Titel:
einstweiliger Rechtsschutz, Kinder- und Jugendhilferecht, Eingliederungshilfe, Schulbegleitung, pädagogisch ausgebildete Fachkraft, Kernbereich der pädagogischen Arbeit, kein schulisches Systemversagen, integrierende, beaufsichtigende und fördernde Assistenzdienste, Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Eingliederungshilfe und der Schulträger, schulorganisatorische Problemstellungen, Teilhabe am Schulleben, Nachrangigkeit der Jugendhilfe, Systemversagen Schule, Qualifikation Schulbegleiter
Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 35a
SGB IX § 90
SGB IX § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz, Kinder- und Jugendhilferecht, Eingliederungshilfe, Schulbegleitung, pädagogisch ausgebildete Fachkraft, Kernbereich der pädagogischen Arbeit, kein schulisches Systemversagen, integrierende, beaufsichtigende und fördernde Assistenzdienste, Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Eingliederungshilfe und der Schulträger, schulorganisatorische Problemstellungen, Teilhabe am Schulleben, Nachrangigkeit der Jugendhilfe, Systemversagen Schule, Qualifikation Schulbegleiter
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraft als Schulbegleitung.
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1. Der am … … 2013 geborene Antragsteller leidet an einer Lese- und Rechtschreibstörung, einer Autismus-Spektrum-Störung, einer ADHS, einer expressiven Sprachstörung und einer Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik.
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Mit Schreiben vom 27. April 2023 beantragten die Eltern des Antragstellers Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den Antragsteller. Zur Begründung des Antrags trugen sie vor, die Auswirkungen der Beeinträchtigungen des Antragstellers auf den Alltag zeigten sich dadurch, dass sich seine sozialen Kontakte unter Gleichaltrigen auf das Notwendigste beschränkten, auf Erwachsene gehe er jedoch distanzlos zu. Im schulischen Bereich sei er eher zurückgezogen, er arbeite selten mit und fertige Hefteinträge nicht selbstständig an. Oft müsse die Lehrkraft ihn auffordern, teilweise mehrmals ansprechen. Er lasse in Proben Aufgaben aus, obwohl genügend Zeit zur Bearbeitung vorhanden sei. In Stresssituationen ziehe er sich zurück, was dann nur durch einen Elternteil aufgelöst werden könne. Trotz der bestehenden Schwierigkeiten gehe er gerne in die Schule und werde dort auch akzeptiert. Von schulischer Seite und auch von dem behandelnden Kinder- und Jugendpsychiater sei jedoch der Einsatz einer Schulbegleitung empfohlen worden.
4
Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller für das Schuljahr 2023/2024 für den Besuch der Grundschule G. in der 4. Jahrgangsstufe Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme einer vollumfänglichen Schulbegleitung. Für das Schuljahr 2024/2025 wechselte der Antragsteller für die Sekundarstufe I auf die Regel- und Gesamtschule der E. in S. und besucht dort derzeit die 6. Klasse der Förderstufe. Die Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme einer Schulbegleitung wurde bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 vollumfänglich weitergewährt. Getragen wurden die Kosten einer Hilfskraft.
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Seit September 2024 ist der Antragsteller Beratungsschüler in den vorbeugenden Maßnahmen des Sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums (BFZ) der Förderschule E. -F. -Schule B. Aufgrund der weiterhin bestehenden Schwierigkeiten des Antragstellers gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2025 darüber hinaus ab dem 25. Juni 2025 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für ein soziales Kompetenztraining über das D. -R. -Werk im Heilpädagogisch therapeutischem Zentrum Unterfranken. Der Bedarf wurde auf 104 Einheiten im normalen Einzelsetting für zwei Jahre sowie jeweils sechs mobile Doppeleinheiten pro Jahr festgesetzt.
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2. Mit Schreiben 15. Juni 2025 beantragten die Eltern für den Antragsteller für das Schuljahr 2025/2026 die Bewilligung einer Schulbegleitung in Form einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft. Aufgrund der aus der Autismus-Spektrum-Störung resultierenden erheblichen seelischen Beeinträchtigungen des Antragstellers und der damit verbundenen Teilhabeeinschränkungen im Schulalltag sei eine intensive, qualifizierte Unterstützung durch eine geeignete Fachkraft erforderlich, um den Schulbesuch an der E. in S. weiterhin überhaupt zu ermöglichen. Der Antragsteller zeige unter anderem erhebliche Schwierigkeiten im Bereich der sozialen Interaktion, Kommunikation, Selbstregulation und Alltagsstrukturierung (komplexer Unterstützungsbedarf). Diese Anforderungen überstiegen das, was eine Hilfskraft ohne pädagogische oder therapeutische Ausbildung leisten könne. Zur Vermeidung von Überforderung, Reizüberflutung und Eskalation seien Kenntnisse im Umgang mit autistischen Kindern, insbesondere zu Strukturierungstechniken, Umgang mit herausforderndem Verhalten, nonverbaler Kommunikation und ggf. Deeskalationsstrategien erforderlich. Die Schulbegleitung solle aktiv mit den beteiligten Lehrkräften und der zuständigen Förderlehrkraft zusammenarbeiten und sich koordinieren. Diese Kommunikation auf Augenhöhe setze eine pädagogische Ausbildung und entsprechende Kompetenzen voraus.
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Mit Bescheid vom 31. Juli 2025 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 16. August 2025 Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine vollumfänglichen Schulbegleitung im Rahmen der anerkannten Vergütungsgrundlagen, befristet bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027. Mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 2025, zugestellt am 5. August 2025, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Kostenübernahme für eine Fachkraft als Schulbegleitung ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller sei im Laufe der letzten beiden Schuljahre im Rahmen der Schulbegleitung durch zwei Hilfskräfte betreut worden. Bei der Begleitung durch die erste Kraft habe sich nach einiger Zeit herausgestellt, dass deren Herangehensweisen für den Antragsteller nicht passend gewesen seien und beide persönlich keinen guten Draht zueinander gefunden hätten. Aus diesem Grund sei für die Beschulung an der weiterführenden Schule eine andere Schulbegleitung gesucht worden. Diese sei eine gelernte Kinderpflegerin gewesen, jedoch keine pädagogische Fachkraft. Mit dieser Schulbegleitung habe es deutlich weniger Probleme gegeben. Diese Schulbegleitung scheide jedoch aus privaten Gründen im nächsten Schuljahr aus. Eine neue Begleitung werde bereits durch den Träger gesucht. In der Schule werde der Antragsteller zusätzlich von einer gut ausgebildeten Förderlehrkraft betreut, die den Alltag seinen autismusspezifischen Bedürfnissen entsprechend strukturiere und auch für die Schulbegleitung zur Rücksprache zur Verfügung stehe. Zusätzlich starte für den Antragsteller nun eine autismusspezifische Einzelförderung beim D. -R. -W. , für die zusätzliche mobile Einheiten zum Transfer der Inhalte auf den schulischen Rahmen bewilligt worden seien. Dazu werde auch der Austausch mit der künftigen Schulbegleitung gehören, so dass aus Sicht des Antragsgegners der Einsatz einer Fachkraft nicht notwendig sei. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe, die eine bestimmte Ausbildung für Schulbegleiter vorschreibe. Ob der Einsatz einer pädagogischen Fachkraft als Schulbegleitung notwendig sei, entscheide der Jugendhilfeträger im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Die Entscheidung des Jugendamtes solle eine angemessene Lösung für den festgestellten Bedarf bieten. Aktuell sei die Notwendigkeit des Einsatzes einer pädagogischen Fachkraft als Schulbegleitung für den Antragsteller nicht erkennbar, weil der Förderbedarf im Rahmen der autismusspezifischen Förderung abgedeckt werden könne. Die Schulbegleitung solle als Unterstützung und nicht als Vermittlerin von pädagogischen Inhalten auftreten. Die Kosten für eine pädagogische Fachkraft könnten deshalb nicht übernommen werden.
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Gegen den Ablehnungsbescheid erhoben die Eltern mit Schreiben vom 2. September 2025 – eingegangen am 4. September 2025 – Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs führten sie aus, der Widerspruchsbegründung lägen sehr deutliche fachkundige Empfehlungen bei. Der Antragsteller sei in den letzten zwei Schuljahren tatsächlich von drei verschiedenen Hilfskräften betreut worden. Mit beiden Hilfskräften in der 4. Klasse der Grundschule G. sei eine Teilhabe nicht sichergestellt gewesen. Dies habe an unpassender Qualifikation und fehlender Kontinuität gelegen. Der Gesetzgeber verlange eine bedarfsgerechte Handhabung, die für ein Kind mit einer Autismus-Spektrum-Störung auch die Notwendigkeit einer qualifizierten Fachkraft einschließe. Im Bundesland Hessen werde der Begriff „geeignet“ in diesem Zusammenhang so ausgelegt, dass für Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störung Fachkräfte bewilligt würden. Zusätzlich zur neuen Schulbegleitung seien auf den Antragsteller in der 5. Klasse eine Vielzahl von Veränderungen zugekommen. In der 5. Klasse habe die Förderlehrkraft die damalige Schulbegleitung mit Informationsmaterial versorgt und sie in konkreten Situationen mit dem Antragsteller angeleitet. Diese Unterstützungsleistung sei in dem Auftrag der Förderlehrkraft nur begrenzt vorgesehen und könne die fehlende Qualifikation der Teilhabeassistenz nicht ausgleichen. Die zusätzlich gewährte autismusspezifische Förderung durch das D. -R. -W. ersetze in keiner Weise die tägliche Unterstützung im schulischen Alltag. Die Therapie finde in einem geschützten Rahmen mit klarer Struktur statt und sei zeitlich begrenzt. Die zusätzlich genehmigten Einheiten vor Ort dienten dem Austausch und dem Übertragen von positiven Strategien zwischen den Fachkräften, um diese Inhalte in den schulischen Alltag übertragbar zu machen. Das erfordere seitens der Schulbegleitung gewisse fachliche Voraussetzungen, um Informationen begreifen und übertragen zu können.
