Titel:
Wohngeld, Mietzuschuss, kein steuerrechtlicher Verlustvortrag, Elterngeld, Grundfreibetrag, Änderungen nach Antragstellung, Vergleichsberechnung, Wohngeldberechnung, Pauschalabzug Steuern, Prognoseentscheidung Einkommen, Verpflichtungsklage, Bewilligungszeitraum
Normenketten:
VwGO § 84 Abs. 1 S. 1
WoGG § 4
WoGG § 19
WoGG § 15 Abs. 1 S. 1
WoGG § 24 Abs. 2 S. 2
WoGG § 16
EStG § 3 Nr. 67
EStG § 32a
WoGG § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
WoGG § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Schlagworte:
Wohngeld, Mietzuschuss, kein steuerrechtlicher Verlustvortrag, Elterngeld, Grundfreibetrag, Änderungen nach Antragstellung, Vergleichsberechnung, Wohngeldberechnung, Pauschalabzug Steuern, Prognoseentscheidung Einkommen, Verpflichtungsklage, Bewilligungszeitraum
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt eine Aufstockung des ihr mit Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2024 bewilligten Wohngelds.
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Die Klägerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in einer Wohnung in Würzburg zur Miete.
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Aufgrund Antrags vom 30. September 2023 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. Mai 2024 für die Zeit vom
– 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 381,00 EUR (Ziffer 1),
- 1. November 2023 bis 30. November 2023 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 224,00 EUR (Ziffer 2),
- 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 751,00 EUR (Ziffer 3),
- 1. Februar 2024 bis 31. März 2024 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 585,00 EUR (Ziffer 4) und
- 1. April 2024 bis 31. August 2024 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 458,00 EUR (Ziffer 5).
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Am 1. Juli 2024 erhob die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und begehrte die Bewilligung höheren Wohngelds.
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Mit Abhilfebescheid der Beklagten vom 23. August 2024 wurde der Bescheid vom 28. Mai 2024 aufgrund nachgereichter Unterlagen aufgehoben (Ziffer 1) und unter Anerkennung der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom
– 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 das Wohngeld auf monatlich 405,00 EUR (Ziffer 2),
- 1. November 2023 bis 30. November 2023 das Wohngeld auf monatlich 243,00 EUR (Ziffer 3),
- 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 das Wohngeld auf monatlich 772,00 EUR (Ziffer 4),
- 1. Februar 2024 bis 31. März 2024 das Wohngeld auf monatlich 603,00 EUR (Ziffer 5) und
- 1. April 2024 bis 31. August 2024 das Wohngeld auf monatlich 477,00 EUR (Ziffer 6) neu festgesetzt.
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Der Bescheid wurde auf Antrag der Klägerin in das Verfahren einbezogen.
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Mit Abhilfebescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2024 wurde der Bescheid vom 23. August 2024 ab dem 1. September 2023 nach Prüfung der seitens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente aufgehoben und unter Anerkennung der erhöhten Werbungskosten für die Zeit vom
– 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 das Wohngeld auf monatlich 428,00 EUR (Ziffer 1),
- 1. November 2023 bis 30. November 2023 das Wohngeld auf monatlich 267,00 EUR (Ziffer 2),
- 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 das Wohngeld auf monatlich 792,00 EUR (Ziffer 3),
- 1. Februar 2024 bis 31. März 2024 das Wohngeld auf monatlich 624,00 EUR (Ziffer 4) und
- 1. April 2024 bis 31. August 2024 das Wohngeld auf monatlich 499,00 EUR (Ziffer 5) neu festgesetzt.
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Das aufgrund des aufgehobenen Bescheids ab 1. September 2023 gewährte Wohngeld wurde mit den nunmehr bewilligten Wohngeldleistungen voll verrechnet (Ziffer 6). Bei den Berechnungen nahm die Beklagte für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 30. November 2023 und vom 1. Februar 2024 bis 31. August 2024 bei der Klägerin einen Pauschalabzug vom Einkommen in Höhe von 20% vor. Im Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 und vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 wurde bei der Klägerin kein Abzug vom Einkommen vorgenommen. Der Bescheid wurde in das Verfahren einbezogen.
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Auf die mit Schreiben vom 28. Mai 2025 erklärte Klagerücknahme des Ehemanns der Klägerin hin wurde mit Beschluss vom 25. Juni 2025 die Klage des Ehemanns der Klägerin vom gegenständlichen Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 3 K 25.1005 fortgeführt und eingestellt.
