Titel:
Kein Schutzanspruch bei allgemeinen Missständen und wirtschaftlichen Notlagen im Herkunftsland
Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2, § 3b Abs. 1, Abs. 2, § 3c, § 3d, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3
AufenthG Art. 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine individuelle Verfolgung aus asylerheblichen Gründen besteht. Allgemeine Missstände oder die Teilnahme an Demonstrationen ohne konkrete Verfolgung reichen hierfür nicht aus. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht nur, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland vorliegen. Allgemeine Versorgungsengpässe oder wirtschaftliche Notlagen genügen hierfür nicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Abschiebungsverbot setzt eine individuelle, extreme Gefahrenlage voraus. Allgemeine humanitäre Notlagen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten im Herkunftsland begründen regelmäßig keinen Abschiebungsschutz. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylbewerber aus Kuba, Kein Abschiebungsverbot aufgrund der aktuellen humanitären Lage in Kuba, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Verfolgungsgefahr, Humanitäre Lage, Ausreiseaufforderung, humanitäre Lage, subsidiärer Schutz, Kuba, wirtschaftliche Notlage, Asylrecht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Der 1985 geborene Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 2. Februar – in welchem Jahr wisse er nicht genau, eventuell 2021 – aus Kuba auf dem Luftweg aus, verbrachte zunächst sechs Monate in Serbien zum Arbeiten und reiste dann über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 22. August 2023 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte und angab, seinen Reisepass bei der Einreise von Serbien nach Deutschland verloren zu haben.
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Bei seiner Befragung nach § 25 AsylG am 5. Mai 2025 gab der Kläger an, dass er Kuba am 2. Februar (wohl) 2021 verlassen habe und schon zwei Jahre in Deutschland sei. In Kuba habe er vor langer Zeit Wehrdienst geleistet und 18 Jahre lang als Auto-Mechaniker für ein Militärunternehmen in der Wartung gearbeitet. Er habe viel gearbeitet und sehr wenig verdient. Er sei aus Kuba ausgereist, weil er nicht einverstanden sei damit, was dort gerade geschehe. Die Gehälter seien niedrig und es gebe oft keinen Strom. Man arbeite viel und das Geld reiche trotzdem nicht. Am 11. Juli 2021 sei er auf die Straße gegangen zum Protestieren. Die Regierung nehme einen dann fest. Aus Angst, dass ihm das passiere, sei er ausgereist. Er sei mit einer Gruppe von Kubanern einige Male auf die Straße gegangen, um zu protestieren. Die Teilnahmen seien alle am und um den 11. Juli 2021 gewesen. Danach habe er aus Kuba raus gemusst, weil er Angst davor gehabt habe, ins Gefängnis gesteckt zu werden. Persönlich zugestoßen sei ihm nichts. Die Polizei sei auf allen Demonstrationen da. Ihm sei nichts passiert, weil er weggerannt sei. Viele Freunde von ihm seien ins Gefängnis gesteckt worden. Er sei noch bis zum 2. Februar in Kuba gewesen und habe bei Cousins gelebt. Er habe nicht daran gedacht, innerhalb Kubas umzuziehen, weil es ihm in Deutschland gefalle und er hier studieren und arbeiten möchte. Gesundheitliche Probleme habe er nicht. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, ins Gefängnis gesteckt zu werden.
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Nachdem zunächst eine Entscheidung nach der Dublin III-VO erging (Unzulässigkeitsbescheid mit Abschiebungsanordnung nach Kroatien vom 19.10.2023, Beschluss des VG Ansbach vom 7.6.2024 – AN 14 K 23.50743) und später eine Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens des Verfahrens erging (Bescheid vom 7.1.2025 und gerichtliche Verfahren AN 17 S 25.30084 und AN 17 K 25. 30085 mit Einstellungsbeschlüssen vom 19.3.2025 und 22.5.2025), erkannte das Bundesamt nach erneuter Asylantragstellung vom 10. April 2026 bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 5. Mai 2025 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung – in erster Linie – nach Kuba an, wenn er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss der Asylverfahren verlasse (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete diese auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Teilnahme an den Großdemonstrationen aufgrund der vagen Angaben und pauschalen Antworten unwahrscheinlich sei und Verfolgungshandlungen gegenüber dem Kläger nicht ersichtlich seien.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten erhob der Kläger am 19. Mai 2025 Klage beim Verwaltungsgerichts Ansbach und beantragte,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides zu verpflichten,
dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025,
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten AN 17 S 25.30084, AN 17 K 25.30085 und AN 17 K 25.31026 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Parteien in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit der Entscheidung in Abwesenheit in der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Mai 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine rechtlichen Bedenken.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative).
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt.
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Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171).
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Dies zu Grunde gelegt ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht.