9
Mit ihrem Widerspruch legten die Eltern des Antragstellers eine „kinder- und jugendpsychiatrische Bescheinigung“ von Dr. med. G. -W. (Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) vom 18. Juli 2025 vor, wonach aufgrund der deutlichen und umfassenden sozialen Beeinträchtigung, die intensive und spezielle Hilfen notwendig mache, der Wunsch der Eltern nach einer qualifizierten Fachkraft für die Schulbegleitung unterstützt werde. Weiter legten sie einen Arztbrief einer diagnostizierenden Kinder- und Jugendpsychiatrischen Praxis vom 21. März 2024 vor, wonach dem Antragsteller die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.1) gestellt wird. Die Fortsetzung der Schulbegleitung werde empfohlen, wenn möglich durch eine qualifizierte Kraft.
10
Darüber hinaus legten die Eltern einen Beratungsbericht der Förderlehrkraft im Sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum (BFZ) der E. vom 9. September 2025 für den Antragsteller vor, wonach die Förderschullehrkraft im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen einen Nachteilsausgleich installiert und eine ungelernte Teilhabeassistenz angeleitet habe. Eine ungelernte Teilhabeassistenz sei für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs ungeeignet, weil sie die notwendigen Strukturierungssowie Visualisierungshilfen nach dem TEACCH-Ansatz nicht fachgemäß umsetzen könne sowie für die Entwicklungsbegleitung nach dem Kompetenzinventar KiAS für die Begleitung von Kindern aus dem Autismus-Spektrum nicht ausgebildet sei. Für den Antragsteller sei ein erfolgreiches lernzielgleiches Lernen nur mit einer qualifizierten Teilhabeassistenz als Fachkraft möglich. Aus Sicht des Beratungs- und Förderzentrums könne eine ungelernte Teilhabeassistenz den notwendigen Nachteilsausgleich für den Antragsteller nicht fachgerecht umsetzen. Bezüglich einer Förderkonferenz am 17. September 2025 zum Nachteilsausgleich für den Antragsteller der E. in S. (Schuljahr 2025/2026) wurde festgehalten, dass die Teilhabeassistenz mit dem I-Pad Bilder des Tafelbildes anfertige und den Antragsteller bei Klausuren im Nebenraum begleite. Zudem unterstütze die Teilhabeassistenz sozialemotional und müsse Visualisierungs- und Strukturierungshilfen nach dem TEACCH-Ansatz anbieten. Sie sei darüber hinaus für die Auszeiten des Antragstellers zuständig.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2026 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht dargelegt, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe einzig und allein in der beantragten Form bestehe. Die vorgetragenen zu bewältigenden komplexen Probleme seien nicht nur im Schulalltag, sondern auch in der Familie und Freizeit vorhanden und könnten auch nicht durch einen qualifizierten Schulbegleiter gelöst werden. Aufgabe des Schulbegleiters sei es, Hilfestellungen zu geben, die aufgrund einer Behinderung notwendig seien, um im Bereich der Lern- und Hilfsmittel durch die Behinderung hervorgerufene Defizite auszugleichen. Der Schulbegleiter diene somit nur als Kommunikationsmittel zwischen Personen mit und ohne Behinderung. Er erarbeite keine Möglichkeiten zur Verhaltensänderung oder zum Aggressionsabbau. Genauso wenig biete er Alltagsstrukturen an und könne den Antragsteller auch nicht gezielt pädagogisch betreuen. Auch lasse sich eine bessere Konzentrationsfähigkeit nicht mit Hilfe eines Schulbegleiters herstellen. Demzufolge seien keine besonderen Qualifikationen erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, dass zwischen dem Antragsteller und dem Schulbegleiter eine gute Beziehung aufgebaut werden könne, die jedoch nicht zwangsläufig mit einer besonderen Qualifikation des Schulbegleiters einhergehen müsse. Für den Einsatz von Schulbegleitungen in Regel- und Förderschulen werde auch auf die Empfehlungen des Verbandes der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bezug genommen. Der von der Schule und den Eltern des Antragstellers vorgetragene Wunsch der Umsetzung des schulischen Nachteilsausgleichs sei keine Aufgabe der Schulbegleitung, weil Schulbegleiter keine Zweitlehrkräfte, Nachhilfelehrkräfte, Hausaufgabenbetreuer oder Assistenten der Lehrkräfte bei der Vermittlung der Unterrichtsinhalte seien. Die schulpädagogische und didaktische Verantwortung für die Vermittlung des Lehrstoffs an junge Menschen mit Behinderung obliege ausschließlich den Lehrkräften. Der Antragsteller erhalte zudem zusätzliche Unterstützung durch die in der Schule tätige Förderlehrkraft, die den Alltag seinen autismusspezifischen Bedürfnissen nach strukturiere und auch für die Schulbegleitung zur Rücksprache zur Verfügung stehe. Gegebenenfalls sei ein Schulwechsel eine weitere Möglichkeit, den Antragsteller zu entlasten. Es seien vorliegend vielmehr intensive pädagogische Maßnahmen, einhergehend mit psychologischer Unterstützung gefragt, die aber nicht durch den Einsatz eines qualifizierten Schulbegleiters durchgeführt werden könnten. Der Antragsteller erhalte daher Leistungen für eine Therapie im auf Autismus spezialisierten D. -R. -W. Vom 4. Februar 2026 bis 2. März 2026 wurde der Antragssteller verkürzt beschult, weil er zuvor einen „Meltdown“ und eine akute Verschlechterung seiner sozialemotionalen Lage in der Klasse erlitten hatte. In dieser Zeit nahm der Antragssteller täglich an zwei Schulstunden teil. Diese Stunden umfassten die Hauptfächer Deutsch, Englisch und Mathematik. In dem diesbezüglich aufgestellten Stundenplan vom 2. Februar 2026 wurde festgehalten, dass die Eltern des Antragstellers therapeutische Maßnahmen veranlassen und mit dem Sozialamt bezüglich der Installation einer Fachkraft als Schulbegleitung Rücksprache halten würden. Beide Aspekte seien aus Sicht der Schule Gelingensbedingungen für eine vollumfängliche Beschulung.
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3. Am 10. Februar 2026 erhoben die Eltern, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, für den Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 27. Januar 2026 (Az. W 3 K 26.416). Mit Schriftsatz vom 2. April 2026 beantragten die Eltern, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, für den Antragssteller im gegenständlichen Verfahren:
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Der Antragsgegner wird verpflichtet dem Antragsteller ab sofort, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung einer Fachkraft (fachpädagogische ausgebildete Teilhabekraft) als Schulbegleitung für den Besuch der Schule E. , L. S. …, 64. S. , im dem bisher bewilligten Umfang zu gewähren.
14
Zur Begründung führten sie aus, die Qualifikation, über die ein Schulbegleiter verfügen müsse, sei nicht allgemeingültig festzulegen, sondern habe sich im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen an der Eingliederung dienender Hilfe zu richten. Es komme eine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung einer bestimmten Maßnahme aber dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Behörde dahingehend verdichte, dass nur eine einzige Maßnahme, nämlich die von der Antragstellerseite begehrte, als notwendig und geeignet anzusehen sei. Dabei komme es auf den individuellen Hilfebedarf des jeweiligen Kindes an. Dies sei vorliegend nach der aktuellen Einschätzung der Schule in dem Bericht vom 18. März 2026 der Fall. Die Installation einer pädagogischen Fachkraft hätte bereits vor dem mentalen Zusammenbruch des Antragstellers entsprechende Anzeichen erkannt und darauf fachlich richtig reagieren können. Die aktuelle Schulbegleitung des Antragstellers sei ein Quereinsteiger und habe keine pädagogische Ausbildung. Sie sehe oft nur tatenlos zu und wisse nicht, was aus fachlicher Sicht zu tun sei, wenn der Antragsteller autistische Verhaltensweisen an den Tag lege. Der Antragsteller habe bisher keine stabile Bindung zur aktuellen Hilfskraft aufbauen können. Die Klassenlehrerin habe den Eltern des Antragstellers mitgeteilt, dass er die Hilfskraft im Unterricht angemalt habe und diese nur tatenlos geblieben sei. Im Januar 2026 sei der Antragsteller aus der Sporthalle der Schule gerannt, auf die anliegende Straße, auf welcher zahlreiche Autos fahren. Die bisherige Schulbegleiterin habe den Antragsteller nicht einfangen können und habe den Lehrer hinzuziehen müssen, um ihn wieder einzufangen. Ferner habe der Antragsteller die kognitiven Fähigkeiten, um die Regelschule und nicht eine Förderschule zu besuchen. Die Förderlehrkraft der Schule sei hingegen nicht geeignet, den Bedarf des Antragstellers vollends zu decken. Sie sei für die ganze Klasse, nicht nur für den Antragsteller, zuständig. In zeitlicher Hinsicht betreue diese Kraft die gesamte Klasse für ca. eine Stunde am Tag bzw. drei Stunden in der Schulwoche. Im Übrigen sei auch die Förderlehrkraft der Schule der Auffassung, dass für eine weitere erfolgreiche lernzielgleiche Beschulung für den Antragsteller eine qualifizierte Fachkraft als Teilhabeassistenz notwendig sei. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei die Maßnahme im Heilpädagogisch therapeutischen Zentrum Unterfranken nicht ausreichend, den Bedarf des Antragstellers nach geeigneter und fachlich qualifizierter Betreuung in der Schule zu decken. Aus dem vorgelegten Schulbericht vom 18. März 2026 ergebe sich, dass ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar sei. Die von der Schule angesprochenen Schwächen beträfen die in der Gemeinsamen Empfehlung für den Einsatz von Schulbegleitern unter Ziffern 4.4. und 4.5. genannten Aufgaben. Die seitens der Schule gestellten Anforderungen im konkreten Einzelfall seien ebenfalls unter den in Ziffern 4.4. und 4.5. genannten Aufgaben eines Schulbegleiters gefasst.
