Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 08.04.2026 – W 6 K 25.35525
Titel:

Armenien, Rücknahme eines Abschiebungsverbotes, Täuschung über Staatsangehörigkeit und wesentliche Umstände, Rechtskraftwirkung eines Urteils, Durchbrechung der Rechtskraft bei Urteilsmissbrauch, bejaht, Abschiebungsverbote hinsichtlich zutreffendem Herkunftsland, verneint, Abschiebungsverbot, Rücknahmeentscheidung, Rechtskraftdurchbrechung, Täuschung im Asylverfahren, Familienrückkehrprognose, humanitäre Bedingungen, Kostenentscheidung

Normenketten:
AsylG § 73 Abs. 6 S. 2
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
Schlagworte:
Armenien, Rücknahme eines Abschiebungsverbotes, Täuschung über Staatsangehörigkeit und wesentliche Umstände, Rechtskraftwirkung eines Urteils, Durchbrechung der Rechtskraft bei Urteilsmissbrauch, bejaht, Abschiebungsverbote hinsichtlich zutreffendem Herkunftsland, verneint, Abschiebungsverbot, Rücknahmeentscheidung, Rechtskraftdurchbrechung, Täuschung im Asylverfahren, Familienrückkehrprognose, humanitäre Bedingungen, Kostenentscheidung

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines ihr gegenüber festgestellten Abschiebungsverbotes.
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1. Die Klägerin reiste am 29. Oktober 2010 als nach eigenen Angaben damals Minderjährige mit ihren angeblichen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. November 2010 einen Asylantrag. Diese gaben an, die Klägerin sei am … … … in B. , Kasachstan geboren, die Familie stamme aus Aserbaidschan, sei staatenlos und habe sich seit 1992 in Kasachstan aufgehalten.
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Mit Bescheid vom 4. Juli 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht vorliegen. Der Klägerin wurde die Abschiebung nach Kasachstan angedroht.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. August 2013 (Az.: W 7 K 13.30161) wurde die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2011 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kasachstan vorliegt.
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Das Gericht ging in dem Urteil insbesondere davon aus, dass die Klägerin in Kasachstan geboren und staatenlos sei. Als solche und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation als Schwangere mit bereits einem Kleinkind drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung.
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Auf die Ausführungen im Urteil vom 2. August 2013 wird im Übrigen verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Mit Bescheid vom 19. September 2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kasachstan vorliegt.
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Am 16. Oktober 2024 leitete die für die Klägerin zuständige Ausländerbehörde der Beklagten unter anderem eine Ablichtung eines am 10. Januar 2024 ausgestellten armenischen Reisepasses für die Klägerin weiter. In diesem sind als Geburtsort die Republik Armenien und der Geburtstag mit dem … … … angegeben.
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Die Beklagte leitete daraufhin ein Widerrufsverfahren ein und gab der Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2025 – zugestellt am 8. März 2025 – Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Klägerin äußerte sich zu der beabsichtigten Entscheidung nicht.
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Mit Bescheid vom 31. Oktober 2025 – per Einschreiben zur Post gegeben am 1. November 2025 – wurde das mit Bescheid vom 19. September 2013 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen (Nr. 1 des Bescheides) und festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3).
