Titel:
Sicherungsverwahrung, Rückkehrgefahr, Gefährlichkeitsprognose, Sozialer Empfangsraum, Verweigerungshaltung, Gutachterliche Stellungnahme, Prozesskostenhilfe
Normenketten:
EGGVG § 23
StPO § 456a
Leitsatz:
Für die Prognose bezüglich der Gefahr der Wiedereinreise und der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Inland darf die Vollstreckungsbehörde sowohl die Umstände der Tatbegehung als auch die Situation im Empfängerland und den physischen und psychischen Zustand des Antragstellers mit einbeziehen.
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, Rückkehrgefahr, Gefährlichkeitsprognose, Sozialer Empfangsraum, Verweigerungshaltung, Gutachterliche Stellungnahme, Prozesskostenhilfe
Tenor
1. Der Antrag des Untergebrachten vom 17. November 2025 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft M. I vom 12. Juni 2025 in der Form des Bescheids des Generalstaatsanwalts in M. vom 2. Oktober 2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein ö. Staatsangehöriger, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht nach § 456a StPO abzusehen. Er vertritt die Auffassung, dass die Vollstreckungsbehörde mit Blick auf seinen körperlichen Zustand und die Zusage einer Unterkunft bei seiner Verlobten in Ö. nicht davon ausgehen dürfe, dass er nach seiner Entlassung wieder zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreisen würde.
2
Das Landgericht München I hatte den Antragsteller mit Urteil vom xx.xx.2009 – x Ks … Js …/08-, rechtskräftig seit xx.xx.2010, wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen verübte der damals in Ö. lebende Antragsteller gemeinsam mit seinem ebenfalls wegen der Taten rechtskräftig verurteilten Bruder in den Jahren 2003 bis 2008 im Umland von M. fünf Banküberfälle jeweils unter dem Einsatz von scharfen Schusswaffen und erbeutete zum Teil mittels massiver Gewaltanwendung insgesamt rund 730.000 Euro. Als der Antragsteller beim letzten Überfall am xx.xx.2008 von zwei Polizeibeamten beim Verlassen der Bank gestellt wurde, schoss er mehrmals mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die Beamten und verletzte einen von ihnen mit einer Schusswunde am Oberschenkel. Nach seiner Festnahme am xx.xx.2008 befand sich der Antragsteller zunächst in Untersuchungshaft, verbüßte ab dem xx.xx.2010 Strafhaft und befindet sich nach der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe seit dem xx.xx.2023 in der Sicherungsverwahrung.
3
Gegen den Antragsteller liegt ein seit xx.xx.2011 bestandskräftiger Bescheid der Ausländerbehörde des Landratsamts M. vom xx.xx.2011 vor, in dem der Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt und gleichzeitig ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn verhängt wurde. Mit Bescheid des Landratsamts M. vom xx.xx.2020 wurden die Wirkungen der mit Bescheid vom xx.xx.2011 getroffenen Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auf zehn Jahre ab der nachgewiesenen Ausreise aus dem Bundesgebiet befristet.
4
Mit Beschluss des Landgerichts Regensburg, auswärtige große Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Straubing, vom 19. November 2024 hat die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung eines Sachverständigen wegen der fortdauernden Gefährlichkeit des Antragstellers den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet. Eine Entscheidung zur Frage des Weitervollzugs nach § 67d StGB steht nach der Aktenlage derzeit an.
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Die Staatsanwaltschaft M. I hat den Antrag vom 12. Januar 2024, zuletzt ergänzt mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 19. November 2024, mit Verfügung vom 12. Juni 2025 erneut abgelehnt, nachdem der Senat die zunächst erfolgte Ablehnung mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 8. August 2024 mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 aufgehoben und die Vollstreckungsbehörde zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtet hatte. Auf die neuerliche Beschwerde seines Bevollmächtigten vom 3. Juli 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft München mit Bescheid vom 2. Oktober 2025 die Beschwerde des Antragstellers wiederum unter Verweis auf die Gefahr der Rückkehr und die gutachterlich bestätigte fortdauernde Gefährlichkeit des Antragstellers zurückgewiesen. In Übereinstimmung zu dem Ergebnis früherer Gutachten sei auch das zuletzt erstellte psychiatrische Prognosegutachten der Sachverständigen Dr. K. vom 2. September 2025 zu der Beurteilung gekommen, dass weiterhin vom Antragsteller noch mit hoher Wahrscheinlichkeit erneute schwerwiegende Delikte zu erwarten seien und das Risiko des Einsatzes von Schutzwaffen fortbestehe. Dem Gutachten nach werde durch die somatische Symptomatik unklarer Genese die Legalprognose nicht wesentlich verbessert. Der Antragsteller hätte weiterhin nicht unerhebliche Schulden, so dass auch der frühere Anreiz zu kriminellem Verhalten im Inland fortbestehe. Die von ihm behauptete erhebliche Einschränkung seiner Fortbewegungsfreiheit könne aufgrund der Verweigerungshaltung des Antragstellers nicht verifiziert werden.
