Titel:
Asyl, Herkunftsland Eritrea, Widerruf subsidiären Schutzes, schwere Straftat, Abschiebungsverbot, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Nationaldienst in Eritrea, Militärdienst in Eritrea, Widerruf subsidiärer Schutz, Landfriedensbruch, Nationaldienst Eritrea, unmenschliche Behandlung, Diaspora-Status
Normenketten:
AsylG § 4 Abs. 2
AsylG § 73 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 5
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland Eritrea, Widerruf subsidiären Schutzes, schwere Straftat, Abschiebungsverbot, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Nationaldienst in Eritrea, Militärdienst in Eritrea, Widerruf subsidiärer Schutz, Landfriedensbruch, Nationaldienst Eritrea, unmenschliche Behandlung, Diaspora-Status
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts fü Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2025 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Eritrea vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubige Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der am … … 2003 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger vom Volk der Tigrinya und christlichorthodoxer Religionszugehörigkeit. Nach seinen Angaben verließ er Eritrea im Juli 2015 und reiste im März 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 2. Mai 2017 einen Asylantrag stellte.
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Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27. Juni 2017 (Az.: …*) wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsyIG zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 27. Juni 2017 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom … … 2024 – … … … … … … – verurteilte das Amtsgericht S. -B** C. den Kläger wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 28. November 2024 Bezug genommen. Ausweislich des Rechtskraftvermerks auf dem Urteil ist dieses seit dem 6. Dezember 2024 rechtskräftig.
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Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils war der Kläger zuvor einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am … … 2018 stellte das Amtsgericht W. ein Verfahren wegen Diebstahls und Diebstahls mit Waffen nach § 47 JGG ein.
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Im Juli 2025 leitete daraufhin das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2025 Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Widerruf zu äußern.
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Mit Bescheid vom 5. September 2025, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 11. September 2025, widerrief das Bundesamt – gestützt auf § 73 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG – die Zuerkennung subsidiären Schutzes vom 27. Juni 2017 (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2). Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den Bescheid vom 5. September 2025 Bezug genommen.
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Hiergegen hat der Kläger am 19. September Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gestellt, welchem das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 – W 3 S 25.34582 – stattgab. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es fraglich sei, ob eine einen Widerruf rechtfertigende schwere Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorliege; es bedürfe im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiterer Sachaufklärung, um eine abschließende Gesamtwürdigung der Schwere der Straftat vornehmen zu können, zumal dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Eilentscheidung lediglich eine Abschrift des abgekürzt abgefassten Urteils des Amtsgerichts, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft S. sowie eine Mitteilung des Polizeipräsidiums S. an die Ausländerbehörde der Stadt W. vom … … 2024, aber sonst keine weiteren Erkenntnisse zur Straftat vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2025 Bezug genommen.
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Der Kläger meint, der Widerruf sei rechtswidrig. Für die Annahme einer „schweren Straftat“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG sei mindestens ein Verbrechen im Sinne des § 12 StGB erforderlich. Dies werde auch durch den Wortlaut der zugrundeliegenden Richtlinie (Art. 17 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU)) bestätigt: In der englischen Fassung sei von „serious crime“, in der französischen von „crime grave“ die Rede – jeweils im Gegensatz zu einer bloßen „Straftat“ („offense“, „délit“). § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG erfasse daher in richtlinienkonformer Auslegung nur schwere Verbrechen. Ein solches liege hier nicht vor. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sei. Mit Blick darauf, dass in diesem Alter strafbares Verhalten häufiger, aber auch typischerweise vorübergehend sei, sinke das künftige Gefährdungspotenzial, dem der Widerrufstatbestand gerade Rechnung trage.
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Weiter führt der Kläger aus, unabhängig vom Ausgang des Widerrufverfahrens sei seine Abschiebung derzeit wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG, sowie Art. 3 EMRK nicht zulässig, weil dies zumindest zu Gefahren für Leib, Leben und Freiheit des Klägers führen würde.
- 1.
-
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2025 wird aufgehoben.
- 2.
-
Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Eritrea vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung nimmt sie auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug.
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In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2026 ist der Kläger informatorisch angehört worden, insbesondere zum Geschehen, das zu seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht S. -B** C. im Verfahren … … … … … … führte. Wegen seiner Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026 sowie auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, einschließlich der Akten des Verfahrens W 3 S 25.34582 und der beigezogenen Akten des Amtsgerichts S. -B** C. – … … … … … … – und des Amtsgerichts W. – … … … … – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die insgesamt zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet, hat jedoch im Hilfsantrag Erfolg, da der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Eritrea hat.
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Die vorrangig erhobene zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Widerruf des subsidiären Schutzes in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 5. September 2025 ist unbegründet. Der Widerruf ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist § 73 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 AsylG. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von der Zuerkennung des internationalen Schutzes ausgeschlossen ist.
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Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (Nr. 1), eine schwere Straftat begangen hat (Nr. 2), sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen (Nr. 3) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (Nr. 4). Nach Satz 2 der Vorschrift gelten diese Ausschlussgründe auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
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§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU, die selbst ebenfalls keine Konkretisierung des Begriffs der schweren Straftat enthält. Der Begriff der schweren Straftat, der in der RL 2011/95/EU nicht definiert wird, ist autonom und einheitlich unter Berücksichtigung des Kontextes und des mit der Regelung verfolgten Ziels auszulegen. Zweck der Norm ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden. Der Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme und ist daher restriktiv auszulegen. Die Schwere der Straftat, aufgrund derer eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden kann, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 52, 55 f., 58; BayVGH, B.v. 2.2.2023 – 4 ZB 22.30887 – juris Rn. 8). Der Ausschlussgrund ist nicht gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand. Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende Unwürdigkeit besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (BayVGH, B.v. 2.2.2023 – 4 ZB 22.30887 – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 25.2.2025 – A 4 S 1548/23 – juris Rn. 56).
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Ferner kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zurückgegriffen werden, da dieser Begriff inhaltsgleich mit demjenigen der „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchts. b RL 2011/95/EU ist (BayVGH, B.v. 2.2.2023 – 4 ZB 22.30887 – juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 16/14 – juris Rn. 22). Eine solche Straftat erfordert ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 27). Die Frage, ob der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung in diesem Sinne begangen hat, ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beantworten. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung dann vorliegt, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Kluth in BeckOK AuslR, 47. Ed. Stand 1.1.2026, § 25 AufenthG Rn. 53.5).
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Entgegen der klägerischen Auffassung kann mithin eine „schwere Straftat“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG auch dann gegeben sein, wenn es sich nicht um ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB handelt. Nichts anderes folgt aus der Verwendung des Begriffs „serious crime“ in der englischen Fassung der Qualifikationsrichtlinie und des Begriffs „crime grave“ in der französischen Fassung dieser Richtlinie. Diese Begriffe sind autonome Begriffe des Unionsrechts und dementsprechend wie der Begriff der schweren Straftat in der deutschen Fassung der Richtlinie autonom und einheitlich unter Berücksichtigung des Kontextes und des mit der Regelung verfolgten Ziels auszulegen. Dies wird nicht zuletzt insbesondere auch dadurch deutlich und bestätigt, dass der Begriff „serious crime“ in den bei Richtlinienerlass bestehenden englischsprachigen Rechtsordnungen der Europäischen Union (also namentlich der britischen und der irischen) und der Begriff „crime grave“ in den französischsprachigen Rechtsordnungen (Belgien, Frankreich, Luxemburg) keineswegs untereinander deckungsgleich oder mit dem Verbrechensbegriff des deutschen Rechts deckungsgleich sind.
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Unter Zugrundelegung des dargestellten Maßstabs hat der Kläger mit dem Landfriedensbruchs in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen denen er mit Urteil des Amtsgerichts S. -Bad C. vom … … 2024 – … … … … … … – rechtskräftig verurteilt wurde, eine schwere Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen.
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Dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts liegt ausweislich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt zugrunde:
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Am 16.09.2023 gegen 13:50 Uhr versammelten sich am R. in …6 S. ohne vorherige Anmeldung ca. 200 Personen, um ihren Unmut gegen eine Veranstaltung des regimefreundlichen Verbands der Eritreischen Vereine in St. und Umgebung e.V. in der Turn- und Versammlungshalle in der R. …, …6 S. , zum Ausdruck zu bringen. In der Folge versuchten mehrere Veranstaltungsgegner, die Veranstaltungshalle zu stürmen. Sie bewaffneten sich mit Gegenständen, u.a. von einer abgesperrten Baustelle, und bewarfen gegen 13:53 Uhr aus der Menge heraus die zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer eingesetzten polizeilichen Einsatzkräfte mit Steinen, Stöcken, nagelbehafteten Brettern, Flaschen und weiteren Gegenständen. Dabei nahmen sie Verletzungen der Polizeibeamten zumindest billigend in Kauf. Durch den Bewurf der Veranstaltungsgegner wurden die Polizeibeamten, die zu diesem Zeitpunkt noch ohne Schutzausrüstung waren, teils schwer verletzt. Erst nach und nach gelang es den Einsatzkräften, sich mit Schutzhelmen und Schutzschildern auszurüsten. Die Angreifer konnten in Richtung Zugang der Straße Hallschlag abgedrängt werden, wo eine Polizeikette gebildet werden konnte.
