Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 11.03.2026 – 203 VAs 393/25
Titel:

Löschungsanspruch, Vorgangsverwaltung, Einzelfallprüfung, Datenspeicherung, Stigmatisierungswirkung, Speicherfrist

Normenketten:
EGGVG § 23
EGGVG § 26
BDSG § 75 Abs. 2
BDSG § 58 Abs. 2
StPO § 485
StPO § 489
StPO § 500 Abs. 1
Leitsätze:
1. Begehrt ein Betroffener die Löschung von Daten im staatsanwaltschaftlichen Register, hat er ungeachtet der in § 489 Abs. 3 StPO vorgesehenen Regelprüfung einen Anspruch auf eine Einzelfallprüfung.
2. Bei der Einzelfallprüfung sind einerseits das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und auf der anderen Seite das Interesse der Allgemeinheit an der effizienten Strafverfolgung sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in die Entscheidung einzustellen. Die Behörde hat auch eine mögliche von der Eintragung des Tatvorwurfs ausgehende Stigmatisierungs- und Diskreditierungswirkung in dem Abwägungsprozess zu bedenken.
3. Die Speicherung des Tatvorwurfs kann sich auch in einem mit einer Verurteilung abgeschlossenen Verfahren im Rahmen der Vorgangsverwaltung als zulässig erweisen.
Schlagworte:
Löschungsanspruch, Vorgangsverwaltung, Einzelfallprüfung, Datenspeicherung, Stigmatisierungswirkung, Speicherfrist

Tenor

1. Dem Antragsteller wird bezüglich der angefochtenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft M. I vom 29. Juli 2025 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.
2. Auf den Antrag des Antragstellers wird der Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft M. I vom 29. Juli 2025 aufgehoben, soweit die Löschung des Berufs, des Familienstands und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers aus dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft M. I abgelehnt worden ist.
3. Der Leitende Oberstaatsanwalt in M. wird verpflichtet, die Speicherung von Beruf, Familienstand und Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu löschen.
4. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
5. Der Gegenstandswert wird auf 5000,- € festgesetzt.
6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
1
Mit seinem beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 29. September 2025 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Aufhebung eines Bescheids der Staatsanwaltschaft M. I vom 29. Juli 2025 und die Löschung von personenbezogenen Daten zum Strafverfahren Cs … Js …/16 in dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft M. I.
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Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 19. Mai 2017, rechtskräftig seit 22. Juni 2017, im Strafverfahren Az. Cs … Js …/16 wegen dreier Verstösse gegen das Arzneimittelgesetz nach § 95 Abs. 1 Nr. 2b, § 6a Abs. 2a S. 1 AMG zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt. Mit Schreiben vom 14. April 2025 hat er beim Amtsgericht München beantragt, Auskunft über alle gespeicherten Daten zu erteilen und alle personenbezogenen Daten zu löschen.
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Die Staatsanwaltschaft M. I hat mit Schreiben vom 22. Mai 2025 dem Antragsteller eine Auskunft zu den zu ihm gespeicherten Daten unter Angabe von einem AR-Verfahren, einem erledigtem UJs-Verfahren unter Angabe des Tatvorwurfs und des Tatzeitraums, weiteren 15 Js-Verfahren ohne Angabe von Status, Tatvorwurf und Tatzeit, in denen der Antragsteller als Geschädigter oder als Anzeigeerstatter geführt werde, und das oben bezeichnete Js-Verfahren einschließlich der Angabe von Tatvorwurf und Tatzeit erteilt. Aus der dem Schreiben beigefügten Tabelle ergeben sich zudem die jeweiligen Herkunftsaktenzeichen und die Herkunftsbehörde. Ergänzend hat die Behörde den Betroffenen darauf hingewiesen, dass sein vollständiger Name, sein Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, „ggf.“ auch Staatsangehörigkeit, Geburtsname, Familienstand und Beruf gespeichert seien. In seinem Schreiben vom 27. Mai 2025 hat er bei der Staatsanwaltschaft M. I die Löschung personenbezogener Daten bezogen auf das abgeschlossene Strafverfahren … Js …/16 beantragt. Die Staatsanwaltschaft M. I hat dieses Ansinnen mit Verfügung vom 4. Juli 2025 unter Darlegung der Erforderlichkeit für die Vorgangsverwaltung abgelehnt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 hat der Verurteilte erneut bezogen auf das abgeschlossene Strafverfahren die Löschung seiner personenbezogenen Daten im staatsanwaltschaftlichen Register beantragt. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 hat die Staatsanwaltschaft M. I sowohl die Löschung der Daten zum Strafverfahren als auch die Reduzierung der Speicherfrist abgelehnt. Die Speicherung der Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sei zum Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich. Dies gelte auch für die im AR-Verfahren, dem aktuellen Auskunftsverfahren, verarbeiteten Daten.
