Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 29.04.2026 – W 9 K 25.1694
Titel:

Anforderungen an fachliche Eignungsfeststellung für Masterstudiengang Psychologie und Abgrenzung zur Psychotherapeutenausbildung

Normenketten:
HRG § 19
BayHIG Art. 90 Abs. 1
Satzung FSB § 4
VwGO § 166
Leitsätze:
1. Die Hochschule kann im Rahmen ihrer Satzungsautonomie für die Zulassung zu einem Masterstudiengang spezifische fachliche Zugangsvoraussetzungen zur Eignungsfeststellung festlegen, deren Einhaltung gerichtlich voll überprüfbar ist (VGH München BeckRS 2021, 2839). (Rn. 14 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Module, die inhaltlich auf die Ausbildung zum Psychotherapeuten ausgerichtet sind, können bei der Zugangsvoraussetzung für einen allgemeinen Masterstudiengang Psychologie von der Anrechnung auf die geforderten Kernbereiche ausgeschlossen werden. (Rn. 25 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein empirischexperimentelles Praktikum im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen erfordert den Nachweis experimenteller Studien. Allgemeine empirische Praktika ohne experimentellen Bezug genügen nicht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Eignungsfeststellungsverfahren, Gleichwertigkeitsprüfung, Mitwirkungspflichten Bewerber, außergewöhnliche Härte, Psychotherapeutenausbildung, empirischexperimentell

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie (M.Sc.) an der J.-M.-Universität W. (im Folgenden: JMU) verfolgt.
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Die Klägerin, die den Bachelorstudiengang Psychologie (B.Sc.) an der C. … F. … Hochschule (im Folgenden: CFH) absolvierte, bewarb sich zum Wintersemester 2025/2026 bei der JMU um einen Studienplatz im Studiengang Psychologie (Master) im ersten Fachsemester.
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Mit Bescheid vom 11. September 2025 lehnte die JMU den Antrag ab. Die Zulassung erfordere nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fachspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Psychologie (FSB) den Nachweis von Kompetenzen im Umfang von mindestens 155 ECTS-Punkten in den genannten Kernbereichen der Psychologie, dabei mindestens 15 bzw. 5 ECTS-Punkte in den Bereichen Forschungsmethoden und Statistik, empirischexperimentelles Praktikum sowie Psychologische Diagnostik. Die Inhalte im Studiengang der Klägerin erfüllten „dieses Kriterium“ nicht.
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Hiergegen hat die Klägerin am 8. Oktober 2025 Klage erhoben, mit dem (sinngemäßen) Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der JMU vom 11. September 2025 zu verpflichten, sie zum Masterstudiengang Psychologie der JMU im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2025/2026 zuzulassen. Sie macht – unter Vorlage der Leistungsbescheinigung und des Modulhandbuchs der CFH zu ihrem Studiengang sowie einer Vergleichstabelle zwischen den Anforderungen der CFH und der JMU – geltend, ihr Bachelorstudium sei gemäß § 9 PsychThG berufsrechtlich anerkannt und vermittele die nach Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) und den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) vorgesehenen Kompetenzen in sämtlichen Kernbereichen der Psychologie. Nachweislich erfülle sie alle in den FSB geforderten ECTS-Umfänge: Gesamtpsychologie: ca. 160 ECTS (≥ 155 gefordert); Forschungsmethoden und Statistik: 28 ECTS (≥ 15 gefordert); empirischexperimentelles Praktikum: 6 ECTS (≥ 5 gefordert); Psychologische Diagnostik:14 ECTS (≥ 5 gefordert). Die im Ablehnungsbescheid genannte Nichterfüllung beruhe offenbar auf einer unzutreffenden Zuordnung einzelner Module, nicht auf fehlenden Kompetenzen. Ihr Studiengang decke alle psychologischen Kernbereiche ab (Allgemeine Psychologie, Biologische Psychologie, Entwicklungs-, Sozial-, Differentielle Psychologie, Diagnostik, Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie, Wirtschaftspsychologie sowie Statistik und Methodenlehre). Zugleich hat die Klägerin den hier gegenständlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gestellt. Sie sei derzeit Studentin und verfüge über keine regelmäßigen Einkünfte außer gelegentlicher Unterstützung durch ihre Eltern, weshalb sie Prozesskostenhilfe beantrage „einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts, falls das Gericht eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält (§ 121 ZPO)“.
