Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Nichterscheinen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Auflagenverstoß, Mitwirkungspflichtverletzung, fehlende Zustellung, reine Schutzbehauptung, freie Würdigung der Einzelfallumstände, intendiertes Widerrufsermessen, kein Ausnahmefall, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Entreicherung, Auflagenverstoß, Mitwirkungspflichten, Vertrauensschutz, Verwendungsnachweis
Normenketten:
VwGO § 102 Abs. 2
VwGO § 108
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 2
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 2
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1
BayVwVfG Art. 49a Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 4
BGB analog § 130
VwGO § 114 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Nichterscheinen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Auflagenverstoß, Mitwirkungspflichtverletzung, fehlende Zustellung, reine Schutzbehauptung, freie Würdigung der Einzelfallumstände, intendiertes Widerrufsermessen, kein Ausnahmefall, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Entreicherung, Auflagenverstoß, Mitwirkungspflichten, Vertrauensschutz, Verwendungsnachweis
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin, ein Friseurbetrieb, wendet sich gegen den Widerruf der ihr gewährten Soforthilfe Corona in Höhe von 20.000,00 EUR sowie gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung.
2
Die Klägerin beantragte mit Soforthilfeantrag vom 20. März 2020 die Gewährung eines Zuschusses für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe gemäß dem Soforthilfeprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie („Soforthilfe Corona“). Als Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab sie an: „Wir betreiben mehrere Friseurbetriebe in Hessen und Bayern unter anderem in F. … a. M. … und A. … unter der Firmierung ´ … … …´. Unsere durchschnittliche Kundenanzahl sowie der damit eingehende Umsatz sind seit Anfang dieser Woche massiv eingebrochen. Die aktuelle Woche war es so extrem, dass wir kaum noch kostendeckend arbeiten konnten. Sowohl unsere Stammkunden als auch die Laufkundschaft in und um das Stadtgebiet meiden inzwischen jegliche Friseurbesuche. Dieses Verhalten steht leider im direkten Zusammenhang mit der derzeit aktuellen COVID-19-Pandemie. [Rest unleserlich].“ Als Adresse wurde die L. …straße, 6. … A. … angegeben. Die angegebene E-Mail-Adresse lautet „ …“. Die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses wurde auf ca. 20.000,00 EUR beziffert. Sie versicherte, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Coronakrise vom Frühjahr 2020 sei.
3
Mit Bescheid vom 14. April 2020 erhielt die Klägerin auf Grundlage der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe (Soforthilfe Corona) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 – im Folgenden: Soforthilfe-Richtlinie – eine Soforthilfe in Höhe von 20.000,00 EUR. Die Soforthilfe wurde unter folgenden Maßgaben ausgereicht: Die Soforthilfe war zweckgebunden und diente ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens. Die Mittel dienten ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen (Nr. 1). Grundlage und Bestandteil des Bescheides waren der Antrag vom 20. März 2020 sowie alle dazu gegebenenfalls eingereichten Unterlagen (Nr. 2). Dem Bescheid wurde eine Anzahl von 17,1 Beschäftigten zugrunde gelegt, wodurch sich ein maximaler Betrag von 30.000,00 EUR ergebe. Nicht umfasst seien vor dem 11. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schieflagen bzw. Liquiditätsengpässe (Nr. 3). Die Auszahlung erfolge nach Erlass des Bescheides auf das im Antrag angegebene Konto (Nr. 4). Zum Zweck der Zahlungsabwicklung würden die hierfür erforderlichen Daten der Staatsoberkasse Bayern in L. übermittelt (Nr. 5). Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, gegebenenfalls zuständige Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie andere öffentliche Hilfen würden auf die gewährte Soforthilfe angerechnet. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gewährte Soforthilfe im Falle einer Überkompensation des Liquiditätsengpasses (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) zurückzuzahlen sei. In diesem Fall sei die gewährte Soforthilfe zu verzinsen (Nr. 6). Die Klägerin wurde verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände änderten oder wegfielen (Nr. 7.1), ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet werde (Nr. 7.2). Für den Fall, dass sich der ermittelte Bedarf zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpässen unter die bewilligte Soforthilfe reduzierten, behielten sie sich den teilweisen Widerruf des Bescheides bis zur Höhe des tatsächlichen Mittelbedarfs vor (Nr. 8). Weiter behielten sie sich im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall sei die Bewilligungsstelle berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (Nr. 9). Die Soforthilfe sei zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder andere Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn die Soforthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei. Der Erstattungsanspruch sei vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen (Nr. 10). Alle relevanten Unterlagen seien zehn Jahre lang ab Gewährung aufzuheben (Nr. 11). Die Klägerin versichere, mit Erhalt des Bescheids und der bewilligten Mittel, dass die im vorgelegten Antrag einschließlich der Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig seien, und verpflichte sich, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sollte sie damit oder mit einer Regelung in diesem Bescheid nicht einverstanden sein, sei dies der Bewilligungsbehörde gegenüber zu erklären und der überwiesene Betrag unverzüglich zurückzuerstatten! (Nr.12).
