Inhalt

VGH München, Beschluss v. 18.05.2026 – 3 CE 26.721
Titel:

Ende des Bewerbungsverfahrensanspruchs mit Besetzung der ausgeschriebenen Stellen

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
LlbG Art. 22 Abs. 3 S. 2, Abs. 8
VwGO § 88, § 122 Abs. 1, § 123, § 146 Abs. 4
BGB § 133, § 157
Leitsätze:
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG bezieht sich ausschließlich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren und erlischt mit Abschluss dieses Verfahrens, wenn Stellen zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt werden. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die sachliche Zuständigkeit der Ernennungsbehörde wird durch die Einhaltung einer amtsärztlichen Stellungnahme nicht berührt. Etwaige Mängel bei der Tatsachenermittlung betreffen allein die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fortführung des Bewerbungsverfahrens, Bewerbungsverfahrensanspruch, Verstreichen des Einstellungszeitpunktes, Auslegung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Bestenauslese, Chancengleichheit, gesundheitliche Eignung, Auswahlverfahren, Einstellungsverfahren, Streitwertfestsetzung, Ausschreibung, Auswahlprüfung, amtsärztliche Stellungnahme, Zuständigkeit, Ernennungsbehörde, Fortführung, Antragsbegehren
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 26.03.2026 – M 5 E 26.442