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Der Beklagte ist der Klage vertreten durch die JMU mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 entgegentreten. Die JMU führt aus, die Klägerin habe – erstens – in den Kernbereichen der Psychologie lediglich 132 ECTS statt der geforderten 155 ECTS-Punkte nachgewiesen. Bei der Prüfung, ob ein studiertes Modul zu den Kernbereichen zähle, würden neben den Modultiteln auch die Modulbeschreibungen im Modulhandbuch für jeden Einzelfall gründlich geprüft. Im Ergebnis dieser Prüfung hätten für das von der Klägerin absolvierte Studium die „Module,Kognitivaffektive Neurowissenschaften‘ (0/4 ECTS) und,Allgemeine Psychologie 2 und Psychopharmakologie‘ (4/5 ECTS) nur anteilig angerechnet werden“ können. Nicht angerechnet werden können hätten die Module „Kognitivaffektive Neurowissenschaften“, „Psychopharmakologie“, „Humanbiologie und Medizin für Psychotherapeut.innen“, „Gesundheitspsychologie: Prävention und Rehabilitation“, „Berufs- und sozialrechtliche Vorgaben in der Psychotherapie“, „Forschungsorientiertes Praktikum 1 – Grundlagen der Forschung“, „Versuchspersonenstunden“, „Orientierungspraktikum“, „Berufsqualifizierende Tätigkeit 1 – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie“ und „Abschlussprüfung“. Soweit die Klägerin ausführe, ihr Studiengang sei gemäß § 9 PsychThG berufsrechtlich anerkannt und die nach der PsychThApprO und den DGPs-Empfehlungen vorgesehenen Kompetenzen in sämtlichen Kernbereichen der Psychologie seien erfüllt, sei anzumerken, dass weder das Psychotherapeutengesetz noch die Approbationsordnung für Psychotherapie oder DGPs-Empfehlungen insoweit relevant seien. Für die Erfüllung des „fachlichen Kriteriums“ sei allein die Auflistung der Kernbereiche in den FSB maßgeblich. Der Masterstudiengang Psychologie an der JMU qualifiziere im Übrigen ausdrücklich nicht für eine spätere Tätigkeit als Psychotherapeut und führe auch nicht zur entsprechenden Approbation. Der Studiengang solle stattdessen ausdrücklich für andere psychologische Berufsfelder qualifizieren. Die Klägerin habe – zweitens – den in den FSB geforderten Nachweis von Kompetenzen in einem empirischexperimentellen Praktikum im Umfang von mindestens 5 ECTS-Punkten nicht erbracht. Das von ihr angeführte Modul „Forschungsorientiertes Praktikum 1 – Grundlagen der Forschung“ sei nicht äquivalent. Das Experiment sei eine besondere, durch bestimmte versuchsplanerische Merkmale definierte Form der Untersuchung, die für die psychologische Forschung von besonderer Bedeutung sei. Nur das Experiment sei dazu geeignet, Kausalrelationen mit einer hohen internen Validität zu prüfen. Andere Untersuchungsmethoden, wie etwa Befragungs- und Beobachtungsmethoden oder korrelative Studien, seien dazu nicht geeignet. Im empirischexperimentellen Praktikum sollten die Studierenden die Planung, Durchführung, Auswertung und Interpretation von Experimenten, nicht beliebiger empirischer Untersuchungen lernen. Aus „der Modulbeschreibung“ gehe nicht hervor, dass in dem „absolvierten Modul“ von den Studierenden tatsächlich experimentelle Studien durchgeführt worden seien, der Begriff „Experiment“ oder „Experimentelle Studie“ würden noch nicht einmal erwähnt.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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1. Es fehlt bereits an der Vorlage der erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen innerhalb der vom Gericht hierfür am 14. Oktober 2025 gesetzten Frist von einem Monat nach Übersendung der Klageerwiderung, die unter dem 27. Oktober 2025 erfolgt ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 117 Abs. 2 Satz 1, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
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2. Unabhängig davon fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen an den gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten.