25
Rund um das R. kam es im weiteren Verlauf immer wieder zu Angriffen durch Kleingruppen, die sich mit Steinen, Stöcken, Brettern und weiteren Gegenständen bewaffnet hatten. So versuchte eine Gruppe von ca. 20 Personen eine im Bereich der A. S. / S. gebildete Polizeikette zu überwinden, indem die Personen die Friedhofsmauer des dort befindlichen Steigfriedhofs überkletterten und Steine und andere Gegenstände auf die Polizeibeamten warfen.
26
Der Angeklagte beteiligte sich wie folgt an den Ausschreitungen:
27
Er war an dem Tattag zwischen 12 und 13 Uhr mit weiteren Freunden angereist, um sich an den Protesten gegen die angemeldete Veranstaltung zu beteiligen.
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Gegen 16:39 Uhr kam es zu einem Angriff einer Gruppe von mindestens 15 Personen, darunter der Angeklagte M. , auf zwei Polizeibeamte im Bereich der E. r Straße E. D. S. in …6 S. Der Angeklagte verfolgte zu diesem Zeitpunkt einen von ihm als ‚regimefreundlich‘ eingeschätzten Mann eritreischen Aussehens. Er und mehrere Veranstaltungsgegner hatten sich mit Gegenständen wie Holzlatten oder Steinen bewaffnet. Aus der Menge heraus wurden Gegenstände auf den Mann eritreischen Aussehens und die neben diesem laufenden Polizeibeamten geworfen, die eine Körperschutzausstattung trugen. Kurz nach dem Kreuzungsbereich warf der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Veranstaltungsgegnern zwei unbekannte Gegenstände in Richtung des Mannes eritreischen Aussehens und der beiden Polizeibeamten, wobei es ihm darauf ankam, den vermeintlich ‚regimefreundlichen‘ Mann eritreischen Aussehens zu treffen, er jedoch billigend in Kauf nahm, auch die beiden Polizeibeamten zu treffen und zu verletzen.
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Im Verlauf der gesamten Ausschreitungen wurden mehrere Veranstaltungsteilnehmer sowie 39 Polizeibeamte, teils schwer, verletzt. Bei zehn Polizeibeamten trat Dienstunfähigkeit ein. Ab 17:00 Uhr konnte ein Großteil der Veranstaltungsgegner zwischen der Straße A. *nd dem S. umschlossen werden, darunter der Angeklagte“ (S. 3 f. des Urteils).
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Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Kläger die ihm im Strafverfahren vor dem Amtsgericht S. -B** C. zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen hat, sodass erst recht davon auszugehen ist, dass schwerwiegende Gründe die Annahme der Tatbegehung rechtfertigen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Zwar ist das Verwaltungsgericht weder an die strafgerichtlichen Entscheidungen noch an die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Prognosen gebunden. Es hat allerdings zu berücksichtigen, dass solchen Entscheidungen erhebliche indizielle Bedeutung zukommt. Eine Abweichung kommt grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe in Betracht (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2025 – 17 K 8033/21.A – juris Rn. 38 m.w.N.). Solche Gründe liegen nicht vor. Der Kläger hat seine Beteiligung an den Ausschreitungen in S. und das Werfen von Gegenständen auf andere Menschen im Rahmen der Ausschreitungen in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2026 selbst bestätigt. Die Feststellungen des Amtsgerichts S. -B** C. stehen zudem im Einklang mit den Einsatzangaben der beteiligten Polizeikräfte (s. deren Berichte Bl. 26 ff. der Akte des Amtsgerichts S. -B** C. *), dem Bildmaterial des Bewurfs durch den Kläger in der Strafverfahrensakten (s. Lichtbildmappe vom 15.1.2024) und dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024) wie auch vor dem Verwaltungsgericht (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2026). Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Tatbegehung nicht bestritten, jedoch betont, dass er niemanden, insbesondere keinen Polizeibeamten, geschlagen habe; es sei aber möglich, dass er mit Steinen geworfen habe. Dass der Kläger tatsächlich einen Gegenstand in Richtung von Personen, unter anderem zwei Polizeibeamten, geworfen hat, geht aus der im Strafverfahren erstellten Lichtbildmappe hervor. Auf den Lichtbildern ist ein Wurf dokumentiert, auch wenn der geworfene Gegenstand nicht eindeutig identifizierbar ist. Diesen Wurf hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auch glaubhaft eingeräumt (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024, S. 5, 7).
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Diese Straftat ist unter den konkret gegebenen Umständen auch als eine schwere einzustufen. Zwar handelt es sich bei dieser Straftat nicht um ein Kapitalverbrechen. Auch ist mit Blick auf Art und Strafmaßandrohung des Straftatbestands des Landfriedensbruchs und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nicht davon auszugehen, dass hierin stets eine schwere Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu sehen ist. Aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls geht das Gericht jedoch im Fall des Klägers von einer schweren Straftat aus.
32
Das Amtsgericht S. -B** C. hat in den Gründen des Urteils vom … … 2024 ausgeführt, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG) gebiete und eine Jugendstrafe von zehn Monaten verhängt. Dieses Strafmaß liegt nicht allzu sehr über dem Mindestmaß von sechs Monaten (§ 105 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG), aber deutlich unterhalb des Höchstmaßes für Heranwachsende von zehn Jahren (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG ist die innere Tatseite, während dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat nur insofern Bedeutung beizumessen ist, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können (vgl. Ausführungen des Amtsgerichts auf S. 5 seines Urteils). Bezugspunkt der Höhe der Jugendstrafe ist nicht die Tatschuld, sondern der in der Tat hervorgetretene Erziehungs- und Ahndungsbedarf (vgl. H. Putzke in BeckOK JGG, 40. Ed. Stand 1.5.2025, § 5 Rn. 6). Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll gemäß § 2 Satz 1 JGG vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten (§ 2 Satz 2 JGG). Der Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (nicht der Straftat) und der Höhe der Jugendstrafe kommt daher nur eine eingeschränkte Aussagekraft für die Frage der Schwere der Tat zu. Daher ist bei der Anwendung von Jugendstrafrecht für die Beurteilung der Schwere der Tat neben dem tatsächlich verhängten Strafmaß auch der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts in den Blick zu nehmen. Als Strafrahmen für einen Landfriedensbruch sieht § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und für tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte sehen § 114 Abs. 2, § 113 Abs. 2 Satz 1 StGB als Strafrahmen jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Strafgesetzbuch stuft Landfriedensbruch und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte daher nicht als Verbrechen, sondern als Vergehen ein (§ 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bei dem vorliegenden Strafrahmen sieht das Strafgesetzbuch die zweitkürzeste Verfolgungsverjährung vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der öffentlichen Berichterstattung über die hier in Rede stehenden Ausschreitungen in S. lässt sich entnehmen, dass nach Erwachsenenstrafrecht verurteilte Täter zu Freiheitsstrafen von mehreren Jahren verurteilt wurden. So wurde eine (vorbestrafte) Person, die eine Glasflasche auf Polizisten geworfen haben und Polizisten bedroht haben soll, erstinstanzlich wegen besonders schweren Landfriedensbruchs, des besonders schweren Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und des besonders schweren Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Haft, eine andere Person wegen besonders schweren Landfriedensbruchs und gefährlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Spiegel Panorama, Mann nach Eritrea-Krawallen zu mehr als zwei Jahren Haft verurteilt, 23.5.2024, abrufbar unter https://www.spiegel.de/panorama/justiz/stuttgart-28-jaehrigernach-eritrea-krawallenzu-mehr-alszwei-jahren-haftverurteilt-a-7c50c782-5715-48e8-8429-e9a7a611f9a6).
