Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 30.04.2026 – W 3 K 26.156
Titel:

Örtliche Zuständigkeit und Wiedereinsetzung bei Anfechtungsklagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide für Beherbergungsbetriebe

Normenkette:
VwGO § 52 Nr. 3, § 60 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich ist nicht anders zu beurteilen als für Betriebsinhaber von Beherbergungsbetrieben. Die Beitragspflicht des Betriebsinhabers knüpft nicht an ein grundstücksbezogenes Recht oder die Ausübung eines grundstücksbezogenen Rechts an, sondern an das Innehaben einer Betriebsstätte und – im Falle eines Beherbergungsbetriebs – zusätzlich an dessen Ausstattung mit Empfangsgeräten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rundfunkanstalten können die Beitragsfestsetzung stützen auf Angaben, die der Beitragspflichtige zur Verfügung stellt, zB auf Angaben über die Ausstattung von Zimmern und Ferienwohnungen, über Internetauftritte, Werbeprospekte und Bewertungen von Gästen im Internet. Auch die Anzahl der Zimmer und Ferienwohnungen lässt sich in der Regel ohne Begehung der Grundstücke, auf denen sie sich befinden, anhand von Eigenangaben des Inhabers in allgemein zugänglichen Quellen (zB Internetauftritten) und anhand von Bau- und Betriebsgenehmigungen ermitteln. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers einer Beherbergungsstätte handelt es sich nicht um ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis, sodass sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO ergibt. (Rn. 15 und 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine auf einem Rechtsirrtum beruhende Fristversäumung ist nicht als unverschuldet iSv § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen. Ein Rechtsirrtum ist angesichts der Erkundigungsobliegenheit der Parteien vermeidbar, sodass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigt. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag, nicht privater Bereich, Festsetzungsbescheid, örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Versäumung der Klagefrist, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Örtliche Zuständigkeit, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung, Verschulden, Anfechtungsklage, Rundfunkbeitragspflicht, Unzulässigkeit der Klage, Beherbergungsbetrieb, örtliche Zuständigkeit, Rechtsirrtum

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin wendet sich gegen Festsetzungsbescheide des Beklagten, mit denen sie zu Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen im nicht privaten Bereich herangezogen wird.
2
Die Klägerin ist nach ihren Angaben Einzelunternehmerin mit einem Büro in Nürnberg und privatem Wohnsitz in F* …; sie vermietet möblierte Wohnungen in N* … Der Beklagte führt unter der Beitragsnummer … … … ein Beitragskonto auf den Namen der Klägerin im nicht privaten Bereich für eine Betriebsstätte der Staffel 1 mit zunächst zehn Gästezimmern und drei Ferienwohnungen, ab November 2019 mit neun Gästezimmern und zwei Ferienwohnungen.
3
Mit Bescheid vom 2. Mai 2022 erhob der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von insgesamt 1.936,98 EUR, welcher sich zusammensetzt aus Rundfunkbeiträgen für eine Betriebsstätte der Staffel 1, zehn Gästezimmer und zwei Ferienwohnungen für den Zeitraum 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2019 und für eine Betriebsstätte der Staffel 1, neun Gästezimmer und zwei Ferienwohnungen für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2022 sowie einem Säumniszuschlag.
4
Mit Bescheid vom 1. Juli 2022 erhob der Beklagte von der Klägerin Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte der Staffel 1, neun Gästezimmer und zwei Ferienwohnungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. April 2022 nebst einem Säumniszuschlag von insgesamt 228,32 EUR.
5
Mit weiterem Bescheid vom 1. August 2022 erhob der Beklagte von der Klägerin Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte der Staffel 1, neun Gästezimmer und zwei Ferienwohnungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 nebst einem Säumniszuschlag von insgesamt 228,32 EUR.
6
Die gegen diese drei Bescheide gerichteten Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2025, zur Post aufgegeben am 11. Dezember 2025, zurück.
II.
7
Am 27. Januar 2026 hat die Klägerin unter Vorlage des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2025 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben.