4
Mittels eines durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zentral erstellten und an die im Antrag angegebene Adresse versandten Schreibens vom 28. November 2022 erhielt die Klägerin vom Beklagten eine Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe. Aufgrund des Soforthilfebescheides sei die Klägerin verpflichtet, zu überprüfen, ob die Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten sei oder ob sie die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückzahlen müsse. Auf das Schreiben wurde die Klägerin am 29. November 2022 zusätzlich per E-Mail aufmerksam gemacht und zur Rückmeldung aufgefordert. Die Mail wurde an die angegebene E-Mail-Adresse versendet.
5
Mit weiteren Mails vom 26. Juni 2023 und 14. Dezember 2023 wurde die Klägerin erneut zur Rückmeldung aufgefordert.
6
Mit postalisch übersandtem Schreiben vom 10. September 2024 sowie zusätzlich per Mail vom 13. September 2024 wurde die Klägerin letztmalig zur Rückmeldung aufgefordert. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einer etwaigen Widerrufsentscheidung bis zum 31. Oktober 2024 zu äußern.
7
Mit Bescheid vom 4. April 2025, der Klägerin laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 9. April 2025, widerrief die Regierung von Unterfranken ihren Bescheid vom 14. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1). Der aufgrund des vorgenannten Bescheides erhaltene Soforthilfebetrag sei in Höhe von 20.000,00 EUR zu erstatten (Nr. 2). Der noch nicht geleistete Erstattungsbetrag (Rückforderungsbetrag) in Höhe von 20.000,00 EUR sei für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2024 mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Der sich hiernach errechnende Zinsbetrag werde auf 2.160,67 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Die Soforthilfe sei zweckgebunden zur Kompensation von in Folge der Covid-19-Pandemie entstandenen betrieblichen Liquiditätsengpässen gewährt worden. Mit der Gewährung der Soforthilfe sei gemäß den Nebenbestimmungen der Soforthilfebewilligung folgende Regelung verbunden gewesen: „Wir behalten uns im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.“ Daran anschließend sei festgelegt, dass der Leistungsempfänger im Fall einer solchen Prüfung die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen habe (Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens seien zunächst alle Soforthilfeempfänger aufgefordert worden, selbstständig und eigenverantwortlich ihren Liquiditätsengpass im jeweils maßgeblichen Betrachtungszeitraum zu berechnen und entweder einen Liquiditätsengpass (mindestens) in Höhe der erhaltenen Soforthilfe zu bestätigen oder eine Überkompensation zu melden bzw. eine entsprechende Rückzahlung zu leisten. Da dies vom Leistungsempfänger nicht genutzt worden sei, habe eine ordnungsgemäße Verwendung der Soforthilfe nicht geprüft und bestätigt werden können. Um eine mögliche Überkompensation gleichwohl festzustellen bzw. auszuschließen, sei der Leistungsempfänger daher entsprechend o.g. Vorbehalts einer Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Wege des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens dazu aufgefordert worden, eine der vorbereiteten Erklärungen auf dem Online-Portal abzugeben bzw. im Falle einer festgestellten Überkompensation deren Höhe mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei der Leistungsempfänger nicht in gebotener Weise nachgekommen. Der Verstoß gegen die mit der genannten Auflage verbundenen Auskunfts-/ Mitwirkungspflicht berechtige zum Widerruf der Soforthilfebewilligung. Der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Bewilligungsbehörde. Im Zuge der Ermessensausübung seien die Interessen des Leistungsempfängers mit dem staatlichen Interesse abzuwägen. Als Empfänger einer staatlichen Hilfeleistung, welche unter Auflagen bewilligt worden sei, habe der der Leistungsempfänger bei Nichterfüllung einer dieser Auflagen bereits von Anfang an mit einer (teilweisen) Rückzahlung der Soforthilfe rechnen müssen. Auf staatlicher Seite komme bei der Entscheidung über den Widerruf der Soforthilfebewilligung insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Die Erstattungspflicht gemäß Nr. 2 dieses Bescheides ergebe sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Zinsentscheidung in Nr. 3 dieses Bescheides stütze sich auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Insbesondere aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Gleichbehandlung erscheine es vorliegend jedoch sachgerecht und vertretbar, die Zinserhebung zugunsten des Leistungsempfängers auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2024 (Zeitrahmen vom einheitlich angenommenen Beginn des Erinnerungsverfahrens bis zum regulären Fristende im verpflichtenden Rückmeldeverfahren) zu begrenzen. Umstände, die es nach pflichtgemäßem Ermessen gebieten würden, generell von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG), seien nicht ersichtlich.
