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VG Würzburg, Urteil v. 28.04.2026 – W 8 K 26.129
Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, vorangegangener Gerichtsbescheid, Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf und Rückzahlungsverpflichtung, Jahresfrist für Widerruf eingehalten, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren, maßgebliches Verhalten der zuständigen Behörde in ihrem Kompetenzbereich, Ablehnung von Beweisanträgen, mögliche europarechtliche Auswirkungen aufs Widerrufsverfahren, keine Willkür, vollumfängliche Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides, Ergänzung der Entscheidungsgründe lediglich zu neuem Vorbringen, Widerrufsverfahren, Jahresfrist, Verwaltungspraxis, Beweisantrag, Willkürvorwurf, Entscheidungsrelevanz

Normenketten:
VwGO § 84 Abs. 4
VwGO § 86 Abs. 1 S. 2
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 2
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, vorangegangener Gerichtsbescheid, Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf und Rückzahlungsverpflichtung, Jahresfrist für Widerruf eingehalten, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren, maßgebliches Verhalten der zuständigen Behörde in ihrem Kompetenzbereich, Ablehnung von Beweisanträgen, mögliche europarechtliche Auswirkungen aufs Widerrufsverfahren, keine Willkür, vollumfängliche Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides, Ergänzung der Entscheidungsgründe lediglich zu neuem Vorbringen, Widerrufsverfahren, Jahresfrist, Verwaltungspraxis, Beweisantrag, Willkürvorwurf, Entscheidungsrelevanz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger, der im Gesundheits- und Sozialwesen tätig ist, wendet sich gegen den Widerruf der ihm gewährten Soforthilfe Corona sowie gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung von 25.000,00 EUR.
2
Der Kläger beantragte mit Soforthilfeantrag vom 30. April 2020 die Gewährung einer Soforthilfe Corona gemäß den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von 35.000,00 EUR. Als Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab er an: Massiver Patientenrückgang; Absagen oder Nichtkommen von Patienten aus Angst vor Corona; Wegfall der Hausbesuche und Pflegeheime.
3
Mit Bescheid vom 27. Mai 2020 erhielt der Kläger auf Grundlage der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 in der gültigen Fassung – im Folgenden: Richtlinien Soforthilfe Corona – eine Soforthilfe in Höhe von 30.000,00 EUR (Nr. 2). Die Soforthilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten sei, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). (Nr. 5). Auszahlungsbetrag 25.000 EUR (Nr. 7).
4
Dem Bescheid waren unter anderem folgende Nebenbestimmungen beigefügt: Der Kläger wurde verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände änderten oder wegfielen (Nr. 1.1). Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrages durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt werde, behielten sie sich den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vor (Nr. 3). Weiter behielten sie sich im Einzelfall eine Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung sowie der Verwendung der Soforthilfe vor (Nr. 4). Die Soforthilfe sei zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt werde. Der Erstattungsanspruch sei vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen (Nr. 5).
5
Mit Schreiben vom 28. November 2022 erhielten die Soforthilfeempfänger, wie der Kläger, vom Beklagten eine Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe. Eine weitere Erinnerung erhielt der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2024.
6
Mit Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten vom 5. und 12. März 2024, sowie 23. Juli 2024 und E-Mails vom 21. Juni und 8. August 2024 ließ der Kläger gegenüber der Regierung von U. im Wesentlichen vorbringen: Er sei nicht bereit, die ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückzubezahlen. Die offenbare Entscheidung der Staatsregierung, eine Rückzahlung gewährter Corona-Soforthilfen zu verlangen, wenn und soweit sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die gewährte Soforthilfe den tatsächlichen ”Liquiditätsengpass“ in den drei Monaten nach Antragstellung überstiegen habe, sei rechtswidrig. Sie verstoße bereits gegen die Bestimmungen von Bescheid und Richtlinien. Eine Rückforderung würde aber auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers (Art. 12 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie Treu und Glaube (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) bedeuten. Es liege schon keine wirksame Definition des Dreimonatszeitraums vor. Faktisch hätten sich die Bewilligungsvoraussetzungen geändert. Die Richtlinien hätten legaldefiniert, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dies bedeute eine folgenschwere nachträgliche Änderung der Bewilligungsgrundlagen. Eine Widerrufsmöglichkeit bestehe auch nicht aufgrund der Nebenbestimmungen. Der Widerrufsvorbehalt sei bereits unwirksam formuliert. Weiter liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie ein Verstoß gegen Treu und Glaube vor. Die Rückforderung sei verwirkt. Außerdem sei seitens des Wirtschaftsministeriums verlautbart worden, dass die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse. Weiter wurde eine BWA für den Zeitraum von März bis Mai 2020 übersandt. Personalkosten seien zu berücksichtigen, wie etwa in anderen Bundesländern. Der Kläger habe die Soforthilfe zweckentsprechend im Sinne des Bewilligungsbescheides verwendet habe, weil der Zweck prognostisch ex ante zu beurteilen sei und nicht im Nachhinein ex post.
