Titel:
Kein Bewerbungsverfahrensanspruch bei Planstellenüberkapazität
Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
SG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1, § 67 Abs. 2 S. 2
GKG § 52 Abs. 6
Leitsatz:
Ein Anordnungsgrund für die Freihaltung einer Planstelle im Beförderungsverfahren besteht nicht, wenn eine Planstellenüberkapazität vorliegt und keine konkrete Verknappung der Beförderungsstellen glaubhaft gemacht ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beförderung zum Stabsfeldwebel, Monatliche Beförderungslesung, Freihaltung einer Planstelle, Bundeshaushaltsplan 2026, Anordnungsgrund, besondere Dringlichkeit, Beförderungsanspruch, Planstellenfreihaltung, Einstweilige Anordnung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Mindestdienstzeit, Ämterstabilität, Beförderung, einstweilige Anordnung, Planstelle, Freihaltung
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 12.849,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die Freihaltung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO zum Zwecke der Beförderung zum Stabsfeldwebel.
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Er steht als Berufssoldat im Dienst der Antragsgegnerin und bekleidet derzeit den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels.
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Unter dem 20. Oktober 2025 beantragte er seine Beförderung zum Stabsfeldwebel und insbesondere zugleich, ihn binnen 14 Tagen ab sofort auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 haushalterisch nachzuweisen, wobei er darum bat, sein Begehren zu seinen Gunsten dergestalt auszulegen, dass in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über seinen Antrag und ein etwaiges Beschwerde- und sich gegebenenfalls anschließendes Klageverfahren eine Planstelle freigehalten werde.
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Mit Bescheid vom 7. Januar 2026 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel ab, da er gemäß aktuell gültiger Erlasslage in Verbindung mit der Allgemeinen Regelung A-1340/49 (Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung militärischen Personals) die zeitliche Voraussetzung zur Beförderung zum Stabsfeldwebel erst ab dem 1. Juli 2029 erfülle.
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Unter dem 6. Februar 2026 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Januar 2026, über die – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Februar 2026 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO stellen lassen.
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Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, ein Anordnungsgrund liege vor. Die Antragsgegnerin nehme im Rahmen der Bewirtschaftung von Planstellen der Feldwebellaufbahn fortlaufend (in monatlichen Lesungen) Beförderungen zum Stabsfeldwebel vor. Planstellen der Besoldungsgruppe A9 seien ein begrenztes Gut. Sobald eine Planstelle durch die Beförderung eines Mitbewerbers besetzt und die Ernennungsurkunde ausgehändigt worden sei, greife der Grundsatz der Ämterstabilität. Eine Rücknahme der Ernennung des Mitbewerbers sei im Regelfall rechtlich nicht mehr möglich. Ohne die beantragte Freihaltung einer Planstelle würde ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach ins Leere laufen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung keine freien Haushaltsstellen der Besoldungsgruppe A9 mehr zur Verfügung stünden. Dies stelle eine Vereitelung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dar.
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Ihm stünde auch ein Anordnungsanspruch zu. Der Dienstherr dürfe Beförderungen nicht von einem Mindestdienstalter abhängig machen, sofern dies nicht zur Erstellung einer fundierten Leistungsprognose (Bewährungszeit) erforderlich sei. Starre, pauschale Mindestdienstzeiten stünden mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einklang. Es gebe auch keinen Erfahrungsgrundsatz, dass eine lange Dienstzeit zwingend eine höhere Eignung, Befähigung oder bessere Bewährung bedeute. Individuelle Führungsqualitäten ließen sich durch dienstliche Beurteilungen abbilden, nicht durch Zeitkriterien. Mindestdienstzeiten seien allenfalls als (am Einzelfall orientierte) Bewährungszeiten mit begründetem Bezug auf Leistungsfeststellung zulässig. Sie dürften nicht länger sein als typischerweise nötig. Eine starr auf 16 Jahre festgelegte Wartezeit, wie sie die Allgemeine Regelung A-1340/49 vorsehe, sei dafür ungeeignet. Das Interesse des Dienstherrn an einer ausgewogenen Altersstruktur oder Planbarkeit habe keinen Verfassungsrang, der Art. 33 Abs. 2 GG einschränke. Darüber hinaus sei § 49 SLV (i.V.m. § 27 SG) keine taugliche Ermächtigungsgrundlage.