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1. Am 7. Mai 2025 ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen,
Der Widerrufs- und Leistungsbescheid der Regierung von Unterfranken zu dem Geschäftszeichen … vom 4. April 2025 wird aufgehoben.
9
Zur Begründung ließ sie mit Schriftsatz vom 23. Mai 2025 im Wesentlichen ausführen: Sie habe keines der behaupteten Mitwirkungsschreiben erhalten, weder postalisch noch auf elektronischem Wege. Ein Zugang entsprechender Aufforderungen könne somit nicht bestätigt werden. Es sei der Klägerin daher nicht möglich gewesen, eine inhaltliche Stellungnahme im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung abzugeben. In rechtlicher Hinsicht stelle die Versagung dieser Möglichkeit für die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Absatz 1 des Grundgesetzes dar. Die Rückforderung basiere somit auf einem Verfahrensfehler und sei daher rechtswidrig. Tatsächlich habe bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum ein bestehender und nachweisbarer Liquiditätsengpass vorgelegen. Die Klägerin betone, dass der Liquiditätsengpass durch die pandemiebedingten Einschränkungen verursacht worden sei, die zu einem signifikanten Rückgang der Kundenfrequenz und damit der Einnahmen geführt hätten. Die Soforthilfe sei essenziell gewesen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und Kündigungen zu vermeiden.
10
2. Die Regierung von Unterfranken trat der Klage mit Schriftsatz vom 5. August 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Soforthilfebescheides sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Der Soforthilfebescheid vom 14. April 2020 habe auf den Richtlinien des Freistaats Bayern für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 17. März 2020 in der Richtlinienfassung vom 31. März 2020 beruht. Gemäß Nr. 9 der Soforthilfe-Richtlinien seien dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsbehörde von den Soforthilfeempfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Die Bewilligungsbehörden hätten zumindest stichprobenartig eine hinreichende Prüfung der erfolgten Bewilligungen unter Vorlage von Belegen zu gewährleisten. Dementsprechend enthalte der Soforthilfebescheid vom 14. April 2020 die Maßgabe Nr. 9. Die Maßgabe Nr. 9 sei eine Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, denn sie schreibe dem Soforthilfeempfänger ein Tun vor, nämlich die Mitwirkung an der Überprüfung durch Erteilung der notwendigen Auskünfte. Die Klägerin habe diese Auflage nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 28. November 2022 und 10. September 2024 sei sie aufgefordert worden, Angaben zum Liquiditätsengpass im Sinne der Soforthilfe-Richtlinien zu machen. Entgegen der klägerischen Behauptung liege auch eine wirksame Mitwirkungsaufforderung bzw. Anhörung vor. Nach Ansicht des Beklagten sei der Vortrag der Klägerin, sie habe keine Rückmeldeaufforderung erhalten, nicht glaubhaft. Der Rechtsgedanke des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG lasse sich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Bestreite der Adressat den Zugang, hätten die Behörde bzw. das Gericht die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu würdigen. Erweise sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung, bestünden keine Zweifel. Dann bleibe es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung des Art. 41 BayVwVfG. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin im Soforthilfeantrag die Postanschrift „L. …straße, 6. … A. …“ und die E-Mailadresse „…“ angegeben. Der Soforthilfebescheid 14. April 2020, den die Klägerin unstreitig erhalten habe, sei an diese E-Mailadresse versandt worden. Laut Unternehmenshomepage seien die im Soforthilfeantrag angegebene Postanschrift und E-Mailadresse der Klägerin immer noch aktuell. Das Erinnerungsschreiben vom 28. November 2022 sowie das Anhörungsschreiben vom 10. September 2024 seien per Post an die von der Klägerin angegebene Postanschrift „L. …straße, 6. … A. …“ versandt worden. Dorthin sei auch der Widerrufsbescheid vom 4. April 2025 zugestellt worden. Es sei aus Sicht des Beklagten nicht nachvollziehbar, weshalb der Widerrufsbescheid unter der angegebenen Adresse zugegangen sei, die beiden vorherigen Schreiben aber angeblich nicht. Gem. Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG sei die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffne, dies habe die Klägerin durch die Angabe der E-Mailadresse in den Soforthilfeanträgen getan. In keinem Fall sei beim Beklagten nach E-Mailversand eine Fehlermeldung eingegangen, dass die E-Mail nicht zugestellt habe werden können. Die Behauptung, die Klägerin habe keine dieser vier E-Mails erhalten, die an ihre einzige bestehende E-Mailadresse versendet worden seien, sei daher nicht glaubhaft. Zudem sei nach der Rechtsprechung eine E-Mail, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt werde, dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Denn damit sei die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen könne. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen werde, sei für den Zugang nicht erforderlich. Da die Klägerin keine Rückmeldung abgegeben und keinerlei Angaben zur Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses gemacht habe, sei sie der Auflage in Maßgabe Nr. 9 des Soforthilfebescheides nicht nachgekommen.
