Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 21.04.2026 – W 3 S 26.30568
Titel:

AsylG, einstweiliger Rechtsschutz, Meldung als Asylsuchender, Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Verpflichtung, der Weiterleitungsanordnung zu folgen, Zentrale Verteilungsstelle, Benennung der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung, Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, Pflicht, in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, Beendigung der Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, länderübergreifende Verteilung, Schwangerschaft, Anerkennung der Vaterschaft, gemeinsame Sorgerechtserklärung, familiäre Belange vom verfassungsrechtlichen Gewicht nicht erkennbar, Familiennachzug, Verteilung von Asylsuchenden, Verfahrensbeschleunigung, Rechtsschutzbedürfnis, Interessenabwägung, Prozesskostenhilfe

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 14 Abs. 1 S. 1
AsylG § 19 Abs. 1 S. 1
AsylG § 20 Abs. 1 S. 1
AsylG § 22 Abs. 1 S. 2
AsylG § 22 Abs. 3 S. 1
AsylG § 46 Abs. 2 S. 1
AsylG § 46 Abs. 3 S. 2
AsylG § 55 Abs. 1 S. 2
AsylG § 47 Abs. 1 S. 1
AsylG § 49 Abs. 2
AsylG § 51 Abs. 1
AsylG § 50 Abs. 4 S. 5
AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6
Schlagworte:
AsylG, einstweiliger Rechtsschutz, Meldung als Asylsuchender, Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Verpflichtung, der Weiterleitungsanordnung zu folgen, Zentrale Verteilungsstelle, Benennung der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung, Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, Pflicht, in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, Beendigung der Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, länderübergreifende Verteilung, Schwangerschaft, Anerkennung der Vaterschaft, gemeinsame Sorgerechtserklärung, familiäre Belange vom verfassungsrechtlichen Gewicht nicht erkennbar, Familiennachzug, Verteilung von Asylsuchenden, Verfahrensbeschleunigung, Rechtsschutzbedürfnis, Interessenabwägung, Prozesskostenhilfe

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, nach ihren eigenen Angaben eine am … … 1995 geborene Staatsangehörige der Republik Benin, beabsichtigt die Stellung eines Asylantrages. Die Parteien streiten um die Weiterleitung der Antragstellerin an die für sie zuständige Aufnahmeeinrichtung.
2
Am 1. Februar 2026 meldete sich die Antragstellerin beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten des Antragsgegners, um einen Asylantrag zu stellen. Hierbei gab sie an, sie sei am 11. Februar 2025 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, sie sei geschieden. Sie sei schwanger, habe aber bei einer vorhergehenden Schwangerschaft keine Probleme gehabt. Zugleich wies sie auf einen Termin zur Vaterschaftsanerkennung und zur Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts am 24. Februar 2024 hin.
3
Am 2. Februar 2026 benannte die zentrale Verteilungsstelle als für die Antragstellerin zuständige Aufnahmeeinrichtung die Aufnahmeeinrichtung U. (G. ...).
4
Mit Anlaufbescheinigung vom 2. Februar 2026 verpflichtete das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten des Antragsgegners die Antragstellerin dazu, sich unverzüglich an die für sie zuständige Aufnahmeeinrichtung Zentrale Ausländerbehörde U., .... zu begeben.
5
Zugleich wurde die Antragstellerin nach § 22 Abs. 3 AsylG belehrt und dazu aufgefordert, sich unverzüglich, spätestens bis zum 9. Februar 2026 bei der Aufnahmeeinrichtung EAE G. , ... zu melden.
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Die Anlaufbestätigung und die Belehrung jeweils vom 2. Februar 2026 wurden der Antragstellerin am 2. Februar 2026 gegen Unterschrift ausgehändigt.
7
Am 2. Februar 2026 übermittelte das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten des Antragsgegners der Zentralen Ausländerbehörde U. die Anlaufbescheinigung und die Belehrung nach § 22 AsylG.
