Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 28.04.2026 – W 8 K 25.66
Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, keine Berücksichtigung von Personalaufwendungen, keine Differenzierung nach personalintensiven Branchen, intendiertes Widerrufsermessen, kein Ausnahmefall, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Entreicherung, Zweckverfehlung, Rückforderung, Widerruf der Bewilligung, Personalkosten, Vertrauensschutz

Normenketten:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 2
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1
BayVwVfG Art. 49a Abs. 1 S. 1
VwGO § 114 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, keine Berücksichtigung von Personalaufwendungen, keine Differenzierung nach personalintensiven Branchen, intendiertes Widerrufsermessen, kein Ausnahmefall, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Entreicherung, Zweckverfehlung, Rückforderung, Widerruf der Bewilligung, Personalkosten, Vertrauensschutz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin, ein Inklusionsunternehmen mit dem Schwerpunkt Gebäudereinigung und Hausmeisterdienste, wendet sich gegen den Widerruf der ihr gewährten Soforthilfe Corona sowie gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung von 50.000,00 EUR.
2
Die Klägerin beantragte mit Soforthilfeantrag vom 25. März 2020 die Gewährung einer Soforthilfe Corona gemäß den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von 35.000,00 EUR. Als Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab sie an: Aufgrund behördlicher Anordnungen hätten mehr als 50% aller ihrer Kunden (Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder, Bildungsstätten, Bekleidungsfirmen, sonstige Betriebe) geschlossen. Aus diesem Grund hätten ihre Mitarbeiter keine oder nur eine sehr reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen. Demgegenüber stünden Zahlungsausfälle oder Zahlungsverzögerungen, die sich auf Lohnleistungsverpflichtung auswirkten.
3
Mit Bescheid vom 8. April 2020 erhielt die Klägerin auf Grundlage der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 – im Folgenden: Richtlinien Soforthilfe Corona – eine Soforthilfe in Höhe von „35.000,00 EUR“ mit den Maßgaben: Die Soforthilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens. Die Mittel dienten ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen (Nr. 1). Die Klägerin wurde verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände änderten oder wegfielen (Nr. 7.1). Für den Fall, dass sich der Mittelbedarf zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpässen unter die bewilligte Soforthilfe reduziere, behielten sie sich den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich Mittelbedarfs vor (Nr. 8). Weiter behielten sie sich im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor (Nr. 9). Die Soforthilfe sei zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Der Erstattungsanspruch sei vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen (Nr. 10).
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Tatsächlich wurden der Klägerin daraufhin 50.000,00 EUR überwiesen.
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Mit Schreiben vom 28. November 2022 erhielten die Soforthilfeempfänger, wie die Klägerin, vom Beklagten eine Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe. Am 29. Februar 2024 erfolgte seitens der Klägerin eine Rückmeldung über die Online-Datenmaske, die eine Überkompensation in Höhe von 50.000,00 EUR ergab. Außerdem beantragte sie für den Rückzahlungsbetrag den Erlass.
6
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2024 widerrief die Regierung von U. den Bescheid über die Bewilligung der Soforthilfe Corona vom 8. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 50.000,00 EUR (Nr. 1). Ob und in welcher Höhe die bewilligte Soforthilfe zurückzuerstatten sei, sei derzeit noch offen. Über einen Erlass werde in einem gesonderten Bescheid entschieden (Nr. 2). Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Soforthilfe-Corona-Bescheides sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden sei. Nach den Angaben des Leistungsempfängers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske betrage der den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass übersteigende Soforthilfebetrag 50.000,00 EUR (sogenannte Überkompensation). Die Soforthilfe habe daher nicht für den in der Soforthilfebewilligung bestimmten Zweck verwendet werden können. Der Widerruf stehe im Ermessen. Aufgrund der Zweckbestimmung der Soforthilfe sei eine bestimmte Ermessensrichtung bereits gesetzlich vorgezeichnet. Von einem Widerruf des Soforthilfebescheides könne demnach nur dann abgesehen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigten und damit ein atypischer Ausnahmefall vorliege. Solche Gründe seien im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Das Ermessen könne daher unter Abwägung der haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaats Bayern an einem Widerruf und des Interesses der des Leistungsempfängers am Belassen der Soforthilfe nur zu Gunsten des Widerrufs des Soforthilfebewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeübt werden.
II.
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1. Am 13. Januar 2025 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
8
Zur Klagebegründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2025 im Wesentlichen ausführen: Im Antrag auf die Corona-Soforthilfe sei von der „Gewährung eines Zuschusses…“ die Rede gewesen – ein Zuschuss sei bereits begrifflich ein Geldbetrag, der nicht zurückzuzahlen sei. Die erfolgte Rückforderung stehe zudem im Widerspruch zu Aussagen von Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Staatsminister der Finanzen Hubert Aiwanger, die beide im März 2020 davon gesprochen hätten, dass die Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssten. Das Wirtschaftsministerium habe im Februar 2021 aktiv den Verzicht auf Durchführung eines Rückmeldeverfahrens erklärt. Es sei ein sogenannter Vertrauenstatbestand begründet worden. Dies gelte erst recht, weil die Verwaltung eineinhalb Jahre an der kommunizierten Praxis festgehalten habe. Nach alledem sei selbst ein ehemals bestehender Rückforderungsanspruch verwirkt. Das „Erinnerung“-Schreiben Ende des Jahres 2022 zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe sei ca. 30 Monate nach Ende des Lockdowns im Mai/Juni 2020 erfolgt. Damit sei – im Kontext mit den oben dargestellten politischen Zusicherungen aus dem Frühjahr 2020 – bereits aufgrund des Zeitablaufs ein Vertrauen bei den Unternehmern entstanden, die Hilfen nicht mehr zurückzahlen zu müssen. Auch die Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer hätten klargestellt, dass keine Rückforderungsansprüche bestünden. Auch die von der Beklagten angeführten Nebenbestimmungen zum Bescheid brächten eine Vorläufigkeit nicht zum Ausdruck.
