Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 19.01.2026 – AN 18 S 26.50000
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Polen, Zuständigkeit Polens nach Art. 12 Abs. 4, Abs. 1 Dublin III-VO, Keine systemischen Mängel des polnischen Asylsystems, Puchbacks an der Grenze Belarus-Polen sowie Aussetzung des Asylrechts für über Belarus, nach Polen einreisende Asylbewerber betreffen Dublin-Rückkehrer nicht, jedenfalls wenn Polen deren Aufnahme nach den jüngsten Verschärfungen im Asylrecht zugesagt hat; zudem Ausnahmeregelung für belarussischer Staatsbürger

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 34a
Schlagworte:
Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Polen, Zuständigkeit Polens nach Art. 12 Abs. 4, Abs. 1 Dublin III-VO, Keine systemischen Mängel des polnischen Asylsystems, Puchbacks an der Grenze Belarus-Polen sowie Aussetzung des Asylrechts für über Belarus, nach Polen einreisende Asylbewerber betreffen Dublin-Rückkehrer nicht, jedenfalls wenn Polen deren Aufnahme nach den jüngsten Verschärfungen im Asylrecht zugesagt hat; zudem Ausnahmeregelung für belarussischer Staatsbürger
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1114

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Polen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Rahmen eines Dublin-Verfahrens.
2
Der Antragsteller wurde am … 1994 in B. geboren und ist belarussischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben nach verließ er sein Herkunftsland im September 2020 und reiste zunächst nach Polen. Dort blieb er circa fünf Jahre in Krakau und reiste am 28. August 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In Deutschland stellte er am 3. Dezember 2025 einen förmlichen Asylantrag.
3
Eine am 25. November 2025 durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer für Polen, lediglich einen Treffer der Kategorie 1 für Deutschland mit dem Datum des Aufgriffs und der Fingerabdrucknahme am selben Tag. In der Behördenakte ist jedoch ein Scan der Karte eines polnischen Aufenthaltstitels mit der Nr. …, ausgestellt am 26. April 2021 und gültig bis 26. April 2031, enthalten.
4
Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 3. Dezember 2025 in Z. gab der Antragsteller an, dass eine Tante in Deutschland in Nordrhein-Westfalen lebe. Er habe über eine Aufenthaltserlaubnis für Polen verfügt, die 2021 ausgestellt worden und unbefristet gültig sei.
5
Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 12. Dezember 2025 gab der Antragsteller an, dass er über eine polnische Aufenthaltserlaubnis verfüge …, die aber jederzeit bald widerrufen werde. Es habe aber nur die Karte ein Ablaufdatum, die Aufenthaltserlaubnis sei unbefristet. Zur Situation in Polen führte der Antragsteller aus, dass Polen seine Grund- und Menschenrechte verletzt habe. Ihm sei das Recht auf eine gerechte Gerichtsverhandlung entzogen worden. Das oberste Verwaltungsgericht habe es abgelehnt, dass er die Gründe für den zukünftigen Entzug der Aufenthaltserlaubnis erfahre. Er habe in Polen dem direkten Druck von Spezialeinheiten unterlegen. Er sei verhört worden und ihm sei gedroht worden. Er befürchte, dass die polnischen Behörden mit den belarussischen Behörden zusammenarbeiteten, was die Gründe für seine Überstellung angehe. Weiter leide er unter Angststörungen und Panikattacken, er habe seit der Geburt eine psychische Störung und eine Störung des Nervensystems. In ärztlicher Behandlung sei er derzeit nicht. Er habe ein Attest und die Kopie des Wehrpasses dabei, aus dem hervorgehe, dass er als untauglich ausgemustert worden sei. An Medikamenten nehme er derzeit leichte Beruhigungsmittel ein, die nicht verschreibungspflichtig seien. Die ihm verschriebenen Medikamente habe er nicht eingenommen.