7
Mit Schriftsätzen vom 7. Juni 2024 und 8. Juli 2024 sowie E-Mail vom 25. Juli 2024 entgegnete die Regierung von U. im Wesentlichen: Auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Personalkosten komme es nicht an. Aus der betriebswirtschaftlichen Aufstellung ergebe sich eine Überkompensation und ein positives „vorläufiges Ergebnis“.
8
Mit Widerrufsbescheid vom 10. September 2024 widerrief die Regierung von U. den Bescheid über die Bewilligung der Soforthilfe Corona vom 27. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1). Der gewährte Soforthilfebetrag in Höhe von 25.000,00 EUR sei bis zum 18. Oktober 2024 zurückzuzahlen (Nr. 2). Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Soforthilfe-Corona-Bescheides sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Bei der Ermittlung des betrieblichen Liquiditätsengpasses seien Personalkosten nicht zu berücksichtigen. Die Handhabung in anderen Bundesländern sei irrelevant. Der Betrachtungszeitraum sei hinreichend bestimmt. Der Widerruf sei nicht durch Vertrauensgesichtspunkte ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus Nr. 1.1 und Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Soforthilfe-Corona-Bescheides. Pressemitteilungen seien nicht geeignet, Vertrauensschutzgesichtspunkte zu begründen. Beim Widerruf eines Soforthilfe-Corona-Bescheides komme insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Könne nicht sichergestellt werden, dass die gewährten Unterstützungsleistungen zweckentsprechend verwendet würden, seien diese im Regelfall zurückzufordern. Gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayVwVfG sei eine Leistung zu erstatten, wenn der zurückliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei.
II.
9
1. Am 15. Oktober 2024 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigte Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Begründung der Klage ist im Wesentlichen vorgebracht: Die Aufhebung der Bewilligung sei von den Bestimmungen des Bescheides und der Richtlinien nicht gedeckt. Die Rückforderung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG), in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen Treu und Glauben (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) dar.
10
Zur Klagebegründung ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 im Wesentlichen weiter ausführen: Bereits die Regelungen zum Dreimonatszeitraum seien unwirksam, da unklar und widersprüchlich formuliert. Die offenbare Entscheidung, eine Rückzahlung gewährter Corona-Soforthilfen zu verlangen, wenn und soweit sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die gewährte Soforthilfe den tatsächlichen „Liquiditätsengpass“ summiert in drei Monaten nach Antragstellung überstiegen habe, sei im Übrigen von den Bestimmungen nicht gedeckt. In den Richtlinien vom 3. April 2020 sei der Liquiditätsengpass unter Nr. 2.2 lediglich mit den Worten legaldefiniert, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Dies bedeute eine folgenschwere nachträgliche Änderung der Bewilligungsgrundlagen. Hinzu komme ein weiteres: Dass in den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand keine Personalkosten einberechnet werden dürften, habe sich offensichtlich erst im Laufe des Jahres 2020 entschieden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei dies dem Kläger nicht klar gewesen.
11
Die ausbezahlte Soforthilfe sei auch zweckentsprechend verwendet worden. Der Zweck der Soforthilfe sei es gerade gewesen, Unternehmen unter die Arme zu greifen, die bei der Antragstellung im Frühjahr 2020 prognostisch – und damit ex ante – befürchteten, einen Liquiditätsengpass zu erleiden. Entgegen der Ansicht des VG Ansbach sei in dem Bescheid an keiner Stelle zu entnehmen gewesen, dass der Liquiditätsengpass im Nachhinein, also ex post zu beurteilen wäre. Diese Ansicht werde im Übrigen auch von der Verwaltung in Hessen geteilt. Es bestehe auch keine Widerrufsmöglichkeit aufgrund der Bestimmungen des Bescheides. Der Freistaat Bayern könne sich jedenfalls wegen Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG auf den Vorbehalt nicht mehr berufen, weil dies nur innerhalb eines Jahres zulässig sei.