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Im Nachgang dazu hat sich die Justizvollzugsanstalt S. – Einrichtung für Sicherungsverwahrung – in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 für ein Vorgehen nach § 456a StPO ausgesprochen. Aus ihrer Sicht seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der in der geriatrischen Krankenabteilung der Einrichtung Untergebrachte, der zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen sei, alsbald nach seiner Abschiebung zur Begehung von Straftaten nach Deutschland zurückkehren würde, auch wenn er sich weiterhin jeder Therapie verweigern würde. Die Vollzugsbehörde zitiert aus einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 10. Juli 2023, wonach die querulatorische Abwehrhaltung des Probanden und sein Widerstand gegen die Justiz diesen davon abhalten würden, in einen therapeutischen Prozess einzusteigen. Nach seinem Selbstbild sei er viel zu hart verurteilt und durch die Justiz zugrunde gerichtet worden. Die Einrichtung beurteilt die Beziehung zur früheren Lebensgefährtin, bei der der Antragsteller bis zum Jahr 2008 gewohnt hatte, als eine „stabile familiäre Konstante“. Die vom Antragsteller als „Verlobte“ bezeichnete Person habe am 11. September 2023 dem Antragsteller eine Unterkunft „in Aussicht“ gestellt.
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Gegen den seinem Bevollmächtigten am 17. Oktober 2025 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. November 2025, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tage, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt und beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft M. I vom 12. Juni 2025 und den Bescheid des Generalstaatsanwalts in M. vom 2. Oktober 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft M. I zu verpflichten, unverzüglich von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ab der Abschiebung oder Ausweisung des Antragstellers abzusehen. Es werde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Bevollmächtigten beantragt. Die von der Vollstreckungsbehörde lediglich auf Vermutungen gestützte Rückkehrgefahr bestehe nicht. Der Antragssteller verfüge in Deutschland mit Ausnahme seines ebenfalls in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Bruders über keine sozialen Beziehungen, seine „Partnerin“ habe mit Bestätigung vom 6. Oktober 2025 eine sichere mietfreie Unterkunft in Ö. gewährleistet, er habe in Ö. einen Anspruch auf Sozialhilfe und sei in seiner Fortbewegungsmöglichkeit äußerst eingeschränkt. Die Einrichtung für Sicherungsverwahrung habe sich mittlerweile ebenfalls für eine Vorgehensweise nach § 456a StPO ausgesprochen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2026 beantragt, den Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat am 24. Februar 2026 erwidert und beanstandet, dass die Generalstaatsanwaltschaft das von ihr besorgte Rückkehrrisiko nicht auf konkrete Tatsachen, sondern lediglich auf allgemeine Erwägungen gestützt habe. Der Senat nimmt inhaltlich auf die genannten Entscheidungen, Verfügungen, Stellungnahmen und Schriftsätze vollumfänglich Bezug.
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Der Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG in Verbindung mit § 456a StPO statthaft, er ist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingelegt und auch nach § 24 Abs. 2 EGGVG zulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) durchgeführt worden ist.
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In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft M. I als Vollstreckungsbehörde in Gestalt des Bescheids des Generalstaatsanwalts in M. vom 2. Oktober 2025 weist keinen Rechtsfehler auf und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
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1. Wie bereits in der vorangehenden Entscheidung des Senats (BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 393/24 –, juris) dargestellt, handelt es sich bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG, die nur der begrenzten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
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2. Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung in der Sicherungsverwahrung, spielt nach der in der Vorentscheidung dargestellten gefestigten Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung bei der Abwägung im Rahmen des § 456a StPO keine Rolle mehr. Für die Entscheidung nach § 456a StPO bei einem Sicherungsverwahrten ist auch nicht von Belang, ob der Antragsteller ohne weitergehende Behandlung oder Therapie ein Risiko für die Bevölkerung in dem möglichen Abschiebeland darstellen würde. Bezogen auf den – weiteren – Vollzug der Sicherungsverwahrung kommt es maßgeblich darauf an, ob auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird.
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3. Die Vollstreckungsbehörde hat diese Rückkehrgefahr hier geprüft und in ihrem Bescheid tatsachenfundiert und für das Gericht nachvollziehbar entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung dargelegt. Rechtsfehler zeigt der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf.
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a. Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitliche Dauer und die Ausgestaltung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133, 174). Der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten dient nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 101).