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Der Antragsschrift liegt ein Schulbericht der E. in S. vom 18. März 2026 bei, wonach für den Antragsteller bislang kein Anspruchsverfahren zur Feststellung des sonderpädagogischer Förderbedarfs eingeleitet worden sei, jedoch vorbeugende Maßnahmen des Sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung seit Beginn der 5. Klasse kontinuierlich stattfänden. Der Antragsteller habe grundsätzlich hohe kognitive Fähigkeiten. Er zeige aktuell deutliche Anzeichen eines autistischen Burnouts. Daraus resultiere ein deutlich erhöhter Bedarf an strukturierter, vorhersehbarer und fachlich fundierter Begleitung im Schulalltag, um eine Überlastung zu vermeiden und eine Stabilisierung der psychischen Verfassung insoweit zu erreichen, als dass eine Teilnahme am Unterricht möglich sei. Im schulischen Alltag zeige der Antragsteller insbesondere
- Schwierigkeiten im Stunden- /Raumwechsel und bei unvorhersehbaren Veränderungen im Stundenplan,
- schnelle Überforderung in reizintensiven oder sozial komplexen Situationen, offenen Lernformen und in wechselnden Sozialformen,
- Rückzug, Verweigerung oder Eskalation (bei fehlender frühzeitiger Intervention) sowie
- massiv eingeschränkte aktive Teilnahme am Unterricht trotz vorhandener kognitiver Voraussetzung und grundsätzlicher Lern- und Leistungsfähigkeit.
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Die aktuelle Schulbegleitung solle sowohl notwendige präventive Maßnahmen (z.B. Strukturierung, Anpassung von Anforderungen, Visualisierung, Schaffung von Routinen) als auch intervenierende Maßnahmen (z.B. Deeskalation, Initiierung von Auszeiten), orientiert am TEACCH-Ansatz, umsetzen. Dies gelinge ihr bislang nur selten. Dadurch komme es wiederholt zu Situationen, in denen der Antragsteller nicht am Unterricht teilhaben könne. Von der Schulbegleitung solle folgende Unterstützung erfolgen:
- autismusbedingte Wahrnehmungs- und Verarbeitungsbesonderheiten fachlich einordnen,
- den TEACCH-Ansatz konsequent und flexibel im Alltag umsetzen,
- Überforderung frühzeitig erkennen und präventiv regulierend eingreifen,
- individuelle Strategien zur Reizreduktion und Selbstregulation anleiten,
- soziale Situationen gezielt vorbereiten und begleiten,
- eine Balance zwischen Unterstützung und Förderung von Selbstständigkeit herstellen.
17
Der Unterstützungsbedarf des Antragstellers erfordere deshalb eine Teilhabeassistenz mit vertieften fachpädagogischen Kenntnissen im Bereich Autismus und strukturierender Förderansätze (insbesondere TEACCH).
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Der Antragsgegner beantragte sinngemäß,
19
Zur Begründung führte er aus, auch mit den im Schulbericht vom 18. März 2026 und der Antragsschrift neu geschilderten Sachverhalten habe sich der Antragsgegner auseinandergesetzt und hinsichtlich einer möglichen Notwendigkeit des Einsatzes einer pädagogischen Fachkraft als Schulbegleitung für den Antragssteller geprüft. Es bestehe weiterhin kein Bedarf für eine Schulbegleitung durch eine Fachkraft. Seit dem autistischen Burnout sehe die Eichwaldschule einen erhöhten Bedarf nach einem strukturierteren, vorhersehbareren und fachlich fundierteren Schulalltag. Eine andere Schulbegleitung stelle diesbezüglich keine geeignete Maßnahme dar. Auf die beschriebenen Problemsituationen habe die Schulbegleitung ungeachtet ihrer Ausbildung selbst keinen Einfluss. Hier wäre eventuell eine organisatorische Anpassung des Schulalltages im Hinblick auf das inklusionsorientierte Aufgabengebiet der Schule eine Möglichkeit, auf die Bedarfe des Antragsstellers einzugehen. Gleiches gelte für die im Weiteren als notwendig beschriebenen präventiven Maßnahmen, wie Strukturierung, Anpassung von Anforderungen, Visualisierung und Schaffung von Routinen. Das Entgegenwirken der beschriebenen stark eingeschränkten Unterrichtsbeteiligung sei aus Sicht des Antragsgegners nicht dem Aufgabenspektrum einer Schulbegleitung, sondern vielmehr der pädagogischen und didaktischen Kernkompetenz des Lehrkörpers zuzuordnen. Eine Schulbegleitung könne dabei lediglich unterstützend tätig werden. Den Ausführungen des Schulberichts sei die Aufgabe der Schulbegleitung nach den Gemeinsamen Empfehlungen des Verbandes der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gegenüberzustellen. Laut diesen sei es Aufgabe der Schulbegleitung, Hilfestellungen zu geben, die aufgrund einer Behinderung notwendig seien, um im Bereich der Lern- und Hilfsmittel durch die Behinderung hervorgerufene Defizite auszugleichen. Der Aufgabenbereich der Schulbegleitung sei von der pädagogischen Kernarbeit der Lehrkräfte abzugrenzen. Die vom Antragsteller von einer Fachkraft erhoffte Wirkung sei aus Sicht des Antragsgegners nur im Zusammenspiel der Schule, der therapeutischen Hilfen und der Schulbegleitung als Ganzes zu erreichen. Die beschriebenen Maßnahmen begegneten dem komplexen sozialemotionalen, therapeutischen und pädagogischen Bedarf des Antragsstellers, welcher auch von einer qualifizierten Schulbegleitung nicht allein gedeckt werden könne. Insbesondere vor diesem Hintergrund sei für den Antragsgegner nicht ersichtlich, warum noch kein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischer Förderbedarfes eingeleitet worden sei.
20
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakte und der Gerichtsakte im Verfahren W 3 K 26.416, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
21
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, ihm vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraft als Schulbegleitung zu gewähren.
22
Der auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft, denn richtige Klageart in der Hauptsache ist vorliegend eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
23
Der Antrag ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere hat sich das Begehren des Antragstellers mit Erlass des Bescheids vom 31. Juli 2025, mit dem dem Antragsteller ab 16. August 2025 Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme einer vollumfänglichen Schulbegleitung befristet bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027 weitergewährt wird, weder vollständig noch teilweise erledigt. Denn mit diesem Bescheid wurde lediglich eine nicht pädagogisch ausgebildete Schulbegleitung bewilligt, während der Antragsteller die Bewilligung einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraftkraft als Schulbegleitung beantragt hat. Da eine pädagogisch nicht ausgebildete Schulbegleitung mit einer lediglich eine pädagogische Fachkraft unterstützenden Tätigkeit nicht ein Minus, sondern ein Aliud zu einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraft mit einer eigenständigen pädagogischen Tätigkeit ist, hat der Antragsteller die begehrte Leistung bislang nicht – auch nicht zum Teil – erhalten. Denn die der Bewilligung der Eingliederungshilfe mittels einer Schulbegleitung zugrunde liegende Vorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 SGB IX hat die unmittelbare Hilfeleistung, beispielsweise in Form der Anleitung und Begleitung, zum Gegenstand. Sie richtet sich demgegenüber nicht auf eine bloße Geldleistung in Form der Kostenübernahme. Dementsprechend hat der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2025 auch über die (Nicht-)Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form einer bestimmten Schulbegleitung als solche entschieden und nicht lediglich einen (zweckgebundenen) Zahlungsanspruch in einer bestimmten Höhe verbeschieden.
24
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
25
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrunds, also die Eilbedürftigkeit, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 45 ff.). Der Anordnungsgrund ist damit gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (NdsOVG, B.v. 14.2.2024 – 14 ME 128/23 – juris Rn. 34). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 54, 51).
26
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 54).