12
Des Weiteren werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da offensichtlich nicht zwischen den Branchen differenziert werde. Art. 3 Abs. 1 GG gewähre gegenüber Art. 12 GG einen weitreichenderen Schutz, wenn Eingriffe in die Berufsfreiheit gerechtfertigt seien, der Staat dafür aber Ausgleichsleistungen gewähre und dabei seine begrenzten finanziellen Leistungsmöglichkeiten berücksichtige. Ergänzend werde auf die anderen Bundesländer Bezug genommen, bei denen Personalkosten von den Einnahmen absetzbar gewesen seien. Durch die Pandemiemaßnahmen sei auch der Kläger empfindlich in seiner Berufsausübungsfreiheit sowie in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb getroffen worden. Zur Kompensation von Einbußen durch staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sei sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich von der Pflicht des Staates auszugehen, effektive Hilfsprogramme zu etablieren. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Soforthilfe-Leistungen aus Gründen bloßer Billigkeit ausgereicht worden seien.
13
Schließlich verstoße eine Rückforderung der Soforthilfen gegen den übergesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorschriften in Zusammenschau mit den politischen Äußerungen hätten ein schützenswertes Vertrauen des Klägers hervorgerufen. Personalkosten seien wie in NRW zu berücksichtigen. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart werde verwiesen.
14
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 brachte die Klägerbevollmächtigte noch vor: Der Bundesrechnungshof (Abschließende Mitteilung vom 10.10.2023) habe die fehlende Normenklarheit bemängelt. Diese Unschärfe der Voraussetzungen habe zur Rechtsunsicherheit beim Kläger geführt. Der Bundesrechnungshof habe auf das ungelöste Verhältnis von Prognosen zur expost-Prüfung hingewiesen. Die Soforthilfe sei auf der Basis einer prognostizierten Wirtschaftslage gewährt worden, ohne verpflichtende Nachprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses. Die Anerkennung von Personalkosten sei zwischen den Ländern unterschiedlich gehandhabt worden. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene sei das Rückmelde- und Kontrollverfahren bislang unzureichend gewesen. Es liege nahe, dass das eigentliche Rückzahlungspotential deutlich größer sei als das erreichte und dass die bisherige Verfolgung der Rückforderungen unvollständig sei. Die bayerische Handhabung benachteilige hiesige Unternehmer im Vergleich zu Wettbewerbern in anderen Bundesländern. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sei eine solche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund verfassungsrechtlich bedenklich. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich auch bei der Bearbeitung durch die einzelnen Regierungen Unstimmigkeiten zeigten. Die tatsächlichen Fälle, in denen die Jahresfrist abgelaufen sei, dürfte deutlich höher liegen, als von der Regierung von U. angegeben. Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sei in weiteren Verfahren mit Sachverhalten befasst, in denen Mandanten ihre Rückmeldungen bereits fristgerecht abgegeben hätten, der Regierung jedoch erst jetzt – nach erheblichem Zeitverlust – Rückforderungsbescheide oder Anhörungsschreiben erließen. Es sei zu ermitteln, in wie vielen Fällen Unternehmern nun faktisch von einem Erlass der Rückforderung profitierten, weil die Regierungen Frist nicht gewahrt hätten.
15
Eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern, die ihre Überkompensation ordnungsgemäß über die behördliche Online-Maske zurückgemeldet habe, habe bis heute keine Rückforderungsbescheide erhalten. Es sei offenkundig, dass zahlreiche Rückforderungsbescheide, die jetzt noch ergehen würden, bereits zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verfristet wären.
16
2. Die Regierung von U. trat der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 11. August 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung führte die Regierung von U. für den Beklagten unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung im Wesentlichen aus: Nach ständiger Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte zu den Corona-Soforthilfen erfolge bei fehlendem Liquiditätsengpass der Widerruf des Soforthilfebescheides zu recht wegen Zweckverfehlung gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Für den im Soforthilfebescheid bestimmten Zweck, zur Deckung eines näher definierten Liquiditätsengpasses zu dienen, habe der Kläger die erhaltene Soforthilfe nicht verwenden können, weil ihm bei Nichtberücksichtigung der Personalkosten kein entsprechender Liquiditätsengpass entstanden sei.
17
Es liege auch eine Zweckverfehlung vor. Der Kläger habe die gewährte Soforthilfe nicht zur Erfüllung des im Soforthilfebescheides bestimmten Zwecks verwendet, da bei ihm insoweit kein Liquiditätsengpass im Sinne des Soforthilfebescheides und der Soforthilfe-Richtlinien vorgelegen habe. Zeige sich ex post, dass den Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden sei, mangele es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben.
18
Es bestehe auch kein Vertrauensschutz. Der Soforthilfeempfänger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Soforthilfescheide, Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, keinem dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiere.