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Der Antragsteller beantragt wörtlich:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 (Stabsfeldwebel) für den Verwendungsbereich des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Beförderungsantrag des Antragstellers vom 20.10.2025 in der Hauptsache freizuhalten und nicht anderweitig zu besetzen.
2. Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Beförderung von Mitbewerbern zum Stabsfeldwebel im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers vorläufig zu unterlassen, sofern hierdurch die Beförderungsmöglichkeit des Antragstellers endgültig vereitelt würde.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Es sei bislang nicht nachvollziehbar dargelegt worden, aus welchem Grund sich ein Begehren nur im Eilrechtschutz realisieren lasse. Der Antragsteller führe vielmehr selbst an, dass monatliche Beförderungen stattfänden. Es werde Bezug genommen auf diesbezügliche gerichtliche Entscheidungen. Der öffentlich abrufbare Haushaltsplan für 2026 veranschauliche die aktuelle Planstellensituation. Ausweislich des anliegenden und soweit ersichtlich am 28. November 2025 beschlossenen Bundeshaushaltsplans (vgl. S. 93) stünden für die Besoldungs-/Entgeltgruppe „A9 (StFw)“ 18.643 Planstellen insgesamt zur Verfügung. Laut ebenfalls öffentlich abrufbaren „Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 14“ (vgl. S. 172) seien von 14.599,0 Planstellen der Besoldungs-/Entgeltgruppe „A9 (StFw)“ in 2025 mit Stand von 1. Oktober 2025 12.716,0 Stellen besetzt.
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Der Antragsteller habe ebenso keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Mindestdienstzeitproblematik zur Beförderung zum Stabsfeldfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bestünden unterschiedliche Meinungen.
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Nachdem die Antragstellerseite seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden war, dass nach vorläufiger Auffassung der Kammer – unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Antragsgegnerin und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2026 (Az. 3 CE 25.2453) – kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein dürfte, lässt der Antragsteller weiter ausführen, der Vortrag der Antragsgegnerin zum Anordnungsgrund verfange nicht. Es sei nicht ausschlaggebend, ob nach beschlossenem Bundeshaushalt 2025 14.599 oder nach dem Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 18.643 in Betracht kommende Planstellen zur Verfügung stünden. Bereits zum 1. Oktober 2025 seien von diesen 12.716 besetzt gewesen. Entscheidend sei eher, dass viele der 26.785 Hauptfeldwebel – unter Beachtung der genannten neueren Rechtsprechung – für die Beförderung zum Stabsfeldwebel mit zu betrachten sein dürften. Ob die Anzahl der für diese Beförderung zum Stabsfeldwebel in Betracht kommenden Soldatinnen und Soldaten den Faktor der freien Planstellen um mehr als das zehnfache oder „nur“ um das mehr als vierfache übersteigen, könne nicht von maßgeblicher Bedeutung sein. Vielmehr komme es für die Feststellung einer Eilbedürftigkeit darauf an, ob zum Entscheidungszeitpunkt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich noch ausreichend Planstellen zur Verfügung stünden. Davon könne nicht ausgegangen werden, wenn die Anzahl der Anträge auf Beförderung bereits jetzt oder in naher Zukunft die Anzahl der freien Planstellen erreiche. Maßgeblich für das Vorliegen des Anordnungsgrundes und damit die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs könne nur sein, wie sich die konkrete Planstellensituation für ihn im Zeitpunkt eines abschließenden Urteils in der Hauptsache voraussichtlich darstellen werde. Es sei davon auszugehen, dass bereits jetzt eine Vielzahl von Anträgen vorliege, da die Thematik Mindestdienstzeiten in der Bundeswehr allgemein bekannt sei. Nicht zuletzt sorgten einschlägige Publikationen, so etwa beispielsweise des Deutschen Bundeswehr Verbands (DBwV) am 10. Dezember 2025, in denen der DBwV seinen Mitgliedern sogar rate, einen entsprechenden Antrag zu stellen, für die begründete Annahme, dass eine Knappheit der Haushaltstellensituation der Besoldungshöhe A9 zu erwarten sei. Im Übrigen stehe im Juli 2026 die Gruppe der Hauptfeldwebel/Hauptbootsleute zur Beurteilung an, sodass eine noch größere Anzahl an Hauptfeldwebeln/Hauptbootsleuten in den Kreis der mitzubetrachtenden Soldatinnen und Soldaten aufzunehmen sei. Mit dem Zeitpunkt der Beurteilung dieser Gruppe sei somit eine weitere „Antragswelle“ zu befürchten, was sich wiederum erheblich auf die Haushaltsstellensituation auswirke.