8
Am 5. Februar 2026 ließ die Antragstellerin per Mail die Aussetzung der Verteilentscheidung bis zum Termin der Vaterschaftsanerkennung am 24. Februar 2026 beantragen. Mit Mail vom 5. Februar 2026 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Weiterleitung ab. Dennoch verblieb die Antragstellerin in B. Am 19. Februar 2026 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 3 K 26.30567 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg gegen die Verteilungsentscheidung und Weiterleitungsanordnung nach Geldersheim vom 2. Februar 2026 erheben.
9
Zugleich ließ sie im vorliegenden Verfahren W 3 S 26.30568 beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
10
Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts beantragt.
11
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Antragstellerin sei Lebensgefährtin des beninischen Staatsangehörigen S. D. und von diesem schwanger. Er beabsichtige, für das Kind eine Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgeerklärung abzugeben und sich gemeinsam mit der Antragstellerin um das Kind zu kümmern. Er unterstütze die Antragstellerin seit Beginn der Schwangerschaft. Hierbei müsse er auch für sie dolmetschen. Er lebe und arbeite in B. und besitze eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 AufenthG. Er sei Vater von in Berlin lebenden Kindern, u.a. der am … … 2021 geborenen deutschen Staatsangehörigen S.D.
12
Das angegangene Gericht sei nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständig. Dem Antrag sei stattzugeben, da der streitgegenständliche Verwaltungsakt rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für eine Verteilung und Weiterleitung nach G. lägen nicht vor. Bei der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 AsylG seien die Belange des Asylsuchenden zu berücksichtigen. Zwar hätten Asylsuchende gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG im Grundsatz keinen Anspruch darauf, sich an einen bestimmten Ort aufhalten zu dürfen; in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei jedoch anerkannt, dass es den zuständigen Behörden aus verfassungsrechtlichen Gründen in über die gesetzliche Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG hinausgehenden Fällen möglich sein müsse, die persönlichen Belange des Asylsuchenden zu berücksichtigen. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG sei analog anzuwenden. Auf dieser Grundlage habe der Antragsgegner die hinreichend schwerwiegenden Belange der Antragstellerin trotz Kenntnis nicht berücksichtigt. Durch die streitgegenständliche Verteilungsentscheidung und Weiterleitungsanordnung werde die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Lebensgefährten und (künftigen) Kindsvater aufgelöst. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dar. Der Kindsvater lebe in B. und sei dort gebunden.
13
Damit überwiege das Interesse der Antragstellerin an einem Verbleib in B. bis zur Entscheidung in der Hauptsache das öffentliche Interesse an der Weiterleitung in die Erstaufnahmeeinrichtung.
14
Am 24. Februar 2026 ließ die Antragstellerin eine Urkunde vom 24. Februar 2026 über die Anerkennung der Vaterschaft durch S. D. und über die Erklärung der gemeinsamen Sorge für das noch zu gebärende Kind der Antragstellerin vorlegen.
15
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
16
Die Weiterleitungsverfügung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Zwar habe die Antragstellerin am 2. Februar 2026 ihr Asylgesuch geäußert, hierbei jedoch nicht mitgeteilt, dass der Lebenspartner und vorgebliche Kindsvater in B. lebe.
17
Die Verteilung der Antragstellerin sei im Rahmen der Erstregistrierung entsprechend dem Verfahren nach § 45, § 46 AsylG mittels eines computergestützten Systems erfolgt. Bei der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung sei die Berücksichtigung privater Belange vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen. Zudem hätten zum Zeitpunkt der Verteilungsentscheidung keine grundrechtlich geschützten Belange der Antragstellerin vorgelegen. Die Tatsache der Schwangerschaft stelle keinen Hinderungsgrund dar. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Art. 6 GG berufen, da lediglich eine Lebenspartnerschaft behauptet worden sei, eine gemeinsame Haushaltsgemeinschaft jedoch nicht nachgewiesen worden sei. Die Antragstellerin könne nach der Stellung des Asylantrags einen Umverteilungsantrag stellen.