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Mithilfe der zur Verfügung gestellten Online-Datenmaske hätten die Corona-Soforthilfe-Empfänger ihre mögliche „Überkompensation“ ermitteln sollen. Zur Überkompensation gelange man nur, wenn man die Berechnungshilfe des Beklagten nutze. Diese Berechnungshilfe entspreche jedoch nicht derer bei Erlass der Bewilligungsbescheide. Die Berechnungshilfe müsste weitere Kosten berücksichtigen, insbesondere die Angabe von Personalkosten sowie Raum für Einzelfälle zulassen. Auch nach Annahme eines Rückforderungsvorbehalts könne dies nur dann in dem Maße durchgesetzt werden, wie er sich bereits im Ausgangsbescheid wiederfinde. Dort seien die fortlaufenden Einnahmen Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand gegenübergestellt. Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Aufwand sei keine abschließende Aufzählung erfolgt. Es sei anzunehmen gewesen, dass alle im Rahmen der Antragstellung geltend gemachten Kosten für die Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigungsfähig gewesen wären. Im Zeitpunkt der Bewilligung habe es keine Definition der berücksichtigungsfähigen Kosten gegeben. Letzteres gelte insbesondere für die Personalkosten. Zur Zeit der Antragstellung seien diese berücksichtigungsfähig gewesen. Diese seien als Unterposition des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands zu qualifizieren. In dem auf der Grundlage der Richtlinie Soforthilfe Corona ergangenen Bewilligungsbescheid heiße es unter Nr. 1, dass die Mittel ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpässen dienten. Nun werde aber in der Berechnungshilfe die Berechnung des Liquiditätsengpasses begrenzt auf den Sach- und Finanzaufwand ohne Personalkosten und die eigenen Lebenshaltungskosten des Unternehmers. Weder in der zugrundeliegenden Richtlinie noch im Antrag oder im Bewilligungsbescheid sei dies so definiert gewesen. Die Differenzierung nach „Sach-, Finanz- und Personalaufwand“ sei der Betriebswirtschaft fremd. Nach richtiger Auslegung müssten Kosten und nicht Aufwendungen herangezogen werden. Nun die Personalkosten auszunehmen, stelle reine Willkür dar. In anderen Bundesländern seien Personalkosten als berücksichtigungsfähig eingestuft worden. Es handele sich hierbei um einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Inwieweit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld hätte beanspruchen können, könne für den Ausschluss der Berücksichtigung der Personalkosten keine Bedeutung haben. Nach Erlass eines Bewilligungsbescheids in Kraft getretene – von den zum Erlasszeitpunkt abweichende – Regelwerke respektive Informationen für die Beurteilung der Verwaltungspraxis hätten zur Zeit des Erlasses des Bewilligungsbescheids nicht berücksichtigt werden dürfen. Maßgeblich sei alleine der im Rahmen der Antragstellung angegebene Liquiditätsengpass. Darüber hinaus sei neben dem Liquiditätsengpass auch von „existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ die Rede gewesen. Es sei eine weitere Begrifflichkeit eingeführt worden, die für die Auslegung der Zweckbindung maßgeblich sei. Abgesehen davon sei die Zweckbindung dahingehend formuliert gewesen, dass auch nur ein voraussichtlich entstehender Liquiditätsengpass für eine zweckgerichtete Verwendung hätte ausreichen sollen. Bei der Beurteilung eines Liquiditätsengpasses müssten daher zwingend die Zahlungsflüsse betrachtet werden. Ebenso bei den in der Online-Datenmaske einzutragenden Einnahmen bleibe kein Raum für eine Einzelfallabwägung.
10
Die Klägerin sei ein anerkannter Inklusionsbetrieb, die eine erhebliche Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftige. Diesen Menschen habe durch die Soforthilfe Corona mittelbar geholfen werden können, da Entlassungen vermieden hätten werden können und dabei zum Teil hätten fortgeführt werden können. Die folgende finanziellen Engpässe sei noch bis 2024 insoweit gravierend, dass der Betrieb zum Teil erhebliche negative Betriebsergebnisse erzielt habe und damit auch in den Folgejahren existenziell bedroht sei. Insoweit liege bei der Klägerin eine besondere Härte vor. Daher strebe die Klägerin eine Einzelfallabwägung an, die bisher nicht stattgefunden habe. Die Klägerin verfüge ein als soziales und gemeinnützig tätiges Unternehmen im Verhältnis zu Konzernen kaum über finanzielle Rücklagen, sodass die Klägerin alles dafür tun müsse, um Arbeitsplätze von benachteiligte Menschen zu erhalten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände handele sich bei der Klägerin um einen atypischen Fall. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürften aber nur für den Regelfall gelten und müssten Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen.
11
Der Liquiditätsengpass zum Zeitungpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides sei nicht so definiert gewesen, wie ihn der Beklagte nun auslege. Der Bewilligungsbescheid stütze sich auf die Richtlinie vom 17. März 2020. Eine Begrenzung des Liquiditätsengpasses auf den Sach- und Finanzaufwand habe es hierbei nicht gegeben. De Beklagten sei nach alledem ein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen.
12
Die Klägerin könne sich hinsichtlich der Rückforderung jedenfalls auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Die Feststellung der Entreicherung erfolge nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie).
13
Mit weiterem Schriftsatz vom 7. April 2026 ließ die Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2025 verweisen, bei welchen die Rückforderungen der Corona-Soforthilfe für rechtswidrig erklärt worden seien, insbesondere, da die Soforthilfen, wie auch in Bayern als Zuschüsse und nicht als Darlehen deklariert worden seien. Zuschüsse seien Gelder, die rein begrifflich nicht zurückgezahlt werden müssten.