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Der Kläger ist des Weiteren nicht bloß versehentlich in die Ausschreitungen geraten und er war auch kein bloßer passiver Mitläufer, der sich nicht aktiv an den Ausschreitungen und insbesondere der Ausübung körperlicher Gewalt gegen andere Menschen beteiligt hat. Vielmehr hat der Kläger ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts S. -B** C. und seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. März 2026 auch persönlich Gegenstände in Richtung von anderen Menschen, unter anderem vor Ort lediglich ihrem Schutzauftrag nachkommenden Polizeibeamten, geworfen und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, diese zu verletzen, auch wenn es ihm darauf angekommen sein mag, einen neben den Beamten laufenden vermeintlich „regimefreundlichen“ Mann eritreischen Aussehens zu treffen. So führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht S. -B** C. am … … 2024 ausweislich des Sitzungsprotokolls aus, dass er keine Polizisten habe verletzen wollen, er habe Steine gefunden und gegen Polizisten geworfen. Die Polizisten hätten die anderen geschützt, es sei gegen das Regime gegangen, nicht gegen die Polizisten. Er habe auf einen Mann mit einem roten Kleidungsstück werfen wollen. Auch die Lichtbilder eines Wurfs des Klägers in der Strafakte zeigen, dass der Kläger einen Wurf gezielt in Richtung von Menschen, davon zwei Polizeibeamte, ausführte (s. insbesondere Bild Nr. 4 in der Lichtbildmappe, Videoauswertung zu Spur-Nr. 165, vom 15.1.2024). Jedenfalls insoweit hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen auch einen besonders schweren Fall angenommen (§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 114 Abs. 2 StGB). Hinzu kommt, dass im Verlauf der gesamten Ausschreitungen mehrere Veranstaltungsteilnehmer sowie 39 Polizeibeamte, teils schwer, verletzt wurden. Bei zehn Polizeibeamten trat Dienstunfähigkeit ein.
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Mit den Angriffen auf andere Menschen durch das Werfen von Gegenständen hat der Kläger im Rahmen der Begehung der Straftat ein beachtliches Maß an Gewaltbereitschaft gegen andere Menschen gezeigt und ein beachtliches Maß an Gewalt auch tatsächlich angewandt. Hierin kommt zugleich eine besondere Missachtung der Rechtsordnung zum Ausdruck, weil die Gewaltausübung gerade darauf zielte, mit Gewalt gegen eine Veranstaltung politisch Andersdenkender vorzugehen statt einen etwaigen politischen Meinungsstreit mit friedlichen Mitteln zu führen, wie sie in einem demokratischen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen und (grund-) gesetzlich geschützt sind.
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Hinzu kommt, dass die Ausschreitungen in S. , an denen sich der Kläger beteiligt hat, nach Art und Umfang geeignet waren, das Sicherheitsgefühl der Gesamtbevölkerung massiv zu beeinträchtigen. Aus der in der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts S. -B** C. enthaltenen Strafanzeige des Polizeipräsidiums S. an die Staatsanwaltschaft S. vom … … 2023 geht hervor, dass die Spannungen der verschiedenen eritreischen Gemeinden außerhalb Eritreas Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Deutschland haben, da ein Teil der hier lebenden eritreischen Diaspora sehr kritisch gegenüber der Regierung Eritreas eingestellt sei und dieses Personenpotenzial bereits mehrfach den Protest gegen die eritreische Regierung zu gewaltsamen Ausschreitungen habe eskalieren lassen. Bei mutmaßlichen Pro-Regime-Veranstaltungen sei es im In- und im Ausland bereits vor der Veranstaltung in S. zu Gegenprotesten und gewalttätigen Ausschreitungen regierungskritischer oppositioneller Aktivisten gekommen. Zum Beispiel hätten bei einem Eritrea-Festival in Gießen am 8. Juli 2023 Gegner der Veranstaltung Polizeibeamte mit Stein- und Flaschenwürfen attackiert, Rauchbomben gezündet, Absperrungen durchbrochen und versucht, auf das Festivalgelände zu gelangen. Hierbei sei es zu einer erheblichen Anzahl an Verletzten gekommen. Bei einem Eritrea-Festival in S. im … 2023 sei es ebenfalls zu gewalttätigen Ausschreitungen oppositioneller Aktivisten mit mehr als 50 Verletzten gekommen. Am 1. September 2023 sei es anlässlich des Jahrestags des Kriegsbeginns zur Befreiung Eritreas zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in Israel (Tel Aviv), Bergen (Norwegen) und Opfikon (Schweiz) gekommen (vgl. auch Bericht des Deutschlandfunks, Wütender gewaltbereiter und bewaffneter Mob – was hinter den Ausschreitungen bei Eritrea-Festivals steckt, 21.9.2023, abrufbar unter https://www.deutschlandfunk.de/wuetender-gewaltbereiterund-bewaffneter-mobwas-hinter-denausschreitungen-bei-eritreafestivals-st-100.html). Damit stellen sich die Ausschreitungen nicht als isolierter Einzelfall dar, sondern reihen sich – in Abkehr zu früher friedlichen Protesten (vgl. Deutschlandfunk, a.a.O.) – in eine zunehmende Anzahl an gewalttätigen Zwischenfällen regimekritischer Eritreer anlässlich von mutmaßlichen Pro-Regime-Veranstaltungen in den Jahren 2023 und 2024 ein. Jedenfalls von den gewalttätigen Ausschreitungen im Ausland wusste der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch, er entschied sich aber dennoch für eine Teilnahme an den Gegenprotesten in S. und entfernte sich auch dann nicht, als er die Ausschreitungen wahrnahm.
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All dies spricht für eine Schwere der Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Neben den vorstehend dargestellten Umständen müssen aufgrund der gebotenen Einzelfallwürdigung und dem Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden, darüber hinaus aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Tatmotivation und die Schwere seiner Schuld bei der Beurteilung der Schwere der Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG Berücksichtigung finden.
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Im Fall des Klägers hat das Amtsgericht S. -B** C. trotz Volljährigkeit des Klägers (20 Jahre und 9 Monate zum Tatzeitpunkt) Jugendstrafrecht angewandt, weil es unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen annahm, dass der Kläger zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind; hat der Täter dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn das allgemeine Strafrecht anzuwenden (BGH, U.v. 2.2.2023 − 5 StR 285/22 – NStZ 2023, 434 Rn. 10). Zugleich ergibt sich allerdings aus der Erhöhung des Strafrahmens der Jugendstrafe in § 105 Abs. 3 JGG, dass der Heranwachsende einem Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 2 JGG) auch dann gleichstehen kann, wenn er ein höheres Maß an Reife besitzt als dieser. Denn der Grund des erhöhten Strafrahmens ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber Heranwachsenden ein höheres Maß an Reife und damit an Schuld zuschreibt als einem Jugendlichen (Schlehofer in BeckOK JGG, 40. Ed. Stand 1.2.2026, § 105 Rn. 7).
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Das Jugendamt W. geht in seiner Stellungnahme an das Amtsgericht S. -B** C. vom … … 2024 davon aus, dass es sich bei der vorgeworfenen Straftat um ein einmaliges, situationsbedingtes Verhalten handele und das Aufsuchen der Versammlung aus dem biografischen Hintergrund des Klägers motiviert gewesen sei, die ihm vorgeworfene Gewaltanwendung aufgrund der gruppendynamischen Prozesse erklärbar.
39
Bei Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist die vom Kläger begangene Straftat nach alledem auch mit Blick auf das Gebot der restriktiven Auslegung des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG als schwere Straftat zu qualifizieren. Denn der Kläger hat nicht nur die Versammlung aufgesucht und gegen mutmaßliche Sympathisanten des eritreischen Regimes demonstriert (was mit Blick auf seine Fluchtgeschichte verständlich wäre), um dann von den gewalttätigen Ausschreitungen überrascht zu werden und sich nicht mehr rechtzeitig entziehen, d.h. vom Ort der Ausschreitungen entfernen zu können. Vielmehr hat er die gewalttätigen Ausschreitungen nicht zum Anlass genommen, sich von der Veranstaltung fernzuhalten bzw. zu entfernen, sondern sich aktiv an diesen beteiligt, indem er selbst physische Gewalt gegen andere Menschen ausgeübt hat. Wie vorstehend dargestellt gab es eine Vielzahl an Verletzten während der Ausschreitungen und war ein massives Polizeiaufgebot notwendig, um die Lage unter Kontrolle zu bringen. Zudem hat der Kläger mit seinem Verhalten dazu beigetragen, Probleme und Konflikte seines Herkunftslandes in die Bundesrepublik Deutschland nicht nur hereinzutragen, sondern diese hier mit Gewalt ausgetragen statt auf die friedlichen Mittel zur politischen Auseinandersetzung, die hier zur Verfügung stehen, zurückzugreifen. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass er als Heranwachsender noch nicht die volle Reife eines Erwachsenen hatte, so ist einem Heranwachsenden, wie bereits ausgeführt, doch regelmäßig ein höheres Maß an Reife zuzuschreiben als einem Jugendlichen. Anhaltspunkte dafür, dass dies auf den Kläger nicht zutreffen würden, sind nicht erkennbar. Soweit das Jugendamt die Gewaltanwendung auf gruppendynamische Prozesse zurückgeführt hat, so spricht dies im Fall des Klägers für und nicht gegen eine schwere Straftat, weil gruppendynamische Prozesse mit Blick auf die – hier negative – gegenseitige Verstärkung der Gruppenmitglieder und die vom Einzelnen nicht mehr beherrschbare Eigendynamik der Menschenansammlung ein besonderes Gefahrenpotenzial beinhalten, indem sie sonst wirksame Wertorientierungen und Normvorstellungen, Kulturverbote, Hemmungen und Schuldmechanismen schwächen oder sogar völlig suspendieren und den Einzelnen zu Handlungen veranlassen können, die er aus eigenem Antrieb sonst nicht vornehmen würde (vgl. Kühl, Gewaltmassen. Zum Zusammenhang von Gruppen, Menschenmassen und Gewalt, Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), Ausgabe 4/2017, abrufbar unter https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240911/gewaltmassen-zumzusammenhang-von-gruppenmenschenmassen-und-gewalt/).