19
Der Widerruf stehe im Ermessen. Das öffentliche Interesse am Widerruf des Soforthilfebescheides und der Rückforderung habe die Belange des Klägers überwogen. Beim Widerruf des Soforthilfebescheides komme den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. Art. 7, 23 und 44 BayHO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlten, im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden. Ein Ausnahmefall für eine Abweichung vom intendierten Ermessen liege nicht vor.
20
Der Hinweis auf die öffentlichen Äußerungen von Mitgliedern der damaligen Bundesregierung sowie der bayerischen Staatsregierung ändere nichts am fehlenden Vertrauensschutz und an der Ermessensentscheidung. Auf die Entscheidung des VG Ansbach (U.v. 29.1.2024) werde verwiesen, wonach in der Pressemitteilung enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger nicht tauglich seien, schutzwürdigen guten Glauben ins dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen.
21
Schließlich habe der Kläger auch angesichts der eindeutigen Regelung den Nebenbestimmungen Nr. 1.1, 3 und 5 des Soforthilfebescheides vom 27. Mai 2020 zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass er die ausgezahlte Soforthilfe unabhängig von der tatsächlichen Geschäftsentwicklung habe behalten dürfen.
22
Des Weiteren sei keine Verwirkung eingetreten, weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle.
23
Die festgesetzte Erstattung in Höhe von 25.000,00 EUR sei ebenfalls rechtmäßig und beruhe auf Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
24
Die umfangreiche Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte zeige, dass keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungspraxis bestünden. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Abschließende Mitteilung des Bundesrechnungshofs vom 10. Oktober 2023 sowie die angeblich lückenhafte Datenlage zur Soforthilfe in Bayern sei neben der Sache. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides bestünden keine Zweifel. Der Klägerbevollmächtigte habe nicht erläutert, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine angeblich lückenhafte Datenlage bzw. ein fehlender Überblick zu den Corona-Soforthilfen zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides führen sollten. In diesem Zusammenhang zeige sich auch das fehlende Verständnis des Klägerbevollmächtigten zum Rückmeldeverfahren insgesamt. Bei den genannten 62.000 Anhörungsschreiben sei es nur um die Anhörungsschreiben gegangen, die in verpflichtenden Rückmeldeverfahren versandt worden seien. Es seien nur die Soforthilfeempfänger angeschrieben worden, die sich nicht bereits vorher aufgrund der Erinnerungsschreiben vom November 2022 im freiwilligen Rückmeldeverfahren zurückgemeldet hätten oder bereits davor die Soforthilfe freiwillig zurückgezahlt hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte sei die Förderpraxis anderer Bundesländer irrelevant; hierauf könne sich der Kläger nicht berufen. Dasselbe gelte – aus den gleichen Erwägungen – für die Überprüfungs- und Rückforderungspraxis. Eine abweichende Handhabung in anderen Bundesländern führe nicht zu einer Ungleichbehandlung der bayerischen Soforthilfeempfänger, weil die Willkürprüfung auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt sei. Daran ändere sich auch nichts, wenn eine gewisse Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern von einer Rückforderung wegen Ablaufs der Jahresfrist aus Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verschont bliebe. Im Übrigen müsse sich der Prozessbevollmächtigte fragen lassen, wie rechtmäßiges Verwaltungshandeln zu einer Verletzung des Willkürverbotes bzw. von Art. 3 Abs. 1 GG führen sollte. Es bestehe kein Anspruch auf rechtswidriges Verwaltungshandeln. Die Bewilligungsbehörden seien an die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden und hätten zu Unrecht gewährte Corona-Soforthilfen regelhaft zurückzufordern.
25
3. Mit Beschluss vom 21. Januar 2026 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung.
26
Mit Beschluss vom 21. Januar 2026 nahm das Gericht das mit Beschluss vom 18. Februar 2025 ruhend gestellte Verfahren W 8 K 24. … wieder auf und führte es unter dem neuen Aktenzeichen W 8 K 26.129 fort.
27
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2026 wies das Gericht die Klage ab.
28
Am 31. März 2026 stellte der Klägerbevollmächtigte für den Kläger Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
29
Mit Beschluss vom 27. April 2026 gestattete das Gericht dem Klägerbevollmächtigten auf seinen Antrag hin, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung) teilzunehmen.
30
In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2026 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
31
Der Bescheid der Regierung von U. vom 10. September 2024 wird aufgehoben.
32
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
33
Der Klägerbevollmächtigte stellte in der mündlichen Verhandlung mit Bezug auf einen Schriftsatz vom 27. April 2026 – dem Gericht übermittelt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils – fünf Beweisanträge betreffend die bayernweit uneinheitliche Berechnung und Handhabung der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG beim Widerruf der Corona-Soforthilfe, die das Gericht ablehnte.