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a) Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll (vgl. OVG NRW, B.v. 31.3.2026 – 9 E 355/25 – juris Rn. 3 f. m.w.N.).
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b) Gemessen daran bietet die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht den nötigen Grad an Erfolgsaussichten. Ihre Klage ist aller Voraussicht nach zwar zulässig, aber unbegründet.
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aa) Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist insgesamt zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen Ablaufs des Wintersemesters 2025/2026, zu dem die Klägerin ursprünglich die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie der JMU begehrt hat, unzulässig geworden. Das Begehren der Klägerin, nach den für die Zulassung zu diesem Semester maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen sobald wie möglich (aktuell: Sommersemester 2026) und ohne erneute – unter anderen tatsächlichen und möglicherweise auch anderen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfende – Bewerbung zum Studium zugelassen zu werden, hat sich durch das Ende des Wintersemesters 2025/2026 nicht erledigt. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin rückwirkend zum Studium zugelassen werden könnte; es genügt, dass allein durch den Ablauf des betreffenden Wintersemesters eine Zulassung zum Studium – und sei es auch nur zu einem späteren Semester – nicht unmöglich wird (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7.71 – juris Rn. 16; OVG NRW, U.v. 25.8.2022 – 13 A 442/20 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 44).
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bb) Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie der JMU im ersten Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2025/2026. Der angegriffene Bescheid der JMU vom 11. September 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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(1) Bei dem von der Klägerin angestrebten Studium handelt es sich um einen – zulassungsbeschränkten – Masterstudiengang im Sinne von § 19 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) i.V.m. Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). In einem zulassungsbeschränkten Studiengang erfolgt die Zulassung in einem zweistufigen Verfahren, welches sich in das vorrangige Eignungsfeststellungsverfahren und in das auf die festgesetzte Kapazität bezogene, zur Vergabe eines Studienplatzes führende Zulassungsverfahren gliedert. Scheitert ein Studienbewerber bereits im Eignungsfeststellungsverfahren, kann er schon aus diesem Grund weder innerhalb noch außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Zulassungsanspruch erwerben (vgl. auch etwa VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 44 m.w.N.).
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Nach Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG können die Hochschulen neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayHIG) durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage bestehen keine Zweifel (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 48; zur Vorgängerregelung des § 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG: BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 15; entsprechend zu Art. 89 BayHIG: BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 7 CE 24.270 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Norm stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der studiengangspezifischen Eignung durch Satzung der Hochschule dar. Insbesondere ist es im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass der parlamentarische Gesetzgeber den Satzungsgeber zur Regelung weiterer Zugangsvoraussetzungen ermächtigt hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen richten sich nämlich nach dem jeweiligen Studiengang und können deshalb sinnvoll nur auf untergesetzlicher Ebene geregelt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 15; B.v. 9.9.2014 – 7 CE 14.1059 – juris Rn. 15; B.v. 13.6.2024 – 7 CE 24.270 – juris Rn. 17; VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 48). Solche Eignungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit einem angemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101, 128 Abs. 1 BV vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Masterstudiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 6 C 19.15 – juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v. 18.3.2013 – 7 CS 12.1779 – juris Rn. 9; B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 48).
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Von der Satzungsermächtigung des Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG hat die JMU mit dem Erlass der Satzung „Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (Erwerb von 120 ECTS-Punkten)“ vom 13. Juli 2015 in der hier maßgeblichen Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 16. Mai 2024 (FSB) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (vgl. auch bereits VG Würzburg, B.v. 6.3.2014 – W 7 E 13.1178 – juris Rn. 17; B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 11 f.).
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Aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG legen die Hochschulen die speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs selbst fest. Sie dürfen im Rahmen von Eignungsverfahren Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von der Hochschule konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf dessen Anforderungen erfolgreich abschließen können. Allerdings dürfen die Hochschulen den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen und etwa trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten ein „Wunschkandidatenprofil“ festlegen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen vielmehr von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Dabei müssen die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2021 – 7 CE 21.2344 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 15; B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – juris Rn. 21). Innerhalb dieses Rahmens steht ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 16; B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – juris Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 50).
