdrücklicher gerichtlicher Nachfrage, benannt, hinreichend konkretisiert und erst Recht nicht – wie vom Gericht erbeten – belegt hat. Auch die vom Gericht angeforderten Schweigepflichtentbindungserklärungen hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass es dem Gericht auch nicht möglich gewesen ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes entsprechende Ermittlungen durchzuführen.
112
Vor diesem Hintergrund bestehen nach den Feststellungen des Senats insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Altersrente in Form einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gem. § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die nach der Rechtsprechung des BSG ein für das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX erforderlichen Inlandsbezug ermöglichen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 5.07.2007, B 9/9a SB 2/06 R, Rn. 30).
113
Insbesondere die gem. § 37 S. 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche besondere Wartezeit von 35 Jahren ist weder behauptet noch belegt und konnte auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht ermittelt werden, da der Kläger weder die erbetenen Angaben / Nachweise erbracht noch die vom Gericht erbetenen Schweigepflichtentbindungserklärungen ausgefüllt und übermittelt hat.
114
Unabhängig davon ist festzustellen, dass der am ... 1967 geborene Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowohl die Regelaltersgrenze für diese Rentenart (Vollendung des 65. Lebensjahres, vgl. § 37 S. 1 Nr. 1 SGB VI, Rentenbeginn am 01.04.2032) als auch die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 62. Lebensjahres (frühester Rentenbeginn am 01.04.2029 mit einem Abschlag von 10,8%) bei Weitem nicht erfüllt hat.
115
Nachdem der Kläger auch die gerichtlichen Fragestellungen zu einer unbeschränkt Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 2, 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht beantwortet hat (z.B. wegen Einkommens im Inland, insbesondere in Form von Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen) und es hierfür auch nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt, ist auch nicht belegt, ob für den Kläger überhaupt ein in seiner Höhe vom GdB abhängiger Schwerbehindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG in Betracht kommen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2007, Rn. 26). Entsprechende Ermittlungen waren dem Gericht zudem nicht möglich, da der Kläger weder die erbetenen Angaben erbracht noch die vom Gericht erbetenen Schweigepflichtentbindungserklärungen ausgefüllt und übermittelt hat.
116
Auch inländische Rechtsvorteile für die streitgegenständlichen Merkzeichen G und RF sind nicht ansatzweise erkennbar, nachdem der Kläger entsprechende Fragestellungen hierzu nicht beantwortet hat und erst Recht nicht die vom Gericht erbetenen Belege / Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht der entsprechenden Stellen vorgelegt hat.
117
Im Hinblick auf das Merkzeichen G wird zudem auf die überzeugende Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen und des LSG Baden-Württemberg Bezug genommen, wonach das Gemeinschaftsrecht es nicht gebietet, im Ausland lebenden behinderten Menschen einen Schwerbehindertenausweis zu erteilen und sie unentgeltlich oder vergünstigt im öffentlichen Personennahverkehr zu befördern, wenn sie keine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Inland haben und sich hier aus persönlichen Gründen auch nicht regelmäßig aufhalten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.06.2011, L 10 SB 74/10, Rn. 25, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021, L 12 SB 2808/20, Rn. 28).
118
c.) Abschließend ist ergänzend festzustellen, dass es, abgesehen von der fehlenden Darlegung konkreter inländischer Vergünstigungen, zusätzlich auch keine Anhaltspunkte oder gar Nachweise gibt, welche die Anerkennung des vom Kläger geltend gemachten GdB von mehr als 40 und der von ihm geltend gemachten Merkzeichen ansatzweise rechtfertigen.
119
Die vom ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Atteste des J (Atteste vom 22.12.2016 und 14.08.2017) und der M (Fachärztlicher Bericht vom 17.11.2016) enthalten keine aussagekräftigen objektivierten Befunde, welche relevante Funktionseinschränkungen in dem vom Kläger behaupteten Ausmaß belegen, zumal diese Einschätzungen der genannten Ärzte ohnehin nur Momentaufnahmen und nicht dazu geeignet sind, dauerhafte Einschränkungen zu nachzuweisen. Die unsubstantiierten Behauptungen des Klägers zu den von ihm behaupteten Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Angriff vom 15.06.2021 sind im Übrigen nicht ansatzweise belegt und zudem wenig glaubhaft.
120
Soweit der Kläger vorbringt, es sei von der französischen Behörde ein Grad der Behinderung von 80% ausgesprochen, führt dies hier nicht zu einer entsprechenden Bewilligung nach deutschem Recht. Unabhängig davon, dass diese Behauptung nicht belegt ist und einer Bewilligung nach deutschem Recht bereits die o.g. tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegenstehen, ist im Weiteren festzustellen, dass die Voraussetzungen der Systeme in Deutschland und Frankreich nicht vergleichbar sind. Während das deutsche System nach dem SGB IX vor allem medizinisch geprägt ist, ist das französische System stärker funktionalarbeitsbezogen.
121
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
122
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
123
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.