Inhalt

VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 07.04.2026 – W 8 K 25.235
Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Gerichtsbescheid, Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Auslegung des Bewilligungsbescheides, maßgeblicher Zeitpunkt des Bescheidserlasses, Betrachtung „ex post“ im Nachhinein, Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass, intendiertes Widerrufsermessen, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verfristung, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren, maßgebliches Verhalten der zuständigen Behörde in ihrem Kompetenzbereich, mögliche europarechtliche Auswirkungen aufs Widerrufsverfahren, keine andere Beurteilung durch Bericht des Bundesrechnungshofs, Widerruf von Subventionen, Zweckverfehlung der Förderung, Verwaltungspraxis, Vertrauensschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz

Normenketten:
VwGO § 84
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 2
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1
BayVwVfG Art. 49a Abs. 1 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Gerichtsbescheid, Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Auslegung des Bewilligungsbescheides, maßgeblicher Zeitpunkt des Bescheidserlasses, Betrachtung „ex post“ im Nachhinein, Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass, intendiertes Widerrufsermessen, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verfristung, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren, maßgebliches Verhalten der zuständigen Behörde in ihrem Kompetenzbereich, mögliche europarechtliche Auswirkungen aufs Widerrufsverfahren, keine andere Beurteilung durch Bericht des Bundesrechnungshofs, Widerruf von Subventionen, Zweckverfehlung der Förderung, Verwaltungspraxis, Vertrauensschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin, die in der Branche Kunst, Unterhaltung und Erholung, Wellnessbehandlungen tätig ist und eine Massagepraxis betreibt, wendet sich gegen den Widerruf der ihr gewährten Soforthilfe Corona sowie gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung von 5.000,00 EUR.
2
Die Klägerin beantragte mit Soforthilfeantrag vom 22. April 2020 die Gewährung einer Soforthilfe Corona gemäß den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von 5.000,00 EUR. Als Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab sie an: Ausfall der Termine eit Mitte März und dann komplett Schließung.
3
Mit Bescheid vom 29. April 2020 erhielt die Klägerin auf Grundlage der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020 der derzeit gültigen Fassung – im Folgenden: Richtlinien Soforthilfe Corona – eine Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 EUR (Nr. 1). Die Soforthilfe war zweckgebunden und diente ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass) (Nr. 3). In den Nebenbestimmung war unter anderem bestimmt: Die Klägerin ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände änderten oder wegfielen (Nr. 1.1). Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, behielten sie sich den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich Mittelbedarfs vor (Nr. 3). Weiter behielten sie sich im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor (Nr. 4). Die Soforthilfe sei zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Der Erstattungsanspruch sei vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen (Nr. 5).
4
Mit Schreiben vom 28. November 2022 erhielten die Soforthilfeempfänger, wie die Klägerin, vom Beklagten eine Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe. Außerdem wurde die Klägerin per E-Mail aufgefordert, bis zum 31.12.2023 Auskunft über die Höhe des ihr tatsächlich entstandenen betrieblichen Liquiditätsengpasses zu geben.
5
Mit Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten vom 5. und 15. März 2024 ließ die Klägerin gegenüber der Regierung von U. im Wesentlichen vorbringen: Sie sei nicht bereit, die ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückzubezahlen. Die offenbare Entscheidung der Staatsregierung, eine Rückzahlung gewährter Corona-Soforthilfen zu verlangen, wenn und soweit sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die gewährte Soforthilfe den tatsächlichen ”Liquiditätsengpass“ in den drei Monaten nach Antragstellung überstiegen habe, sei rechtswidrig. Sie verstoße bereits gegen die Bestimmungen von Bescheid und Richtlinien. Eine Rückforderung würde aber auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers (Art. 12 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie Treu und Glaube (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) bedeuten. Es liege schon keine wirksame Definition des Dreimonatszeitraums vor. Faktisch hätten sich die Bewilligungsvoraussetzungen geändert. Die Richtlinien hätten legaldefiniert, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dies bedeute eine folgenschwere nachträgliche Änderung der Bewilligungsgrundlagen. Eine Widerrufsmöglichkeit bestehe auch nicht aufgrund der Nebenbestimmungen. Der Widerrufsvorbehalt sei bereits unwirksam formuliert. Weiter liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie ein Verstoß gegen Treu und Glaube vor. Die Rückforderung sei verwirkt. Außerdem sei seitens des Wirtschaftsministeriums verlautbart worden, dass die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse. Personalkosten seien zu berücksichtigen, wie etwa in anderen Bundesländern. Die Klägerin habe die Soforthilfe zweckentsprechend im Sinne des Bewilligungsbescheides verwendet, weil der Zweck prognostisch ex ante zu beurteilen sei und nicht im Nachhinein ex post. Die Klägerin habe im Zeitraum März bis Mai 2020 nur Einkünfte aus Gutscheinverkäufen für spätere Behandlungen in Höhe von 420,00 EUR gehabt. Dem stünden Ausgaben in Höhe von 99,25 Euro entgegen.