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Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich seit Juni 2024 ihr Einkommen erhöht habe und ab diesem Zeitpunkt auch von ihrem Gehalt Lohnsteuer einbehalten werde. Auf die vorgelegte Bezügemitteilung vom 13. Juni 2024 für den Abrechnungsmonat 6/2024 wird verwiesen. Aus dieser ist ersichtlich, dass die Klägerin mittlerweile nach der Steuerklasse IV bemessen wird und aufgrund einer Einkommenserhöhung Lohnsteuer in Höhe von 46,08 EUR einbehalten wurde.
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Mit weiterem Bescheid vom 11. Juli 2025 lehnte die Beklagte eine Abänderung des Bescheids vom 23. Oktober 2024 für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 31. August 2024 ab (Ziffer 1). Die mit E-Mail vom 30. Juni 2025 mitgeteilten Änderungen führen zu keiner Neuberechnung des Wohngeldes und keiner neuen Entscheidung (Ziffer 2). Der Bescheid wurde in das Verfahren einbezogen.
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Mit Schriftsatz vom 17. März 2026 beantragte die Klägerin im gerichtlichen Verfahren zuletzt,
- 1.
-
die Beklagte wird verpflichtet, über den Anspruch auf Wohngeld unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 10% vom Einkommen für gezahlte Steuern neu zu entscheiden.
- 2.
-
die Beklagte wird verpflichtet, über den Anspruch auf Wohngeld ab Juni 2024 unter Berücksichtigung eines höheren Einkommens und eines niedrigeren Elterngeldes erneut zu entscheiden.
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Zuletzt trug sie noch vor, die Beklagte habe bei der Klägerin keinen Pauschalabzug in Höhe von 10% für Steuern vom Einkommen vorgenommen. Die Klägerin habe jedoch im Bemessungszeitraum Steuern vom Einkommen entrichtet. Zwar seien diese aufgrund der Steuerklassenkombination nicht von ihrem Einkommen abgezogen worden. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten aber gemeinsam eine Einkommensteuernachzahlung geleistet. Diese Nachzahlung sei auch dem Wesen nach bei ihr entstanden, weil sie Elterngeld als Einkommensersatzleistung bezogen habe und dies zu einer Steuernachforderung aufgrund des Progressionsvorbehalts geführt habe. Auch für das Jahr 2023 sei mit einer Nachzahlung aufgrund des Bezugs von Einkommensersatzleistungen (Elterngeld) zu rechnen. Die Beklagte habe daher das Einkommen der Klägerin nicht nur pauschal um 20%, sondern um 30% zu mindern. Ab Juni 2024 sei auch von dem Gehalt der Klägerin Lohnsteuer einbehalten worden. Die für den Zeitraum ab 1. Juni 2024 vorgelegte Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft, weil zwar einerseits erhöhtes Einkommen berücksichtigt, aber das im gleichen Zeitraum geringere Elterngeld nicht berücksichtigt worden sei, obwohl der Beklagten die entsprechenden Bescheide vorgelegen hätten. Es sei außerdem naheliegend, dass ein erhöhtes Einkommen nicht nur auf die Höhe der Wohngeldzahlungen, sondern auch auf das Elterngeld Auswirkungen haben müsse.
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Die Beklagte beantragte,
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Zuletzt trug sie noch vor, dass die Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten um 10% höheren Pauschalabzugs bei der Auffassung bleibe, dass dieser nicht zu gewähren sei. Die Klägerin habe selbst ausweislich der Steuererklärung 2022 sowie den vorliegenden Bezügemitteilungen keine Steuern entrichtet. Prognostisch sei auch für den Bewilligungszeitraum nicht von einer direkten Steuerschuld der Klägerin auszugehen. Dass der Ehemann der Klägerin eine Einkommensteuernachzahlung geleistet habe, wirke sich auch bei Zusammenveranlagung nicht auf das Ergebnis aus. Hier sei hinsichtlich des 10%igen Pauschalabzugs trotz der gesamtschuldnerischen Haftung der Ehegatten für die Steuerschuld nach § 44 Abs. 1 AO entscheidend, ob beide oder nur einer – für sich genommen – dem Grunde nach steuerpflichtige Einnahmen habe und Steuern leiste. Nach Vorlage der Bezügemitteilung 6/2024 sei auf deren Grundlage und auf Grundlage des ebenfalls vorgelegten Elterngeldbescheids vom 6. Februar 2024 geprüft worden, inwieweit sich die Einkommenserhöhung und der Einbehalt von Lohnsteuer für die Klägerin auswirke. Im Ergebnis bleibe der mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 monatlich bewilligte Mietzuschuss unverändert, weil sich das monatliche Gesamteinkommen von 2.144,10 EUR ab 1. Juni 2024 auf 2.180,17 EUR mit 1,68% um nicht mehr als 15% erhöhe. Die Beklagte habe den Erhöhungsantrag mit Bescheid vom 11. Juli 2025 daher abgelehnt, weil die Einkommenserhöhung unter Berücksichtigung des höheren Pauschalabzugs von insgesamt 30% auf die Wohngeldhöhe keine Auswirkung habe.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Juni 2025 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu der Frage einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu äußern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren W 3 K 25.1005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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Mit ihrem Klageantrag zu 1) begehrt die unvertretene Klägerin sinngemäß (§ 88 VwGO) die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23. Oktober 2024 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 ein monatliches Wohngeld in der Höhe zu bewilligen, die sich bei Berücksichtigung eines 10%igen Pauschalabzugs für Steuern von ihrem Einkommen ergibt.