34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe folgt das Gericht im vollen Umfang der Begründung des Gerichtsbescheides vom 26. Februar 2026 und sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab, sodass lediglich ergänzend nur noch auf das nachträgliche neue Vorbringen der Beteiligten einzugehen ist (Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 84 Rn. 44 m.w.N.).
36
Das nach Erlass des Gerichtsbescheides erfolgte Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 27. April 2026 – der dem Gericht erst am 28. April 2026, 17:26:13 Uhr ca. sechs Stunden nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils von Klägerseite übermittelt worden ist – sowie in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2026, in der der Beklagtenvertreter dem Gericht seinen Ausdruck des ebenfalls an ihn übersandten Schriftsatzes vom 27. April 2026 zur Verfügung stellte, einschließlich der dort gestellten Beweisanträge, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
37
Das neue Vorbringen der Klägerseite betraf die – nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten – angeblich bayernweit uneinheitliche Berechnung und Handhabung der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2 Abs. 2 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG beim Widerruf der Corona-Soforthilfe, weswegen der streitgegenständliche Widerruf betreffend den Kläger willkürlich sei.
38
Diese Thematik war indes schon Gegenstand des vorangegangenen Gerichtsbescheides und wurde dort auf Seite 18 bis 23 umfassend abgehandelt. Daran hält das Gericht fest.
39
Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mittlerweile – nach Verkündung des streitgegenständlichen Urteils – in einer vergleichbaren Fallgestaltung mit vergleichbarer Argumentation der Klägerseite den Antrag auf Zulassung der Berufung der Rechtsanwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 30. April 2026 mit der Begründung abgelehnt, dass das klägerische Vorbringen nicht geeignet sei, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Bei der Überprüfung der Soforthilfeempfänger handele es sich um ein aufwändiges Massenverfahren. Der Beklagte habe dargelegt, dass in Bayern ein umfassendes Rückmeldeverfahren durchgeführt werde, in dem Soforthilfeempfänger, die sich weder zurückgemeldet noch zurückgezahlt hätten, zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses und entsprechende Rückmeldung aufgefordert würden. Die Fälle würden vom Beklagten sukzessive geprüft und bearbeitet werden. Von daher seien nach Auffassung des Senats zeitliche Lücken zwischen den jeweiligen behördlich verfügten Rückforderungen in verschiedenen Soforthilfefällen nicht rechtlich bedenklich, insbesondere nicht hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte selektiv Unrecht begehe. Vielmehr sorge er schrittweise und im Rahmen seiner sachlichen und personellen Kapazitäten für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen (BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 29/30; noch unveröffentlicht; zu VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris; vgl. zur gleichen Thematik auch BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.2234 – BA Rn. 10 bis 16; noch unveröffentlicht, mit noch ausführlicherer Begründung).
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Im Wesentlichen neu ist lediglich der Umstand, dass – laut dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten – in einem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren (Az. 21 ZB 25.1744) die Landesanwaltschaft erklärt habe, dass der Beklagte seinen Widerrufsbescheid nach erneuter Prüfung aufhebe, weil nach Rückmeldung eine Überkompensation im Online-Portal über ein Jahr vergangen gewesen sei, als der Widerrufsbescheid erlassen worden sei; das parallele Verfahren betreffend einer Erlassantrag habe nicht zu einem späteren Beginn der Jahresfrist geführt.
41
Vor diesem Hintergrund stellte der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung fünf Beweisanträge, die das Gericht als unbegründet ablehnte.
Dazu im Einzelnen:
1. Aktenbeiziehungsantrag zum Verfahren 21 ZB 25.1744
42
Mit dem ersten Beweisantrag beantragte der Klägerbevollmächtigte, die Gerichtsakte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Verfahren 21 ZB 25.1744 sowie die zugrundeliegende Behördenakte zum Beweis der Tatsache beizuziehen, dass der Freistaat Bayern in einem vergleichbaren Soforthilfe-Widerrufsverfahren nach gerichtlicher Geltendmachung der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG den dortigen Widerrufsbescheid vom 14. August 2024 nach erneuter Prüfung aufgehoben hat, obwohl die dortige Rückmeldung zur Überkompensation bereits vor Bescheiderlass aktenkundig war. Auch haben weder die zuständige Regierung noch das erstinstanzliche Gericht die Jahresfrist korrekt ermittelt.
43
Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag mangels Entscheidungserheblichkeit ab, weil es nicht um das streitgegenständliche Verfahren geht. Des Weiteren betrifft die beantragte Beweiserhebung nicht den Kompetenzbereich der Regierung von U.. Außerdem ist die Beweiserhebung nicht entscheidungserheblich, weil es um einen Einzelfall geht, der nicht übergreifend ist.
