Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 27.04.2026 – W 7 K 25.2083
Titel:

Folgenbeseitigungsanspruch, Rückholung, Duldung, Rechtswidrige Abschiebung, Familienschutz, Trennung von Kind, Bindungsintensität

Schlagworte:
Folgenbeseitigungsanspruch, Rückholung, Duldung, Rechtswidrige Abschiebung, Familienschutz, Trennung von Kind, Bindungsintensität

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen und ihm eine Duldung zu erteilen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweilig zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet

Tatbestand

I.
1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, seine Abschiebung nach Nigeria rückgängig zu machen.
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Der Kläger, ein am … … … in BC /Nigeria geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 18. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Dezember 2017 einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Dezember 2019 abgelehnt wurde. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten erlassen. Seine dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 4. März 2022 abgewiesen. Im Anschluss wurden dem Kläger Duldungen wegen fehlender Reisedokumente erteilt.
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Der Kläger hat mit einer nigerianischen Staatsangehörigen ein am … … 2021 geborenes Kind, für das er bereits vorgeburtlich die Vaterschaft anerkannt und zusammen mit der Kindsmutter die gemeinsame Sorge erklärt hatte. Er lebte von 11. November 2021 bis zu seiner Abschiebung am 16. April 2024 mit Mutter und Kind, die mit Bundesamtsbescheid vom 24. Januar 2019 bzw. 8. April 2022 bestandskräftig als Flüchtlinge anerkannt und im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis sind, in häuslicher Gemeinschaft, zu der auch ein weiteres Kind der Mutter aus einer vorangegangen Beziehung gehört.
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Am 10. Januar 2023 legte der Kläger einen bis 22. November 2027 gültigen nigerianischen Reisepass vor, erklärte sich am 23. März 2023 zur Nachholung des Visumsverfahrens bereit und registrierte sich am 27. März 2023 bei der deutschen Botschaft in Nigeria für einen Termin zur Beantragung des Visums zum Nachzug zu seinem Kind. Dem Kläger wurden daraufhin eine Beschäftigungserlaubnis sowie eine Duldung zur Nachholung des Visumverfahrens erteilt und zuletzt bis 18. März 2024 verlängert. Mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2023 ließ der Kläger gegenüber dem Beklagten ausführen, dass die Verpflichtung zur Nachholung des Visumverfahren gegen Art. 6 GG verstoße, und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2023 verweisen. Am 5. März 2024 ließ der Kläger einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aus allen rechtlichen Gründen stellen.
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Am 16. April 2024 wurde der Kläger nach Nigeria abgeschoben.
II.
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Am 26. April 2024 ließ der Kläger unter dem Aktenzeichen W 7 K 24.678 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben und lässt in dem nunmehr noch anhängigen Verfahren beantragen,
„den Beklagten zu verpflichten, die Abschiebung des Klägers im Weg der Folgenbeseitigung kostenpflichtig rückgängig zu machen.“
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger einen Rückführungsanspruch habe. Der Aufenthalt des Klägers in Nigeria sei Folge der rechtswidrigen Abschiebung und dauere rechtswidrig weiter an, so dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger wieder einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Der Kläger sei zwar vollziehbar ausreisepflichtig gewesen, aber der Aufenthalt im Bundesgebiet sei aufgrund der familiären Verhältnisse zu dulden gewesen. Der Kläger sei am Vorabend der Abschiebung um 23 Uhr von Polizeibeamten abgeholt und zum Flughafen nach München verbracht worden. Abflugzeit sei am nächsten Tag um 7 Uhr gewesen, so dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die Abschiebung rechtlich überprüfen zu lassen.
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Der Beklagte stellte keinen Antrag.
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Mit Beschluss vom 17. September 2024 im Verfahren W 7 K 24.678 wurde das Klagebegehren, soweit es darauf gerichtet ist, die Abschiebung des Klägers im Wege der Folgenbeseitigung kostenpflichtig rückgängig zu machen, abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 7 K 24.1551 fortgeführt und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Klagebegehren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung (W 7 K 24.678) ausgesetzt. Zugleich wurde im Verfahren W 7 K 24.678 im Hinblick auf das zwischen den Beteiligten in einem Erörterungstermin am 8. August 2024 vereinbarte Vorgehen das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Verfahren W 7 K 24.678 wurde am 19. März 2025 unter dem Aktenzeichen W 7 K 25.401 fortgeführt und die Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Klägers mit rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2025 festgestellt, in dem u.a. ausgeführt wird:
„Der Abschiebung stand ein Anspruch des Klägers auf eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen.
Gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und kein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Vorliegend war die Abschiebung des Klägers am 16. April 2024 zwar tatsächlich, nicht jedoch rechtlich möglich.
Im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ergab sich aus der tatsächlich gelebten Beziehung des Klägers zu seinem am ... 2021 geborenen nigerianischen Kind, das in Deutschland als Flüchtling anerkannt und aufenthaltsberechtigt ist, ein rechtliches Abschiebungshindernis.“
