Titel:
Keine Entbindung eines Beamtenbeisitzers bei (bloßer) Versetzung in ein Amt eines anderen Dienstherrn
Normenketten:
BayDG Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, Art. 49
BeamtStG § 21
BayBG Art. 48 Abs. 4
Leitsatz:
Die (bloße) Versetzung lässt das Beamtenverhältnis unberührt und führt daher ungeachtet eines Dienstherrnwechsels nicht zur Entbindung als Beamtenbeisitzer gemäß Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 BayDG. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beamtenbeisitzer, Antrag auf Entbindung vom Amt, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, Entbindung Beamtenbeisitzer, Beendigung Beamtenverhältnis, Versetzung Dienstherr, Fortsetzung Beamtenstatus, Rechtssicherheit, gesetzlicher Richter, Hauptamt, ehrenamtlicher Richter, Disziplinarsachen, Versetzung, Wechsel des Dienstherrn, anderer Dienstherr
Tenor
Der Antrag, Herrn G. … V. …, A. …str., … W. …, von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzer) im Senat für Disziplinarsachen nach Landesrecht beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu entbinden, wird abgelehnt.
Gründe
1
Dem Antrag, über den der Senat gemäß Art. 49 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 BayDG zu entscheiden hat, kann nicht entsprochen werden, weil kein Entbindungsgrund vorliegt.
2
1. Gemäß Art. 49 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BayDG ist ein Beamtenbeisitzer auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von seinem Amt zu entbinden, wenn das Beamtenverhältnis endet. Diese Bestimmung knüpft an die Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinn des § 21 BeamtStG an. Sie greift daher nur bei den dort vorgesehenen Tatbeständen, namentlich bei Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst und Ruhestandseintritt ein (BayVGH, B.v. 19.7.2017 – 5 S 17.1338 – juris Rn. 4). Laut Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/4076 S. 44) wollte sich der Gesetzgeber weitgehend an die frühere Rechtslage anlehnen, die in Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 BayDO vorgesehen hatte, dass das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt ausscheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat (BayVGH, B.v. 16.4.2012 – 5 S 12.787 – juris Rn. 2; B.v. 27.5.2020 – 5 S 20.1225 – juris Rn. 3).
3
Ausweislich der vorgelegten Bestätigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern wurde Herr V. mit Wirkung vom 1. März 2026 von der Stadt N. zum Bayerischen Staatsministerium des Innern versetzt. Werden Beamte und Beamtinnen in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (Art. 48 Abs. 4 BayBG; vgl. auch § 13, § 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG für den Fall der landesübergreifenden Versetzung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung). Es bedarf also nicht der Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BVerwG, U.v. 11.4.1991 – 10 C 1.91 – juris Rn. 10 zu § 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG a.F.; BayVGH, U.v. 16.12.2019 – 3 B 17.1814 – juris Rn. 30 zu Art. 48 Abs. 4 BayBG). Hierfür liegen hier auch keine Anhaltspunkte vor. Insofern unterscheidet sich der Fall von zwei früheren vom Senat entschiedenen Entbindungsgesuchen, denen eine Beendigung des bisherigen Beamtenverhältnisses durch Entlassung (auf eigenen Antrag gemäß Art. 57 BayBG bzw. kraft Gesetzes gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 KWBG) und eine Neubegründung eines Beamtenverhältnisses mit einem anderen Dienstherrn mittels Ernennung zugrunde lagen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2012 – 5 S 12.782 – juris; B.v. 27.5.2020 – 5 S 20.1225 – juris). Die hier erfolgte bloße Versetzung lässt das Beamtenverhältnis unberührt und führt daher ungeachtet des Dienstherrnwechsels nicht zur Entbindung als Beamtenbeisitzer gemäß Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BayDG (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2017 – 5 S 17.1338 – juris Rn. 4; Eck in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand 1.1.2026, BayBG Art. 48 Rn. 36).
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2. Eine Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers lässt sich auch nicht aus anderen Erwägungen rechtfertigen. Eine erweiternde Auslegung des Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 BayDG kommt vor dem Hintergrund, dass die Entbindungsvorschriften die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestalten, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 16.4.2012 – 5 S 12.782 – juris Rn. 2). Weder besteht eine mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses vergleichbare Sachlage, in der der Beamte tatsächlich auf Dauer aus dem Hauptamt ausscheidet, noch ist ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 24 VwGO möglich. Für den Verbleib im Amt des Beamtenbeisitzers kommt es auch nicht darauf an, ob dieser für einen anderen Verwaltungszweig oder eine andere Qualifikationsebene vorgeschlagen und gewählt worden war (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2010 – 5 S 10.537 – juris Rn. 7 f., B.v. 19.7.2017 – 5 S 17.1338 – juris Rn. 5).