Titel:
Städtebauliche Erforderlichkeit, Abwägungskontrolle und Immissionsschutz bei Bebauungsplänen
Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1, § 2, § 34, § 214
BImSchG § 50
Leitsätze:
1. Die Kommunen haben den aus städtebaulicher Sicht erforderlichen Bebauungsplan in eigener Verantwortung nach Maßgabe eigener städtebaulicher Vorstellungen aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn Natur und Landschaft erstmals auf Flächen außerhalb des Ortsbereichs in Anspruch genommen werden sollen, behält die Gemeinde die planerische Abwägung mit der Maßgabe, dass aufgrund der Bodenschutzklausel innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig in Betracht zu ziehen sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans nicht nur geringfügig ansteigt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Ortsteil setzt eine organische Siedlungsstruktur voraus. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf. Mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sondergebiet Wertstoffhof, Außenbereich, Erforderlichkeit, Abwägung, Lärm- und Geruchsimmissionen, Abwägungsgebot, Konfliktbewältigung, Trennungsgrundsatz, Lärmschutz, Hochwasserschutz, Umweltbericht, Schutzwürdigkeit, regellose Bebauung., städtebauliche Erforderlichkeit, regellose Bebauung
Tenor
I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „SO Kläranlage 1. Änderung (SO Wertstoffhof Haibach) Gemarkung Beiderwies“, bekanntgemacht am 24. April 2024 (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Eigentümer eines nordöstlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Plangebiet selbst umfasst ein ca. 1.500 Quadratmeter großes Gelände, das bisher den nordöstlichen Teil des bestehenden Bebauungsplans „SO Kläranlage“ bildete, als „Sondergebiet Kläranlage Erweiterungsfläche“ ausgewiesen war und für das nun ein Sondergebiet „Wertstoffhof“ festgesetzt wird, in dem u.a. ein Personal-/Bürocontainer und weitere Container aufgestellt werden sollen.
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Die Antragsteller erheben insbesondere formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans und halten ihn für nicht erforderlich. Der neue Recyclinghof sei unwirtschaftlich, es gebe geeignetere Alternativstandorte, die schonender mit Grund und Boden umgingen. Der geplante Personalcontainer verbaue den Ausblick der Antragsteller. Aufgrund der zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen sei der Wertstoffhof außerdem rücksichtslos, zumal insoweit tatsächlich keine Vorbelastungen vorlägen. Die vorhandene Lackiererei, die Tankstelle und die Straße beeinträchtigten die Antragsteller nicht, da sie sich auf der anderen Seite der vorhandenen Bebauung befänden und kaum wahrnehmbar seien. Die bestehende Wohnbebauung sei als faktisches Allgemeines Wohngebiet besonders schutzbedürftig und der schalltechnische Bericht vom 21. Februar 2023 unzutreffend, da er zu Unrecht die Lärmwerte für ein Misch- bzw. Dorfgebiet zugrundelege. Es werde gegen den Trennungsgrundsatz zwischen Wohnbebauung und einer Bebauung, die schädliche Umweltauswirkungen haben könnte, verstoßen. Überplant worden sei ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet und das Räumungskonzept für den Wertstoffhof im Falle eines Hochwassers sei nicht nachvollziehbar. Dazu käme es dort auch zu erhöhtem Mücken- und Bremsenaufkommen. Gegenwärtig wirkten die Grünflächen um das Haus kühlend, während die versiegelten Flächen der geplanten Bebauung eine Überhitzung beförderten. Das Gebot der Konfliktbewältigung sei verletzt.