18
Die Antragstellerin ließ erwidern, Art. 6 Abs. 1 GG schütze die tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des künftigen Kindsvaters gehe das Bestehen der tatsächlichen Lebens- und Sorgegemeinschaft hervor. Im Übrigen hätte sich dem Antragsgegner angesichts der Schwangerschaft der Antragstellerin die Frage nach dem Kindsvater aufdrängen müssen. Ein Umverteilungsverfahren könne den Belangen der Antragstellerin nicht gerecht werden. Denn der Antrag auf länderübergreifende Verteilung sei gemäß § 51 Abs. 1 AsylG erst dann möglich, wenn der Ausländer nicht mehr verpflichtet sei, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Zudem sei die Antragstellerin nunmehr in der Wohnung des künftigen Kindsvaters amtlich gemeldet.
19
Dem hielt der Antragsgegner entgegen, eine tatsächlich gelebte Haushaltsgemeinschaft mit dem vermeintlichen Kindsvater sei weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen worden. Allein die Ummeldung der Anschrift begründe nicht das Bestehen einer familiären Bindung, ebenso wie die Vorlage der Vaterschaftsanerkennung.
20
Mit Schreiben vom 1. April 2026 teilte der Antragsgegner mit, die Weiterleitung der Antragstellerin nach G. sei bis zum Ende der gesetzlichen Mutterschutzfrist am 22. Juni 2026 ausgesetzt worden. Damit fehle dem Antrag aktuell das Rechtsschutzbedürfnis.
21
Dem hielt der Bevollmächtigte der Antragstellerin entgegen, trotz der Aussetzungsentscheidung sei der vorliegende Antrag nach wie vor zulässig. Es sei nicht zu erwarten, dass vor Ablauf der Aussetzungsfrist der Verwaltungsakt aufgehoben werde. Mit einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei vor Ablauf der Frist nicht zu rechnen.
22
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 26.30567 und auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
II.
23
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Verfahren W 3 K 26.30567 gegen die auf § 22 Abs. 1 AsylG beruhende Anlaufbescheinigung vom 2. Februar 2026 anzuordnen.
24
Für dieses Verfahren ist das Verwaltungsgericht Würzburg nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, weil der angegriffene Bescheid auf § 22 Abs. 1 AsylG beruht (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 52 Rn. 21). Zwar betrifft das Klageverfahren W 3 K 26.30567 und das vorliegende Verfahren W 3 S 26.30568 die Frage, wo sich die Antragstellerin aufzuhalten hat. Allerdings bestimmt sich auch in derartigen Fällen die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO (BVerwG, B.v. 28.7.1979 – 9 AV 37 – juris, Orientierungssatz und Rn. 3; Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 22 AsylG Rn. 10; a.A.: Funke-Kaiser, GK-Asyl, 151. Lieferung, § 46 AsylG Rn. 16 mit der Argumentation, die Umverteilungsentscheidung sei noch nicht unanfechtbar).
25
Der Antrag ist statthaft. Bei der Weiterleitungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG handelt es sich um einen Verwaltungsakt, da der Ausländer nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift dazu verpflichtet ist, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Abs. 1 Satz 2 zu folgen. Die Klage gegen diesen Verwaltungsakt hat nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Damit ist der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Weiterleitungsentscheidung vom 2. Februar 2026 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft.
26
Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit er sich auf den Zeitraum bis zum 22. Juni 2026 bezieht. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsgegner auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung des Bescheides vom 2. Februar 2026 ausgesetzt. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Antragsgegners vom 31. März 2026 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin und der entsprechenden Mitteilung des Antragsgegners an das Gericht vom 10. April 2026. Der durch die Aussetzung bewirkte Rechtszustand beschützt damit die Antragstellerin bis zum 22. Juni 2026 vor Vollzugsmaßnahmen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 63). Insoweit fehlt dem vorliegenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin ist zur Aussetzung der Vollziehung angehört worden, er hat jedoch mit Schriftsatz vom 14. April 2026 darauf beharrt, der Antrag sei nach wie vor zur Gänze zulässig. Eine insoweitige Erledigungserklärung hat er nicht abgegeben.
27
Soweit sich der Antrag auf den Zeitraum ab dem 23. Juni 2026 bezieht, ist er zulässig.