6
Mit Schriftsatz vom 25. November 2024 entgegnete die Regierung von U. der Klägerin im Wesentlichen, dass Ihr nach ihren Angaben kein betrieblicher Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie Soforthilfe Corona entstanden sei, und hörte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf an Mit Widerrufsbescheid vom 24. Januar 2025 widerrief die Regierung von U. den Soforthilfe Corona Bescheid vom 29. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1). Die gewahrte Soforthilfe Corona in Höhe von 5.000,00 EUR war bis zum 20. Februar 2025 auf das in der beigefügten Zahlungsaufforderung genannte Konto der Regierung von U. zurückzuzahlen (Nr. 2). Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Soforthilfe-Corona-Bescheides sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Bei der Ermittlung des betrieblichen Liquiditätsengpasses gemäß Nr. 3 des Bewilligungsbescheides seien Personalkosten nicht zu berücksichtigen. Dies folge bereits zwingend aus Nr. 2.2 der Richtlinie Soforthilfe Corona. Die Handhabung in anderen Bundesländern sei irrelevant. Der Betrachtungszeitraum sei hinreichend bestimmt. Der Widerruf sei nicht durch Vertrauensgesichtspunkte ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus Nr. 1.1 und Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Soforthilfe-Corona-Bescheides, die ausschließlich auf den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand abstelle. Zeige sich expost, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden sei, mangele es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation derselben. In dieser Lage sei der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar. Das dauerhafte Behaltendürfen der Soforthilfe habe aber von Beginn an verlangt, dass sich ein tatsächlicher Liquiditätsengpass zeigen werde; andernfalls werde die Soforthilfe nicht benötigt. Pressemitteilungen seien nicht geeignet, Vertrauensschutzgesichtspunkte zu begründen. Beim Widerruf eines Soforthilfe-Corona-Bescheides komme insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Könne nicht sichergestellt werden, dass die gewährten Unterstützungsleistungen zweckentsprechend verwendet würden, seien diese im Regelfall zurückzufordern. Es bleibe auch vollkommen unklar, wie die Klägerin die Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 Euro bei einem betriebsbedingten Sach- und Finanzaufwand in Höhe von 99,25 Euro innerhalb des dreimonatigen Betrachtungszeitraums – ihrem Vortrag nach – vollständig habe aufbrauchen können. Gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayVwVfG sei eine Leistung zu erstatten, wenn der zurückliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei
II.
7
1. Am 14. Januar 2025 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen,
Der Bescheid der Regierung von U. vom 14. Januar 2025 (dortiges Az.: … bzw. …) wird aufgehoben.
8
Zur Begründung der Klage ist im Wesentlichen vorgebracht: Die Aufhebung der Bewilligung sei von den Bestimmungen des Bescheides und der Richtlinien nicht gedeckt. Die Rückforderung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 GG), in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen Treu und Glauben (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) dar.
9
Zur Klagebegründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. April 2025 im Wesentlichen weiter ausführen: Eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern, die ihre Überkompensation ordnungsgemäß über die behördliche Online-Maske zurückgemeldet habe, habe bis heute keine Rückforderungsbescheide erhalten. Es sei offenkundig, dass zahlreiche Rückforderungsbescheide, die jetzt noch ergehen würden, bereits zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verfristet wären. Eine Differenzierung, bei der etwa die Hälfte der Betroffenen ihre Hilfen behalten dürfe, während andere zur Rückzahlung verpflichtet würden, lediglich weil Behörden ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkamen, verletze daher in eklatanter Weise Art. 3 Abs. 1 GG.
10
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 brachte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen weiter vor: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungspraxis. Der Bundesrechnungshof (Abschließende Mitteilung vom 10.10.2023) habe die fehlende Normenklarheit bemängelt. Diese Unschärfe der Voraussetzungen habe zur Rechtsunsicherheit bei der Klägerin geführt. Der Bundesrechnungshof habe auf das ungelöste Verhältnis von Prognose zu expost-Prüfung hingewiesen. Die Soforthilfe sei auf der Basis einer prognostizierten Wirtschaftslage gewährt worden, ohne verpflichtende Nachprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses. Die Anerkennung von Personalkosten sei zwischen den Ländern unterschiedlich gehandhabt worden Ein genauer Lagebericht über Zahl, Höhe und Verwendung der Hilfen liege bis heute nicht vor. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene sei das Rückmelde- und Kontrollverfahren bislang unzureichend gewesen. Es liege nahe, dass das eigentliche Rückzahlungspotential deutlich größer sei als das erreichte und dass die bisherige Verfolgung der Rückforderungen unvollständig sei. Die bayerische Handhabung benachteilige hiesige Unternehmer im Vergleich zu Wettbewerbern in anderen Bundesländern. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sei eine solche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund verfassungsrechtlich bedenklich. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich auch bei der Bearbeitung durch die einzelnen Regierungen Unstimmigkeiten zeigten. Die tatsächlichen Fälle, in denen die Jahresfrist abgelaufen sei, dürfte deutlich höher liegen, als von der Regierung von U. angegeben. Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sei in weiteren Verfahren mit Sachverhalten befasst, in denen Mandanten ihre Rückmeldungen bereits fristgerecht abgegeben hätten, der Regierung jedoch erst jetzt – nach erheblichem Zeitverlust – Rückforderungsbescheide oder Anhörungsschreiben erließen. Es sei zu ermitteln, in wie vielen Fällen Unternehmern nun faktisch von einem Erlass der Rückforderung profitierten, weil die Regierungen Frist nicht gewahrt hätten.