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Diesen Anforderungen tragen die FSB hinreichend Rechnung (vgl. auch bereits VG Würzburg, B.v. 6.3.2014 – W 7 E 13.1178 – juris Rn. 17). Die Kriterien, welche für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung sind hinreichend bestimmt geregelt. Die Qualitätsanforderungen sind auf die speziellen fachlichen Anforderungen des Masterstudiengangs Psychologie abgestimmt. An der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift bestehen keine Bedenken.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FSB erfordert die Zulassung zum Masterstudienfach Psychologie zum einen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a FSB den Abschluss in einem Bachelorstudiengang (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) an der JMU oder an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule bzw. einen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss. Zum anderen verlangt § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FSB den Nachweis von Kompetenzen im Rahmen des vorgenannten Erststudiums von mindestens 155 ECTS-Punkten in den Kernbereichen der Psychologie (Allgemeine Psychologie, Biopsychologie, Psychologische Diagnostik, Differenzielle und Persönlichkeitspsychologie, empirischexperimentelles Praktikum, Entwicklungspsychologie, Geschichte der Psychologie, Sozialpsychologie, Testtheorie und Testentwicklung, Methodenlehre, Statistik, Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie, Wirtschaftspsychologie/Arbeits- und Organisationspsychologie, Medienpsychologie, Neuroanatomie, Physiologie) sowie dabei in den einzelnen Kernbereichen von mindestens 15 ECTS-Punkten im Bereich Forschungsmethoden und Statistik, mindestens 5 ECTS-Punkten im Bereich empirischexperimentelles Praktikum und mindestens 5 ECTS-Punkten im Bereich Psychologische Diagnostik. Die benötigten Kompetenzen werden insbesondere im Rahmen des Studienfachs Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) vermittelt. Namentlich wenn ein Bachelor of Science in Psychologie in einem Studiengang erworben wurde, dem das Qualitätssiegel der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) verliehen worden ist (vgl. https://www.dgps.de/serviceangebote/qualitaetssiegel-der-dgps/, zuletzt aufgerufen am: 28.4.2026), gelten die Zulassungsvoraussetzungen in der Regel als erfüllt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b a.E. FSB). Außerdem erfordert die Zulassung nach Buchst. c des § 4 Abs. 1 Satz 1 FSB die Zuweisung eines Studienplatzes im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Anlage ZV zu den FSB (Anlage ZV). Nach § 4 Abs. 2 Anlage ZV wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens aufgrund der fristgerecht und vollständig eingegangenen Bewerbungsunterlagen eine Rangliste aufgrund der im jeweils einschlägigen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erzielten Gesamtnote erstellt (Satz 1); bei Notengleichheit entscheidet das Los über den Ranglistenplatz (Satz 2). Gemäß § 4 Abs. 3 Anlage ZV werden die zur Verfügung stehenden Studienplätze gemäß den Ranglistenplätzen vergeben (Satz 1). Nachrückverfahren sind möglich, wenn nach einer Vergaberunde noch Studienplätze zur Verfügung stehen (Satz 2). Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 FSB ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FSB eine Zulassung nicht gegeben.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FSB entscheidet über die Erfüllung dieser Voraussetzungen die – nach § 3 Anlage ZV zu bildende – Zulassungskommission. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Erstabschlüsse mit dem genannten Referenzabschluss sowie für den Nachweis der erforderlichen Mindestkompetenzen und deren Umfang (insbesondere bei nichtmodularisierten Studiengängen) gilt gemäß und § 4 Abs. 1 Satz 3 FSB nach Maßgabe des Art. 86 BayHIG der Grundsatz der Beweislastumkehr sowie die Verpflichtung, Gleichwertigkeit festzustellen, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Nach Art. 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHIG sind Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, sowie aufgrund solcher Studiengänge erworbene Abschlüsse anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen und der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. Bei dem Begriff der „wesentlichen Unterschiede“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich am Inhalt des jeweiligen Studiengangs orientiert. Die Verwendung solcher unbestimmten Rechtsbegriffe ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Normgeber verfügt insoweit über einen gewissen Gestaltungsspielraum, wobei auch die Erfordernisse der praktischen Handhabung eine Rolle spielen. Konsekutive Masterstudiengänge sollen nicht nur den Absolventen des vorgängigen Bachelorstudiengangs offenstehen, sondern auch den Inhabern von entsprechend qualifizierenden Abschlüssen anderer Hochschulen, auch ausländischer. Insoweit erscheint es nicht möglich, alle Abschlüsse, die zur Aufnahme des Masterstudiengangs berechtigen sollen, enumerativ zu nennen. Hingegen lässt sich durchaus ermitteln, ob die mit Hochschulabschlüssen bereits erworbene Qualifikation den Anforderungen des Masterstudiengangs genügt und deshalb dem ihm in der Regel vorausgehenden Bachelorstudiengang gleichwertig ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2012 – 7 CE 12.153 u.a. – juris Rn. 15 u.a.; BVerfGE 49, 89 [133]). Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit als Ausprägung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101, 128 Abs. 1 BV zu berücksichtigen (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 54).