27
Weiter entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der Antragsteller nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (NdsOVG, B.v.14.2.2024 – 14 ME 128/23 – juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66, BeckRS 2016, 44855 Rn. 4; B.v. 18.2.2013 – 12 CE 12.2104 – juris Rn. 38; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66a).
28
Mit der vorläufigen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache andauernden Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung einer pädagogisch ausgebildeten Teilhabekraft als Schulbegleitung begehrt der Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Damit kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BVerwG, B.v. 27.5.2004 – 1 WDS-VR 2/04 – juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 30.4.2008 – 2 BvR 338/08 – juris Rn. 3).
29
2. Der Kläger hat einen Anordnungsanspruch mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht.
30
Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann dabei regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.1.2024 – 6 S 60/23 – juris Rn. 20; HessVGH, B.v. 15.10.2013 – 10 B 1254/13 – juris Rn. 11).
31
Rechtsgrundlage für die begehrte Schulbegleitung ist § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX.
32
Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form geleistet (§ 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII).
33
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX). Nach § 90 Abs. 4 SGB IX ist es besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
34
Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, wobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben.
35
Auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Leistungen zur Teilhabe an Bildung prinzipiell lediglich unterstützenden Charakter. Sie sind grundsätzlich weder auf die Finanzierung der Bildungsmaßnahme selbst noch auf die Gestaltung deren pädagogischen Kernbereichs ausgerichtet.
36
Der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Schuljahr 2025/2026 ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten jedoch über die geeignete und erforderliche Hilfe für den Antragsteller. Während der Antragsgegner die Bewilligung einer pädagogisch nicht ausgebildeten Schulbegleitung mit einer lediglich unterstützenden Tätigkeit für ausreichend erachtet, begehrt der Antragsteller die Gewährung einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraft als Schulbegleitung.
37
Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII).
38
Die Qualifikation, über die ein Schulbegleiter verfügen muss, ist nicht allgemeingültig festzulegen, sondern hat sich im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen an der Eingliederung dienender Hilfe zu richten. Für die Gewährung einer Schulbegleitung, die nur von einer nach den Anforderungen der Behörde entsprechenden qualifizierten Fachkraft durchzuführen ist, setzt dies eine den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechende Bedarfsermittlung und -feststellung voraus (Wiesner in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 35a Rn. 128 m.V.a. OVG Lüneburg 14.2.2024 – 14 ME 128/23).
39
Dabei ist der Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe abzugrenzen von demjenigen der Schulträger. Gegenstand der Eingliederungshilfe können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur Maßnahmen sein, die die Schulbildung begleiten. Hingegen obliegt die Schulbildung selbst als Kernbereich der pädagogischen Arbeit allein den Schulträgern (vgl. auch Kunkel/Kepert/Pattar in Kepert/Dexheimer, LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 56 m.V.a. § 112 Abs. 1 SGB IX „Hilfen“ zu einer angemessenen Schulbildung). Zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkräfte gehören die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen (BSG, U.v. 9.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – juris Rn. 24; U.v. 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R – juris Rn. 16; für eine weitergehende Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit mit beachtlichen Argumenten s. Kunkel/Kepert/Pattar in Kepert/Dexheimer, LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 56). Auch nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung obliegt die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61/14 – juris Rn. 4). Zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehört damit auch das Erfordernis, die Lerninhalte auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Schülers abzustimmen (VG Würzburg, B.v. 17.2.2020 – W 3 E 19.1570 – juris Rn. 54).
40
Eine Ausnahme von der Regel, wonach der Kernbereich schulischen Handelns nicht durch Leistungen der Eingliederungshilfe übernommen werden kann, bilden lediglich die Fälle des schulischen Systemversagens, wenn z.B. einem Schüler der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Solange der Schulträger seinem Versorgungsauftrag nicht nachkommt, muss der Eingliederungshilfeträger dann die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung durch vorläufige Finanzierung der Bildungsmaßnahme (z.B. Schulgeld für eine Privatschule) sicherstellen. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Hilfe zu einer Schulbildung eine Leistungspflicht hinsichtlich der eigentlich dem Kernbereich der Schule zugewiesenen Maßnahmen beispielsweise dann besteht, wenn die Förderung in der Schule nicht ausreichend ist (BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61/14 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 26.2.2020 – 12 S 3015/18 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – juris Rn. 44; OVG LSA, B.v. 8.10.2020 – 3 M 159/20 – juris Rn. 12; Boetticher/Zinsmeister in Düwell/Joussen/Luik/v. Boetticher, SGB IX, 7. Aufl. 2026, § 112 Rn. 2; Wiesner in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 35a Rn. 44a). Das Jugendamt trifft damit eine Einstandspflicht als Ausfallsbürge (VG Schwerin, B.v. 13.11.2015 – 6 B 3377/15 SN – juris Rn. 31 m.w.N. Boetticher/Zinsmeister in Düwell/Joussen/Luik/v. Boetticher, SGB IX, 7. Aufl. 2026, § 112 Rn. 2).
41
Hingegen ist der Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung lediglich dazu dienen soll, die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte abzusichern („begleitet“) und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass ein erfolgreicher Schulbesuch möglich ist. Den Kernbereich berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der Leistungsberechtigte das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (BSG, U.v. 9.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – juris Rn. 25; U.v. 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R – juris Rn. 16). Von der Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zwar zum Aufgabenbereich der Schule gehören, aber nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind. In diesen Fällen besteht eine nachrangige Leistungspflicht. Solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, muss der Träger der Jugendhilfe die Leistung erbringen. Im Einzelfall müssten damit auch pädagogische Aufgaben, die zwar im vorrangigen Aufgaben-, aber nicht im Kernbereich der Schule liegen, von dem Träger der Jugendhilfe übernommen werden (Kunkel/Kepert/Pattar in Kepert/Dexheimer, LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 56; Wiesner in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 35a Rn. 44a m.w.N.).
42
Im Vorwort der Gemeinsamen Empfehlungen des Verbandes der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. April 2012 im Hinblick auf den Einsatz von Schulbegleitern an Regelschulen wird auf die vollständig überarbeitete Ziffer 4 der Empfehlungen hingewiesen. Klargestellt sei nun, dass Schulbegleiter keinerlei pädagogische Aufgaben, aber auch keine medizinischen, verhaltenstherapeutischen oder heilpädagogischen Tätigkeiten übernehmen dürften und das auch dann nicht, wenn sie die dazu notwendige Qualifizierung haben sollten. Besonders betont werde, dass die Vermittlung von Unterrichtsinhalten in die alleinige Zuständigkeit der Lehrkräfte falle.
43
Nach Ziffer 3.3 der Empfehlungen ist eine berufliche Ausbildung im erzieherischen Bereich im Grundsatz nicht erforderlich; dies gilt im Regelfall auch für eine berufliche Vorbildung im pflegerischen Bereich. Entscheidend ist die notwendige Befähigung/Geeignetheit im Einzelfall. Nach Ziffer 4 tragen Schulbegleiter dazu bei, den Eingliederungshilfebedarf von Schülern mit Behinderung, im Schulalltag abzudecken. Art und Umfang der Assistenzleistungen richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf. Dieser wird bestimmt durch den körperlich bzw. geistig/seelischen Entwicklungsstand des Schülers und dessen lebenspraktischen, sozialemotionalen, motorischen und kognitiven Kompetenzen. Die Assistenzleistungen können bei entsprechend geringem Hilfebedarf mehrere Schüler mit Behinderung umfassen. Sie sollen dazu beitragen, dass der Schüler den Schulalltag besser und möglichst selbstständig bewältigen kann. Die Aufgaben von Schulbegleitern im Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen umfassen insbesondere folgende Bereiche: lebenspraktische Hilfestellungen (z.B. Ein- und Ausräumen der Schultasche), einfache pflegerische Tätigkeiten, Hilfen zur Mobilität, Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (wie Unterstützung von Sozialkontakten zu anderen Schülern mit dem Ziel der Integration in den Klassenverband, Unterstützung bei Motivationsproblemen durch Aufmerksamkeit wecken und loben, Hilfestellung zum angemessenen Verhalten), Krisen vorbeugen/ in Krisen Hilfestellung leisten (z. B. Hilfestellung bei Selbst-, Fremd- und Sachaggression, Maßnahmen zur Beruhigung anbieten, „Auszeiten“ aus dem Klassenkontext ermöglichen), Unterstützung bei der Kommunikation mit Lehrkräften und Mitschülern.