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2. Die Regierung von U. trat der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 25. März 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung führte die Regierung von U. für den Beklagten unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung im Wesentlichen aus: Im Tenor des Bewilligungsbescheides sei die Summe von 35.000,00 EUR genannt. Dort sei in Nr. 3 unter Bezugnahme auf die Unternehmensgröße der Betrag von 50.000,00 EUR genannt. Dabei handele es sich offenbar um einen redaktionellen Fehler. 50.000,00 EUR seien auch ausgezahlt worden.
15
Nach Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte zu den Corona-Soforthilfen erfolge bei fehlendem Liquiditätsengpass der Widerruf des Soforthilfebescheides zu Recht wegen Zweckverfehlung gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Die Soforthilfe sei explizit bezogen auf einen konkreten Liquiditätsengpass als zweckgebundene Leistung gewährt worden. Die Klägerin habe die Geldleistung nicht zu diesen bestimmten Zweck verwendet, da bei ihr kein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Der Soforthilfebescheid beruhe auf den Richtlinien Soforthilfe Corona vom 17. März 2020 in der Fassung vom 31. März 2020. Diese seien integraler Bestandteil des Soforthilfebescheides geworden. Ein Antragsteller habe danach glaubhaft versichern müssen, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Danach sei vom laufenden Sach- und Finanzaufwand, aber nicht vom Personalaufwand oder von sonstigen Aufwendungen auszugehen gewesen. Für die von der Klägerin angesprochene Einzelfallabwägung sei bei der Berechnung des Liquiditätsengpass schon aus Gründen der Gleichbehandlung kein Raum. Dem Richtliniengeber stehe es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Auf eine anderweitige mögliche, etwa betriebswirtschaftliche Definition des Liquiditätsengpass oder das eigene subjektive Verständnis der Klägerin komme es nicht an. Es komme auch nicht darauf an ob es auch gute Gründe für eine alternative Fahrt der Praxis gegeben hätte, solange das Willkürverbot nicht verletzt sei. Auf die Förderpraxis in anderen Bundesländern könne sich die Klägerin nicht berufen.
16
Die Klägerin habe die ihr gewährte Soforthilfe nicht zur Erfüllung des im Soforthilfebescheides bestimmten Zwecks verwendet, da nach ihren eigenen Angaben in der Online-Rückmeldung kein entsprechender Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Die gewährte Soforthilfe könne demnach zweckentsprechend nur zur Kompensation eines in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses verwendet werden, wenn und soweit dieser beim Soforthilfeempfänger tatsächlich im maßgeblichen Betrachtungszeitraum entstanden sei. Zeige sich expost, dass den Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden sei, mangele es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben. In dieser Lage sei der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar.
17
Der Widerruf der Soforthilfebescheide sei nicht durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ausgeschlossen gewesen. Soforthilfeempfänger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Soforthilfescheids keinen dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiere. Der Vertrauensschutz sei, anders als bei einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG, gerade keine Tatbestandsvoraussetzung des Widerrufs und könne daher allenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden.
18
Der Widerruf stehe im Ermessen. Beim Widerruf des Soforthilfebescheides komme den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. Art. 7, 23 und 44 BayHO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlten, im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden. Staatliche Hilfen dürften den tatsächlich entstandenen Bedarf nicht übersteigen (Verbot der Überkompensation). Die zur Hilfsleistung verwendeten Steuergelder seien durch den Staat wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Diese Haushaltsgrundsätze überwögen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verböten einen großzügigen Verzicht auf Widerruf von Subventionen (sogenanntes intendiertes Ermessen zum Regelfallwiderruf).
19
Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, die Soforthilfe auch ohne Liquiditätsengpass, also im Falle der Zweckverfehlung behalten zu dürfen. Vielmehr habe sie von Anfang an damit rechnen müssen, dass ihr die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt würde, soweit ihr infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden sei. Bereits aus Nr. 7.1, 8 und 10 des Soforthilfebescheides vom 8. April 2020 habe sich ergeben, dass im Falle eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Äußerungen der Politiker hätten keinesfalls so verstanden werden können und dürfen, dass die unbürokratisch als verlorener Zuschuss ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn deren Voraussetzungen gar nicht vorlägen, etwa wenn bzw. soweit überhaupt kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden gewesen sei.
20
Die Online-Rückmeldemaske sei nicht ungeeignet gewesen. Die in der Rückmeldemaske und Berechnungshilfe abgefragten Daten sowie der Berechnungsmodus orientierten sich an den Regelungen der Soforthilferichtlinien und der Soforthilfebescheide, insbesondere zu dem für die Antragsberechtigung maßgeblichen Liquiditätsengpass.
21
Nach der Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte zu den Corona-Soforthilfen habe der Freistaat Bayern die Möglichkeit zur Rückforderung der Corona-Soforthilfe auch nicht verwirkt. So habe das VG Ansbach (Urteil vom 29.01.2024, Az. AN 15 K 23.1634) darauf hingewiesen, dass es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle.
22
Ein Soforthilfeempfänger könne sich mit dem Vorbringen, er habe die gewährte Soforthilfe verbraucht, auch nicht auf Entreicherung (Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) berufen. Der vollständige Verbrauch der Soforthilfe habe bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung keinen Wegfall der Bereicherung zur Folge, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin dann andere Ressourcen aus ihrem Vermögen hätte angreifen müssen, um den Betrieb weiterzuführen, und sich durch den Verbrauch der Fördersumme andere Aufwendungen erspart habe.