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Näheres zum Verfahren der Eignungsfeststellung bestimmt § 2 Anlage ZV. Auch diese verfahrensrechtlichen Regelungen, insbesondere die in § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Anlage ZV für die Bewerbung geregelten Ausschlussfristen (15. Juli/15. Januar) einschließlich der Nachfrist für das Nachreichen von Unterlagen aus nicht von den Bewerbern zu vertretenden Gründen (3. September/3. März), begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 56). Zwar ist in Art. 90 Abs. 1 Satz 4 BayHIG die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zum Masterstudium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehen. Es ist jedoch in das Ermessen der Hochschule gestellt („kann“), ob sie eine solche Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung in ihrem Satzungsrecht regelt. Damit liegt es auch im Ermessen der Hochschule, anstatt dessen eine Ausschlussfrist für die Vorlage der Qualifikationsnachweise zu bestimmen (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 56; zur Vorgängerregelung des Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG: BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 7 CE 18.2214 – juris Rn. 10). Solche Ausschlussfristen rechtfertigen sich aus der Zulassungsbeschränkung und der daraus resultierenden Notwendigkeit, die Auswahlverfahren jeweils vor Semesterbeginn durchführen und abschließen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 7 CE 18.2214 – juris Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 14; U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 56). Im Übrigen würde eine vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Masterstudiengang wie dem vorliegenden, die später wieder aufgehoben werden müsste, wenn der endgültige Nachweis einer Zugangsberechtigung nicht erbracht werden könnte, letztlich dazu führen, dass Ausbildungskapazitäten zu Lasten von Bewerbern, die ihre Unterlagen rechtzeitig eingereicht hatten, aber aufgrund einer vorläufig schlechteren Qualifikation abgelehnt wurden, ungenutzt blieben. Die Vorlage der in § 2 Abs. 3 Anlage ZV genannten Bewerbungsunterlagen dient damit dem allgemeinen Interesse an einem effektiven Zulassungsverfahren und einer vollständigen Kapazitätsauslastung und erlaubt deshalb auch keine Ausnahmen zugunsten einzelner Bewerber, die den endgültigen Nachweis ihrer (besseren) Qualifikation, wenn überhaupt, nur verspätet und erst innerhalb laufender Vorlesungszeit erbringen können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 7 CE 18.2214 – juris Rn. 13 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 14; U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 56).
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(2) Gemessen an diesen, von der Satzungsermächtigung gedeckten und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbaren satzungsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen steht der Klägerin kein Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie der JMU im ersten Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 zu.
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(a) Das von der JMU durchgeführte Zulassungsverfahren begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde die Zulassungsentscheidung, wie in § 4 Abs. 1 Satz 2 FSB und § 3 Anlage ZV vorgesehen, unter maßgeblicher Mitwirkung der Zulassungskommission getroffen (vgl. insoweit auch VG Würzburg, B.v. 6.3.2014 – W 7 E 13.1178 – juris Rn. 20 f.; B.v. 2.6.2022 – W 7 E 22.764 – n.v. S. 18; U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 60). Dies ergibt sich aus dem in der vorgelegten Behördenakte befindlichen Sitzungsprotokoll der „Zulassungskommission der MSc-Studiengänge Psychologie“ vom 10. September 2025. Ausweislich des Protokolls war die Zulassungskommission auch entsprechend § 3 Anlage ZV zusammengesetzt und im konkreten Fall mit der Anwesenheit von vier der fünf Mitglieder beschlussfähig.
