Titel:
Richterliche Anordnung der Vorführung und Fesselung eines Strafgefangenen zu einem Gerichtstermin (hier: Belehrung über Bedeutung der Führungsaufsicht) hat Rechtssprechungscharakter, sodass der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ausgeschlossen ist
Normenketten:
EGGVG § 23 Abs. 1
GVG § 17, § 17a, § 17b, § 156
Leitsätze:
Ordnet ein Rechtshilfegericht zum Zwecke der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht die Fesselung des Verurteilten während des Transports und des Termins an und beauftragt damit den Vorführdienst der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne, für die der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht eröffnet ist. (Rn. 11 – 14)
1. Die Anordnung der Vorführung und Fesselung einer Strafgefangenen zu einem Gerichtstermin durch richterliche Entscheidung stellt keinen Justizverwaltungsakt, sondern einen Akt der Rechtsprechung dar. Gleiches gilt für die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht, auch wenn Sie ein Rechtshilfegericht vornimmt. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist zur Überprüfung richterlicher Anordnungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht eröffnet. Auch verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen sind wegen ihres Zusammenhangs mit der Rechtsgewinnung der Kontrolle im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG entzogen. (Rn. 12 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit richterlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rechtshilfe ist das sachlich zuständige Gericht und nicht das Oberste Landesgericht zuständig. (Rn. 9 – 11 und 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Innerhalb der ordentlichen Gerichte erfolgt keine Verweisung nach § 17 EGGVG, sondern eine Abgabe. Die §§ 17-17b EGGVG gelten für das Verhältnis der innerhalb einer Gerichtsbarkeit mit verschiedenen Rechtsgebieten befassten Gerichte zueinander nicht (ebenso BGH BeckRS 2020, 33289). Danach bedarf es innerhalb des Rechtswegs der ordentlichen Gerichtsbarkeit keines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG (ebenso BayObLG BeckRS 2025, 414 Rn. 110 mwN). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsweise Vorführung, Fesselungsanordnung, richterliche Unabhängigkeit, Rechtsprechungsakt, Justizverwaltungsakt, Zuständigkeitsabgabe, Divergenzvorlage, Transport, Zuständigkeit, Abgabe, Verweisung, gerichtliche Entscheidung, Rechtsweg nach EGGVG, Überprüfung gerichtlicher Anordnung, Vorführung, Rechtshilfegericht
Vorinstanz:
AG Kempten vom -- – 17 AR 8/25
Tenor
Das Verfahren wird zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Amtsgericht Kempten (Allgäu), Abteilung für Strafsachen, abgegeben.
Gründe
1
Die Antragstellerin befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt K. zum Vollzug einer Freiheitsstrafe.
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Aufgrund eines Bereitstellungsersuchens des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Abteilung für Strafsachen, vom 20.03.2025, wurde die Justizvollzugsanstalt K. gebeten, die Antragstellerin für einen Termin im Verfahren 17 AR 8/25 am 27.03.2025 um 13:20 Uhr im Vernehmungszimmer 124 zur Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht bereitzustellen. Zugleich waren die Fesselung während des Transports und des Termins angeordnet und die Polizeiinspektion K. – Vorführdienst – mit der Vorführung beauftragt worden. Das Bereitstellungsersuchen erging aufgrund einer richterlichen Anordnung.
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In der Folge wurde die Antragstellerin am 27.03.2025 zu diesem Termin verbracht.
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Die Antragstellerin beantragt eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG, in der die Rechtswidrigkeit ihrer zwangsweisen Vorführung und ihrer Fesselung auf der Fahrt und während des Gerichtstermins festgestellt wird.
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Der Generalstaatsanwalt in M. beantragt mit Schreiben vom 02.03.2026, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, da ein Justizverwaltungsakt nicht vorliegen würde. Bei der Anordnung der Fesselung während des Transports und während des Gerichtstermins würde es sich um einen Akt der Rechtsprechung handeln, der mit den nach der jeweiligen Verfahrensordnung einschlägigen Rechtsmitteln angegriffen werden müsste. Dies wäre hier die Beschwerde nach § 567 ZPO gewesen.
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Die Antragstellerin nahm nochmals mit Schreiben vom 12.03.2026 Stellung.
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Mit Verfügung vom 25.03.2026 wies der Vorsitzende des Senats darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Verfahren an das Amtsgericht Kempten (Allgäu), Abteilung für Strafsachen, abzugeben, und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 09.04.2025.
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Die Antragstellerin beantragte hierauf mit Schreiben vom 28.03.2026 eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof, die Generalstaatsanwaltschaft München erklärte mit Schreiben vom 08.04.2026, dass gegen die beabsichtigte Verfahrensweise keine Einwände bestünden.
