Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.05.2026 – 3 ZB 26.96
Titel:

Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Dienstunfall bei Lehrkräften

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1, Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
Leitsätze:
1. Eine Fachoberlehrerin an einer staatlichen Berufsschule erfüllt die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 S. 1 BayBeamtVG iVm Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) nicht, wenn sie nicht darlegen kann, dass sie einer Infektionsgefahr nicht in ähnlichem Maße wie Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium besonders ausgesetzt war. (Rn. 4 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gelegentliche Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m und körpernahe Tätigkeiten genügen nicht für eine besondere Übertragungsgefahr, da die Unterschreitung des Mindestabstands typischerweise bei der Zusammenarbeit mit Menschen vorkommen kann. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. In der Schwierigkeit der Beweisführung liegt keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache iSd § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Dienstunfall, Berufsschullehrerin, Nähunterricht, Kein hoher Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds, Keine besondere Übertragungsgefahr, Dienstunfallanerkennung, Infektionsgefahr, Beweislast, Durchseuchungsgrad, Infektionsschutzmaßnahmen, Übertragungsgefahr, Berufungszulassung, Lehrerin, Berufsschule, Nähen, Durchseuchung, Quarantäne
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2025 – 2 K 25.109

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2025 – Au 2 K 25.109 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
2
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen können.
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1.1 Soweit die als Fachoberlehrerin an einer Staatlichen Berufsschule u.a. im Fach Textiles Gestalten tätige Klägerin zur abgelehnten Anerkennung einer Covid19-Infektion am 9. Oktober 2020 als Dienstunfall pauschal auf ihren „bisherigen Sachvortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“ zu den Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG Bezug nimmt ohne die dortigen Ausführungen in eine Beziehung zu den Ausführungen des Erstgerichts im angegriffenen Urteil zu setzen, genügt dies bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder die Bezugnahme hierauf genügt dem schon deshalb nicht, weil Ausführungen, die noch in Unkenntnis des Inhalts der angefochtenen Entscheidung getätigt wurden, nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten können (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2020 – 24 ZB 19.2439 – juris Rn. 8; B.v. 12.8.2019 – 6 ZB 19.778 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 21.7.2016 – 12 ZB 16.1206 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 21.10.2014 – 21 ZB 14.876 – juris Rn. 8; B.v. 9.1.2013 – 21 ZB 12.2586 – juris Rn. 4; B.v. 20.4.2012 – 11 ZB 11.1491 – juris Rn. 2).
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1.2 Die Klägerin zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, dass die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) nicht erfüllt sind, weil die Klägerin einer Infektionsgefahr nicht in ähnlichem Maße wie Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium besonders ausgesetzt war.
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Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu den Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG bei einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zugrunde gelegt (BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24; BayVGH, B.v. 9.9.2024 – 3 ZB 24.840; B.v. 18.11.2024 – 3 ZB 23.2; B.v. 25.11.2024 – 3 ZB 24.1398; U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116, 3 B 22.809 – jeweils juris).
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a) Dabei gelangte es zutreffend zu der Überzeugung, dass es vorliegend bereits an einem hohen Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds der Klägerin fehle (UA Rn. 36 f.). Konkret angeführt habe die Klägerin lediglich eine Schülerin, die im Unterricht am 9. Oktober 2020 bereits infiziert gewesen sei. Allerdings könne aus dem bei dieser Schülerin am 12. Oktober 2020 durchgeführten PCR-Test nicht mit Sicherheit gefolgert werden, dass eine Infektion bereits am 9. Oktober 2020 vorgelegen habe. Selbst wenn dies unterstellt werde, reiche die Infektion einer Schülerin ersichtlich nicht aus, um von einem hohen Grad an Durchseuchung auszugehen. Schriftsätzlich habe die Klägerin zwar von zwei weiteren Schülerinnen gesprochen, die am 9. Oktober 2020 bereits infiziert gewesen seien. Allerdings fehle es hierfür schon an greifbaren Anhaltspunkten und erst recht an einem Nachweis. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei die betreffende Klasse EV11 erst am 14. Oktober 2020 (reihen-)getestet worden. Dabei seien zwar nach den Erinnerungen der Klägerin fünf Schülerinnen und Schüler positiv getestet worden. Allerdings sei es Spekulation anzunehmen, dass diese ebenfalls bereits am 9. Oktober 2020 infiziert gewesen seien; gleiches gelte letztlich, obwohl näher am Testzeitpunkt gelegen, für den Unterricht in dieser Klasse am 12. Oktober 2020. Erst recht gelte dies für die Klasse EV12, die die Klägerin am 12. Oktober 2020 unterrichtet und für die die Klägerin zwei infizierte Schülerinnen bzw. Schüler angeführt habe. Selbst wenn Infektionen von sämtlichen seitens der Klägerin angeführten Schülerinnen und Schülern angenommen würden, wäre jedoch keine derart hohe Durchseuchung anzunehmen, dass die Bedeutung einer Infektionsträchtigkeit der Arbeitsvorgänge der Klägerin zumindest deutlich zurückgedrängt wäre. Zudem unterscheide sich das von der Klägerin geltend gemachte Infektionsgeschehen deutlich etwa von dem zur Anerkennung gemäß Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG führenden Fall (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 B 22.809 – juris Rn. 51 f.).