6
Ebenfalls am 12. Dezember 2025 wurde der Antragsteller gemäß § 25 AsylG angehört. Dort gab er an, dass derzeit ein Prozedere laufe, ihm die unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Polen zu entziehen. Er habe ein Dokument erhalten, in dem gestanden habe, dass eine Entscheidung getroffen worden sei, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen. Das sei allerdings noch nicht in Kraft getreten. Als Grund sei angegeben gewesen, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit sei. Warum, sei ihm nicht klar. Er sei von allen Behörden abgelehnt und die Unterlagen unter Verschluss gehalten worden. Es sei ihm auch keine Begründung gegeben worden. Das sei der endgültige Beschluss des obersten Gerichts gewesen. Der Antragsteller legt hierzu eine Kopie vor, die zu den Akten des Bundesamtes genommen wird. Seiner Meinung nach würden in der Entscheidung noch andere Gründe vermerkt außer dem Grund der Gefahr für die nationale Sicherheit, die dort nicht hätten genannt werden dürfen. Es werde ein Punkt vermerkt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Interesse des polnischen Staates entzogen werde. In Polen drohe ihm, wenn die Entscheidung in Kraft trete, die Abschiebung nach Belarus. Wegen der vorgetragenen Erkrankungen sei er in Deutschland nicht in Behandlung, hier gehe es ihm besser.
7
Am 16. Dezember 2025 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Republik Polen, den Antragsteller nach Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin III-VO aufzunehmen. Die polnische Ausländerbehörde erklärte mit Schreiben vom 18. Dezember 2025, dass das Aufnahmegesuch auf Basis des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO akzeptiert werde. Die Aufenthaltserlaubnis sei dem Antragsteller am 30. Juli 2025 entzogen worden.
8
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3) und ordnete eine Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
9
Der Bescheid vom 19. Dezember 2025 wurde dem Antragsteller am 29. Dezember 2025 gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
10
Am 5. Januar 2026 erhob der Antragsteller zum Verwaltungsgericht Ansbach Klage (AN 18 K 26.50001) und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nach Polen. Zur Begründung führte er aus, dass in seiner Anhörung Beweise, die er vorgelegt habe, nicht aufgenommen worden seien. Auch habe er den Übersetzer nicht verstehen können, da dieser Russisch gesprochen habe. Eine Rückkehr in sein Land würde für ihn Lebensgefahr bedeuten. Im Falle einer Überstellung nach Polen drohe ihm die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Belarus. Er bitte um erneute Anhörung.
11
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom gleichen Tage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2025 anzuordnen.
12
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
13
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
14
Auf Bitten des Einzelrichters legte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 14. Januar 2026 deutsche Übersetzungen der polnischen Verwaltungsentscheidung zum Widerruf des Aufenthaltstitels des Antragstellers vom 30. Juli 2025, des Militärpasses und eines ärztlichen Attestes eines Neurologen aus der … vom 13. Februar 2020 und den Befund eines Neurologen aus … vom 23. Februar 2022 vor. Aus der polnischen Verwaltungsentscheidung vom 30. Juli 2025 geht u.a. hervor, dass der Widerruf des Aufenthaltstitels des Antragstellers auf einer Verurteilung des Antragstellers durch das Bezirksgericht … vom 14. Oktober 2022 beruht. Der Antragsteller stelle eine tatsächliche und ernsthafte Gefahr für die Sicherheit des Staates Der Antragsteller wurde wegen des sich Verschaffens, des Speicherns und des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu 30 PLN, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung, zu einem zweijährigen Verbot der Ausübung jeglicher Berufe und Tätigkeiten in Zusammenhang mit Erziehung, Bildung, Behandlung oder Betreuung von Minderjährigen verurteilt sowie verpflichtet, an einer Therapie für bevorzugte Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Freiheit teilzunehmen. Der Antragsteller hat die strafrechtlichen Vorwürfe eingeräumt. Die Verurteilung wurde unterdessen aus dem Register getilgt. Die Verwaltungsentscheidung vom 30. Juli 2025 vertritt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts, dass auch getilgte Straftaten im Rahmen der Entscheidung über einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden dürfen. Aus dem Militärpass geht hervor, dass der Antragsteller am 24. August 2020 als untauglich für den Militärdienst in Friedenszeiten eingestuft wurde. Auf dem Attest des Neurologen vom 13. Februar 2020 sind als Diagnosen genannt: Folgen einer frühen organischen Schädigung des Zentralnervensystems mit beidseitiger Pyramideninsuffizienz, zerebrosthetischem Syndrom, Fieber und Krampfanfälle in der Anamnese, letzte Episode im Jahr 2004, Angststörung mit Panikattacken. An Medikation war Carbamazepin 200mg (1/2 Tablette für die Nacht für einen Monat) und eine Injektion von Cortexin 10mg intramuskulär vermerkt. Der neurologische Befund vom 23. Februar 2022 wiederholt die vorstehenden Diagnosen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtssowie die Behördenakte, auch die des Klageverfahrens, verwiesen.