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Hierzu teilt die Antragsgegnerin mit, es fehle weiterhin am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
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Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen werde mitgeteilt, dass in der Besoldungsgruppe A9M rückwirkend sowie weiterhin unter Anwendung der Allgemeinen Regelung (AR) A-1340/49 Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung militärischen Personals eine Planstellenüberkapazität bestehe. Diese werde derzeit entweder für eine bedarfsgerechte „unterwertige Nutzung“ in niedrigeren Besoldungsgruppen verwendet oder bleibe ungenutzt und könnte verwendet werden. Vor diesem Hintergrund wäre es möglich, zusätzlich in der Besoldungsgruppe A9M 6.500 Planstellen in Nutzung zu bringen (Stand: 23.2.2026). Diesen 6.500 Planstellen stünden mit Stand 3. März 2026 ca. 2.000 Anträge auf Beförderung zum Stabsfeldwebel (StFw)/Stabsbootsmann (StBtsm) (A9M) gegenüber. Derzeit sei somit kein Planstellenfehl feststellbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.
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Soweit der Antragsteller sowohl einen Haupt- als auch einen Hilfsantrag gestellt hat, verfolgen beide Anträge nach Auslegung des Begehrens (§ 88 VwGO) im Ergebnis das Ziel, ihm eine Planstelle freizuhalten, solange nicht rechtskräftig über seinen Beförderungsantrag entschieden ist, bzw. jedenfalls bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seine Beförderung. Unterschiedliche Zielsetzungen sind insbesondere nicht mit Blick auf die unterschiedlichen Formulierungen in den Anträgen erkennbar, denn eine Unterlassung von Beförderungen von Mitbewerbern im Sinne des Hilfsantrags (die im Übrigen derzeit gar nicht bekannt sind) stellt nach der erkennbaren Intention des Antragstellers letztlich im Ergebnis nichts anderes dar als eine Freihaltung einer Planstelle für den Antragsteller, sodass insoweit von einem einheitlichen Antrag auszugehen ist.
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Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise schon unzulässig (1.). Soweit er zulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet (2.).
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1. Soweit der Antragsteller eine Freihaltung einer Planstelle begehrt, bis über seinen Beförderungsantrag rechtskräftig entschieden ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
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In Fällen der vorliegenden Art ist es nicht erforderlich, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zeitlich bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erstrecken. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist nämlich allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft beziehungsweise Rechtskraft der Auswahlentscheidung – muss die in Rede stehende Stelle bzw. der maßgebliche Dienstposten vorläufig freigehalten werden. Nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung ist es dem jeweiligen Antragsteller ohne weiteres zuzumuten, gegebenenfalls wiederum um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. OVG NW, B.v. 5.5.2020 – 1 B 202/20 – juris Rn. 45).