23
Mit weiterem Schriftsatz vom 8. April 2026 brachte der Beklagte im Wesentlichen weiter vor: Die haushaltsrechtliche Einordnung eines zweckgebundenen Zuschusses als nicht rückzahlbare Leistung bedeute nicht, dass der Zuschuss auch dann behalten werden dürfe, wenn er wie hier zu Unrecht gewährt worden sei, etwa wenn die Voraussetzungen gar nicht vorgelegen hätten, wenn bzw. soweit überhaupt kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden gewesen sei.
24
3. Mit Beschluss vom 9. März 2026 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter als Berichterstatter zur Entscheidung.
25
In der mündlichen Verhandlung vom 28. April 202 beantragte die Klägerbevollmächtigte für die Klägerin:
Der Bescheid der Regierung von U. vom 10. Dezember 2024 wird aufgehoben;
Der Beklagtenvertreter beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der des Verfahrens W 8 K 25.309) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
28
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
29
Die Klage ist unbegründet.
30
Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von U. vom 10. Dezember 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31
Weder der Widerruf der Bewilligung noch die Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Behaltendürfen der Soforthilfe Corona.
32
Dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Soforthilfe Corona samt Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 50.000,00 EUR vorliegen, hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Dezember 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in den Klageerwiderungsschriftsätzen vom 25. März 2025 und 8. April 2026 (siehe Tatbestand unter II.2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend, schlüssig und nachvollziehbar erläutert.
33
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind erfüllt, weil die Klägerin die im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 8. April 2020 gewährte Förderung nicht zweckentsprechend verwendet hat. Der Beklagte hatte die Soforthilfe Corona an die Klägerin explizit bezogen auf einen konkret bestimmten Liquiditätsengpass als eine zweckgebundene Geldleistung gewährt und die Klägerin hat die Geldleistung nicht für diesen bestimmten Zweck verwendet.
34
Bei der Klägerin hat im maßgeblichen Zeitraum kein relevanter Liquiditätsengpass im Sinne der den Förderzweck bestimmenden Richtlinien sowie nach der gerichtsbekannten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis, wie diese auch im Bewilligungsbescheid vom 8. April 2020 zum Ausdruck kamen, bestanden.
35
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfüllung eines bestimmten Zwecks ist der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen auch im öffentlichen Recht geltenden Maßstäben ist darauf abzustellen, wie der Empfänger aus seiner Sicht den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Nach dem Wortlaut des Bescheides sind maßgeblich dafür auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind, und zwar der zum Zeitpunkt des Bescheids erlassenen Fassung. Der Liquiditätsengpass war im Bewilligungsbescheid angesprochen sowie in den zugrundeliegenden Richtlinien, die integraler Bestandteil des Bewilligungsbescheides sind, explizit definiert. In den veröffentlichten FAQ wurde der Liquiditätsengpass zudem weiter erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 16; noch unveröffentlicht).
36
Eine Definition des Liquiditätsengpasses war mit der Änderung vom 1. April 2020 (BayMBl. Nr. 170, in Kraft getreten am 31.3.2020) in die Nr. 2 der Richtlinien Soforthilfe Corona wie folgt eingefügt worden:
„Voraussetzung der Finanzhilfe
Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“
37
Damit wurde der Liquiditätsengpass explizit definiert (siehe auch nachfolgend), selbst wenn die klarstellende Aussage, dass Personalkosten nicht erfasst werden, da weder Sach- noch Finanzaufwand, ausdrücklich erst in den FAQ vom 9. April 2020 erfolgte.
38
Ausgangspunkt und Begrenzung der Soforthilfe Corona als außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe war die Genehmigung der europäischen Kommission und die darauf aufbauende Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die beide schon vor der streitgegenständlichen Antragstellung der Klägerin am 25. März 2020 ergangen und veröffentlicht waren. Beide Regelungen begrenzten die Fördermöglichkeiten sowohl zeitlich als auch inhaltlich im Wege einer engen Zweckbindung.
39
Diese Begrenzung war unionsrechtlich zwingend geboten, um den von der EU-Kommission im Rahmen der Anwendung des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV – einer zur Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen und der Integrität des EU-Binnenmarkts eng auszulegenden Ausnahmebestimmung – eröffneten unionsrechtlichen Rahmen für die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Begegnung von pandemiebedingten Schwierigkeiten von Unternehmen einzuhalten. Nach Maßgabe der von der EU-Kommission am 24. März 2020 genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die Grundlage der Soforthilfegewährung geworden ist, bei der es sich deshalb auch nicht um eine Lohnsubvention im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 13. März 2020 handelte, waren im Rahmen der Anwendung des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV solche Beihilfen sinngemäß nur mit dem Ziel mit dem Binnenmarkt für vereinbar erklärt worden, die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, nicht beeinträchtigten, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersahen (vgl. OVG NRW, U.v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22 – juris Rn. 151 f.) Diese Begrenzung geht dabei auf die Mitteilung der Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 final zurück. Darin hatte die Kommission mitgeteilt, dass zu den vorgenannten Zwecken zusätzliche Beihilfemaßnahmen für einen befristeten Zeitraum nach Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV, der nach ihrer eigenen Beschlusspraxis eng auszulegen sei, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten (vgl. Mitteilung der Kommission vom 19.3.2020, Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Mitteilung C(2020) 1863 final (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1), Rn. 16 ff. und 21). Nur in diesem Umfang durften Soforthilfen an Wirtschaftsunternehmen gewährt werden, weil mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die ausweislich ihrer Präambel auf den Nummern 3.1 und 4 der Mitteilung der Kommission beruhte, nur insoweit die für die Rechtmäßigkeit nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erforderliche Genehmigung der Kommission vorlag (vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019 – C-349/17 –, Eesti Pagar, ECLI:ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 56 ff., 87 ff., 98 (bezogen auf Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008) (OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 48 ff.). Danach war eine strenge Quantifizierung der jeweiligen Einbußen und eine enge Auslegung der Fördermöglichkeiten vorgezeichnet (vgl. Sarnighausen, Rückforderung von Corona-Hilfen unter besonderer Berücksichtigung unions- und bundesrechtliche Vorgaben, NWVBl 2026,179,183 f. m.w.N. zur Rspr. des OVG NRW).