11
2. Mit Schriftsatz vom 25. April 2025 trat die Regierung von U. der Klage für den Beklagten entgegen und führte im Wesentlichen aus: Eine inhaltliche Klagebegründung sei immer noch nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der Ausführungen unter Nr. 3 des Klägerschriftsatz vom 17. April 2025 könnten sie für den Regierungsbezirk U. mitteilen, dass in den Fällen gemeldeter Überkompensation durch die Regierung von U. bisher knapp 5.000 Widerrufs- und Rückforderungsbescheide erlassen worden seien. Diesen stehe nur eine geringe zweistellige Anzahl von Fällen gegenüber, in denen wegen Ablaufs der Jahresfrist aus Art. 49 Abs. 2a i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG von Widerruf und Rückforderung abgesehen worden sei. Von dem behaupteten angeblichen „flächendeckenden Behördenversagen“ könne daher keine Rede sein.
12
Die Regierung von U. beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Mai 2025:
Die Klage wird abgewiesen.
13
Zur Begründung der Klageerwiderung führte die Regierung von U. für den Beklagten unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung im Wesentlichen aus: Nach ständiger Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte zu den Corona-Soforthilfen erfolge bei fehlendem Liquiditätsengpass der Widerruf des Soforthilfebescheides zu recht wegen Zweckverfehlung gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Für den im Soforthilfebescheid bestimmten Zweck, zur Deckung eines näher definierten Liquiditätsengpasses zu dienen, habe die Klägerin die erhaltene Soforthilfe nicht verwenden können, da nach ihren eigenen Angaben kein entsprechender Liquiditätsengpass vorgelegen habe: Im Zeitraum März bis Mai 2020 habe sie Einkünfte aus Gutscheinverkäufen für spätere Behandlungen in Höhe von 420,00 Euro erzielt, denen Ausgaben in Höhe von 99,25 Euro gegenübergestanden hätten.
14
Das dauerhafte Behaltendürfen der Soforthilfe habe von Beginn an verlangt, dass sich ein tatsächlicher Liquiditätsengpass zeigen werde; andernfalls würde die Soforthilfe nicht benötigt. Zeige sich ex post, dass den Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden sei, mangele es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben.
15
Es bestehe auch kein Vertrauensschutz. Der Soforthilfeempfänger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Soforthilfescheide, Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, keinem dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiere.
16
Der Widerruf stehe im Ermessen. Das öffentliche Interesse am Widerruf des Soforthilfebescheides und der Rückforderung habe die Belange der Klägerin überwogen. Beim Widerruf des Soforthilfebescheides komme den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. Art. 7, 23 und 44 BayHO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlten, im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden. Ein Ausnahmefall für eine Abweichung vom intendierten Ermessen liege nicht vor.
17
Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, die Soforthilfe auch ohne Liquiditätsengpass, also im Falle einer Zweckverfehlung behalten zu dürfen. Vielmehr habe sie von Anfang an damit rechnen müssen, dass ihr die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt würde, soweit ihr infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden sei. So habe sich bereits aus den Nebenbestimmungen 1.1, 3 und 5 des Soforthilfebescheides vom 29. April 2020 ergeben, dass im Falle eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Für einen objektiven Empfänger habe damit auf der Hand gelegen, dass eine Förderung der vorliegenden Art nicht dazu führen solle, dass die Fördermittel unabhängig von der tatsächlichen Mittelverwendung bei ihm verbleiben sollten. Jeder Soforthilfeempfänger hat auf Grundlage des Bewilligungsbescheides nur darauf vertrauen können, dass er auch im Nachhinein nur die Mittel nicht zurückzahlen müsse, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise zur Deckung von Liquiditätsengpässen verwendet gehabt habe.
18
Der Hinweis auf die öffentlichen Äußerungen von Mitgliedern der damaligen Bundesregierung sowie der bayerischen Staatsregierung ändere nichts am fehlenden Vertrauensschutz und an der Ermessensentscheidung. Auf die Entscheidung des VG Ansbach (U.v. 29.1.2024) werde verwiesen, wonach in der Pressemitteilung enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger nicht tauglich seien, schutzwürdigen guten Glauben ins dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen.
19
Des Weiteren sei keine Verwirkung eingetreten, weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle.
20
Die umfangreiche Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte zeige, dass keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungspraxis bestünden.
21
Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. In Nr. 3 des Schriftsatzes vom 17. April 2025 versuche die Klägerin, aus der Behördenpraxis im Rückmeldeverfahren eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu konstruieren, mit der Folge, dass der Widerrufsbescheid vom 14. Januar2025 rechtswidrig sei. Der klägerische Vortrag liegt jedoch völlig neben der Sache. Zunächst sei zu konstatieren, dass die Behörden in Bayern enorm viel Zeit verstreichen ließen, bis es zum verpflichtenden Rückmeldeverfahren kam. Schon hierdurch komme es zur Benachteiligung von Unternehmern, da etwa im Rahmen der Erlassprüfung nicht mehr auf die finanzielle Lage während der Pandemie abgestellt wird, sondern auf die Bonität des Unternehmens nach Ende der Pandemie. Fragen des Erlasses seien nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
22
Vereinfacht gesagt, behaupte der Klägervertreter, dass bayernweit die Hälfte der Rückforderungsfälle verjährt sei. Diese Behauptung stütze er auf seine eigenen Mandanten, von diesen sei etwa die Hälfte betroffen. Dabei nennt er weder die Gesamtzahl seiner Mandanten in Soforthilfe-Rückforderungsverfahren (20, 80, 200???), um die statistische Relevanz seiner Behauptung zumindest ansatzweise zu untermauern und lege auch keine Belege für angeblich verjährte Fälle seiner Mandantschaft vor. Der Klägervertreter stelle hier schlichtweg eine Behauptung ins Blaue hinein auf.