8
Sie trägt vor, sie habe am 19. Dezember 2025 Kenntnis vom Widerspruchsbescheid genommen, da sie erst zu diesem Zeitpunkt von einem Auslandsaufenthalt zurückgekommen sei. Sie meint, es gebe eine gerichtliche Friedenspflicht während der Weihnachtszeit vom 22. Dezember 2025 bis 11. Januar 2026, weshalb die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt sei. Weiter bringt sie vor, während der Corona-Pandemie sei eine Vermietung ihrer möblierten Wohnungen an Firmenkunden nicht länger möglich gewesen. Daher habe sie ihr Betriebskonzept ab September 2021 umgestellt und die Wohnungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt vermietet. Es gebe seit September 2021 keinen Betriebssitz, sondern nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Steuererklärungen würden beim Finanzamt B** N* … eingereicht. Der Beklagte verlange sowohl von ihr als auch von ihren Mietern Rundfunkbeiträge. Sie meint, dies sei unzulässig. Des Weiteren beanstandet sie die Berichterstattung des Beklagten insbesondere über die Corona-Pandemie. Zudem trägt sie vor, ihrerseits seien alle Beiträge einschließlich Dezember 2019 bezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 19. Januar 2026 und die klägerischen Schriftsätze vom 18. März 2026 und vom 31. März 2026 Bezug genommen.
9
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. Mai 2022, vom 1. Juli 2022 und vom 1. August 2022 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2025 aufzuheben.
10
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11
Er meint, die Klage sei nicht rechtzeitig erhoben worden und die angegriffenen Festsetzungsbescheide seien daher bestandskräftig.
12
Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 5. März 2026 und die Klägerin mit Erklärung vom 14. April 2026 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs, welcher Gegenstand des Verfahrens war, sowie die Gerichtsakte des Verfahrens W 3 K 19.1401 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14
Diese Entscheidung ergeht durch das gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg.
15
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im streitgegenständlichen Fall nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, nicht nach § 52 Nr. 1 VwGO. § 52 Nr. 1 VwGO findet nur Anwendung bei Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen. Unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung, wonach die Beitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten aufgrund der Anknüpfung an die jeweiligen Verhältnisse in der konkreten Betriebsstätte in § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ein ortsgebundenes Recht sei (s. Verweisungsbeschluss in einem Verfahren der Verfahrensbeteiligten des vorliegenden Klageverfahrens: VG Würzburg, B.v. 20.4.2021 – W 3 K 19.1401 – n.v., ebenso zum Rundfunkgebührenrecht VG Koblenz, B.v. 3.8.2006 – 1 K 487/06 – NVwZ-RR 2007, 69), geht die erkennende Kammer davon aus, dass dies hier nicht der Fall ist, sodass § 52 Nr. 1 VwGO hier nicht einschlägig ist.
16
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zu den ortsgebundenen Rechten im Sinne dieser Regelung vor allem die an ein bestimmtes Grundstück geknüpften Rechte, weil sie unter Voraussetzung dieser örtlichen Gebundenheit eingeräumt sind. Ferner zählen dazu die nur in der natürlichen Ausübung an Grundstücke gebundenen Rechte, weil auch in diesen Fällen die in § 52 Nr. 1 VwGO vorausgesetzte weitgehende Verbindung zwischen dem strittigen Recht und dem Territorium besteht, auf dem es ausgeübt wird (BVerwG, B.v. 20.2.2020 – 6 AV 1/20 – NVwZ-RR 2020, 553 Rn. 5).
17
Eine solche Verbindung hat das Bundesverwaltungsgericht für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich und damit die Anwendbarkeit des § 52 Nr. 1 VwGO auf hierauf bezogene Rechtsstreitigkeiten verneint (BVerwG, B.v. 20.2.2020 – 6 AV 1/20 – NVwZ-RR 2020, 553 Rn. 5; B.v. 3.9.2024 – 6 AV 2.24 – NVwZ 2024, 1845 Rn. 6). Die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich ist nicht anders zu beurteilen, auch nicht hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsinhaber von Beherbergungsbetrieben. Die Beitragspflicht des Betriebsinhabers knüpft nicht an ein grundstücksbezogenes Recht oder die Ausübung eines grundstücksbezogenen Rechts an, sondern an das Innehaben einer Betriebsstätte und – im Falle eines Beherbergungsbetriebs – zusätzlich an dessen Ausstattung mit Empfangsgeräten (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2018 – 6 C 53/16 – NVwZ-RR 2018, 867 Rn. 33).