40
Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben erfolgten unter anderem – noch vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 8. April 2020 – nachfolgend skizzierte Verlautbarungen und Festlegungen:
41
In einer Veröffentlichung des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 20. März 2020 ist ausgeführt: Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um zum Beispiel laufende Verpflichtungen zu zahlen.
42
In den FAQ vom 29. März 2020 ist ausgeführt: Massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung. Es muss deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können. Das Unternehmen muss in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um insbesondere laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu begleichen. Zeitnahe, in der Zukunft (den nächsten drei Monaten) liegende, aber sicher bestimmbare Verpflichtungen können berücksichtigt werden. Für die Berechnung des Engpasses kann ein Zeitraum von maximal drei Monaten herangezogen werden. Bei der Festlegung wird der Zeitraum März bis Mai zugrunde gelegt. Liquiditätsengpass entspricht nicht einem Umsatz- oder Gewinnrückgang, entgangene Provision oder entgangener Umsatz reicht nicht aus. Eine möglicherweise spätere Überprüfung ist nicht ausgeschlossen.
43
Eine Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 29. März 2020 ist zu entnehmen, dass sich Bund und Länder am heutigen Tag auf die nötige Verwaltungsvereinbarung für Soforthilfe geeinigt hätten. Die Soforthilfe diene der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise. Eine Formulierung mit anderen Beihilfen sei möglich. Eine Überkompensation sei aber zurückzuzahlen (vgl. dazu auch beckaktuell vom 30.3.2020) …
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Die Kurzfakten zum Corona-Soforthilfe-Programm des Bundes vom 30. März 2020 erläutern: Der Antragsteller legt bei der Angabe, in welcher Höhe er die Billigkeitsleistung beantragt, seinen voraussichtlichen nicht Liquiditätsengpass zugrunde. Dieser wird auf der Basis seines voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate ermittelt. Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung überzahlten Betrages verpflichtet. … Das Soforthilfeprogramm des Bundes unterstützt entsprechend den am 23. März 2020 beschlossen Eckpunkten kleine Unternehmen usw. durch einen Zuschuss bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Diese laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen umfassen, bezogen auf die drei der Antragstellung folgenden Monate.
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In einer Pressemitteilung des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 31. März 2020 heißt es: Zudem wurden auch die Antragsvoraussetzungen für die Soforthilfe noch einmal gelockert. Ab sofort gilt: Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
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Eine Zusammenfassung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 31. März 2020 referiert zum Bund unter Nr. 3.1 auf Seite 10 als Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, unter anderem durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und Ähnlichem. Sie führt weiter unter Nummer 3 auf Seite 16 für Bayern eine Definition zum Liquiditätsengpass wie folgt auf: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
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Der bayerische Handelsverband Bayern HBE definiert ebenso in seinen „FAQ: Corona-Soforthilfe beantragen“, Stand 7. April 2020 unter Nr. 13: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zahlen.
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Aus dem objektiven Empfängerhorizont eines Bescheidempfängers waren danach insbesondere schon allein infolge des Wortlauts des Bewilligungsbescheides und der der Förderentscheidung zugrundegelegten Richtlinien Soforthilfe Corona die Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses ohne Belang, da sie nicht zum Sach- oder Finanzaufwand zählen, wie die beispielhafte Aufzählung „gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten“ veranschaulichte und damit die förderfähigen Aufwendungen gleichzeitig begrenzte.
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Weder die hier relevanten Förderrichtlinien noch der Bewilligungsbescheid vom 8. April 2020 selbst bezogen explizit Personalkosten mit in die Berechnung oder in die Definition des Liquiditätsengpasses ein (vgl. VG München, U.v. 14.1.2026 – M 23 K 24.2148 – juris Rn. 51).
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Ergänzend bestätigen die betreffenden – vorstehend referierten – FAQ und Verlautbarungen dieses eindeutige Verständnis und belegen die dahingehende Förderpraxis des Beklagten. In den FAQ ab 9. April 2020 wurde die schon zuvor geübte Förderpraxis mit dem Ausschluss der Personalkosten lediglich verschriftlicht (VG Würzburg, U.v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1531 – juris Rn. 44 ff; U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris Rn. 73 sowie insgesamt zum vorhergehenden Rn. 54 ff.; ebenso schon U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 41 ff.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 11 f.; ebenso B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA 12 ff.).
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Danach war gesamtbetrachtend offenkundig von einem Liquiditätsengpass nur in Bezug auf den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand, nicht aber unter Einbezug des Personalaufwandes oder sonstiger Aufwendungen als Förderzweck auszugehen. Hingegen kann keine gängige Förderpraxis festgestellt werden, Personalkosten zu berücksichtigen (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 16; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 25).
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Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beklagten plausibel, dass Personalkosten von Anfang an nach der durchweg geübten Verwaltungspraxis nicht zur Berechnung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen waren. Dies wird im Übrigen durch eine Vielzahl von gerichtsbekannten Fällen bestätigt (vgl. beispielshalber schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 40 sowie VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 45 ff. und dazu BayVGH B.v. 15.5.2025 -- BA Rn 25 u.v.m.).
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Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich die Bestimmung des Liquiditätsengpasses seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht geändert. Eine Änderung der Kriterien ist insofern nicht erfolgt, insbesondere wurden Personalkosten vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätsengpasses mitberücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 12 ff.). Das Vorbringen der Klägerin, die Berechnungshilfe zur Überkompensation entspreche nicht der bei Erlass des Bewilligungsbescheides, geht zudem auch schon deshalb fehl, weil die Förderrichtlinien maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt des Erlass des Bewilligungsbescheides am 8. April 2020 gegolten und den Liquiditätsengpass ausdrücklich definiert haben (BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 12; noch unveröffentlicht).