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Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 28. Juni 2024 beantragt,
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den Bebauungsplan „Kläranlage“, 1. Änderung (SO Wertstoffhof) vom 24. April 2024 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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Sie trägt vor, Bauherrin sei nicht sie selbst, sondern die A-mbH, der eine Freistellung nach Art. 58 BayBO und eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden seien. Soweit die formelle Wirksamkeit des Bebauungsplans gerügt werde, fehle ein substantiierter Sachvortrag. Der Umweltbericht sei im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt worden. Der Wertstoffhof sei erforderlich und es liege im Ermessen des Entsorgungsträgers, wo und wie viele Wertstoffhöfe er einrichte. Der streitgegenständliche Wertstoffhof werde auf einer Fläche angesiedelt, die bereits als Erweiterung der bestehenden Kläranlage ausgewiesen sei, weshalb die Antragsteller auch mit einer Bebauung der Fläche hätten rechnen müssen. Es werde keine Neuausweisung einer Baufläche nötig und das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Weder verschatte der Bürocontainer das Wohngebäude noch verbaue er den gesamten Blick auf den Kräuterbach. Er biete vielmehr Lärm- und Sichtschutz; im Übrigen sei eine umlaufende Hecke als Eingrünung des Wertstoffhofes festgesetzt worden. Ausgleichsmaßnahmen ergäben sich aus dem Umweltbericht. Unzutreffend sei, dass Gutachten nur bedingt und auf falscher Grundlage eingeholt worden seien. Das Grundstück der Antragsteller liege im Außenbereich, bezüglich der Immissionsschutzrichtwerte sei deshalb auf Maßstäbe eines Mischgebiets abzustellen, welche aufgrund der Auflagen ausweislich des Gutachtens eingehalten seien. Das vorhandene Gewerbe (Kläranlage, Lackiererei, Kfz-Werkstatt und Tankstelle) bedinge eine Vorbelastung. Geruchsbeeinträchtigungen seien aufgrund der Außenbereichslage hinzunehmen, soweit sie, wie hier, nicht unzumutbar seien. Infolge des Abstandes zum Wohnhaus und aufgrund der abschließbaren Container sei unabhängig von der Windrichtung auch nicht mit entsprechenden unzumutbaren Einwirkungen zu rechnen. Da von der Nutzung nur unerhebliche Immissionen ausgingen und besondere städtebauliche Gründe vorlägen, gelte der Trennungsgrundsatz hier nicht strikt. Angesichts der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet seien die nachteiligen Auswirklungen auf Ober- und Unterlieger sowie die Belange des Hochwasserschutzes bei der Abwägung berücksichtigt worden. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG auf Basis eines Räumungskonzeptes liege mittlerweile vor. Die Einwände der Antragsteller gegen das Räumungskonzept gingen ins Leere. Ein etwaiger Ungezieferbefall sei nicht zu erwarten, da die Container verschließbar seien und die Abfälle regelmäßig beseitigt würden. Auch das Grundstück der Antragsteller befinde sich in der Nähe der Donau, weshalb bereits jetzt ein entsprechendes Mückenaufkommen nicht auszuschließen sei. Die Festsetzung von Grünstreifen außerhalb der Einfriedung begegne einer Überhitzung, dies gelte insbesondere nach Osten in Richtung des Antragstellergrundstücks. Mit diesen und weiteren Festsetzungen seien eventuell entstehende Konflikte berücksichtigt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt sämtlicher Gerichtsakten sowie der Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der zulässige Normenkontrollantrag, über den mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
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Der Bebauungsplan ist nicht aus formellen Gründen unwirksam. Insbesondere wurde ein Umweltbericht erstellt und in Nr. 8 der Begründung des Bebauungsplans bezüglich der Bestandsaufnahme und der Bewertung der Umweltauswirkungen auf den Umweltbericht vom 26. Juli 2023 verwiesen.
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Der Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
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I. Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem „Wie“ auch das „Ob“ und „Wann“ der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BayVGH, U.v. 17.12.2024 – 15 N 23.1106 – juris Rn. 18). Die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen unterliegt der Abwägungskontrolle und darf nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 4 B 43.09 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 19.11.2021 – 1 N 17.356 – juris Rn. 18).
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Gemessen daran dringen die Antragsteller mit ihrem Vortrag, die Planung sei nicht wirtschaftlich und es gebe geeignetere Alternativstandorte, nicht durch. Für die Antragsgegnerin war bei der Entscheidung, wo und wie viele Wertstoffhöfe eingerichtet werden, die Erreichbarkeit ein wesentlicher Faktor (vgl. Nr. I. der Abwägungstabellen vom 3.6.2023 und vom 6.2.2024). Sie kam zu dem Ergebnis, in Anbetracht der eingeschränkten Verkehrsanbindung und Entfernung zu anderen Wertstoffhöfen sei für den Stadtteil „Innstadt“ ein eigenständiges Entsorgungsangebot erforderlich. Daran ändere auch die eventuelle Einführung des Holsystems „Gelbe Tonne“ ab 2028 nichts, da für dieses System lediglich acht Absetzcontainer entfielen und mindestens 19 Container für nicht vom Holsystem umfasste Verpackungen und sonstigen Müll auf den Wertstoffhöfen verbleiben müssten. Hinsichtlich möglicher Alternativstandorte kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, der Bolzplatz werde als solcher für Gemeinbedarf gebraucht und die Übergangslösung eines Wertstoffhofes auf dem Park- und Ride-Parkplatz im Mischgebiet, der im Übrigen gebraucht werde, sei nicht zulässig. Dies sind im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässige Überlegungen der Antragsgegnerin als Trägerin der Planungshoheit (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, 4, 8 lit. e BauGB). Die Planung ist somit weder unvernünftig noch stellt sie einen offensichtlichen planerischen Missgriff dar.
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II. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet auch nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizit (§ 2 Abs. 3 i.V. mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) bzw. Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiellrechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Dabei differenziert das Gesetz in Bezug auf die Fehlerfolgenregelungen zwischen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis. Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (BayVGH, U.v. 17.12.2024 – 15 N 23.1106 – juris Rn. 21)
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1. Die Auffassung der Antragsteller, wonach der Bebauungsplan gegen § 1a Abs. 2 BauGB verstoße, da er einen größeren Flächenfraß auslöse, obwohl der Wertstoffbetrieb auf seiner bisherigen kleineren Fläche genauso gut abgewickelt werden könne, verhilft ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Bodenschutzklausel enthält zwar kein „Versiegelungsverbot“ und keine „Baulandsperre“ in dem Sinn, dass eine über die Ortsränder ausgreifende Siedlungsentwicklung nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch wenn Natur und Landschaft erstmals auf Flächen außerhalb des Ortsbereichs in Anspruch genommen werden sollen, setzt § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB der Gemeinde keine strikten, im Rahmen der planerischen Abwägung unüberwindbaren Grenzen. Aus der Bodenschutzklausel folgt aber, dass die innerörtlichen Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig in Betracht zu ziehen und bei der Abwägung (§ 1 Abs. 7, § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) zu berücksichtigen sind. Ihr Zurückstellen bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2010 – 1 N 08.2703 – juris Rn. 39).
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Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Bebauungsplan. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist keine Neuausweisung von Bauflächen erforderlich, weil eine bereits als „Sondergebiet Kläranlage Erweiterungsfläche“ beplante Fläche lediglich „umgewidmet“ wird (vgl. Nr. II. der Abwägungstabellen vom 3.7.2023 und 6.2.2024).
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2. Es liegt auch kein erheblicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Abwägungsvorgang nach § 2 Abs. 3 BauGB oder im Abwägungsergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB vor.
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a) Die zu erwartende und von dem Vorhaben ausgehende Lärmbelastung wurde ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen, insbesondere geht der schalltechnische Bericht vom 21. Februar 2023 zu Recht von Lärmwerten eines Misch- bzw. Dorfgebietes und nicht denen eines faktischen Allgemeinen Wohngebietes aus.
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Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48). Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwächsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist (BayVGH, B.v. 26.6.2023 – 15 N 22.1975 – juris Rn. 21).
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Gemessen daran liegt kein Abwägungsfehler vor. Der vom Senat durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidungen (vgl. Nr. III. 3 der Abwägungstabellen vom 3.7.2023 und 6.2.2024) zu Recht vom Schutzniveau eines Dorf-/Mischgebiets ausging, weil das Grundstück der Antragsteller im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt. Es ist nicht durch einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB überplant und liegt entgegen deren Annahme auch nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB.
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Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – juris Rn. 23). Das „gewisse Gewicht“ ist nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der Gemeinde zu beurteilen, in der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Der Begriff der „organischen Siedlungsstruktur“ erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln muss. Auch eine unterschiedliche, u.U. in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die vorhandene Bebauung braucht sich auch nicht als ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen oder einem solchen Schwerpunkt zuzuordnen sein; sie muss auch kein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Selbst wenn es an alledem fehlt, kann ein – nach der Zahl seiner Bauten nicht ungewichtiger – Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Das Erfordernis der „organischen Siedlungsstruktur“ schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. An einer solchen Angemessenheit fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann ebenso wie – unter entsprechenden Voraussetzungen – eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 23.4.2023 – 9 B 11.2375 – juris Rn. 20 ff.).
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Gemessen daran ist die vorhandene Bebauung nordöstlich der Kläranlage, zu der das Grundstück der Antragsteller zählt, nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur; sie erreicht nicht das erforderliche Gewicht zur Annahme eines Ortsteils. Ihr fehlt jedenfalls die für den Ortsteilbegriff erforderliche Voraussetzung der „organischen Siedlungsstruktur“, weil eine nach der Siedlungsstruktur „angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs“ nicht gewährleistet ist. Die vorhandene Bebauung stellt sich vielmehr als „(völlig) regellos“ und in ihrer Anordnung beliebig dar, ohne dass diese „Regellosigkeit“ aus der Funktion der Baulichkeiten oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.2.1976 – IV C 53.74 – juris Rn. 26 f.). Bei der Frage, auf welche optisch wahrnehmbaren Merkmale der vorhandenen Bebauung abzustellen ist, sind jedenfalls primär die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaute Grundstücksfläche, Bauweise) maßgebend (BayVGH, U.v. 23.4.2013 – 9 B 11.2375 – juris Rn. 47).
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Die Bebauung nordöstlich der Kläranlage besteht in einer regellosen Ansammlung von Gebäuden, die bandartig entlang der W. Straße angeordnet sind. Der Siedlungssplitter weist zudem mit einem Wasserwerk, einer Tankstelle sowie mehreren Wohn- und Gewerbegebäuden unterschiedliche Nutzungsarten auf, die keinem der in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Baugebiete entsprechen, da das Wasserwerk nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nur in einem Gewerbegebiet oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig wäre, während die vorhandenen Wohngebäude dort regelmäßig unzulässig sind. Da die Bebauung außerdem nach Norden durch die Staatsgrenze zu Österreich, nach Osten durch die Bahnlinie, nach Westen durch die Donau und nach Süden durch eine Kläranlage begrenzt wird, die u.a. aufgrund ihrer Immissionen am Rand der Siedlungsschwerpunkte gebaut wurde, ist weder eine angemessene Fortentwicklung des Siedlungssplitters gewährleistet noch zu erwarten. Nach dem beim Augenschein des Senats gewonnenen Eindruck, der auch durch die vorhandenen Luftbilder bestätigt wird, ist das Wohnhaus der Antragsteller vielmehr Teil einer bandartigen, regellosen Streubebauung, die den Außenbereich entlang der W. Straße an der Grenze zu Österreich zersiedelt.
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Für das somit im Außenbereich liegende Grundstück der Antragsteller bestehen nach Nr. 6.1 TA Lärm keine ausdrücklichen Immissionsrichtwerte. Der schalltechnische Bericht vom 21. Februar 2023 hat das Grundstück daher entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit wie ein Grundstück in einem Dorfgebiet bzw. Mischgebiet behandelt und zur Beurteilung der Lärmbelastung auf die Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der TA Lärm zurückgegriffen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 9 CS 16.2477 – juris Rn. 19). Diese Einstufung ist aus Sicht des Senats und vor dem Hintergrund des bei dem Augenschein gewonnenen Eindrucks nachvollziehbar (vgl. auch BayVGH, B.v. 11.3.2022 – 15 ZB 21.2871 – juris Rn. 14). Der schalltechnische Bericht, der die Lärmwerte eines Misch- bzw. Dorfgebietes zugrunde legt, berücksichtigt im Übrigen lediglich eine Vorbelastung aufgrund der Kläranlage mit 6 dB(A) und kommt daher für das im Außenbereich liegende Grundstück der Antragsteller zu einem reduzierten Immissionsrichtwert von 54 dB(A) und einem Spitzenpegelrichtwert von 90 dB(A). Beide Werte werden mit den errechneten Beurteilungspegeln von 53,9 dB(A) bzw. 88,8 dB(A) eingehalten (vgl. S. 5 und 13 des Gutachtens). Eine mit der Wohnnutzung der Antragsteller unverträgliche Nutzung entsteht damit nicht. Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin begegnet daher keinen Bedenken (vgl. Nr. III. 3 der Abwägungstabellen vom 3.7.2023 und 6.2.2024).
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Die Auflagen für die Genehmigung aus schalltechnischer Sicht (textliche Festsetzungen A.13 Immissionsschutz) hinsichtlich der Betriebszeiten des Wertstoffhofs und der Containeraustauschvorgänge (werktags 3 Stunden im Zeitraum von 7.00 – 20.00 Uhr) und hinsichtlich des Aufstellortes der Absetzcontainer für Metallschrott, Bauschutt und Altglas (im südwestlichen Bereich des Wertstoffhofes) sind zwar unter den textlichen Festsetzungen aufgeführt, sie geben jedoch nur die Auflagenvorschläge aus dem schalltechnischen Bericht vom 21. Februar 2023 wieder und stellen damit keine Festsetzungen von Regelungen, die sich auf die Betriebsweise oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betreibers beziehen, dar (vgl. NdsOVG, B.v. 9.4.2010 – 1 MN 251/09 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.4.2025 – 15 N 23.699 – juris Rn. 14). Ausweislich der Begründung (Nr. 7.1), die auf den schalltechnischen Bericht vom 21. Februar 2023 Bezug nimmt, ist ausreichender Lärmschutz bei Einhaltung der Auflagenvorschläge, die sich auf die Genehmigung beziehen (vgl. Nr. 6 des schalltechnischen Berichts), gesichert. Dementsprechend sind die in den textlichen Festsetzungen Nr. 13 enthaltenen Forderungen lediglich als Hinweise darauf zu verstehen, welche Auflagen in die Baugenehmigung aus schalltechnischen Gründen aufgenommen werden müssen.
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b) Ein Abwägungsfehler ergibt sich nicht aufgrund unzumutbarer Geruchsimmissionen. Grundsätzlich sind Immissionskonflikte im Rahmen der Bauleitplanung zu lösen, hierfür relevante Parameter zu ermitteln und zu bewerten und anschließend abzuwägen. Das Trennungsgebot gem. § 50 BImSchG sieht dabei vor, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf immissionsempfindliche respektive ausschließlich dem Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. § 50 BImSchG stellt keine abschließenden, zwingenden rechtlichen Hürden für die Bauleitplanung dar, sondern formuliert eine Abwägungsdirektive. Die planende Gemeinde hat auch mit Blick auf § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und e BauGB im Rahmen ihrer Abwägung der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen hinreichend Rechnung zu tragen. Maßgebend ist dabei, dass die Gemeinde durch planerische Maßnahmen – soweit wie möglich – dafür sorgt, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2004 – 4 BN 16.04 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 11.2.2025 – 15 N 23.388 – juris Rn. 41).
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Gemessen an diesen Maßstäben sind die Überlegungen der Antragsgegnerin, selbst bei Westwind sei nur ein marginaler Bereich des Wohnhauses betroffen, das Wohnhaus liege ca. 30 m von den Containern und ca. 15 m vom Bürocontainer entfernt, es seien zudem nur dicht verschließbare Container, Öffnungszeiten nur an drei Tagen pro Woche und wegen des Hochwassergebietes keine freie Lagerung von Stoffen erlaubt (vgl. Nr. III. 2 der Abwägungstabellen vom 3.7.2023 und 6.2.2024), nicht zu beanstanden. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die Stellungnahme des Umweltamtes (Bereich Immissionsschutz) der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2023, welches keine Bedenken gegen die Planung äußerte. Die Antragsgegnerin ist zudem abwägungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Zumutbarkeitsgrenze für eine Geruchsbelastung bei einem Außenbereichsgrundstück grundsätzlich höher als bei einem Innenbereichsgrundstück liegt (BayVGH, B.v. 9.8.2018 – 15 CS 18.1285 – juris Rn. 23).
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c) Eine vom Vorhaben ausgehende mögliche Verschattung des Grundstücks der Antragsteller ist ebenfalls zutreffend berücksichtigt worden. Regelmäßig stellt die Verschattung eines Grundstücks bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften keinen abwägungserheblichen Belang dar, weil die landesrechtlichen Regelungen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gerade sicherstellen sollen (BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551 u.a. – juris Rn. 35, BayVGH, U.v. 31.03.2021 – 15 N 20.411 – juris Rn. 26). Die Erwägung der Antragsgegnerin, der Containerstandort beeinflusse die Wohnqualität der Antragsteller nicht, weil er nach Art. 6 BayBO die Abstandsflächen einhalten müsse, begegnet angesichts dessen keinen Bedenken. Auch den Einwand der Antragsteller, der ursprüngliche Bebauungsplan habe Gehölze nach Norden und Osten zur W. Straße vorgesehen, die nun überplant würden, hat sie abwägungsfehlerfrei behandelt. Die Antragsgegnerin stellt zutreffend darauf ab, dass diese Gehölze tatsächlich nicht existierten, was sich beim Augenschein bestätigt hat. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt im Übrigen eine Eingrünung durch eine umlaufende Hecke fest, damit das Vorhaben vom Wohnhaus der Antragsteller nicht unmittelbar einsehbar ist (vgl. Nr. III. 1. Abwägungstabelle vom 3.7.2023 und 6.2.2024).
29
d) Ein Abwägungsfehler ergibt sich nicht aufgrund einer vom Vorhaben ausgehenden Überhitzung des Grundstücks der Antragsteller. Abwägungserheblich sind nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 4 CN 5.14 – juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – juris Rn. 7). Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, wurde eine mögliche Überhitzung im Aufstellungsverfahren von den Antragstellern nicht vorgetragen und war für die Antragsgegnerin auch nicht erkennbar. Unabhängig davon wurden Festsetzungen zur Eingrünung des Plangebiets getroffen.
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e) Abwägungsfehlerfrei behandelt wurde auch die Lage des Wertstoffhofs in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, die Problematik eines Starkregenereignisses mit nachteiligen Auswirkungen auf die Ober- und Unterlieger sowie das Räumungskonzept für die Hochwassersituation. Die Problematik des Hochwasserschutzes als abwägungserheblicher Belang (BayVGH, U.v. 19.03.2018 – 15 N 15.292, 15 N 15.293 – juris Rn. 15) wurde von der Antragsgegnerin gesehen und fehlerfrei behandelt (vgl. Nr. III.5. Abwägungstabellen vom 3.7.2023 und 6.2.2024). Das fachlich zuständige Wasserwirtschaftsamt, dessen Stellungnahme eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2023 – 15 ZB 24.2130 – juris Rn. 15 m.w.N.), hat unter dem 24. November 2023 keine Einwendungen erhoben. Hiergegen haben die Antragsteller keine substantiierten Einwände erhoben; schlichtes Bestreiten genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2015 – 2 N 13.2220 – juris Rn. 36). In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Gebot der Konfliktbewältigung gewahrt ist und eine Umsetzung der festgesetzten Hochwasserschutzmaßnahmen möglich ist (BayVGH. B.v. 7.01.2025 – 15 NE 24.1780 – juris Rn. 31). Anhaltspunkte dafür, dass eine Realisierung nicht möglich wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal das Räumungskonzept vom 14. Mai 2024 zwischenzeitlich mit Bescheid vom 15. Juli 2024 wasserrechtlich genehmigt wurde.
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f) Auch ein mögliches Auftreten von Ungeziefer, insbesondere Ratten und aufgrund des geplanten Regenrückhaltebeckens auch von Mücken und Bremsen, wurde berücksichtigt. Das Konzept der Antragsgegnerin sieht vor, dass die Container dicht verschlossen sind und keine Bioabfälle, sondern nur Grüngut angenommen werden. Zudem finden regelmäßige Leerungen statt, weshalb von der Errichtung des Wertstoffhofes kein Ungezieferbefall zu erwarten sei (vgl. Nr. III.6. Abwägungstabellen vom 3.7.2023 und 6.2.2024). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Was das befürchtete Insektenaufkommen betrifft, gilt auch hier, dass abwägungserheblich nur private Belange sind, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 4 CN 5.14 – juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – juris Rn. 7). So verhält es sich mit der erst im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Befürchtung einer unzumutbaren Belästigung durch Mücken und Bremsen. Die Antragsgegnerin geht nachvollziehbar davon aus, dass eine solche nicht erkennbar gewesen ist, da auf dem antragstellerischen Grundstück aufgrund der Nähe zur Donau und zum Kräuterbach schon jetzt ein entsprechendes Aufkommen von Bremsen und Mücken vorhanden sein und sich die Lage durch den Wertstoffhof bzw. das Regenrückhaltebecken nicht wesentlich verschlechtern dürfte.
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g) Der Bebauungsplan steht auch nicht – wie die Antragsteller meinen – im Widerspruch zu dem Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen (Trennungsgrundsatz i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Bebauung im nordöstlichen Umfeld des Plangebiets nicht um ein Allgemeines Wohngebiet, sondern um eine regellose Bebauung im Außenbereich. In dieser planerischen Situation ist für einen – im Übrigen gegebenenfalls auch überwindbaren – Grundsatz, der die Antragsgegnerin vorrangig anhalten würde, Wohnen und Gewerbe zu trennen, kein Raum (BayVGH, U.v. 8.12.2010 – 15 N 09.2663 – juris Rn. 36). Die Antragsteller können aufgrund ihres geminderten Schutzanspruchs lediglich darauf vertrauen, dass keine mit ihrer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht (vgl. BVerwG; B.v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 – juris Rn. 29). Das ist, wie oben ausgeführt, der Fall, so dass die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis kommt, dass durch die Festsetzungen die einschlägigen Orientierungswerte eines Misch- bzw. Dorfgebietes eingehalten werden und der einer Abwägung zugängliche und überwindbare Trennungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt (vgl. Nr. III. 4. Abwägungstabelle vom 3.7.2023).
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h) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
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Dieses bedeutet, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf; mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 35). Gemessen daran ist das Gebot der Konfliktbewältigung nicht verletzt. Die Antragsteller machen zwar geltend, ihre Einwände seien nicht mit planerischen Mitteln behoben worden, allerdings ohne darzulegen, welche Konflikte nicht gelöst worden sein sollen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).