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Gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Bescheid der Staatsanwaltschaft M. I vom 29. Juli 2025, dem Antragsteller nach eigenem Vortrag nicht vor dem 30. Juli 2025 zugegangen, richtet sich der – der Rechtsbehelfsbelehrungder Staatsanwaltschaft folgend – an das OLG München adressierte, von dort mit richterlicher Verfügung vom 26. September 2025 an das Bayerische Oberste Landesgericht zuständigkeitshalber weitergeleitete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 1. September 2025. Die Staatsanwaltschaft M. I hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 ergänzend zur Erforderlichkeit der Daten im Rahmen der Vorgangsverwaltung ausgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schreiben vom 3. November 2025 die Verwerfung des Antrags als unbegründet beantragt. Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 10. November 2025 den Verfahrensbevollmächtigten auf eine mögliche Verfristung hingewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte ist dem entgegengetreten und hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erwidert und unter Verweis auf die Aufbewahrungsvorschriften ergänzend und erneut mit Schreiben vom 28. Januar 2026 und vom 17. Februar 2026 zur Sache ausgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 26. Januar 2026 ergänzend zur Errichtungsanordnung vorgetragen.
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Der Senat nimmt im Übrigen auf die genannten Entscheidungen und Schreiben vollumfänglich Bezug.
II.
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Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG für Entscheidungen in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständig.
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig. Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist – alleine – die Ablehnung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft M. I in seinem Bescheid vom 29. Juli 2025, die zum Aktenzeichen … Js …/16 im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers zu löschen. Nach gefestigter Rechtsprechung stellt die behördliche Entscheidung über ein derartiges Löschungsbegehren einen nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 203 VAs 1846/19 –, juris; Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 489 Rn. 9 m.w.N.; Singelnstein in MüKoStPO, 2. Aufl., § 489 Rn. 32; Wolter in SK-StPO, 5. Aufl., § 489 Rn. 24). Eine mögliche Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) hat der Antragsteller hinreichend dargetan (§ 24 Abs. 1 EGGVG; vgl. auch Wolter a.a.O. § 489 Rn. 25). Die Durchführung eines Vorschaltverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG ist nicht vorgesehen.
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Der Antrag ist nach der von Amts wegen zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verfristet. Nach § 26 Abs. 1 EGGVG muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids gestellt werden. Die Frist ist nicht gewahrt worden. Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an das Oberlandesgericht München adressierte Schriftsatz vom 1. September 2025 ist zwar noch an diesem Tage beim – unzuständigen – OLG München, jedoch erst am 29. September 2025 bei dem für die Entscheidung zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Die Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG wird nur durch den Eingang beim zuständigen Gericht gewahrt und beginnt auch bei ungenügender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrungzu laufen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 203 VAs 145/25 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Dem Antragsteller ist von Amts wegen nach § 26 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 EGGVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, nachdem die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller bezüglich des zuständigen Gerichts eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungerteilt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2025 a.a.O. Rn. 15 ff., insb. Rn. 28).
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3. Die Eröffnung des Rechtswegs hat zur Folge, dass der Senat den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG).
III.
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Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Löschung von Daten im tenorierten Umfang nach § 75 Abs. 2, § 58 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 489 Abs. 1, § 500 Abs. 1 StPO zu. Die Speicherung der verfahrensgegenständlichen Daten war zwar zunächst zulässig, der Umfang ist jedoch nunmehr einzuschränken.
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1. Die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten im Strafverfahren beruht auf § 161 Abs. 1 StPO. Diese Vorschrift umfasst das Verarbeiten personenbezogener Daten, also auch das Erheben und Speichern der Daten, im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und nachfolgend die Strafgerichte (Weingarten in KK-StPO, 9. Aufl., § 161 Rn. 1 ff.).
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2. Die Zulässigkeit der elektronischen Datenverarbeitung bei der Staatsanwaltschaft regeln §§ 483 ff. StPO. Diese Normen stellen bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 – 5 StR 421/22 –, juris, Rn. 4 m.w.N. zum Datenverwertungsverbot; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2021 – III-1 VAs 74/20 –, juris Rn. 23; Wolter a.a.O. Vorbemerkungen zu § 474 StPO, Rn. 13; Benamor, Kommunikation & Recht 2023, 95 ff.).