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(b) Die Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin ist auch materiell rechtmäßig. Zwar hat die JMU im Wintersemester 2025/2026 ausweislich des Sitzungsprotokolls der Zulassungskommission vom 10. September 2025 alle Bewerbenden, die die Zulassungskriterien erfüllt haben, zum Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester zugelassen, sodass keine weitere Auswahlgrenze bestanden hat. Jedoch erfüllt die Klägerin die Zulassungskriterien nicht. Die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FSB ist nicht gegeben.
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Die Kammer folgt der Bewertung der JMU, die auf einer von dieser am 15. Oktober 2025 angeforderten fachlichen Einschätzung des Vorsitzenden der Masterauswahlkommission des Instituts für Psychologie (Prof. Dr. R.) beruht, dass die Klägerin nur 132 statt der geforderten 155 ECTS-Punkte in den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 FSB aufgeführten Kernbereichen der Psychologie nachgewiesen hat.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass die JMU die von der Klägerin ausweislich ihrer Leistungsbescheinigung absolvierten Module „Kognitivaffektive Neurowissenschaften“ (4 ECTS-Punkte), „Psychopharmakologie“ (2 ECTS-Punkte), „Humanbiologie und Medizin für Psychotherapeut.innen“ (4 ECTS-Punkte), „Gesundheitspsychologie: Prävention und Rehabilitation“ (2 ECTS-Punkte), „Berufs- und sozialrechtliche Vorgaben in der Psychotherapie“ (2 ECTS-Punkte), „Forschungsorientiertes Praktikum 1 – Grundlagen der Forschung“ (6 ECTS-Punkte), „Versuchspersonenstunden“ (1 ECTS-Punkt), „Orientierungspraktikum“ (5 ECTS-Punkte), „Berufsqualifizierende Tätigkeit 1 – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie“ (8 ECTS-Punkte) und „Abschlussprüfung“ (14 ECTS-Punkte), mithin 48 ECTS-Punkte der von der Klägerin insgesamt nachgewiesenen 180 ECTS-Punkte für nicht anrechnungsfähig erachtet hat. Sie lassen sich keinem der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 FSB genannten Kernbereiche der Psychologie – Allgemeine Psychologie, Biopsychologie, Psychologische Diagnostik, Differenzielle und Persönlichkeitspsychologie, empirischexperimentelles Praktikum, Entwicklungspsychologie, Geschichte der Psychologie, Sozialpsychologie, Testtheorie und Testentwicklung, Methodenlehre, Statistik, Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie, Wirtschaftspsychologie/Arbeits- und Organisationspsychologie, Medienpsychologie, Neuroanatomie, Physiologie – zuordnen. Es handelt sich vielmehr um Inhalte, die auf die spezifische berufliche Tätigkeit eines Psychotherapeuten ausgerichtet sind.
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Die Klägerin scheint insgesamt zu verkennen, dass sie sich nicht für den von der JMU ebenfalls angebotenen Masterstudiengang „Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften (M.Sc.)“ beworben hat, was ausweislich der Inhalte ihres Bachelorstudiengangs und ihrer Klagebegründung wohl naherliegender gewesen wäre. Denn der Masterstudiengang Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften der JMU zielt im Gegensatz zum hier betroffenen allgemeinen Masterstudiengang Psychologie primär auf die Approbation und spätere berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut ab (vgl. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 der FSB zum Masterstudiengang Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften an der JMU v. 13.7.2022, zuletzt geändert durch Änderungssatzung v. 11.9.2025 [im Folgenden: FSB-KliPs]). Folgerichtig erfordern die Zugangsregelungen der JMU für den Masterstudiengang Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften insbesondere den Nachweis, dass für das Bachelorstudium des Bewerbenden die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde oder die Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes 2020 in seiner jeweils geltenden Fassung (PsychThG 2020) und den Anforderungen der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 entsprechen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FSB-KliPs). Gerade hierauf nimmt die Klägerin – neben der Sache liegend – Bezug, wenn sie zur Klagebegründung ausführt, ihr Bachelorstudium sei gemäß § 9 PsychThG berufsrechtlich anerkannt und vermittele die nach der PsychThApprO vorgesehenen Kompetenzen.