II.
16
Der Antrag, zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet.
17
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nach Polen ist zulässig.
18
Er ist insbesondere statthaft, weil der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung kraft bundesgesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG. Der Antragsteller hat auch wirksam Klage erhoben, obschon der bestimmende Schriftsatz vom 2. Januar 2026 unpräzise formuliert ist. Jedenfalls aber lässt sich diesem im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO entnehmen, dass der unvertretene Antragsteller nicht nur einen isolierten und dann unzulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erheben, sondern gleichzeitig ein Klageverfahren anstrengen wollte.
19
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde schließlich innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.
20
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nach Polen ist unbegründet.
21
a) Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Das Gericht hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
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b) Unter Heranziehung dieser Grundsätze fällt die zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Abschiebungsanordnung zugunsten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin aus, weil die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Dezember 2025 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 18 K 26.50001 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides getroffene Abschiebungsanordnung nach Polen erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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aa) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung nach Polen ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, eine entsprechende Abschiebung somit nicht rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
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Die vorliegend ergangene Abschiebungsanordnung wird diesen Anforderungen gerecht.
25
bb) Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe den Übersetzer nicht verstehen können, da dieser Russisch gesprochen habe. Das ist schon deshalb fernliegend, da Russisch eine der Amtssprachen des Herkunftslandes Belarus ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Weißrussland (Belarus), 2.9.2025, S. 10). Aus der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 03. Dezember 2025 in Z. geht zudem hervor, dass das Gespräch auf Russisch geführt wurde sowie dass keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten sind. Eine Rückübersetzung hat stattgefunden. Der Antragsteller hat die Niederschrift unterzeichnet und keine Einwendungen gegen diese Feststellung notiert. Auch in der Niederschrift zur Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 12. Dezember 2025 in Z. ist zu lesen, dass diese auf Russisch durchgeführt wurde. Weiter bestätigte der Antragsteller, sich mit dem Sprachmittler verständigen zu können. Am Ende der Niederschrift bestätigte der Antragsteller, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat. Eine Rückübersetzung fand statt. Der Antragsteller erhob keine Einwendungen. Schließlich geht aus der Niederschrift über die Anhörung nach § 25 AsylG am 12. Dezember 2025 in Z. hervor, dass diese ebenfalls auf Russisch durchgeführt wurde. Am Ende der Anhörung bestätigte der Antragsteller, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Eine Rückübersetzung fand statt. Im durch den Antragsteller unterzeichneten Kontrollbogen vom selben Tag erklärte dieser, dass die Anhörung in russischer Sprache durchgeführt worden sei und es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Eine Rückübersetzung habe stattgefunden. Nach alldem ist der Vortrag des Antragstellers, er habe den Dolmetscher nicht verstanden, als unwahr zu werten.
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cc) Die Antragsgegnerin ist zutreffend von einer Zuständigkeit Polens für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers ausgegangen. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des jeweils zuständigen Staates ist die Dublin III-VO. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in dem Kapitel III der Dublin III-VO genannten Rangfolge Anwendung. Anhaltspunkte für eine vorrangige eigene Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 8 bis 11 Dublin III-VO liegen nicht vor.
27
Die Zuständigkeit Polens ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift sind, wenn der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als 2 Jahre zuvor abgelaufen sind, die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Ein Aufenthaltstitel ist gemäß Art. 2 Buchst. l Dublin III-VO definiert als jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob es sich um einen gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitel handelt, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III VO der Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat (Thomann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 23. Ed 1.10.2025, Art. 12 Dublin III-VO Rn. 11). Dies ist nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs (U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris Rn. 75 ff.) die hier am 25. November 2025 erfolgte erstmalige schriftliche Kenntniserlangung der Antragsgegnerin von dem Asylgesuch des Antragstellers (und nicht die förmliche Asylantragstellung nach dem AsylG).