54
Bei der Beurteilung der Zweckempfehlung war des Weiteren auf den tatsächlichen Liquiditätsengpass abzustellen und zwar aus einer Betrachtung im Nachhinein (ex post) und nicht allein auf die Prognose im Voraus (ex ante) (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 13; noch unveröffentlicht).
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Auch insoweit hat der Beklagte seine Förderpraxis plausibel dargelegt und zu Recht auf die verschiedenen Maßgaben des Bewilligungsbescheides verwiesen, wonach im Falle einer Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Bestätigt wird die Verwaltungspraxis durch die parallel veröffentlichten FAQ.
56
Das Abstellen auf den tatsächlichen Liquiditätsengpass aus einer Betrachtung im Nachhinein (ex post) und nicht allein auf die Prognose im Voraus (ex ante) durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 45 und 47). Zweck der Förderung war nicht, eine finanzielle Zuwendung für einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zu gewähren, unabhängig davon, ob auch tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten ist (VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 13 f. unveröffentlicht). Von Anfang an war klargestellt, dass eine Überkompensation zu einer etwaigen Rückzahlung führen würde. Mithin war hinreichend verdeutlicht, dass es auf einen Vergleich des bei der Antragstellung prognostizierten (= Fördersumme) mit dem real eingetretenen Liquiditätsengpass ankommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 10 und 13; noch unveröffentlicht). Zweck der Förderung war die Überwindung von Liquiditätsengpässen mithilfe der Soforthilfe (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 76).
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Damit war schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides hinreichend kommuniziert und mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass letztlich nicht auf die Vermutung („voraussichtlich“) zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, sondern „ex post“ auf den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass. Weiter wird eindeutig angegeben, dass die Soforthilfe zurückzuzahlen ist, wenn sich im Nachhinein eine Überkompensation herausstellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 12). Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen konnte nicht begründet werden (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 14 ff.)
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Der Beklagte hat weiter plausibel – und insoweit unwidersprochen – seine Verwaltungspraxis dargelegt, dass er auf volle drei Monate beginnend mit dem Monat der Antragstellung im Zeitraum März bzw. April bis Juni 2020 abstellt. Auch insoweit ergibt sich aus den Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Erlass des Bewilligungsbescheides am 8. April 2020 gegolten haben, aus der dortigen Formulierung in Nr. 2 „in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten“, dass auf eine kumulierte Berechnung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bzw. ab Einnahmen abgezielt wird (BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 10; noch unveröffentlicht).
59
Bei der Frage der Zweckbestimmung im Rahmen der Förderung nach den bayerischen Richtlinien Soforthilfe Corona ist des Weiteren kein bundesweiter Vergleich mit andern Bundesländern zu ziehen (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 24.476 – juris Rn 151 ff. mit Bezug auf BayVGH-Rechtsprechung; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 104 f.). Die Selbstbindung des Zuwendungsgebers gilt nur im eigenen Zuständigkeitsbereich auf Basis der bayerischen Richtlinien Soforthilfe Corona (siehe schon Klageerwiderung sowie VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 109 ff.). Eine abweichende Handhabung in anderen Bundesländern führt nicht zur Ungleichbehandlung der bayerischen Soforthilfeempfänger, weil die Willkürprüfung auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt ist (BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 18; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 13, 23, 26). Selbst wenn andere Behörden in anderen Bundesländern eine andere Verwaltungspraxis hätten, würde dies nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ändern. Denn am Gebot, an die rechtmäßige Praxis der handelnden Stelle anzuknüpfen, ändert sich auch dann nichts, wenn mehrere Stellen unterschiedlicher Rechtsträger zum Vollzug eines Förderregimes berufen sind und sich daraus Unterschiede ergeben (SaarlOVG, B.v. 16.4.2026 – 1 D 172/25 – juris Rn. 16).
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Infolgedessen verfängt auch nicht der Verweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 7. April 2026 auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2025. Abgesehen davon, dass es auf andere Bundesländer nicht ankommt, gibt es zwei Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2025, und zwar. 14 S 1869/24 einerseits sowie 14 S 303/25 anderseits. Beim Verfahren 14 S 1869/24 ist die dortige Fallkonstellation nicht mit der bayerischen vergleichbar, weil sowohl der Antrag als auch der Bewilligungsbescheid sowie die einschlägigen Richtlinien andere Begrifflichkeiten enthielten als in Bayern. Insbesondere wurden dort – anders als in Bayern – die existenzbedrohliche Wirtschaftslage, Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche alternativ genannt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat dazu ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtslage auch in Baden-Württemberg in einem späteren Zeitraum infolge einer Fortschreibung der dortigen Richtlinien und sonstigen Vorgaben eine andere war, und entschieden, dass ein Widerruf rechtmäßig erfolgen kann, wenn sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides allein auf die Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bezieht und wenn sich dann nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen eines Liquiditätsengpasses entgegen der ursprünglichen Prognose tatsächlich nicht vorgelegen haben (VG Karlsruhe, U.v. 11.10.2024 – 14 K 5099/23 – juris LS 52 ff., Rn. 60 ff.; ausdrücklich bestätigt durch VGH BW, U.v. 8.10.2025 – 14 S 303/25 – juris), wobei es sich ausdrücklich auf die wesentlich geänderte Formulierung der Fördervorgaben bezieht (siehe dazu auch schon etwa VG Würzburg, Urteil vom 7. Juli 2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 94).