11
Der Widerruf des Soforthilfebescheides sei auch nicht durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ausgeschlossen gewesen. Die bayerischen Verwaltungsgerichte hätten bereits entschieden, dass sich der Soforthilfeempfänger nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Soforthilfebescheids keinen dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiere.
12
Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen stehe der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes im Ermessen der zuständigen Behörde, Art. 49 Abs. 2a, Art. 40 BayVwVfG. Das öffentliche Interesse am Widerruf des Soforthilfebescheides und der Rückforderung der Soforthilfe habe gegenüber den Belangen der Klägerin überwogen. Den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit komme ermessenslenkende Bedeutung zu, vgl. Art. 7, 23 und 44 BayHO. Diese Haushaltsgrundsätze überwögen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und würden einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen verbieten (sog. intendiertes Ermessen zum Regelfallwiderruf). Denn staatliche Hilfen dürften den tatsächlich entstandenen Bedarf nicht übersteigen (Verbot der Überkompensation). Von einer Rückforderung könne nur dann abgesehen werden, wenn besonders gewichtige Gründe dies rechtfertigten. Derartige Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gewährten Soforthilfe nicht nachgekommen. Es könne folglich nicht beurteilt werden, ob die Soforthilfe zu Recht gewährt bzw. zweckentsprechend verwendet worden sei. Damit entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, den Soforthilfebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Zu Auflagenverstößen habe die Rechtsprechung ausgeführt, dass bei Auflagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Zuwendungszwecks selbst dienten oder die den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in hohem Maße absicherten, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Subvention im Regelfall den Widerruf nach sich ziehe und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden könne. Einem Widerruf ausnahmsweise entgegenstehende überwiegende Interessen der Klägerin seien nicht erkennbar. Mit dem Soforthilfebescheid vom 14. April 2020 sei auch nicht erklärt worden, dass die Bewilligung endgültig sei und es keine spätere Rückforderung geben werde. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte.
13
Hinsichtlich des Widerrufs des Soforthilfebescheides sei auch keine Verwirkung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2, 48 Abs. 4 BayVwVfG i. V. m. § 242 BGB eingetreten. Nach ständiger Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte zu den Corona-Soforthilfen habe der Freistaat Bayern die Möglichkeit zur Rückforderung der Corona-Soforthilfe nicht verwirkt, weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle.
14
Die in Nr. 2 des Bescheids vom 4. April 2025 festgesetzte Erstattung in Höhe von 20.000,00 EUR sei rechtmäßig und beruhe auf Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
15
Die in Nr. 3 des Widerrufsbescheids vom 4. April 2025 festgesetzte Verzinsung in Höhe von 2.160,67 EUR sei ebenfalls rechtmäßig und finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG.
16
3. In der mündlichen Verhandlung am 30. März 2026 ist die Klägerin nicht erschienen.
17
Der Beklagtenvertreter beantragte für den Beklagten,
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
20
Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21
Weder der Widerruf der Bewilligung noch die Rückforderung und Rückzahlung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Behaltendürfen der Soforthilfe Corona.
22
Dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Soforthilfe Corona samt Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 20.000,00 EUR vorliegen, hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 4. April 2025, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und im Klageerwiderungsschriftsatz vom 5. August 2025 (siehe Tatbestand unter II.2) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend, schlüssig und nachvollziehbar erläutert.
23
Rechtsgrundlage des Widerrufs des Bewilligungsbescheides vom 14. April 2020 ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
24
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG sind erfüllt, weil die Klägerin die im Soforthilfebescheid vom 14. April 2020 in Maßgabe Nr. 9 enthaltene Auflage nicht erfüllt hat.