28
Der Antragsteller verfügte ausweislich der Angaben der polnischen Asylbehörde, der in der Behördenakte auf Seite 95 (Zählung des Gerichts) abgelegten Kopie der Karte der polnischen „residence permit“ und seiner eigenen Angaben vor dem Bundesamt (zur Beweis-/Indizieneigenschaft der genannten Belege s. VO (EG) Nr. 1560/2003, Anhang II, Verzeichnis A Beweise, I. Nr. 4 und Verzeichnis B Indizien, I Nr. 4) über einen polnischen Aufenthaltstitel („residence permit“), ursprünglich gültig vom 26. April 2021 bis 26. April 2031, der ihm nach Aussage der polnischen Asylbehörde im Schreiben vom 18. Dezember 2025 (Annahme des Aufnahmegesuchs Deutschlands) am 30. Juli 2025 entzogen worden ist. Somit war der Aufenthaltstitel vom 25. November 2025 an zurückgerechnet nicht mehr als zwei Jahre abgelaufen. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der polnische Aufenthaltstitel durch die Entscheidung vom 30. Juli 2025 noch nicht rechtskräftig entzogen wurde, wäre eben Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO unmittelbar anwendbar und käme man zum gleichen Ergebnis.
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Schließlich hat die Antragsgegnerin ihr Aufnahmegesuch an die polnischen Behörden vom 16. Dezember 2025 innerhalb der dreimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO an Polen übermittelt und hat Polen dieses zwei Tage später im Rahmen der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO angenommen. Ein Übergang der Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin ist damit nicht erfolgt.
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dd) Der Zuständigkeit Polens stehen auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO entgegen.
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Nach dieser Norm ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
32
Das polnische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für den Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK mit sich brächten.
33
Nach dem System der normativen Vergewisserung (siehe dazu BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (siehe dazu EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 – juris Rn. 75 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 80 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine unwiderlegliche Vermutung; vielmehr obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Antragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn das dortige Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 37). Ein systemischer Mangel liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt ist oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägt. Derlei Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9).
34
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, aber nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch, ob nach einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 87 ff.).
35
An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. So fallen Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der genannten Konvention verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Dies wird erst dann anzunehmen sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f.; s.a. BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 – juris Rn. 21).
36
Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich mit Blick auf das dem Gericht gegenwärtig vorliegende Erkenntnismaterial keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Polen wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen oder im Falle einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohen würde. Es wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des Bescheids vom 19. Dezember 2025 Bezug genommen, welcher sich in vertiefter Weise mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im polnischen Asylverfahren auseinandersetzt. Ergänzend wird auch im Hinblick auf die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergebende aktuelle Auskunftslage für Polen wie folgt ausgeführt:
37
(1) In Polen besteht ein mehrstufiges Asylverfahren mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Befindet sich ein Dublin-Rückkehrer in einem laufenden Asylverfahren oder wurde sein Verfahren zwar eingestellt, kann aber binnen neun Monaten nach Einstellung wiedereröffnet werden (ansonsten Folgeantrag), wird der Rückkehrer meist an eine offene Aufnahmestelle des Ausländeramtes verwiesen, wo er versorgt wird, was insbesondere soziale Unterstützung, medizinische Versorgung und Unterbringung umfasst. Stellt der Rückkehrer einen Erstantrag auf internationalen Schutz, durchläuft er zunächst die Erstaufnahme. Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat dieser zudem unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Das polnische Ausländeramt ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern verschiedenste Hilfestellung bieten, teils auch rechtliche Beratung im Asylverfahren. Für das „zweitinstanzliche“ Verfahren wird neben der Rechtsberatung sogar eine Rechtsvertretung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder eine NGO, zur Verfügung gestellt. Nach Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum besteht das Recht auf Versorgung. Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten, Taschengeld (PLN 50/EUR 11,86/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20/EUR 4,74/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140/EUR 33,21). In Polen gibt es neun offene Unterbringungszentren mit insgesamt 1.479 Plätzen (lt. AIDA 1.525). Daneben gibt es sechs geschlossene Unterbringungszentren mit 877 Plätzen und ein sog. rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Eine geschlossene Unterbringung ist aus bestimmten Gründen, wie etwa Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe für maximal sechs Monate möglich. Eine gerichtliche Kontrolle findet statt. Die Zentren sind nicht überfüllt. Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25/EUR 5,93/Tag für eine Einzelperson als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (und außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Unterbringungsbedürfnisse bestehen, wenn eine behindertengerechte Unterbringung, eine Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern, eine Unterbringung in einer medizinischen (Pflege-)Einrichtung (auch aus psychologischen Gründen) oder die Beachtung angepasster Ernährung erforderlich ist. Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet, bei Verfahren von Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung bzw. zu jedem Zeitpunkt im Verfahren, zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. Vulnerable Antragsteller genießen besondere Verfahrensgarantien, etwa, dass bei Bedarf ein Psychologe oder Arzt an Verfahrensschritten teilnimmt. Ebenso wird die Vulnerabilität bei den Aufnahmemodalitäten berücksichtigt. Nichtregierungsorganisationen kritisieren jedoch, dass das System der Identifikation vulnerabler Asylbewerber in der Praxis nicht funktioniere. Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird öffentlich finanziert und durch das Unternehmen Petra Medica, welches einen Vertrag mit der Ausländerbehörde hat, organisiert. Sie wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen Ärzte und Pflegekräfte medizinische Hilfe leisten. Pro 40 Asylwerber leistet ein Arzt drei Sprechstunden und eine Pflegekraft sieben. Für je 40 weitere Asylwerber sind je drei Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Der Arzt arbeitet zumindest zwei Tage die Woche im Zentrum, die Pflegekraft fünf Tage. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Sprechstunden pro Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen. Ein Kinderarzt kommt mindestens an zwei Tagen pro Woche ins Zentrum. Die Zentren halten auch Psychologen vor (fünf Wochenstunden pro 120 Asylbewerber). Weiterführend können Patienten an einen Psychiater oder an ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Die Krankenversorgung umfasst auch spezialisierte Behandlungen, psychologische Betreuung und zahnärztliche Versorgung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Polen, Version 5, 8.4.2025, S. 2 ff. [BFA Österreich]; BFA Österreich, Version 4, 28.06.2024, S. 2 ff.; AIDA, Country Report Poland, Update 2024, Juli 2025, S.13 ff.).
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(2) Internationaler Schutz wird unbefristet gewährt, jedoch ist die Aufenthaltsberechtigungskarte im Falle der Gewährung des Flüchtlingsstatus zunächst drei Jahre gültig und kann verlängert werden. Im Falle des subsidiären Schutzes sind es zwei Jahre ebenfalls mit Verlängerungsmöglichkeit.
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Nach Erhalt der Entscheidung über die Schutzgewährung dürfen die Betroffenen für die Dauer von höchstens zwei Monaten in einer Unterbringungseinrichtung für Asylbewerber verbleiben. Sie genießen volle Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit in ganz Polen, wenngleich sich die Wohnungssuche aufgrund des generellen, d.h. sowohl für Schutzberechtigte wie auch für polnische Staatsbürger bestehenden Mangels an Wohnraum und Sozialwohnungen oftmals schwierig gestaltet. Teilnehmer des zwölfmonatigen „Individual Integration Programme (IPI)“ können den Bezirk ihres Aufenthaltes jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen ändern (etwa Arbeitsstelle in anderer Region mit der Möglichkeit einer Unterkunft, Familienzusammenführung, medizinische Gründe). Die Stadt Warschau, in der die meisten Schutzberechtigten leben, unterhält neben der Möglichkeit, sich im herkömmlichen Wege um eine Kommunalwohnung zu bewerben, ein spezielles Programm „geschützter Wohnungen“ für Fremde in Integrationsprogrammen, welche in der Regel für 12 Monate vergeben