40
Nicht ausschlaggebend für die Qualifizierung der Straftat ist demgegenüber, dass das Amtsgericht S. -B** C. in seinem Urteil vom … … 2024 darüber hinaus ausgeführt hat, dass bei dem Kläger keine schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG) vorlägen und keine erheblichen Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Taten begründeten, ersichtlich seien, und es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, da – so das Amtsgericht – davon auszugehen sei, der Kläger werde sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs, insbesondere mittels der erzieherischen Einwirkung innerhalb der Bewährungszeit, keine Straftaten mehr begehen. Denn hierbei handelt es sich um eine Prognose zukünftigen Verhaltens, nicht um die Frage der in der Begehung der Straftat zum Ausdruck kommenden Unwürdigkeit. Wie bereits ausgeführt besteht aber die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende Unwürdigkeit auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen. Daher kann bei der Einordnung der Schwere der Straftat auch nicht berücksichtigt werden, dass die Bewährungszeit bislang beanstandungslos verlaufen ist.
41
Nachdem der Kläger somit eine schwere Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen hat, war die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 73 Abs. 5 AsylG zwingend zurückzunehmen; ein Ermessen räumt die Vorschrift des § 73 Abs. 5 AsylG dem Bundesamt nicht ein.
42
Da der Hauptantrag somit ohne Erfolg bleibt, war über den zulässigen Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden. Dieser ist begründet, da der Kläger unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
43
Die Feststellung von Abschiebungsverboten wird nicht durch § 4 Abs. 2 AsylG eingeschränkt oder gar ausgeschlossen. § 4 Abs. 2 AsylG schließt nur die Gewährung subsidiären Schutzes aus und ist nicht auf die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG übertragbar, die jeweils absolut formuliert sind (Wittmann in BeckOK MigR, 24. Ed. Stand 1.1.2026, § 4 AsylG Rn. 88). Hierfür spricht auch der in § 60 Abs. 9 Satz 2 AufenthG geregelte absolute Abschiebungsschutz bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (BT-Drs. 17/13063, S. 25; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand 1.3.2025, § 60 AufenthG, Rn. 166; Koch in BeckOK AuslR, 47. Ed. Stand 31.10.2024, § 60 AufenthG Rn. 59).
44
Der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots ergibt sich aus § 60 Abs. 5 AufenthG.
45
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen (VGH BW, U.v. 3.11.2017 – 11 S 1704/17 – juris Rn. 184 ff. m.w.N.).
46
Diese Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen vor. Denn dem Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Eritrea eine Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes und im Rahmen dieses Dienstes eine Art. 3 EMRK widersprechende unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung.
47
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung besteht in Eritrea die Verpflichtung zur Ableistung eines zivilen oder militärischen Nationaldienstes und es ist beachtlich wahrscheinlich, dass es im militärischen Teil des Nationaldienstes zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter kommt (HessVGH, U.v. 29.10.2025 – 2 A 1578/25.A – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 31.10.2025 – 19 A 4096/18 – BeckRS 2025, 34094 Rn. 105; OVG SH, U.v. 16.5.2025 – 2 LB 1/25 – BeckRS 2025, 17102 Rn. 61; OVG RhPf, U.v. 24.1.2024 – 13 A 10789/23, BeckRS 2024, 2545 Rn. 31; SächsOVG, U.v. 19.7.2023 – 6 A 178/21.A – BeckRS 2023, 22943 Rn. 41 f.; NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – BeckRS 2023, 20590 Rn. 77). Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) an und macht sich insoweit zur Begründung die folgenden überzeugenden Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A – juris Rn. 28-39 zu eigen:
„1. Nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 untergliedert sich der Nationaldienst in einen aktiven Teil („Active National Service“, Art. 8 ff.) und einen Reservistendienst („Reserve Military Service“, vgl. Art. 23 ff.). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst abzuleisten. In der Praxis werden Eritreer jedoch bereits ab dem Alter von etwa 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt, wobei teilweise auch noch jüngere Eritreer rekrutiert werden (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 32 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 18 f.; Auswärtiges Amt [AA], 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 14 f.). Art. 23 der Nationaldienst-Proklamation legt fest, dass entlassene Soldaten bis ins Alter von 50 Jahren in der nationalen Reservearmee dienstpflichtig sind. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, gesundheitlich eingeschränkte Personen oder bestimmte Studenten (EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 33). Faktische Ausnahmen bestehen darüber hinaus für verheiratete Frauen, Schwangere und Mütter jedenfalls für den militärischen Teil des Nationaldienstes (SFH, 30.06.2017, Eritrea Nationaldienst, S. 11; EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 33 f.; AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 14).
Bei der Dauer der Dienstpflicht unterscheiden sich Rechtslage und Praxis ganz erheblich. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien in den Jahren von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet worden ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, mehrjährigen bzw. unbefristeten Dienstleistung heran (vgl. Human Rights Watch World Report 2025: Eritrea. Events of 2024, S. 150; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 18; EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 36; auch UNHRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 7. Mai 2024, Nr. 28). Es gibt Berichte über Personen, die bis zu 30 Jahren im Nationaldienst verbracht haben (DIS, Country Report, Januar 2020, S. 60).
Alle Dienstpflichtigen absolvieren gemäß Art. 8 der Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 zuerst eine sechsmonatige militärische Ausbildung und werden dann entweder dem militärischen Teil des Nationaldienstes unter dem Verteidigungsministerium zugeteilt oder einer zivilen Aufgabe, die von einem anderen Ministerium verwaltet wird. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär, das aus Armee, Marine oder Luftwaffe besteht. Teilweise leisten sie auch Arbeitseinsätze im Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt. Angehörige des zivilen Teils leisten ihren Dienst in zivilen Projekten. Zu diesem Zweck teilt sie die Regierung verschiedenen Ministerien zu. Meist handelt es sich um Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten. Typisch sind Einsätze an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Ihren zugeteilten Aufgaben gehen die Dienstleistenden im zivilen Teil des Nationaldienstes wie einer normalen Arbeit nach. Sie leben mit ihren Eltern, Familien oder in privaten Wohnungen am Arbeitsort (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 10 f.). Dienstpflichtige im zivilen Teil bleiben formal Teil der Streitkräfte, sie können jederzeit wieder in die Armee einberufen werden, weswegen sie periodisch an militärischen Wiederholungskursen teilnehmen müssen (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 27).
Die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea mit einer Bevölkerung von rund 3,5 Millionen Menschen baut auf dem Nationaldienst auf, wobei die Schätzungen zur Gesamtzahl der Dienstleistenden ebenso wie zu ihrer Verteilung auf den militärischen und zivilen Teil mangels offizieller Angaben der eritreischen Regierung weit auseinanderliegen. Geht man – wie offenbar auch das Verwaltungsgericht Kassel – von 300.000 bis 400.000 Dienstleistenden aus (davon entweder die Hälfte oder weniger als ein Fünftel im militärischen Teil), entspräche dies einem Bevölkerungsanteil von ca. 11,4 Prozent (vgl. näher OVG Hamburg, Urteil vom 27.10.2021 – 4 Bf 106/20, juris, Rn. 44 gestützt auf EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 25 f.) Unter der Führung des jeweils zuständigen zivilen Ministeriums werden Reservisten für den Bau von Wohnungen, Straßen, Brücken, Kliniken, Gesundheitszentren, Schulen und Dämmen oder in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und der staatseigenen Betriebe, eingesetzt. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient im zivilen Teil vor allem der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung und Förderung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle des totalitären Regimes über die eritreische Bevölkerung, hingegen nur noch nachrangig auch militärischen Verteidigungszwecken (vgl. SEM, 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 10; SFH, 30.06.2017, Eritrea Nationaldienst, S. 6).