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Mit ihrem Zulassungsvorbringen vermag die Klägerin diese Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Zum Grad der Durchseuchung ihres Tätigkeitsumfelds verweist sie lediglich darauf, dass „mehrere Schüler*innen“ in der darauffolgenden Woche (ab 12.10.2020) positiv auf das Coronavirus getestet worden und am 13. Oktober 2020 „mehrere Klassen“, darunter die von der Klägerin unterrichteten, unter Quarantäne gestellt worden seien. Mit diesem Vortrag versäumt es die Klägerin, sich mit der Sachverhaltswürdigung des Erstgerichts inhaltlich substantiiert auseinander zu setzen und schlüssige Gegenargumente aufzuzeigen, die dessen Feststellungen in Frage stellen könnten. Vielmehr wiederholt das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen die durch das Verwaltungsgericht ausführlich gewürdigten Umstände des Einzelfalls. Insbesondere besagt die behauptete Anordnung der Quarantäne mehrerer Klassen grundsätzlich weder etwas über deren Ansteckungszustand noch etwas über den Zeitpunkt bzw. Zeitraum einer etwaigen Infektiosität dieser Personen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Quarantäne zunächst eine reine Vorsichtsmaßnahme gegenüber Personen ist, die Kontakt zu einem Infizierten hatten und sich dadurch möglicherweise angesteckt haben. Dem damit verbundenen Krankheitsweiterverbreitungsrisiko soll mit der Quarantäne begegnet werden, auch wenn eine Infektion bzw. Erkrankung der unter Quarantäne gestellten Person gerade nicht feststeht.
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b) Daneben verneinte das Verwaltungsgericht eine besondere mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr (UA Rn. 38 f.).
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Bei dem Unterricht am 9. Oktober 2020 ließen sich wesentliche Infektionsschutzvorkehrungen (Tragen von Masken und das regelmäßige Lüften) einhalten. Zwar sei nachvollziehbar, dass es im Nähunterricht aus didaktischen Gründen (Anleitung; feine Nähte nur aus der Nähe erkennbar) immer wieder zur Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m und auch zu körpernahen Tätigkeiten gekommen sei. Jedoch seien diese Tätigkeiten nicht als derart häufig, länger andauernd und damit prägend anzusehen, dass dies bei der gebotenen Gesamtwürdigung als entscheidend für eine besondere Infektionsgefahr angesehen werden könnte. Vielmehr handele es sich insoweit um eine im Vergleich zu anderen dienstlichen Tätigkeiten wohl etwas infektionsträchtigere Tätigkeit; dennoch weiche dieses gelegentliche Unterschreiten von Abständen nicht sonderlich von allgemein im dienstlichen Bereich und bei der Zusammenarbeit mit Menschen immer wieder vorkommenden Situationen ab, etwa wenn bei Besprechungen mehrere Personen gemeinsam ein Dokument, einen Plan oder ein anderes Objekt zu beurteilen haben. Zudem sei davon auszugehen, dass die Anleitungen im Unterricht mittels üblichen Sprechens und ohne besondere körperliche Anstrengung – zumal bei der Arbeit an Nähmaschinen – haben erfolgen können, also ohne Ausstoß besonders vieler Aerosole. Insofern trete auch der Gesichtspunkt einer Aerosolvermischung in den Hintergrund, auch wenn die Wege der Schülerinnen sich aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsstationen immer wieder kreuzten. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Näharbeiten der Schülerinnen zwar an verschiedenen Stationen durchgeführt worden seien, dass diese Arbeiten aber nach den Schilderungen der Klägerin über die Anordnung dieser Stationen im Unterrichtsraum einen eher strukturierten Ablauf erlaubt hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in einer Berufsschule zumindest ältere Jugendliche unterrichtet werden, von denen die Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen und sonstigen Vorgaben für einen strukturierten Ablauf eher erwartet werden könne als von jüngeren Schülerinnen und Schülern oder gar Kleinkindern.
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Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Soweit sie geltend macht, dass die Eigenart des Unterrichts – hier der reine Praxisunterricht – entscheidend sei, der damals empfohlene Mindestabstand mehrmals nicht habe eingehalten werden können und die als „Indexperson“ benannte Schülerin am Freitag, den 9. Oktober 2020, Schwierigkeiten beim Nähen gehabt habe, sodass hier bei entsprechender Hilfestellung besonders häufiger körpernaher Kontakt bestanden habe, trägt die Klägerin keine geeigneten Gegenargumente vor, die ernstliche Zweifel begründen könnten. Denn das Verwaltungsgericht hat bereits berücksichtigt, dass es immer wieder zur Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m und auch zu körpernahen Tätigkeiten gekommen sei. Dies genügt allerdings nicht für eine besondere Übertragungsgefahr, da die (auch häufige) Unterschreitung des Mindestabstands typischerweise bei der Zusammenarbeit mit Menschen vorkommen kann. Auch sonstigen Beschäftigten war es während der langen Dauer der Pandemie nicht immer möglich, den Mindestabstand durchgehend einzuhalten. Auch mit der damals kursierenden, besonders ansteckenden Delta-Variante lässt sich eine besondere Infektionsgefahr infolge der konkret ausgeübten Verrichtung nicht begründen, da diese Variante die gesamte Bevölkerung traf.