werden. Weiter hat die Stadt Warschau ein Programm, durch das bis zu 20 Schutzberechtigte pro Jahr nach ihrem Integrationsprogramm für eine Kommunalwohnung empfohlen werden können. Darüber hinaus gab es in Warschau jedenfalls bis einschließlich 2024 das Programm „housing contest“, im Rahmen dessen sich anerkannte Schutzberechtigte, die das „Individual Integration Programme (IPI)“ durchlaufen haben und ansonsten keine Wohnung bekommen konnten, an einem Wettbewerb beteiligen können mit dem „Preis“, eine Empfehlung für eine kommunale Wohnung zu bekommen. Die Auswahl nimmt eine Kommission vor. Neben Warschau bieten teils auch andere Städte wie Danzig oder Lublin Programme zur Wohnungssuche für Ausländer an. Durch den massenhaften Zuzug von Ukrainern seit 2022 hat sich die Lage am Wohnungsmarkt verschärft. Schutzberechtigte haben in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, es besteht keine Differenzierung zwischen anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten, wobei sich in der Praxis die mangelnde Sprachkompetenz und die (Anerkennung der) Qualifikation vieler Schutzberechtigter als Problem darstellt. Innerhalb von 60 Tagen ab Statuszuerkennung besteht die Möglichkeit, die Teilnahme an dem zwölfmonatigen „Individual Integration Program“ (IPI), welches verschiedene Integrationshilfen wie etwa eine Beihilfe für die Teilnahme an Polnisch-Sprachkursen, die Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung, Sozialberatung, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche sowie finanzielle Unterstützungsleistungen – 1.376 PLN/326,96 EUR/Monat für eine Einzelperson in den ersten sechs Monaten und 1238 PLN/294,17 EUR/Monat für eine Einzelperson in den zweiten sechs Monaten – umfasst, zu beantragen. Sozialarbeiter bieten im Rahmen des IPI Unterstützung bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen für die Registrierung als arbeitssuchend, der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten sowie der Kontaktaufnahme zu potentiellen Arbeitgebern an. Schutzberechtigte verfügen des Weiteren im selben Maße wie auch polnische Staatsbürger über Zugang zum polnischen Sozialsystem und können Sozialhilfe erhalten, wenn gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden (776 PLN/184,27 EUR pro Monat). Ebenfalls besteht Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen, wie finanzielle Unterstützung zu Beginn des Schuljahres oder für kinderreiche Familien. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung stehen Schutzberechtigten dieselben Leistungen wie polnischen Staatsbürgern zu, was allerdings in der Regel das Bestehen einer Krankenversicherung voraussetzt. International Schutzberechtigte (und deren Familienangehörige) besitzen eine befristete Aufenthaltserlaubnis und erhalten somit auch unversichert Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten, solange ihr Einkommen den Vorgaben des Gesetzes über Sozialhilfe entspricht. Schutzberechtigte im Integrationsprogramm IPI sind zudem im Rahmen dieses Programms für die Dauer des IPI durch die öffentliche Hand in der nationalen Krankenkasse versichert; anschließend muss die Krankenversicherung durch den Arbeitgeber, ein regionales Jobcenter des Sozialhilfezentrums oder aber durch den Betroffenen selbst bezahlt werden. Personen unter 18 Jahren bzw. Schüler unter 19 Jahren haben stets Zugang zu medizinischer Versorgung, die in ihrem Fall voll vom Staat übernommen wird. Die polnische Krankenversicherung deckt die medizinische Grund- und Spezialbehandlungen, Impfungen, diagnostische Tests, Rehabilitation, Krankenhausbetreuung, medizinische Rettungsdienste, Notfallambulanz und Krankentransport ab. Als größte Hürde für den Zugang zu medizinischer Versorgung gelten sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen – wie etwa lange Wartezeiten bei Fachärzten sowie teure Privatleistungen und Medikamente – treffen Schutzberechtigte und polnische Staatsangehörige gleichermaßen. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben hingegen lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung und speziell gewidmeten Leistungen (vgl. zum Ganzen: BFA Österreich, Version 5, 8.4.2025, S. 15 ff.; BFA Österreich, Version 4, 28.06.2024, S. 13 ff.; AIDA, Country Report Poland, Update 2024, Juli 2025, S.124 ff.).
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(3) Nach alledem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Polen wegen dort bestehender systemischer Mängel im Asylverfahren, in den Aufnahmebedingungen oder im Falle einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankungen, die jedoch schon nicht substantiiert durch aktuelle ärztliche Atteste nachgewiesen sind und wegen derer sich der Antragsteller aktuell weder in Behandlung befindet noch verschreibungspflichtige Arzneimittel einnimmt, wäre der Antragsteller auf das polnische Gesundheitssystem zu verweisen.