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a) Eine Vorverfolgung im o.g. Sinne hat der Kläger nicht vorgetragen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 5. Mai 2025 wird insoweit verwiesen. Der Kläger hat dem im Gerichtsverfahren weder schriftsätzlich etwas entgegengesetzt, noch in der mündlichen Verhandlung, zu der er nicht erschienen ist.
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Bei der Anhörung durch das Bundesamt hat er ausdrücklich angegeben, dass ihm persönlich auch nach der Demonstrationsteilnahme – wenn man eine solche überhaupt als erfolgt zugrunde legt; an der Teilnehme bestehen angesichts der äußert oberflächlichen Angaben des Klägers dazu und der zeitlichen Ungenauigkeiten (er konnte insbesondere sein Ausreisejahr nicht sicher benennen, so dass auch nicht klar ist, ob er vor oder nach den Protesten vom 11. Juli 2021 ausgereist ist) erhebliche Zweifel – nichts passiert und er vorsorglich ausgereist sei. Da er auch vorgetragen hat, er habe bei der Demonstration flüchten können, ist nicht ersichtlich, wie er wegen der Demonstrationsteilnahme hätte Schwierigkeiten bekommen können.
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Auch der sonst vorgetragenen Fluchtgrund, dass er mit den allgemeinen Lebensverhältnissen in Kuba nicht einverstanden sei, begründet eine Verfolgung i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG nicht. Dass es sich bei Kuba nicht um einen demokratischen und rechtstaatlichen Staat mit Meinungs- und Versammlungsfreiheit handelt und ein Leben der Bevölkerung dort von Einschränkungen in der persönlichen Freiheit geprägt ist und auch willkürliche Maßnahmen des Staates gegenüber Bürgern möglich sind, genügt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Wahrscheinlichkeit, von einer derartigen Willkürmaßnahme des Staates, der von der Schwere auch asylrechtliche Relevanz zukommt, betroffen zu sein, erreicht die notwendige Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht. Allenfalls in einer Zusammenschau mit gefahrerhöhenden Umständen des Einzelfalls, insbesondere wenn eine Person als politischer Dissident in Erscheinung getreten ist, kann eine Verfolgungsgefahr anzunehmen sein, was aber für den Kläger nicht der Fall ist.
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b) Ebenso wenig sind Nachfluchtgründe für den Kläger ersichtlich. Insbesondere zieht die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland als solche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich (BVerwG, B.v. 7.12.1999 – 9 B 474.99; BayVGH, U.v. 29.7.2002 – 7 B 01.31054; B.v. 5.6.2008 – 15 ZB 07.30102; ständige Rechtsprechung des VG Ansbach, U.v. 24.9.2015 – AN 3 K 14.30542; B.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350 – alle juris). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass den kubanischen Behörden die Asylantragstellung des Klägers bekannt geworden ist, zumal er sich zuvor zu Arbeitszwecken in Europa aufgehalten hat.
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Ob dem Kläger eine Rückkehr nach Kuba tatsächlich möglich ist und ihm die kubanischen Behörden die Rückkehr erlauben werden, kann dahinstehen, da ein Verlust der Rückkehrberechtigung, wie er in der Vergangenheit bei einem Auslandsaufenthalt von über 24 Monaten eingetreten ist, keine Verfolgungsmaßnahme darstellen würde. Die Einreiseverweigerung knüpft(e) nämlich allein an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale an (vgl. VG Ansbach, U.v. 5.5.2023 – AN 17 K 22.31100, U.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350, U.v. 14.9.2015 – AN 3 K 14. 30542 – jeweils juris).
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Ein derartiger Verlust droht kubanischen Staatsbürgern, die sich länger als 24 Monate außerhalb Kubas aufgehalten haben, aber wohl nicht mehr, jedenfalls nicht generell. Wer einen Permiso de Residencia en el Exterior (Auslandaufenthaltsberechtigung) besitzt, kann ohne weiteres zurückkehren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Kuba – alleinstehende Pensionistin vom 27.10.2023, S. 8 ff.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Kuba – Auslandsaufenthalt, Aufenthaltsrecht, Habilitacion vom 31.3.2023, S. 2 ff.). Aufgrund von Gesetzesänderungen 2018 und zum 21. April 2021 können aber auch diejenigen zurückkehren, die Kuba illegal verlassen haben; sie können entweder bei der Auslandvertretung oder nach der Einreise beim Innenministerium einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BFA, Anfragebeantwortung vom 27.10.2023, S. 8 ff). Auch der Verlust von Staatsbürgerschaftsrechten geht mit einem mehr als 24-monatigen Auslandsaufenthalt nicht (mehr) einher (vgl. noch BFA, Länderinformationsblatt von 23.7.2019, S. 29 und Länderinformationsblatt von 1.12.2023, S. 27).