Alle Verstöße gegen die Nationaldienst-Proklamation sind nach deren Art. 37 Abs. 1 mit zwei Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe von 3.000 Birr zu bestrafen, wenn nicht im Einzelfall eine härtere Strafe vorgesehen ist. Dies kann nach Art. 37 Abs. 2 bis 4 der Proklamation beispielsweise bei Entziehung vom Nationaldienst und Desertion der Fall sein. Vorbehalten sind zudem die teilweise noch härteren Strafen nach dem eritreischen Strafgesetzbuch (vgl. DIS, 03.02.2020, Eritrea, National service, Exit und entry, S. 25; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 43).
2. Bei einer Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Die Arbeits- und Lebensbedingungen in beiden Teilen des Nationaldienstes werden sehr unterschiedlich beurteilt. Im zivilen Teil des Dienstes sollen sie im Wesentlichen dieselben sein wie diejenigen außerhalb des Nationaldienstes (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40). Auch innerhalb Eritreas wird die Situation der Dienstpflichtigen im zivilen Teil gegenüber der Situation im militärischen Teil als besser angesehen. Kritisiert wird vor allem die mangelnde Möglichkeit, einen der jeweiligen Ausbildung, Fähigkeiten oder Interessen entsprechenden Arbeitsplatz selbst wählen zu können, zu geringe Löhne (v. a. in der Hauptstadt Asmara), das Verbot von Auslandsreisen sowie Tätigkeiten an abgelegenen Orten (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 39 f.).
Im Unterschied dazu werden die Arbeitseinsätze und Trainingsbedingungen im Militärdienst als weitaus härter beschrieben – mit 72-Stunden-Wochen und übertrieben anspruchsvollen Übungen (EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 10).
In Bezug auf den militärischen Teil des Nationaldienstes wird weiter berichtet, dass Dienstleistende angesichts der fast unbeschränkten Macht der Kommandanten über ihre Untergebenen willkürlich verhängten unmenschlichen und erniedrigenden Strafen bis hin zu der Anwendung von Folter ausgesetzt sind (vgl. HRW, World Report 2025 – Eritrea, 16.01.2025, S. 150; UNHCR, 07.05.2024, Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, Nr. 30; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 02.01.2024, S. 14; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 40 f.). Dies wird von der jüngeren oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Erkenntnismittellage – soweit ersichtlich − übereinstimmend angenommen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.10.2021 – 4 Bf 106/20 –, juris Rn. 54; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 83; OVG Sachsen, Urteil vom 19.07.2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 43 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 – 4 LB 145/20 OVG –, juris Rn. 73; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2025 – 2 LB 1/25 –, juris Rn. 80).
Aus der Gesamtschau der Erkenntnismittel ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Misshandlungen in der Grundausbildung und im militärischen Teil des Nationaldienstes flächendeckend und systematisch sind, sodass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände vorliegend ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (so auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2025 – 2 LB 1/25 –, juris Rn. 87; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 53; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 100; a. A.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 – 4 LB 145/20 OVG –, juris Rn. 74).
Zwar sind die Vorfälle mangels entsprechender Dokumentationen nicht quantifizierbar. Allerdings wird auch von keiner Erkenntnisquelle angezweifelt, dass die beschriebenen Menschenrechtsverletzungen schwerwiegend sind und aufgrund der unbegrenzten Macht und vor allem wegen der mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten und fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten systemisch bedingt sind. Dementsprechend führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe auf S. 14 ff. ihres Themenpapiers „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017 aus, Folter und Willkür seien im eritreischen Nationaldienst „weit verbreitet“. Im Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea und des UN-Sonderberichterstatters wird ebenfalls beschrieben, dass Foltern und Demütigung von Nationaldienstleistenden „weit verbreitet“ seien. Bestrafungen, die mit Folter gleichgesetzt werden könnten, gehörten in den Militärcamps seit der Unabhängigkeit zur „täglichen Routine“ (UNHCR, 07.05.2024, Report of the special rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker. Situation of human rights in Eritrea, Nr. 30). Dienstleistende Personen würden geschlagen, in Helikopter-Position aufgehängt, der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt. Der UN-Untersuchungskommission vorliegenden Berichten zufolge sei die Folter im Militärlager in Wi’a besonders grausam und habe am häufigsten zu Todesfällen geführt (vgl. SFH, a.a.O., S. 15). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung zwischenzeitlich etwas geändert hätte. Im Gegenteil kommt es auch jüngeren bzw. aktuellen Erkenntnismitteln zufolge im eritreischen Nationaldienst weiterhin verbreitet zur Anwendung von Folter sowie zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung (vgl. HRW, World Report 2025 – Eritrea, 16.01.2025, S. 150; UNHCR, 07.05.2024, Situation of human rights in Eritrea, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, Nr. 30; USDOS, 22.04.2024, Eritrea 2023 Human Rights Report. S. 3 ff.; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, S. 14; UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea: National Service an illegal exit, S. 37).
Ein stark hierarchisch geprägtes System, das faktisch keine justizielle Kontrolle über die Vorgesetzten ausübt und diesen zugleich die Möglichkeit einräumt, willkürliche (Haft-) Strafen zu verhängen, begünstigt hingegen Machtmissbrauch von Demütigungen bis hin zur Folter Untergebener, zumal wenn diese bei Androhung mehrjähriger Haftstrafen zum zeitlich unbegrenzten Militärdienst zwangsrekrutiert werden.“
48
Ergänzend ist mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung vorliegen. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass in Eritrea die Verpflichtung zur Ableistung eines zivilen oder militärischen Nationaldienstes besteht, und es erscheint weiterhin beachtlich wahrscheinlich, dass es im militärischen Teil des Nationaldienstes zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter kommt.
49
Die erkennende Kammer geht zudem davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes droht.
50
Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger nach seinen insoweit glaubhaften Angaben den Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea noch nicht abgeleistet hatte. Für die Richtigkeit dieser klägerischen Angabe spricht der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben mit 12 Jahren aus Eritrea ausgereist ist und er selbst bei seiner nachgewiesenen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 11. März 2017 erst 14 Jahre alt und somit noch nicht im nationaldienstpflichtigen Alter war. Denn die Dienstpflicht beginnt erst ab 18 Jahren.
51
Gemäß Art. 6 und Art. 8 i.V m. Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 sind in Eritrea alle Männer und Frauen vom achtzehnten bis zum vierzigsten Lebensjahr nationaldienstpflichtig im militärischen Teil und können bis zum fünfzigsten Lebensjahr im zivilen Teil des Nationaldienstes herangezogen werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, 2.1.2024, S. 18; OVG NW, U.v. 31.10.2025 – 19 A 4096/18 – BeckRS 2025, 34094 Rn. 58). Teilweise wird abweichend hiervon sogar von höherem Höchstalter für den Wehr- und Nationaldienst berichtet (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, 2.1.2024, S. 18; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand August 2024), 16.10.2024, S. 14).
52
Rückkehrer sind hiervon nicht ausgenommen. Es gibt zwar in Eritrea kein einheitliches Verfahren im Umgang mit Rückkehrenden. Jedoch werden eritreische Staatsangehörige, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, bei einer dauerhaften Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen (Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 16). Personen, die wie der Kläger noch nie in den Nationaldienst aufgeboten worden waren, müssen eine militärische Ausbildung absolvieren, z. B. in Afabet, und kommen anschließend zu einer Militäreinheit (Bundesamt, a.a.O., S. 16).
53
Der Nationaldienst unterteilt sich wie bereits ausgeführt in einen militärischen und einen zivilen Teil (Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 1). Alle Dienstpflichtigen absolvieren gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 zunächst eine sechsmonatige militärische Ausbildung und werden dann entweder dem militärischen Teil unter dem Verteidigungsministerium zugeteilt oder einer zivilen Aufgabe, die von einem anderen Ministerium verwaltet wird. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär (Armee, Marine oder Luftwaffe). Teilweise erbringen sie dabei auch Arbeitseinsätze, etwa im Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt. Angehörige des zivilen Teils leisten ihren Dienst in zivilen Projekten. Typisch sind Einsätze im Bildungs- und Gesundheitswesen, in der Verwaltung oder in einem parteieigenen Unternehmen. Diese Tätigkeit entspricht einer normalen zivilen Beschäftigung; ihren zugeteilten Aufgaben gehen die Dienstleistenden wie einer normalen Arbeit nach. Sie leben regelmäßig mit ihren Eltern, Familien oder in privaten Wohnungen am Arbeitsort (Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 2).
54
Zum zivilen Teil des Nationaldienstes werden meist Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten einberufen (Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 2). Insbesondere Frauen und Personen, die nach dem 12. Schuljahr zum Nationaldienst einberufen werden, werden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen, wobei die Abschlussnoten entscheidend sind. Personen, die von der lokalen Verwaltung eingezogen werden, weil sie die Schule bereits vor der 12. Klasse verlassen haben, und Personen, die im Rahmen einer Razzia („Giffa“) rekrutiert werden, sollen eher dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugewiesen werden. Gleiches soll bildungsbedingt für die ländliche Bevölkerung gelten (Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 8).
