Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 13.04.2026 – W 8 S 26.30730
Titel:

Iran und sog. identitätsprägende christliche Konversion

Normenketten:
AsylG § 73 Abs. 6 S. 1, § 75 Abs. 2 S. 2, § 77 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 80 Abs. 3, § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Ein Abschiebungsverbot ist zwingend zu widerrufen, wenn dessen Voraussetzungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr vorliegen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine identitätsprägende christliche Glaubensüberzeugung als Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot wegen Konversion liegt nicht vor, wenn der Betroffene keine außenwirksamen christlichen Aktivitäten entfaltet und sich von einem christlichen Lebenswandel abgewandt hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs eines Abschiebungsverbotes überwiegt regelmäßig, wenn der Ausländer durch wiederholte Straffälligkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und spezial- sowie generalpräventive Gründe vorliegen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Iran, Sofortverfahren, generalpräventive und spezialpräventive Gründe für Anordnung des Sofortvollzugs, Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbotes, nachträgliche Änderung der Sachlage, wiederholte Begehung von vorsätzlichen Straftaten gegen Eigentum und körperliche Unversehrtheit, Bewährungsversager, keine identitätsprägende Konversion zum Islam zum Christentum mehr feststellbar, keine individuellen Gründe vorgebracht, keine Abschiebungsandrohung, gewaltsame Niederschlagung von Protesten, kriegerischer Angriff von USA und Israel auf Iran, keine andere Beurteilung auf allgemeine aktuelle Verhältnisse im Iran, Antragsteller nicht anders betroffen als andere Iraner, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid, Ablehnung Prozesskostenhilfe, Sofortvollzug, Interessenabwägung, Straffälligkeit, Verfolgungsgefahr, Prozesskostenhilfe, Konversion, Christentum, Islam, Christen im Islam

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird sowohl für das vorliegende Sofortverfahren als auch für das Klageverfahren W 8 K 26.30729 abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den angeordneten Sofortvollzug des Widerrufs eines festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
2
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste als 7-jähriges Kind zusammen mit seinen Eltern am 11. August 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Antragsteller wurde am 25. Juni 2006 katholisch getauft und erhielt am 3. Mai 2009 die Kommunion. Dem Antragsteller wurde ebenso wie seinen Eltern mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2011 die Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion vom Islam zum Christentum zuerkannt. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2018 widerrief das Bundesamt für Migrationsflüchtlinge die dem Antragsteller zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Weiter stellte es fest, dass das ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Klage gegen diesen Widerruf wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Februar 2019 rechtskräftig abgewiesen (VG Würzburg, U.v. 4.2.2019 – W 8 K 18.32231 – juris)
3
Mit Bescheid vom 16. März 2026 widerrief die Antragsgegnerin das mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 (Az.: 7442039-439) festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Nr. 1). Weiter stellte sie fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG sei die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen wie hier nicht mehr vorlägen. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschiebungsverbotes sei nicht mehr davon auszugehen, dass das Christentum eine solche identitätsstiftende Funktion für den Ausländer erfülle, dass er diesen Glauben im Fall eine Rückkehr in den Iran öffentlichkeitsswirksam oder missionarisch leben würde und mithin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zu befürchten hätte. Bereits in seinem Urteil vom 4. Februar 2019 habe das Verwaltungsgericht Würzburg ausgeführt, dass es „gerade angesichts des kriminellen Werdegangs angezweifelt werden könnte, ob noch eine entsprechende christliche religiöse Prägung des Klägers vorliegt, die bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran zu einer Verfolgungsgefahr führen würde.“ (VG Würzburg, U.v. 4.2.2019 – W 8 K 18.32231 – juris Rn. 29). Seit dieser Einschätzung sei der Antragsteller weiterhin straffällig. Es sei wiederholt verurteilt worden. Der fortgesetzte kriminelle Werdegang lasse dabei erkennen, dass eine persönliche identitätsstiftende Funktion des Christentums in der Form, dass es öffentlichkeitswirksames Handeln und/oder missionarische Tätigkeiten beinhalte, nicht mehr gegeben sei. Unerheblich sei, ob der Ausländer formal christlicher Konfession sei und persönlich vom Wahrheitsgehalt des Christentums überzeugt sei. Beim Antragsteller sei auch nicht aus anderen Gründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Der Antragsteller sei ein junger, gesunder und arbeitsfähige und arbeitswilliger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der die iranische Amtssprache persisch sowie Englisch und Deutsch beherrsche. Da er bis zu seinem 8. Lebensjahr im Iran gelebt habe und auch in Deutschland in einem persischsprachigen Elternhaus aufgewachsen sei, werde er in der Lage sein, sich wieder in die Gesellschaft des Herkunftslandes einzugliedern. Ein strafbewehrtes Verhalten im Bundesgebiet könne nach der Rechtsprechung als Indiz für begünstigende Umstände in Form erhöhter Durchsetzungsfähigkeit, Robustheit, Widerstandsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit u.a. angesehen werden. Unter Berücksichtigung der genannten und der Abwesenheit von individuellen nachteiligen Faktoren sei davon auszugehen, dass sich der Antragsteller sein Existenzminimum bei einer Rückkehr in den Iran sichern können würde. Das gelte umso mehr, als ihm die Möglichkeit offenstehe, auf Rückkehrhilfen im Rahmen der Rückkehr- und Reintegrationsprogramme zurückzugreifen. Darauf müsse er sich verweisen lassen. Eine Verelendung sei nicht zu erwarten. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei, genügten nicht. Darüberhinausgehende Gefahren seien nicht vorgetragen worden und auch aus dem gesamten Sachverhalt nicht ersichtlich. Die sofortige Vollziehung des Bescheids werde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Aufgrund der wiederholten Strafauffälligkeit des Antragstellers bestehe aus spezialpräventiven Gründen der Gefahrenabwehr ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Denn der Ausländer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Antragsteller sei zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes vom 1. September 2023 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Zuvor sei er schon wiederholt straffällig geworden. Die Tatsache, dass der Antragsteller erneut straffällig geworden sei und sich dabei insbesondere wiederholt als Bewährungsversager erwiesen habe, belege, dass ihn selbst Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in keiner Weise hätten beeindrucken können und er sich die bisherigen Strafen nicht habe zur Belehrung dienen lassen. Die hierbei erneut zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter rechtfertigten für sich bereits die Annahme, dass beim Antragsteller von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten dürfe die Schwelle für die Prognose, ob beim Antragsteller weiterhin Gefahren für die Allgemeinheit zu besorgen stünden, nicht zu hoch angesetzt werden. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Antragstellers überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Denn der Antragsteller stelle insbesondere vor dem Hintergrund der Häufung von Straftaten, dabei vor allem einschlägiger Körperverletzungsdelikte, eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Aus generalpräventiven Gründen bestehe ebenfalls eine ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheides. In Deutschland lebenden Ausländern solle damit vor Augen geführt werden, welche konkreten Konsequenzen vergleichbare Straftaten auch zeitnah für sie haben könnten. Nur so könne potentiellen Nachahmern deutlich gemacht werden, dass jedenfalls bei vergleichbarem Fehlverhalten eine zügige Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt werde.
4
Am 31. März 2026 erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 26.30729 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte – neben Prozesskostenhilfe – im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage unter Aufhebung der Nr. 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2026 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
5
Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen Vorbringen: Es bestünden zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Zur weiteren Begründung werde vorab noch um kurzfristige Gewährung der Akten einer Akteneinsicht gebeten.
6
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. April 2026, den Antrag abzulehnen.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 26.30729) sowie die beigezogenen Behördenakten (einschließlich der Akten des Erstsowie des vorherigen Widerrufsverfahrens) und die beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen.
II.
8
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 26.30729 ist zulässig, aber unbegründet.
9
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 2 Satz 2 AsylG angeordnet hat. Der Antrag ist auch sonst zulässig (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v 12.7. 2018 – 7a L 1200/18.A – juris Rn. 5 ff.).
10
Der Sofortantrag ist jedoch unbegründet.
11
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren dann voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
12
Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits mit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs andererseits ein Überwiegen des öffentlichen Interesses, weil sich der Widerruf des Abschiebungsverbotes nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, sodass die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
13
Denn es bestehen keine (ernstlichen) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs des streitgegenständlichen Abschiebungsverbotes, weil die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 6 Satz 1 Asyl gehen), sodass der Widerruf zu Recht erfolgt ist.
14
Das Gericht verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen, die die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid angestellt hat (§ 77 Abs. 3 AsylG) und schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung in vollem Umfang an.
Ergänzend ist anzumerken:
15
Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG ist die Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG – zwingend – zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn neue Tatsachen in dem für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Würdigung eines Nicht-mehr-Vorliegens der Voraussetzungen des betreffenden nationalen Abschiebungsverbotes rechtfertigen. Die Änderung darf dabei nicht nur vorübergehender Natur sein. Im Einzelfall mag auch dem bloßen Verstreichen einer längeren Zeitspanne ohne Hinzutreten wesentlicher neuer Umstände im Zusammenwirken mit anderen Faktoren Bedeutung für eine Neubeurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen beizumessen sein (vgl. Fleuß in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 47. Ed. Stand: 1.1.2026, § 73 AsylG Rn. 228 ff. m.w.N. zur Rspr.).