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Diese Annahme steht mit der Rechtsprechung der großen Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. aus neuerer Zeit etwa: VG Trier, B.v. 11.11.2025 – 2 L 7393/25.TR – juris; VG Berlin, B.v. 5.11.2025 – VG 14 L 195/25 A – juris; VG Dresden, B.v. 7.3.2025 – 4 L 277/25.A – juris; VG Kassel, U.v. 22.4.2024 – 7 K 1423/23.KS.A – juris; VG Bremen, U.v. 12.12.2023 – 3 K 107/23 – juris Rn. 27 ff.; VG München, B.v. 10.10.2023 – M 10 S 23.50893 – juris Rn. 19 f.; VG Berlin, B.v. 6.4.2023 – 33 L 54/23 A – juris; VG Stade, B.v. 16.12.2022 – 2 B 1739/22 – juris; VG Bayreuth, B.v. 15.12.2022 – B 9 S 22.50233 – juris; VG Karlsruhe, B.v. 24.10.2022 – A 19 K 2557/22 – juris; VG Hamburg, B.v. 22.8.2022 – 9 AE 3047/22 – juris; VG Köln, B.v. 7.10.2022 – 18 L 1388/22.A – juris Rn. 38 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 10.8.2022 – 12 L 1303/22.A – juris; VG Magdeburg, B.v. 4.8.2022 – 3 B 218/22 MD – juris; VG Minden, B.v. 2.8.2022 – 12 L 548/22.A – juris; VG Dresden, B.v. 27.6.2022 – 3 L 397/22.A – juris) sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.9.2025 – AN 1 K 24.50807 – juris Rn. 37 ff.; B.v. 26.8.2024 – AN 18 S 24.50587 – n.v.; B.v. 22.1.2024 – AN 18 S 22.50404 – juris; B.v. 25.10.2021 – AN 18 S 21.50164 – juris; B.v. 20.7.2021 – AN 18 S 20.50221 – juris; a.A. jüngst VG Hannover, U.v. 15.10.2025 – 15 A 5036/24 – juris Rn. 33 ff.) in Einklang.
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An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der polnische Präsident Duda im März 2025 ein Gesetz unterzeichnet hat, das es erlaubt, das Asylrecht von Migranten, die über Belarus nach Polen einreisen, für jeweils 60 Tage auszusetzen, wenn sie eine ernsthafte und reale Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen. Mit dem Gesetz sollte die Möglichkeit geschaffen werden, das Recht zur Stellung eines Asylantrags zeitlich und territorial begrenzt einzuschränken. Die Bedingungen, welche zu einer Aussetzung dieses Rechts führen, sind kumuliert die Instrumentalisierung der Migration (insbesondere unter Anwendung von Gewalt), eine ernsthafte und reale Bedrohung für die Sicherheit des polnischen Staates oder der Gesellschaft und das Fehlen anderer Mittel, mit denen diese Bedrohung verhindert werden kann. Die effektive Einführung dieser vorübergehenden Einschränkung des Asylrechts geschieht durch eine Verordnung des Ministerrats auf Antrag des Innenministers. Sie ist zeitlich auf max. 60 Tage begrenzt und kann um weitere 60 Tage verlängert werden. Der Ministerrat bestimmt die Gültigkeitsdauer der Maßnahme und den betroffenen Grenzabschnitt, an dem die Beschränkung angewendet wird. Von der Aussetzung des Asylrechts ausgenommen sind schutzwürdige Gruppen wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere und Personen mit einem besonderen Pflegebedürfnis aufgrund von Alters- und Gesundheitsproblemen, sowie Personen, bei denen nach Einschätzung der Grenzbeamten eindeutig ist, dass in dem Land, aus dem sie eingereist sind, eine reale Gefahr besteht, dass sie erheblichen Schaden erleiden und weiter Bürger des Landes, das die Instrumentalisierung betreibt. Den Grenzschutzbeamten kommt eine verstärkte Entscheidungskompetenz bei der Beurteilung der jeweiligen Situation zu. Am 26. März 2025 wurde auf Basis des genannten Gesetzes beschlossen, das Asylrecht für Migranten, die über die Grenze zu Belarus nach Polen kommen, vorübergehend auszusetzen. Diese können nun vorerst keine Asylanträge mehr stellen. Es sind Ausnahmen für o. g. Personengruppen vorgesehen. Die neue Regelung gilt zunächst für 60 Tage und betrifft ausschließlich die Grenze zu Belarus. Danach kann sie nach Zustimmung des Parlaments um weitere 60 Tage verlängert werden (BFA Österreich, Version 5, 8.4.2025, S. 7 f.).