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Der Widerruf erfolgte gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG auch fristgerecht innerhalb eines Jahres. Denn bei der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG handelt es sich nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung um ein Entscheidungsfrist, deren Beginn die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können, einschließlich der für die zu treffenden Ermessensentscheidung relevanten Tatsachen voraussetzt. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Behörde auch die fehlerhafte Rechtsanwendung erkennt und sich über die Widerrufsmöglichkeit einschließlich der hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte klar geworden ist. Des Weiteren beginnt die Frist erst nach Abschluss eines gegebenenfalls durchzuführenden Anhörungsverfahrens (siehe nur Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26 Aufl. 2025, § 48 Rn. 153/154 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG sowie zur Corona-Soforthilfe etwa VG München, U.v. 14.1.2026 – M 23 K 24.2148 – juris Rn. 57 ff. m.w.N. zur Rspr. des BayVGH). Danach ist die Jahresfrist gewahrt, weil die Online-Rückmeldung der Klägerin am 29. Februar 2024 erfolgte und der streitgegenständliche Widerrufsbescheid auf den 10. Dezember 2024 datiert.
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Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt sind, weil die Klägerin ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen mangels Vorliegens eines Liquiditätsengpasses den Förderzweck verfehlt hat, sodass sie die erhaltene Förderung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet hat.
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Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 VwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist indes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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Der Beklagte hat insofern auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen Die Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sogenanntes intendiertes Ermessen. Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation weder konkret vorgebracht noch sonst zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist.
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Das Vorbringen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser erklärte: Er fühle sich ungerecht behandelt. Bei der Antragstellung sei nicht ersichtlich gewesen, dass Personalaufwendungen nicht gefördert würden. Sie hätten sehr viel Personal, auch Behinderte, um die es auch gegangen sei. Er wünsche eine Entscheidung unter Berücksichtigung seines Einzelfalles.
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Dem ist schon entgegenzuhalten, dass nicht auf seine subjektive Sicht oder auf das gewünschte, für die Klägerin günstigere Verständnis abzustellen ist, sondern auf die objektive Auslegung des Bewilligungsbescheides aus einem objektiven Empfängerhorizont, einschließlich der dort zitierten Grundlagen. Soweit die Klägerin gleichwohl die Förderung ihrer Personalkosten begehrt, will sie gerade eine einseitige Bevorzugung im Vergleich zu allen anderen Soforthilfeempfängern, bei denen gemäß der allgemein geübten Förderpraxis die Personalaufwendungen nicht berücksichtigt wurden, und damit eine Ungleichbehandlung zu diesen und Abweichung von der durchgängig gehandhabten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis in ihrem Einzelfall, die der Zuwendungsgeber aber gerade nicht vorgesehen hat (BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 27 ff.; noch unveröffentlicht).
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (BVerwG, B.v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47). Dies muss umso mehr für den Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. die Zuwendungsbehörde gelten. Denn es ist der Normalfall, dass eine Branche Besonderheiten aufweist, aufgrund derer gewisse Regelungen für sie nachteiliger, andererseits aber andere Regelungen auch günstiger sind als für andere Branchen. Bei der CoronaSoforthilfe handelt es sich um ein Massenprogramm, eine individuelle Prüfung bzw. Berücksichtigung aller branchenspezifischen Besonderheiten war weder möglich noch gewollt, da im Vordergrund eine schnelle und unbürokratische Hilfe stand. Die Existenz von Branchen, die einen größeren „Nachholbedarf“ hatten als andere, führt nicht dazu, dass der Beklagte diesbezüglich in seine Förderpraxis ein Differenzierungskriterium hätte einführen müssen. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass bei einem Massenverfahren einzelne Regelungen für einzelne Antragsteller vorteilhafter bzw. nachteiliger sind als für andere. Ein auf den Einzelfall ausgerichtetes Hilfsprogramm wäre angesichts der Masse der Antragsteller nicht umsetzbar gewesen und entsprach damit auch nicht dem Willen des Beklagten (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 25; noch unveröffentlicht).
68
Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten werden Personalkosten nicht von der Förderung abgedeckt, da sie weder Sach- noch Finanzaufwand sind. Der gesamte Personalaufwand (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) wird von der Förderung nicht umfasst. Der Arbeitgeber muss, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden, sofern das Personal nicht beschäftigt werden kann. Im Übrigen trägt er, vorbehaltlich spezieller sonstiger Förderungen, insoweit das wirtschaftliche Risiko seines Geschäftsbetriebs. Es steht allein dem Zuwendungsgeber zu, den Zuwendungszweck zu bestimmen und im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber zu entscheiden, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll (BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.2234 – BA Rn. 20 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 35 bis 38).
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Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung, wie dem Verwaltungsgericht Würzburg sowie dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, gängige Verwaltungspraxis in dieser typischen Fallkonstellation ist (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 28; noch unveröffentlicht).
70
Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Rechtsfolge.
71
Denn die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, auch bei einer Zweckverfehlung die – als Zuschuss gewährte – Zuwendung behalten zu dürfen. Vielmehr musste sie von Anfang an damit rechnen, dass ihr die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt würde, soweit ihr infolge der Corona Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass in den drei auf die Zuwendung folgenden Monaten entstanden ist (VG Berlin, U.v. 11.7.2024 – 26 K 289/23 – juris Rn. 36). So ergibt sich schon aus dem Bewilligungsbescheid, dass im Falle eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 12).
72
Für einen objektiven Empfänger liegt auf der Hand, dass eine Förderung der vorliegenden Art nicht dazu führen soll, dass die Fördermittel unabhängig von der tatsächlichen Mittelverwendung beim Empfänger verbleiben sollen, weil Sinn und Zweck der Soforthilfe Corona gerade war, Liquiditätsengpässe aufgrund der Corona-Pandemie (ohne Einbeziehung des Personalaufwandes) abzumildern (OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, B.v. 11.7.2024 – 4 A 1764/23 – juris Rn. 23).