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2. Am 18. November 2025 ließ die Klägerin Klage erheben.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Rücknahmeentscheidung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorlägen. Maßgeblich sei hierfür, dass die ursprüngliche Feststellung des Abschiebungsverbotes fehlerhaft sei. Die Argumentation der Beklagten hierzu greife zu kurz, indem sie allein darauf abstelle, dass die Klägerin im Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht habe, weshalb die damalige Entscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhe. Es sei zwar zutreffend, dass diese auf der Annahme einer kasachischen Staatsangehörigkeit beruhe. Jedoch führe dies nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der damaligen Entscheidung. Maßgeblich sei vielmehr, ob die unrichtigen Angaben entscheidungserheblich gewesen seien und der Klägerin zugerechnet werden könnten sowie, dass zwischen den unrichtigen Angaben und der damaligen Sachentscheidung ein tragfähiger Kausalzusammenhang bestanden habe, woran es hier aber fehle. Es werde ohne nähere Prüfung unterstellt, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht erfolgt wäre, wenn von Anfang an die armenische Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt worden wäre. Die ursprüngliche Entscheidung habe aber auf der Annahme einer existenziellen Gefährdungslage im Rückkehrfalle beruht. Diese Erwägungen seien nicht ohne weiteres spezifisch auf Kasachstan beschränkt, sondern beträfen allgemeine humanitäre und individuelle Umstände, die auch im Hinblick auf Armenien hätten geprüft werden müssen, zumal die Klägerin die jesidische Religionszugehörigkeit habe. Unabhängig davon verkenne die Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt die gebotene Differenzierung zwischen objektiver Fehlerhaftigkeit der Ausgangsentscheidung und subjektiver Vorwerfbarkeit der Klägerin. Sie stelle ausschließlich auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben ab und leite hieraus schematisch die Rücknahme ab, ohne die Umstände der damaligen Angaben und deren individuelle Zurechenbarkeit zu prüfen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einreise erst 18 Jahre alt gewesen und gemeinsam mit ihrer Familie eingereist sei. Eine freie, autonome Willensbildung könne unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Im Hinblick auf die Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK fehle es an einer einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Lebensumstände der Klägerin.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Täuschung der Klägerin über ihre Staatsangehörigkeit ergebe sich aus dem armenischen Staatsangehörigkeitsrecht. Nach diesem seien all jene, die in Armenien geboren worden seien, armenische Staatsangehörige und verlören dieses Recht nur dann, wenn sei eine weitere Staatsangehörigkeit annähmen, da Armenien doppelte Staatsbürgerschaft nicht erlaube. Aufgrund ihrer armenischen Herkunft habe davon ausgegangen werden können, dass die Klägerin über Familienangehörige in ihrem Heimatland verfüge, zumal sie nichts gegenteilig vorgetragen habe. Hinsichtlich ihrer Kinder habe sie ebenfalls keine Angaben gemacht. Sozialleistungen seien in Armenien verfügbar und der Klägerin werde es als arbeitsfähiger Frau zusätzlich durch Arbeit gelingen, die Existenz für sich und ihre Kinder zu sichern. Die zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Bescheid getätigten Ausführungen bezögen sich auch auf das Herkunftsland Armenien.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 7. April 2026 führt die Beklagte ergänzend aus, der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen vor. Nach § 73 Abs. 6 AsylG sei hierfür lediglich die Fehlerhaftigkeit der Feststellung des Abschiebungsverbotes erforderlich. Maßgeblich sei allein die objektive Rechtslage. Das zu prüfende Herkunftsland sei faktisch Armenien und nicht Kasachstan, sodass das Abschiebungsverbot fehlerhaft ergangen sei. Dieses Abschiebungsverbot sei zurückgenommen worden. Nicht zu prüfen sei, ob seinerzeit ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Armenien hätte festgestellt werden müssen. Auch aus anderen Gründen sei nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG kein Abschiebungsschutz zu gewähren. Insbesondere habe die Klägerin aufgrund der Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft keine Verfolgung zu befürchten. Es seien zudem keinerlei Gründe für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien ersichtlich.
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3. Mit Beschluss vom 24. November 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung.
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Zur mündlichen Verhandlung am 8. April 2026 ist für die Beklagte niemand erschienen. Die Klägerin wurde informatorisch gehört.
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Sie ließ beantragen,
Die Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2025 werden aufgehoben.
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4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (einschließlich des Erstverfahrens und die Akte der Ausländerbehörde) und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 8. April 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2025 ist in seinen streitgegenständlichen Nrn. 1 und 2 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das für die Klägerin mit Bescheid vom 19. September 2013 festgestellte Abschiebungsverbot im Ergebnis zu Recht aufgrund seiner Fehlerhaftigkeit widerrufen und im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass kein anderweitiger Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Sichtweise.
Im Einzelnen:
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1. Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.
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Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 5. März 2026 ordnungsgemäß zum Termin geladen und hat mit Schriftsatz vom 25. November 2026 auf förmliche Zustellung der Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
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Der Umstand, dass der Beklagten durch Verfügung vom 8. April 2026 auf ihren Antrag die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO gestattet wurde, steht dem nicht entgegen. Denn eine Teilnahme war aufgrund technischer Schwierigkeiten seitens der Beklagten nicht möglich. Die Beklagtenvertreterin hat daraufhin fernmündlich ihren Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erklärt.
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2. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 1 C 2.15 – juris Rn. 14), sodass sich die gegen Nr. 1 des Bescheids gerichtete Anfechtungsklage auch als statthafte Klageart hinsichtlich der Regelung in Nr. 2 darstellt und insoweit nicht (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben gewesen wäre.