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Dementsprechend sind auch kognitivaffektische Neurowissenschaften (vgl. Ziffer 1 Satz 1 Buchst. f der Anlage 1 zur PsychThApprO), Pharmakologie (vgl. Ziffer 4 der Anlage 1 zur PsychThApprO), präventive und rehabilitative Konzepte (vgl. Ziffer 8 der Anlage 1 zur PsychThApprO), Berufsethik und Berufsrecht (vgl. Ziffer 10 der Anlage 1 zur PsychThApprO) und Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (vgl. Ziffer 3 der Anlage 1 zur PsychThApprO) Inhalte, die gemäß § 8 Nr. 1 PsychThApprO i.V.m. der Anlage 1 zur PsychThApprO im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind. Das forschungsorientiertes Praktikum I, das Orientierungspraktikum sowie die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie – sind nach § 12 ff. PsychThApprO ebenfalls Bestandteil der nach der PsychThApprO im Bachelorstudium zu erbringenden Leistungen. Die Leistungsbescheinigung über das Bachelorstudium der Klägerin selbst ist insgesamt von den verwendeten Begrifflichkeiten und der Zuordnung der Module an den Vorgaben der PsychThApprO ausgerichtet. Infolgedessen liegt es auch auf der Hand, dass das Modul „Abschlussprüfung“ mit 14 ECTS-Punkten nicht angerechnet werden kann.
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Aus dem vorgelegten Modulhandbuch der CFH ergibt sich nichts anderes. Es kann daher dahinstehen, ob das Modulhandbuch, was sich aus der vorgelegten Behördenakte nicht ergibt, worauf aber die Klageerwiderung der JMU hindeutet, von der Klägerin bereits mit ihrer Bewerbung vorgelegt wurde und insoweit wegen der Ausschlussfrist in § 2 Abs. 2 Anlage ZV überhaupt zu einem günstigeren Ergebnis für die Klägerin führen könnte (vgl. insoweit VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 56 f., 64 f., 71 f.). Das Modulhandbuch der CFH gibt am Ende einer jeden Modulbeschreibung den „Bezug zur PsychThApprO“ an und erläutert dabei, welche Kenntnisse und Kompetenzen nach dieser erworben werden. Bei der Beschreibung des Moduls „Kognitivaffektive Neurowissenschaften“ ist die konkrete Disziplin der Psychologie an keiner Stelle erwähnt (vgl. S. 21 des Modulhandbuchs). Das Modul „Psychopharmakologie“ bezieht sich auch inhaltlich auf die Ausübung der Psychotherapie und die pharmakologische Behandlung (vgl. S. 25 f. des Modulhandbuchs). „Humanbiologie und Medizin für Psychotherapeut.innen“ hat ebenfalls eine eindeutige Anknüpfung an die Ausübung der Psychotherapie (vgl. S. 27 f. des Modulhandbuchs). Das Modul „Gesundheitspsychologie: Prävention und Rehabilitation“ lässt wiederum keine Schnittstelle mit einem der vorgenannten Kernbereiche der Psychologie erkennen (vgl. S. 37 f. des Modulhandbuchs). Erst recht gilt dies für die konkret berufsbezogenen Module „Berufs- und sozialrechtliche Vorgaben in der Psychotherapie und Forschungsethik“, Forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung“, „Versuchspersonenstunden“, „Orientierungspraktikum“ und „Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie“ (vgl. S. 47 ff. des Modulhandbuchs).