23
Mit Schriftsatz vom 11. August 2025 brachte die Regierung von U. im Wesentlichen weiter vor: Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Abschließende Mitteilung des Bundesrechnungshofs vom 10. Oktober 2023 sowie die angeblich lückenhafte Datenlage zur Soforthilfe in Bayern sei neben der Sache. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides bestünden keine Zweifel. Der Klägerbevollmächtigte habe nicht erläutert, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine angeblich lückenhafte Datenlage bzw. ein fehlender Überblick zu den Corona-Soforthilfen zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides führen sollten. In diesem Zusammenhang zeige sich auch das fehlende Verständnis des Klägerbevollmächtigten zum Rückmeldeverfahren insgesamt. Bei den genannten 62.000 Anhörungsschreiben sei es nur um die Anhörungsschreiben gegangen, die in verpflichtenden Rückmeldeverfahren versandt worden seien. Es seien nur die Soforthilfeempfänger angeschrieben worden, die sich nicht bereits vorher aufgrund der Erinnerungsschreiben vom November 2022 im freiwilligen Rückmeldeverfahren zurückgemeldet hätten oder bereits davor die Soforthilfe freiwillig zurückgezahlt hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte sei die Förderpraxis anderer Bundesländer irrelevant; hierauf könne sich die Klägerin nicht berufen. Dasselbe gelte – aus den gleichen Erwägungen – für die Überprüfungs- und Rückforderungspraxis. Eine abweichende Handhabung in anderen Bundesländern führe nicht zu einer Ungleichbehandlung der bayerischen Soforthilfeempfänger, weil die Willkürprüfung auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt sei. Daran ändere sich auch nichts, wenn eine gewisse Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern von einer Rückforderung wegen Ablaufs der Jahresfrist aus Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verschont bliebe. Im Übrigen müsse sich der Prozessbevollmächtigte fragen lassen, wie rechtmäßiges Verwaltungshandeln zu einer Verletzung des Willkürverbotes bzw. von Art. 3 Abs. 1 GG führen sollte. Es bestehe kein Anspruch auf rechtswidriges Verwaltungshandeln. Die Bewilligungsbehörden seien an die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden und hätten zu Unrecht gewährte Corona-Soforthilfen regelhaft zurückzufordern.
24
3. Mit Beschluss vom 5. März 2026 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung.
25
Die Beteiligten wurden mit Schriftsatz vom 5. März 2026 zu einem Verzicht auf die mündliche Verhandlung bzw. zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
26
Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 5. März 2026 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil oder Gerichtsbescheid.
27
Die Klägerin stimmte mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zu. Auch einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid werde entgegengetreten. Die Sache sei nicht entscheidungsreif. Auf der bisherigen Aktenlage lasse sich nicht tragfähig feststellen, dass im maßgeblichen Betrachtungszeitraum kein Liquiditätsengpass vorgelegen habe.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29
Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.
30
Die ablehnende klägerische Erklärung hindert das Gericht nicht an einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Denn einer Einwilligung der Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es nicht.
31
Abgesehen davon wird zu der Behauptung der Klägerseite, dass sich auf der bisherigen Aktenlage nicht tragfähig feststellen lasse, dass im maßgeblichen Betrachtungszeitraum kein Liquiditätsengpass vorgelegen habe, angemerkt, dass die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Angaben nicht einmal ansatzweise das Bestehen eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses plausibel geltend gemacht, geschweige denn belegt hat, auf den sich ein Förderanspruch stützen könnte (siehe im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen). Infolgedessen ist nicht ersichtlich und auch nicht von Klägerseite dargelegt, woraus sich insoweit ein weiterer Aufklärungsbedarf in einer mündlichen Verhandlung ergeben könnte.
32
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
33
Die Klage ist unbegründet.
34
Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von U. vom 14. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35
Weder der Widerruf der Bewilligung noch die Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Behaltendürfen der Soforthilfe Corona.
36
Dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Soforthilfe Corona samt Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 5.000,00 EUR vorliegen, hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Januar 2025, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in den Klageerwiderungsschriftsätzen vom 25. April, 9. Mai und 11. August 2025 (siehe Tatbestand unter II.2.) – unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung – vertiefend, schlüssig und nachvollziehbar erläutert.
37
Des Weiteren wird auf die Rechtsprechung der Kammer sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in vergleichbaren Fallgestaltungen und mit vergleichbarer Argumentation von Klägerseite – bei derselben Rechtanwaltskanzlei –, wie etwa Urteile vom 13. Januar, 7. Juli, 23. Mai oder 29. September 2025 verwiesen (siehe VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris sowie dazu BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – unveröffentlicht bzw. VG Würzburg, 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris; U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris; U.v. 29.9.2025 – W 8 K 24.1254 – unveröffentlicht; noch BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – unveröffentlicht). Ergänzend wird auf weitere Urteile von Oktober 2025 zu vergleichbaren Sachverhalten unter Beteiligung derselben Rechtsanwaltskanzlei Bezug genommen (siehe VG Würzburg, Ue. v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1464 bzw. W 8 K 25.1530 und W 8 K 25.1531 – alle juris) sowie auf entsprechende diverse Gerichtsbescheide vom 15. Dezember 2025 – W 8 K 24.760, vom 26. Februar 2026 – W 8 K 26.129, vom 2. März – W 8 K 26.130, vom 3. März 2026 – W 8 K 25.4 und W 8 K 25.1581 sowie vom 5. März 2026 – W 8 K 26.127 und W 8 K 26.128.