55
Der an sich auf 18 Monate beschränkte Dienst kann nach Art. 21 der Proklamation Nr. 82/1995 im Falle eines Krieges oder einer allgemeinen Mobilmachung über die Dauer von 18 Monaten hinaus verlängert werden, sofern die zuständige Behörde den Dienstpflichtigen nicht offiziell entlassen hat. Auf dieser Grundlage zieht der eritreische Staat seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien 1998 seine Staatsangehörigen regelmäßig zu einer langjährigen Dienstleistung heran, die die 18-Monats-Grenze deutlich überschreitet (BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 3; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand August 2024), 16.10.2024, S. 13).
56
Gesetzlich ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation) sowie behinderte, sehbehinderte und psychisch kranke Personen (Art. 15 der Proklamation), wobei diese Freistellungen Berichten zufolge nicht systematisch angewandt werden (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 33). Darüber hinaus werden faktisch im Regelfall auch verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter mit kleinen Kindern vom militärischen Teil des Nationaldienst ausgenommen (vgl. BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 9; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 33 f., dort auch zu weiteren in uneinheitlicher Praxis faktisch ausgenommenen Personengruppen). Allerdings haben diese Ausnahmen zuletzt insoweit Einschränkungen erfahren, als die eritreische Regierung im Februar 2025 alle regionalen Verwaltungseinheiten angewiesen hat, Bürgerinnen und Bürger unter 60 Jahren zu registrieren und zu mobilisieren. Die Maßnahme umfasst die Absolvierung militärischer Übungen und betrifft auch demobilisierte Personen, von der Wehrpflicht befreite Personen, verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern. Diese sind aufgefordert, in Bereitschaft zu bleiben oder zu ihren Militäreinheiten zurückzukehren. Darüber hinaus ist es Personen unter 50 Jahren untersagt, das Land zu verlassen, so der Bericht. Die Registrierung soll bereits begonnen haben. Auch Ausreisen, beispielsweise für Dienstreisen, sollen bereits unterbunden worden sein. Auslöser für die landesweite Mobilisierung sei das zunehmend angespannte Verhältnis zu Äthiopien. Eine offizielle Erklärung der Regierung erfolgte bislang nicht (vgl. Bundesamt, Briefing Notes, 3.3.2025, S. 2; UK Home Office, Country Policy and Information Note Eritrea: National Service, illegal exit and return, Dezember 2025, S. 20; VG Wiesbaden, U.v. 25.2.2026 – 5 K 2079/24.WI.A – juris Rn. 47).
57
Vor diesem Hintergrund droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes, um zunächst die militärische Grundausbildung abzuleisten, die er bisher, wie bereits ausgeführt, nicht absolviert hat. Auch nach Abschluss der Grundausbildung erscheint eine Einziehung des Klägers zum militärischen Teil des Nationaldienstes beachtlich wahrscheinlich, weil er nicht über das Schulsystem rekrutiert werden wird und über keine besondere Ausbildung oder sonstigen speziellen Fähigkeiten verfügt.
58
Nach Überzeugung der Kammer kann sich der Kläger dieser Einziehung in den Nationaldienst und insbesondere in den militärischen Teil des Nationaldienstes auch nicht auf Dauer wirksam entziehen, insbesondere weder durch die Erlangung des sogenannten Diaspora-Status noch durch (inländisches) Verbergen vor den eritreischen Rekrutierungsstellen.
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Informationen zu dem Diaspora-Status, seinen Voraussetzungen und seiner Gültigkeitsdauer variieren (EUAA 2019, S. 62 f.; Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 17; VG Wiesbaden, U.v. 25.2.2026 – 5 K 2079/24.WI.A – juris Rn. 57, 59). Inhaberinnen und Inhaber des Diaspora-Status sollen von der Nationaldienstpflicht ausgenommen sein, jedoch nur, solange der Status aufrechterhalten wird. Ob der Status eine vollumfängliche Garantie gegen eine Mobilisierung bietet, ist dennoch unklar (Bundesamt, a.a.O.). Dies kann letztlich dahinstehen, weil aus Sicht der erkennenden Kammer jedenfalls davon auszugehen ist, dass Personen, die ohne den Diaspora-Status bereits innezuhaben dauerhaft und ohne gesicherte Möglichkeit, wieder ins Ausland ausreisen zu können, nach Eritrea zurückkehren, sich nicht, allenfalls aber bloß vorübergehend auf die Privilegien des Diaspora-Status berufen können. Die Kammer macht sich insoweit nach eigener Prüfung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) zur Begründung die folgenden überzeugenden Ausführungen in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 16. Mai 2025 – 2 LB 1/25 – juris Rn. 98, 102-105 zu eigen:
„Der Status wurde ursprünglich entwickelt, um Auslands-Eritreern die wiederkehrende Ein- und Ausreise zu erleichtern, indem er ihnen das Privileg gewährt, entgegen der eritreischen Bestimmungen (Proklamation 24/1992) ohne Visum und Ableistung des Nationaldienstes wieder aus Eritrea auszureisen, und die eritreischen Behörden – insbesondere in den Sommermonaten – vor einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der zeitgleichen Beantragung einer Vielzahl von Ausreisevisa zu schützen (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 61 ff.; Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 8). Die Antragsteller müssen über eine eritreische Identitätskarte, ein internationales Reisedokument – wie z. B. einen Reisepass oder einen Flüchtlingspass – sowie ein Unterstützungsschreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung verfügen, aus dem sich ergibt, dass die betroffene Person länger als drei Jahre außerhalb Eritreas gelebt hat. Darüber hinaus benötigen die Rückkehrer einen Nachweis über die Bezahlung der Diaspora- bzw. ‚Aufbausteuer‘ (in Höhe von 2 Prozent des im Ausland erwirtschafteten Einkommens bzw. der im Ausland erhaltenen Sozialleistungen) und ein ausgefülltes und unterzeichnetes ‚Formular 4/4.2‘ (vgl. Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 8; vgl. zum Ganzen auch AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 19 ff, 22 f.).
In dieser Vorgehensweise kommt die ambivalente Einstellung der eritreischen Regierung gegenüber Emigranten zum Ausdruck: Einerseits versucht sie, mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer (illegal) ausreisen und sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, unter anderem zu nutzen, um durch die Erhebung der Aufbausteuer und regelmäßige Devisentransfers von im Ausland lebenden Eritreern, die – je nach Quelle – etwa 20 bis 50 Prozent der eritreischen Staatsbürger bilden, Deviseneinnahmen zu erzielen; hieraus generiert Eritrea mehr als 40 Prozent des Staatshaushalts (vgl. AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 19 f.; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung, S. 46 f. sowie OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 47; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 68).
Daraus folgt aber auch, dass die Erlangung des Diaspora-Status für dauerhaft Zurückkehrende nur in Ausnahmefällen möglich sein wird bzw. diese den Status gar nicht erst erhalten können bzw. bei einem längerfristigen Aufenthalt alsbald verlieren werden mit der Folge, wieder als normale Einwohnerinnen und Einwohner verbunden mit der Nationaldienstpflicht zu gelten. Dies beruht darauf, dass Antragsteller den Diaspora-Status nur dann erlangen können, wenn sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (so auch OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Ls 2, Rn. 51; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG −, juris LS 1, Rn. 69 ff.). Dies folgt aus dem Wortlaut bzw. den geforderten Angaben im Zusammenhang mit der Abgabe des Reueformulars (vgl. den Abdruck bei Mekonnen/Palacios Arapiles, 01.04.2021, Access to Documents by Eritrean Refugees in the Context of Family Reunification, S. 82) sowie dem Sinn und Zweck des auf Auslandseritreer zugeschnittenen Diaspora-Status. So werden in dem Formular neben den Angaben zur Person insbesondere auch Angaben zur früheren Arbeitsstelle in Eritrea (Ziff. 7: Your unit/work before you left the country) als auch zur aktuellen Arbeitsstelle und Anschrift im Ausland (Ziff. 13: Your job in the current country of residence; Ziff. 14: Current Address: Country/City) abgefragt. Zwar ist der Begriff der gegenwärtigen Anschrift nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass eine Anschrift im Ausland vorausgesetzt wird. Allerdings ergibt sich bereits aus dem zuvor dargestellten Sinn und Zweck des Diaspora-Status, dass dieser dauerhaften Rückkehrern in aller Regel nicht gewährt wird. So wird nach der Auskunftslage – wie ausgeführt – von Bürgern mit Diaspora-Status mit Blick auf die vom Eritreischen Staat begehrten Devisentransfers erwartet, dass sie zumindest einmal im Jahr ausreisen. Dies ließe sich ohne die Möglichkeit einer Ausreise – mithin ohne ein (legales) Aufenthaltsrecht in einem anderen Land – nicht bewerkstelligen. Auch der Umstand, dass die Inhaber des Diaspora-Status – wie erwähnt – nur eingeschränkt Zugang zu staatlichen Dienstleistungen erhalten, spricht dafür, dass der Status nicht für dauerhafte Rückkehrer vorgesehen ist. Hierfür spricht weiter, dass jede andere Handhabung die Nationaldienstverpflichteten geradezu einladen würde, das Land für einen Zeitraum von lediglich drei Jahren zu verlassen, um dadurch einer nach regelmäßiger Praxis sehr viel längeren Verpflichtungszeit im Nationaldienst zu entgehen. Schon aus diesem Grund ist es plausibel, dass der eritreische Staat es sich – von Ausnahmefällen abgesehen – grundsätzlich nicht leisten kann, die Sonderbehandlung auch denjenigen Rückkehrern zukommen zu lassen, die auf Dauer im Inland verbleiben bzw. dauerhaft zurückkehren.