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3. Die Errichtungsanordnung der Staatsanwaltschaft M. I hat die nach § 490 S. 1 StPO gebotenen Bestimmungen getroffen (vgl. zur externen Kontrolle Köhler a.a.O. § 490 Rn. 1). Sie deckt die Speicherung der verfahrensgegenständlichen Daten ab.
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4. Werden Daten in einem staatsanwaltschaftlichen Register verarbeitet, ist ein möglicher Anspruch auf Löschung an § 75 Abs. 2, § 58 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 489 Abs. 1, § 500 Abs. 1 StPO zu messen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2020 a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 204 VAs 36/24-, juris Rn. 50; Köhler a.a.O. § 489 Rn. 3; Wolter a.a.O. § 489 StPO Rn. 2 und 24; OVG NRW NWVBl 2026, 23 ff.; Schelzke StraFo 2019, 353, 357).
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5. Grundsätzlich sind Daten, die zu Zwecken des Strafverfahrens (§ 483 StPO) von der Staatsanwaltschaft gespeichert werden, bei Erledigung des Verfahrens (§ 489 Abs. 2 StPO) zu löschen (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 StPO), soweit nicht eine darüber hinausgehende Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren unter den in § 484 StPO benannten Voraussetzungen zulässig oder für die Vorgangsverwaltung (§ 485 StPO) erforderlich ist. Das grundgesetzlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet für einen Betroffenen im Falle der unzulässigen Speicherung von persönlichen Daten einen Anspruch auf Löschung als subjektives Recht (Singelnstein a.a.O. § 489 Rn. 5). Die Sammlung von verfahrensbezogenen Daten in Dateisystemen erlaubt die Nutzung von Rechercheoptionen und erhöht damit das Risiko, dass Daten aus dem ursprünglichen Zusammenhang herausgerissen werden und sogar infolge bestimmter Verknüpfungen neue Informationen generiert werden (Wolter a.a.O. Vorbemerkungen zu § 474 StPO, Rn. 11).
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6. § 485 S. 1 StPO erlaubt den in der Bestimmung näher bezeichneten Stellen, personenbezogene Daten in Dateisystemen (vgl. § 46 Nr. 6 BDSG) zu verarbeiten (vgl. § 46 Nr. 2 BDSG), soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung tatsächlich erforderlich ist.
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a. Unter der Vorgangsverwaltung ist das Anlegen von Daten zur Erfassung des bestehenden Akten- und Dateimaterials (Archivierung) zu verstehen, bei der eine verwaltungsmäßige Erfassung des Aktenbestandes im Vordergrund steht (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 a.a.O. Rn. 70 m.w.N.; Gieg in KK-StPO, 9. Aufl., § 485 Rn. 2; Wittig in BeckOK StPO, 58. Ed. 1.01.2026, § 485 Rn. 1 m.w.N.; Wolter a.a.O. § 485 Rn. 1). Die Vorgangsverwaltung dient der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes und der Dokumentation behördlicher Arbeit (Benamor a.a.O. S. 97). Dadurch soll das einfache und effektive Aufbewahren und Wiederauffinden ermöglicht werden (Benamor a.a.O.).
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b. Auch ARVorgänge werden von § 485 StPO erfasst (Tillich in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 485 StPO Rn. 1 und in Vorbemerkungen zu §§ 483 ff. Rn. 3; a.A. Wolter a.a.O. § 485 Rn. 2). Denn in AR-Vorgängen werden, etwa gestützt auf § 152 Abs. 2 StPO als Befugnisnorm (Keller, Griesbaum NStZ 1990, 416 ff.), Vorerhebungen im Vorfeld der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gesammelt, die für die Beurteilung des Anfangsverdachts im Hinblick auf die Merkmale des Straftatbestandes erforderlich sind und mit der Bejahung des Anfangsverdachts in ein Ermittlungsverfahren münden.
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7. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht eine Löschungspflicht für die nach § 485 StPO gespeicherten Daten, sobald (und soweit) ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.
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a. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung der Daten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 a.a.O. Rn. 81; Singelnstein, a.a.O. § 489 Rn. 33 m.w.N.).