38
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind erfüllt, weil die Klägerin die im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 29. April 2020 gewährte Förderung nicht zweckentsprechend verwendet hat. Der Beklagte hatte die Soforthilfe Corona an die Klägerin explizit bezogen auf einen konkret bestimmten Liquiditätsengpass als eine zweckgebundene Geldleistung gewährt und die Klägerin hat die Geldleistung nicht für diesen bestimmten Zweck verwendet.
39
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfüllung eines bestimmten Zwecks ist der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen auch im öffentlichen Recht geltenden Maßstäben ist darauf abzustellen, wie der Empfänger aus seiner Sicht den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung ohne Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Nach dem Wortlaut des Bescheides sind maßgeblich dafür auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind, und zwar in der zum Zeitpunkt des Bescheids erlassenen Fassung. Der Liquiditätsengpass war unter Nr. 3 des Bewilligungsbescheides vom 29. April 2020 sowie in den zugrundeliegenden Richtlinien, die integraler Bestandteil des Bewilligungsbescheides sind, explizit definiert. In den veröffentlichten FAQ wurde der Liquiditätsengpass zudem weiter erläutert.
40
Aus dem objektiven Empfängerhorizont eines Bescheidsempfängers waren danach insbesondere schon allein infolge des Wortlauts des Bewilligungsbescheides und der der Förderentscheidung zugrundegelegten Richtlinien Soforthilfe Corona die Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses ohne Belang, da sie nicht zum Sach- oder Finanzaufwand zählen. Ergänzend bestätigen die betreffenden FAQ und die Verlautbarungen dieses eindeutige Verständnis und belegen die dahingehende Förderpraxis des Beklagten. In den FAQ ab 9. April 2020 wurde die schon zuvor geübte Förderpraxis mit dem Ausschluss der Personalkosten lediglich verschriftlicht (VG Würzburg, U.v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1531 juris Rn. 44 ff; U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris Rn. 73 sowie insgesamt zum vorhergehenden Rn. 54 ff.; ebenso schon U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 41 ff.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 11 f.; ebenso B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA 12 ff.).
41
Danach war gesamtbetrachtend offenkundig von einem Liquiditätsengpass nur in Bezug auf den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand, nicht aber unter Einbezug des Personalaufwandes oder sonstiger Aufwendungen als Förderzweck auszugehen. Hingegen kann keine gängige Förderpraxis festgestellt werden, Personalkosten zu berücksichtigen (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 16; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 25).
42
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beklagten plausibel, dass Personalkosten von Anfang an nach der durchweg geübten Verwaltungspraxis nicht zur Berechnung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen waren. Dies wird im Übrigen durch eine Vielzahl von gerichtsbekannten Fällen bestätigt (vgl. beispielshalber schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 40 sowie VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 45 ff. und dazu BayVGH B.v. 15.5.2025 -- BA Rn 25 u.v.m.).
43
Der Beklagte hat weiter plausibel – und insoweit unwidersprochen – seine Verwaltungspraxis dargelegt, dass er auf volle drei Monate beginnend mit dem Monat der Antragstellung im Zeitraum März bzw. April bis Juni 2020 abstellt.
44
Bei der Beurteilung der Zweckempfehlung war des Weiteren auf den tatsächlichen Liquiditätsengpass abzustellen und zwar aus einer Betrachtung im Nachhinein (ex post) und nicht allein auf die Prognose im Voraus (ex ante).
45
Auch insoweit hat der Beklagte seine Förderpraxis plausibel dargelegt und zu Recht auf die verschiedenen Maßgaben des Bewilligungsbescheides verwiesen, wonach im Falle einer Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Bestätigt wird die Verwaltungspraxis durch die parallel veröffentlichten FAQ.
46
Damit war schon zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend kommuniziert und mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass letztlich nicht auf die Vermutung („voraussichtlich“) zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, sondern „ex post“ auf den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass. Weiter wird eindeutig angegeben, dass die Soforthilfe zurückzuzahlen ist, wenn sich im Nachhinein eine Überkompensation herausstellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 12). Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen konnte nicht begründet werden (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 14 ff.)
47
Der Verweis auf andere Bundesländer ist irrelevant, weil kein bundesweiter Vergleich anzustellen ist, da die Selbstbindung des Zuwendungsgebers nur im eigenen Zuständigkeitsbereich der Bewilligungsbehörde auf Basis der bayerischen Richtlinien Soforthilfe Corona gilt (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 109 ff.).
48
Der Widerruf erfolgte gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres, weil die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist ist. Die Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt erst mit vollständiger positiver Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen.
49
Vollständige Kenntnis der für den Widerruf relevanten Tatsachen hatte der Beklagte erst, nachdem die Klägerin im Widerrufsverfahren Stellung genommen und auch ihre Rückmeldung abgegeben hatte sowie die Anhörungsfrist am 9. Dezember 2024 abgelaufen war.