44
Weiter heißt es dort, medizinischpflegerische oder heilpädagogische Maßnahmen im Sinne des Sozialrechts gehören nicht zum Aufgabenprofil des Schulbegleiters. Schulbegleiter sind keine Zweitlehrkräfte, Nachhilfelehrkräfte, Hausaufgabenbetreuer oder Assistenten der Lehrkräfte bei der Vermittlung der Unterrichtsinhalte. Die schulpädagogische und didaktische Verantwortung für die Vermittlung des Lehrstoffes an junge Menschen mit Behinderung obliegt ausschließlich den Lehrkräften bzw. den MSD Lehrkräften der Förderschule, auch wenn Schulbegleiter die dazu notwendige fachliche Qualifikation haben sollten. Bei Schülern mit geistiger Behinderung und bei Schülern mit körperlicher Behinderung oder Sinnesschädigungen, die zusätzlich einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen haben, ist es Aufgabe der Lehrkräfte, den Unterrichtsstoff didaktisch so aufzubereiten, dass der Schüler entsprechend seinem Förderplan ggf. lernzieldifferent lernen und arbeiten kann. Der Schulbegleiter ist für die Reduzierung oder Anpassung des Lernstoffes nicht zuständig. Er kann den Schüler lediglich im Rahmen seines vorgenannten Aufgabenbereiches bei der Teilnahme am Unterricht unterstützen, d.h. in motorischer Hinsicht (z.B. Aufgabenblatt vorlegen), in kommunikativer Hinsicht (z.B. die Aufgabenstellung nochmals wiederholen, wenn der Schüler sie akustisch oder wegen der verzögerten Auffassungsmöglichkeit nicht verstanden hat), oder emotional (durch Beruhigen, Motivieren oder z.B. durch Abdecken eines Teils der Aufgaben zur notwendigen Strukturierung nach entsprechenden Vorgaben der Lehrkraft). Der pädagogische Auftrag der Schule zur Erziehung der Schüler ist Aufgabe der Lehrkräfte. Dies gilt insbesondere für die Herstellung der Klassenordnung und das Einwirken auf die Klassengemeinschaft, um die Akzeptanz des Schülers mit Behinderung zu verbessern. Der Schulbegleiter ist keine Hilfskraft der Schule für klassen- oder schulbezogene Tätigkeiten.
45
Die didaktische Aufarbeitung des Lernstoffs, insbesondere die Strukturierung und Visualisierung der Lerninhalte, die Reduzierung oder Anpassung des Lernstoffs, damit der Schüler entsprechend seiner kognitiven Fähigkeiten beschult werden kann, sind Gegenstand der Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit des Unterrichts selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen. Diese liegen damit ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers.
46
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben und Empfehlungen ist es für das Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gerade in der Form einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraft als Schulbegleitung hat.
47
3. Soweit der Antragsteller seinen Bedarf nach einer pädagogischen Fachkraft als Schulbegleitung darauf stützt, dass die Schulbegleitung des Antragstellers vorliegend im Kernbereich der pädagogischen Arbeit tätig werden müsse (hierzu unter 3.1. und 3.2.), ist ein Versagen des staatlichen Schulsystems nicht erkennbar (hierzu unter 3.3.), sodass eine Einstandspflicht des Beklagten als Ausfallbürge nicht in Betracht kommt.
48
3.1. Zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkräfte gehören die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
49
Diesbezüglich gibt die Antragstellerseite im Antrag vom 15. Juni 2025 an, die Schulbegleitung müsse wegen des komplexen Unterstützungsbedarfs des Antragstellers Kenntnisse im Umgang mit autistischen Kindern haben, insbesondere in Strukturierungstechniken, im Umgang mit herausforderndem Verhalten, in nonverbaler Kommunikation und ggf. in Deeskalationsstrategien. Der Antragsteller habe die kognitiven Fähigkeiten, um die Regelschule und nicht eine Förderschule zu besuchen.
50
Im Beratungsbericht für den Antragsteller der Förderlehrkraft der E. in S. vom 9. September 2025 heißt es hierzu, dass eine ungelernte Teilhabeassistenz die notwendigen Strukturierungssowie Visualisierungshilfen nach dem TEACCH-Ansatz nicht fachgemäß umsetzen könne.
51
Bezüglich einer Förderkonferenz am 17. September 2025 zum Nachteilsausgleich für den Antragsteller der E. in S. (Schuljahr 2025/2026) wurde hierzu festgehalten, dass die Teilhabeassistenz Visualisierungs- und Strukturierungshilfen nach dem TEACCH-Ansatz anbieten müsse.
52
Schließlich wird im Schulbericht der E. in S. vom 18. März 2026 aufgeführt, die aktuelle Schulbegleitung solle sowohl notwendige präventive Maßnahmen (z.B. Strukturierung, Anpassung von Anforderungen, Visualisierung, Schaffung von Routinen) als auch intervenierende Maßnahmen (z.B. Deeskalation, Initiierung von Auszeiten), orientiert am TEACCH-Ansatz, umsetzen. Dies gelinge ihr bislang nur selten. Dadurch komme es wiederholt zu Situationen, in denen der Antragsteller nicht am Unterricht teilhaben könne. Von der Schulbegleitung solle folgende Unterstützung erfolgen:
- autismusbedingte Wahrnehmungs- und Verarbeitungsbesonderheiten fachlich einordnen,
- den TEACCH-Ansatz konsequent und flexibel im Alltag umsetzen,
- Überforderung frühzeitig erkennen und präventiv regulierend eingreifen,
- individuelle Strategien zur Reizreduktion und Selbstregulation anleiten,
- soziale Situationen gezielt vorbereiten und begleiten,
- eine Balance zwischen Unterstützung und Förderung von Selbstständigkeit herstellen.
53
Der Unterstützungsbedarf des Antragstellers erfordere deshalb eine Teilhabeassistenz mit vertieften fachpädagogischen Kenntnissen im Bereich Autismus und strukturierender Förderansätze (insbesondere TEACCH).
54
Diese aufgeführten Anforderungen sind der Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte und dem pädagogischen Konzept der Wissensvermittlung, mithin dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkräfte zuzuordnen. Denn die schulpädagogische und didaktische Verantwortung für die Vermittlung des Lehrstoffes auch an junge Menschen mit Behinderung obliegt ausschließlich den Lehrkräften. In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der Lehrkräfte, den Unterrichtsstoff didaktisch so aufzubereiten, dass der Schüler entsprechend seinem Förderplan ggf. lernzieldifferent lernen und arbeiten kann. Die didaktische Aufarbeitung des Lernstoffs, insbesondere die Strukturierung und Visualisierung der Lerninhalte und die Reduzierung oder Anpassung des Lernstoffs, damit der Schüler entsprechend seiner kognitiven Fähigkeiten beschult werden kann, unterfallen daher auch mit Blick auf den komplexen Unterstützungsbedarf des Antragstellers (Antrag vom 15. Juni 2025) und seines infolge des kürzlich erlittenen Meltdowns deutlich erhöhten Bedarfs an Struktur, Vorhersehbarkeit und fachlicher Begleitung im Schulalltag (Schulbericht vom 18.3.2026) der Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit des Unterrichts selbst, und des pädagogischen Konzepts der Wissensvermittlung. Gleiches gilt für das eingeforderte Entgegenwirken der beschriebenen stark eingeschränkten Unterrichtsbeteiligung, das ebenfalls der Vermittlung von Unterrichtsinhalten und dem pädagogischen und didaktischen Konzept der Wissensvermittlung zuzuordnen ist. Diese Anforderungen liegen damit ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers (vgl. Ziffer 3.3 der Gemeinsamen Empfehlungen des Verbandes der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18.4.2012 im Hinblick auf den Einsatz von Schulbegleitern an Regelschulen).
55
Die Antragstellerseite hält insoweit auch nicht nur integrierende, beaufsichtigende und fördernde Assistenzdienste, flankierend zum Unterricht, für erforderlich. Die oben aufgeführten seitens der Antragstellerseite vorgelegten bzw. selbst formulierten Anforderungen zielen vielmehr auf ein eigenständiges, unabhängiges und fachlich fundiertes Tätigwerden der Schulbegleitung in diesem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkräfte ab (TEACCH-Ansatz „konsequent“ und „flexibel“ im Alltag „anbieten“ bzw. „umsetzen“; Überforderung frühzeitig „erkennen“ und „präventiv regulierend eingreifen“; individuelle Strategien zur Reizreduktion und Selbstregulation „anleiten“; soziale Situationen gezielt „vorbereiten“ und begleiten; eine Balance zwischen Unterstützung und Förderung von Selbstständigkeit „herstellen“).
56
3.2. Wegen seines komplexen Unterstützungsbedarfs ist der Antragsteller zudem kontinuierlich seit Beginn der 5. Klasse im September 2024 Beratungsschüler in den vorbeugenden Maßnahmen des Sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung der Förderschule E. -F. -Schule B. und wird in diesem Zusammenhang durch eine Förderlehrkraft unterstützt.
57
Im Beratungsbericht für den Antragsteller vom 9. September 2025 führt diese Förderlehrkraft aus, dass sie im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen einen Nachteilsausgleich installiert und eine ungelernte Teilhabeassistenz angeleitet habe. Weiter gibt die Förderlehrkraft dort an, eine ungelernte Teilhabeassistenz sei für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs ungeeignet, weil sie für die Entwicklungsbegleitung von Kindern aus dem Autismus-Spektrum nach dem Kompetenzinventar „KiAS“ nicht ausgebildet sei.
58
Bei dem angesprochenen Kompetenzinventar für die Entwicklungsbegleitung von Kindern aus dem Autismus-Spektrum handelt es sich um ein spezielles, sonderpädagogisches Beobachtungs- und Dokumentationsinstrument. Der fachliche Einsatz dieses Instruments unterfällt damit ebenfalls dem Kernbereich der (sonder-)pädagogischen Arbeit der (Förder-) Lehrkräfte.