18
Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass die Rundfunkbeitragspflicht im Falle des Innehabens einer Beherbergungsstätte wie ausgeführt von der tatsächlichen Bereithaltung von Empfangsgeräten und die Höhe der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV von der Anzahl der Zimmer und Ferienwohnungen abhängt. Hieraus lässt sich nicht auf eine weitgehende Verbindung zwischen der Beitragspflicht und den Grundstücken, auf denen sich die Beherbergungsstätten befinden, schließen. Dies wird durch die Einordnung der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich als nicht von § 52 Nr. 1 VwGO erfasstes Recht bestätigt. Denn auch die Beitragspflicht im privaten Bereich hängt von der Gestaltung der jeweiligen Raumeinheit, für die ein Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV erhoben wird, ab und erfordert damit die Prüfung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse, also der Verhältnisse der konkreten Wohnung auf einem konkreten Grundstück. So fallen beispielsweise Rundfunkbeiträge nur für eine Wohnung an, die die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RBStV aufgeführten Merkmale erfüllt, also zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Auch ob mehrere Beitragsschuldner für eine einzige Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten existieren, erfordert die Prüfung der konkreten Wohnverhältnisse auf einem bestimmten Grundstück. Damit stellt sich die Verbindung zwischen der Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers eines Beherbergungsbetriebs und dem Grundstück, auf dem sich sein Beherbergungsbetrieb befindet, wertungsmäßig nicht wesentlich anders, insbesondere nicht enger dar als die Verbindung zwischen der Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers einer Wohnung im privaten Bereich und dem Grundstück, auf dem sich diese Wohnung befindet.
19
Es ist auch keine besondere Ortsnähe des Gerichts zur Beurteilung der Beitragspflicht für einen Beherbergungsbetrieb und deren Höhe notwendig, und zwar auch nicht mit Blick auf die vorgenannten Anknüpfungspunkte der tatsächlichen Bereithaltung von Empfangsgeräten und der Anzahl der Zimmer und Ferienwohnungen. Denn der Inhaber legt aus Eigeninteresse die Ausstattung etwa in seiner Werbung oder Internetauftritten entsprechend seinem Geschäftsmodell zur Erläuterung seiner Preisgestaltung regelmäßig offen. Die Ausstattung von Zimmern und Ferienwohnungen ist folglich Gegenstand von Hotelklassifizierungen, Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet; auf die dortigen Angaben können die Rundfunkanstalten die Beitragsfestsetzung stützen (BVerwG, U.v. 21.3.2018 – 6 C 53/16 – NVwZ-RR 2018, 867 Rn. 35). Auch die Anzahl der Zimmer und Ferienwohnungen lässt sich in der Regel ohne Begehung der Grundstücke, auf denen sie sich befinden, anhand von Eigenangaben des Inhabers in allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Internetauftritten) und anhand von Bau- und Betriebsgenehmigungen ermitteln.
20
Handelt es sich bei der Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers einer Beherbergungsstätte somit nicht um ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis, findet § 52 Nr. 1 VwGO keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.
21
Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich – wie hier die Zuständigkeit des Bayerischen Rundfunks – auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
22
Beschwerte in diesem Sinne ist die Klägerin, weil diese als Inhaberin der Betriebsstätte Beitragsschuldnerin und Adressatin der streitgegenständlichen Bescheide ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Dabei ergibt sich die – zwischen den Verfahrensbeteiligten überdies unstreitige – Betriebsstätteninhaberschaft der Klägerin daraus, dass diese die Betriebsstätte als natürliche Person im eigenen Namen nutzt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich daher nach dem Wohnsitz der Klägerin, nicht nach der bloßen Büroadresse ihres Betriebs in N* … Da die Klägerin ihren Wohnsitz in F* … und somit im Gerichtsbezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg hat (Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 AGVwGO), ist dieses Verwaltungsgericht für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig.