28
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
29
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen wie vorliegend § 75 Abs. 1 AsylG. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ein vom Hauptsacheverfahren losgelöstes, eigenständiges Verfahren, für das das Gesetz den Entscheidungsmaßstab zumindest nicht unmittelbar vorgibt. Der Maßstab ist daher ausgehend von zwei Aspekten zu bestimmen. Einmal ist zu bestimmen, ob das Risiko hinzunehmen ist, mit der Vollziehung bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts zu warten oder ob dem Betroffenen umgekehrt das Risiko zuzumuten ist, die Vollziehung ohne abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einstweilen hinzunehmen. Weiter geht es um die Sicherung des Hauptsacheverfahrens, was zur Folge hat, dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine gewisse Bedeutung für den Entscheidungsmaßstab haben muss. Die an diesen Kriterien ausgerichtete Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist als eine eigenständige, umfassende Ermessensentscheidung ausgestaltet. Hierbei ist in einem ersten Schritt nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und sodann nach den weiteren Interessen am Vollzug oder an der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Lässt sich dabei hinreichend eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Demgegenüber ist zumindest in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO regelmäßig die gesicherte Feststellung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit ausreichend, um den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Ergibt sich keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, ist dennoch eine Aussage über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu treffen. Schließlich ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, dies insbesondere bei völlig offenen Erfolgsaussichten (vgl. im Einzelnen Hoppe in Eyermann, VwGO, 17 Aufl. 2026, § 80 Rn. 85 ff. m.w.N.; BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 84.01144 – BayVBl. 1988, 369). In diesem Rahmen ist im vorliegenden Fall nach § 77 Abs. 1 AsylG auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen.
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Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Klage im Verfahren W 3 K 26.30567 keinen Erfolg haben wird.
31
Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Beabsichtigt ein Ausländer, einen Asylantrag nach § 13 AsylG zu stellen, so ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann das Bundesamt den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG regeln weitere – hier nicht vorliegende – Sachverhalte zur Frage, wo ein Asylantrag zu stellen ist.
33
Wendet sich der Ausländer zum Zweck der Stellung des Asylantrags nicht direkt an die Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylG, sondern an eine Ausländerbehörde, die Bundespolizei oder die Polizei eines Landes, so ist er nach § 19 Abs. 1 AsylG unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Ausländer verpflichtet, der Weiterleitung zu folgen. Dabei hat er sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden.
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG nimmt die Aufnahmeeinrichtung den Ausländer auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist der Ausländer verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG unverzüglich oder bis zu einen ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Er hat nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
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Um eine derartige Weiterleitungsanordnung handelt es sich bei der Anlaufbescheinigung vom 2. Februar 2026, denn sie enthält die von der Antragstellerin zu befolgende Verpflichtung, sich bis zum 9. Februar 2026 an die Aufnahmeeinrichtung Zentrale Ausländerbehörde U. in Geldersheim zu begeben und sich dort zu melden.
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Diese auf § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylG beruhende Weiterleitungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Sie erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung als rechtmäßig und sie verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Weiterleitung der Antragstellerin an die für sie zuständige Aufnahmeeinrichtung liegen vor. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Person, die erstmals, ohne zuvor Kontakt mit staatlichen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland gehabt zu haben, einen Asylantrag stellen möchte. Zu diesem Zweck hat sie beim Infopoint des Ankunftszentrums des Landeamts für Flüchtlingsangelegenheiten des Antragsgegners vorgesprochen. Daher gilt für sie § 14 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
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Die Aufnahmeeinrichtung in Berlin ist für sie nicht zuständig, sondern die Aufnahmeeinrichtung Zentrale Ausländerbehörde U. in G. Dies ergibt sich aus der Benennung der für die Aufnahme der Antragstellerin zuständigen Aufnahmeeinrichtung am 2. Februar 2026 durch die Zentrale Verteilungsstelle.
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Welche Aufnahmeeinrichtung für eine Person, die die Stellung eines Asylantrags beabsichtigt, zuständig ist, ergibt sich aus § 46 AsylG.