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3. Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2025 ist in seinen streitgegenständlichen Regelungen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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a.) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihrer nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestehenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im behördlichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist, da das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO) zu einer eigenen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist und die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen hat. Der Sachverhalt ist dabei jedenfalls nach Beiziehung der Akte der Ausländerbehörde und der informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) hinreichend geklärt. Eine Aufhebung des Bescheides nach § 113 Abs. 3 VwGO kommt daher nicht in Betracht, auch wenn der erkennende Einzelrichter die von der Beklagten allein aufgrund des vorgelegten armenischen Passes und des Umstands, dass sie im behördlichen Rücknahmeverfahren keine Angaben gemacht hat, in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides gezogenen Schlussfolgerungen nicht für nachvollziehbar hält.
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b.) Die Rücknahmeentscheidung ist rechtmäßig erfolgt.
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Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes ist § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG. Danach ist die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. Fehlerhaft ist die Feststellung, wenn sie rechtswidrig ist, das heißt (ursprünglich) nicht im Einklang mit geltendem Recht erfolgte und auch weiterhin diesem widerspricht (vgl. VG München, U.v. 31.5.2024 – M 10 K 23.32418 – juris Rn. 19; VG Greifswald, U.v. 30.6.2022 – 3 A 1063/21 HGW – juris Rn. 41). Maßgeblich ist dabei allein die objektive Rechtslage, Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Betreffenden spielen ebenso wenig eine Rolle wie humanitäre Zumutbarkeitserwägungen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.11.2010 – 3 N 46.09 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 15.10.2010 – 13 A 1639/10.A – juris Rn. 16). Ermessen kommt der Beklagten nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift bei ihrer Entscheidung nicht zu.
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Dies zu Grunde gelegt, ist die Rücknahmeentscheidung nicht zu beanstanden.
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Die mit Bescheid vom 19. September 2013 zu Gunsten der Klägerin erfolgte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kasachstan ist objektiv fehlerhaft. Dies liegt zunächst schon daran, dass die Klägerin keinerlei Bezug zum Land Kasachstan aufweist. Die Klägerin ist armenische Staatsangehörige und gab in der mündlichen Verhandlung an, ihr gesamtes Leben vor der Ausreise in Armenien verbracht und nichts mit Kasachstan zu tun zu haben. Die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Abschiebungsverbotes beruhte, wie sich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. August 2013 (Az.: W 7 K 13.30161 – UA S. 8 f.) ergibt, auf der (fehlerhaften) Annahme, die Klägerin sei eine staatenlose Kurdin, welche nur die kurdische Sprache spricht, weshalb ihr in Folge fehlender Papiere und Möglichkeit einer Registrierung in Kasachstan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohe. Diese Annahme ist – wie dargestellt – unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft und im Übrigen konkret auf das damals angenommene Herkunftsland Kasachstan bezogen. Da es insoweit allein auf die objektive Fehlerhaftigkeit ankommt, braucht nicht näher erörtert werden, inwieweit die damals fehlerhaft getätigten Angaben der Klägerin schuldhaft zurechenbar sind. Geht man allerdings davon aus, dass die Klägerin – wie in ihrem armenischen Reisepass angegeben – tatsächlich am … … … geboren ist (Bl. 10 der elektronischen Behördenakte), war sie schon zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 2. August 2013 bereits 21 Jahre alt. Ihr war zudem nach eigenen Angaben klar, dass die von ihrem Schwiegervater, den sie als ihren Vater ausgab, vorgeschlagenen Angaben einer Herkunft aus Kasachstan, nicht der Wahrheit entsprechen, was für eine Zurechenbarkeit der Angaben spricht.
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Der Umstand, dass die Feststellung des Abschiebungsverbotes auf einer Verpflichtung der Beklagten durch ein rechtskräftiges Urteil beruhte, steht der Rücknahme im konkreten Einzelfall nicht entgegen, da ein Berufen der Klägerin auf das Urteil einem Rechtsmissbrauch gleichkäme und unter keinem Gesichtspunkt hinzunehmen ist.