16
Ausgehend von dieser Rechtslage ist im Hinblick auf die Konversion des Antragstellers vom Islam zum Christentum festzuhalten, dass abgesehen von der katholischen Taufe im Juni 2006 und der katholischen Kommunion im Mai 2009 keine nennenswerten außenwirksamen christlichen Aktivitäten des Antragtellers aktenkundig sind, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten. Dies gilt erst recht für den heutigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt.
17
Denn erforderlich für die Annahme einer dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran infolge einer Konversion vom Islam zum Christentum ist, aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen zu haben und aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis zu haben, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen öffentlich auszuüben, weil bei ihm eine andauernde christliche Prägung vorliegt (vgl. im Einzelnen zu den Voraussetzungen für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Konversion vom Islam zum Christentum bei Iranern etwa VG Würzburg, U.v. 8.1.2024 – W 8 K 23.30461 – juris Rn. 20 f. m.w.N. zur Rspr.). In der Islamischen Republik Iran ist nach aktuellen Erkenntnismitteln eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungslage im Sinne eines „real risk“ wegen einer im Ausland erfolgten Konversion zum Christentum nur bei christlicher Identitätsprägung – und deshalb anzunehmender erkennbarer aktiver Glaubensbetätigung in Iran bzw. erzwungenem Verzicht hierauf – beachtlich wahrscheinlich (ausführlich BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 14 B 23.30024 – juris Rn 76 ff. m.w.N.).
18
Dahingehendes ist weder von Antragstellerseite vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Vielmehr sprechen die zahlreichen, bis heute fortgesetzten aktenkundigen Straftaten des Antragstellers gegen einen christlichen Lebenswandel. Damit haben sich die schon im Urteil vom 4. Februar 2019 gezeigten Anzeichen, dass es „gerade angesichts des kriminellen Werdegangs angezweifelt werden könnte, ob noch eine entsprechende christliche religiöse Prägung des Klägers vorliegt, die bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran zu einer Verfolgungsgefahr führen würde.“ (VG Würzburg, U.v. 4.2.2019 – W 8 K 18.32231 – juris Rn. 29), zur Gewissheit verdichtet. Insbesondere spätestens mit dem Eintritt der uneingeschränkten Religionsmündigkeit mit der Vollendung des 14. Lebensjahres (vgl. § 5 KErzG) scheint sich der Antragsteller von einem Leben nach christlichen religiösen Werten abgewandt und bis heute Straftaten begangen zu haben, ohne sich von der deren Ahndung beeindrucken zu lassen, sodass nunmehr endgültig keine Zweifel bestehen, dass beim Antragsteller keine identitätsprägende Glaubensüberzeugung mehr vorliegt (vgl. auch VG Trier, U.v. 1.8.2022 – 8 K 579/22.TR, 7978615 – juris).
19
Auch zu exilpolitischen Aktivitäten ist seitens des Antragstellers nichts vorgebracht oder sonst ersichtlich, was auch nur annähernd eine Verfolgungsgefahr begründen könnte. Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 3.11. 2025 – W 8 K 25.30324 – juris Rn. 28; VG Köln, U.v. 24.2.2026 – 12 K 7282/25.A – juris Rn. 29 ff.; jeweils m.w.N). In diese Richtung ist vom Antragsteller nichts vorgebracht.
20
Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid auch mit zutreffender ausführlicher Begründung dargelegt, dass dem Antragsteller seiner Person eine Rückkehr keine Verelendung droht. Darauf kann verwiesen werden. Die individuelle Situation für den Angestellter stellt sich gerade anders als dar als etwa bei einer vulnerablen Person (vgl. zu solchen Fällen etwa VG Berlin, B.v. 19.3.2026 – 35 L 763/ 25 A – juris Rn. 11 ff. oder VG Hannover, U.v. 25.2.2026 – 9 A 6926/25 – juris R. 77 ff.; im Übrigen allgemein VG Halle, B.v. 18.3.2026 – 4 B 31/26 HAL – juris).
21
Schließlich rechtfertigt auch die aktuelle Situation in Iran keine andere Beurteilung.