59
3.3. Für diesen Kernbereich schulischen Handelns kommt die Gewährung einer Eingliederungshilfemaßnahme in Form einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraft als Schulbegleitung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
60
Eine Ausnahme von der Regel, wonach der Kernbereich schulischen Handelns nicht durch Leistungen der Eingliederungshilfe übernommen werden kann, bilden (wie oben unter 2. m.w.N. bereits ausgeführt) lediglich die Fälle des schulischen Systemversagens. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Hilfe zu einer Schulbildung eine Leistungspflicht hinsichtlich der eigentlich dem Kernbereich der Schule zugewiesenen Maßnahmen beispielsweise dann besteht, wenn die Förderung in der Schule nicht ausreichend ist.
61
Ein solches Versagen des staatlichen Schulsystems ist hier nicht erkennbar. Vielmehr hat die E. in S. ein auf den Antragsteller individuell zugeschnittenes Beschulungskonzept erstellt und ihn vom 4. Februar 2026 bis 2. März 2026 wegen des zuvor erlittenen „Meltdowns“ verkürzt beschult. In dieser Zeit nahm der Antragssteller täglich an zwei Schulstunden teil. Diese Stunden umfassten die Hauptfächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Dieses individuell zugeschnittene Beschulungskonzept wird als solches vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt.
62
Zudem wird der Antragsteller durch eine Förderlehrkraft unterstützt, die im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen einen Nachteilsausgleich installiert hat und seine Schulbegleitung anleitet.
63
Ein Versagen des staatlichen Schulsystems ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solches auch nicht aus den Ausführungen der Förderlehrkraft selbst im Beratungsbericht für den Antragsteller vom 9. September 2025. Hier bleibt unklar, weshalb es dem originär zuständigen Lehrkörper der Schule nicht möglich sein sollte, die notwendigen Strukturierungs- und Visualisierungshilfen nach dem TEACCH-Ansatz umzusetzen. Denn erst in diesem Fall, dass dem originär zuständigen Lehrkörper die Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben – hier der Einsatz von Strukturierungs- und Visualisierungshilfen nach dem TEACCH-Ansatz im Rahmen der Vermittlung der Lerninhalte und des pädagogischen Konzepts der Wissensvermittlung – im Einzelfall oder generell nicht möglich ist, kann die Aufgabe überhaupt erst auf die Schulbegleitung im Rahmen der Integrationshilfe als Ausfallbürge übergehen. Gleiches gilt im Hinblick auf das Kompetenzinventar „KiAS“, das vorrangig seitens der hier zuständigen Förderlehrkraft selbst einzusetzen ist. Einen Grund, warum der Einsatz dieses Instruments der Förderlehrkraft im Falle des Antragstellers selbst nicht möglich sein soll, und diese Aufgabe daher überhaupt erst auf die Schulbegleitung im Rahmen der Integrationshilfe übergegangen sein soll, gibt die Förderlehrkraft hier ebenfalls nicht an.
64
Soweit die Antragstellerseite angibt, die Förderlehrkraft sei nicht geeignet, den Bedarf des Antragstellers vollends zu decken, und dabei auf die Zuständigkeit der Förderlehrkraft für die ganze Klasse verweist, für die sie insgesamt ca. drei Stunden in der Schulwoche aufbringen könne, überzeugt dies nicht.
65
Denn aus der Behördenakte ergibt sich zum einen, dass die Förderlehrkraft einen Nachteilsausgleich installiert hat und die Schulbegleitung des Antragstellers entsprechend anleitet (Beratungsbericht für den Antragsteller vom 9.9.2025). Am 17. September 2025 fand zudem eine Förderkonferenz in Bezug auf den Antragsteller statt, in der u.a. dessen Unterrichtsorganisation, Lernzeit, Hausaufgaben und Leistungsbewertung besprochen wurden. Dass die Förderlehrkraft ihren Kernaufgaben in Bezug auf den Antragsteller nicht nachkommt, ist damit gerade nicht ersichtlich. Gegenteiliges wurde von den Antragstellern auch nicht aufgezeigt.
66
Soweit Antragstellerseits unabhängig hiervon ein nicht gedeckter sonderpädagogischer Bedarf gesehen wird, hat sich der Antragsteller zum anderen vorrangig um die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der insoweit zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu bemühen. Ein entsprechender Antrag wurde für den Antragsteller noch nicht gestellt, hierauf ist der Antragsteller aber aufgrund der vorrangigen Zuständigkeit des Schulträgers vorrangig zu verweisen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, einen entsprechenden Antrag zu stellen, oder dass für den Antragsteller ein entsprechendes Angebot nicht bestehen sollte. Erst nach Ausschöpfung der ihm seitens des vorrangig zuständigen Schulträgers zustehenden Hilfsangebote kommt ein Einstehen des Jugendhilfeträgers als Ausfallbürge in Betracht.
67
3.4. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2025 seit 25. Juni 2025 Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme eines sozialen Kompetenztrainings über das D. -R. -W. im Heilpädagogisch therapeutischem Zentrum Unterfranken bewilligt.
68
Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine heilpädagogische Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, die dem Antragsteller ergänzend zu den anderen Hilfsmaßnahmen bewilligt wurde. Das soziale Kompetenztraining umfasst eine autismusspezifische Einzelförderung, für die zusätzliche mobile Einheiten zum Transfer der Inhalte auf den schulischen Rahmen bewilligt wurden, wobei auch hier ein Austausch mit und eine fachliche Anleitung der Schulbegleitung stattfinden.
69
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass die Maßnahme im Heilpädagogisch therapeutischen Zentrum Unterfranken nicht ausreichend sei, den Bedarf des Antragstellers nach geeigneter und fachlich qualifizierter Betreuung in der Schule zu decken, ist darauf hinzuweisen, dass die fachlich qualifizierte Betreuung des Antragstellers in der Schule mangels Versagens des staatlichen Schulsystems (hierzu oben unter 3.3.) der Schule und deren Träger selbst obliegt. Sie ist vorliegend nicht zur Aufgabe des Jugendhilfeträgers als Ausfallbürgen geworden, weder hinsichtlich der heilpädagogischen Eingliederungshilfe beim Heilpädagogisch therapeutischen Zentrum Unterfranken noch hinsichtlich der Eingliederungshilfe in Gestalt der Schulbegleitung. Soweit seitens des Antragstellers ein weiterer oder anderer heilpädagogischer Bedarf gesehen wird, hat sich dieser vorrangig um eine Anpassung dieser bewilligten heilpädagogischen Hilfsleistung zu bemühen.
70
4. Soweit der Antragsteller seinen Bedarf nach einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraft als Schulbegleitung darauf stützt, dass die Schulbegleitung entsprechende Fachkenntnisse benötigt, um im Falle des Antragstellers die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte abzusichern und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass ein erfolgreicher Schulbesuch möglich ist, hat die Schulbegleitung einerseits auf die aufgezeigten Problemstellungen keinen entscheidenden Einfluss (hierzu unter 4.1.) und hat der Antragsteller andererseits den Eintritt der nachrangigen Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (hierzu unter 4.2.). Der Antragsteller kann auch mit seiner übrigen Argumentation nicht durchdringen (hierzu unter 4.3.).
71
Den Kernbereich der pädagogischen Arbeit berühren (wie oben unter 2. m.w.N. bereits ausgeführt) alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der Leistungsberechtigte das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann. Von der Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers können daher auch Maßnahmen umfasst sein, die zwar zum Aufgabenbereich der Schule gehören, aber nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind. In diesen Fällen besteht eine nachrangige Leistungspflicht. „Solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt“, muss der Träger der Jugendhilfe die Leistung erbringen. Im Einzelfall müssten damit auch pädagogische Aufgaben, die zwar im vorrangigen Aufgaben-, aber nicht im Kernbereich der Schule liegen, von dem Träger der Jugendhilfe übernommen werden.
72
4.1. Auf die seitens des Antragstellers in diesem Zusammenhang aufgezeigten Problemstellungen hat die Schulbegleitung im Rahmen ihrer Aufgabe keinen entscheidenden Einfluss.
73
Der Schulbericht der E. in S. vom 18. März 2026 zeigt auf, dass der Antragsteller Schwierigkeiten beim Stunden-/Raumwechsel und bei unvorhersehbaren Veränderungen im Stundenplan habe und in reizintensiven oder sozial komplexen Situationen, offenen Lernformen und in wechselnden Sozialformen schnell überfordert sei.
74
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung obliegt und dort dem Kernbereich dessen pädagogischer Arbeit zuzuordnen ist (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61/14 – juris Rn. 4).
75
Im Übrigen hat die Schulbegleitung auf die aufgezeigten Problemstellungen keinen entscheidenden Einfluss, weil sie überwiegend schulorganisatorischer Natur sind bzw. davon abhängen, wie die jeweilige Lehrkraft ihren Unterricht ausgestaltet. So hängt es von den organisatorischen Entscheidungen der Schule ab, wie häufig Stunden- und Raumwechsel für den Antragsteller anstehen und wie diese ausgestaltet sind. Auch wird dort der Umgang mit unvorhersehbaren Veränderungen im Stundenplan festgelegt. Wie reizintensiv oder sozial komplex der Unterricht schließlich abläuft und wie häufig in offenen Lernformen gelernt wird, obliegt wiederum der Entscheidung der jeweiligen Lehrkraft im Rahmen der Ausgestaltung ihres Unterrichts und der gewählten Lehr- und Lernformen.