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Zu dieser Begründung ist ergänzend anzumerken, dass ein einzelner Verstoß gegen die Jahresfrist durch eine andere Bezirksregierung als die Regierung von U. nicht entscheidungsrelevant ist, weil – wie im Gerichtsbescheid ausführlich dargelegt – allein auf den Kompetenzbereich der Regierung von U. als zuständige Bewilligungsstelle abzustellen ist. Denn die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Fördermittelgebers, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, ist auf den Kompetenzbereich der zuständigen Behörde begrenzt (VGH BW, U.v. 31.3.2026 – 14 S 300/25 – juris Rn. 95). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelner Verstoß gegen die Jahresfrist durch eine andere Bezirksregierung Auswirkungen auf den vorliegenden Fall haben sollte, bei dem – wie von Klägerseite selbst eingeräumt – die Jahresfrist offenkundig eingehalten ist, weil die Rückmeldung zum Liquiditätsengpass im März 2024 erfolgte und der streitgegenständliche Widerrufsbescheid im September 2024 erging. Im Übrigen wären einzelne Ausreißer, abgesehen von der Frage der Vergleichbarkeit, nicht geeignet eine ansonsten bestehende ständige Verwaltungspraxis infrage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 12). Auch mit Bezug auf die Jahresfrist ist die Nichteinhaltung der Jahresfrist in einzelnen anderen Fällen irrelevant. Im Übrigen ist die Fallgestaltung im Verfahren 21 ZB 25.1744, bei der nach erfolgter Rückmeldung offenbar ein Jahr lang nichts mehr passiert ist, mit der vorliegenden Fallgestaltung, bei der noch ein Schriftwechsel sowie eine Anhörung erfolgten und die Jahresfrist bis zum Erlass des Widerrufsbescheides eingehalten wurde, nicht vergleichbar. Abgesehen davon hat die Beklagtenseite den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägerbevollmächtigten zum Verfahren 21 ZB 25.1744 nicht bestritten und auch das Gericht hatte ihn nicht infrage gestellt, weil es auf diese Beweistatsache nicht ankommt (vgl. nur Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025 § 86 Rn. 21).
2. Antrag auf Vorlage der behördlichen Fristprüfungsgrundlagen
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Mit dem zweiten Beweisantrag beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Beklagten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufzufordern, sämtliche Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Handreichungen, Prüfschemata, PWC-/Dienstleister-Handlungsempfehlungen, Mustervermerke und internen Vorgaben vorzulegen, aus denen sich ergibt, nach welchem Kriterium die bayerischen Bewilligungsbehörden den Beginn der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG in Corona-Soforthilfe-Widerrufsverfahren berechnen. Aufzuklären ist, ob die Frist bayernweit einheitlich ab Eingang der Rückmeldung im Online-Portal, ab behördeninterner Auswertung, ab Vorliegen einer Handlungsempfehlung, ab Anhörung, ab Eingang einer Stellungnahme, ab Ablauf einer Stellungnahmefrist oder nach einem anderen Kriterium berechnet wurde.
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Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag ab, weil die Beweistatsache nicht entscheidungserheblich ist. Auch dieser Beweisantrag betrifft nicht den Kompetenzbereich der Regierung von U., sondern bayernweit weitere Regierungsbezirke. Insofern handelt sich es sich zudem um einen Ausforschungsbeweisantrag, der auf einer Spekulation beruht (vgl. nur Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025 § 86 Rn. 18a).
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Denn abgesehen von einer einzelnen Versäumung der Jahresfrist – zumal nicht im Regierungsbezirk der Regierung von U. – hat die Klägerseite keine tatsächlichen Anhaltspunkte substantiiert vorgebracht, die Anlass für eine weitere Beweiserhebung sein könnten. Der Klägerbevollmächtigte hat abgesehen von dem oben erwähnten Einzelfall vielmehr nur allgemein auf zahlreiche Verfahren in seiner Kanzlei hingewiesen, bei denen trotz Rückmeldung binnen eines Jahres nichts passiert sei, ohne aber die einzelnen Fristläufe in den jeweiligen Verfahren – wenn auch anonymisiert – konkret darzulegen, um sein Vorbringen zu plausibilisieren. Erst recht hat er keine konkreten Fälle betreffend den hier relevanten Regierungsbezirk benannt, die seine Auffassung stützen und eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, obwohl über 20 von der klägerischen Anwaltskanzlei vertretenen Verfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig sind bzw. anhängig waren, ohne dass die Jahresfrist versäumt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund begehrt der Klägerbevollmächtigte ohne eigene Plausibilisierung anhand der ihm bekannten Fälle eine bayernweite Beweiserhebung für alle Regierungsbezirke quasi „ins Blaue hinein“, obwohl – wie bereits ausgeführt – auch und gerade im streitgegenständlichen Verfahren die Jahresfrist offenkundig eingehalten ist.