50
Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 VwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist indes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
51
Der Beklagte hat insofern auf die haushalterischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen der Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sogenanntes intendiertes Ermessen. Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation weder konkret vorgebracht noch sonst zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist.
52
Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Rechtsfolge.
53
Denn die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, auch bei einer Zweckverfehlung die Zuwendung behalten zu dürfen, auf die kein Anspruch besteht. Vielmehr musste sie von Anfang an damit rechnen, dass ihr die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt und verbleiben würde, soweit ihr infolge der Coronapandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderpraxis in den drei auf die Zuwendung folgenden Monaten entstanden ist.
54
Zum Nichtvorliegen von schutzwürdigen Vertrauen ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, dass im Falle eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 12).
55
Des Weiteren liegt auch keine Verwirkung vor (vgl. dazu auch ausführlich VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115 ff.; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 22 ff. unveröffentlicht; siehe auch OVG MV, B.v. 11.6.2010 – 2 L 165/06 – juris Rn. 31), weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehlt.
56
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Beklagte und konkret die Regierung von U. gleiche Sachverhalte im Rahmen der gängigen Widerrufpraxis gerade gleichbehandelt hat. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen einen Liquiditätsengpass unter Einbeziehung der Personalkosten als gegeben angesehen und eine Corona-Soforthilfe gewährt und sehenden Auges beim Soforthilfeempfänger belassen hätte (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 45). Vielmehr würde eine gegenläufige Entscheidung unter Verstoß gegen die Verwaltungspraxis die Klägerin in gleichheitswidriger Weise bevorzugen und andere Antragsteller benachteiligen.
57
Der Widerruf und der damit verbundene Ausschluss der Klägerin von der Corona-Soforthilfe ist nicht willkürlich, weil sachfremde Erwägungen nicht vorliegen. Der Zweck der Corona-Soforthilfe ist nach Nr. 1 Satz 3 der Richtlinien Soforthilfe Corona die Gewährung einer Soforthilfe, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Dies zeigt, dass die Soforthilfe auf eine – wie ausgeführt näher bestimmte bzw. bestimmbare – Liquiditätslücke im Unternehmen abzielte, nicht aber auf ausfallenden Gewinn oder sonstige Umsatzeinbußen (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 29.5.2020 – W 8 K 20.670 – juris Rn. 29).
58
Schließlich ist entgegen des Vorbringens der Klägerseite auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot deshalb anzunehmen, weil eine angeblich nennenswerte Anzahl von Soforthilfeempfängern von einer Rückforderung verschont bliebe, weil der Beklagte wegen der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG diese nicht mehr belangen könnte und es somit vom Zufall abhänge, welche Auswahl die Behörde treffe und die Klägerin damit zu einer Minderheit gehöre, der gegenüber ein Widerrufsbescheid erlassen würde.
59
Soweit die Klägerseite in der Sache meint, es liege eine breite, dokumentierte Untätigkeit und selektive Weiterverfolgung einzelner Rückmeldungen der zuständigen (Bezirks-)Regierungen vor, die eine strukturelle Ungleichbehandlung erkennen ließen, ist dem die Regierung von U. entgegengetreten (siehe näher dazu etwa VG Würzburg, U.v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1464 – juris Rn. 67 ff.). Der Beklagtenvertreter erklärte, die Behauptungen seien nicht belegt. Die Zahlen des Klägerbevollmächtigten seien ihm teilweise unbekannt, unvollständig und nicht belastbar und letztlich irrelevant für das vorliegende Verfahren. Die Klägerseite übersehe insbesondere auch die Anzahl von Personen, die freiwillig zurückgezahlt hätten oder gar nicht zurückzahlen müssten, weil sie berechtigt gewesen wären. In U. seien alle Rückforderungsfälle abgearbeitet worden. In etwa 7.000 bis 8.000 Fällen sei es zur Rückforderung gekommen. Davon sei bei weniger als 20 Fällen die Jahresfrist nicht eingehalten worden. Sie hätten in diesen Fällen bei Versäumung der Jahresfrist die Bescheide erst gar nicht erlassen. Bei zwei Bescheiden sei der Fehler erst in der Bearbeitung im Rahmen des Klageverfahrens aufgefallen. Sie hätten von sich aus diese Bescheide aufgehoben. Es gebe noch einzelne Fälle mit Erlassfragen, die sich teilweise auch erst aus den anhängigen Klagen ergäben, bzw. würden aktuelle neue Erlassanträge gestellt. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Regierung von U. ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie ihr ein willkürliches Vorgehen vorgeworfen werden könnte, indem sie mit der Einhaltung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG i.V.m. Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG in rechtmäßiger Weise die Verfahren durchgeführt und Widerrufsbescheide erlassen hat (siehe VG Würzburg, U.v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1530 – juris Rn. 67 ff.). Inwiefern das rechtmäßige und strukturierte Vorgehen der Regierung von U. eine willkürliche Ungleichbehandlung darstellen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.