23
Die Klage, über die das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg als somit örtlich zuständiges Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Denn die Klage wurde nicht fristgerecht erhoben.
24
Die Klägerin begehrt unter verständiger Würdigung ihres Klagevorbringens (§ 88 VwGO) die Aufhebung der Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. Mai 2022, vom 1. Juli 2022 und vom 1. August 2022 und des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 9. Dezember 2025. Damit hat sie eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) erhoben. Diese muss nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die vorliegende Klage wahrt diese Monatsfrist selbst dann nicht, wenn man zugunsten der Klägerin vom spätestmöglichen Zustellungszeitpunkt ausgeht. Dies ist im Fall der Klägerin der 19. Dezember 2025. Denn nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin den – mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehenen (§ 58 Abs. 1 VwGO) – Widerspruchsbescheid an diesem Tag tatsächlich zu Kenntnis genommen. Spätestens an diesem Tag muss er ihr also tatsächlich zugegangen sein, womit auch etwaige Zustellungsmängel geheilt wären (vgl. Art. 9 VwZVG). Ausgehend hiervon hätte die Klägerin spätestens am 19. Januar 2026 Klage erheben müssen, wobei die Klage schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist (§ 81 Abs. 1 VwGO). Maßgeblich für die Einhaltung der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Eingangsdatum bei Gericht, nicht das Datum auf der Klageschrift (also das Datum der Abfassung der Klageschrift) oder das Datum der Absendung der Klageschrift (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 VwGO; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 81 Rn. 1; Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 90 Rn. 5). Der auf den 19. Januar 2026 datierende Klageschriftsatz der Klägerin ist erst am 27. Januar 2026 und somit nach Ablauf der Klagefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen.
25
Diese Nichteinhaltung der Klagefrist ist im Fall der Klägerin auch nicht etwa deshalb ausnahmsweise unschädlich, weil ihr hinsichtlich der versäumten Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre. Eine solche Wiedereinsetzung kommt im Fall der Klägerin nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
26
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
27
Voraussetzung für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach, dass der Beteiligte – hier die Klägerin – daran gehindert war, die Prozesshandlung – hier die Klageerhebung – innerhalb der Frist vorzunehmen, und dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
28
Ein Hinderungsgrund in diesem Sinne liegt vor, wenn die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung unmöglich oder objektiv unzumutbar war (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 5). Zudem muss das geltend gemachte Hindernis für die Versäumung der Frist adäquat kausal geworden sein (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 7 m.w.N.). Fällt der Hinderungsgrund noch während des Laufs der versäumten Frist weg, so kann die Prozesshandlung noch fristgerecht vorgenommen werden. Verbleibt nach Wegfall des Hindernisses noch die Mindestfrist aus § 60 Abs. 2 Satz 1, kommt eine Wiedereinsetzung nach deren Versäumung aufgrund des weggefallenen Hindernisses nicht mehr in Betracht (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 8). Fällt das Hindernis später weg, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls – insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche „Überlegungsfrist“ einzuräumen ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 – 10 B 10/13 – BeckRS 2013, 52984 Rn. 7; B.v. 16.12.2024 – 3 B 14.23 – NVwZ 2025, 777 Rn. 8; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 8). Dies kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn die noch verbleibende Frist für eine angemessene Beratung und Überlegung nach den Umständen des Einzelfalles hinsichtlich der Rechtsmitteleinlegung und -begründung nicht ausreicht und das weggefallene Hindernis bei wertender Betrachtung noch adäquat kausal zur Fristversäumnis geführt hat (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 8 m.w.N.).
29
Liegt ein Hinderungsgrund in diesem Sinne vor, kommt eine Wiedersetzung in den vorigen Stand dennoch nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat.
30
Verschuldet ist die Versäumung einer Frist immer dann, wenn ein Beteiligter die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 9 ZB 19.331 – ZWE 2022, 143; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 9).