76
Insoweit ist es Aufgabe der Schulorganisation und des Lehrkörpers, die Bedürfnisse des Antragstellers bei diesen aufgezeigten Problemstellungen soweit wie möglich zu berücksichtigen, sodass eine Überlastung nicht eintritt und eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung erreicht wird.
77
4.2. Soweit der Antragsteller andererseits auf integrierende, beaufsichtigende und fördernde Assistenzdienste abstellt, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind und die zwar zum Aufgabenbereich der Schule gehören, aber nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, hat der Antragsteller den Eintritt der nachrangigen Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
78
Diesbezüglich führt die Antragstellerseite im Antrag vom 15. Juni 2025 aus, der Antragsteller zeige unter anderem erhebliche Schwierigkeiten im Bereich der sozialen Interaktion, Kommunikation, Selbstregulation und Alltagsstrukturierung (komplexer Unterstützungsbedarf). Diese Anforderungen überstiegen das, was eine Hilfskraft ohne pädagogische oder therapeutische Ausbildung leisten könne.
79
Im Schulbericht der E. in S. vom 18. März 2026 heißt es hierzu, der Antragsteller zeige aktuell deutliche Anzeichen eines autistischen Burnouts. Daraus resultiere ein deutlich erhöhter Bedarf an strukturierter, vorhersehbarer und fachlich fundierter Begleitung im Schulalltag, um eine Überlastung zu vermeiden und eine Stabilisierung der psychischen Verfassung insoweit zu erreichen, als dass eine Teilnahme am Unterricht möglich sei. Im schulischen Alltag zeige der Antragsteller insbesondere
- Schwierigkeiten im Stunden- /Raumwechsel und bei unvorhersehbaren Veränderungen im Stundenplan,
- schnelle Überforderung in reizintensiven oder sozial komplexen Situationen, offenen Lernformen und in wechselnden Sozialformen,
- Rückzug, Verweigerung oder Eskalation (bei fehlender frühzeitiger Intervention),
- massiv eingeschränkte aktive Teilnahme am Unterricht trotz vorhandener kognitiver Voraussetzung und grundsätzlicher Lern- und Leistungsfähigkeit.
80
Die aktuelle Schulbegleitung solle sowohl notwendige präventive Maßnahmen (z.B. Strukturierung, Anpassung von Anforderungen, Visualisierung, Schaffung von Routinen) als auch intervenierende Maßnahmen (z.B. Deeskalation, Initiierung von Auszeiten), orientiert am TEACCH-Ansatz, umsetzen. Dies gelinge ihr bislang nur selten. Dadurch komme es wiederholt zu Situationen, in denen der Antragsteller nicht am Unterricht teilhaben könne. Von der Schulbegleitung solle folgende Unterstützung erfolgen:
- autismusbedingte Wahrnehmungs- und Verarbeitungsbesonderheiten fachlich einordnen,
- den TEACCH-Ansatz konsequent und flexibel im Alltag umsetzen,
- Überforderung frühzeitig erkennen und präventiv regulierend eingreifen,
- individuelle Strategien zur Reizreduktion und Selbstregulation anleiten,
- soziale Situationen gezielt vorbereiten und begleiten,
- eine Balance zwischen Unterstützung und Förderung von Selbstständigkeit herstellen.
81
Der Unterstützungsbedarf des Antragstellers erfordere deshalb eine Teilhabeassistenz mit vertieften fachpädagogischen Kenntnissen im Bereich Autismus und strukturierender Förderansätze (insbesondere TEACCH).
82
In ihrer Antragsschrift gibt die Antragstellerseite ergänzend an, dass die im Schulbericht der E. in S. vom 18. März 2026 aufgeführten Aufgaben der Schulbegleitung gemäß den Gemeinsamen Empfehlungen des Verbandes der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. April 2012 unter die Aufgaben von Schulbegleitern fallen würden, dort in den Bereich Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (wie Unterstützung von Sozialkontakten zu anderen Schülern mit dem Ziel der Integration in den Klassenverband, Unterstützung bei Motivationsproblemen durch Aufmerksamkeit wecken und loben, Hilfestellung zum angemessenen Verhalten) sowie in den Bereich Krisen vorbeugen/ in Krisen Hilfestellung leisten (z. B. Hilfestellung bei Selbst-, Fremd- und Sachaggression, Maßnahmen zur Beruhigung anbieten, „Auszeiten“ aus dem Klassenkontext ermöglichen). Eine pädagogische Fachkraft als Schulbegleitung hätte bereits vor dem mentalen Zusammenbruch des Antragstellers entsprechende Anzeichen erkannt und darauf fachlich richtig reagieren können.
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Bezüglich des Schulberichts der E. in S. vom 18. März 2026 ist zunächst auf die Ausführungen unter 3. zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zu verweisen. Soweit der Antragsteller hier darüber hinaus auf integrierende, beaufsichtigende und fördernde Assistenzdienste und die Aufgabenbereiche der Schulbegleitung zur Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich und zum Vorbeugen von bzw. zur Hilfestellung in Krisen abstellt, kann der Antragsteller auch damit nicht durchdringen. Denn der Antragsteller hat den Eintritt der in pädagogischen Hilfeleistungen nachrangigen Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass seine Schule die erforderliche pädagogische Hilfe in diesem Bereich nicht gewährt. Erst recht ist nicht dargelegt, in welcher zeitlichen und inhaltlichen Hinsicht eine entsprechende Hilfegewährung unterbleibt. Vor diesem Hintergrund verbleibt die pädagogische Betreuung des Antragstellers vollumfänglich im Aufgabenbereich des Schulträgers und der Schule. Die der Schulbegleitung im Übrigen zukommenden Aufgaben bei der Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich sowie beim Vorbeugen von bzw. bei der Hilfestellung in Krisen kann diese als ungelernte Assistenzkraft nach der fachlichen Anleitung des Lehrkörpers und der Förderlehrkraft bedarfsgerecht erfüllen.
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Mit dem Lehrkörper ist während jeder Schulstunde eine pädagogische Fachkraft im Klassenraum anwesend. Darüber hinaus wird der Antragsteller durch die Förderlehrkraft in sonderpädagogischer Hinsicht fachlich unterstützt. Weiter erhält der Antragsteller zusätzliche heilpädagogische Hilfen in Form des bewilligten sozialen Kompetenztrainings beim Heilpädagogisch therapeutischen Zentrum Unterfranken. Bei Bedarf kann sich der Antragsteller zudem um die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes bemühen. Dass die dem Antragsteller bereitgestellten Hilfen ihren Aufgaben nicht oder nur unzureichend nachkommen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr ergibt sich, dass die jeweiligen Hilfen sowohl im regelmäßigen Austausch untereinander als auch im Austausch mit der Schulbegleitung des Antragstellers stehen und dieser fachliche Handlungsanweisungen geben. Für Rückfragen oder im Bedarfsfall kann die Schulbegleitung auf den Lehrkörper oder die Förderlehrkraft zudem von sich auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist übereinstimmend mit der Grundkonzeption der Schulbegleitung davon auszugehen, dass mangels Vorliegens besonderer Umstände auch eine ungelernte Teilhabekraft die erforderlichen Assistenzdienste für den Antragsteller erbringen kann. Schließlich kann nicht allein aufgrund des eingetretenen Meltdowns darauf geschlossen werden, dass die seitens des Jugendhilfeträgers geleistete Hilfe nicht bedarfsgerecht ist oder dass dem Antragsteller vorliegend ausschließlich in Form einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraft als Schulbegleitung geholfen werden kann. Hierbei ist vielmehr das Zusammenspiel der Schule, der therapeutischen Hilfen und der Schulbegleitung als Ganzes in den Blick zu nehmen.
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In diesem Zusammenhang führen die Antragsteller in ihrem Widerspruch aus, in der 5. Klasse habe die Förderlehrkraft die damalige Schulbegleitung mit Informationsmaterial versorgt und sie in konkreten Situationen mit dem Antragsteller angeleitet. Diese Unterstützungsleistung sei in dem Auftrag der Förderlehrkraft nur begrenzt vorgesehen und könne die fehlende Qualifikation der Teilhabeassistenz nicht ausgleichen. Insoweit geht der Antragsteller aber von unzutreffenden Zuständigkeiten aus. Denn es ist in erster Linie und vorrangig Aufgabe des Lehrkörpers und der Förderlehrkraft, den pädagogischen und sozialpädagogischen Bedarf des Antragstellers zu decken. Dass diese hierzu nicht in der Lage oder willens sind, ist weder in Bezug auf den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule noch außerhalb von diesem dargelegt oder glaubhaft gemacht.