25
Eine Auflage i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Maßgabe Nr. 9 des Bewilligungsbescheides vom 14. April 2020 ermächtigt die Bewilligungsbehörde, die Verwendung der Soforthilfe zu prüfen. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Für die Klägerin konstituiert Maßgabe Nr. 9 damit zugleich die Pflicht, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten respektive aktiv die notwendigen Auskünfte zu erteilen (vgl. VG Ansbach, U. v. 13.12.2024 – AN 15 K 24.963).
26
Dabei ist nichts ersichtlich, weshalb die Bewilligungsbehörde nur einmal von der Auflage Gebrauch machen können soll. Im Gegenteil muss sie abhängig vom Tun, Dulden oder Unterlassen des durch die Auflage Verpflichteten innerhalb der Grenzen aus Maßgabe Nr. 9 des Bescheides vom 14. April 2020 bzw. 6.1 der Soforthilfe-Richtlinie Nachfragen stellen bzw. Konkretisierungen fordern – und insofern mehrfach Auskünfte bzw. die Vorlage von Unterlagen verlangen können.
27
Für die Kammer besteht kein Anlass zu die Rechtmäßigkeit der Auflage aus Maßgabe Nr. 9 betreffenden Zweifeln. Die Auflage bezweckt, das Bestehen eines Liquiditätsengpasses im maßgeblichen Zeitraum zu prüfen. Sie dient letztlich dem Verwendungsnachweis i.S.v. Art. 44 BayHO.
28
Eine ausführliche Prüfung der Rechtmäßigkeit erübrigt sich aber. Der Bescheid vom 14. April 2020 ist in Bestandskraft erwachsen. Die genannte Auflage ist Teil des Bescheides, mithin ist auch sie bestandskräftig und damit unanfechtbar wirksam. Die Bestandskraft steht aber einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auflage im Widerrufsverfahren entgegen (BVerwG, U.v. 21.11.1986 – 8 C 33/84 – juris Rn. 10; BeckOK VwVfG/Abel, 65. Ed. 1.4.2024, VwVfG § 49 Rn. 37; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 49 Rn. 49).
29
Dabei ist die Auflage in ihrer Bedeutung und Reichweite ausreichend bestimmt. Sie verpflichtet zur Bereithaltung bestimmter subventionserheblicher Geschäftsunterlagen sowie zur Erteilung diesbezüglicher Auskünfte. Sie knüpft an die Nr. 6.1 der Soforthilfe-Richtlinien an, die ihrerseits die Anforderungen von Art. 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Bayerischen Haushaltsordnung im Förderprogramm der Corona Soforthilfe zur Geltung verhelfen.
30
Nicht einmal die Klägerin hat vorgetragen, dass Maßgabe Nr. 9 die begehrte Auskunft nicht gedeckt haben soll. Nach Überzeugung der Kammer hat der Beklagte auch die Schranke der Notwendigkeit der Auskunft gewahrt. Die Förderung war von Beginn an und zu jeder Zeit darauf ausgerichtet, entstandene Liquiditätsengpässe zu kompensieren (vgl. dazu etwa: VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115); dies hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Ohne die Auskunft zum Liquiditätsengpass im maßgeblichen Zeitraum wäre jedoch nicht zu ermitteln gewesen, ob der Mittelbedarf im Förderzeitraum zur Kompensation entstandener Liquiditätsengpässe überhaupt bestand.
31
Der Beklagte hatte von der Klägerin zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses bzw. einer etwaigen Überkompensation und i.S.v. Maßgabe Nr. 9 des Bescheides vom 14. April 2020 die Auskunft über den relevanten Sach- und Finanzaufwand und die im selben Zeitraum erzielten Einnahmen gefordert, nämlich mit postalischen Schreiben vom 28. November 2022 und 10. September 2024 sowie mit E-Mails vom 29. November 2022, 26. Juni 2023, 14. Dezember 2023 und 13. September 2024. Diese Auskunft ist gegenüber den im Bescheid vorbehaltenen Maßnahmen wie der Anforderung von Büchern und Belegen oder einer örtlichen Erhebung als qualitatives Minus erst recht zulässig. Die Einholung von Auskünften zur Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung intendiert im Einklang mit den Vorgaben und dem Telos der Soforthilfe-Richtlinie, zu verifizieren, ob sich der im Rahmen der ähnlich einem Vorschuss gestalteten Bewilligung prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich realisierte und die vorab gewährte Soforthilfe belassen werden kann.