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Ist – wie im vorliegenden Fall – keine besondere Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuständig, ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 AsylG verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist nach Satz 3 der Vorschrift die nach Abs. 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylG benennt die Zentrale Verteilungsstelle auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung dieser die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend dafür sind die Aufnahmequoten nach § 45 AsylG. Hierbei handelt es sich um eine Regelung ausschließlich zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Belastung der Länder und zur Straffung des Asylverfahrens ausschließlich im öffentlichen Interesse. Diesbezügliche Rechtsansprüche des Asylsuchenden bestehen nicht (Hailbronner, Ausländerrecht, November 2025, § 46 AsylG Rn. 3a und Rn. 10a).
41
Im vorliegenden Fall hat die Zentrale Verteilungsstelle am 2. Februar 2026 auf Basis des computergestützten EASY-Verfahrens die Erstaufnahmeeinrichtung Unterfranken (G. *) als zuständige Aufnahmeeinrichtung benannt.
42
Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass des Bescheides vom 2. Februar 2026 vor. Ermessenserwägungen stehen dem Antragsgegner in diesem Fall nicht zu. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.
43
Die Antragstellerin kann dem nicht entgegenhalten, diese Entscheidung sei fehlerhaft, weil die Tatsache hätte berücksichtigen müssen, dass sie schwanger sei, dass der Vater des noch zu gebärenden Kindes mit Urkunde vom 24. Februar 2026 die Vaterschaft anerkannt habe und ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart worden sei, dass sie, die Antragstellerin, auf die Unterstützung des Kindsvaters, mit dem sie zusammenlebe, angewiesen sei und dass der Kindsvater aufgrund familiärer Bindungen in B. unabkömmlich sei. Hierbei beruft sich die Antragstellerin auf § 46 Abs. 2 AsylG sowie auf § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG in analoger Anwendung. Zudem verstoße die streitgegenständliche Entscheidung gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.
44
Dem kann das Gericht nicht folgen.
45
Eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG kommt im vorliegenden Fall ebenso wenig in Betracht wie eine analoge Anwendung des § 15a AufenthG (so aber z.B. VG Ansbach, B.v. 26.9.2024 – AN 9 S 24.31608 – n.v.), denn es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die durch die analoge Anwendung der genannten Vorschriften gefüllt werden könnte und müsste.
46
Das Regelungsgeflecht des Asylgesetzes berücksichtigt bei der Verteilung von Asylsuchenden familiäre Belange wie den vorliegenden; eine Regelungslücke ist nicht erkennbar.
47
Mit der Einführung der Pflichten aus § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 (BGBl. I 2004, S. 1950) sollte die Stellung des Asylantrags beschleunigt werden, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass Betroffene den förmlichen Beginn des Asylverfahrens verzögern könnten (BT-Drs. 15/420, S. 108). Die Vorschrift dient damit der Effizienz, der Schnelligkeit und der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Asylgesetz. Ein individueller Anspruch des Asylsuchenden auf Weiterleitung an eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung ist nach der gesetzlichen Systematik damit ausgeschlossen (Hailbronner, AuslR, November 2025, § 22 AsylG Rn. 25).
48
Möglichen familiären Belangen trägt das Asylgesetz in seinem § 46 Abs. 3 Satz 2 Rechnung. Bei der Benennung der für den Ausländer zuständigen Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylG (vgl. hierzu die obigen Ausführungen) sind der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 3 Satz 2 AsylG Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG als Gruppe zu melden. Dies betrifft Ehegatten oder Lebenspartner (§ 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG), minderjährige ledige Kinder (§ 26 Abs. 2 AsylG) sowie die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylsuchenden sowie dessen minderjährige ledige Geschwister (§ 26 Abs. 3 AsylG). Hiermit wird dem Zusammenhalt familiärer Bindungen Rechnung getragen (Hailbronner, AuslR, Stand November 2025, § 46 AsylG Rn. 20b), auch wenn ein Rechtsbehelf des Asylsuchenden gegen die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung nach § 46 AsylG aufgrund dessen internen Charakters ohne Regelungsgehalt direkt den Asylsuchenden gegenüber ausgeschlossen sind (Hailbronner, a.a.O., Rn. 17). Auf dieser Grundlage kann der Asylsuchende zunächst im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden, wo er sodann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG den Asylantrag stellen kann. Weiteren familiären Belangen trägt das Asylgesetz in der Folge dadurch Rechnung, dass der Asylsuchende zwar grundsätzlich nach Stellung des Asylantrags bei der für ihn zuständigen Außenstelle dazu verpflichtet ist, für einen im Einzelnen genannten Zeitraum in der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dass diese Verpflichtung jedoch nach § 49 Abs. 2 AsylG aus bestimmten im Einzelnen genannten Gründen und auch aus anderen zwingenden Gründen beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, November 2025, § 47 AsylG Rn. 12). In diesem Falle ist anschließend nach § 51 Abs. 1 AsylG der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen (Funke-Kaiser, GK-Asyl, 151. Lieferung, § 46 AsylG Rn. 14).