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2. Soweit das antragstellerseitige Begehren als minus beinhaltet, eine Planstelle bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seine Beförderung freizuhalten, ist der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Unter dem Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur dann besteht überhaupt ein Bedürfnis zu einer Regelung des Zwischenzeitraums bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Es müssen Gründe vorliegen, aus denen sich eine besondere Dringlichkeit ergibt (vgl. zum Ganzen Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 80).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsgrund in Form einer besonderen Dringlichkeit vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist keine Gefahr ersichtlich, dass bis zum Abschluss eines noch zu erhebenden Hauptsacheverfahrens die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers – hier in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 SG – vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. So ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise eines sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens und einer anschließenden erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung keine Haushaltstelle für seine angestrebte Beförderung zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A9 BBesO) zur Verfügung stellen könnte.
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Die Antragsgegnerin hat insoweit insbesondere ausgeführt, nach dem beschlossenen Bundeshaushaltsplan 2026 stünden für die Besoldungs- und Entgeltsgruppe A9 (StFw) 18.643 Planstellen zur Verfügung. Weiter bestehe in der Besoldungsgruppe A9M rückwirkend sowie weiterhin unter Anwendung der Allgemeinen Regelung (AR) A-1340/49 Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung militärischen Personals eine Planstellenüberkapazität, sodass es möglich wäre, zusätzlich in der Besoldungsgruppe A9M 6.500 Planstellen in Nutzung zu bringen (Stand 23. Februar 2026). Diesen 6.500 Planstellen stünden mit Stand 3. März 2026 ca. 2.000 Anträge auf Beförderung zum Stabsfeldwebel (A9m) gegenüber.
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Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich die Beförderungsstellen kurzfristig verknappen könnten und es der Antragsgegnerin nicht möglich wäre, den Antragsteller auch unabhängig von der Freihaltung einer Planstelle zu befördern, sollte sich seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren als fehlerhaft erweisen. Entsprechendes hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr besteht laut Antragsgegnerin im Jahr 2026 in der Besoldungsgruppe A9M eine Planstellenüberkapazität. Etwas anderes folgt nicht etwa daraus, dass der Antragsteller mit Blick auf aktuelle Rechtsprechung zur Mindestdienstzeitproblematik und eine anstehende Beurteilungsrunde ausführt, es dürften viele der 26.785 Hauptfeldwebel für die Beförderung zum Stabsfeldwebel mit zu betrachten sein sowie dass bereits jetzt eine Vielzahl von Beförderungsanträgen vorlägen bzw. in naher Zukunft zu erwarten seien, die prognostisch einzubeziehen seien für die Frage, ob zum Entscheidungszeitpunkt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich noch ausreichend Planstellen zur Verfügung stünden. Insoweit hat die Antragsgegnerin nämlich ausgeführt, mit Stand 3. März 2026 gebe es (lediglich) 2.000 Anträge auf Beförderung zum Stabsfeldwebel. Dass sich die Zahl der Beförderungsanträge in einer Weise erhöht, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller unabhängig von der Freihaltung einer Planstelle nicht mehr befördern könnte, ist angesichts der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Planstellen, insbesondere der zusätzlich in Nutzung zu bringenden 6.500 Planstellen, weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich.
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Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unerheblich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller bisher keine allgemeine Zusicherung auf Freihalten einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO erteilt hat und grundsätzlich keine Freihaltung für Beförderungsbegehren vorsieht, sondern die freien Planstellen der jeweiligen Beförderungslesung vergibt (BayVGH, B.v. 2.2.2026 – 3 CE 25.2453 – BeckRS 2026, 1852 Rn. 13).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 bis 4 GKG i.V.m. Nr. 1.4 Streitwertkatalog. Der Streitwert in einem beamten- bzw. soldatenrechtlichen Eilverfahren, das wie hier auf den Nachweis einer Haushaltsstelle und die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden monatlichen Beförderungsstelle durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, bemisst sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und beträgt wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2026 – 3 CE 25.2452 – juris Rn. 17, BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris Rn. 9 f.), vorliegend demnach 12.849,90 EUR (drei Monatsgehälter á 4.283,30 EUR).