32
Diese Aufforderung zur Mitwirkung ist seitens des Beklagten auch ordnungsgemäß erfolgt. Die Behauptung der Klägerin, keines der behaupteten Mitwirkungsschreiben erhalten zu haben, greift insoweit nicht durch.
33
Da die Erinnerungsschreiben keine Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 BayVwVfG darstellen, ist die Auffassung des Beklagten, den Rechtsgedanken des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG heranzuziehen, fraglich. Vielmehr erscheint aufgrund des Charakters als bloßes einfaches Schreiben eine analoge Anwendung des § 130 BGB sachnäher.
34
Den Zugang einer Willenserklärung und seinen genauen Zeitpunkt hat grundsätzlich derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich hierauf beruft (Wendtland in BeckOK, BGB, 77. Ed., Stand 1.2.2026, § 130 Rn. 35). Grundsätzlich ist vorliegend daher der Beklagte beweisbelastet. Ein Zustellungsnachweis wurde seitens des Beklagten nicht vorgelegt. Ohnehin begründet sowohl bei normalen Postsendungen als auch bei E-Mails allein der Nachweis der Versendung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang (Einsele in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 130 Rn. 46 f.).
35
Greift (wie hier) die Erleichterung des Anscheinsbeweises nicht ein, so kann das Gericht dennoch im Wege eines Indizienbeweises – bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO – zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss (VGH BW, U. v. 18.10.2017 – 2 S 114/17 – juris Rn. 28 m.w.N.). Im öffentlichen Recht kann dies beispielsweise angenommen werden, wenn eine Behörde die Übergabe eines einfachen Briefs, der einen belastenden Verwaltungsakt enthält, an die Post in geeigneter Weise durch Vermerk dokumentiert hat, das Schreiben nicht als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt ist und der Adressat den Zugang substanzlos bestreitet. Relevant kann ferner sein, dass das Schreiben an eine Adresse gesandt wurde, unter der der Adressat bereits längere Zeit ansässig ist und dort auch nachweislich mehrere Schreiben erhalten hat, auf die er reagiert hatte (Reichold in jurisPK-BGB Band 1, 10. Aufl. 2023, § 130 Rn. 63).
36
Auch hier ist die Kammer unter Würdigung der vorliegenden Einzelfallumstände (§ 108 VwGO) zur Überzeugung gelangt, dass die Erinnerungsschreiben und -mails so in den Machtbereich der Klägerin gelangt sind, dass diese die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Die pauschale Angabe der Klägerin, dass sie keines der behaupteten Mitwirkungsschreiben erhalten habe – weder postalisch noch auf elektronischem Wege – erscheint bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Einzelfallumstände als reine Schutzbehauptung mit der Konsequenz, dass von einem wirksamen Zugang der Erinnerungsschreiben und -mails auszugehen ist, sodass die Aufforderung des Beklagten zur Mitwirkung wiederum ordnungsgemäß erfolgt ist. Nicht nachvollziehbar erscheint insbesondere, dass die Klägerin weder das Erinnerungsschreiben vom 28. November 2022, die E-Mail vom 29. November 2022, die E-Mail vom 26. Juni 2023, die E-Mail vom 14. Dezember 2023, das Erinnerungsschreiben vom 10. September 2024 noch die E-Mail vom 13. September 2024 erhalten haben soll, obwohl die entsprechenden Schreiben und E-Mails allesamt an die im Soforthilfeantrag angegebenen Adressen übersandt wurden. Auch ist keines der Schreiben als unzustellbar zurückgekehrt. An die entsprechenden Adressen wurden zudem sowohl der Bewilligungsbescheid vom 14. April 2020 als auch der Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 4. April 2025 versendet, welche die Klägerin unstreitig erreicht haben. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese im vorliegenden Fall auffallende Häufung von Schreiben, die der Klägerin nicht zugegangen sein sollen (etwa eine zwischenzeitliche Adressänderung, eine längere Ortsabwesenheit, Zustellprobleme oder technische Schwierigkeiten beim Empfang von E-Mails), wurde von der Klägerin nicht geliefert und ist auch sonst nicht erkennbar. Angesichts der mehrfachen Versendung über verschiedene Kommunikationswege hätte es eines substantiierteren Vortrags bedurft, um den „Nichtzugang“ nachvollziehbar zu erklären.