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b. Die Verarbeitung ist erforderlich, wenn die Aufgabe der betreffenden Stelle sonst nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden könnte, wobei auch Kriterien einer an Wirtschaftlichkeit und Effizienz orientierten Verfahrensweise beachtlich sind (Wolter a.a.O. § 485 Rn. 3). Der Begriff der Erforderlichkeit begrenzt sowohl den Umfang der Daten als auch die Dauer der Speicherung auf das für die Vorgangsverwaltung notwendige Maß (Singelnstein a.a.O. § 485 Rn. 3 m.w.N.; Wolter a.a.O. § 489 Rn. 7; Wittig a.a.O. § 485 Rn. 2).
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c. Als Anhaltspunkt für die Bestimmung der im Rahmen der Vorgangsverwaltung erforderlichen Speicherungsdauer insbesondere von Rumpfdaten, die für das Auffinden des Vorgangs unerlässlich sind, also Name, Geburtsdatum und Aktenzeichen (Köhler a.a.O. § 485 Rn. 1; Wolter a.a.O. § 485 Rn. 3). kann grundsätzlich auf die Vorgaben der Aufbewahrungsverordnung, hier BayAufbewV vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 644), zurückgegriffen werden (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 a.a.O. Rn. 83; Singelnstein a.a.O. § 485 Rn. 6; Gieg a.a.O. § 485 Rn. 1; Tillich a.a.O. § 485 StPO Rn. 3; Wittig a.a.O. § 485 Rn. 3; Köhler a.a.O. § 485 Rn. 1). Denn sie enthält Bestimmungen dazu, wie lange die Verfahrensakten und die Erkenntnisse archiviert und auffindbar sein müssen. Allerdings besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Übereinstimmung darüber, dass die Datenspeicherung sämtlicher originär im Verfahrensregister zulässig erhobener Daten zur Vorgangsverwaltung nicht generell so lange als »erforderlich« anzusehen ist, bis die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakte nach den einschlägigen Bestimmungen abgelaufen ist (Wolter a.a.O. § 489 Rn. 7 m.w.N. und § 485 Rn. 4).
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d. Begehrt ein Betroffener die Löschung von Daten im Register, hat er ungeachtet der in § 489 Abs. 3 StPO vorgesehenen Regelprüfung einen Anspruch auf eine Einzelfallprüfung (Köhler a.a.O. § 489 Rn. 3; Wolter a.a.O. § 489 Rn. 7; Schelzke a.a.O. S. 357). Bei der Einzelfallprüfung sind einerseits das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und auf der anderen Seite das Interesse der Allgemeinheit an der effizienten Strafverfolgung sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in die Entscheidung einzustellen (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 a.a.O. Rn. 79, 80; Wittig a.a.O. § 485 Rn. 2; Tillich a.a.O. § 489 Rn. 4; Köhler a.a.O. § 489 Rn. 3).
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e. Die Behörde hat auch eine mögliche von der Eintragung des Tatvorwurfs ausgehende Stigmatisierungs- und Diskreditierungswirkung in dem Abwägungsprozess zu bedenken (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 a.a.O. Rn. 80 m.w.N.; Wittig a.a.O. § 485 Rn. 2 m.w..N.; Singelnstein a.a.O. § 485 Rn. 4; Wolter a.a.O. § 485 Rn. 3).
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f. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Eintragung noch für die Vorgangsverwaltung benötigt wird, ist eine weitere Speicherung unzulässig (Singelnstein a.a.O. § 485 Rn. 7; Tillich a.a.O. § 489 Rn. 4; Wolter a.a.O. § 489 Rn. 7).
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8. Nach diesen Vorgaben bestehen gegen die Beurteilung der Staatsanwaltschaft, die fortgesetzte Speicherung sämtlicher antragsrelevanter Daten sei bezogen auf das abgeschlossene Strafverfahren zum Zwecke der Vorgangsverwaltung gemäß § 485 StPO weiterhin erforderlich, durchgreifende rechtliche Bedenken.
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a. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass sie die weitere Speicherung der von ihr aufgelisteten Daten zum Zweck der ordentlichen Archivierung und einer daran anknüpfenden späteren möglichen Aktenauffindung als geeignet und erforderlich betrachtet.
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b. Auch die für den Fall maßgebliche Aufbewahrungsfrist hat die Staatsanwaltschaft insoweit entgegen der Ansicht des Antragstellers für das Verfahren zutreffend bestimmt. Einschlägig sind §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 BayAufbewV vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 644) i.V.m. Anlage Abschnitt 4 Kennziffer 629 lit. a für den Strafbefehl (30 Jahre) und Kennziffer 624 lit. h für die Verfahrensakten (5 Jahre).