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b. Für ihre Prognose bezüglich der Gefahr der Wiedereinreise und der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Inland durfte die Vollstreckungsbehörde sowohl die Umstände der Tatbegehung als auch die Situation im Empfängerland und den physischen und psychischen Zustand des Antragstellers mit einbeziehen.
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aa. Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit ungeachtet seiner Beziehung zu seiner Partnerin eine Übung entwickelt, seine finanziellen Bedürfnisse dadurch zu decken, dass er gemeinsam mit seinem Bruder jeweils kurzzeitig nach Deutschland einreiste und hier bewaffnete Banküberfälle verübte.
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bb. Ein sozialer Empfangsraum, der geeignet wäre, die auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Folgen des langjährigen Freiheitsentzugs abzufedern, ihm nach der Entlassung Stabilität zu vermitteln und so die Gefahr der Begehung von schweren Straftaten im angrenzenden Bundesgebiet zu minimieren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2026 – 203 VAs 499/25-, zur Veröffentlichung vorgesehen), steht ihm im Nachbarland Ö. auch nach seinen eigenen Angaben ungeachtet der schriftlichen Bestätigung seiner früheren Lebensgefährtin, ihm nach der Entlassung eine mietfreie Unterkunft zu gewähren, bislang nicht zur Verfügung. Die „Verlobte“ hat – unverbindlich -ihre Bereitschaft bekundet, den Antragsteller nach der Entlassung jedenfalls vorübergehend wieder bei sich aufzunehmen. Regelmäßige Besuche von ihr hat die Einrichtung allerdings nicht vermerkt. Nach den Erkenntnissen der Vollzugsanstalt, Einrichtung für Sicherungsverwahrung, nahm der Antragsteller in letzter Zeit auch keine der ihm angebotenen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit wahr. Belastbare soziale Kontakte, Arbeit, Beschäftigung, eine längerfristig garantierte Unterkunft und eine therapeutische Nachsorge stehen dem Antragsteller in Ö. somit nicht zur Verfügung.
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cc. Von einem Grad einer Gesundheitsbeeinträchtigung, der den Antragsteller an einer Wiedereinreise ins unschwer erreichbare Bundesgebiet und an der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Inland hindern würde, musste die Vollstreckungsbehörde nicht ausgehen, solange der Antragsteller eine eingehende ärztliche Untersuchung ablehnt und die von ihm behaupteten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die derzeitige auf dem Verhalten des Antragstellers beruhende Unaufklärbarkeit führt nicht dazu, dass die durch konkrete Umstände begründete Gefahr der Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland zur Begehung von Straftaten entkräftet werden könnte. Bezugspunkt der Gefahrenanalyse sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragsstellers nicht nur Banküberfälle, sondern auch andere schwere Straftaten.
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dd. Es gibt unter Berücksichtigung des zuletzt erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens keine Anhaltspunkte, dass die in den Anlasstaten zum Ausdruck gebrachte Verrohung abgeschwächt sein könnte. Dem Ansatz der Einrichtung für Sicherungsverwahrung, dass die verfestigte Verweigerungshaltung des Untergebrachten mangels Behandlungsmöglichkeit zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung führen müsse, folgt der Senat nicht. Eine Minimierung der Gewaltbereitschaft musste die Vollstreckungsbehörde auch nicht mit Blick auf das Alter des Untergebrachten unterstellen. Denn es existiert kein Erfahrungssatz, dass ein unbehandelter Gewalttäter nach einem langjährigen Straf- und Maßregelvollzug von seiner früheren Übung, das benachbarte Ausland zur Begehung von Straftaten auf- und heimzusuchen, absieht, auch wenn der Antragsteller aktuell zur Fortbewegung einen Rollstuhl nutzt. Bei der gebotenen Gefahrenanalyse gilt es zu bedenken, dass der Antragsteller nach der Beurteilung der Einrichtung für Sicherungsverwahrung in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 die eigene Schuldverarbeitung seit seiner Verurteilung im Jahre 2009 auf ein „rechtswidriges“ Vorgehen der deutschen Justiz verschiebt.
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4. Die von der Vollstreckungsbehörde angeführten Umstände sind somit geeignet, die Prognose zu stützen, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung erneut versuchen könnte, ins Bundesgebiet einzureisen und hier unter Anwendung von Schusswaffen Straftaten zu begehen, nachdem er bislang einer therapeutischen Intervention nicht zugänglich war, eine Klärung seines Gesundheitszustands verweigert und die Schuld für seinen Zustand bei deutschen Behörden und Gerichten sieht.
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1. Die Tragung der Gerichtskosten durch den Antragsteller wird unmittelbar durch das Gesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG). Es besteht kein Anlass, die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse anzuordnen (§ 30 EGGVG).
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2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts kam mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht in Betracht (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG.
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4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.