49
In der Gesamtbetrachtung sieht das Regelungsgeflecht des Asylgesetzes zunächst die Beschleunigung des Verfahrens zum Zweck der zügigen Stellung des Asylantrags vor, in dessen Rahmen zwar bestimmte familiäre Belange zu berücksichtigen sind, von den Betroffenen jedoch nicht auf der Grundlage subjektiver Rechte eingefordert werden können (Hailbronner, Ausländerrecht, November 2025, § 22 AsylG Rn. 25); insbesondere besteht kein subjektives Recht, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Hernach bietet das Gesetz die Möglichkeit, unter Berücksichtigung weiterer in § 46 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht erfasster oder in diesem Zusammenhang zu Unrecht nicht berücksichtigter familiärer Belange alsbald die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zu beenden und anschließend eine länderübergreifende Verteilung vorzunehmen Eine Regelungslücke insbesondere für die Zeit von der Bekanntgabe der Verpflichtung nach § 22 Abs. 3 AsylG bis zur länderübergreifenden Verteilung zurück an den Ort einer familiären Bindung ist in diesem System nicht erkennbar. Denn aus den genannten Vorschriften ist ein in sich konsistentes System erkennbar, das darauf angelegt ist, zunächst vorrangig für einen möglichst zügigen und effektiven Verfahrensfortgang bis zur Stellung des Asylantrags bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG), zu sorgen. Dass dies sinnvoll und erforderlich ist, wird im Übrigen an Fällen wie dem vorliegenden deutlich. Ist dieser Verfahrensschritt vollzogen, gewinnen weitere Belange, insbesondere die des Asylbewerbers, an Bedeutung und sollen berücksichtigt werden, dies allerdings erst in einem Verfahrensstadium, in welchem es nicht mehr vorrangig auf eine Verfahrensbeschleunigung ankommt. Aus diesen Regelungen und aus der Gesetzesbegründung geht somit hervor, dass zunächst in erster Linie die Beschleunigung des Verfahrens im Vordergrund steht und erst hernach weitere familiäre Belange berücksichtigt werden sollen (Hailbronner, AuslR, Stand November 2025, § 46 Rn. 20a m.w.N.). Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG klargestellt, dass der um Asyl nachsuchende Ausländer keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Aus alledemergibt sich, dass keine vom Gesetzgeber übersehene Regelungslücke für Fälle wie den vorliegenden besteht.
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Damit kommt es auf eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG oder des § 15a AufenthG nicht an. Unabhängig hiervon wären diese Regelungen auch nicht dazu geeignet, eine planwidrige Regelungslücke – läge sie denn entgegen den obigen Ausführungen vor – zu schließen (vgl. zu dieser Frage: Hailbronner, Ausländerrecht, November 2025, § 22 AsylG Rn. 25 mit ausführlichen Hinweisen zur diesbezüglichen Rechtsprechung).