Diejenigen Erkenntnisquellen, die als ausdrückliche Voraussetzung für die Erteilung des Diaspora-Status ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Ausland sowie dessen Nachweis durch Vorlage eines geeigneten Dokuments gegenüber der eritreischen Einreisebehörde annehmen, sind daher gegenüber anderen Erkenntnisquellen – die sich zumeist zu den konkreten Voraussetzungen des Status bzw. den mit der Antragstellung verbundenen Abläufen gar nicht verhalten − überzeugend (so auch OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 51; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 72). Personen mit einem noch nicht abgeschlossenen oder gar endgültig erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren können nicht den Diaspora-Status erhalten, da ihnen die – beispielsweise durch eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine ausländische Staatsbürgerschaft belegte – rechtlich gesicherte Möglichkeit fehlt, ins Ausland zurückzukehren (vgl. Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 12). (…)
Anderslautende Berichte bzw. Rechtsprechung (so OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 145/20 –, juris Rn. 55 ff. sowie OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20 –, juris Rn. 67 ff.), die die Erlangung des Diaspora-Status für dauerhafte Rückkehrer bejahen, thematisieren diesen Aspekt nicht oder verhalten sich hinsichtlich der von ihnen herangezogenen Fallbeispiele weit überwiegend nicht zu der Frage, ob die Betroffenen bei Antragstellung über eine noch nicht erloschene ausländische Aufenthaltserlaubnis verfügten bzw. scheinen sich bei den von ihnen zugrunde gelegten Fallzahlen mehrheitlich auf temporäre Rückkehrer zu anderen Zwecken zu beziehen − so auch die Beklagte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf ‚über 95.000 zu Besuchszwecken jährlich einreisende Eritreer‘ (vgl. zum Ganzen auch die überzeugenden Ausführungen des OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 51).“
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Ergänzend ist mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung vorliegen. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dagegen, dass der Kläger den Diaspora-Status bei einer dauerhaften Rückkehr nach Eritrea ohne gesicherte Möglichkeit, wieder ins Ausland ausreisen zu können, überhaupt erlangen kann. Denn der Diaspora-Status ist, wie vorstehend ausgeführt, primär für eritreische Staatsangehörige gedacht, die im Ausland leben und Eritrea nur kurzzeitig besuchen wollen (EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 62; VG Wiesbaden, U.v. 25.2.2026 – 5 K 2079/24.WI.A – juris Rn. 65 f.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger den Diaspora-Status dennoch ausnahmsweise erlangen könnte. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Kläger über besondere persönliche Verbindungen zum eritreischen Regime und dessen Vertretern oder als derzeit arbeitsloser gelernter Lagerist über ausreichende finanzielle Mittel für Bestechungsgelder verfügen würde. Daher hätte der Kläger nach gegenwärtiger Erkenntnismittellage mangels Nachweises einer gesicherten Rückkehrmöglichkeit bzw. eines gesicherten Aufenthaltsrechts im Ausland nicht die Möglichkeit, den von der Nationaldienstpflicht befreienden Diaspora-Status zu erlangen (vgl. OVG Bautzen, U.v. 19.7.2023 – 6 A 178.21A – juris Rn. 50; OVG SH, U.v. 16.5.2025 – 2 LB 1/25 – juris Rn. 110).
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Unabhängig hiervon würde der Diaspora-Status im Übrigen jedenfalls keinen dauerhaften Schutz ermöglichen (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 25.2.2026 – 5 K 2079/24.WI.A – juris Rn. 67). Denn er würde in der Regel längstens für einen ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr vor einer Einziehung in den Nationaldienst schützen (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 63, 65; Außenministerium der Niederlande, General Country of Origin Information Report on Eritrea, Dezember 2023, S. 55; HessVGH, U.v. 29.10.2025 – 2 A 1578/25.A – juris Rn. 67). Von Diaspora-Angehörigen im Inland wird erwartet, dass sie mindestens einmal jährlich ausreisen. Widrigenfalls kann ihr Status entzogen werden, so dass sie wieder als normale Einwohnerinnen und Einwohner gelten. Sie sind von gewissen öffentlichen Dienstleistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine, Benutzung der öffentlichen Schulen) ausgeschlossen, haben aber Zugang zu Devisenläden und andere Vorteile wie die Möglichkeit der Einfuhr von PKW (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand August 2024), 16.10.2024, S. 19). Rückkehrer, die für mehr als sechs oder zwölf Monate (je nach Quelle) in Eritrea verbleiben, gelten wieder als in Eritrea Ansässige und sind dadurch wieder nationaldienstpflichtig. Nur für diese kurze Zeit sind sie vor der Einziehung in den Nationaldienst geschützt (EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, September 2019, S. 9, 65; Außenministerium der Niederlande, General Country of Origin Information Report on Eritrea, Dezember 2023, S. 55; VG Wiesbaden, U.v. 25.2.2026 – 5 K 2079/24.WI.A – juris Rn. 65). Der Kläger hätte also spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums mit seiner Einziehung zum (voraussichtlich militärischen Teil des) Nationaldienstes zu rechnen.
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Diese Einziehung könnte der Kläger auch nicht durch ein Sich-Verbergen vor der Rekrutierung innerhalb Eritreas abwenden (a.A. HessVGH, U.v. 29.10.2025 – 2 A 1578/25.A – juris Rn. 67 ff.).
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Wer – wie der Kläger – nicht über das Schulsystem rekrutiert wird, wird von der Lokalverwaltung aufgeboten, von der Armee eingezogen oder vom Nationaldienst freigestellt. Die Lokalverwaltung ist zuständig für das Aufgebot von Schulabbrechern, wobei sich keine einheitliche Praxis hierfür in ganz Eritrea gebildet hat. Im Allgemeinen behalten die Lokalverwaltungen einen Überblick über die Schulabbrecher und ihr Alter (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 29). Laut Auskunft einer Eritrea-Expertin an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) sind die Lokalverwaltungen in der Regel auch über untergetauchte Personen gut informiert, da viele Eritreer als Spitzel im Dienst der Regierung tätig sind (SFH, Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, 16.2.2023, S. 9). Von der Lokalverwaltung aufgebotene Personen werden meist dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugeteilt. Die Ausbildung findet üblicherweise nicht in Sawa statt, sondern in kleineren militärischen Ausbildungslagern (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 30).
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Eine weitere Art des Einzugs in den Nationaldienst sind Aufgriffe beim Versuch, das Land zu verlassen, und im Rahmen sogenannter Giffas (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 31 f.). Hierbei handelt es sich um Razzien, bei denen die Sicherheitskräfte eine Gegend oder ein Dorf abriegeln und alle Anwesenden kontrollieren, um Personen im wehrpflichtigen Alter bis zum Dienstantritt in Gewahrsam zu nehmen, also um Dienstverweigerer, Deserteure und Personen, die noch nicht aufgeboten worden sind, einzuziehen (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 31). Im Rahmen von Giffas rekrutierte Personen verbleiben üblicherweise erst einige Tage oder Woche in einem Gefängnis und werden dann zur militärischen Ausbildung in eines der Ausbildungslager geschickt (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 32). Berichten zufolge sollen die bei Giffas Aufgegriffenen, darunter auch Kinder, inhaftiert und jeweils im Gefängnis geblieben sein, bis die nächste militärische Ausbildungsrunde begann, dies oft unter entsetzlichen Bedingungen, um dann direkt in die militärische Ausbildung geschickt und im Schnellverfahren zum Militärdienst eingezogen zu werden (SFH, Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, 16.2.2023, S. 10).