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Darüber hinaus ist der Verweis der Klägerseite auf die anderen (Bezirks-)Regierungen in Bayern und auf vorliegendes Zahlenmaterial, vornehmlich auch aus Landtagsanfragen und entsprechenden Antworten, nicht hinreichend belastbar, weil es unvollständig ist und etwa auch, wie der Beklagtenvertreter ausgeführt hat, offenkundig keine Angaben zu den Soforthilfeempfängern enthält, die freiwillig zurückgezahlt hätten oder umgekehrt gar nicht zurückzahlen mussten (siehe VG Würzburg, U.v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1530 – juris Rn. 68 ff.). Dazu bedarf es jedoch auch keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
61
Denn abzustellen ist auf den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich der Regierung von U. als die für die Bewilligung und den Widerruf zuständige Stelle und damit relevante Behörde (BVerfG, B.v. 23.11.1951 – 1 BvR 208/51 – BVerfGE 1, 82 – juris LS 1 und Rn. 11; Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 40 VwVfG Rn. 76).
62
Wie schon erwähnt hat die zuständige Regierung von U. mittlerweile alle ca. 7.000 bis 8.000 Widerrufsbescheide zur Corona-Soforthilfe erlassen. Abgesehen von knapp weniger als 20 Ausreißern, bei denen die Jahresfrist nicht eingehalten worden ist, hat sich die Regierung von U. angesichts der Ende Oktober 2025 ablaufenden Jahresfrist anerkennenswert und aus rechtlicher Sicht jedenfalls beanstandungsfrei verhalten. Abgesehen davon wurde eine gegenläufige bayernweite Behördenpraxis nicht hinreichend substanziiert dargelegt (siehe VG Würzburg, U.v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1530 – juris Rn. 70 sowie G.v. 15.12.2025 – W 8 K 24.760 – GA S. 24).
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Das Gericht hat erst recht keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin willkürlich und zufällig ausgewählt worden wäre, während andere vom Ablauf der Jahresfrist profitieren würden. So wie sich die Sach- und Rechtslage dem Gericht darstellt, hat das Gericht keine triftigen Anhaltspunkte, dass – vor unschädlichen einzelnen Ausreißern abgesehen – zu Lasten des Klägers in willkürlicher oder sonst rechtsstaatswidriger Weise seitens des Beklagten, hier vertreten durch die Regierung von Unterfranken, verfahren worden wäre.
64
Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Mai 2025 (21 ZB 25.467- BA Rn. 28 bis 31) zum gleichen Vorbringen derselben Klägerbevollmächtigten folgendes ausgeführt:
„Die Klägerin sieht zudem einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dadurch bedingt, dass eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern ihre Überkompensation ordnungsgemäß zurückgemeldet habe, aber bis heute keinen Rückforderungsbescheid erhalten habe, was eine Berufung auf Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ermögliche. Es handele sich um eine systematische Verletzung elementarer Verwaltungsgrundsätze, die keinesfalls zulasten einzelner Unternehmer gehen dürfe.
Durch die stark verspäteten Rückmeldeverfahren würden die bayerischen Unternehmer zusätzlich gegenüber den Unternehmern in anderen Bundesländern benachteiligt, die sich bereits 2020 bezüglich des Vorliegens einer Überkompensation bei den Regierungen zurückmelden hätten müssen.
Die Klägerin hat einen durch eine abweichende Behördenpraxis innerhalb Bayerns hinsichtlich des Erlasses von Rückforderungsbescheiden bedingten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht hinreichend dargelegt. Der bloße Verweis auf eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern, die bis heute keinen Rückforderungsbescheid erhalten hätten, ist insoweit nicht ausreichend. Weitere Hinweise bezüglich des Bestehens einer derartigen Praxis sind klägerseits weder substantiiert vorgetragen (siehe hierzu BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.6661 – juris Rn. 33), noch sonst ersichtlich.
Ein Vergleich mit der Förderpraxis in anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ohnehin nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern maßgeblich ist. Die aus Art. 3 Abs. 2 GG folgende Verpflichtung des Subventionsgebers, wesentlich gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, ist auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt (vgl. BVerfG U.v. 23.11.1951 – 1 BvR 208/51 – NJW 1952, 177).“
65
Ohne, dass es noch streitentscheidend darauf ankommt, wäre zudem zu erwägen, ob – anders als bei der Regierung von U. – bei einer weitverbreiteten Nichteinhaltung der Jahresfrist über diese dann nicht aus europarechtlichen Gründen hinweggesehen werden müsste (so mittlerweile ausdrücklich VG Köln, U.v. 5.12.2025 – 16 K 717/24 – juris Rn. 136/137 zu einer Corona Überbrückungshilfe).
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Denn einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe (wie die Corona-Soforthilfe), die sie gewährt hat, nicht die europarechtlichen Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es, die gewährte Beihilfe, auf die kein Anspruch besteht, aus eigener Initiative zurückzufordern. Einer Bewilligungsbehörde kann nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Angaben zum Anlass für eine unionsrechtlich verpflichtende Aufhebung der Bewilligung nimmt (vgl. OVG NRW, B.v. 15.5.2025 – 4 A 274/23 – juris). Eine Begrenzung der Förderung auf das Ziel, in Form eines Zuschusses die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern und akute – nur tatsächlich eingetretene – Liquiditätsengpässe zu überbrücken, war europarechtlich zwingend geboten. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 waren zusätzliche Beihilfemaßnahmen zu den vorgenannten Zwecken zu einem bestimmten Zeitraum nur bei enger Auslegung mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 47 ff.; siehe auch B.v. 25.8.2025 – 4 A 1555/23 – juris sowie B.v. 17.12.2025 – 4 E 110/25 – juris Rn. 9 f.). Auch die Notwendigkeit zur Durchführung eines Verwendungsnachweisverfahrens ergibt sich aus der ebenfalls unionsrechtlich zwingenden Zweckbindung der Förderung. Die dazu bestimmten Modalitäten des Beklagten dienten der Einhaltung des unionsrechtskonformen Zwecks der Bewilligung (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 95; siehe auch B.v. 25.8.2025 – 4 A 1555/23 – juris).