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Beruht die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes auf einer entsprechenden Verpflichtung durch eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, so hindert deren materielle Rechtskraft grundsätzlich jede erneute, insbesondere abweichende, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (vgl. Fleuß in BeckOK, Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1.1.2026, § 73 AsylG Rn. 240). Die Rechtskraft des Urteils bindet nach § 121 Nr. 1 VwGO die Beteiligten hinsichtlich des Streitgegenstandes. Dies gilt unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils und steht nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. hierzu auch: VG Würzburg, U.v. 6.9.2023 – W 6 K 23.30235 – juris Rn. 41 f.). Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist abseits einer etwaigen Restitutionsklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO) jedoch in Ausnahmefällen möglich und geboten, wenn das zu Grunde liegende Urteil unrichtig ist, wenn die Unrichtigkeit den von dem Urteil Begünstigten bekannt ist und wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Gründe liegen jedenfalls dann vor, wenn das ursprünglich erkennende Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals bzw. der Rückkehrsituation gezielt getäuscht wurde, insbesondere hinsichtlich der Identität und Staatsangehörigkeit der jeweiligen Betroffenen. In einem solchen Fall ist auch unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 GG in entsprechender Anwendung von § 826 BGB, der gesetzlicher Ausdruck des Verbots einer unzulässigen Rechtsausübung ist, eine Durchbrechung der Rechtskraft gerechtfertigt (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 19.11.2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 19 ff. zur vergleichbaren Situation der Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Angaben der Klägerin in ihrem Asylverfahren waren – wie oben dargestellt – in ihrem wesentlichen Kern, der letztlich auch zu der Schutzgewährung kausal geführt hat, unzutreffend und der Klägerin war dies auch positiv bekannt. Die wahre Herkunft wurde gezielt verschwiegen, da sich so bessere Chancen im damaligen Asylverfahren ausgerechnet wurden (Bl. 178 ff. der elektronischen Akte der Ausländerbehörde). Es erscheint daher als sittenwidrig, wenn sich die Klägerin auf die Rechtskraft des Urteils vom 2. August 2013 berufen könnte. Die falschen Angaben sind dabei so eklatant, dass es unter keinen Umständen hinzunehmen wäre, dass die Klägerin sich weiter auf ein unrichtiges Urteil berufen kann, welches Grundlage für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes für ein Land ist, zu dem sie keinerlei Bezug aufweist und in der Folge weiter in den Genuss der mit dem Urteil für sie verbundenen positiven Folgen im Inland kommt.
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§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG steht der Rücknahme nicht entgegen. Die dort normierte Jahresfrist ist bei Rücknahmeentscheidungen nach § 73 AsylG nicht zu beachten (siehe schon: BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris Rn. 12 f.; sowie zuletzt: BayVGH, B.v. 11.2.2026 – 4 ZB 24.30821 – juris Rn. 6 m.w.N.). Im Übrigen gilt die Jahresfrist ohnehin nicht in Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG, also in Fällen, in denen der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde. Jedenfalls die Annahme einer arglistigen Täuschung zur Erwirkung des Verwaltungsaktes (Feststellung eines Abschiebungsverbots) liegt hier nahe. Aufgrund der Unanwendbarkeit der Jahresfrist, braucht dies aber nicht näher erörtert werden.
39
Der Klägerin steht auch aus anderen Gründen kein Abschiebungsschutz zu.
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Die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes setzt neben der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Feststellung voraus, dass nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz nach nationalem Recht zu gewähren ist. Dabei sind alle Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz, der einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet, in die Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris Rn. 9).
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Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen für die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) hinsichtlich Armenien nicht vor.
42
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist – wie das Bundesamt in Nr. 2 des Bescheides zutreffend festgestellt hat – nicht gegeben.
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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 – juris Rn. 11).
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Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Jedoch können diese nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn es sich hierbei um zwingende humanitäre Gründe handelt (vgl. OVG NW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N.). Aus der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 – BeckRS 2012, 8036 – Rn. 278) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12) ergibt sich, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Entscheidend ist, dass die Person keiner Situation extremer materieller Not ausgesetzt wird, die es ihr unter Inkaufnahme von Verelendung verwehrt, elementare Bedürfnisse zu befriedigen. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25 ff.).
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Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Armenien nicht vor.
46
Es ist zunächst zu beachten, dass die Klägerin bei realitätsnaher Betrachtung nur gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern ihrer Kernfamilie, ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern, nach Armenien zurückkehren würde. Denn der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer / einer Ausländerin bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische – aber doch realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Es ist dementsprechend in der Regel davon auszugehen, dass Mitglieder einer gelebten Kernfamilie gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Dies gilt dabei auch in Fällen, in denen einzelnen Familienmitgliedern ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht, sodass bei der anzustellenden Prognose der derzeitige Aufenthaltsstatus der weiteren Familienmitglieder unerheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – juris Rn. 15 ff.).