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Mit ihrem Klageantrag zu 2) begehrt die Klägerin sinngemäß (§ 88 VwGO) die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2025 der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis 31. August 2024 ein monatliches Wohngeld in der Höhe zu bewilligen, die sich unter Berücksichtigung ihres höheren Einkommens und ihres niedrigeren Elterngeldes ergibt.
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Die auf eine Neuverbescheidung gerichteten Klageanträge sind zugunsten der Klägerin als Anträge auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer konkreten Leistung auszulegen. Denn bei dem Anspruch auf Wohngeld nach §§ 24, 26 WoGG handelt es sich um einen gebundenen Anspruch. Dies bedeutet, dass die Wohngeldbehörde Wohngeld zwingend bewilligen muss, wenn die Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs erfüllt sind. Demgemäß ist auch der Klageantrag auf die Bewilligung einer bestimmten Leistung zu richten.
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Die hierauf gerichtete Klage hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
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Die Klage ist zulässig und insbesondere als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft.
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Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Bewilligung von höherem als ihr mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 bewilligtem Wohngeld hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Aufstockung des ihr mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 bewilligten Wohngelds unter Berücksichtigung eines 10%igen Pauschalabzugs für Steuern vom Einkommen für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 nicht zu.
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Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch in der begehrten Höhe besteht und deshalb der ihn ablehnende angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Wenn die Sache spruchreif ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Behörde aus, die begehrte Amtshandlung vorzunehmen, dies unter insoweitiger Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide.
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Die Leistung von Wohngeld ist im Wohngeldgesetz – WoGG – vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 14 Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), ausgestaltet. Wird – wie hier – Wohngeld in Form eines Mietzuschusses begehrt, richtet sich das Wohngeld gemäß § 4 Nrn. 1 bis 3 WoGG nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und ist nach § 19 WoGG zu berechnen.
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG ist für die Ermittlung des Jahreseinkommens grundsätzlich das Einkommen zu Grunde zu legen, das die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung (hier der 30.9.2023, mit am 22.3.2024 nachgereichten Unterlagen) im Bewilligungszeitraum zu erwarten hat (vgl. VG München, U.v. 18.4.2013 – M 22 K 11.3070 – juris Rn. 65, 67). Nach der Antragstellung eintretende Änderungen sind nur nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 WoGG zu berücksichtigen.
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Im Fall der Klägerin sind insgesamt vier Haushaltsmitglieder, nämlich die Klägerin selbst, ihr Ehemann sowie die beiden Kinder zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG).
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Die Bestimmung des Beklagten der zu berücksichtigenden Miete (§ 4 Nr. 2, §§ 9 ff. WoGG) wurde von der Klägerin nicht angegriffen und ist, soweit ersichtlich, auch nicht zu beanstanden.
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Zwischen den Parteien steht alleine noch die Gewährung eines pauschalen Abzugs für Steuern vom Einkommen in Höhe von 10% bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin (§ 16 WoGG) für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 im Streit.
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Nach § 16 Satz 1 Nrn. 1-3 WoGG sind von dem nach §§ 14, 15 WoGG ermittelten Betrag jeweils 10% abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 2) oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (Nr. 3) geleistet werden.