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. März 2026 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2026 ist aus den in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet. Der Beschluss ist daher in Ziffern I. und II. aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
2
1. In Bezug auf ihre begehrte Einstellung in die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch auf Fortführung ihres Bewerbungsverfahrens mit dem Ziel ihrer Einstellung zum März 2026 noch „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ (vgl. Ziff. I. des Tenors des Beschlusses vom 26.3.2026) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
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Die beantragte Fortführung des auf die Einstellung zum 1. März 2026 gerichteten Bewerbungsverfahrens scheidet zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aus. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und unterliegt zeitlichen Einschränkungen. Er entsteht, wenn sich der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren im Wege der Bestenauslese entschieden und durch Ausschreibung begonnen hat, mit der entsprechenden – konkreten – Bewerbung auf diese Stelle und ist allein auf das daran anschließende konkrete Auswahlverfahren bezogen (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2020 – 6 CE 20.1290 – juris Rn. 12). Aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit erlischt er mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes (hier: 1.3.2026) und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber, wenn Stellen – wie hier – zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt werden (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 10.3.2022 – 6 CE 22.407 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 25.3.2026 – 6 A 2017/23 – juris Rn. 4; Hoffmann in Schütz, Bayerisches Beamtenrecht, September 2023, § 8 BeamtStG Rn. 107). Diese Auffassung teilt wohl auch das Verwaltungsgericht, indem es ausführt, dass der „ausdrücklich begehrten“ Fortführung des Bewerbungsverfahrens für den Einstellungstermin März 2026 der Zeitablauf entgegenstehe.
4
Daneben ist auch kein Anordnungsanspruch auf Fortführung des Bewerbungsverfahrens „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ glaubhaft gemacht. Die Auslegung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vom 8. Januar 2026 nach § 88 VwGO i.V.m. §§ 133, 157 BGB durch das Verwaltungsgericht (BA Rn. 20) dahingehend, dass die Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens in Bezug auf die 2. Qualifikationsebene auch hinsichtlich einer späteren Einstellung begehrt werde, geht über das konkrete Antragsbegehren („für den Einstellungstermin März 2026“) hinaus (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO analog; „ne ultra petita“). Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist mit Abschluss des Auswahlverfahrens erloschen, da er (nur) auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet ist (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 – juris Rn. 16). Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine (konkrete) Auswahlentscheidung bezogen. Da das Auswahlverfahren für den Einstellungstermin März 2026 mit der Einstellung und Berufung der übrigen Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. März 2026 abgeschlossen war, kann die Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren für den Einstellungstermin März 2026 für künftige Auswahlverfahren keine Rechte herleiten. Es wäre auch mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, würde die Antragstellerin im Rahmen der Bewerberauswahl für einen anderen Einstellungstermin als jenen, in dessen Rahmen sie am Auswahlverfahren teilgenommen hat, mit ihren bisherigen Leistungen in eine vergleichende Betrachtung der aktuellen Bewerber einbezogen. Insoweit verbietet sich auch eine kombinierte Heranziehung verschiedener Eignungsfeststellungen aus unterschiedlichen Zeiträumen.
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Inwieweit der vom Verwaltungsgericht (BA Rn. 20) angeführte Umstand, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits im Januar 2026 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, zu dem eine Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens mit dem Ziel einer Einstellung im März 2026 noch möglich gewesen sei, eine über das Antragsbegehren hinausgehende Auslegung und eine über das konkrete Stellenbesetzungsverfahren hinausgehende Wirkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs begründen können sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin hätte bezogen auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren ggf. mittels eines Hängebeschlusses des zuständigen Gerichts gesichert werden können.
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Ungeachtet dessen teilt der Senat nicht die vom Verwaltungsgericht formulierten „durchgreifenden Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Einstellung der Antragstellerin in den Polizeivollzugsdienst, da mit dem Ärztlichen Dienst eine sachlich unzuständige Behörde über die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst entschieden“ habe (BA Rn. 21). Denn mit Schreiben vom 25. November 2025 teilte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei Bamberg als zuständige Ernennungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM i.V.m. § 6 Abs. 1 FachV-Pol/VS) der Antragstellerin mit, dass ihre noch laufenden Bewerbungsverfahren für das Kalenderjahr 2026 endgültig eingestellt werden, da eine Nachfrage beim Ärztlichen Dienst ergeben habe, dass sie derzeit und dauerhaft als polizeidienstuntauglich beurteilt worden sei. Die Kritik des Verwaltungsgerichts, dass die Ernennungsbehörde nur die Entscheidung des medizinischen Dienstes unreflektiert und ohne die tragenden Feststellungen und Gründe des amtsärztlichen Gutachtens zu kennen, wiedergegeben und keine eigene Überzeugung gebildet habe, weil der Ärztliche Dienst die für das Verfahren relevanten Tatsachen mangels Schweigepflichtentbindung nicht vorgelegt habe, führt nicht etwa zur formellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides wegen sachlicher Unzuständigkeit der Behörde. Vielmehr betrifft diese Rüge die materielle Frage, ob die sachlich zuständige Ernennungsbehörde berechtigt (auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage) von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin ausgehen konnte.
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2. Auch hinsichtlich des weiteren Antrags auf vorläufige Fortführung des Einstellungsverfahrens im Hinblick auf die 3. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern für den Einstellungstermin September 2026 hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
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Die Antragstellerin hat für den Einstellungstermin 2026 nicht an der Auswahlprüfung beim Bayerischen Landespersonalausschuss im Oktober 2025 teilgenommen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 LlbG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn – Auswahlverfahrensordnung – AVfV – vom 8.2.2000 – GVBl S. 48, zuletzt geändert durch Verordnung v. 4.6.2024 – GVBl S. 98; § 37 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz vom 9.12.2010 – GVBl S. 821, zuletzt geändert durch Verordnung v. 26.3.2019 – GVBl S. 98 – FachV-Pol/VS) und sich damit auch nicht im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Konkurrenzsituation als fachlich geeignet für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erwiesen.
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Da vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit besteht, dass die Antragstellerin in dem Einstellungsverfahren für die 3. Qualifikationsebene für den Einstellungstermin September 2026 zum Zuge kommen kann, ist sie nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.
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Entgegen der Beschwerdeerwiderung verhält sich der Antragsgegner nicht etwa dadurch in groben Maße treuwidrig, dass er die Ablehnungen der Bewerbungen der Antragstellerin bislang (nur) mit einer fehlenden gesundheitlichen Eignung begründet hat und nun zusätzlich darauf verweist, dass die Antragstellerin nicht am Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses teilgenommen hat. Denn es bedarf keines zusätzlichen Hinweises darauf, dass es sich hierbei um einen selbständigen Ablehnungsgrund handelt. Die Kenntnis von dieser (gesetzlichen) Einstellungsvoraussetzung kann zumutbar bei der Antragstellerin vorausgesetzt werden, weil sie sich jeder Bewerber, wie hier z.B. durch Aufruf des Bewerbungsportals der Bayerischen Polizei im Internet (vgl. https://team.polizei.bayern.de/deine-bewerbung/), unschwer selbst verschaffen kann.
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3. Der Beschwerde des Antragsgegners war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
12
4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Ansatz des Regelstreitwertes für jeden der beiden selbstständigen Anträge ist angemessen, weil der Antrag nur auf die Fortsetzung des Einstellungsverfahrens, nicht jedoch bereits auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtet ist (OVG NW, B.v. 7.4.2022 – 6 E 246/22 – juris Rn. 7). Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, schon deshalb aus, weil allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Einstellungsverfahrens in Betracht kommt und die Entscheidung in der Sache vorwegnimmt (Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).