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Hinzu kommt, dass die Schulbegleitung in der 5. Klasse eine ausgebildete Kinderpflegerin war und mithin ebenfalls keine pädagogische Fachkraft. Auch die damalige Schulbegleitung wurde von der Förderlehrkraft mit Informationsmaterial versorgt und in konkreten Situationen angeleitet. Selbst diese Schulbegleitung brachte also kein eigenes, der nunmehr geforderten pädagogischen Fachkraft entsprechendes Fachwissen in ihre Tätigkeit ein und handelte nach Anleitung und Maßgaben des Lehrkörpers und der Förderlehrkraft. Mit dem Umfang der pädagogischen und sonderpädagogischen Betreuung durch den Lehrkörper und die Förderlehrkraft in dieser Zeit – unterstützt durch die Schulbegleitung -zeigte sich die Antragstellerseite jedoch zufrieden. Auch ist nicht vorgetragen, dass die damalige Schulbegleiterin wegen mangelnder pädagogischer Fachkompetenz nicht ausreichend in der Lage war, den fachlichen Anweisungen Folge zu leisten. Weshalb dieses grundsätzliche Vorgehen – von Fachkräften angeleitete ungelernte Schulbegleitung – nunmehr für den Antragsteller allgemein nicht mehr bedarfsdeckend sein soll, erschließt sich nicht und kann auch nicht allein mit dem Verweis auf einen nunmehr bestehenden erhöhten Betreuungsbedarf begründet werden, ohne nachvollziehbar darzutun, weshalb dieser Betreuungsbedarf nicht durch die vorhandenen (schulischen) Fachkräfte und eine ungelernte Schulbegleitung unter Anleitung und Aufsicht dieser Fachkräfte gedeckt werden kann.
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Insbesondere ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht, wie vom Antragsteller in seinem Widerspruch vorgetragen, dass ein entsprechender Austausch der Schulbegleitung mit dem Lehrkörper und der Förderlehrkraft und eine Aufgabenerfüllung anhand derer Anweisungen durch die Schulbegleitung nur möglich sei, wenn diese selbst auf pädagogisches Fachwissen zurückgreifen könne und damit Informationen begreifen und übertragen könne. Denn nach der Konzeption der Eingliederungshilfe der Schulbegleitung ist regelhaft vielmehr gerade der Fall vorgesehen, dass eine einfache, ungelernte Assistenzkraft entsprechend den Anweisungen des Lehrkörpers und der Förderlehrkraft handelt. Einer einfachen, ungelernten Schulbegleitung wird damit allgemein die Fähigkeit zugeschrieben, die entsprechenden Handlungsanweisungen und -maßgaben auch ohne pädagogisches Fachwissen umsetzen zu können, zumal während jeder Unterrichtsstunde mit dem Lehrkörper eine pädagogische Fachkraft bereits anwesend ist. Dass dies im Einzelfall des Antragstellers anders ist, ist nicht dargelegt und mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen zur Schulbegleitung in der 5. Klasse auch nicht ersichtlich.
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Soweit nach der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Bescheinigung von Dr. med. G. -W. (Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) vom 18. Juli 2025 aufgrund der deutlichen und umfassenden sozialen Beeinträchtigung des Antragstellers, die intensive und spezielle Hilfen notwendig mache, der Wunsch der Eltern nach einer qualifizierten Fachkraft für die Schulbegleitung unterstützt werde, ist ebenfalls nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die dem Antragsteller bereits zur Verfügung stehenden fachlich qualifizierten Hilfen, die die Schulbegleitung anleiten und mit ihr im Austausch stehen, nicht ausreichen sollten. Aus der Formulierung, dass der entsprechende Wunsch unterstützt werde, ergibt sich darüber hinaus kein zwingendes Erfordernis in der Form, dass allein eine solche qualifizierte Fachkraft den Bedarf des Antragstellers decken könnte.
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Gleiches gilt für den Arztbrief einer diagnostizierenden Kinder- und Jugendpsychiatrischen Praxis vom 21. März 2024, wonach dem Antragsteller die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.1) gestellt wird und die Fortsetzung der Schulbegleitung empfohlen werde, wenn möglich durch eine qualifizierte Kraft.
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Aus den Ausführungen die Förderlehrkraft im Beratungsbericht für den Antragsteller vom 9. September 2025, wonach die Teilhabeassistenz I-Pad Bilder des Tafelbildes anfertige, den Antragsteller bei Klausuren im Nebenraum begleite, ihn sozialemotional unterstütze und darüber hinaus für die Auszeiten des Antragstellers zuständig sei, ergibt sich weiter kein ersichtliches Erfordernis für eine Qualifizierung als pädagogische Fachkraft. Die genannten Tätigkeiten können auch ohne besondere Qualifikationen und unter Anleitung des Lehrkörpers und der Förderlehrkraft erfüllt werden.
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Schließlich wird in der Antragsschrift ausgeführt, dass die aktuelle Schulbegleitung oft nur tatenlos zusehe und nicht wisse, was aus fachlicher Sicht zu tun sei, wenn der Antragsteller autistische Verhaltensweisen an den Tag lege. Die Klassenlehrerin habe den Eltern des Antragstellers mitgeteilt, dass er die Hilfskraft im Unterricht angemalt habe und diese nur tatenlos geblieben sei. Diesbezüglich ist wiederum darauf zu verweisen, dass der in jeder Schulstunde anwesende Lehrkörper und die Förderlehrkraft die Schulbegleitung zu entsprechenden, geeigneten Reaktionen anzuweisen hat. Dass Lehrkörper und Förderlehrkraft hierzu nicht in der Lage oder willens sind, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
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4.3. Soweit die Antragstellerseite in ihrer Widerspruchsbegründung ausführt, dass mit beiden Hilfskräften in der 4. Klasse der Grundschule G. eine Teilhabe nicht sichergestellt gewesen sei und dies an unpassender Qualifikation und fehlender Kontinuität gelegen habe, kann diese Argumentation nicht überzeugen. Denn selbst die Schulbegleitung in der 5. Klasse, mit der es nach den Angaben der Antragstellerseite selbst gut geklappt hat, erfüllte die nunmehr seitens der Antragsteller an die Schulbegleitung gestellten Anforderungen an deren Qualifikation nicht. Bei der Hilfskraft in der 5. Klasse handelte es sich um eine ausgebildete Kinderpflegerin, jedoch keine pädagogische Fachkraft. Dies macht deutlich, dass es entgegen der Argumentation der Antragstellerseite für das Gelingen der Hilfsmaßnahme nicht entscheidend auf die Qualifikation der Schulbegleitung als pädagogische Fachkraft, sondern vielmehr auf die persönlichen Fähigkeiten und Neigungen ankommt. Diese sind aber nicht zwangsläufig an die Qualifikation als pädagogische Fachkraft geknüpft, wie die erfolgreiche Schulbegleitung durch die ausgebildete Kinderpflegerin in der 5. Klasse zeigt. Dass der Antragsteller bisher keine stabile Bindung zur aktuellen Hilfskraft aufbauen konnte, kann somit auch nicht unmittelbar mit der fehlenden Qualifikation als pädagogische Fachkraft in Verbindung gebracht werden.
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Soweit in der Argumentation der Antragstellerseite allgemein anklingt, dass sich eine vollumfängliche Eins-zueins-Betreuung durch eine pädagogische Fachkraft während der gesamten Unterrichtszeit und der dazwischen liegenden Pausen positiv auf die Entwicklung des Antragstellers auswirken würde, ist dem entgegenzuhalten, dass dies wohl auf die meisten Schüler – ob mit oder ohne Behinderung – zutreffen würde, und dies damit aber über die Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs hinausgeht. Die Jugendhilfe hat lediglich die Teilhabe an Bildung, mithin die Ermöglichung oder Erleichterung des Besuchs der Schule, sicherzustellen, nicht hingegen die bestmögliche Schulbildung zur Verfügung zu stellen.
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Auf die behördliche Entscheidungspraxis im Bundesland Hessen kommt es schließlich für den gegenständlichen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich an, zumal diese Praxis weder glaubhaft gemacht wurde noch Einzelheiten dazu erläutert wurden, unter welchen konkreten Voraussetzungen besonders qualifizierte Schulbegleitungen bewiligt werden. Insbesondere ist mit einem bloßen pauschalen Verweis auf die tatsächliche oder vermeintliche behördliche Entscheidungspraxis im Bundesland Hessen ein Versagen des staatlichen Schulsystems im Fall des Antragstellers nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht; ebenso wenig, dass die Schule ihren pädagogischen Aufgaben nicht vollumfänglich nachkommt.
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Soweit in der Antragsschrift ausgeführt ist, dass der Antragsteller im Januar 2026 aus der Sporthalle der Schule und auf die anliegende Straße gerannt sei, auf welcher zahlreiche Autos führen, und die bisherige Schulbegleitung den Antragsteller nicht habe einfangen können und den Lehrer habe hinzuziehen müssen, begründet auch diese Schilderung nicht das Erfordernis einer pädagogischen Fachkraft als Schulbegleitung. In dieser Situation hat die Schulbegleitung vielmehr offenbar nicht die erforderlichen Reaktionsfähigkeiten bzw. körperlichen Voraussetzungen an den Tag gelegt.
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Auf dieser Grundlage ist für das Gericht nicht glaubhaft gemacht worden, dass die von der Antragstellerseite begehrte Eingliederungshilfe nur in der beantragten Form einer pädagogisch ausgebildeten Fachkraft die einzig erforderliche und geeignete Maßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs des Antragstellers wäre und sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers daher hierauf verengt hätte.
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Damit spricht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache und ein Anordungsanspruch ist damit nicht glaubhaft gemacht worden. Daher kommt es auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. Der Antrag ist abzulehnen.
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.