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Dass bei einer besonders hohen Konzentration infektiöser Aerosole im Klassenzimmer eine Ansteckung trotz Maske und Lüften „durchaus möglich“ und dies von anderen Gerichten anerkannt worden sei, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Hierauf kommt es aber bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch nicht entscheidungserheblich an.
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Die Behauptung, die als „Indexperson“ benannte Schülerin sei am 9. Oktober 2020 besonders infektiös gewesen, da sie sich am darauffolgenden Montag krank gemeldet habe, ist ebenfalls nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2025 (Protokoll S. 2) gab die Klägerin an, dass bei der Schülerin erst am 12. (Test) bzw. 13. (Ergebnis) Oktober 2020 eine Covid-Infektion gesichert festgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist es bereits nicht sicher, dass die besagte Schülerin am 9. Oktober 2020 überhaupt mit dem Coronavirus infiziert war (vgl. UA Rn. 25), zumal sie an diesem Tag nach eigenen Angaben der Klägerin noch symptomfrei war (vgl. Dienstunfallantrag der Klägerin v. 15.10.2021; Widerspruchsbegründung v. 1.7.2022).
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Die Zulassungsbegründung rügt schließlich ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht willkürlich unterstelle, dass ältere Schüler sich eher an Infektionsmaßnahmen hielten als jüngere, dies aber keinesfalls ohne jegliche Begründung auf den vorliegenden Fall übertragen werden dürfe. Denn soweit das Verwaltungsgericht lediglich anmerkt, dass die Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen von älteren Jugendlichen eher „erwartet“ werden könne als von jüngeren Schülerinnen und Schülern oder gar von Kleinkindern (UA Rn. 39), stellt dies auch die Zulassungsbegründung im Hinblick auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ nicht in Abrede. Entscheidend kommt es darauf aber bereits schon deshalb nicht an, weil die Klägerin die besondere Übertragungsgefahr nicht auf damit zusammenhängende Umstände gestützt hat, wie z.B. dass die von der Klägerin am 9. Oktober 2020 unterrichteten Schülerinnen die damals an den Schulen geltenden Infektionsschutzregeln nicht oder nur mangelhaft befolgt hätten.
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2. Auch lässt die Zulassungsbegründung keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hervortreten.
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Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein besonders unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 32 f. m.w.N.). Auch hier muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Insbesondere soweit die Schwierigkeiten darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, sind diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17).
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Gemessen hieran ist kein Zulassungsgrund dargelegt. Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem Vortrag, der Begründungsaufwand im angefochtenen Urteil sei besonders hoch, erfordert die Schilderung, dass dieser auf qualitativ zu bemessende besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderungen und nicht nur auf eine besondere Quantität des Beteiligtenvorbringens oder eine besondere Sorgfalt des Verwaltungsgerichts zurückzuführen ist (VGH BW, B.v. 1.8.2025 – 14 S 1737/24 – juris Ls und Rn. 95). Der bloße Verweis auf die Randnummern 38 bis 40 des angefochtenen Urteils zur Frage der besonderen Übertragungsgefahr genügen hierfür nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich darin unter Berücksichtigung der ober- und höchstrichterlich geklärten Rechtslage mit der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt mit den maßgeblichen Umständen auseinandergesetzt. Konkrete dienstunfallrechtlich besonders schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern könnten, zeigt die Zulassungsschrift nicht auf.
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Entgegen der Antragsbegründung ist auch der entscheidungserhebliche Sachverhalt überschaubar. Auch in der vorgetragenen Schwierigkeit der Beweisführung durch die Klägerin liegt keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht des Berufungsgerichts (vgl. Kuhlmann in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 32). Für deren Darlegung ist es erforderlich, eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter deutlich höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (BayVGH, B.v. 8.9.2025 – 3 ZB 25.95 – juris Rn. 24; OVG Hamburg, B.v. 27.5.2019 – 5 Bf 225/18.Z – juris Rn. 35). Dass ein Dienstunfallgeschehen mehrere Jahre zurückliegt und „Beweisproblematiken“ bestehen, stellt sich in einer Vielzahl dienstunfallrechtlicher Rechtsstreite. Soweit die Zulassungsbegründung moniert, der Beklagte habe im Laufe des Verfahrens „faktisch unerbringbare Beweisangebote von der Klägerin verlangt“, wie beispielsweise den positiven Test der infizierten Schülerinnen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründen soll. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2025 ist insoweit kein dahingehender Beweisantrag gestellt worden. Unabhängig davon legte das Verwaltungsgericht (UA Rn. 25) seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin zugrunde, wonach bei der Schülerin am 12. (Test) bzw. 13. (Ergebnis) Oktober 2020 eine Covid-Infektion gesichert festgestellt worden sei.
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3. Der Zulassungsantrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz).
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).