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Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn ihnen Schutz nach § 2, § 3 oder § 4 AsylG oder nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zuerkannt worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts angeordnet hat. Nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift erlässt die zuständige Landesbehörde die Zuweisungsentscheidung. Nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG sind bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
52
Dieses Verfahren schließt sich an die Weiterleitung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylG an die zuständige Aufnahmeeinrichtung, an die dortige Stellung des Asylantrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG und an die Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung an. Weitere Voraussetzung ist zudem ein dauerhaftes oder ein zumindest nicht alsbald endendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Zusammenhang besteht kein hohes Bedürfnis nach einer Beschleunigung des Verfahrens mehr; vielmehr hat sich der Aufenthalt zuvor verfestigt, so dass in diesem Zusammenhang dem Asylbewerber subjektive Rechte im Sinne des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG zugestanden werden können. Dem gegenüber ist eine solche das Verfahren verzögernde Regelung nicht dafür geeignet, analog im Rahmen der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylG angewendet zu werden. Denn hierbei geht es gerade nicht um die Berücksichtigung von Belangen eines Ausländers mit bereits verfestigtem Aufenthaltsrecht, in dessen Rahmen auch persönliche Belange mit längerfristiger Bedeutung geregelt werden sollen (Hailbronner, Ausländerrecht, November 2025, § 46 AsylG Rn. 20). Es geht in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr um eine schnelle und unkomplizierte Verfahrensgestaltung, um das Asylverfahren formell zu beginnen und abzuklären, ob sich möglicherweise aus diesem Verfahren Aufenthaltsrechte ergeben könnten. In diesem Zusammenhang wäre die analoge Anwendung von § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG nicht sachgerecht, weil diese Vorschrift – wie dargestellt – eine andere Zielrichtung hat.
53
Gleiches gilt für die Regelung des § 15a AufenthG. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die nicht um Asyl nachsuchen, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten und Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einem bestimmten Ort entgegenstehen, ist nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
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Auch diese Sachlage unterscheidet sich von derjenigen bei der beabsichtigten Stellung eines Asylantrages, denn im Fall des § 15a AufenthG geht es gerade um Ausländer, die nicht um Asyl nachsuchen, so dass eine Verfahrensbeschleunigung zum Zwecke der Asylantragstellung bei der Konzeption des § 15a AufenthG nicht gegeben war.
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Auch wenn das Asylgesetz ein konsistentes Regelungssystem zur Verteilung von Personen, die einen Asylantrag stellen wollen, bietet, das persönliche Belange dieser Personen zunächst nur in eingeschränktem Maße und ohne Gewährung von subjektiven Rechten berücksichtigt, dürfen verfassungsrechtliche Erwägungen nicht völlig außer Acht bleiben. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss es möglich sein, besondere verfassungsrechtlich relevante Ausnahmefälle trotz der oben genannten Konzeption des Asylgesetzes über diese hinaus zu berücksichtigen (vgl. zu diesem Rechtsgedanken VerfGH Berlin, B.v. 18.10.2013 – 15/13 – juris Rn. 16; VG Ansbach, B.v. 26.9.2024 – AN 9 S 24.31608 – n.v.; Funke-Kaiser, GK-Asyl, 151. Lieferung, § 46 AsylG Rn. 10; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, November 2025, § 46 AsylG Rn. 11 zum Schutz der Menschenwürde und zum Recht auf körperliche Unversehrtheit). Allerdings kann es unter Berücksichtigung des Anliegens des Gesetzgebers zur Beschleunigung des Verfahrens lediglich um besondere Einzelfälle gehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung verfassungsrechtlich geschützter persönlicher Belange wie z.B. familiäre Beziehungen (vgl. Art. 6 GG) führen würden. In diesem Zusammenhang muss auch der zeitliche Faktor berücksichtigt werden (Funke-Kaiser, GK-Asyl, 151. Lieferung, § 46 AsylG Rn. 10). Eine kurzfristige familiäre Trennung stellt im Allgemeinen keine derartige Ausnahmesituation dar (Hailbronner, Ausländerrecht, November 2025, § 22 AsylG Rn. 26). Demgegenüber können diesbezüglich als Maßstab gerade nicht die Regelungen des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG oder des § 15a Abs. 1 Satz 6 AsylG herangezogen werden, die auf einfachgesetzlicher Ebene ohne Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes weit gefasst sind.
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Derartige familiäre Belange von verfassungsrechtlich relevantem Gewicht sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
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Die angegriffene Regelung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Denn eine gelebte familiäre Beziehung, deren vorübergehende Trennung zu verfassungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen führen würde, liegt nach den Erkenntnissen des Gerichts im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht vor.