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Dies zu Grunde gelegt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Klägerin und ihrem arbeitsfähigen Ehemann nicht gelingen sollte, sich und der Familie einen den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügenden Lebensstandard im Falle einer Rückkehr nach Armenien durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Der erkennende Einzelrichter verkennt dabei nicht, dass die Klägerin sich nunmehr seit längerer Zeit nicht (dauerhaft) in Armenien aufgehalten hat. Gerade zur Überbrückung einer Anfangszeit kann sie jedoch auf die genannten Rückkehr- und Starthilfen für freiwillig Zurückkehrende zurückgreifen. Im Bedarfsfalle sind ist die zudem auf das soziale Sicherungssystem in ihrem Heimatland zu verweisen. Für die Situation der Klägerin gibt es Sozialleistungen in Form von Familienbeihilfe, pauschalem Kindergeld und Kinderbetreuungsgeld (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Armenien, Version 14, 14.11.2025, S. 45). Es existieren zudem Rückkehr- und Reintegrationsprojekte in Armenien. Beispielsweise können Rückkehrende sich an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, 5.3.2024, S. 15). Hinzu kommt, dass die Eltern und der Bruder der Klägerin weiterhin in Armenien leben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese sie bei einer Rückkehr nicht zumindest vorübergehend unterstützen könnten, beispielsweise auch bei der Suche nach einer dauerhaften Wohnung, Arbeitsstelle oder der Reintegration in die armenische Gesellschaft, selbst wenn eine finanzielle Unterstützung ggf. nicht möglich sein sollte.
48
Die generellen humanitären Verhältnisse in Armenien stellen sich im Übrigen nicht als derartig defizitär dar, als dass ohne Weiteres von einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Falle einer Rückkehr auszugehen wäre. Auf die entsprechenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Die Situation der Klägerin und ihrer Familie stellt sich letztlich nicht anders dar, als die Situation anderer Familien in Armenien in vergleichbarer Lage und vermag nach obigen Ausführungen daher keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu vermitteln.
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Hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur ethnischreligiösen Gruppe der Jesiden hat die Klägerin selbst bereits keinerlei Befürchtungen für den Fall der Rückkehr geäußert. Unabhängig davon droht ihr aufgrund dessen aber auch keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung im Falle einer Rückkehr. In Armenien existiert keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis, die insbesondere nach Herkunft/Abstammung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer ethnisch/sozialen Gruppe unterscheidet. Eine systematische und zielgerichtete staatliche Repression gegenüber der jesidischen Minderheit, ist nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 7). Im Falle etwaiger privater Schwierigkeiten ist die Klägerin im Bedarfsfalle auf die gegenüber kriminellem Unrecht schutzfähigen und schutzwilligen armenischen Sicherheitsbehörden zu verweisen.
51
Die familiären Bindungen der Klägerin zu ihrem Ehemann und den Kindern führt selbst bei einem weiter bestehenden Aufenthaltsrecht ihrer Familienmitglieder nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Denn bei familiären Bindungen handelt es sich allenfalls um inlandsbezogene Belange im Sinne des Art. 5 Hs. 1 Buchst. b der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), welche schon im Ausgangspunkt nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2025 – 1 C 4.24 – juris Rn. 8 ff.).
52
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt hinsichtlich Armenien ebenfalls nicht vor.
53
Es ist zunächst unschädlich, dass die Beklagte eine dahingehende Feststellung hinsichtlich Armenien im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausdrücklich tenoriert hat. Denn – wie oben näher ausgeführt – handelt es sich bei den nationalen Abschiebungsverboten um einen einheitlich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand und die Beklagte hat im Rahmen des Widerrufs zu prüfen, ob anderweitig Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Im Übrigen ist das Gericht nach Maßgabe von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, wobei alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob die Normen oder Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2017 – 1 C 10.17 – juris Rn. 18 f. m.w.N.).
54
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers / einer Ausländerin in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer / diese Ausländerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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Für das Bestehen einer derartigen erheblichen konkreten Gefahr für die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei Aspekte vorgetragen, die auf eine irgendwie geartete Rückkehrgefährdung schließen lassen.
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Da sich die Rücknahmeentscheidung auf Grundlage von § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG als nach alldem als rechtmäßig darstellt, ist für die von der Klägerbevollmächtigten angesprochene Umdeutung in eine Widerrufsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft kein Raum.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.