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Zwar fällt der (indirekte) Vollzug von Unionsrecht in die Kompetenz der Mitgliedsstaaten. Gerade die nationalen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten sind grundsätzlich anwendbar. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen wesentliche Modifizierungen der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG verlangt, gerade wenn es um die Einschränkung von Rücknahmemöglichkeiten von europarechtswidrigen Verwaltungsakten geht. Denn nach dem Gebot der effektiven Umsetzung von EU-Recht darf die gleichmäßige Durchsetzung des Unionsrechts in allen Mitgliedsstaaten – bei Subventionen insbesondere auch eine Rückforderung von zu Unrecht erfolgten Zahlungen – nach dem aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitätsgrundsatz durch das nationale Verfahrensrecht nicht praktisch unmöglich gemacht werden. Dies betrifft auch die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG (vgl. etwa Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG, 26. Aufl. 2025 § 48 Rn. 7a ff. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).
68
Auch nach der Rechtsprechung der Kammer ist die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht anwendbar, soweit die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe in Rede steht (siehe VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 21.735 – juris Rn. 179 mit Verweis auf EuGH, U.v. 20.3.1997 – Rs. C-24/95 – juris LS u. Rn 27 ff., 38; ebenso nun VG Köln, U.v. 5.12.2025 – 16 K 717/24 – juris Rn. 136/137 zu einer Corona Überbrückungshilfe). Die Nichtanwendung der Fristenregelung wäre im Hinblick auf den Vorrang des Europäischen Unionsrecht auch nicht verfassungswidrig (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.2.2022 – 2 BvR 1210/98 – juris OS 2 und Rn. 23).
69
Der vorstehend angerissene Aspekt bedarf indes mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Vertiefung.
70
Schließlich ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach stichprobenartigen Überprüfungen, die darauf schließen ließen, dass rund die Hälfte der Soforthilfeempfänger aufgrund der Prognoseunsicherheiten bei Antragstellung tatsächlich geringere Liquiditätslücken hatten als zunächst erwartet, ein umfassendes Kontrollverfahren installiert. Das staatliche Haushaltsrecht macht eine Überprüfung der Corona-Soforthilfen erforderlich, da staatliche Hilfen den tatsächlich entstandenen Hilfsbedarf nicht übersteigen dürfen (sogenanntes Verbot der Überkompensation). Die verwendeten Steuergelder sind durch den Staat wirtschaftlich und sparsam einzusetzen (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 17).
71
Dafür spricht im Ergebnis auch der nachfolgend thematisierte Bericht („Abschließende Mitteilung“) des Bundesrechnungshofs (BRH) vom 10. Oktober 2023. Zum betreffenden Vorbringen der Klägerseite hat der Beklagte in seiner – auch im Tatbestand unter II.2.referierte – Klageerwiderung schon zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die abschließende Mitteilung des Bundesrechnungshofs vom 10. Oktober 2023 sowie die angeblich lückenhafte Datenlage zur Soforthilfe in Bayern neben der Sache sei. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides bestünden keine Zweifel. Der Klägerbevollmächtigte habe nicht erläutert, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine angeblich lückenhafte Datenlage bzw. ein fehlender Überblick zu den Corona-Soforthilfen zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides führen sollten.
72
Dieser Auffassung des Beklagten folgt das Gericht. Denn abgesehen davon, dass der Bericht des BRH – als „Momentaufnahme“ – schon weit über zwei Jahre alt ist und primär an den Bund und nicht unmittelbar an die Bundesländer adressiert ist, fordert er gerade eine Überprüfung der korrekten Verwendung der Soforthilfe Corona und eine Rückforderung der Soforthilfe, bei der sich herausstellt, dass sie mangels Liquiditätsengpasses nicht benötigt wurde. Der BRH betont das haushaltsrechtliche Erfordernis des Nachweises eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses. Er hat gerade die bisherige – aus damaliger Sicht – unvollständige Verfolgung der Rückforderungen kritisiert. Der BRH honoriert vielmehr die mittlerweile eingeleiteten Rückmeldeverfahren. Damit spricht das Vorbringen des BRH nicht gegen, sondern für die Überprüfungssowie Widerrufs- und Rückforderungspraxis der Regierung von Unterfranken.
73
Sonstige Grundrechtsverletzungen sind nicht plausibel und substanziiert vorgebracht und nach der eingangs zitierten – dem Kläger bevollmächtigten bekannten – Kammerrechtsprechung offenkundig nicht gegeben (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris Rn. 138 ff., 152 ff.).
74
Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle des Widerrufs eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).
75
Nach alledem ist der streitgegenständliche Widerrufsbescheid zur Soforthilfe Corona insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Klage im vollen Umfang abzuweisen war.
76
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
77
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.