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2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.
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3. Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist für den Kläger nicht gegeben. Ein solches ergibt nicht aus der aktuellen humanitären Lage in Kuba.
Diese stellt sich wie folgt dar:
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Kuba leidet derzeit unter einer erheblichen akuten Energiekrise, vor allem aufgrund von ausbleibenden Öl- und Treibstofflieferungen aus Venezuela, die das schon zuvor von Versorgungsengpässen geprägte sozialistische Wirtschafts- und Gesellschaftssystem nochmals erheblich belastet und die Lage dort deutlich verschärft. Es kommt aktuell zu täglich mehrstündigen Stromabschaltungen im Land, die erhebliche Auswirkungen in nahezu allen Lebensbereichen haben, insbesondere die Wasser- und Lebensmittelversorgung und die medizinische Versorgung stark einschränken und den Öffentlichen Nahverkehr und die Kommunikations- und Sicherheitssysteme zeitweise zum Erliegen bringen. Die Versorgungslage wird zunehmend schwieriger (vgl. Auswärtiges Amt bzw. Deutsche Botschaft Havanna, Kuba: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 20.4.2026/18.3.2026, abgerufen am 20.4.2026; Tagesschau, Versorgungslage in Kuba wir immer dramatischer vom 9.2.2026; Tagessschau, Kubaner leiden unter Trumps Öl-Blockade vom 14.2.2026; Tagesschau, Kuba steuert auf humanitäre Katastrophe zu vom 13.3.2026; Tagesschau, Wieder landesweiter Stromausfall in Kuba vom 22.3.2026).
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a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich daraus derzeit aber nicht.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Prekäre humanitäre Verhältnisse im Rückführungsland stellen aber nur ganz ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG dar (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26).
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Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu unterscheiden, ob die prekären Verhältnisse auf staatliches Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger nichtstaatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – NVwZ 2012, 681; VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 79 ff.). Dies ist für die aktuellen humanitären Verhältnisse in Kuba nicht der Fall. Sie sind nicht auf den kubanischen Staat – als Mittel etwa der Disziplinierung der Bevölkerung – zurückzuführen, sondern Konsequenz der von außen auf Kubas einwirkenden Umstände und das Unvermögen des kubanischen Staates zur Abwendung dieser Verhältnisse. Fehlt es an einem verantwortlichen Akteur bzw. liegen „nichtstaatliche“ Gefahren für Leib und Leben im Zielgebiet vor (wie eine Dürrekatastrophe), greift ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig nicht bzw. nur ganz ausnahmsweise ein (VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 82 ff.) Ein Recht auf medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung in einem anderen Staat kann aus der EMRK nämlich nicht hergeleitet werden. Die EMRK verpflichtet nicht dazu, Unterschiede im sozialen und wirtschaftlichen Standard oder bei der medizinischen Versorgung auszugleichen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23). Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, etwa im Fall einer tödlichen Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat diesbezüglich keine Unterstützung besteht, kann ein Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG zum Tragen kommen. Die Aussicht auf eine höhere Lebenserwartung im um Schutz nachgesuchten Konventionsstaat bzw. die allgemeine, aber nicht individualisierte, konkrete Gefahr, Opfer der schlechten Lebensverhältnisse im Herkunftsland zu werden, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR hingegen nicht aus für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff. mit Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR; BayVGH, U.v. 21.11.2018 -13a B 18.30632 – juris Rn. 26).
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b) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 60 Abs. 7 AufenthG.
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Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG aber bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (politische Entscheidung der obersten Landesbehörde zur Duldung von Ausländern aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen) zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten – insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage – kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG damit nur ausnahmsweise beansprucht werden, nämlich dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Derartige Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen, der Ausländer müsste bei einer Rückkehr „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ sein und die Gefahren müssten sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze greift § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die allgemeine Lage in einem Land, wenn § 60 Abs. 5 AufenthG zu verneinen ist, regelmäßig nicht ein (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris).
30
Eine solche extreme Lage herrscht in Kuba bislang nicht. Eine humanitäre Lage, dass eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht mehr gegeben ist und die menschlichen Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht mehr befriedigt werden können, der Bevölkerung etwa der Hungertod droht, ist den Erkenntnismitteln derzeit nicht zu entnehmen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der humanitären Lage liegt damit weder allgemein, d.h. für die Bevölkerung insgesamt, noch für den Kläger, für den keine individuellen Besonderheiten ersichtlich sind, vor.
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4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor. Inlandsbezogene, der Abschiebungsandrohung entgegenstehende Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG sind nicht ersichtlich.
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5. Gleiches gilt für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Befristungen in Ziffern 6 des Bescheids gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Befristung steht im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht vorgetragene und erkennbare – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).
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6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.