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Der Antragsteller ist zwar ursprünglich von Belarus kommend nach Polen eingereist, allerdings war dies vor gut fünf Jahren. Zudem ist er belarussischer Staatsangehöriger, also Bürger des Landes, das aus polnischer Sicht Migrationsbewegungen instrumentalisiert. Für diese gilt jedoch eine Ausnahme von der eben dargestellten Gesetzesverschärfung (s.o.). Schließlich würde er im Rahmen eines Dublin-Aufnahmeverfahrens von Deutschland nach Polen überstellt und somit nicht über die Grenze Belarus-Polen einreisen. Dass Polen sich gegenüber dem Antragsteller überhaupt nicht auf die Aussetzung des Asylrechts beruft, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung vom 18. Dezember 2025. Da es sich um ein Aufnahmeverfahren (take charge) handelt und der Antragsteller in Polen noch keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber aller Voraussicht nach tun wird, hätte Polen erklärt, wenn es den Antragsteller aufgrund des oben genannten Gesetzes nicht aufnehmen und ihm ein Asylverfahren verweigern wollte. Deshalb helfen dem Antragsteller auch Berichte über anhaltende (rechtswidrige) Pushbacks und Gewalt sowie die am 13. Juni 2024 im Bezirk Hajnowka eingerichtet 60km lange Pufferzone im Grenzgebiet Belarus-Polen nicht, da sie ihn als Dublin-Rückkehrer nicht betreffen würden (AIDA, Country Report Poland, Update 2024, Juli 2025, S. 13, 21 ff.; BFA Österreich, Version 5, 8.4.2025, S. 9 f.).
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Auch soweit berichtet wird, dass Polen die Annahme von Asylanträgen landesweit ausgesetzt hat, sofern der Asylbewerber von Belarus kommend nach Polen eingereist ist (etwa ProAsyl, Pressemitteilung vom 25.9.2025, https://www.proasyl.de/pressemitteilung/polen-setztasylrecht-aus-bundesregierungmuss-pushbacks-undabschiebungen-in-dasland-stoppen/), würde den Antragsteller diese Regelung nicht treffen. Der Antragsteller als belarussischer Staatsbürger dürfte schon im Ausgangspunkt unter die Ausnahmeregelung fallen (s.o.). Weiter hat Polen im Dezember 2025 (!) erklärt, die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragstellers im Wege des Aufnahmeverfahrens (take charge) zu akzeptieren. Noch dazu ist der Antragsteller ursprünglich im September 2020 von Belarus nach Polen eingereist, also einerseits vor der Gesetzesverschärfung vom März 2025 und andererseits deutlich vor dem Beginn der verstärkten Grenzübertritte von Belarus nach Polen im Sommer und Herbst 2021 (Bundeszentrale für politische Bildung, Im Zeichen der Sicherheit: Die Migrationskrise an der polnischbelarusischen Grenze im Herbst 2021, 8.7.2022). Daher hätte der Antragsteller auch keine Kettenabschiebung zu befürchten (s.a. BFA Österreich, Version 5, 8.4.2025, S. 7).
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Schließlich führt die hohe Zahl ukrainischer Geflüchteter in Polen zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere da keine Überlastung des polnischen Asylsystems festzustellen ist (s.o.). Ukrainische Staatsbürger können gemäß dem Gesetz über die Unterstützung ukrainischer Bürger legal im Land bleiben. Sie haben das Recht auf Arbeit und freien Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Mit Stand Februar 2024 wurde die Zahl der ukrainischen Flüchtlinge mit nahezu einer Million angegeben (BFA Österreich, Version 5, 8.4.2025, S. 1).
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ee) Individuelle, außergewöhnliche Gründe im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO oder Umstände, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland notwendig machen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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ff) Schließlich stehen einer Abschiebung weder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“ – zu prüfen hat, noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
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(1) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind bei summarischer Prüfung nicht zu ersehen. Es sind nicht in substantiierter Weise Umstände vorgetragen oder ersichtlich, aus denen eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach Polen i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG resultieren könnte.
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(2) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wie bereits unter II. 2. b) dd) erörtert, besteht für den Antragsteller bei einer Abschiebung nach Polen insbesondere mit Blick auf die dortigen Lebensumstände für Asylsuchende bzw. anerkannte Schutzberechtigte nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
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(3) Schließlich ist auch für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts ersichtlich.
51
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
52
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.