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. September 2024 hob der Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bundesamtsbescheid vom 2. Dezember 2019 auf. Am 20. Dezember 2024 erteilte die Zuzugsausländerbehörde die Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums für den Familiennachzug.
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Ein Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wurde mit Bescheid des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Lagos/Nigeria vom 8. April 2025 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Berlin unter Aktenzeichen VG 1 K 512/25 V anhängig. Laut Mitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2026 gingen dem Verfahren noch ältere Verfahren mit vergleichbarer Dringlichkeit vor. Es sei derzeit nicht absehbar, wann eine Entscheidung erfolgen könne.
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Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 wurde das Verfahren unter dem aktuellen Aktenzeichen fortgeführt und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, beigeladen. Die Beteiligten erklärten mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026, 12. Februar 2026 und 19. Februar 2026 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
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Laut Stellungnahme der Kindsmutter vom 11. Februar 2026 habe der Kläger seit seiner Abschiebung täglich Kontakt mit ihr, seinem Kind sowie ihrem weiteren Kind. Sie würden jeden Tag, manchmal mehrmals, für 30 Minuten bis zu einer Stunde telefonieren. Der Kontakt sei den Kindern sehr wichtig. Der Kläger fehle ihnen sehr. Sie würden darauf hoffen, dass er bald wieder bei ihnen sein könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakten in den Verfahren W 7 K 24.678, W 7 K 24.1551, W 7 K 25.401 und W 7 K 25.2083 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und begründet.
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Der in der Sache auf Rückholung und Duldung gerichtete Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegenüber dem Beklagten als Rechtsträger der die Abschiebung veranlassenden Behörde im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (vgl. Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 108 EL [Stand: August 2025], Art. 34 Rn. 68).
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Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückholung und Duldung.
18
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so ist der Träger der öffentlichen Gewalt ihm gegenüber zur Wiederherstellung des früheren, vor der Rechtsbeeinträchtigung gegebenen oder eines diesem gleichwertigen Zustands verpflichtet. Die Grundrechte gewähren als Abwehrrechte dem Rechtsinhaber neben den Ansprüchen auf Unterlassung rechtswidriger Eingriffe auch Ansprüche auf Beseitigung der unmittelbaren Eingriffsfolgen, wenn es unter Verletzung dieses Unterlassungsanspruchs zur Rechtsbeeinträchtigung durch die öffentliche Gewalt gekommen ist (vgl. Papier/Shirvani a.a.O., Art. 34 Rn. 62).
19
Ein Anspruch auf Rückholung und Duldung besteht jedoch nur, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Abschiebung nicht allein aus den Umständen ihrer Durchführung ergibt, sondern durch die Abschiebung ein rechtswidriger Zustand verursacht wurde, der aktuell noch andauert (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 19 CE 16.2507 – zit. nach BayVGH, B.v. 27.5.2021 – 19 CE 21.708 – juris Rn. 8). Dies setzt voraus, dass durch den zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht ein Duldungsanspruch verletzt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 19 CE 21.766 – BeckRS 2022, 353 Ls. 2 und Rn. 13), dessen zugrunde liegende Rechtspositionen auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch geeignet sind, im Fall einer Rückkehr erneut bzw. wieder einen solchen Duldungsanspruch zu begründen. Ein Rückholungsanspruch ist mithin ausgeschlossen, wenn der Betroffenen nach einer Wiedereinreise vollziehbar ausreisepflichtig wäre und eine erneute Abschiebung nicht gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 GG wegen rechtlicher Unmöglichkeit auszusetzen wäre.
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Gemessen an diesem Maßstab ist ein Anspruch des Klägers auf Rückholung und Duldung vorliegend zu bejahen.
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Die Rechtswidrigkeit seiner Abschiebung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. März 2025 rechtskräftig festgestellt, weil seiner Abschiebung ein Anspruch auf Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK aufgrund der tatsächlich gelebten Beziehung zu seinem in Deutschland als Flüchtling anerkannten und aufenthaltsberechtigten Kind entgegenstand. Mithin beruht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung auf der Verletzung eines Duldungsanspruchs und setzt sich in dem durch die Abschiebung geschaffenen Zustand, nämlich der Trennung des Klägers von seinem Kind, auch aktuell noch fort. Die durch die Abschiebung bedingte Trennung des Klägers von seinem – mittlerweile fünfjährigem – Kind führt auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zu einer Verletzung von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Aus der Stellungnahme der Kindsmutter vom 11. Februar 2026 ergibt sich, dass der Kläger während der nunmehr zweijährigen Trennung den Kontakt und die Beziehung zu seinem Kind – soweit es ihm unter den Bedingungen der räumlichen Trennung möglich war – aufrecht erhalten hat und noch immer aufrecht erhält. Da der trennungsbedingte Verlust an Bindungsintensität ausschließlich auf die rechtswidrige Abschiebung zurückzuführen ist, kommt es dabei nicht darauf an, ob die Vater-Kind-Beziehung in ihrer heutigen – durch die Trennung geprägten – Gestalt noch einen Duldungsanspruch gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen würde. Entscheidend ist vielmehr, dass bei einer Rückkehr des Klägers nach Deutschland hinreichend zuverlässig von einer Wiederaufnahme der gelebten familiären Gemeinschaft des Klägers mit seinem Kind in der vor der Abschiebung bestehenden Intensität auszugehen ist und diese wiederum voraussichtlich die Voraussetzungen für einen erneuten Duldungsanspruch gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK erfüllen wird.
