Titel:
Unzulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3a, Nr. 4, Abs. 5
Leitsätze:
1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde und die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht entfällt, da dann der Klage bereits aufschiebende Wirkung zukommt. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine mit der Sachentscheidung in einem Verwaltungsakt verbundene Kostenentscheidung bzw. die ergangene Kostenrechnung teilen hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Hauptsacheentscheidung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klage hat aufschiebende Wirkung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz, Bauaufsichtliche Anordnung, Baubeginnsanzeige, Nutzungsaufnahme, Zwangsgeldandrohung, Anhörung, Eilrechtsschutz, Kostenentscheidung, Sofortvollzug, Anordnung, aufschiebende Wirkung, Hauptsacheentscheidung, Kostenrechnung, Vollziehbarkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 18.05.2026 – 15 CS 26.608
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine bauaufsichtliche Anordnung des Antragsgegners, vertreten durch das Landratsamt ... (im folgenden Landratsamt).
2
Das Landratsamt hat dem Antragsteller mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 6. Februar 2019, Az., die Baugenehmigung für den Anbau einer Außentreppe sowie den Einbau von Wohnräumen in das bestehende Wohn- und Schlachthausgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... erteilt.
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, zu dem Bauvorhaben eine Baubeginnsanzeige (inklusive 4.1 und 5.1 ausgefüllt und unterschrieben von einem Nachweisberechtigten für Standsicherheit bzw. Brandschutz) sowie die Anzeige der Nutzungsaufnahme vorzulegen.
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Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 forderte das Landratsamt den Kläger erneut auf, die Baubeginnsanzeige und die Anzeige der Nutzungsaufnahme vorzulegen.
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Mit E-Mail vom 12. März 2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Hinweis darauf, dass nach den Erkenntnissen des Landratsamtes mit dem Bau begonnen worden sei, erneut auf, die Baubeginnsanzeige und die Anzeige der Nutzungsaufnahme bis spätestens 11. April 2025 vorzulegen.
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Der Antragsteller teilte dem Landratsamt mit E-Mail vom 14. April 2025 mit, er habe die Baubeginnsanzeige bereits vor Jahren dem Landratsamt übersandt. Eine Brandschutzbescheinigung könne nicht vorgelegt werden, da das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen worden sei.
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Das Landratsamt forderte den Antragsteller mit E-Mail vom 14. April 2025 auf, dem Landratsamt umgehend mitzuteilen, ob bzw. seit wann das Bauvorhaben ruhe.
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Mit E-Mail vom 17. April 2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller erneut auf, eine Baubeginnsanzeige, es könne sich dabei auch um eine Kopie der – wie vom Kläger behauptet – vor Jahren vorgelegten Baubeginnsanzeige handeln, vorzulegen. Für den Fall, dass dem Antragsteller die Kopie nicht vorliege, übersandte das Landratsamt dem Antragsteller ein entsprechendes Formular für die Baubeginnsanzeige und forderte den Antragsteller auf, diese – unterschrieben von einem Nachweisberechtigten für Standsicherheit und Brandschutz sowie vom Antragsteller – bis 19. Mai 2025 dem Landratsamt vorzulegen.
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Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller erneut auf, die Baubeginnsanzeige bis 27. Juni 2025 vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage sei der Erlass eines kostenpflichtigen Bescheides beabsichtigt. Das Schreiben diene auch als Anhörung des Antragstellers.
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Das Anhörungsschreiben wurde dem Antragsteller am 5. Juni 2025 zugestellt.
11
Mit Bescheid vom 13. Januar 2026, Az., forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, binnen zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides beim Landratsamt folgende Nachweise vorzulegen (Nr. 1 des Bescheides):
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1.1 Erklärung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und Art. 62a Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO).
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Hinweis: Diese Erklärung kann mittels vollständig ausgefüllter und von den jeweiligen Nachweisberechtigten unterschriebener Baubeginnsanzeige vorgelegt werden.
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1.2 Erklärung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und Art. 62 b Abs. 1 BayBO (Brandschutz).
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Hinweis: Diese Erklärung kann mittels vollständig ausgefüllter und von den jeweiligen Nachweisberechtigten unterschriebener Baubeginnsanzeige vorgelegt werden.
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Für den Fall, dass der Antragsteller den unter Nr. 1 genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkomme, wurde dem Antragsteller im Hinblick auf Nr. 1.1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR und im Hinblick auf die Nr. 1.2 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht. Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR erhoben. Auslagen sind in Höhe von 8,38 EUR angefallen.
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Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen
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Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 17. Januar 2026 zugestellt.
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Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 7. Februar 2026, eingegangen bei Gericht am 11. Februar 2026 unter dem Az. Au 5 K 26.581 Klage erhoben und beantragt,
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den Bescheid des Landratsamtes vom 13. Januar 2026
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Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Schreiben vom 7. Februar 2026 beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 19. Februar 2026 beantragt,
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die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
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Auf die Klage- bzw. Antragsbegründung des Antragstellers und die Begründung des Antrages des Antragsgegners auf Abweisung des Klageantrages bzw. Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird Bezug genommen.
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Ergänzend wird auf die vorgelegte Akte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
28
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
29
Das Landratsamt hat vorliegend nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Es liegt auch keiner der Fälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO vor, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Eine mit der Sachentscheidung in einem Verwaltungsakt verbundene Kostenentscheidung bzw. die ergangene Kostenrechnung teilen hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Hauptsacheentscheidung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 80 Rn. 62).
30
Damit kommt der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes nicht gegeben ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges (2025).