31
Gemessen hieran fehlt es im Fall der Klägerin an einem nicht von ihr selbst verschuldeten Hinderungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin kann sich insbesondere weder auf eine übermäßig lange Postlaufzeit berufen noch darauf, dass sie davon ausgegangen sei, während des Zeitraums vom 22. Dezember 2025 bis 11. Januar 2026 gelte ein sogenannter Weihnachtsfrieden, wodurch sich die Klagefrist verlängere.
32
Dass sich die Klägerin nicht auf eine übermäßig lange Postlaufzeit berufen kann, ergibt sich daraus, dass ihr eine so rechtzeitige Postaufgabe oblag, dass bei gewöhnlichem Verlauf mit einem rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu rechnen war (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – NVwZ 2013, 1288 Rn. 8; Hoppe in Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 60 Rn. 22) und sie nicht glaubhaft gemacht hat (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass sie dieser Obliegenheit nachgekommen ist. Es liegt auf der Hand, dass selbst bei einer Absendung des Klageschriftsatzes noch am gleichen Tag, auf welchen die Klageschrift datiert, dem Tag des Ablaufs der Klagefrist, dem 19. Januar 2026, jedenfalls nicht mit einem Eingang bei Gericht noch vor dem folgenden Werktag gerechnet werden konnte. Dass die Klägerin beim Versand besondere Maßnahmen, z.B. die Beauftragung eines Expressversands mit Zustellungsgarantie noch am Versandtag, getroffen hätte, um dennoch einen Eingang des Klageschriftsatzes bei Gericht noch am selben Tag sicherzustellen, hat die Klägerin nicht ansatzweise dargetan und ist für das Gericht auch sonst nicht erkennbar. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine lange Postlaufzeit unterstellen würde, wäre die Versäumung der Klagefrist daher jedenfalls nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO.
33
Soweit die Klägerin meint, die Klageerhebung sei aufgrund eines von ihr angenommenen Weihnachtsfriedens rechtzeitig erfolgt, fehlt es schon an einem Hinderungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, weil der Klägerin mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden besonderen Schwierigkeit des Rechtsstreits und seines überschaubaren tatsächlichen Umfangs, selbst nach Ablauf der von ihr angenommenen Friedenspflicht (vom 22.12.2025 bis 11.1.2026) genug Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um noch rechtzeitig innerhalb der Klagefrist Klage zu erheben, wenn man die Zeiten vor und nach dem von ihr angenommenen Weihnachtsfrieden zusammen betrachtet.
34
Unabhängig hiervon hat die Klägerin die Klagefrist, auch soweit sie einen „Weihnachtsfrieden“ als Hinderungsgrund geltend macht, nicht ohne Verschulden versäumt. Soweit sich die Klägerin auf eine Verlängerung der Klagefrist aufgrund eines von ihr angenommenen Weihnachtsfriedens beruft, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Für eine Verlängerung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgrund der Weihnachtszeit existiert keine Rechtsgrundlage. Als gesetzliche Frist ist die Klagefrist des § 74 VwGO mangels einer besonderen Bestimmung nicht verlängerbar (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Dieser Rechtsirrtum wäre vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin ihrer insoweit bestehenden Erkundigungsobliegenheit (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 23) nachgekommen wäre. Mangelnde Rechtskenntnis kann eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen (BVerwG, B.v. 21.1.2022 – 6 B 1.22 – BeckRS 2022, 3522 Rn. 10 m.w.N.). Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat holen (BVerwG, B.v. 13.1.1989 – 4 CB 24/88 – NVwZ-RR 1989, 519; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 23). Dafür, dass die Klägerin dies getan und ihr eine falsche Auskunft erteilt worden wäre, ist nichts ersichtlich (zu den Folgen einer falschen Auskunft vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 23). Schon allein deshalb ist die auf dem dargestellten klägerischen Rechtsirrtum beruhende Fristversäumung nicht als unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen.
35
Nachdem die Klage die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht wahrt und der Klägerin aus den dargestellten Gründen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
36
Da die Klage unzulässig ist, ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide einschließlich der materiellen Einwände der Klägerin gegen die streitgegenständliche Rundfunkbeitragserhebung nicht zu prüfen.
37
Als unterliegende Verfahrensbeteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
38
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.