37
Rein vorsorglich wird angemerkt, dass die Korrespondenz auch nicht mit dem Steuerberater hätte stattfinden müssen, der den Antrag für die Klägerin eingereicht hat. Der Beklagtenvertreter konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, dass man sich stets an das Unternehmen gerichtet habe, das im Antrag angegeben worden sei und an welches die Soforthilfe gegangen sei. Im Übrigen wird angemerkt, dass im Antragsformular keine Möglichkeit bestand, einen prüfenden Dritten anzugeben, sodass sich der Beklagte richtigerweise an die Klägerin selbst wenden durfte. Durch Angabe der E-Mail-Adresse in dem Soforthilfeantrag hat die Klägerin außerdem einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, sodass sich der Beklagte auch auf diesem Wege an die Klägerin wenden durfte, vgl. Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG.
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Diesem ordnungsgemäßen Auskunftsverlangen war die Klägerin nicht nachgekommen. Eine Rückmeldung ist nicht erfolgt.
39
Ein etwaiges Verschulden der Klägerin an der Nichterfüllung der Auflage ist nicht erforderlich (dazu: Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 49 Rn. 179).
40
Im Übrigen kommen nach Auffassung der Kammer eine Wiedereinsetzung in die Erfüllungsfrist oder eine rückwirkende Fristverlängerung nicht in Betracht. Denn die Norm greift ausweislich ihres Wortlauts nur bei der Versäumung einer gesetzlichen Frist. Das sind Fristen, die abstraktgenerell gelten und über die die sachbearbeitende Behörde nicht von sich aus verfügen darf – insb. solche aus formellen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Stamm, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 32 Rn. 8). Vorliegend handelt es sich bei der Fristsetzung bis 31. Oktober 2024 allerdings um eine behördlich gesetzte Frist. Es ist damit nicht mehr entscheidend, dass ein fehlendes Verschulden der Klägerin nicht glaubhaft gemacht wurde. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Frist hätte verlängern müssen. Nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG ermöglicht dabei auch eine rückwirkende Verlängerung nach Fristablauf. Die rückwirkende Fristverlängerung steht demnach im Ermessen der Behörde. Als eine Leitlinie für die Ermessensausübung (Baer in Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 31 Rn. 61) nennt Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG allein, dass es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Vorliegend sind hinsichtlich der nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensausübung keine Fehler erkennbar: Die Kammer ist überzeugt, dass die Ermessensausübung des Beklagten den Vorgaben des Art. 40 BayVwVfG entspricht.
41
Der Widerruf erfolgte gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres, weil die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist ist. Die Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt erst mit vollständiger positiver Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen (VG Halle, U.v. 6.12.2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 35; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 112; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 20 ff. unveröffentlicht). Die Beklagte forderte die Klägerin wie eben erläutert zur Rückmeldung bis zum 31. Oktober 2024 auf. Liegt der Auflagenverstoß somit im Unterlassen der Auskunft bis 31. Oktober 2024 hatte der Beklagte auch erst mit Ablauf des 31. Oktober 2024 Kenntnis von den die Aufhebung stützenden Tatsachen. Somit war die Jahresfrist zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 4. April 2025 ersichtlich nicht abgelaufen.
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Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG erfüllt sind, weil die Klägerin ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen mangels Rückmeldung eine Auflage nicht erfüllt hat.
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Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 VwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist indes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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Der Beklagte hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und konnte seine Ermessenserwägungen zudem auch gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzen. Überwiegende entgegenstehende Gründe, insbesondere Vertrauensschutz, liegen nicht vor.
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Der Beklagte hat insofern auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen der Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sogenanntes intendiertes Ermessen (VG Halle, U.v. 6.12.2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 36; OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 24; vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 46).
46
Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Rechtsfolge.
47
Denn die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, auch bei einem Auflagenverstoß die Zuwendung behalten zu dürfen. Dadurch, dass im Bewilligungsbescheid die Möglichkeit einer späteren Nachprüfung vorbehalten war (Maßgabe Nr. 9) und dies auch der Klägerin von Anfang an bekannt war, hätte ihr sich der Eindruck aufdrängen müssen, dass der Bewilligung infolge der Schnelligkeit der Leistungsgewährung und der Vielzahl der vom Beklagten zu bearbeitenden Anträge der Leistungsbewilligung keine vertiefte Antragsprüfung vorausgegangen sein konnte. Als Folge dessen hat sie weder bei der Antragstellung noch beim Erhalt der Leistung berechtigterweise auf den Bestand der Bewilligung und auf das Behaltendürfen der Soforthilfe vertrauen dürfen (vgl. HessVGH, B.v. 1.3.2023 – 10 A 2362/21.Z – juris Rn. 16). Es musste sich ihr aufdrängen, dass sie unabhängig von einer etwaigen Abfrage des Beklagten zur Mitteilung verpflichtet war, falls sie entgegen der Prognose keinen bzw. einen geringeren Liquiditätsengpass erlitten hat (vgl. VG Ansbach, U. v. 13.12.2024 – AN 15 K 24.963).