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Insbesondere und zugleich unabhängig vom Vorstehenden ist das von der Klägerin nachgewiesene „Forschungsorientierte Praktikum I – Grundlagen der Forschung“ entgegen ihrer Ansicht und vielmehr ebenso im Einklang mit der Bewertung der JMU nicht äquivalent zu dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchts. b Satz 2 Nr. ii) FSB geforderten empirischexperimentellen Praktikum im Umfang von mindestens 5 ECTS-Punkten, an dessen Nachweis durch die Klägerin es insoweit jedenfalls fehlt. Die JMU hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Experiment eine besondere, durch bestimmte versuchsplanerische Merkmale definierte Form der Untersuchung sei, die für die psychologische Forschung von besonderer Bedeutung sei. Nur das Experiment sei dazu geeignet, Kausalrelationen mit einer hohen internen Validität zu prüfen. Andere Untersuchungsmethoden, wie etwa Befragungs- und Beobachtungsmethoden oder korrelative Studien, seien dazu nicht geeignet. Im „empirischexperimentellen Praktikum“ sollten die Studierenden die Planung, Durchführung, Auswertung und Interpretation von Experimenten, nicht beliebiger empirischer Untersuchungen lernen. Zutreffend hat die JMU weiter festgehalten, dass aus der Beschreibung des Moduls „Forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung“ im Modulhandbuch der CFH nicht hervorgehe, dass von den Studierenden tatsächlich experimentelle Studien durchgeführt worden seien, der Begriff „Experiment“ oder „Experimentelle Studie“ werde noch nicht einmal erwähnt. Das Modulhandbuch spricht lediglich davon, dass die Studierenden „grundlegende Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich, insbesondere zu Themenfeldern der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten in der Grundlagen und der Anwendungsforschung der Psychologie, Psychotherapie und ihren Bezugswissenschaften [erwerben]“ und „dazu befähigt“ würden „systematisch und kontrolliert angefertigte Studien zu verschiedenen Dimensionen menschlichen Verhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Entwicklung wissenschaftlich fundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten, schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsentieren“. Das Modul wird sodann „nur“ mit einer „wissenschaftlichen Posterpräsentation“ abgeschlossen (vgl. S. 49 des Modulhandbuchs).
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Das pauschale Vorbringen der Klägerin, ihr Studiengang decke alle psychologischen Kernbereiche ab, rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine andere Bewertung. Überdies mag es zutreffend sein, dass ihr Bachelorstudiengang an der CFH die Kernbereiche der Psychologie „abdeckt“, diese also thematisch überhaupt behandelt werden. Jedenfalls aber wäre dies nicht in dem erforderlichen Umfang der Fall.
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Es ist auch weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass die JMU durch eine entsprechende Auslegung und Handhabung der von ihr aufgestellten Anforderungen, namentlich des Bereichs „empirischexperimentelles Praktikum“ in unzulässiger Weise ein „Wunschkandidatenprofil“ verfolgte.
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Der Grundsatz der Beweislastumkehr gebietet ferner keine andere Bewertung. Er befreit die Klägerin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayHIG, die für die Anerkennung der von ihr erworbenen Kompetenzen erforderlichen Informationen bereitzustellen. Insofern bedarf es einer Darlegung und Plausibilisierung in einer Art und Weise, welche es der Zulassungskommission und dem Gericht ermöglicht, das Fehlen wesentlicher Unterschiede nachzuvollziehen. Im Übrigen greift die materielle Beweislast erst im Falle der – hier nicht vorliegenden – Unaufklärbarkeit („non liquet“) zu Lasten der JMU (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 15.7.2025 – W 9 K 24.1679 – juris Rn. 65 und 83 m.w.N.).
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Soweit in der Rechtsprechung schließlich gefordert wird, zur Wahrung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit in begründeten Ausnahmefällen geringere Qualifikationen ausreichen zu lassen oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 6 C 19.15 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 18; B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 22 ff.), wenn die Nichtzulassung zum begehrten Studium im konkreten Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeutete (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 22 f.; B.v. 4.2.2021 – 7 CE 20.3072 – juris Rn. 18), gereicht dies der Klägerin schließlich auch nicht zum Vorteil. Für eine außergewöhnliche Härte, etwa aus besonderen sozialen bzw. familiären Gründen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 23 ff.).