3. Antrag auf anonymisierte Fallaufstellung
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Mit dem dritten Beweisantrag beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Beklagten aufzufordern, für den Regierungsbezirk U., hilfsweise für den Freistaat Bayern eine anonymisierte tabellarische Aufstellung sämtlicher Corona-Soforthilfefälle vorzulegen, in denen seit dem 18. November 2022 eine Überkompensation gemeldet, festgestellt oder behördlich angenommen wurde mit folgenden Angaben:
1. Datum der ersten Rückmeldung im Onlineportal oder sonstige Rückmeldung des Empfängers;
2. Höhe der gemeldeten oder festgestellten Überkompensation;
3. Datum einer etwaigen Prüfung durch einen externen Dienstleister oder einer behördeninternen Handlungsempfehlung;
4. Datum der Anhörung;
5. Datum der letzten Stellungnahme des Empfängers oder seines Bevollmächtigten;
6. Datum des Widerrufs- und Rückführungsbescheids;
7. Datum der Bekanntgabe/Zustellung;
8. Angabe, ob der Bescheid erlassen, wegen Fristablaufs nicht erlassen, im Verwaltungsverfahren aufgehoben oder im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde;
9. Angabe, welcher Zeitpunkt für den Bescheid der Jahresfrist zugrunde gelegt wurde.
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Aufzuklären sei, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, dass lediglich weniger als 20 Fälle von Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG betroffen sind, und ob die Jahresfrist nach einer einheitlichen, willkürfreien Verwaltungspraxis berechnet wurde.
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Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag ab, weil auch die beantragte Aufstellung – aus denselben Gründen wie beim ersten und zweiten Beweisantrag – nicht entscheidungserheblich ist. Zudem handelt sich es sich auch insoweit zusätzlich um einen Ausforschungsbeweisantrag, der auf einer Spekulation beruht. Der Klägerbevollmächtigte hat selbst eingeräumt, dass die Frist im vorliegenden Fall nicht versäumt ist.
51
Insoweit gelten dieselben Ablehnungsgründe wie beim zweiten Beweisantrag. Die Regierung von U. hat – wie ebenfalls im Gerichtsbescheid ausgeführt – bis auf einzelne Ausreißer die Jahresfrist eingehalten, ohne dass greifbare Anhaltspunkte bestünden, dass bei der Regierung von U. diese Frist missachtet worden wäre. Vielmehr hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass die Jahresfrist eingehalten worden sei, wenn auch im Einzelfall einmal ein Fehler unterlaufen sei, weil etwa ein Dokument falsch bewertet worden sei. Dieses Vorbringen hat die Klägerseite nicht erschüttert.
4. Hilfsweiser Beweisantrag durch Behördenauskunft
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Mit dem vierten Beweisantrag beantragte der Klägerbevollmächtigte, zum Beweis der Tatsache, dass die Regierung von U. bzw. der Freistaat Bayern in Corona-Soforthilfe-Widerrufsverfahren den Beginn der Jahresfrist nicht nach einem einheitlichen Kriterium berechnet hat und dass Fristversäumnisse teilweise erst im gerichtlichen Verfahren erkannt wurden, eine amtliche Auskunft der Regierung von U. und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Landesanwaltschaft Bayern einzuholen.
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Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag ab, weil die Beweiserhebung nicht entscheidungserheblich ist. Soweit der Beweisantrag die Regierung von U. betrifft, hat diese selbst eingeräumt, dass in zwei Verfahren während des Gerichtsverfahrens eine Aufhebung des Widerrufs wegen Fristversäumnis erfolgt ist. Falls es um weitere Fälle geht, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag. Soweit der Beweisantrag ein bayernweites Beweisthema anbelangt, also auf das bayerische Wirtschaftsministerium zielt, ist der Kompetenzbereich der Regierung von U. nicht betroffen.
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Auch insofern gelten dieselben Ablehnungsgründe, wie bei den vorstehenden Beweisanträgen. Entscheidungserheblich ist allein auf den Kompetenzbereich der Regierung von U. als zuständige Behörde abzustellen, sodass es nicht auf die Berechnung und Handhabung der Jahresfrist bei anderen Regierungsbezirken ankommt. Zudem sind greifbare Anhaltspunkte, dass die Regierung U. die jährliche Entscheidungsfrist über die von ihr selbst eingeräumten Fälle hinaus in großem Umfang missachtet haben könnte, weder von der Klägerseite plausibel vorgebracht, noch sonst ersichtlich.