48
Eine Berufung auf einen weitergehenden Vertrauensschutz ist nicht möglich, da Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG keinen dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiert (BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117 – juris Rn. 16).
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Demnach sind die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG für einen Widerruf erfüllt.
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Unabhängig davon läge auch der Tatbestand der Zweckverfehlung i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor. Aus der nicht erfolgten Rückmeldung durfte die Förderbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses schließen (so VG Bayreuth, Gb. v. 15.10.2025 – B 7 K 25.485 – juris Rn. 37). Der im Bescheid angeführte Widerrufsgrund (Auflagenverstoß – Nr. 2) könnte vorliegend durch den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung (Nr. 1) ohne Wesensveränderung des Bescheids ausgetauscht bzw. in einen solchen umgedeutet werden, da in beiden Fällen des Widerrufs einer unberechtigt erlangten Förderung die Ermessensentscheidung aufgrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit intendiert bzw. vorgeprägt ist (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris Rn. 9 ff.; vgl. zum Auflagenverstoß BVerwG, B.v. 13.2.2013 – juris Rn. 7; zur Zweckverfehlung BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 97 ff. m.w.N.), ein atypischer Fall jeweils nicht ersichtlich ist und damit die Ermessenserwägungen vergleichbar sind.
51
Des Weiteren liegt auch keine Verwirkung vor (BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 35 ff.; vgl. dazu auch ausführlich VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115 ff.; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 22 ff. unveröffentlicht). Auch insoweit kann auf die plausiblen Ausführungen des Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz vom 5. August 2025 Bezug genommen werden (siehe im Tatbestand unter II.2.). Beim Widerruf ist, wie schon ausgeführt, sogar die Jahresfrist für den Widerruf eingehalten, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin gleichwohl schutzwürdig darauf vertrauen durfte, der Beklagte würde auf sein Rückforderungsrecht verzichten.
52
Ferner sind auch nicht Grundrechte der Klägerin in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt worden.
53
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil der Beklagte gleiche Sachverhalte im Rahmen seiner Widerrufspraxis gerade gleichbehandelt hat (OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 22). Im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Vergleich mit der Förderpraxis in anderen Bundesländern nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 31).
54
Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich auch bei Berücksichtigung staatlicher Schutzpflichten grundsätzlich kein konkreter Anspruch auf staatliche Leistungen, mithin auch kein Anspruch auf den Erhalt staatlicher Subventionen (OVG NRW, U.v. 6.3.2024 – 4 A 1581/23 – juris Rn. 81 ff. m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Aus dem Umstand, dass Coronamaßnahmen, wie Betriebsschließungen, einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) dargestellt haben mögen, folgt ebenfalls kein Anspruch auf die streitgegenständliche Corona-Soforthilfe, weil – nicht streitgegenständliche – Schadensersatzansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ein Grundrecht unabhängig von der Frage eines Anspruchs auf eine Corona-Soforthilfe als freiwilliger Billigkeitsregelung des Beklagten zu betrachten wären (VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 72; BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 28).
55
Soweit die Klägerin vorträgt, mangels Zugangs der Erinnerungsschreiben sei es ihr nicht möglich gewesen, eine inhaltliche Stellungnahme im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung abzugeben und die Versagung dieser Möglichkeit stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Abs. GG dar, sodass die Rückforderung auf einem Verfahrensfehler basiere und daher rechtswidrig sei, greift dieser Einwand nicht durch, da ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht vorliegt und die Rückforderungsentscheidung daher rechtmäßig bleibt. Rechtliches Gehör wurde der Klägerin durch die vielzähligen Schreiben gewährt, die entsprechend der obigen Ausführungen als zugegangen anzusehen sind.
56
Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle des Widerrufs eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).
57
Eine Entreicherung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Bereicherung gemäß Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB liegen nicht vor (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 125; ausführlich schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 48 ff.). Denn der vollständige Verbrauch der Soforthilfe hat bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung keinen Wegfall der Bereicherung zur Folge, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin dann andere Ressourcen aus ihrem Vermögen hätte angreifen müssen, um den Betrieb weiterzuführen, und sich durch den Verbrauch der Fördersumme andere Aufwendungen erspart hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117 Rn. 17; U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 33 m.w.N.).
58
Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
59
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.