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Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei vom beninischen Staatsangehörigen S. D. schwanger. Sie hat eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und über die Erklärung der gemeinsamen Sorge vorgelegt. Weiterhin hat sie vorgetragen, der Kindsvater unterstütze sie seit Beginn der Schwangerschaft und er müsse für sie dolmetschen. Zudem hat sie eine amtliche Meldebestätigung vom 3. März 2026 vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass sie seit einem auf der Urkunde nicht lesbarem Datum unter der Adresse B. …, E. * links in 1. B. C. -W. gemeldet ist. Darüber hinaus hat sie eine eidesstattliche Versicherung vom 6. Februar 2026 des Herrn S. D. vorgelegt, wonach er – ohne dass dies weiter nachgewiesen worden wäre – in der B. …, 10719 B. wohnhaft sei (allerdings ohne hier eine bestimmte Wohnung zu benennen), dass er eine Vaterschaftsanerkennung vornehmen und sich mit der Kindsmutter als Familie und Paar gemeinsam um das Kind kümmern wolle, dass er die Antragstellerin als seine Partnerin auch schon in der Schwangerschaft z.B. bei Arztterminen unterstütze und dass er dies auch in den kommenden Wochen und insbesondere um die Geburt herum weiter tun wolle. Allerdings ergibt sich hieraus nicht einmal ansatzweise, dass eine tatsächlich gelebte Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem künftigen Kindsvater vorliegt, aus der eine besondere Angewiesenheit aufeinander entstünde. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin unter derselben Adresse wie der künftige Kindsvater gemeldet ist (ohne dass klar erkennbar wäre, dass es sich um dieselbe Wohnung handelte), kann nicht belegen, dass die Antragstellerin dort tatsächlich zusammen mit dem Kindsvater wohnt. Auch eine persönliche partnerschaftliche Paarbeziehung ist nicht erkennbar, zumal die Antragstellerseite vorgetragen hat, dass der potentielle Kindsvater in B. noch mehrere Kinder hat. Dass der potentielle Kindsvater in diesem Zusammenhang keine Partnerschaft lebt und damit Raum für eine gelebte Partnerschaft mit der Antragstellerin hätte, ist nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist keine besondere Angewiesenheit dieser beiden Personen aufeinander erkennbar. Die Behauptung, der Kindsvater unterstütze die Anrtagstellerin auch schon in der Schwangerschaft, z.B. bei Arztterminen, ist so unspezifisch, dass hieraus nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, dass die Antragstellerin auf eine derartige Unterstützung zwingend angewiesen wäre. Insbesondere erforderliche Dolmetscherdienste können auch von anderen Personen übernommen werden. Unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Antragstellerseite sind keinerlei Belange vom verfassungsrechtlichen Gewicht erkennbar, die im vorliegenden Fall einen vorübergehenden Aufenthalt der Antragstellerin in G. und damit einer Trennung vom potentiellen Kindsvater ab dem 23. Juni 2026 entgegenstünden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt das erwartete Kind geboren sein wird und die Antragstellerin als dessen Mutter für das Kind Sorge zu tragen hat. Das sie hierbei zwingend und unabdingbar einer besonderen Unterstützung des Kindsvaters bedürfte, ist nicht erkennbar.
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Aus alledem ergibt sich, dass die Klage im Verfahren W 3 K 26.30567 nach derzeitigem Kenntnisstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg haben wird.
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Hat die Klage aber keinerlei Erfolgsaussichten und ist der angegriffene Verwaltungsakt vom 2. Februar 2026 aller Voraussicht nach rechtmäßig, so dass er die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, ist dies im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausreichend, um den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Einer weiteren umfassenden Interessenabwägung bedarf es in diesem Fall nicht.
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Damit ist der vorliegende Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
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Auch der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen.
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Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die dabei anzustellende Prognose über die hinreichenden Erfolgsaussichten verlangt keine Gewissheit, sondern lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Tatsächliche und rechtliche Streitfragen können auf der Grundlage des bisherigen Vortrags nur summarisch beurteilt und deswegen nicht abschließend entschieden werden (Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 26 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall bietet der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei Erfolgsaussichten. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.