5. Beweisantrag zum Fallbestand in U.
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Mit dem fünften Beweisantrag beantragte der Klägerbevollmächtigte, zum Beweis der Tatsache, dass die Zahl der Fälle, in denen wegen Ablaufs der Jahresfrist kein wirksamer Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erlassen werden konnte, höher liegt, als vom Beklagten behauptet, die zuständige Sachgebietsleitung der Regierung von U. als Behördenvertreter anzuhören und den Beklagten zur Vorlage der zugrunde liegenden Falllisten und Fristenvermerke zu verpflichten.
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Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag ab, weil eine Beweiserhebung zum Fallbestand in U. nicht entscheidungserheblich ist, weil die Jahresfrist im streitgegenständlichen Fall offenkundig nicht versäumt wurde. Insofern handelt es sich zudem um einen Ausforschungsbeweisantrag, der auf einer Spekulation beruht. Einzelne Ausreißer wären darüber hinaus unbeachtlich.
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Auch insofern gelten dieselben Ablehnungsgründe, wie bei den vorstehenden Beweisanträgen. Greifbare Anhaltspunkte, dass die Regierung U. die jährliche Entscheidungsfrist über die von ihr selbst eingeräumten Fälle hinaus in großem Umfang missachtet haben könnte, sind weder von der Klägerseite substantiiert und plausibel vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Im Übrigen waren sachkundige Vertreter der Regierung von U. in der mündlichen Fahndung anwesend – unter anderem eine leitende Regierungsdirektorin – und haben auf entsprechende Fragen des Klägerbevollmächtigten geantwortet. Sie haben bekräftigt, dass abgesehen von den eingeräumten Einzelfällen die Jahresfrist eingehalten wurde. Dieses Vorbringen wurde von der Klägerseite nicht erschüttert.
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Ergänzend ist zur streitgegenständlichen Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG noch anzumerken, dass es sich nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung um ein Entscheidungsfrist handelt, deren Beginn die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können, einschließlich der für die zu treffenden Ermessensentscheidung relevanten Tatsachen voraussetzt. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Behörde auch die fehlerhafte Rechtsanwendung erkennt und sich über die Widerrufsmöglichkeit einschließlich der hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte klar geworden ist. Des Weiteren beginnt die Frist erst nach Abschluss eines gegebenenfalls durchzuführenden Anhörungsverfahrens (siehe nur Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26 Aufl. 2025, § 48 Rn. 153/154 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG sowie zur Corona-Soforthilfe etwa VG München, U.v. 14.1.2026 – M 23 K 24.2148 – juris Rn. 57 ff. m.w.N. zur Rspr. des BayVGH).
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Das Gericht hat zudem schon im Gerichtsbescheid darauf hingewiesen, dass es auf die vorstehend erörterte Fragestellung der einjährigen Entscheidungsfrist ohnehin nicht ankäme, wenn über die Einhaltung Jahresfrist aus europarechtlichen Gründen hinweggesehen werden müsste. Denn eine Behörde, die feststellt, dass eine gewährte Beihilfe nicht die europarechtlichen Vorgaben erfüllt, muss die europarechtswidrig gewährte Beihilfe, die nicht mehr von der Genehmigung der europäischen Kommission gedeckt ist, aus eigener Initiative zwingend zurückfordern (Sarnighausen, Rückforderung von Corona-Hilfen unter besonderer Berücksichtigung unions- und bundesrechtliche Vorgaben, NWVBl 2026,179,183 f. m.w.N. zur Rspr. des OVG NRW).
60
Das Verwaltungsgericht Köln hat zu einer Corona-Beihilfe ausdrücklich entschieden, dass die Jahresfrist des §. 48 Abs. 4 VwVfG nicht anwendbar ist (VG Köln, U.v. 5.12.2025 – 16 K 717/24 – juris Rn. 136/137 zu einer Corona Überbrückungshilfe).
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Nach alledem ist – wie schon im Gerichtsbescheid dargelegt – weiterhin nicht ersichtlich, dass das rechtmäßige und strukturierte Vorgehen der Regierung von U. willkürlich sein sollte. Der Kläger wird vielmehr – bei Einhaltung der Jahresfrist – genauso behandelt, wie andere Soforthilfeempfänger, die im Rahmen der Rückmeldung keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinien Soforthilfe Corona belegen konnten, sondern bei denen eine Überkompensation festzustellen war.
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Auch im Übrigen ist vollumfänglich auf den Gerichtsbescheid Bezug zu nehmen, sodass die Klage auf Kosten der Klägerseite abzuweisen war.