73
Abgesehen davon, dass im Bewilligungsbescheid die Möglichkeit einer späteren Nachprüfung vorbehalten war (Nr. 9 der „Maßgaben“) und dies auch der Klägerin von Anfang an bekannt war, hätte ihr sich der Eindruck aufdrängen müssen, dass der Bewilligung infolge der Schnelligkeit der Leistungsgewährung und der Vielzahl der vom Beklagten zu bearbeitenden Anträge der Leistungsbewilligung keine vertiefte Antragsprüfung vorausgegangen sein konnte. Als Folge dessen hat sie weder bei der Antragstellung noch beim Erhalt der Leistung berechtigterweise auf den Bestand der Bewilligung und auf das Behaltendürfen der Soforthilfe vertrauen dürfen (vgl. HessVGH, B.v. 1.3.2023 – 10 A 2362/21.Z – juris Rn. 16).
74
Vertrauen kann bei der Klägerin in schutzwürdiger Weise nicht durch Verlautbarungen von Vertretern der bayerischen Staatsregierung oder der Bundesregierung bzw. des BayStMWI oder des BMWK entstehen, da Corona-Hilfen offenkundig als Überbrückung einer möglichen Existenzgefährdung die Existenzsicherung bezwecken (VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38) und nicht gewährt werden sollen, wenn es dieser nicht bedarf (so auch in der Sache plausibel der Beklagte in der Klageerwiderung). Abgesehen davon sind entsprechende politische Verlautbarungen nicht isoliert zu sehen und zu bewerten, sondern gerade auch im Zusammenhang mit der einschlägigen Förderrichtlinie, an denen sich die Verwaltungspraxis ausgerichtet hat. Unabhängig davon dürften in Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger per se kaum tauglich sein, schutzwürdigen guten Glauben in das dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen. Ersichtlich pointierte Pressemitteilungen beinhalten keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms. Weiter scheint kaum vorstellbar, dass politische Aussagen bei Empfängern einer Coronabeihilfe die Annahme entstehen lassen konnten, die Förderung solle voraussetzungslos – und selbst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen dauerhaft – gewährt werden (BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 35; noch unveröffentlich, zu VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris; BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 18 f.; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 121 ff.).
75
Eine Berufung auf einen weitergehenden Vertrauensschutz ist nicht möglich, da Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG keinen dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiert (BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117 – juris Rn. 16).
76
Demnach sind die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG für einen Widerruf erfüllt.
77
Des Weiteren liegt auch keine Verwirkung vor (vgl. dazu auch ausführlich VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115 ff.; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 22 ff. unveröffentlicht; siehe auch OVG MV, B.v. 11.6.2010 – 2 L 165/06 – juris Rn. 31), weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehlt. Auch insoweit kann auf die plausiblen Ausführungen des Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz vom 25. März 2025 Bezug genommen werden (siehe im Tatbestand unter II.2.). Beim Widerruf ist, wie schon ausgeführt, sogar die Jahresfrist für den Widerruf eingehalten, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin gleichwohl schutzwürdig darauf vertrauen durfte, der Beklagte würde auf sein Rückforderungsrecht verzichten (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 33 ff.; noch unveröffentlicht).
78
Des Weiteren sind entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht ihre Grundrechte in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt worden.
79
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, weil der Beklagte gleiche Sachverhalte im Rahmen seiner Widerrufpraxis und konkret die Regierung von U. gerade gleichbehandelt hat (OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 22). So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen einen Liquiditätsengpass unter Einbeziehung der Personalkosten als gegeben angesehen und eine Corona-Soforthilfe gewährt und sehenden Auges beim Soforthilfeempfänger belassen hätte (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 45). Vielmehr würde eine gegenläufige Entscheidung unter Verstoß gegen die Verwaltungspraxis die Klägerin in gleichheitswidriger Weise bevorzugen und andere Antragsteller benachteiligen.
80
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch nicht deshalb vor, weil bei der Corona-Soforthilfe als Massenprogramm – wie bereits ausgeführt – mit Blick auf die Personalkosten nicht zwischen den einzelnen Branchen differenziert worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 23 ff.; B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.2234 – BA Rn. 18 ff.; beide noch unveröffentlicht).
81
Der Widerruf und der damit verbundene Ausschluss der Klägerin von der Corona-Soforthilfe ist nicht willkürlich, weil sachfremde Erwägungen nicht vorliegen. Der Zweck der Corona-Soforthilfe ist nach Nr. 1 Satz 3 der Richtlinien Soforthilfe Corona die Gewährung einer Soforthilfe, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Dies zeigt, dass die Soforthilfe auf eine – wie ausgeführt näher bestimmte bzw. bestimmbare – Liquiditätslücke im Unternehmen abzielte, nicht aber auf ausfallenden Gewinn oder sonstige Umsatzeinbußen (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 29.5.2020 – W 8 K 20.670 – juris Rn. 29).
82
Sonstige Grundrechtsverletzungen sind weder plausibel und substanziiert vorgebracht noch sonst ersichtlich (vgl. dazu näher etwa VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris Rn. 138 ff., 152 ff.).
83
Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle des Widerrufs eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).
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Eine Entreicherung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Bereicherung gemäß Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB liegen nicht vor (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 125; ausführlich schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 48 ff.). Denn der vollständige Verbrauch der Soforthilfe hat bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung keinen Wegfall der Bereicherung zur Folge, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger dann andere Ressourcen aus ihrem Vermögen hätte angreifen müssen, um den Betrieb weiterzuführen, und sich durch den Verbrauch der Fördersumme andere Aufwendungen erspart hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117 Rn. 17; U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 33 m.w.N.).
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Nach alledem ist der streitgegenständliche Widerrufsbescheid zur Soforthilfe Corona insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Klage im vollen Umfang abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.