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Das Verfahren war an das Amtsgericht Kempten (Allgäu), Abteilung für Strafsachen, abzugeben, weil dieses für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der in diesem Verfahren angegriffenen gerichtlichen Anordnungen berufen ist. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach den §§ 23 ff. EGGVG i.V.m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG ist nicht eröffnet.
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Der Antragstellerin geht es vorliegend um die Überprüfung der von einem Richter des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Abteilung für Strafsachen, getroffenen Anordnungen, sie am 27.03.2025 zu einem Anhörungstermin vorzuführen und die Antragstellerin während des Transports und des Termins zu fesseln.
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Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach den §§ 23 ff. EGGVG ist nicht gegeben.
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a) Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen der Justizbehörden (sogenannte Justizverwaltungsakte) eröffnet, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.
13
b) Zwar handelt es sich beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) unzweifelhaft um eine Justizbehörde. Allerdings handelt es bei der angegriffenen Maßnahme erkennbar um keinen Justizverwaltungsakt.
14
Um einen solchen handelt es sich bei Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet unter anderem der Strafrechtspflege getroffen werden, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Keine Justizverwaltung stellen aber Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne dar, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden. Die §§ 23 ff. EGGVG gelten damit nicht für richterliche Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung, auch nicht für die mit ihnen zusammenhängenden gerichtlichen Maßnahmen (Senatsbeschluss vom 16.06.2025 – 204 VAs 141/25 –, nicht veröffentlicht; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl. 2023, EGGVG § 23 Rn. 5 und 12; Gerson in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 23 GVGEG Rn. 7, jeweils m.w.N.). Demnach sind auch verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen wegen ihres Zusammenhangs mit der Rechtsgewinnung der Kontrolle im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG entzogen (BeckOK GVG/Köhnlein EGGVG § 23 Rn. 17a).
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c) Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) war vorliegend als Rechtshilfegericht gemäß § 156 GVG im Rahmen einer Entscheidung zur Führungsaufsicht, also im Bereich der Strafsachen (Kissel/Mayer/Mayer GVG § 156 Rn. 13) tätig. Bei der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht handelt es sich um eine richterliche Tätigkeit, so dass es sich bei der durch das Amtsgericht Kempten (Allgäu) geleisteten Rechtshilfe um Rechtsprechung im verfassungsrechtlichen Sinne gehandelt hat (Kissel/Mayer/Mayer GVG § 156 Rn. 23). Insoweit hatte das Amtsgericht Kempten (Allgäu) als „verlängerter Arm“ die Maßnahme auszuführen (BeckOK GVG/El-Ghazi GVG § 156 Rn. 8). Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Rechtshilfe erfolgte Anordnung der Vorführung und der Fesselung der Antragstellerin während des Transports und des Termins stellt sich somit als ein Akt der Rechtsprechung dar, da sie in einem gerichtlichen Verfahren ergangen ist.
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Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Senats ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten in verfassungskonformer Auslegung des § 25 Abs. 1 EGGVG (BeckOK GVG/Köhnlein EGGVG § 25 Rn. 4; MüKoStPO/Ellbogen EGGVG § 25 Rn. 4, 5) an das mit der Sache befasste Amtsgericht Kempten (Allgäu), Abteilung für Strafsachen, abzugeben. Innerhalb der ordentlichen Gerichte erfolgt keine Verweisung nach § 17a GVG, sondern eine Abgabe. Die §§ 17 bis 17b GVG betreffen nur den Rechtsweg, also das Verhältnis verschiedener Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Finanz-, Verwaltungs-, ordentliche Gerichtsbarkeit) zueinander. Für das Verhältnis der innerhalb einer Gerichtsbarkeit mit verschiedenen Rechtsgebieten befassten Gerichte zueinander gelten sie – außer in den Fällen des § 17a Abs. 6 GVG – nicht (BGH, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 ARs 3/20 –, NStZ-RR 2021, 52, juris Rn. 20). Demgemäß bedarf es innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch keines Verweisungsbeschlusses des Senats nach § 17a Abs. 2 GVG (BayObLG, Beschlüsse vom 29.06.2023 – 203 VAs 120/23 –, juris Rn. 3; vom 08.01.2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 126).
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Im Rahmen des durchzuführenden Rechtsbehelfsverfahrens wird dann auch über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden sein.
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Eine Divergenzvorlage war nicht vorzunehmen, da eine solche nur im Fall eines Abweichens von einer bestehenden Rechtsprechung zulässig ist. Für den vorliegenden Fall ist eine abweichende Auffassung eines anderen Gerichts jedoch nicht erkennbar, von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Die Frage der Zuständigkeit kann der Senat aus eigener Kompetenz entscheiden.