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Voraussetzung für den Pauschalabzug für Steuern vom Einkommen ist dabei, dass die Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum tatsächlich entrichtet worden sind oder entrichtet werden. Auf die Höhe kommt es nicht an. Es genügt, wenn die Steuern nur einmal jährlich entrichtet werden. Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (z.B. bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich (Teil A Nr. 16.11 Abs. 2 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV). „Zu erwarten“ sind die Steuern nach § 16 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 WoGG daher dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie im Bewilligungszeitraum „zu leisten sind“, also tatsächlich gezahlt werden (vgl. BeckOK SozR/Winkler, WoGG, 79. Ed. 1.12.2025, § 16 Rn. 2). Bei zusammen veranlagenden Ehegatten ist die Pauschale bei beiden Ehegatten abzuziehen, wenn beide steuerpflichtiges Einkommen haben. Hat nur einer der beiden steuerpflichtiges Einkommen, wird die Pauschale nur bei ihm abgezogen (BeckOK SozR/Winkler, WoGG, 79. Ed. 1.12.2025, § 16 Rn. 5, m.w.N.). Ein Abzug nach § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG erfolgt demgegenüber nicht, wenn keine Steuern zu leisten sind (GK-SRB/Zimmermann, WoGG, 3. Aufl. 2023, § 16 Rn. 5).
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Dies zugrunde gelegt, steht der Klägerin die Gewährung eines pauschalen Abzugs für Steuern vom Einkommen in Höhe von 10% bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 nicht zu. Entgegen ihren unbelegten Angaben im Antrag vom 30. September 2023 war nicht zu erwarten, dass die Klägerin in diesem Bewilligungszeitraum aus ihrem Einkommen Steuern im Sinne des § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG leisten wird. Eine solche Steuerleistung wurde von ihr im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung weder dargelegt noch war sie sonst ersichtlich.
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Soweit die Klägerin die Forderung eines 10%igen Pauschalabzugs für Steuern vom Einkommen für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 auf den Bezug von Elterngeld als Einkommensersatzleistung und den damit verbundenen Progressionsvorbehalt stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Elterngeld ist gemäß § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei. Es handelt sich damit nicht um steuerpflichtiges Einkommen und es ist auch nicht i.S.d. § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG zu erwarten, dass Steuern für das Elterngeld geleistet werden. Darauf, dass das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EstG unterliegt, kommt es hierfür nach den oben dargelegten Maßgaben nicht an, weil allein entscheidend ist, ob es sich bei dem Elterngeld selbst um steuerpflichtiges Einkommen handelt. Weitere – auch negative – steuerrechtliche Auswirkungen des Einkommens sind im Rahmen des § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG nicht zu berücksichtigen.
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Soweit die Klägerin im Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 über das Elterngeld hinaus auch Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsgeldzuschuss, Zuwendungen des Arbeitgebers betreffend Altersvorsorge, nichtselbstständige Arbeitseinkünfte und Weihnachtsgeld bezogen hat, war zum Zeitpunkt der Antragstellung ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich, dass zu erwarten ist, dass die Klägerin für diese Einkommen tatsächlich Steuern im Sinne des § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG leistet. Bei der nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG zu treffenden Prognoseentscheidung für die Ermittlung des Jahreseinkommens auf Grundlage des Einkommens, das die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung (hier der 30.9.2023, mit am 22.3.2024 nachgereichten Unterlagen) im Bewilligungszeitraum zu erwarten hat, war nicht mit einer tatsächlichen Steuerleistung i.S.d. § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG zu rechnen. Denn diese Einkommen sind einerseits nach § 3 Nr. 1d (Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsgeldzuschuss) und Nr. 56 (Zuwendungen des Arbeitgebers betreffend Altersvorsorge) steuerfrei. Andererseits ergibt sich jedenfalls aus den vorgelegten Bezügemitteilungen für die Monate 9/2023, 10/2023 und 11/2023 kein Einbehalt der Lohnsteuer. Schließlich bleibt auch das grundsätzlich steuerpflichtige Einkommen der Klägerin im November 2023 mit 20.476,63 EUR unter dem Grundfreibetrag von 21.816,00 EUR für das Jahr 2023 für die Steuerklasse III (doppelter Grundfreibetrag in Höhe von 10.908,00 EUR für Ledige) zurück (§ 32a EstG in der seit 1.1.2023 geltenden Fassung, geändert durch Art. 2 G. v. 8.12.2022, BGBl. I S. 2230). Bis zu diesem Einkommen fällt im Jahr 2023 keine Lohnsteuer an. Eine Überschreitung dieses Grundfreibetrags war auch für Dezember 2023 nicht mehr zu erwarten. Das grundsätzlich steuerpflichtige Einkommen der Klägerin übersteigt auch nach der nicht zu beanstandenden Prognoseberechnung der Beklagten (Blatt 343 der Behördenakte) für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2024 bis zum 31. März 2024 bei den beabsichtigten 15 Stunden Arbeitszeit sowie ab dem 1. April 2024 bei den beabsichtigten 20 Stunden Arbeitszeit den Grundfreibetrag von 23.568,00 EUR für das Jahr 2024 für die Steuerklasse III (doppelter Grundfreibetrag in Höhe von 11.784,00 EUR für Ledige, § 32a EstG in der seit 1.1.2024 geltenden Fassung, geändert durch Art. 1 G. v. 2.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 386) nicht. Lediglich ergänzend wird hier darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst in ihrer E-Mail vom 30. Juni 2025 mitteilt, dass sich (erst) seit Juni 2024 ihr Einkommen erhöht habe und ab diesem Zeitpunkt auch von ihrem Gehalt Lohnsteuer einbehalten werde. Einen Einbehalt der Lohnsteuer im Bewilligungszeitraum vor den am 1. Juni 2024 eingetretenen Änderungen trägt sie damit gerade nicht vor.