22
Zwar ist dem Gericht bekannt, dass es im Iran Ende 2025 und Anfang 2026 im Zusammenhang mit Protesten der Bevölkerung zu gravierenden Repressionen seitens des iranischen Staates gekommen ist mit schätzungsweise bis zu 12.000 Toten, unzähligen Verletzten und mehr als 40.000 Verhaftungen, um die Proteste niederzuschlagen. Auch nach Ende der Straßenproteste kommt es zu Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung, weil die Sicherheits- und Geheimdienste weiterhin massiv gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker vorgehen. Es kommt zur Abschreckung auch zu Schein- und Schauprozessen mit durch Folter erzwungenen Geständnissen (vgl. nur BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, vom 12.2.2026, S. 8 ff., 105 ff. m.w.N.; HRW, Iran: Welle willkürlicher Verhaftungen und gewaltsamen Verschwindenlassens, vom 24.2.2026; vgl. dazu auch VG Hannover, U.v. 25.2.2026 – 9 A 6926/25 – juris Rn. 72).
23
Hinzu kommen aktuell – auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Waffenruhe – die amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran (vgl. nur BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.3.2026). Jedoch ist dazu anzumerken, dass sich die weitere Entwicklung im Iran derzeit nicht seriös abschätzen lässt, weder in Richtung eines Regimewechsels mit einer möglichen Änderung der Verfolgungslage noch in umgekehrter Richtung mit einem Fortbestand des bisherigen Regimes verbunden mit einer Verstärkung der Repressionen oder in Richtung bürgerkriegsähnlicher Zustände.
24
Aber selbst, wenn man zugunsten des Antragstellers den ungünstigsten Fall („worst case“) annehmen wollte, ist nicht ersichtlich, dass der Verfolgungsdruck im Iran so stark würde, dass alle iranischen Staatsangehörigen unterschiedslos ernsthaft mit Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Gefahren rechnen müssten, sodass nunmehr für alle iranischen Staatsangehörigen die Möglichkeit der Gewährung internationalen oder nationalen Schutzes bestünde, also quasi eine Gruppenverfolgung aller Iranerinnen und Iraner anzunehmen wäre. Vielmehr ist weiterhin auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
25
Die unmittelbaren Gefahren für die Bevölkerung infolge kriegerischer Auseinandersetzung zwischen der USA und Israel einerseits und Iran andererseits rechtfertigen für sich ebenfalls kein anderes Ergebnis. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass durch die kriegerischen Auseinandersetzungen das Ausmaß willkürlicher Gewalt (insbesondere durch die Bombardierungen) im gesamten Staatsgebiet Irans derart hoch ist, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leben oder körperliche Unversehrtheit mit beachtlicher ausgesetzt wäre (vgl. VG Bremen, U.v. 30.1.2026 – 1 K 312/24 – juris, zur Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hisbollah zum damaligen Entscheidungszeitpunkt). Denn die Angriffe der USA und Israel beziehen sich primär auf militärische und wirtschaftliche Ziele sowie auf die politischen Führungsriege des Iran bzw. der Revolutionsgarden. Privatpersonen sind nicht Ziel der Angriffe. Die Opfer unter der Zivilbevölkerung, die gleichwohl vorkommen und zu beklagen sind, haben kein Ausmaß, dass nun jede im Iran anwesende Person individuell mit einer ernsthaft drohenden Gefahr für Leib oder Leben rechnen müsste. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, schließen im Grundsatz die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus (vgl. VG Köln, U.v. 24.2.2026 – 12 K 7282/25.A – juris Rn. 92 ff.;).
26
Der Antragsteller ist indes nicht anders betroffen, als andere Iranerinnen und Iraner die in ihrem Heimatland leben. Subjektiv empfundene Ängste vor einer Abschiebung genügen nicht (vgl. Dickten/Rosarius in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 47. Ed. Stand: 1.1.2026, § 71 Rn. Rn. 18a.1).
27
Nach alledem überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung – öffentliches Interesse an der baldigen Ausreise versus privates Interesse des Antragstellers am Verbleib – das öffentliche Interesse. Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid dazu ausführlich das öffentliche Interesse unter Einbeziehung spezialpräventiver und generalpräventiver Gründe dezidiert dargelegt. Die Antragsgegnerin hat damit nicht nur ihre Begründungspflicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan, sondern auch in der Sache den Vorrang des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug des Widerrufs überzeugend begründet.
28
Der Antrag war daher vollumfänglich abzulehnen.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.
30
Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 und § 121 Abs. 2 ZPO) sowohl für das vorliegende Sofortverfahren als auch für das Klageverfahren W 8 K 26.30329 abzulehnen. Zudem wurde keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO).