Titel:
Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Mutwilligkeit, persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Verhältnisse, vorläufiger Rechtsschutz, Rechtmäßigkeit des Bescheids
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 21.05.2026 – 2 C 26.850
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers konnte nicht entsprochen werden.
2
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 28. Januar 2026 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Au 4 S 26.127 verwiesen. Mit diesem wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, da das Gericht keine ernsthaften Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hatte. Neue Gesichtspunkte, die eine andere rechtliche Einschätzung nahelegen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht ersichtlich.