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Die Klägerin hat damit insgesamt nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten war, dass sie im Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. August 2024 von ihrem Einkommen tatsächlich Steuern entrichten wird. Soweit sie sich auf die Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann bezieht, ist der Pauschalabzug lediglich bei ihrem Ehemann vorzunehmen, weil nur dieser steuerpflichtiges Einkommen bezogen hat. Die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts des Elterngelds der Klägerin bei der Steuerlast führt – wie dargestellt – zu keinem anderen Ergebnis.
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2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Aufstockung des ihr mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 bewilligten Wohngelds ab 1. Juni 2024 unter Berücksichtigung ihres höheren Einkommens und ihres niedrigeren Elterngeldes nicht zu.
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Auch für diese Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG für die Ermittlung des Jahreseinkommens grundsätzlich das Einkommen zu Grunde zu legen, das die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung (hier der 30.9.2023, mit am 22.3.2024 nachgereichten Unterlagen) im Bewilligungszeitraum zu erwarten hat (vgl. VG München, U.v. 18.4.2013 – M 22 K 11.3070 – juris Rn. 65, 67). Nach der Antragstellung eintretende Änderungen sind nur nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 WoGG zu berücksichtigen.
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Ausweislich der dem Gericht sowie der Beklagten am 30. Juni 2025 vorgelegten Bezügemitteilung für 6/2024 wird die Klägerin nunmehr nach der Steuerklasse IV bemessen. Zudem hat sich das Einkommen der Klägerin im Vergleich zu der seitens der Beklagten angestellten Prognoseberechnung (Blatt 343 der Behördenakte) für den Zeitraum ab dem 1. April 2024 erhöht.
41
Diese Entwicklungen waren zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Beklagte nicht zu erwarten (s.o. unter 1.), sodass sie nur nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 WoGG zu berücksichtigen sind. Treten demnach nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 WoGG sollen berücksichtigt werden.
42
Das Wohngeld ist dabei auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 10% verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG). Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist demgegenüber über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15% erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert.
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Die Vergleichsberechnung der Beklagten vom 11. Juni 2024, in der sie das erhöhte Einkommen der Klägerin sowie einen 30%igen Pauschalabzug (einschließlich eines 10%igen Pauschalabzugs für Steuern vom Einkommen) eingestellt hat, ergibt, dass die Voraussetzungen weder des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG noch des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG vorliegend gegeben sind. Denn im Vergleich zum bisher berücksichtigten Monatseinkommen der Klägerin von 2.144,10 EUR wäre nach der Vergleichsberechnung ab 1. Juni 2024 ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.180,17 EUR anzusetzen, was zu einer Einkommenserhöhung von 1,68% führt. Die Überprüfung der geänderten Einkommensverhältnisse ergibt damit im Gesamtergebnis lediglich eine unwesentliche Änderung, die sich nicht auf die Wohngeldhöhe auswirkt.
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Diese Vergleichsberechnung ist, soweit ersichtlich, auch nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte der Berechnung zurecht den Elterngeldbescheid vom 6. Juni 2024 zugrunde gelegt. Denn die insoweit nach § 23 Abs. 1 Satz 3 WoGG nachweispflichtige Klägerin hat der Beklagten keine weiteren Bescheide über Einkommensminderungen (Wegfall bzw. Verringerung von Elterngeld) vorgelegt, sodass die Beklagte die ihr bekannten Unterlagen zugrunde legen durfte.
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3. Damit erweisen sich der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2024 sowie der Ablehnungsbescheid vom 11. Juli 2025 insgesamt als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von höherem Wohngeld.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.