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Dass der Kläger sich der Einziehung erfolgreich entziehen könnte, allein weil er sich nicht im eritreischen Schulsystem befindet und altersbedingt voraussichtlich auch nicht mehr in das Schulsystem zurückkehren wird, erscheint vor diesem Hintergrund fernliegend. Zwar gibt es eine relative große Anzahl Schulabbrecher, die aus verschiedenen Gründen nicht in den Nationaldienst aufgeboten werden, weil sie von Gesetzes wegen oder de facto von der Dienstpflicht ausgenommen sind oder es ihnen gelingt, ihre Eintragung in die Rekrutierungsliste der Lokalverwaltung durch Bestechung oder persönliche Kontakte zu verhindern, sie übersehen werden oder sie sich in manchen Fällen auch bei Verwandten oder an abgelegenen Orten außerhalb ihrer Dörfer verstecken können. Zudem sind Aufgebote und Giffas in einigen Gegenden des Tieflands ausgesprochen selten (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 32). Jedoch ist im Fall des Klägers nicht ersichtlich, dass der Kläger von eritreischen Behörden unbemerkt nach Eritrea einreisen und der lokalen Verwaltung auf längere Zeit unbekannt bleiben könnte. Denn zum einen erscheint es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei seiner Einreise kontrolliert und hierbei auch geprüft wird, ob der Nationaldienst bereits absolviert wurde (vgl. Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 16), und zum anderen wird er verpflichtet sein, sich bei der untersten Verwaltungsebene des Wohnorts anzumelden. In Eritrea ist jede Person verpflichtet, sich bei der untersten Verwaltungsebene des Wohnorts anzumelden und erhält als Bestätigung eine neben dem Personalausweis ständig mitzuführende Einwohnerkarte, die auch als Bezugsausweis für verbilligte Lebensmittel und andere staatliche Leistungen dient (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand August 2024), 16.10.2024, S. 23). Zudem muss der Kläger im Falle seiner Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen. Eritrea ist ein Überwachungsstaat mit de facto sozialistischer Planwirtschaft, wobei die regierende (und einzige) Partei PFDJ über Parteiunternehmen das gesamte wirtschaftliche Leben des Landes bestimmt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, 2.1.2024, S. 6; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand August 2024), 16.10.2024, S. 5, 7). Wer keinen Nationaldienst ableistet, benötigt für eine formelle Arbeitsstelle ein offizielles Schreiben, das eine Ausnahme vom Nationaldienst bestätigt. Andernfalls sind die beruflichen Aktivitäten der Betroffenen auf die informelle Wirtschaft beschränkt. Außerdem riskieren sie, in einer Giffa aufgegriffen zu werden (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 34). Es erscheint daher beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung, ohne die er für seinen Lebensunterhalt nicht aufkommen können wird, den eritreischen Behörden auffallen wird. Überdies gibt es innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand August 2024), 16.10.2024, S. 16). Hinzu kommt die Gefahr der Einziehung im Rahmen einer Razzia („Giffa“).
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Es erscheint auch nicht etwa deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger über die lokale Verwaltung oder aufgrund einer Razzia zum Nationaldienst einberufen werden wird, weil in der Vergangenheit berichtet wurde, dass in der Praxis eine relativ große Anzahl an Schulabbrechern nicht in den Nationaldienst aufgeboten werde (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 32) und unklar ist, wie systematisch und häufig derartige Razzien stattfinden (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 25.2.2026 – 5 K 2079/24.WI.A – juris Rn. 75, 77) und sachkundige Beobachter Giffas in ländlichen Gebieten aus logistischen Gründen für wenig wahrscheinlich hielten und Giffas in einigen Tieflandgebieten eher selten waren (Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 7 unter Berufung auf einen EASO-Bericht mit Stand September 2019 und Angaben der SFH mit Stand 27.7.2017). Denn nach aktuelleren Erkenntnissen wurde die Rekrutierung in den letzten Jahren intensiviert und es finden im ganzen Land Giffas statt (Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 4). Zunächst soll es im Zuge des bewaffneten Konflikts im äthiopischen Regionalstaat Tigray zu umfangreichen Rekrutierungen gekommen sein (vgl. Bundesamt, Briefing Notes, 13.2.2023, S. 3 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, 2.1.2024, S. 19). Seit November 2020 haben Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen im Rahmen von Giffas zugenommen. Die als „Giffa“ bekannten Razzien sollen sich dramatisch verschärft haben, die massiven Giffas seit August 2022 eskaliert sein (vgl. SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, 15.6.2023, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, 2.1.2024, S. 19). Dabei wurden Razzien auch an neuen Standorten durchgeführt (SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, 15.6.2023, S. 7). Dies betrifft sowohl Städte als auch den ländlichen Raum, vor allem in den grenznahen Gebieten rund um Senafe (Zoba Debub), aber auch im westlichen Tiefland (SFH, Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, 16.2.2023, S. 10; vgl. auch SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, 15.6.2023, S. 6). Während der Mobilisierungskampagne, insbesondere ab September 2022, haben die eritreischen Sicherheitskräfte überall in städtischen und ländlichen Gebieten Kontrollposten eingerichtet. Auch entlang der Hauptverkehrsstraßen wurden Kontrollstellen eingerichtet (SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, 15.6.2023, S. 8). Auch Hausdurchsuchungen unter dem Vorwand der Überprüfung der Berechtigung für Lebensmittelcoupons sollen an der Tagesordnung sein. Demnach gehen die Sicherheitskräfte zusammen mit den örtlichen Behörden von Tür zu Tür, angeblich um die Berechtigung zum Erhalt von Lebensmittelcoupons zu überprüfen, die den Menschen Zugang zu subventionierten Waren gewähren. Tatsächlich sollen mit diesen Befragungen jedoch Wehrdienstentziehende aufgespürt werden (SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, 15.6.2023, S. 8). Auch Personen, die eigentlich vom Nationaldienst freigestellt sind, wurden wieder eingezogen. Personen, die im Besitz der erforderlichen Unterlagen waren, mit denen nachgewiesen werden kann, dass sie nicht einsatzfähig oder aus dem Nationaldienst entlassen sind, wurden häufig nicht aus dem Nationaldienst entlassen. Tausende, die ihren Nationaldienst in zivilen Ämtern abgeleistet hatten, wurden seit dem Beginn des Krieges in der Tigray-Region zu militärischen Aufgaben abkommandiert. Auch Männer im Alter von 70 Jahren wurden eingezogen und gezwungen, Polizei- und Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, 15.6.2023, S. 10).
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Zwar wurde im November 2022 ein Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten zwischen der äthiopischen Regierung und der Tigray People’s Liberation Front (TPLF) abgeschlossen, dies jedoch ohne Beteiligung Eritreas, dessen Truppen weiterhin in Tigray aktiv blieben (SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, 15.6.2023, S. 4 f.). Die Intensivierung der Zwangsrekrutierungsmaßnahmen als Folge der Beteiligung Eritreas am Krieg in der Tigray-Region setzte sich jedenfalls auch nach dem Abkommen fort (SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, 15.6.2023, S. 6). Im Februar 2025 hat die eritreische Regierung, wie bereits ausgeführt, alle regionalen Verwaltungseinheiten angewiesen, Bürgerinnen und Bürger unter 60 Jahren zu registrieren und zu mobilisieren. Die Maßnahme umfasst die Absolvierung militärischer Übungen und betrifft auch demobilisierte Personen, von der Wehrpflicht befreite Personen, verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern. Diese sind aufgefordert, in Bereitschaft zu bleiben oder zu ihren Militäreinheiten zurückzukehren. Darüber hinaus soll es Personen unter 50 Jahren untersagt sein, das Land zu verlassen. Auch Ausreisen, beispielsweise für Dienstreisen, sollen bereits unterbunden worden sein. Ausführungen von CEDOCA (Rechercheabteilung des belgischen Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose (CGRS)) zufolge sollen vorübergehend keine Ausreisevisa ausgestellt worden sein, Ende Februar 2025 sollen jedoch wieder Visa erteilt worden sein (Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 5). Auslöser für die landesweite Mobilisierung sei das zunehmend angespannte Verhältnis zu Äthiopien. Eine offizielle Erklärung der Regierung erfolgte bislang nicht (vgl. zum Ganzen Bundesamt, Briefing Notes, 3.3.2025, S. 2 unter Verweis auf Angaben der Organisation Human Rights Concern Eritrea; Bundesamt, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 5; vgl. zur Mobilisierung und Intensivierung von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen auch VG Wiesbaden, U.v. 25.2.2026 – 5 K 2079/24.WI.A – juris Rn. 47, 75).
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Nach alledem droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung in den militärischen Teil des dortigen Nationaldienstes und im Rahmen dieses Dienstes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK), sodass er einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat. Daher war der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben; im Übrigen war sie abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 83b AsylG, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.