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c. Einen Ausnahmefall, dass feststehen würde, dass keinerlei Daten im Rahmen der Vorgangsverwaltung weiter benötigt würden, hat der Antragsteller nicht dargetan, die Voraussetzungen dafür sind auch sonst nicht ersichtlich.
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d. Der Umfang der weiterhin zu speichernden Daten ist allerdings zu beschränken.
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aa. Während als erforderlich für die Vorgangsverwaltung von der Rechtsprechung und der Literatur auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit in der Regel jedenfalls die Namen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Tatzeit sowie das Aktenzeichen erachtet werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 a.a.O. Rn. 94, 97; Wittig a.a.O. § 485 Rn. 2; Tillich a.a.O. § 485 Rn. 2; Wolter a.a.O. § 485 Rn. 3), versteht sich dies für weitere Angaben nicht von selbst. Diesbezüglich ist auch im Rahmen der Vorgangsverwaltung stets eine Bewertung dieser Daten auf ihre Erforderlichkeit bezogen auf den konkreten Fall geboten (für eine Einzelfallprüfung auch Schmidt/Niedernhuber in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 485 StPO Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2021 – III-1 VAs 74/20 –, juris Rn. 26; wohl auch Wolter a.a.O. § 485 Rn. 3 und 4).
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bb. Der Senat hat hier mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers im Jahr 2017 wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz keine durchgreifenden Bedenken gegen die weitere Speicherung des Tatvorwurfs. Die Rechtsansicht, die Speicherung des Tatvorwurfs verbiete sich jedenfalls in abgeschlossenen Verfahren im Rahmen der Vorgangsverwaltung generell (Singelnstein a.a.O. § 485 Rn. 4; Gieg a.a.O. § 485 Rn. 2 unter Verweis auf Singelnstein; Wittig a.a.O. § 485 Rn. 2) lässt außer Acht, dass sich die Angabe nicht regelhaft zum Nachteil des Betroffenen auswirkt, sondern dazu dienen kann, unnötige Eingriffe in das Recht der informationellen Selbstbestimmung zu vermeiden. Aufgrund des Spezifizierungsmerkmals lässt sich eine mögliche Relevanz des Inhalts der zulässig aufbewahrten Akte für einen Bearbeiter schnell und effektiv ersehen (vgl. auch Tillich a.a.O. § 485 Rn. 2). Die an die Aufbewahrung der Akten gekoppelte Vorgangsverwaltung ist kein Selbstzweck, sondern dient einer effektiven Arbeitsweise (so auch Wolter a.a.O. § 485 Rn. 3). Die Angabe des Tatvorwurfs kann dazu führen, dass ein Bearbeiter von der nach § 161 StPO grundsätzlich zulässigen Beiziehung und Sichtung der Verfahrensakten oder Erkenntnisse, die zusätzliche persönliche Daten enthalten, absieht. Dass im Rahmen der Vorgangsverwaltung verarbeitete Daten auch zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen, hat der Gesetzgeber in § 485 S. 2 StPO für zulässig erachtet.
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cc. Der anders gelagerte Fall einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs, der die Speicherung des Tatvorwurfs nach dem Eintritt der Verjährung in der Regel entbehrlich macht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2020 a.a.O.), liegt hier nicht vor (zu unbestraften Betroffenen auch Wolter a.a.O. § 485 StPO Rn. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 3 VAs 47 – 48/07 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 3 VAs 19/10 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 3 VAs 14/22 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – 2 VAs 5/08 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 9. Oktober 2009 – 2 VAs 1/09 –, juris).
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dd. Das Interesse des Verurteilten hat demgegenüber zurückzutreten. Die Strafverfolgungsbehörde geht auch zutreffend davon aus, dass der Antragsteller im konkreten Fall eine besondere Stigmatisierungs- und Diskreditierungswirkung mit Blick auf den Tatvorwurf nicht zu befürchten habe.
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ee. Unzulässig erweist sich die fortgesetzte Speicherung von Angaben zum Beruf, zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers, da diese Daten für die Vorgangsverwaltung ersichtlich ohne Bedeutung sind.
IV.
37
1. Eine Kostengrundentscheidung nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG ist nicht veranlasst, da der Antrag weder zurückgenommen noch (insgesamt) zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG. Anlass zur Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 30 Abs. 2 EGGVG) besteht nicht.
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2. Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus § 36 Abs. 3, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000.- EUR anzusetzen.
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3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht zuzulassen.