22
Mit der zwischenzeitlich erfolgten Beantragung eines Visums zum Familiennachzug bei der Deutschen Botschaft in Nigeria sowie seiner Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. April 2025 ist der Kläger seiner Obliegenheit zur „Schadensminderung“ nachgekommen. Dass ihm das beantragte Visum trotz zwischenzeitlicher Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und Erteilung der Vorabzustimmung durch die für den Zuzug örtlich zuständige Ausländerbehörde nicht erteilt wurde, geht nicht auf die Verletzung etwaiger Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers zurück. Da nach Auskunft des zuständigen Verwaltungsgerichts Berlin nicht absehbar ist, wann mit einer erstinstanzlichen Entscheidung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Visumantrags zu rechnen ist, ist es dem Kläger nicht zumutbar, den Ausgang des dortigen Rechtsstreits abzuwarten, nur um dem Beklagten damit die Realisierung seiner Verpflichtung zur Folgenbeseitigung zu erleichtern. Im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK muss sich der Kläger dafür auch nicht auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im gerichtlichen Visumsverfahren verweisen lassen.
23
Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nicht subsidiär gegenüber einem möglichen Anspruch auf Erteilung eines regulären Visums zum Familiennachzug. Der für ein Visum zum Familiennachzug relevante § 36 Abs. 2 AufenthG legt andere tatbestandliche Maßstäbe an und unterscheidet sich auch in den Rechtsfolgen vom hier verfahrensgegenständlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser geht einerseits mit der Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der Rückholung zu tragen, über die bloße Erteilung eines Visums hinaus. Andererseits ist im Rahmen der Folgenbeseitigung nur der Zustand vor der rechtswidrigen Abschiebung als „status quo ante“ herzustellen (vgl. Papier/Shirvani a.a.O., Art. 34 Rn. 63), so dass die mit einem Visum zum Familiennachzug verbundene Möglichkeit zur Einholung eines Aufenthaltstitels gem. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Fall des bis zur Abschiebung lediglich geduldeten Klägers über diese Wiederherstellung hinausginge, die neben der Rückholung lediglich die Duldung des Klägers umfasst.
24
Für den Anspruch auf Rückholung und Duldung kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger gem. § 36 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug hat. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die durch die rechtswidrige Abschiebung bedingte Trennung von seinem Kind eine „außergewöhnliche Härte“ i.S.v. § 36 Abs. 2 AufenthG begründet. Ebenfalls unerheblich ist, ob dem Kläger nach einer Rückkehr in das Bundesgebiet aus der gelebten Vater-Kind-Beziehung ein Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erwachsen kann. Denn unabhängig vom aktuellen oder zukünftigen Bestehen solcher Ansprüche stellt die abschiebungsbedingte Trennung des Klägers von seinem in Deutschland als Flüchtling anerkannten und aufenthaltsberechtigten Kind jedenfalls eine noch immer andauernde Verletzung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dar, die im Wege einer tatsächlichen Rückholung und Duldung beseitigt werden kann.
25
Dem steht es nicht entgegen, dass der Kläger als nigerianischer Staatsangehöriger für eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland in jedem Fall ein Visum benötigt und der Beklagte ihm dies mangels Zuständigkeit nicht erteilen kann. Denn soweit für die Erteilung eines Visums nicht der Freistaat Bayern sondern die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, ist diese, vertreten durch das Auswärtige Amt, als Beigeladene am hiesigen Verfahren beteiligt und gem. §§ 121 Abs. 1 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO an die Rechtskraft einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Rückholung des Klägers gebunden. Auf dieser Grundlage ist sie verpflichtet, dem Beklagten die Einhaltung dieser im Urteilswege ergangenen Verpflichtung durch rechtskonforme Gestattung der Einreise des Klägers zu ermöglichen. Dies setzt gerade nicht die dem Kläger bereits verweigerte Erteilung eines Visums zum Familiennachzug voraus. Vielmehr genügt beispielsweise die Erteilung eines Visums zum Kurzaufenthalt oder eines Ausnahme-Visum gem. § 14 Abs. 2 AufenthG. Mithin kann dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch nicht entgegen gehalten werden, dass dem Beklagten die Rückholung des Klägers mittels zulässigen Verwaltungshandelns nicht möglich wäre (zur Beschränkung des Folgenbeseitigungsanspruchs auf zulässiges Verwaltungshandeln vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2010 – 1 B 13/10 – juris Rn. 3).
26
Nach allem war der Klage mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt stattzugeben.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.