Titel:
Kein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten
Normenkette:
BGB § 249
Leitsätze:
1. Nutzungsausfall ist nicht zu ersetzen, wenn der Kläger die Reparaturkosten nach Gutachten abrechnet und die Instandsetzung des Unfallschadens nur durch ein Foto des reparierten Fahrzeugs belegt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte die tatsächliche und sachgerechte Reparatur des Fahrzeugs sowie die Dauer der Nichtnutzbarkeit substantiiert darlegt und beweist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Lichtbild des Fahrzeugs, das weder den Reparaturzeitpunkt noch die sachgerechte Durchführung der Reparatur erkennen lässt, genügt nicht als Beweis für die Reparatur und deren Dauer. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
kein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Darlegungs- und Beweislast, Reparaturnachweis, Haftung, Klageabweisung, Zuständigkeit, Verkehrsunfall, Reparatur
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 700 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Der Kläger fordert vom Beklagten den Ersatz von Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug BMW M550i, …, Erstzulassung 05.09.2022, am 01.02.2025 in Dachau, A. Straße …, beschädigt wurde. Die 100-prozentige Haftung der Beklagten für die ersatzfähigen Schäden des Klägers ist unstreitig. mit seiner Klage macht der Kläger Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 17.04.2025 bis 22.04.2025 in Höhe von 700 € geltend. Er trägt vor, das Fahrzeug sei in diesem Zeitraum von der Firma G… GmbH repariert worden. Zum Beweis der Reparatur wird ein Foto vorgelegt, das das reparierte Fahrzeug zeigen soll (Anlage K6).
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 700,00 zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Rechtsanwaltskosten von € 86,63 zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
5
Die Beklagte bestreitet, dass das Klägerfahrzeug tatsächlich für den Zeitraum von 4 Tagen ausgefallen sei. Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei, sowie, dass ein Nutzungswille vorgelegen hätte, werde bestritten.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Klage ist zulässig, das Amtsgericht Dachau ist sachlich und örtlich zuständig, der Unfallort liegt im hiesigen Gerichtsbezirk.
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Die zulässige Klage ist unbegründet, der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfalls für den Zeitraum vom 17.04.2025 bis 22.04.2025.
9
Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig zum einen für die Tatsache, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert worden ist und zum anderen für die Tatsache, dass das Fahrzeug für einen Zeitraum von 4 Tagen nicht nutzbar war. Der Kläger legt zum Beweis für die durchgeführte Reparatur sowie für die Reparaturdauer zum einen das Schadensgutachten der Dekra (K1) als auch ein Foto, das das reparierte Kfz zeigen soll (K6), vor. Das Schadensgutachten der Dekra beweist nur, dass für eine sach- und ordnungsgemäße Reparatur eine Reparaturdauer von 4 Arbeitstagen zu erwarten ist. Die Tatsache, dass das Fahrzeug sach- und ordnungsgemäß repariert worden ist, wird vom Kläger nicht näher dargelegt. Zum Beweis für die Durchführung der Reparatur, die angeblich bei der Firma G… vorgenommen worden sein soll, wird lediglich ein Foto (Anlage K6) vorgelegt. Dieses Foto lässt, wie auch die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2026 moniert hat, nichts erkennen. Das Lichtbild ist von äußerst schlechter Qualität, soweit hier ein Aufnahmetag durch eine Tageszeitung nachgewiesen werden soll, ist dies zum einen nicht erkennbar; zum anderen lässt sich erahnen, dass nur ein Tablet, das eine Tageszeitung zeigt, abgelichtet worden ist und keine Zeitung in Papierform. Letztlich ist dieser Beweis für die Durchführung einer sach- und ordnungsgemäßen Reparatur untauglich. Es mag sein, dass am Fahrzeug Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, ob diese allerdings sach- und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind und somit 4 Tage dauerten, vermag das Foto nicht zu beweisen. Demnach kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zum Nutzungswillen, trotz Bestreitens durch die Beklagte, nicht vorgetragen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
12
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13
Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.